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Die Urkundenvorlagepflichten der Gegenpartei gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO

von Sonja Lang (Autor:in)
©2007 Dissertation XVI, 288 Seiten

Zusammenfassung

Mit der Zivilprozessrechtsreform im Jahre 2002 hat § 142 ZPO Änderungen erfahren. Nach dem neu gefassten Wortlaut der Norm kann die Urkundenvorlage nunmehr nicht nur gegenüber der beweisbelasteten, sondern auch gegenüber der nicht beweisbelasteten Gegenpartei angeordnet werden, die sich nicht auf die Urkunde bezogen hat. Weigerungsrechte sieht das Gesetz nicht vor. Eine derart weitreichende prozessuale Vorlagepflicht war dem deutschen Zivilprozessrecht bislang nicht bekannt. Vielmehr galt der Grundsatz, dass keine Partei gehalten ist, die Sache ihres Gegners zu betreiben. Zudem bleiben die Voraussetzungen weitgehend unklar, unter denen eine Vorlagepflicht der Gegenpartei entstehen kann. Auch stellt sich die Frage, ob diese Vorlagepflicht nicht die Parteiherrschaft über den Tatsachenstoff in bedenklichem Maße zugunsten einer amtswegigen Sachverhaltsaufklärung zurückdrängt. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass nach der bisherigen Gesetzeslage § 142 ZPO einschränkend auszulegen ist. Nur im Falle einer Angleichung der §§ 422, 423 ZPO de lege ferenda wäre eine wortlautgetreue Auslegung möglich.

Details

Seiten
XVI, 288
Jahr
2007
ISBN (Paperback)
9783631566657
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Deutschland Urkunde Beweis Vorlegungspflicht Zivilprozess Aufklärungspflicht /Partei Verhandlugsmaxime
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2007. XVI, 288 S.

Biographische Angaben

Sonja Lang (Autor:in)

Die Autorin: Sonja Lang wurde 1979 in Mutlangen geboren. Von 1998 bis 2003 studierte sie Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen und arbeitet seit 2004 als wissenschaftliche Hilfskraft im Institut für Verfahrensrecht der Universität zu Köln. Anfang 2006 trat sie ihren juristischen Vorbereitungsdienst beim OLG Köln an und ist derzeit im Rahmen der Anwaltsstation bei einer Sozietät in Düsseldorf tätig.

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Titel: Die Urkundenvorlagepflichten der Gegenpartei gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO