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Theorie und Praxis einer allgemeinen Rechtsmissbrauchsschranke für Prozessparteien

Eine rechtsvergleichende Untersuchung im deutschen und französischen zivilprozessualen Urteilsverfahren

von Dagmar Holthausen (Autor:in)
©2005 Dissertation 216 Seiten

Zusammenfassung

Die Arbeit zeigt mit den Mitteln der Rechtsvergleichung Wege zum besseren Verständnis des Phänomens «Rechtsmissbrauch», indem sie theoretisch und praxisorientiert die allgemeinen Schranken solchen missbilligten Verhaltens der Prozessparteien im deutschen und französischen Zivilprozess untersucht. Nach einer Funktionsbestimmung der gesuchten «allgemeinen Rechtsmissbrauchsschranke» werden die in Betracht kommenden nationalen Rechtsinstitute zunächst innerhalb ihrer jeweiligen Dogmatik rechtsvergleichend analysiert und an den Kategorien der Zweckmäßigkeit und Effektivität gemessen. Das so gewonnene Zwischenergebnis wird sodann einer kritischen Gegenprüfung in einer Reihe von Beispielsfällen der Praxis unterzogen. Auf diese Weise eröffnet sich im Ergebnis ein Blick hinter das systemverhaftete herkömmliche Verständnis von einer Konkordanz der Rechtsmissbrauchsschranken in den beiden Rechtsordnungen, der de lege ferenda im europäischen Kontext systembildend wirken könnte.

Details

Seiten
216
Jahr
2005
ISBN (Paperback)
9783631539248
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Deutschland Rechtsmissbrauch Zivilprozessrecht Rechtsvergleich Frankreich Prozesspartei Rechtsvergleichung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2005. 216 S.

Biographische Angaben

Dagmar Holthausen (Autor:in)

Die Autorin: Dagmar Holthausen, Jahrgang 1968; Studium der Rechtswissenschaften und Europäischen Rechtspraxis in Hannover und Rouen (Frankreich); 1994 Erste juristische Staatsprüfung sowie Erlangung des akademischen Grades eines Magister Legum Europae; 1997 Zweite juristische Staatsprüfung. Tätig u. a. als Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Hannover, seit 1999 als Syndikusanwältin.

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Titel: Theorie und Praxis einer allgemeinen Rechtsmissbrauchsschranke für Prozessparteien