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Die Auswirkungen des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt auf den Anwendungsbereich der dreiwöchigen Klagefrist gemäß den §§ 4 bis 7 KSchG

von Sebastian Ritz (Autor:in)
©2007 Dissertation 208 Seiten
Reihe: Zivilrechtliche Schriften, Band 45

Zusammenfassung

Der zunehmende Anstieg der Zahl der erwerbslosen Menschen hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, mit Wirkung zum 1. Januar 2004 das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt zu erlassen. Mit dem Inkrafttreten dieses Arbeitsmarktreformgesetzes sind vor allem die Vorschriften der §§ 4 bis 7 KSchG in den Mittelpunkt rechtswissenschaftlicher Diskussionen gerückt. Diese Diskussionen konnten jedoch nicht dazu führen, dass die aus der Erweiterung der dreiwöchigen Klagefrist resultierenden Fragen heute einheitlich beurteilt werden. Der Autor geht diesen Fragen nach und entwickelt unter besonderer Berücksichtigung der gesetzgeberischen Prämissen Lösungsmodelle, die dem vom Gesetzgeber maßgebend verfolgten Ziel – Herstellung von Transparenz und Rechtssicherheit – nachhaltiger zur Geltung verhelfen.

Details

Seiten
208
Jahr
2007
ISBN (Paperback)
9783631560891
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Deutschland Kündigungsschutzklage Klagefrist Dreiwochenfrist Arbeitsmarktreformgesetz Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2007. 208 S.

Biographische Angaben

Sebastian Ritz (Autor:in)

Der Autor: Sebastian Ritz wurde 1980 in Dannenberg geboren. Er studierte von 2000 bis 2004 Rechtswissenschaften an der Universität zu Kiel. Von 2005 bis 2006 war er promotionsbegleitend als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem norddeutschen Arbeitgeberverband tätig. Nach Fertigstellung der Dissertation Anfang 2006 nahm der Autor am Ergänzungsstudiengang Wirtschaftsrecht der Universität Hamburg teil und arbeitete im arbeitsrechtlichen Fachbereich einer Hamburger Sozietät. Seit Sommer 2006 ist Sebastian Ritz Rechtsreferendar am Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg.

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Titel: Die Auswirkungen des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt auf den Anwendungsbereich der dreiwöchigen Klagefrist gemäß den §§ 4 bis 7 KSchG