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Verbesserung des Teledienstedatenschutzes im nicht öffentlichen Bereich durch die Ansprüche nach § 2 UKlaG, §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG

Eine Untersuchung zum Rechtsbruch durch Verletzung teledienstedatenschutzrechtlicher Vorschriften

von Marcus A. Hosser (Autor:in)
©2008 Dissertation 376 Seiten

Zusammenfassung

Ziel dieses Buches ist die Verbesserung des Teledienstedatenschutzes durch den Einsatz nicht originär datenschutzrechtlicher Sanktionen. Die Vorschriften des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) sollen primär das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Nutzer und diese vor einer unkontrollierten Verwendung ihrer personenbezogenen Daten schützen. Die TDDSG-Vorgaben werden häufig missachtet oder nur unzureichend umgesetzt. Diese Rechtsverletzungen betreffen – bei einer Dienstnutzung durch einen Verbraucher – Verbraucher(datenschutz)interessen. Kann deren Verletzung mit dem Anspruch nach § 2 UKlaG verfolgt werden? Bestehen außerdem wettbewerbsrechtliche (Unterlassungs-)Ansprüche, wenn sich ein Anbieter durch die TDDSG-Verletzungen einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft, etwa durch höhere Einnahmen aus Direktwerbung oder bessere Kundenbindung? Kann ein Mitbewerber nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG die Unterlassung von TDDSG-Verletzungen verlangen? Diese Fragestellungen haben durch das neue Telemediengesetz (TMG) nichts an Aktualität verloren. Der Anhang enthält eine Synopse zu den behandelten Vorschriften des TDDSG und des neuen TMG.

Details

Seiten
376
Jahr
2008
ISBN (Paperback)
9783631577561
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Personenbezogene Daten Unterlassungsanspruch Teledienstedatenschutzgesetz Deutschland Datenschutz Unterlassungsklagengesetz Mediendienstedatenschutz Verbraucherschutz Wettbewerbsrecht Wettbewerbsverbot
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2008. 376 S.

Biographische Angaben

Marcus A. Hosser (Autor:in)

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Titel: Verbesserung des Teledienstedatenschutzes im nicht öffentlichen Bereich durch die Ansprüche nach § 2 UKlaG, §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG