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Stellung und Schutz des Minderheitsgesellschafters der schuldnerischen GmbH & Co. KG im Insolvenzplanverfahren nach dem ESUG

Möglichkeiten des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters zur Lösung andauernder Gesellschafterstreitigkeiten im Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung

von Laura Theresa Krull (Autor:in)
©2016 Dissertation 386 Seiten

Zusammenfassung

Die Autorin nimmt den «Suhrkamp»-Fall zum Anlass, schwierigen Rechtsfragen an der Schnittstelle von Gesellschafts- und Insolvenzrecht nachzugehen und auszuloten, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Sie untersucht die Auswirkungen des bei Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens in Eigenverwaltung zur Verfügung gestellten Handlungs- und Gestaltungsspielraums auf die Stellung des Minderheitsgesellschafters und den diesem zugleich zur Verfügung gestellten Schutz. Außerdem gibt sie Antwort auf die Frage, ob die durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) eröffnete Möglichkeit, im Insolvenzplan alle gesellschaftsrechtlich zulässigen Regelungen zu treffen, aus Sicht des Mehrheitsgesellschafters dazu einlädt, den lästigen Minderheitsgesellschafter mittels Nutzung der insolvenzrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu entmachten.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Anlass, Gegenstand und Gang der Untersuchung
  • A. Anlass der Untersuchung
  • B. Gegenstand der Untersuchung
  • C. Gang der Untersuchung
  • § 1. Entwicklung des Insolvenzrechts
  • A. Entwicklung unter der InsO
  • I. Genese der InsO
  • 1. Vorstellungen der Reformkommission
  • 2. Diskussions- und Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Insolvenzrechts
  • a) Zusammenfassung der kritischen Auseinandersetzung mit den Kommissionsberichten
  • b) Inhalt des Diskussionsentwurfs
  • c) Inhalt des Referentenentwurfs
  • 3. Rechtslage seit Inkrafttreten der InsO 1999
  • II. Zusammenfassung
  • B. Reformierung der InsO durch das ESUG
  • I. Reformbedarf: Gesellschafterstellung im Insolvenzrecht vor dem 1. März 2012
  • 1. Auswirkungen der fehlenden Eingriffsmöglichkeiten
  • a) Blockade- und Erpressungspotenzial
  • b) Alternative Handlungsmöglichkeiten außerhalb des Insolvenzplans
  • 2. Zusammenfassung
  • II. Entwicklung und Ziele der Neuregelungen
  • III. Einbeziehung der Gesellschafter in das Insolvenzplanverfahren
  • 1. Materiell-rechtliche Einbeziehung der Anteilseigner
  • 2. Verfahrensrechtliche Einbeziehung der Gesellschafter in den Plan
  • a) Beteiligung der Gesellschafter an der Beschlussfassung über den Plan
  • b) Beschränkung der Rechtsbehelfe gegen die Planbestätigung
  • aa) Schutz der Minderheit
  • bb) Rechtsmittel
  • c) Wirkungen des bestätigten Insolvenzplans
  • 3. Insolvenzplanverfahren mit Eigenverwaltung
  • 4. Zusammenfassung und Bewertung
  • § 2. Konsequenzen der Aufgabe der „gesellschaftsrechtlichen Neutralität“ der InsO auf die Stellung der Gesellschafter der schuldnerischen GmbH & Co. KG
  • A. Konsequenzen vor Eröffnung des Insolvenzplanverfahrens
  • I. Geltung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze
  • II. Vorinsolvenzrechtliche (Sanierungs-)Pflichten der Gesellschafter?
  • III. Besonderheiten im Rahmen des Schutzschirmverfahrens
  • 1. „Vorwirkungen“ des im Schutzschirmverfahren ausgearbeiteten Sanierungskonzepts
  • 2. Analoge Anwendung des § 276a InsO?
