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Der bereicherungsrechtliche Nutzungsanspruch

von Genevieve Baker (Autor:in)
©2017 Dissertation 215 Seiten

Zusammenfassung

Im Bereicherungsrecht wird bei der Rückabwicklung eines nichtigen, aber vollzogenen Vertrags die unrichtige Zuordnung der ausgetauschten Vermögensgüter in der Zeit zwischen Leistung und Rückabwicklung durch den Nutzungsanspruch gemäß § 818 Abs. 1, 1. Var. BGB ausgeglichen. Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Ausgleich durch Herausgabe der konkret erzielten Erträge (Früchte) oder durch Wertersatz für den Gebrauchsvorteil geschehen. Die Autorin untersucht, in welchen Fällen eine Ertragsherausgabe zu erfolgen hat und wie in den übrigen Fällen der Gebrauchsvorteil zu ersetzen ist. Sie setzt sich hierbei unter anderem mit den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Themen der Gewinnherausgabe, des Zuweisungsgehalts von Vermögensgütern und des objektiven Wertbegriffs auseinander.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • § 1 Einleitung
  • § 2 Der Ausgleich der erzielten Erträge nach §§ 818 Abs. 1 S. 1, 1. Var., 99 BGB und die Gewinnherausgabeproblematik
  • A. Die Gewinnherausgabeproblematik in Rechtsprechung und Literatur
  • I. Gebrauch restitutionspflichtiger Sachen durch Abschluss entgeltlicher Gebrauchsüberlassungsverträge
  • II. Gebrauch restitutionspflichtiger Geldbeträge
  • 1. Abschluss von Darlehensverträgen, Tilgung eigener Verbindlichkeiten und Vermeidung einer Kreditaufnahme
  • 2. Investitionen in ein Unternehmen
  • III. Unternehmenserträge
  • B. Die zentrale Rolle des Fruchtbegriffs für die Problemlösung
  • I. Schlüsse aus dem in § 812 Abs. 1 S. 1 BGB enthaltenen Tatbestandsmerkmal „auf Kosten“ und der „Ausgleichsfunktion“ des Bereicherungsrechts?
  • 1. Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „auf Kosten“
  • 2. Die Zuordnungsfunktion des § 99 BGB
  • a. Die bewusste Erstreckung des § 99 BGB auf die Restitutionsverhältnisse
  • b. Schließt die Anwendbarkeit des § 99 BGB auf die Gebrauchsüberlassungsfälle eine Zuordnungsfunktion der Norm aus?
  • 3. Zusammenfassung
  • II. Schlüsse aus dem Surrogatsanspruch nach § 818 Abs. 1, 2. Var. BGB?
  • C. Früchte im Sinne des § 99 BGB
  • I. Abstrakte Merkmale der Früchte i. S. d. § 99 BGB
  • 1. Früchte sind Erträge, die fortlaufend erzielt werden können
  • 2. Die Gemeinsamkeit der Früchte vor dem Hintergrund der Zuordnungsfunktion
  • a. Die vom Begriffskern des § 99 BGB erfassten Fälle
  • b. Plausible Gemeinsamkeiten der Fälle vor dem Hintergrund der Zuordnungsfunktion aus historischer Sicht
  • c. Zusammenfassung: Gemeinsamkeiten der Früchte vor dem Hintergrund der Zuordnungsfunktion
  • 3. Ergebnis: Abstrakte Merkmale der Früchte i. S. v. § 99 BGB
