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Importware Frau

Eine kriminologisch-strafrechtliche Untersuchung von Zwangsprostitution in Deutschland mit dem Fokus auf Osteuropäerinnen

von Susanne Witz (Autor:in)
©2017 Dissertation 323 Seiten

Zusammenfassung

Dieses Buch befasst sich mit der Untersuchung des Phänomens «Zwangsprostitution» in Deutschland. Nach einer kurzen Darstellung des Milieus der freiwilligen Prostitution untersucht die Autorin Hintergründe und Erscheinungsformen von Zwangsprostitution fachbereichsübergreifend. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf den osteuropäischen Betroffenen. Durch Auswertung der von der Autorin eigens dazu geführten Opferinterviews sowie polizeilicher Kriminalstatistiken erfolgt eine dezidierte Betrachtung des dem Phänomen zugrundeliegenden Milieus mitsamt seiner Akteure. Anschließend nimmt die Autorin eine strafrechtliche Bewertung der im Komplex «Zwangsprostitution» begangenen Straftaten vor. Hierbei bezieht sie sich auch auf die Novellierung des Sexualstrafrechts sowie auf das Prostituiertenschutzgesetz.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autoren-/Herausgeberangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Danksagung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • 1. Kapitel: Darlegung der Begrifflichkeiten im Rahmen des Prostitutionsmilieus im Allgemeinen und Festlegung des Forschungsfelds
  • A. Darlegung von Begrifflichkeiten im Prostitutionsmilieu
  • I. Begriff der Prostitution
  • 1. Juristischer Prostitutionsbegriff
  • 2. Kriminologischer Prostitutionsbegriff
  • 3. Soziologischer Prostitutionsbegriff
  • 4. Öffentlich-rechtlicher Prostitutionsbegriff
  • II. Erscheinungsformen der Prostitution
  • 1. Luxus- beziehungsweise Edelprostitution
  • 2. Lokalprostitution
  • 3. Wohnungsprostitution
  • 4. Bordell- und Eroscenterprostitution
  • 5. Straßen- und Autoprostitution
  • B. Darlegung des Milieus der freiwilligen Prostitution
  • I. Historische Entwicklungen der freiwilligen/legalen Prostitution bis zu dem Jahre 2002
  • 1. Prostitution in der Antike
  • 2. Prostitution im 15. Jahrhundert
  • 3. Prostitution ab dem 19. Jahrhundert
  • 4. Prostitution seit dem Jahre 1927 bis zum Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes im Jahre 2002
  • 5. Zusammenfassung
  • II. Historische Ausführungen zur Zwangsprostitution
  • III. Prostitution seit dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes (ProstG) am 01.01.2002
  • 1. Intention des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG)
  • 2. Regelungs- und Anwendungsbereich des Gesetzes
  • a) Festlegung des Anwendungsbereichs
  • b) Inhaltliche Festsetzungen
  • aa) Rechtliche Beziehungen zwischen Prostituierten und Kunden
  • bb) Rechtliche Beziehungen zwischen Prostituierten und Bordellbetreiben
  • 3. Zusammenfassung: Das ProstG – Fluch oder Segen?
  • C. Terminologische und inhaltliche Betrachtung des Zwangsprostitutionsmilieus in Deutschland unter Abgrenzung zur freiwilligen, legalen Prostitution
  • I. Heranziehung des öffentlich-rechtlichen Prostitutionsbegriffs als Grundlage der Definition von Zwangsprostitution
  • II. Entwicklung der Gleichberechtigung der Frau und des damit verbundenen sexuellen Selbstbestimmungsrechts
  • III. Terminologische Durchleuchtung des Begriffs des Zwangs im Hinblick auf unterschiedliche Erscheinungsformen der Zwangsprostitution
  • 1. Existenz von freiwilliger Prostitution
  • a) Freiwilligkeit im engeren Sinne
  • b) Freiwilligkeit im weiteren Sinne
  • aa) Öffentlich-rechtlicher Ansatz zur freiwilligen Prostitution
  • bb) Rechtlich-politischer Ansatz zur Freiwilligkeit von Prostitution
  • cc) Tatsächliche Einschätzungen zur Freiwilligkeit von Prostitution
  • 2. Existenz von Zwangsprostitution in Deutschland
  • a) Definitionsansätze zur sexuellen Selbstbestimmung
  • b) Übertragung der im Rahmen der Problematik der Zwangsehen getroffenen Erkenntnisse auf den Bereich der Zwangsprostitution
  • c) Überprüfung des Erfordernisses eines objektiven Zwangselements an Hand des strafrechtlichen Gewaltbegriffs
  • 3. Definition der Zwangsprostitution
  • a) Zwangsprostitution im weiteren Sinne (Zwang im Milieu)
  • b) Zwangsprostitution im engeren Sinne (Zwang ins Milieu)
  • c) Kumulation beider Konstellationen: „Klassische“ Zwangsprostitution im Zusammenhang mit Osteuropäerinnen
  • 4. Annex: Betrachtung der Zwangsprostitution unter Einbettung in einen historischen Kontext
  • a) Zwangsprostitution in der römischen Antike
  • aa) Zwangsprostitution bei Sklaven
  • bb) Zwangsprostitution in Kriegsgefangenschaft
  • cc) Zwangsprostitution und Menschenraub
  • dd) Zwangsprostitution im Zusammenhang mit der Aussetzung von Kindern
  • ee) Freiwillige Prostitution in der römischen Antike
  • b) Zwangsprostitution im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert
  • aa) Darlegung des Bedürfnisses nach der Errichtung von Bordellen in der „Musterkolonie“ Kiautschou
  • bb) Bestehen eines Zwangs im Milieu (Zwangsprostitution im weiteren Sinne)
  • cc) Bestehen eines Zwangs ins Milieu (Zwangsprostitution im engeren Sinne)
  • c) Zwangsprostitution in der NS-Zeit
  • aa) Zwangsprostitution in Konzentrationslagern
  • (1) Anwerbungsmethoden (Untersuchung des Vorliegens von Zwangsprostitution im engeren Sinne)
  • (2) Lebensbedingungen und Tagesabläufe in den KZ-Bordellen (Untersuchung des Vorliegens von Zwangsprostitution im weiteren Sinne)
  • (2.1.) Lebensbedingungen im KZ-Bordell
  • (2.2.) Tagesabläufe im KZ-Bordell
  • bb) Zwangsprostitution in Wehrmachts- und SS-Bordellen
  • d) Zwangsprostitution im Zusammenhang mit sog. „comfort women“
  • IV. Inhaltliche Betrachtung des Zwangsprostitutionsmilieus in Deutschland
  • 1. Auswahl der Untersuchungsmethode
  • 2. Darlegung der Vorteile der qualitativen Untersuchungsmethode im methodologischen Kontext
  • 3. Darlegung des Untersuchungsgegenstands
  • 4. Zugang zum Forschungsfeld
  • 5. Vorstellung der interviewten Frauen
  • a) Deniza
  • b) Natalia
  • c) Niki
  • d) Vanda
  • e) Constanza
  • 6. Darlegung der Erhebungsergebnisse
  • a) Darlegung der Forschungsergebnisse im Hinblick auf Zwang ins Milieu beziehungsweise Zwangsprostitution im engeren Sinne
  • Erster Fragenkatalog zur Thematik Zwang ins Milieu
  • b) Darlegung der Forschungsergebnisse im Hinblick auf Zwang im Milieu beziehungsweise Zwangsprostitution im weiteren Sinne
  • Zweiter Fragenkatalog zur Thematik Zwang im Milieu
  • 2. Kapitel: Darlegung spezifischer Betrachtungsweisen von Zwangsprostitution
  • A. Politisch-faktische Betrachtungsweise der Zwangsprostitution
  • I. Konkrete Auswirkungen des ProstG auf den Bereich der Zwangsprostitution mit dem Schwerpunkt auf Osteuropäerinnen
  • 1. Anstieg der Zwangsprostitution nach dem Inkrafttreten des ProstG
  • a) Beobachtung der Entwicklung von Zwangsprostitution nach dem Inkrafttreten des ProstG unter Zugrundelegung der Verfahrenszahlen des BKA in den Lagebildern Menschenhandel
  • b) Beobachtung der Entwicklung von Zwangsprostitution nach dem Inkrafttreten des ProstG unter Zugrundelegung der Verfahrenszahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS)
  • c) Beobachtung der Entwicklung von Zwangsprostitution nach dem Inkrafttreten des ProstG unter Zugrundelegung der Opferzahlen der Lagebilder des BKA
  • 2. Zusammenfassung
  • II. Konkrete Auswirkungen der EU-Osterweiterung auf den Bereich der Zwangsprostitution
  • 1. Beobachtung der Entwicklung der Zwangsprostitution nach der EU-Osterweiterung
  • a) Beobachtung der Entwicklung von Zwangsprostitution nach der EU-Osterweiterung unter Zugrundelegung der Verfahrenszahlen des BKA in den Lagebildern Menschenhandel
  • b) Beobachtung der Entwicklung von Zwangsprostitution nach der EU-Osterweiterung unter Zugrundelegung der Verfahrenszahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS)
  • c) Beobachtung der Entwicklung von Zwangsprostitution nach der EU-Osterweiterung unter Zugrundelegung der Opferzahlen des BKA in den Lagebildern Menschenhandel
  • d) Zusammenfassung
  • 2. Einfluss der EU-Osterweiterung auf die Staatsangehörigkeit der Menschenhandelsopfer und Zwangsprostituierten
  • III. Mögliche Ursachen für teilweise sinkende beziehungsweise stagnierende Verfahrens- und Opferzahlen
  • 1. Verlagerung der Zwangsprostitution in die Anonymität der Wohnungs- und Hotelprostitution