  • IV. Zusammenfassung
  • B. Konsequenzen mit Eröffnung des Insolvenzplanverfahrens
  • I. Ziel(e) des Insolvenzverfahrens
  • 1. Gläubigerbefriedigung als primäres Ziel des Insolvenzverfahrens?
  • 2. Überlagerung des Gesellschaftszwecks?
  • II. (Gesetzliche) Wertungsgrundlagen der Einbeziehung der Gesellschafter
  • 1. Gesellschafter als letztrangige Gläubiger und Beteiligte des Insolvenzplanverfahrens
  • 2. Bewertung der Gesellschaftsanteile
  • 3. Mitgliedschaft als Massebestandteil?
  • III. Beeinträchtigung mitgliedschaftlicher Rechte im Insolvenzplanverfahren
  • 1. Verwaltungsrechte
  • a) Stimmrecht
  • aa) Verdrängung formeller Anforderungen
  • bb) (Teilweise) Verdrängung materieller Anforderungen
  • (1) Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
  • (2) Keine inhaltliche Beschlusskontrolle
  • (3) Bestand schuldrechtlicher Vereinbarungen
  • b) Auskunfts- und Informationsrecht
  • c) Austrittsrecht
  • d) Gesellschaftsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
  • e) Gesellschaftsrechtlicher Rechtsschutz
  • f) Actio pro socio
  • 2. Vermögensrechte
  • IV. Handlungs- und Gestaltungsspielraum im Insolvenzplanverfahren
  • 1. Grundlagen
  • 2. Debt Equity Swap, § 225a Abs. 2 InsO
  • a) Bewertung der einzubringenden Gläubigerforderungen
  • b) Bezugsrechtsausschluss
  • 3. Sonstige gesellschaftsrechtlich zulässige Maßnahmen, § 225a Abs. 3 InsO
  • 4. Kombination aus Eigenantrag, vorbereitendem Schutzschirmverfahren und Insolvenzplan mit Eigenverwaltung
  • a) Vorteile des Schutzschirmverfahrens
  • b) Kombination aus Insolvenzplan, Eigenverwaltung und Schutzschirm
  • V. Zusammenfassung
  • C. Konsequenzen mit Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans
  • D. Zusammenfassung
  • § 3. Schutz des (Minderheits-)Gesellschafters im Insolvenzplanverfahren
  • A. Grundlegende These
  • B. Bestandsaufnahme: Minderheitenschutz im neuen Insolvenzplanverfahren de lege lata
  • I. Grundsätze des gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutzes
  • 1. Begriff des Minderheitsgesellschafters
  • 2. Begründung des Minderheitenschutzes
  • 3. Überblick über die Grundlagen des Minderheitenschutzes
  • a) Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
  • aa) Durch die Treuepflicht geprägtes Verhältnis der Gesellschafter der GmbH & Co. KG untereinander
  • bb) Durch die Treuepflicht geprägtes Verhältnis der Gesellschafter gegenüber der GmbH & Co. KG
  • b) Gesellschaftsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
  • II. (Fehlende) Übertragbarkeit des gesellschaftsrechtlich gewährten Minderheitenschutzes auf das Insolvenzplanverfahren?
  • III. „Anpassung“ des Minderheiten- und Rechtsschutzes an den erweiterten Handlungs- und Gestaltungsspielraum
  • 1. Schutz des (Minderheits-)Gesellschafters vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • a) Pflicht zur Einholung eines Gesellschafterbeschlusses
  • aa) Zustimmungserfordernis der KG-Gesellschafter
  • bb) Zustimmungserfordernis der GmbH-Gesellschafter
  • cc) Erforderliche Quoren
  • dd) Rechtsfolgen bei Verletzung der Pflicht zur vorherigen Einholung eines Gesellschafterbeschlusses
  • b) Anhörung der (Minderheits-)Gesellschafter durch das Insolvenzgericht
  • c) Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht
  • d) Schutz vor dem Schutzschirm
  • e) Zwischenergebnis
  • 2. Schutz des (Minderheits-)Gesellschafters im Insolvenzplanverfahren