  • II. Das Problem des § 99 BGB und die Entwicklung eines dualen Fruchtbegriffs
  • D. Einengende oder ausweitende Auslegung der §§ 99, 102 BGB in Restitutionsverhältnissen?
  • I. Unkörperliche Erträge
  • 1. Teleologische Reduktion des § 99 Abs. 3 BGB?
  • 2. Analoge Anwendung des § 99 BGB?
  • II. Körperliche Erträge
  • E. Zusammenfassung zum Problem der „Gewinnherausgabe“ nach §§ 818 Abs. 1, 1. Var., 99 BGB
  • § 3 Der Ausgleich über §§ 818 Abs. 1 S. 1, 1. Var., 100 2. Var. BGB und die Bestimmung der Gebrauchsvorteile
  • A. Die Ziehung des Gebrauchsvorteils
  • I. Meinungsstand bei primären und sekundären Nutzungen und die Notwendigkeit der Gleichbehandlung beider Fälle
  • II. Analyse der Argumente für die tatsächliche Benutzung
  • 1. Wortlaut des § 818 Abs. 1, 1. Var. BGB und Gesetzessystematik
  • 2. Das bereicherungsrechtliche Schädigungsverbot
  • 3. Keine vollwertige Nutzungsmöglichkeit?
  • III. Die Schwierigkeit der Konkretisierung der „tatsächlichen Nutzung“ und die objektive Bestimmung des Vorteils
  • B. Der Wert des gezogenen Gebrauchsvorteils
  • I. Der Streit um den objektiven oder subjektiven Wertbegriff im Rahmen des § 818 Abs. 2 BGB
  • 1. Identität mit dem Streit um die Gegenstands- oder Vermögensorientierung des Bereicherungsanspruchs
  • 2. Argumente für die objektive und subjektive Anspruchsbestimmung
  • II. Wert, Preis und Objektivität
  • 1. Ökonomische Theorie
  • 2. Unternehmensbewertung
  • 3. Zivilrecht
  • a. Objektiver und subjektiver Wert
  • b. Objektiver und „gerechter“ Wert
  • 4. Fazit
  • III. Die Konkretisierung des objektiven Marktwerts
  • 1. Der maßgebliche Zeitpunkt
  • 2. Die relevante Marktstufe
  • a. Marktstufe und „Objektivierungsgrenzen“
  • b. Meinungsstand
  • c. Der Zweck des objektiven Werts im Rahmen des echten Bereicherungsanspruchs
  • d. Konsequenzen für die Marktstufenwahl
  • e. Exkurs: Der im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte bereicherungsunabhängige Anspruch aus § 812 BGB
  • 3. Der maßgebliche sachliche Markt
  • 4. Der maßgebliche örtliche Markt
  • IV. Der objektive Wert bei Fehlen eines Marktes
  • V. Gleichsetzung des bei einem unwirksamen Vertrag vereinbarten Entgelts mit dem Wert i. S. v. § 818 Abs. 2 BGB?
  • VI. Anwendung in Nutzungsfällen
  • 1. Geldnutzungen
  • 2. Sachnutzungen
  • 3. Unternehmensnutzungen
  • VII. Zusammenfassung
  • § 4 Erweiterung des Nutzungsanspruchs auf nicht gezogene Nutzungen bei der Abwicklung von gegenseitigen Verträgen?
  • A. Die Einschränkung des § 818 Abs. 3 BGB bei der Abwicklung von gegenseitigen Verträgen – Saldotheorie und alternative Modelle im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB
  • B. Übertragung der Wertung auf die Nutzungen
  • I. Meinungsstand
  • II. Stellungnahme
  • § 5 Zusammenfassung
  • Literaturverzeichnis

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Vorwort

Die vorliegende Arbeit geht auf eine Anregung meines Doktorvaters, Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker, zurück, an dessen Institut für Deutsches und Europäisches Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Regulierungsrecht ich während ihrer Anfertigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig war. Für die vielen ertragreichen zivilrechtlichen Diskussionen in dieser Zeit, die interessierte Betreuung der Dissertation und die sehr zügige Korrektur möchte ich Herrn Säcker ganz herzlich danken. Die Arbeit hat in hohem Maße von seiner besonderen Qualifikation als ein seinen Schülern zugewandter, die Gesamtsystematik des Zivil- und Wirtschaftsrechts stets im Blick behaltender und zugleich für Detailfragen aus jedem Rechtsbereich zu begeisternder Zivilrechtslehrer profitiert.

Prof. Dr. iur. Martin Schwab danke ich für die Erstellung des Zweitgutachtens und für seine gründliche Auseinandersetzung mit der Arbeit.

Für ihre vielfältige Unterstützung während meiner juristischen Ausbildung und insbesondere für die in das Korrekturlesen dieser Arbeit investierte Zeit und Mühe danke ich meinen Eltern. Ihnen ist die Arbeit gewidmet. ← 9 | 10 →

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§ 1 Einleitung

Wenn zwei Parteien einen Kaufvertrag geschlossen und vollzogen haben, sich aber nach einiger Zeit herausstellt, dass der Kaufvertrag nichtig ist, muss der Vollzug rückabgewickelt werden. Bei einem Sachkauf, beispielsweise, wird der Vollzug des Kaufvertrags durch Übereignung und Übergabe der Sache durch den Käufer und Zurückzahlung des Kaufpreises durch den Verkäufer rückgängig gemacht. Dies ist der Anwendungsbereich des bereicherungsrechtlichen Hauptanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB. Aber auch nach dieser Rückabwicklung bleibt das Problem, dass die Vermögensgüter eine Zeit lang, nämlich bis zur Rückabwicklung, unrichtig zugeordnet waren. Die Sache stand dem Käufer, ein Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises dem Verkäufer bis zur Rückabwicklung zur Verfügung, und zwar ohne vertragliche Rechtfertigung, weil die Nichtigkeit ex tunc wirkt. Nach dem Gesetz soll es hierfür ebenfalls einen Ausgleich geben1. Dies ist der Anwendungsbereich des Nutzungsanspruchs gemäß § 818 Abs. 1, 1. Var. BGB.

Der Nutzungsanspruch spielt in erster Linie bei der Leistungskondiktion eine Rolle, obwohl die Nutzung eines fremden Rechtsguts einen typischen Fall der Eingriffskondiktion darstellt2. Als Nebenanspruch kann § 818 Abs. 1, 1. Var. BGB nämlich nur zur Anwendung kommen, wenn die Nutzung nicht selbst das Erlangte darstellt, sondern einen Annex zum bereicherungsrechtlichen Hauptgegenstand. Der Hauptgegenstand muss daher eine Position wie das Eigentum sein, welche eine Nutzung vermittelt. Eine solche Position lässt sich aber in der Regel nicht durch Eingriff erlangen3. Auch im Bereich der Rückabwicklung von ← 11 | 12 → fehlgeschlagenen Verträgen werden nicht alle Fälle, in denen der Gebrauch eines Rechtguts für einen Zeitraum auszugleichen ist, über den Nutzungsanspruch gelöst. Wenn die Gebrauchsüberlassung, wie bei einem Mietvertrag, die vertragliche Primärpflicht des gescheiterten Vertrags bildet, wird diese nach überwiegender Ansicht über den bereicherungsrechtlichen Hauptanspruch ausgeglichen4.

§ 818 Abs. 1, 1. Var. BGB lautet:

„Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen (…).“

Die Norm bringt durch das Wort „gezogen“ zum Ausdruck, dass ein Vorteil bei dem Schuldner eingetreten sein muss. Für die Bestimmung des Vorteils sind aber verschiedene Ansätze denkbar. Im obigen Fall könnte beispielsweise auf die Nutzungsmöglichkeit oder die tatsächliche Benutzung der Sache abgestellt werden. Wenn die Sache von dem Schuldner zur Ertragserzielung eingesetzt wurde, etwa durch Vermietung an Dritte, wäre es auch denkbar, auf die erzielten Einnahmen abzustellen. §§ 99, 100 BGB, die eine Legaldefinition der „Nutzungen“ enthalten, zeigen, dass das Gesetz keinen einheitlichen Ansatz gewählt hat.

§ 100 BGB bestimmt:

„Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.“

§ 99 BGB definiert:

„(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.“

Das Gesetz ermöglicht einen Ausgleich durch Herausgabe etwa erzielter Erträge (bei gleichzeitigem Aufwendungsersatz für den Schuldner nach § 102 BGB) und ← 12 | 13 → durch Ersatz des Werts des „Gebrauchsvorteils“. Gebrauchsvorteile sind nach der Gesetzessystematik Vorteile, die keine Früchte, d. h. keine Erträge, sind. Der Begriff erfasst die übrigen Vorteile. Nach heute herrschender5 und zutreffender6 Ansicht beschreibt der Gebrauchsvorteil nicht den durch den Gebrauch eines Guts erlangten Folgevorteil (z. B. Ertrag oder Ersparnis), sondern den Gebrauch an sich. Offen bleibt aber bei diesem Verständnis des Gebrauchsvorteils, ob auf die Nutzungsmöglichkeit oder die tatsächliche Benutzung abzustellen ist. Der Nutzungsausgleich über den Gebrauchsvorteil führt zum Ersatz des objektiven Werts des Gebrauchs (§ 818 Abs. 2 BGB), da der Gebrauch nicht herausgabefähig ist.

Ob der Ausgleich durch Herausgabe der erzielten Erträge oder durch Ersatz des Gebrauchsvorteils zur Anwendung kommt, ergibt sich aus dem Anwendungsbereich des § 99 BGB. Die in § 99 BGB bezeichneten Erträge sind herauszugeben – daher werden nur solche Vorteile über § 100 2. Var. BGB ausgeglichen, die nicht bereits durch den Ausgleich über § 99 BGB abgegolten wurden.

