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Die Haftung des Sekundärschädigers für Gewalttaten anderer im US-amerikanischen Deliktsrecht

ausgehend von dem Problem rechtsextremistisch motivierter Gewalttaten

von Daniel Thelen (Autor:in)
©2006 Dissertation 308 Seiten

Zusammenfassung

Ziel der Arbeit ist es, zivilrechtliche Sanktionsmöglichkeiten des US-Rechts neben der strafrechtlichen Verfolgung und dem Verbot einer rechtsextremistischen Partei oder Gruppierung, die sich der Begehung von Gewalttaten verschreibt, zu analysieren. In den USA sind solche Gruppierungen, die rechtsextremistische Gewalttaten begehen, durch die zivilrechtliche Verurteilung zur Zahlung von punitive damages in Millionenhöhe finanziell ruiniert worden. Dadurch ist deren Organisations- und Rekrutierungsarbeit erheblich zurückgegangen, was dazu führt, dass in dem beschriebenen Bereich auch die schweren Gewalttaten zurückgehen. Schwerpunkt der Arbeit ist die Analyse der einzelnen Haftungstheorien des US-amerikanischen Deliktsrechts, vor allem der conspiracy, des aiding and abetting, der einzelnen Theorien des law of agency sowie der negligence in hiring. Auf dieselben Theorien werden auch Klagen gegen Personen im Hintergrund islamistisch-terroristischer Anschläge gestützt.

Details

Seiten
308
Jahr
2006
ISBN (Paperback)
9783631548523
Sprache
Deutsch
Schlagworte
USA Gewaltdelikt Politische Organisation Haftung Punitive damage Joint rortfeasor Hate crimes litigation Rechtsradikalismus Agent
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2006. 308 S.

Biographische Angaben

Daniel Thelen (Autor:in)

Der Autor: Daniel Thelen, geboren 1974, studierte von 1995 bis 2000 Rechtswissenschaften an den Universitäten Köln und Lausanne. An das Erste juristische Staatsexamen schloss sich das Promotionsstudium an der Universität zu Köln an. In diesem Rahmen erfolgte ein viermonatiger Forschungsaufenthalt an der Duquesne Law School in Pittsburgh. 2005 legte der Autor das Zweite juristische Staatsexamen ab.

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Titel: Die Haftung des Sekundärschädigers für Gewalttaten anderer im US-amerikanischen Deliktsrecht