  • a) Teilnahme an der Abstimmung über den Insolvenzplan
  • aa) Gruppenbildung, § 222 InsO
  • bb) Gleichbehandlungsgebot, § 226 InsO
  • cc) Obstruktionsverbot, § 245 InsO
  • (1) Verbot der Schlechterstellung, § 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO
  • (2) Angemessene Beteiligung, § 245 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 InsO
  • (3) Zwischenergebnis
  • dd) Auswirkungen auf die opponierenden Minderheitsgesellschafter
  • b) Austrittsrecht und Abfindungsanspruch, § 225a Abs. 5 InsO
  • c) Zurückweisung des Insolvenzplans, § 231 Abs. 1 InsO
  • d) Antrag auf Versagung der Planbestätigung, § 251 InsO
  • e) Versagungsbeschluss des Insolvenzgerichts, § 250 InsO
  • f) Recht zur sofortigen Beschwerde gegen die Planbestätigung, § 253 Abs. 1 InsO
  • aa) Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde
  • bb) Begründetheit der sofortigen Beschwerde
  • cc) Antrag auf Zurückweisung, § 253 Abs. 4 S. 1 InsO
  • dd) Beschwerdeentscheidung
  • ee) Folgen für die beschwerdeberechtigten Gesellschafter
  • g) Zwischenergebnis
  • 3. Rechtsschutz außerhalb des Insolvenzverfahrens
  • a) Rechtsbeschwerde, § 4 InsO i.V.m. § 574 ZPO
  • b) Einstweiliger Rechtsschutz durch das BVerfG
  • 4. Zwischenergebnis
  • C. Bewertung der Regelungen über die Einbeziehung in den Insolvenzplan
  • I. Gesetzlicher Regelfall: Wertungsgrundlagen liegen vor
  • 1. Generelle Kritik an der Einbeziehung der Gesellschafter in den Insolvenzplan
  • a) Eingriff in schuldnerfremde Vermögenspositionen
  • b) Außerachtlassung der verwaltungsrechtlichen Komponente der Mitgliedschaft
  • c) Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung
  • aa) Art. 14 GG
  • bb) Art. 9 GG
  • d) Ausreichende Berücksichtigung der personengesellschaftsrechtlichen Besonderheiten im Hinblick auf die Gesellschafterstruktur und Mitgliedschaft in der GmbH & Co. KG
  • e) Bewertung der Reichweite möglicher Sanierungsmaßnahmen
  • f) Kollision mit den (sonstigen) Zielvorgaben der Gesetzesänderung
  • g) Zwischenergebnis
  • 2. Generelle Kritik an dem wertbezogenen Schutzkonzept
  • 3. Zwischenergebnis
  • II. Ausnahmefall: Fortbestehender Vermögenswert der Gesellschaftsanteile
  • 1. Anwendbarkeit der insolvenzrechtlichen Regelungen über die Einbeziehung in den Insolvenzplan bei bestehender Werthaltigkeit der Gesellschaftsanteile
  • 2. Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung
  • a) Art. 14 GG
  • b) Art. 9 GG
  • 3. Realisierung der vollen wirtschaftlichen Entschädigung über die Regelungen des Insolvenzplanverfahrens
  • a) Zweckmäßigkeit der Regelungen über die Mitwirkung im Verfahren für einen gegen seinen Willen eintretenden Verlust des fortbestehenden Vermögenswerts
  • b) Zweckmäßigkeit des Minderheiten- und Rechtsschutzes zur Realisierung des fortbestehenden Vermögenswerts
  • aa) Begrenzung und Stundung des Abfindungsanspruchs, § 225a Abs. 5 InsO
  • bb) Einschränkungen des Minderheitenschutzantrags, § 251 Abs. 1 InsO
  • (1) Vergleichsmaßstab der Schlechterstellung in atypischen Fallkonstellationen
  • (2) Ausgleich voraussichtlicher Schlechterstellungen durch bereitgestellte Mittel im Insolvenzplan, § 251 Abs. 3 InsO
  • cc) Einschränkungen der sofortigen Beschwerde, § 253 Abs. 1 InsO
  • (1) Erfordernis einer „wesentlichen Schlechterstellung“, § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO
  • (2) Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs außerhalb des Insolvenzverfahrens, § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO
