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Die Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Verjährungsbeginn wegen Kenntnis und grobfahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen

von Mark-Oliver Otto (Autor:in)
©2006 Dissertation 334 Seiten

Zusammenfassung

Zu den zentralen Punkten der Schuldrechtsmodernisierung gehörte die Neugestaltung des Verjährungsrechts. Das bisherige System hatte sich aufgrund einer unübersehbaren Zahl von Verjährungsfristen als zu komplex erwiesen. Die Reform führte zu einer erheblichen Reduzierung der Zahl der Fristen und zu einem deutlich größeren Anwendungsbereich der Regelverjährungsfrist. Der notwendige Preis für die Vereinfachung ist die Einführung des subjektiven Verjährungsbeginns. Der Verjährungsbeginn hängt nun davon ab, ob der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Die Arbeit untersucht die praktisch bedeutsame Frage, unter welchen Voraussetzungen Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis bejaht werden können.

Details

Seiten
334
Jahr
2006
ISBN (Paperback)
9783631551547
Sprache
Deutsch
Schlagworte
schuld verjährung strafmass
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2006. 334 S., 1 Tab.

Biographische Angaben

Mark-Oliver Otto (Autor:in)

Der Autor: Mark-Oliver Otto wurde 1976 in Buchholz i.d. Nordheide geboren. Von 1997 bis 2001 studierte er Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg und war als Referendar von 2002 bis 2004 am Hanseatischen Oberlandesgericht tätig. Der Autor ist Mitautor eines zivilrechtlichen Lehrbuches. Während des Studiums und bei der Promotion war er Stipendiat der Stiftung der Deutschen Wirtschaft (SDW).

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Titel: Die Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB