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Unterlassungsverfügungen im Immaterialgüterrecht

Unter Berücksichtigung der ökonomischen Analyse des Rechts

von Julia Thöle (Autor:in)
©2017 Dissertation 254 Seiten

Zusammenfassung

Die Autorin untersucht die Erlasspraxis der deutschen Gerichte zu einstweiligen und endgültigen Unterlassungsverfügungen im Immaterialgüterrecht, insbesondere im Patentrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Gebrauchsmusterrecht und Geschmacksmusterrecht. Dabei zeigt sie die Unterschiede in der Rechtsprechung zwischen den einzelnen Schutzrechten auf, bewertet diese unter Berücksichtigung der Kriterien der ökonomischen Analyse des Rechts und legt dar, wie Unterlassungsverfügungen nach ökonomischen Gesichtspunkten optimal ausgestaltet sein sollten. Bei Untersuchung der endgültigen Unterlassungsverfügungen greift sie die Diskussion um die Berücksichtigung zusätzlicher Gesichtspunkte beim Verfügungserlass vor dem Hintergrund der aktuell verstärkt auftretenden Patent-Trolle auf. Der Fokus liegt dabei auf der Frage, ob Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte bei Erlass endgültiger Unterlassungsverfügungen berücksichtigt werden sollten.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • I. Einführung
  • II. Ziele und Gang der Arbeit
  • B. Rechtliche und theoretische Grundlagen
  • I. Internationale Regelungen
  • 1. Die PVÜ
  • 2. Das TRIPS- Abkommen
  • a) Artt. 41 TRIPS- Abkommen
  • aa) Art. 41 TRIPS
  • bb) Art. 42 TRIPS
  • cc) Art. 44 TRIPS
  • dd) Art. 50 TRIPS
  • (1) Art. 50 Abs. 1
  • (2) Art. 50 Abs. 2
  • (3) Art. 50 Abs. 3
  • (4) Art. 50 Abs. 4
  • (5) Art. 50 Abs. 5
  • (6) Art. 50 Abs. 6
  • (7) Art. 50 Abs. 7
  • (8) Art. 50 Abs. 8
  • b) Die unmittelbare Anwendbarkeit
  • c) Fazit
  • II. Europarechtliche Regelungen
  • 1. Die Informationsrichtlinie 2001/29/EG
  • 2. Die Durchsetzungsrichtlinie RL 2004/48/EG
  • a) Art. 9 Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
  • b) Art. 11 Gerichtliche Anordnungen
  • c) Die Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht
  • III. Ausblick und Fazit
  • IV. Theoretische Grundlagen: Die Ökonomische Analyse des Rechts
  • V. Die ökonomische Analyse als Bewertungsmaßstab
  • 1. Die Ökonomische Analyse des Rechts
  • a) Geschichtliche Entwicklung
  • b) Grundlagen und Grundbegriffe der ökonomischen Analyse
  • c) Vorgehensweise der ökonomischen Analyse
  • d) Ökonomische Verhaltensmodelle
  • aa) Homo oeconomicus
  • bb) Neue Institutionenökonomik
  • cc) Verhaltensökonomik
  • e) Ökonomische Bewertungskriterien
  • aa) Das Pareto-Kriterium
  • bb) Das Kaldor-Hicks Kriterium
  • 2. Ökonomische Analyse der Immaterialgüterrechte
  • a) Patenrecht
  • b) Urheberrecht
  • c) Geschmacksmusterrecht
  • d) Gebrauchsmusterrecht
  • e) Markenrecht
  • 3. Der Unterlassungsanspruch und seine Durchsetzung – aus ökonomischer Sicht
  • a) Schutz durch Property Rules
  • b) Schutz durch Liability Rules
  • c) Schutz durch Inalienability Rules
  • d) Weitere Schutzmöglichkeiten
  • e) Effizienter Schutz von Immaterialgüterrechten
  • C. Voraussetzungen der materiell-rechtlichen Unterlassungsansprüche
  • I. Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch, § 14 Abs. 5 MarkenG
  • 1. Rechtswidrige Kennzeichenrechtsverletzung
  • 2. Sachlegitimation
  • 3. Begehungsgefahr
  • a) Wiederholungsgefahr
  • b) Erstbegehungsgefahr
  • aa) Änderungen durch die Richtlinie 2004/48/EG
  • bb) Annahme einer Erstbegehungsgefahr