  • (3) Antrag auf Zurückweisung, § 253 Abs. 4 S. 1 InsO
  • c) Zwischenergebnis
  • 4. Zwischenergebnis
  • III. Zwischenergebnis
  • § 4. „Missbräuchliche (Aus-)Nutzung“ des erweiterten Handlungs- und Gestaltungsspielraums
  • A. Missbrauch des Insolvenzplanverfahrens
  • I. Missbräuchlicher Eigenantrag des Schuldners
  • 1. Anforderungen an missbräuchliche Insolvenzanträge
  • a) Abwesenheit einer Insolvenzantragspflicht
  • b) Abgrenzung des Rechtsmissbrauchs vom Prozessbetrug
  • c) Anwendung der Rechtsprechung zu den Gläubigeranträgen auf den Eigenantrag des Schuldners
  • aa) „Ausschließlich insolvenzwidrige Zwecke“
  • bb) (Verfahrensfremde) Zwecke des Insolvenzverfahrens
  • cc) Zwischenergebnis
  • d) Strategischer Einsatz des Insolvenzverfahrens
  • e) Zwischenergebnis
  • 2. Rechtsfolgen eines (unterstellt) missbräuchlichen Eigenantrags
  • a) Bestehen eines Blockadeverbots der Minderheit
  • b) Prüfungskompetenz des Insolvenzgerichts
  • c) Unzulässigkeit missbräuchlicher Schuldneranträge
  • d) Folgen der Verfahrenseröffnung trotz (unterstellt) fehlenden Rechtsschutzinteresses
  • 3. Missbräuchliche Einleitung des Schutzschirmverfahrens
  • 4. Zwischenergebnis
  • II. Missbrauch im Insolvenzplanverfahren
  • 1. Existenz missbräuchlicher gesellschaftsrechtlicher (Sanierungs-)Maßnahmen?
  • a) (Mögliche) Anforderungen an missbräuchliche gesellschaftsrechtliche (Sanierungs-)Maßnahmen
  • aa) Übertragung der Anforderungen missbräuchlicher Insolvenzanträge?
  • (1) Bedeutungslosigkeit des vorliegenden Insolvenzgrunds
  • (2) Unerheblichkeit (ursprünglich) missbräuchlich gestellter Insolvenzanträge
  • (3) Unerheblichkeit der bei drohender Zahlungsunfähigkeit bestehenden Pflicht zur Einholung eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses
  • (4) Verfolgung ausschließlich insolvenzwidriger Zwecke
  • (5) Zwischenergebnis
  • bb) Erweiterung der Anforderungen zur Eingrenzung und Erfassung missbräuchlicher gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen
  • (1) Vollständige Verdrängung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht?
  • (a) Grundsatz: Verdrängung der Treuepflicht
  • (b) Ausnahme: Kein masserelevantes Handeln im Insolvenzplanverfahren
  • (2) Abgrenzung strategischer und missbräuchlicher gesellschaftsrechtlicher Sanierungsmaßnahmen
  • (a) Fallkonstellation 1
  • (b) Fallkonstellation 2
  • b) Zwischenergebnis
  • 2. Folgen für die Annahme missbräuchlicher Insolvenzpläne
  • a) Fallkonstellation 1
  • b) Fallkonstellation 2
  • c) Zwischenergebnis
  • 3. Fehlende Prüfungskompetenz des Insolvenzgerichts
  • a) Zurückweisungsrecht des Insolvenzgerichts, § 231 InsO
  • b) Prüfungsumfang im Rahmen des Minderheitenschutzantrags, § 251 Abs. 1 InsO
  • c) Unlautere Herbeiführung der Planannahme, § 250 Nr. 2 InsO
  • d) Verstoß gegen die Vorschriften über den Planinhalt, § 250 Nr. 1 InsO
  • 4. Zwischenergebnis
  • III. Zwischenergebnis
  • B. Schutz des (Minderheits-)Gesellschafters vor einer missbräuchlichen (Aus-)Nutzung des erweiterten Handlungs- und Gestaltungsspielraums de lege lata
  • I. Schutz vor missbräuchlichen Insolvenzanträgen bzw. auf diesen beruhenden Verfahrenseröffnungen
  • 1. Kein Recht zur Rücknahme des Eigenantrags, § 13 Abs. 2 InsO
  • 2. Keine Möglichkeit zur Verpflichtung des Vertretungsorgans zur Rücknahme des Eigenantrags