Der Anwendungsbereich des § 99 BGB ist trotz der Tatsache, dass das Bereicherungsrecht in seiner jetzigen Fassung unverändert seit Inkrafttreten des BGB besteht, umstritten. Die Bestimmung der Früchte i. S. v. §§ 818 Abs. 1, 1. Var., 99 BGB und die damit verbundene Frage, wann ein Ausgleich durch Herausgabe der vom Schuldner erzielten Erträge erfolgt, bildet den ersten Hauptuntersuchungsgegenstand dieser Arbeit (§ 2). Diese Frage wird in der Literatur als Problem der „Gewinnherausgabe“ diskutiert. Wenn der Bereicherungsschuldner z. B. Eigentum an einer Wohnung erlangt hat und diese in der Zeit bis zur Nutzung gegen einen über dem Marktpreis liegenden Mietzins vermietet hat, geht es nämlich praktisch darum, wem die Differenz zwischen erzieltem Ertrag und objektivem Gebrauchswert ← 13 | 14 → zusteht. § 99 Abs. 3 BGB erfasst seinem Wortlaut nach die mittels eines Vertrags erzielten Erträge. In der Literatur7 wird jedoch auch die Ansicht vertreten, § 99 Abs. 3 BGB sei im Anwendungsbereich des bereicherungsrechtlichen Nutzungsanspruchs in den Fällen der Vermietung nur anwendbar, wenn der Vertrag bereits bei Übereignung des Restitutionsgegenstandes bestand (§ 566 BGB). Streitig ist ebenfalls, ob die Erträge eines Unternehmens, das schuldrechtlich als einheitlicher Gegenstand behandelt wird, als über den Nutzungsanspruch herauszugebende Erträge betrachtet werden können. Wieder geht es um die Frage, wem eine Differenz zwischen erzieltem Ertrag und Kostenaufwand, zu dem der objektive Gebrauchswert des Unternehmens gehört, zuzuweisen ist. Obwohl bei der Frage des Nutzungsausgleichs mittels der Herausgabe der erzielten Erträge die Gewinnherausgabe im Vordergrund steht, geht es auch darum, wer einen „Verlust“, d. h. eine negative Differenz zwischen erzieltem Ertrag und Kostenaufwand zu tragen hat. Wenn der Bereicherungsschuldner die erworbene Wohnung unter dem Marktwert vermietet hat und der Nutzungsausgleich durch Herausgabe des erzielten Ertrags erfolgt, trägt der Gläubiger den Verlust. Wenn der Ausgleich durch Ersatz des objektiven Werts des Gebrauchsvorteils erfolgt, ist es möglich, dass der Schuldner ihn trägt. Zwar kann sich der Schuldner grundsätzlich gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen. Bei der Abwicklung eines gegenseitigen Vertrags wird die Einwendungsmöglichkeit aber eingeschränkt. Nach der von der Rechtsprechung vertretenen „Saldotheorie“ kann sich der Schuldner nämlich erst nach einer Saldierung der Rückgewährpflichten auf Entreicherung berufen. Zu den Saldierungsposten werden auch die Nutzungsansprüche gezählt.

Wenn feststeht, welche Fälle über den Ausgleich nach §§ 818 Abs. 1 S. 1, 1. Var., 99 BGB durch Herausgabe der erzielten Erträge zu lösen sind, wird sich der Frage zuzuwenden sein, wie die übrig gebliebenen Konstellationen i. R. v. §§ 818 Abs. 1, 1. Var., 100 BGB auszugleichen sind. Diese Frage stellt den zweiten Hauptuntersuchungsgegenstand der Arbeit dar (§ 3). Mit der Frage ist zum einen das Problem der Relevanz des tatsächlichen Einsatzes des Restitutionsgegenstandes für die Ausgleichspflicht des Gebrauchsvorteils verbunden. Zum anderen geht es um die Frage, wie die Wertersatzpflicht zu bestimmen ist. Da die Herausgabe des Gebrauchsvorteils unmöglich ist, ist nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Der Wertersatz ist nach herrschender Ansicht „objektiv“ und regelmäßig unter Heranziehung des Marktes zu bestimmen. Einen einzigen, durch einen Sachverständigen feststellbaren „objektiven Marktwert“ des Gebrauchs eines ← 14 | 15 → Gegenstands gibt es jedoch nicht zwingend. Das liegt daran, dass es „den Markt“ nicht notwendig gibt. Der objektive Marktwert der Nutzung von Geld hängt beispielsweise davon ab, ob Darlehen, die von einem Kreditinstitut an einen Verbraucher oder umgekehrt von einem Verbraucher an ein Kreditinstitut (z. B. Sparvertrag) gewährt werden, relevant sein sollen. Der objektive Marktwert der Nutzung einer Wohnung hängt davon ab, ob ein Gebrauch aufgrund Mietvertrags oder aufgrund Eigentumserwerbs maßgeblich sein soll. Soll auf den Marktpreis rekurriert werden, muss also festgestellt werden, welcher Markt relevant ist8. Der Markt muss bestimmt werden.