  • c) Der Wegfall der Begehungsgefahr
  • II. Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch, § 97 Abs. 1 UrhG
  • 1. Urheberrechtsverletzung
  • 2. Widerrechtlichkeit
  • 3. Aktivlegitimation
  • 4. Passivlegitimation
  • a) Täter oder Teilnehmer
  • b) Störer
  • c) Haftung für Dritte
  • 5. Begehungsgefahr
  • a) Wiederholungsgefahr
  • b) Erstbegehungsgefahr
  • c) Beseitigung der Begehungsgefahr
  • III. Patentrechtlicher Unterlassungsanspruch, § 139 Abs. 1 PatG
  • 1. Rechtswidrige Patentverletzung
  • 2. Aktivlegitimation
  • a) Patentinhaber
  • b) Ausschließlicher Lizenznehmer
  • c) Einfacher Lizenznehmer
  • d) Besonderheiten bei Übertragung von Patenten
  • 3. Passivlegitimation
  • 4. Begehungsgefahr
  • IV. Gebrauchsmusterrechtlicher Unterlassungsanspruch § 24 GebrMG
  • 1. Rechtsverletzung
  • 2. Sachlegitimation
  • 3. Rechtswidrigkeit
  • 4. Begehungsgefahr
  • V. Geschmacksmusterrechtlicher Unterlassungsanspruch, § 42 Abs. 1 GeschmMG
  • 1. Rechtsverletzung
  • 2. Sachlegitimation
  • 3. Begehungsgefahr
  • VI. Fazit
  • D. Die prozessuale Durchsetzung
  • I. Das einstweilige Verfügungsverfahren
  • 1. Zuständigkeit
  • 2. Allgemeine Voraussetzungen einstweiliger Verfügungen
  • a) Arten einstweiliger Verfügungen
  • b) Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
  • aa) Gerichtsbezogene Verfahrensvoraussetzungen
  • bb) Parteibezogene Verfahrensvoraussetzungen
  • cc) Streitgegenstandsbezogene Verfahrensvoraussetzungen
  • c) Der Unterlassungsantrag
  • d) Aktivlegitimation
  • e) Passivlegitimation
  • 3. Verfügungsanspruch
  • 4. Verfügungsgrund
  • a) Konformität mit europarechtlichen Voraussetzungen
  • b) Dringlichkeit
  • aa) Die Dringlichkeit im Markenrecht
  • bb) Die Dringlichkeit im Urheberrecht
  • cc) Die Dringlichkeit im Patent- und Gebrauchsmusterrecht
  • dd) Die Dringlichkeit im Geschmacksmusterrecht
  • ee) Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Dringlichkeit
  • ff) Widerlegung der Dringlichkeit
  • 5. Interessenabwägung
  • a) Die Interessenabwägung als Voraussetzung für den Erlass einstweiliger Verfügungen
  • b) Standort der Prüfung
  • c) Sinn und Zweck der Interessenabwägung
  • d) Kriterien für die Interessenabwägung
  • aa) Erfolgsaussichten in der Hauptsache
  • bb) Schutzbedürftigkeit der Parteien
  • cc) Schutzwürdigkeit der Parteien
  • 6. Schlüssigkeit
  • 7. Glaubhaftmachung
  • a) Inhalt der Glaubhaftmachung
  • b) Gegenstand der Glaubhaftmachung
  • c) Glaubhaftmachungsmittel
  • d) Die Verteilung der Glaubhaftmachungslast
  • II. Der Erlass einstweiliger Unterlassungsverfügungen im Immaterialgüterrecht
  • 1. Patentrecht
  • a) Das Verfahren der Patenterteilung
  • b) Die Rechtsprechung im Patentrecht
  • aa) Die Rechtsprechung bis 1990
  • bb) Die Rechtsprechung in den 1990er Jahren
  • cc) Aktuellere Entwicklungen in der Rechtsprechung
  • (1) Entscheidung OLG Hamburg Spannbacke
  • (2) Entscheidung LG Düsseldorf NMR-Kontrastmittel
  • (3) Rechtliche Stellungnahme
  • (4) Entscheidung OLG Düsseldorf Kleinleistungsschalter
  • (5) Rechtliche Stellungnahme
  • (6) OLG Düsseldorf Entscheidung Olanzapin
  • (7) Rechtliche Stellungnahme
  • (8) OLG Düsseldorf Entscheidung Harnkatheterset
  • (9) Rechtliche Stellungnahme
  • (10) Entscheidung OLG Frankfurt a.M. Eilbedürfnis in Patentsachen
  • (11) Rechtliche Stellungnahme
  • (12) Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. miniflexprobe
  • (13) Rechtliche Stellungnahme
  • (14) Entscheidungen des OLG Karlsruhe
  • (15) Rechtliche Stellungnahme
  • (16) Entscheidungen des OLG Braunschweig
  • (17) Rechtliche Stellungnahme
  • c) Die Bewertung der Rechtsprechung in der Literatur
  • d) Fazit
  • 2. Gebrauchsmusterrecht
  • a) Die Gebrauchsmustereintragung
  • b) Rechtsprechung zu gebrauchsmusterrechtlichen einstweiligen Unterlassungsverfügungen
  • aa) Entscheidungen des OLG Düsseldorf
  • bb) Entscheidungen des OLG Karlsruhe
  • 3. Geschmacksmusterrecht
  • a) Aktuelle Rechtsprechung
  • b) Stellungnahme
  • 4. Markenrecht
  • a) Die Rechtsprechung im Markenrecht
  • aa) Die Rechtsprechung des LG und OLG Köln
  • bb) Die Rechtsprechung des OLG Hamburg
  • cc) Die Rechtsprechung des LG Düsseldorf
  • b) Stellungnahme
  • 5. Urheberrecht
  • a) Der Erwerb des Urheberrechts
  • b) Rechtsprechung im Urheberrecht
  • aa) Rechtsprechung des LG Köln
  • bb) Rechtsprechung des OLG und des LG Hamburg
  • cc) Rechtsprechung des OLG Karlsruhe
  • dd) Rechtsprechung des OLG Celle
  • ee) Rechtsprechung des KG Berlin
  • ff) Rechtliche Stellungnahme
  • 6. Ökonomische Analyse einstweiliger Unterlassungsverfügungen
  • a) Die Bewertung der patentrechtlichen Rechtsprechung
  • b) Die Bewertung der gebrauchsmusterrechtlichen Rechtsprechung
  • c) Die Bewertung der geschmacksmusterrechtlichen Rechtsprechung
  • d) Die Bewertung der markenrechtlichen Rechtsprechung
  • e) Die Bewertung der urheberrechtlichen Rechtsprechung
  • f) Fazit
  • III. Das Hauptsacheverfahren
  • 1. Zuständigkeit
  • a) Sachliche Zuständigkeit
  • b) Örtliche Zuständigkeit
  • 2. Allgemeine Voraussetzungen
  • a) Parteien
  • b) Klageanspruch
  • 3. Weitere Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs
  • a) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte
  • b) Anwendung des kartellrechtlichen Missbrauchsverbotes
  • c) Spezialgesetzliche Einwendungen gegen den Unterlassungsanspruch
  • d) Allgemeiner Einwand des Rechtsmissbrauchs
  • e) Übertragung der US-amerikanischen Rechtsprechung
  • aa) Die Rechtsprechung in den USA
  • bb) Die Lage in Deutschland und Europa – Unterschiede zum amerikanischem Patentsystem
  • cc) Fazit
  • dd) Mögliche Mittel gegen Patent-Trolle in Deutschland
  • 4. Substantiierung und Beweis
  • 5. Inhalt der endgültigen Unterlassungsverfügung
  • 6. Ökonomische Analyse der endgültigen Unterlassungsverfügung
  • E. Rechtsfolgen
  • I. Reichweite des Titels
  • 1. Räumliche Reichweite
  • 2. Personelle Reichweite
  • II. Vollziehung
  • 1. Vollziehung einstweiliger Unterlassungsverfügungen
  • 2. Vollziehung endgültiger Unterlassungsverfügungen
  • 3. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
  • a) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen einstweilige Unterlassungsverfügungen
  • aa) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe bei einstweiliger Verfügung durch Beschluss
  • (1) Widerspruch, § 924 ZPO
  • (2) Aufhebung, § 926, § 927 ZPO
  • (3) Aufhebung wegen veränderter Umstände, § 927 ZPO
  • (4) Sofortige Beschwerde, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
  • bb) Rechtsmittel bei einstweiliger Verfügung durch Urteil
  • b) Rechtsmittel gegen endgültige Unterlassungsverfügungen
  • aa) Berufung
  • bb) Revision
  • III. Schadensersatz
  • 1. Schadensersatzansprüche aufgrund einstweiliger Unterlassungsverfügungen
  • 2. Schadensersatzansprüche aufgrund endgültiger Unterlassungsverfügungen
  • IV. Fazit
  • Literaturverzeichnis

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A.  Einleitung

I.  Einführung

Apple, Samsung, Motorola, Microsoft … – Die großen internationalen Technologiekonzerne streiten sich in den letzten Jahren verstärkt vor deutschen Gerichten um Immaterialgüterrechte, mit dem Ziel Unterlassungsverfügungen gegen die Konkurrenten zu erlangen.1

Vielfach werden dabei zunächst einstweilige Unterlassungsverfügungen beantragt. Für den Antragsteller sind sie ein kostengünstiges und zeitsparendes Instrument, seine Rechte – zumindest vorübergehend – durchzusetzen. Sie können ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen werden, der Antragsteller muss den Sachverhalt lediglich glaubhaft machen und er erhält sofort einen vollstreckbaren Titel.

Einstweilige Unterlassungsverfügungen wurden in der Vergangenheit bei einigen Immaterialgüterrechten aber äußerst selten oder nie erlassen, während ihr Erlass bei anderen Immaterialgüterrechten auf der Tagesordnung stand. Es stellt sich die Frage, welche Gründe für die unterschiedliche Behandlung der einzelnen Immaterialgüterrechte bestanden und wie sich die Rechtsprechung zum Erlass einstweiliger Unterlassungsverfügungen entwickelt hat.

Um nach dem Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung eine endgültige Entscheidung zu erhalten, hat der Antragsteller die Möglichkeit, eine Abschlusserklärung zu erlangen oder ein Hauptsacheverfahren einzuleiten. Die einstweilige Unterlassungsverfügung sichert seine Rechte, bis eine endgültige Entscheidung vorliegt.

Abgesehen von den rechtlichen Voraussetzungen und Folgen von einstweiligen und endgültigen Unterlassungsverfügungen bleiben die wirtschaftlichen Folgen bisher vielfach unberücksichtigt.

Gerade die andauernden Rechtsstreitigkeiten zwischen Samsung und Apple verdeutlichen beispielhaft, welch einschneidende ökonomische Folgen der Erlass von Unterlassungsverfügungen nach sich ziehen kann.

Apple und Samsung streiten seit Jahren nicht nur um Marktanteile im Handy- und Tabletgeschäft, sondern auch vor verschiedenen Gerichten weltweit über die ← 1 | 2 → Verletzung von Immaterialgüterrechten. Vor dem LG und dem OLG Düsseldorf führten beide Konzerne einen Rechtsstreit um ein Geschmacksmuster.2 Apple warf seinem Konkurrenten Samsung vor, das geschmacksmusterrechtlich geschützte Design des IPad durch die äußere Gestaltung des Galaxy Tab 10.1 zu verletzen. Das LG Düsseldorf erließ die beantragte einstweilige Verfügung und belegte Samsung zunächst mit einem europaweiten (Ausnahme: Niederlande), später mit einem deutschlandweiten Verkaufsverbot. Berücksichtigt man, dass im Jahr 2011 nach Angaben der BITKOM allein in Deutschland 2,1 Millionen und im Jahr 2012 4,4 Millionen Tablets verkauft wurden, mit denen ein Umsatz von 1,1 Milliarden Euro (2011) bzw. 2,1 Milliarden Euro (2012) erreicht wurde, wird deutlich welch gravierenden wirtschaftlichen Schaden das erlassene Verkaufs- und Vertriebsverbot für Samsung nach sich gezogen haben wird.3 Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Apple und Samsung auf dem Tablet Markt mit einem Marktanteil von zusammen knapp 70% die absoluten Marktführer sind.4

Angesichts der umfassenden ökonomischen Folgen für die gegnerische Partei stellt sich die Frage, wie Unterlassungsverfügungen aus dem Blickwinkel der ökonomischen Analyse des Rechts zu bewerten sind. In welchen Fällen ist der Erlass einer Unterlassungsverfügung effizient und in welchen Fällen sind andere rechtliche Lösungen wirtschaftlich sinnvoller? Eine Alternative zu den Unterlassungsansprüchen könnten möglicherweise Haftungsregeln darstellen, die eine Kompensation des Rechtsinhabers für tatsächlich eingetretene Verletzungen nach sich ziehen. ← 2 | 3 →

II.  Ziele und Gang der Arbeit

Ziel der Arbeit ist es, die Erlasspraxis deutscher Gerichte zu Unterlassungsverfügungen im Bereich der Immaterialgüterrechte zu analysieren und einen Weg für eine optimale Ausgestaltung von Entscheidungen anhand von Kriterien aus der ökonomischen Analyse des Rechts zu entwickeln.

Dabei wird von der Grundthese ausgegangen, dass der Erlass einstweiliger Unterlassungsverfügungen in den letzten Jahrzehnten uneinheitlich und aus ökonomischer Sicht nicht immer effizient gehandhabt wurde. Gleiches gilt auch für den Erlass endgültiger Unterlassungsverfügungen. Dies könnte damit zusammenhängen, dass der deutsche Gesetzeswortlaut von einer gebundenen Entscheidung ausgeht, die, insbesondere in Missbrauchskonstellationen, möglicherweise nicht immer effizient erscheint, was näher untersucht wird.

In Kapitel B soll zunächst ein Grundverständnis für die Thematik und ihre Zusammenhänge geschaffen werden, indem die rechtlichen und theoretischen Grundlagen dargestellt werden. Die Arbeit geht zunächst auf die internationalen und europarechtlichen Rechtsgrundlagen für den Erlass von Unterlassungsverfügungen in Deutschland ein, da diese für die Auslegung der nationalen Vorschriften von Bedeutung sind. Der Schwerpunkt liegt auf dem TRIPS-Abkommen als der maßgeblichen Rechtsgrundlage für die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten auf völkerrechtlicher Ebene. Im Bereich der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlagen liegt der Schwerpunkt auf der Richtlinie 2004/48/EG, der sog. Durchsetzungsrichtlinie. Sie war Auslöser der wohl umfassendsten Neuerungen im Immaterialgüterrecht in den letzten Jahren und beinhaltet auch wichtige Regelungen im Zusammenhang mit Unterlassungsverfügungen. Diese sind von den deutschen Gerichten beim Erlass von Unterlassungsverfügungen zu berücksichtigen, so dass die Durchsetzungsrichtlinie unmittelbaren Einfluss auf die aktuelle Rechtsprechung hat. Im Anschluss an diese Darstellung der wesentlichen rechtlichen Grundlagen werden die theoretischen Grundlagen erläutert. Ausgehend von der Geschichte über die Begrifflichkeiten bis hin zu den ökonomischen Verhaltensmodellen und Bewertungskriterien, werden die Grundzüge der Theorie der ökonomischen Analyse des Rechts vorgestellt. Schließlich werden Immaterialgüterrechte und Unterlassungsverfügungen nach den dargestellten ökonomischen Kriterien analysiert und bewertet.

Kapitel C stellt die nationalen, materiell-rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Unterlassungsansprüche in den verschiedenen gewerblichen Schutzrechten dar. Diese Ansprüche sind Grundlage für die prozessuale Durchsetzung der Unterlassungsansprüche. ← 3 | 4 →

Die genaue Analyse und Bewertung der prozessualen Durchsetzung stellt den Schwerpunkt des Kapitels D dar. Die Arbeit differenziert zwischen den beiden Möglichkeiten der Durchsetzung – einmal über das einstweilige Verfügungsverfahren, zum anderen über die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens. Zunächst werden die prozessualen Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Unterlassungsverfügungen dargelegt, da ein Schutzrechtsinhaber typischerweise zuerst in Erwägung zieht, auf diesem Weg einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. In diesem Rahmen werden das eingangs erläuterte TRIPS-Abkommen und die Änderungen durch die Durchsetzungsrichtlinie wieder aufgegriffen, da sie bei der Auslegung zu berücksichtigen sind. Der Schwerpunkt liegt hier schließlich in der eingehenden Analyse und Bewertung der Rechtsprechung zum Erlass einstweiliger Unterlassungsverfügungen.

Schließlich werden die Voraussetzungen für den Erlass von Unterlassungsverfügungen im Hauptsacheverfahren dargestellt. Der Fokus liegt hier auf möglichen weiteren Voraussetzungen für den Verfügungserlass. In diesem Zusammenhang wird auch die Diskussion über Patent-Trolle aufgegriffen und die Übertragbarkeit der US-amerikanischen Rechtsprechung zu Patent-Trollen auf Deutschland geprüft.

Der Schlussteil der Arbeit befasst sich mit den Folgen einstweiliger und endgültiger Unterlassungsverfügungen. Es werden die Reichweite der Verfügung und deren Vollziehung sowie Gefahren durch mögliche Schadensersatzansprüche dargestellt. Besonders die Möglichkeiten zur Vollziehung der Unterlassungsverfügungen sind für die Schutzrechtsinhaber von entscheidender Bedeutung, da ihnen der Titel ohne eine reelle Durchsetzungsmöglichkeit höchstens als Druckmittel nutzt. Schließlich werden die bestehenden Rechtsbehelfe gegen Unterlassungsverfügungen dargestellt.


1 vgl. Kreindler, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 01.08.2012, S. 19; beck-aktuell, becklink 1021536, abrufbar unter: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Freddok%2Fbecklink%2F1021536.htm&showParallelFundstellenReadable=False (zuletzt besucht: 30. September 2016).

2 LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2011, 14c O 194/11, (= BeckRS 2011, 20778) = GRUR-RR 2011, 361 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2012, I-20 U 175/11, GRUR-RR 2012, 200 ff. – Tablet PC; vgl. auch: beck-aktuell, becklink 1021536, abrufbar unter: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Freddok%2Fbecklink%2F1021536.htm&showParallelFundstellenReadable=False (zuletzt besucht: 30. September 2016); OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2012, I-20 U 35/12, 31.01.2012, GRUR-RR 2012, 352 ff. – Tablet PC II.

3 http://www.bitkom.org/de/presse/74532_73853.aspx (zuletzt besucht: 9. Juni 2014); http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bitkom-Tablets-entwickelten-sich-2012-zum-Umsatztreiber-1808350.html (zuletzt besucht: 30. September 2016).

4 http://www.notebookcheck.com/Tablets-Apple-verliert-Marktanteile-Android-Tablets-von-Samsung-und-Co-holen-auf.83877.0.html (zuletzt besucht: 30. September 2016): danach lag der Marktanteil von Apple im Q3 2012 bei 50,4%, der von Samsung im Q3 2012 bei 18,4%.

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B.  Rechtliche und theoretische Grundlagen

I.  Internationale Regelungen

Im Bereich der Immaterialgüterrechte bestand schon früh das Bedürfnis nach länderübergreifenden rechtlichen Regelungen. Dies resultierte daraus, dass die Rechte des geistigen Eigentums ubiquitär sind. Ihre Schutzgegenstände können beliebig vervielfältigt und ohne großen technischen Aufwand über Landesgrenzen hinweg weltweit verbreitet werden.5 Insbesondere im Zeitalter des Internets sind Grenzen vielfach nicht mehr existent; urheberrechtlich geschützte Werke können von jedem Ort weltweit heruntergeladen werden und Marken von Firmen mit Hilfe einer Homepage in vielen Ländern der Welt gleichzeitig benutzt werden. Hinzu kommt, dass nationale Schutzrechte aufgrund des Territorialitätsprinzips im Immaterialgüterrecht nur im Inland und für Inländer gelten.6 Dies erleichtert Unberechtigten eine Umgehung der Schutzrechte und zeigt die Unzulänglichkeiten eines nur nationalen Schutzes.7 Um die Folgen der territorialen Aufspaltung der Rechte des geistigen Eigentums abzumildern und das Schutzniveau zu erhöhen, strebte man die Harmonisierung der materiellen und verfahrensrechtlichen Regelungen im Immaterialgüterrecht an.8 Dies geschah anfangs durch internationale Abkommen, später in Europa auch durch Richtlinien und Verordnungen der EU. Die, bezogen auf die Rechtsdurchsetzung, wichtigsten internationalen Abkommen sollen im Folgenden näher dargestellt werden, da sie Grundlage unserer nationalen Regelungen sind.

1.  Die PVÜ

Die ersten internationalen Übereinkommen im Bereich des geistigen Eigentums wurden daher schon gegen Ende des 19. Jahrhunderts abgeschlossen.9 1883 schlossen zunächst 11 Staaten die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des ← 5 | 6 → gewerblichen Eigentums (PVÜ)10 ab.11 Das Abkommen ist noch heute in Kraft und hat mittlerweile 173 Mitgliedsstaaten.12 Es gilt als eines der bedeutendsten internationalen Abkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.13 Gemäß Art. 1 PVÜ umfasst die PVÜ den Schutz von Erfindungen, Gebrauchsmustern, gewerblichen Mustern und Modellen, von Fabrik- und Handelsmarken sowie Handelsnamen und die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs. Der wichtigste Grundsatz, der durch die PVÜ eingeführt wurde, ist das Prinzip der Inländerbehandlung (Art. 2 Abs. 1 Satz 1).14 Danach werden alle Angehörigen eines Mitgliedsstaates in jedem anderen Mitgliedsstaat so behandelt wie die eigenen Staatsangehörigen. Sie genießen den gleichen Schutz wie diese und haben die gleichen Rechtsbehelfe gegen jeden Eingriff in ihre Rechte (Art. 2 Abs. 1 S. 2). In Art. 10ter Abs. 1 PVÜ wird auch erstmals zumindest ansatzweise Bezug genommen auf die erforderlichen Verfahren zur Durchsetzung der geschützten Rechte. Die Mitglieder verpflichten sich Maßnahmen zur Bekämpfung von Verletzungen des geistigen Eigentums zu ergreifen. Die Durchführung, Auswahl und Ausgestaltung von geeigneten Rechtsbehelfen wird jedoch den einzelnen Verbandsstaaten selbst überlassen.15