  • 3. Keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Anordnung des Schutzschirmverfahrens, § 270b Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 3 InsO
  • 4. Keine Möglichkeit zur Abberufung der Geschäftsführung
  • 5. Keine Möglichkeit zur Stellung des Antrags auf Einstellung des Verfahrens, § 212 InsO
  • 6. Verfassungsrechtlich gebotene Beschwerdemöglichkeit im Fall der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör
  • 7. Keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Eröffnungsbeschluss, § 34 Abs. 2 InsO (analog)
  • 8. Schadensersatzansprüche als Folge missbräuchlicher Insolvenzanträge
  • a) Schadensersatz gegen die antragstellende Komplementär-GmbH infolge der Verletzung der Pflicht zur Einholung eines Gesellschafterbeschlusses
  • b) Schadensersatz gegen die antragstellende Komplementär-GmbH aus unerlaubter Handlung, § 826 BGB
  • c) Sonstige Schadensersatzansprüche
  • 9. Zwischenergebnis
  • II. Schutz vor der Bestätigung missbräuchlicher Insolvenzpläne
  • 1. Antrag auf Versagung der Bestätigung des missbräuchlichen Insolvenzplans, § 251 InsO
  • 2. Sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des missbräuchlichen Insolvenzplans, § 253 InsO
  • 3. Keine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Stimmabgabe für den missbräuchlichen Insolvenzplan
  • 4. Einstweilige Anordnung gegen den registerrechtlichen Vollzug missbräuchlicher Sanierungsmaßnahmen ultima ratio
  • 5. Schadensersatzansprüche als Folge missbräuchlicher Insolvenzpläne
  • 6. Zwischenergebnis
  • C. Bewertung des zur Verfügung gestellten Minderheiten- und Rechtsschutzes vor einer missbräuchlichen (Aus-)Nutzung des erweiterten Handlungs- und Gestaltungsspielraums
  • I. Schutz vor missbräuchlichen Eigenanträgen
  • II. Schutz vor missbräuchlichen Insolvenzplänen
  • III. Zwischenergebnis
  • § 5. Überlegungen zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes der (Minderheits-) Gesellschafter vor missbräuchlichem Verhalten im Anwendungsbereich des Insolvenzplanverfahrens de lege ferenda
  • A. Kein Ausbau des Minderheiten- und Rechtsschutzes im eröffneten Insolvenzplanverfahren
  • B. Verbesserungsvorschläge zur Stärkung des Schutzes zugunsten der (Minderheits-)Gesellschafter vor missbräuchlichen Insolvenzanträgen
  • I. Keine Übertragung der Rechtsfolgen missbräuchlicher Insolvenzanträge auf (nur) gegen die Konsultationspflicht verstoßende Insolvenzanträge
  • II. Keine Erweiterung des Anwendungsbereichs des insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
  • III. Einführung einer Beschwerdeberechtigung gegen die Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugunsten der (Minderheits-)Gesellschafter
  • 1. Vereinbarkeit mit der Ablehnung einer analogen Anwendung von § 34 Abs. 2 InsO und dem (sonstigen) Regelungs- und Kompetenzgefüge der InsO
  • a) Einfügung in die bestehende Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 InsO
  • b) Vereinbarkeit mit den durch das ESUG verfolgten Zielen
  • c) Keine Erforderlichkeit einer allgemeinen Erweiterung der Beschwerdeberechtigung
  • 2. Einpassung durch Beschränkung der Beschwerdeberechtigung
  • IV. Einführung der Berechtigung zur Beantragung der Aufhebung des Schutzschirmverfahrens, § 270b Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 3 InsO
  • V. Erweiterung der Rechtsfolgen einer Haftungsklage nach § 826 BGB
  • VI. Zwischenergebnis
  • § 6. Fazit und Thesen
  • Literaturverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