Die oben dargestellten Probleme ergeben sich bei der Frage, was unter den gezogenen Nutzungen i. S. d. § 818 Abs. 1, 1. Var. BGB zu verstehen ist. An deren Behandlung wird sich die Erörterung des dritten und letzten Problemkreises, der im Zusammenhang mit dem Nutzungsanspruch besteht, anschließen, nämlich die Frage, ob es – entgegen dem Gesetzeswortlaut – bei der Abwicklung von gegenseitigen Verträgen eine Haftung für nicht gezogene Nutzungen geben kann (§ 4). Nach der bei der Abwicklung von gegenseitigen Verträgen nach der Rechtsprechung anzuwendenden „Saldotheorie“ kann sich der Bereicherungsschuldner im Grundsatz erst nach Saldierung der gegenseitigen Bereicherungsansprüche auf Entreicherung i. S. v. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Hierdurch kann z. B. der Schuldner, der fahrlässig die empfangene Sache zerstört hat, nicht die selbst geleistete Zahlung zurückverlangen und sich im Rahmen des gegen ihn gerichteten Anspruchs auf Entreicherung berufen. In die Saldierung werden die Hauptansprüche gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var., 818 Abs. 2 BGB und die Nutzungsansprüche gemäß § 818 Abs. 1, 1. Var. BGB aufgenommen. Demgegenüber werden nicht gezogene Nutzungen nicht berücksichtigt. Dagegen wenden sich verschiedene Literaturstimmen, die auch die Berücksichtigung von (entgegen den Regeln der ordnungsgemäßen Wirtschaft) nicht gezogenen Nutzungen bei der Rückabwicklung von gegenseitigen Verträgen verlangen. ← 15 | 16 →


1 Diese rechtspolitische Entscheidung ist natürlich nicht zwingend. Die Verfasser der UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts 2010 haben sich beispielsweise wegen der vielfältigen Probleme in Zusammenhang mit dem Nutzungsanspruch gegen einen Ausgleich aufgrund der unrichtigen Güterzuordnung bis zur Rückabwicklung entschieden (Art. 3. 2. 15, Anmerkung 5, abrufbar unter: http://www.unidroit.org/english/principles/contracts/principles2010/integralversionprinciples2010-e.pdf, abgerufen am 13.1.2014). Es reiche aus, dass die Parteien den Hauptgegenstand zurückerhielten (UNIDROIT 2008, Study L, Misc 28, Nr. 52 ff.; vgl. hierzu auch Zimmermann, The Unwinding of Failed Contracts in the UNIDROIT Principles 2010 (VI)). Der Draft Common Frame of Reference 2009 sieht hingegen wie das BGB Nutzungsansprüche vor (Art. III.-3:510 und VII.-5:104).

2 Praktisch bedeutsam ist der Eingriff in Immaterialgüter.

Details

Seiten
215
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631714331
ISBN (ePUB)
9783631714348
ISBN (MOBI)
9783631714355
ISBN (Hardcover)
9783631714324
DOI
10.3726/b10568
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (November)
Schlagworte
Gewinnherausgabe Objektiver Wert Zuweisungsgehalt Gebrauchsvorteil Bereicherungsrecht Saldotheorie
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. 215 S., 5 farb. Abb.

Biographische Angaben

Genevieve Baker (Autor:in)

Genevieve Baker studierte Rechtswissenschaft in Berlin und war Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für deutsches und europäisches Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Regulierungsrecht der Freien Universität Berlin. Sie arbeitet als Rechtsanwältin im Bereich Corporate/M&A.

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