2.  Das TRIPS- Abkommen

Konkretere Regelungen über Möglichkeiten der Durchsetzung von Immaterialgüterrechten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wurden erstmals in den Artt. 41 des TRIPS- Abkommens aufgenommen.16

Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (kurz TRIPS)17 wurde 1994 in Marrakesch abgeschlossen und trat zum 01.01.1995 ← 6 | 7 → in Kraft.18 Die Regelungen des TRIPS wurden als Bestandteil der Schlussakte der Uruguay-Runde gemeinsam mit dem WTO-Abkommen unterzeichnet.19 Die Mitglieder des WTO-Abkommens waren daher von Beginn an auch Vertragsparteien des TRIPS-Übereinkommens.20 Das TRIPS-Abkommen ist neben dem GATT (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen) und dem GATS (Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen) die dritte Säule des WTO Systems.21 Ziel des TRIPS-Abkommens ist es, ausweislich seiner Präambel, Verzerrungen und Behinderungen des Handels zu verringern, indem der angemessene und wirksame Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gefördert wird. Die Herausforderung bei der Abfassung des TRIPS-Übereinkommens bestand darin, dass die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Immaterialgüterrechte nicht selbst zu einer Behinderung für den rechtmäßigen Handel werden durften.22 Das TRIPS-Abkommen umfasst Bestimmungen über die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Art. 9–14), Marken (Art. 15–21), geographischen Angaben (Art. 22–24), gewerblichen Mustern und Modellen (Art. 25–26), Patenten (Art. 27–34), Layout-Designs integrierter Schaltkreise (Art. 35–38), des Schutzes nicht offenbarter Informationen (Art. 39) und die Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken in vertraglichen Lizenzen (Art. 40).23

a)  Artt. 41 TRIPS- Abkommen

Im Gegensatz zu allen vorhergehenden Abkommen, wie der PVÜ, wurden im TRIPS- Abkommen erstmals auch detailliertere Regelungen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums aufgenommen.24 Dies folgte aus der gewonnenen Erkenntnis, dass der durch die bereits vorhandenen Abkommen gewährleistete materielle Schutz nur sein Ziel erreicht, wenn er durch entsprechende ← 7 | 8 → Instrumente durchgesetzt werden kann.25 Diese Regelungen zur Rechtsdurchsetzung finden sich im dritten Abschnitt, in den Artt. 41 TRIPS. Teil III des TRIPS-Abkommens hat daher eine herausragende Bedeutung und wird als Meilenstein in der Geschichte des Schutzes geistiger Eigentumsrechte angesehen.26

aa)  Art. 41 TRIPS

Art. 41 TRIPS statuiert allgemein die Pflicht der Mitglieder, die Verfahren zur Rechtsdurchsetzung aus diesem Abschnitt in ihr Landesrecht umzusetzen. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes werden dabei in Art. 41 Abs. 1 TRIPS ausdrücklich hervorgehoben und in Art. 50 TRIPS näher konkretisiert. Art. 41 TRIPS stellt dabei ganz grundlegende Verfahrensregelungen auf, die bereits vor Inkrafttreten des TRIPS- Abkommens in den meisten Industrieländern selbstverständlich waren.27 Viele Schwellen- und Entwicklungsländer hatten hier jedoch in der Vergangenheit Defizite.28 Nach Art. 41 Abs. 2 TRIPS müssen die Verfahren zur Durchsetzung der geistigen Eigentumsrechte fair und gerecht sein. Sie dürfen weder unnötig kompliziert noch kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder Verzögerungen mit sich bringen (Art. 41 Abs. 2). Die Formulierung ist leider sehr weit und unbestimmt. Nirgendwo findet sich ein Anhaltspunkt, wann eine Frist „unangemessen“ oder ein Verfahren „unnötig kompliziert“ ist. Dies führt zu großen Unterschieden in den einzelnen Mitgliedsstaaten und einer geringen Bedeutung der Vorschrift.29