Das Abkürzungsverzeichnis enthält die verwendeten fachlichen Abkürzungen und Literaturangaben. Es orientiert sich hierbei an Kirchner, Hildebert, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 8. Aufl., Berlin, 2015.

| 1 →

Anlass, Gegenstand und Gang der Untersuchung

A. Anlass der Untersuchung

Nach dem Tod von Siegfried Unseld im Jahr 2002, welcher den 1950 von Peter Suhrkamp gegründeten Suhrkamp-Verlag, organisiert in der Form einer GmbH & Co. KG, nach dessen Tod 1959 als Verlagsgruppe Suhrkamp gelenkt hatte, führten Fragen über Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander zu zahlreichen Streitigkeiten und einem Machtkampf zwischen den Kommanditisten.1 Die wesentlichen Akteure dieses Gesellschafterstreits waren Ursula Unseld-Berkewicz, ehemals Leiterin der Siegfried und Ursula Unseld Familienstiftung (Familienstiftung), und Hans-Georg Barlach, ehemals Alleinaktionär der Medienholding AG Winterthur (Medienholding AG), einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts. Im Zuge eines Vergleichs schied der Sohn von Siegfried Unseld aus dem Verlag aus. Seine Anteile in Höhe von 20 % wurden 2009 jeweils zur Hälfte auf die Kontrahenten aufgeteilt. Mit diesem Zeitpunkt waren am Kommanditkapital der Suhrkamp Verlagsgruppe GmbH & Co. KG (Suhrkamp GmbH & Co. KG) als Kommanditisten die Familienstiftung mit 61 % und die Medienholding AG mit 39 % beteiligt. Die beiden Gesellschafter waren durch eine Gesellschaftervereinbarung verbunden, zusätzlich regelte der Gesellschaftsvertrag der Suhrkamp GmbH & Co. KG weitreichende Einflussrechte beider Kommanditisten. Komplementär-GmbH der Suhrkamp GmbH & Co. KG war die Suhrkamp Verlagsleitungs-Gesellschaft mbH, an welcher – jeweils mittelbar – die Familienstiftung Geschäftsanteile von 55 % und die Medienholding AG Geschäftsanteile von 45 % hielten. Die beiden Widersacher bekämpften sich mit allen gesellschaftsrechtlichen Mitteln vor den Gerichten in Frankfurt / M. sowie Berlin und in der Medienöffentlichkeit. Sie versuchten, sich gegenseitig im Wege der Klage aus der Gesellschaft auszuschließen2, warfen sich wechselseitig Treuepflichtverletzungen vor und drohten mit der Auflösung der Gesellschaft. Einigungen, dass der eine die Anteile des anderen übernehme, scheiterten. ← 1 | 2 →

Nach Jahren der Auseinandersetzung gipfelte der Streit schließlich darin, dass das Insolvenzgericht AG Charlottenburg auf Eigenantrag der Komplementärin vom 27. Mai 2013 und nach Durchführung des Schutzschirmverfahrens3 als vorbereitendes Sanierungsverfahren (§ 270b InsO) am 6. August 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Suhrkamp GmbH & Co. KG eröffnete und die Eigenverwaltung anordnete.4 Noch am selben Tag legte der vorläufige Sachwalter einen Insolvenzplan (mit Nachtrag vom 21. Oktober 2013) vor, welcher insbesondere die Umwandlung der GmbH & Co. KG in eine AG und eine hundertprozentige Insolvenzquote für die bevorrechtigten Gläubiger vorsah. Zugleich sollte die mit erheblichen Mitwirkungsrechten ausgestattete Kommanditbeteiligung der Minderheitsgesellschafterin in eine Aktienbeteiligung mit gleicher Beteiligungshöhe umgewandelt werden.

Zwischenzeitlich ist dieses Insolvenzverfahren beendet und die Eintragung der im Insolvenzplan vorgesehenen Umwandlung der Suhrkamp GmbH & Co. KG in die Suhrkamp Verlag AG vollzogen.5 Die Umwandlung hat zur Folge, dass der nach § 76 Abs. 1 AktG unabhängige Vorstand, zunächst besetzt durch die bisherige Verlagsleitung und kontrolliert durch einen von der Familienstiftung bestimmten Aufsichtsrat, der Geschäftsleitung ein vom Gesellschafterstreit unabhängiges Handeln möglich macht. Ein im Insolvenzplan vorgesehenes genehmigtes Kapital hatte zudem eine Reduzierung der Beteiligung der Medienholding AG auf 26 % bewirkt. Die zuvor mit erheblichen Mitwirkungs- und Sonderrechten ausgestattete Kommanditbeteiligung der Minderheitsgesellschafterin wurde durch die spezifische Corporate Governance der AG deutlich entwertet, die für die Kommanditbeteiligung insbesondere mit einem Verlust von Vetorechten verbunden war. Im Ergebnis hat das Insolvenzplanverfahren die im Vorhinein – unter ausschließlicher Geltung des Gesellschaftsrechts – (offenbar) unüberwindbaren Streitigkeiten zwischen den Kommanditisten zugunsten der Mehrheitsgesellschafterin entscheiden können.