Art. 41 Abs. 3 TRIPS schreibt vor, dass Sachentscheidungen schriftlich und mit einer Begründung zu ergehen haben. Des Weiteren dürfen sich Sachentscheidungen nur auf Beweise stützen, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Abs. 3 soll damit die Verteidigungsmöglichkeiten der Parteien stärken und ein gerechtes Verfahren mit einer nachvollziehbaren, überprüfbaren Sachentscheidung gewährleisten.30 Abs. 3 gilt gerade nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, ← 8 | 9 → was sich bereits aus der verwendeten Wortwahl „Sachentscheidungen“ ergibt.31 Insbesondere die Verpflichtung zur Durchführung von Anhörungen aus Art. 41 Abs. 3 Satz 3 würde sogar den Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens konterkarieren, da Anhörungen zum einen zu Verzögerungen führen und zum anderen regelmäßig eine Vereitelung des klägerischen Vorgehens durch die Möglichkeit zur Beweisvernichtung befürchten ließen.32

Art. 41 Abs. 4 TRIPS gewährleistet schließlich das Bestehen eines Rechtsweges für Endentscheidungen der Verwaltungsbehörden und die Rechtskontrolle von erstinstanzlichen Sachentscheidungen von Gerichten.

Art. 41 Abs. 5 TRIPS schwächt die Verpflichtungen der Mitglieder deutlich ab. So besteht danach zum einen keine Pflicht zur Schaffung eines neuen gerichtlichen Systems für den Bereich des geistigen Eigentums außerhalb des bereits bestehenden Systems zur Rechtsdurchsetzung. Zum anderen besteht auch keine Verpflichtung hinsichtlich der Aufteilung von Mitteln für die Rechtsdurchsetzung (Art. 41 Abs. 5 S. 2). Diese Regelung wurde insbesondere von den Schwellen- und Entwicklungsländern gefordert, die befürchteten, dass die Errichtung spezieller Gerichtssysteme ihre finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen würde oder dass ansonsten die Durchsetzung des allgemeinen Rechts leiden könnte.33 Zwar hat sich in vielen Industrieländern, wie auch in Deutschland, gezeigt, dass besondere Gerichte im Bereich des Immaterialgüterrechts fachkundiger urteilen und so ein höheres Maß an Rechtssicherheit gewährleisten können; aufgrund der begrenzten finanziellen Mittel vieler Schwellen- und Entwicklungsländer ist die Regelung jedoch durchaus nachvollziehbar und zweckmäßig.34

bb)  Art. 42 TRIPS

Art. 42 TRIPS konkretisiert den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 41 Abs. 2 S. 1 TRIPS. Er verpflichtet die Mitglieder zur Einrichtung zivilprozessualer Verfahren für die Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte (S. 1). Er gewährleistet gem. S. 2 dem Klagegegner einen Benachrichtigungs- und Informationsanspruch und ein Recht auf einen unabhängigen Prozessvertreter (S. 3). Des Weiteren ist die in Satz 5 geregelte Möglichkeit der Feststellung und des Schutzes vertraulicher Informationen von besonderer Bedeutung für ← 9 | 10 → die Rechtsdurchsetzung im Bereich des geistigen Eigentums.35 Vertrauliche Informationen werden beispielsweise für die Berechnung von Schadensersatzansprüchen oder für Sachverständigengutachten benötigt.36 Es ist für den Kläger gleichzeitig aber wichtig, derartige Informationen zu schützen, da es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt, die nicht an die Öffentlichkeit gelangen dürfen.37

cc)  Art. 44 TRIPS

Von Bedeutung für Unterlassungsverfügungen ist Art. 44 TRIPS. Dieser gibt den Gerichten der Mitgliedsstaaten die Befugnis, die Unterlassung einer Rechtsverletzung anzuordnen. Er ist damit auf völkerrechtlicher Ebene die materiell-rechtliche Grundlage für den Erlass von Unterlassungsverfügungen im Bereich der Immaterialgüterrechte. Art. 44 Abs. 1 S. 2 schränkt die Befugnis der Gerichte aber dahingehend ein, dass die Mitglieder nicht verpflichtet sind, Unterlassungsanordnungen in Fällen zu ermöglichen, in denen ein Erwerber oder Besteller gutgläubig einen geschützten Gegenstand erworben hat.

Details

Seiten
254
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631713648
ISBN (ePUB)
9783631713655
ISBN (MOBI)
9783631713662
ISBN (Paperback)
9783631713563
DOI
10.3726/b10541
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (November)
Schlagworte
Markenrecht Urheberrecht Geschmacksmusterrecht Gebrauchsmusterrecht Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte Patentrecht
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. XVIII, 254 S.

Biographische Angaben

Julia Thöle (Autor:in)

Julia Thöle studierte Rechtswissenschaften in Münster, Hannover und Stockholm. Sie ist als Rechtsanwältin tätig und wurde an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin promoviert.

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Titel: Unterlassungsverfügungen im Immaterialgüterrecht
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274 Seiten