Gegen dieses Ergebnis hatte sich die Minderheitsgesellschafterin mit allen zu Gebote stehenden juristischen Mitteln von Beginn an zu wehren versucht: Zunächst hatte sie sich – jeweils gestützt auf die Treuepflicht – gegen die Durchführung des ← 2 | 3 → Insolvenzverfahrens6 und die Abstimmung über den Insolvenzplan7 auf dem ordentlichen Rechtsweg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu schützen versucht. Mit Letzterem drang die Minderheitsgesellschafterin vor dem LG Frankfurt / M. zwar durch, indem dieses der Mehrheitsgesellschafterin verbot, für den Insolvenzplan zu stimmen. Mit Verweis auf das seiner Auffassung nach abschließende Rechtsschutzsystem der InsO stellte das OLG Frankfurt / M. dagegen die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung ein und ebnete dadurch den Weg für die Verabschiedung des Insolvenzplans.8 Im Abstimmungstermin über den Insolvenzplan hatte die Minderheitsgesellschafterin gegen den Plan gestimmt und zwei Schriftsätze mit Widersprüchen gegen den Plan eingereicht.9 Einen Minderheitenschutzantrag (§ 251 InsO) hatte die Minderheitsgesellschafterin trotz eines Hinweises des Insolvenzgerichts dagegen nicht gestellt. Das Insolvenzgericht AG Charlottenburg stellte fest, dass sämtliche Gläubigergruppen und die Gesellschafter-Gläubigergruppe dem Plan zugestimmt hatten und bestätigte den Insolvenzplan.10 Die Minderheitsgesellschafterin legte gegen diesen Bestätigungsbeschluss die sofortige Beschwerde (§ 253 InsO) ein, um die Wirkungen des Insolvenzplans zu verhindern.11 Woraufhin die eigenverwaltende Schuldnerin beantragte, die sofortige Beschwerde gemäß § 253 Abs. 4 InsO unverzüglich zurückzuweisen, hilfsweise diese als unzulässig zu verwerfen.12 Das LG Berlin als Beschwerdegericht hatte die sofortige Beschwerde zunächst als unzulässig verworfen13 und schließlich in einem weiteren, nachträglich abändernden Beschluss gemäß § 253 Abs. 4 S. 1 InsO durch Freigabebeschluss zurückgewiesen.14 Zur Verhinderung des Insolvenzplans legte die Minderheitsgesellschafterin daraufhin Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Dieser hob zwar beide Beschlüsse des LG Berlin auf und wies sie zur sachlichen Überprüfung an die Vorinstanz zurück.15 Das LG Berlin wies die sofortige Beschwerde jedoch im Eilverfahren nach § 253 Abs. 4 InsO (erneut) unverzüglich durch Freigabebeschluss und ohne Prüfung der Planinhalte aufgrund überwiegender Interessen der Gesellschaft ← 3 | 4 → zurück.16 Schließlich wurde der Antrag der Minderheitsgesellschafterin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, der auf die vorläufige Verhinderung des Eintritts der Wirkungen des Insolvenzplans und der Eintragung des Formwechsels der Schuldnerin in eine AG in das Handelsregister gerichtet war, abgelehnt, womit der Formwechsel Ende 2014 wirksam wurde.17

Der spektakuläre Fall „Suhrkamp“ hat die Brisanz der Reform des Insolvenzrechts durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)18 und einer damit verbundenen Einbeziehung der Gesellschafter der schuldnerischen Gesellschaft in das Insolvenzplanverfahren einer breiten Öffentlichkeit vor Augen geführt. Der Fall hat weitreichenden Handlungs- und Gestaltungsspielraum und erhebliches Missbrauchspotenzial offenbart und der Rechtsprechung sowie Literatur wesentliche Aspekte für die Behandlung des Spannungsfelds zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht aufgezeigt. Erstmals hat die Mehrheitsgesellschafterin einer GmbH & Co. KG öffentlich die Möglichkeiten des ESUG (aus-)genutzt, um die Minderheitsgesellschafterin zu entmachten, indem die Gesellschaft in eine AG umgewandelt und ihre Beteiligung infolge einer im Plan vorgesehenen Kapitalerhöhung reduziert worden ist. Mit der zwischenzeitlich vollzogenen Eintragung der Umwandlung des Verlags von einer GmbH & Co. KG in eine AG und der Kapitalerhöhung scheint der Suhrkamp-Fall für sich abgeschlossen zu sein. Zugleich hat er jedoch grundlegende Fragen aufgeworfen, die sich aus der Einbeziehung der Gesellschafter in das Insolvenzplanverfahren und der Kollision von Gesellschafts- und Insolvenzrecht ergeben.

Der facettenreiche Streit um Macht und Einfluss in dem traditionsreichen Verlagshaus Suhrkamp soll Anlass sein, sich in der nachfolgenden Untersuchung mit den Fragen auseinanderzusetzen, welche Stellung der (Minderheits-)Gesellschafter der schuldnerischen Gesellschaft im Insolvenzplanverfahren einnimmt und wie es um den Schutz seiner Gesellschafterrechte im Insolvenzplanverfahren bestellt ist.

B. Gegenstand der Untersuchung

Durch den Suhrkamp-Fall treten zahlreiche offene Fragen zutage, die sich daraus ergeben, dass die Reform der Insolvenzordnung (InsO) durch das ESUG seit dem 1. März 2012 ermöglicht, über den Insolvenzplan und das Insolvenzplanverfahren mit gestaltender Wirkung Eingriffe in die Organisation der schuldnerischen Gesellschaft und die Rechte ihrer Gesellschafter vorzunehmen. Der Suhrkamp-Fall, aber auch viele andere, wenngleich weniger populäre Beispiele, verdeutlichen die ← 4 | 5 → Attraktivität der über das Insolvenzplanverfahren geschaffenen Möglichkeiten zur Beseitigung bestehender Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern. Die Vorteile einzelner insolvenzrechtlicher Instrumente lassen sich so mit einem „breite[n] Strauß gesellschaftsrechtlicher Möglichkeiten“19 konnektieren, dass eine wirkungsvolle Waffe zur Beseitigung nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen nicht lösbarer Konflikte geschaffen werden kann. Die daraus entstandene und bereits im Vorfeld bzw. bei Inkrafttreten der Änderungen durch das ESUG laut gewordene und durch die ersten praktischen Erfahrungen zusätzlich angefachte Kritik20 an der Einbeziehung der Gesellschafter und dem mit Blick auf die Minderheitsgesellschafter ganz generell für unzureichend empfundenen Schutz gilt es zu überprüfen.

Ziel der Untersuchung ist es, die bestehende durch den Suhrkamp-Fall angefachte Kritik an der Reichweite des bei Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens in Eigenverwaltung zur Verfügung gestellten Handlungs- und Gestaltungsspielraums und dem zugleich zur Verfügung gestellten Schutz (teilweise) zu entkräften sowie beides anhand der Stellung der Minderheitsgesellschafter im Insolvenz(plan-)verfahren zu rechtfertigen. In Abgrenzung zu einer Verwendung der zur Verfügung gestellten Instrumente im Sinne des primären Insolvenzziels der Gläubigerbefriedigung soll es aufbauend auf diese Verwendung darum gehen, die Grenzen des (zulässigen) Handlungs- und Gestaltungsspielraums im Falle eines missbräuchlichen, ausschließlich insolvenzwidrigen Zwecken dienenden Einsatzes der Insolvenzinstrumente aufzuzeigen und die bereits unter Beachtung des primären Insolvenzziels geäußerte Kritik hinsichtlich der Einbeziehung der Gesellschafter in das Insolvenzplanverfahren auf die missbräuchliche Verwendung des Insolvenzplanverfahrens zu verlagern.

Details

Seiten
386
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783631699522
ISBN (ePUB)
9783631699539
ISBN (MOBI)
9783631699546
ISBN (Hardcover)
9783631699324
DOI
10.3726/978-3-631-69952-2
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (Oktober)
Schlagworte
Schutzschirmverfahren Suhrkamp-Fall erweiterter Handlungs- und Gestaltungsspielraum Missbräuchliche (Aus-)Nutzung effektiver Schutz
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2016. 416 S.

Biographische Angaben

Laura Theresa Krull (Autor:in)

Laura Theresa Krull studierte Rechtswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, wo sie auch promoviert wurde.

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