  • 2. Rotation der Prostituierten hinsichtlich der Prostitutionsszene und der Orte der Prostitutionsausübung
  • 3. Fehlende Ressourcen und Arbeitsüberlastung der zuständigen Polizeidienststellen
  • 4. Eingeschränkte Aussagebereitschaft der Opfer
  • 5. Eingeschränkte Beweiskraft/psychische Manipulation
  • B. Soziologische und kulturelle Betrachtungsweise der Zwangsprostitution
  • I. Geschlechterungleichheit und sexuelle Erziehung in Osteuropa
  • 1. Sexuelle Erziehung in Osteuropa
  • 2. Familienstrukturen und Geschlechterungleichheit in Osteuropa
  • II. Wirtschaftliche Situation in den Rekrutierungsländern
  • 1. Allgemeine Darlegung der wirtschaftlichen Situation in osteuropäischen und ehemaligen sozialistischen Staaten nach der Transformation im Jahr 1989
  • a) Einbruch der Planwirtschaft und teilweise unüberwindbare Probleme beim Aufbau einer Marktwirtschaft als Ursache für eine defizitäre wirtschaftliche Situation
  • b) Ein nur teilweise funktionierendes beziehungsweise korruptes Gesundheitssystem als weiterer Grund für die ungünstige wirtschaftliche Situation
  • 2. Feminisierung der Armut
  • a) Höhere weibliche Arbeitslosenquote im Vergleich zu Männern
  • b) Geringere Einkommen im Falle der Erwerbstätigkeit
  • aa) Geringere Einkommen auf Grund ungleicher Gehälter (sog. „Gender Pay Gap“)
  • bb) Geringere Einkommen auf Grund verkürzter Arbeitszeiten der Frauen wegen der Erfüllung von Betreuungspflichten
  • cc) Geringere Einkommen auf Grund der ungleichen Verteilung von Führungspositionen
  • dd) Geringere Einkommen auf Grund der vermehrten Beschäftigung von Frauen in Niedriglohnsektoren
  • III. Vorstellungen der Betroffenen von Deutschland – Auswertung der im Rahmen der Opferinterviews gemachten Aussagen der Betroffenen hinsichtlich ihrer Motivation, nach Deutschland einzureisen
  • IV. Zusammenfassung
  • C. Kriminologisch-strafrechtliche Betrachtungsweise von Zwangsprostitution
  • I. Festlegung dessen, wer in der Konstellation der Zwangsprostitution „Täter“ ist
  • 1. Heranziehung strafrechtlicher Grundsätze zur Festlegung der Täterqualität gemäß § 25 StGB
  • Exkurs: Anwendbarkeit deutschen Strafrechts
  • a) Ansätze in der Literatur
  • b) Ansätze in der Rechtsprechung
  • 2. Festlegung der Täterschaft unter Berücksichtigung der verschiedenen Phasen der Zwangsprostitution
  • a) Rekrutierung
  • aa) Strafbarkeit wegen Förderung des Menschenhandels gemäß § 233a StGB
  • bb) Strafbarkeit wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 StGB
  • (1) Tätereigenschaft des X
  • Exkurs: Einbettung des Menschenhandels in die „organisierte Kriminalität“
  • 1. Definition von Menschenhandel i.S.d. §§ 232 ff. StGB
  • 2. Definition von organisierter Kriminalität
  • 3. Darlegung konkreter Kriterien für das Vorliegen organisierter Kriminalität
  • 4. Organisationsstruktur der Tätergruppierungen im Bereich der organisierten Kriminalität
  • a) Führungsebene
  • b) Organisations- und Koordinationsebene
  • c) Arbeits- und Ausführungsebene
  • aa) Anwerbung durch Kontaktleute im Rekrutierungsland
  • (1) Anwerbung durch Täuschung über die Möglichkeit, in Deutschland einer Tätigkeit außerhalb der Prostitution nachgehen zu können
  • (2) Anwerbung durch die Loverboy-Methode
  • (3) Ankauf von Frauen
  • bb) Kuriere und Transporteure
  • cc) Schlepper in Deutschland
  • (2) Überschreitung des Versuchsstadiums der (vermeintlichen) Beihilfehandlung
  • (3) Einordnung der Anwerbung als mittäterschaftliche Handlung unter Abgrenzung zur bloßen Beihilfe
  • b) Transport und Einreise nach Deutschland
  • aa) Strafbarkeit wegen Förderung des Menschenhandels gemäß § 233a StGB
  • bb) Strafbarkeit wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 StGB
  • (1) Gemeinsamer Tatplan
  • (2) Gemeinschaftliche Tatbegehung
  • c) Zwang in das Zwangsprostitutionsmilieu und Lebenswirklichkeit der Prostituierten
  • aa) Strafbarkeit des Z wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 S. 1 StGB
  • (1) Vorliegen einer Zwangslage oder einer auslandsspezifischen Hilflosigkeit
  • (2) Ausnutzung der auslandsspezifischen Hilflosigkeit
  • (3) Bringen zu einer der in § 232 Abs. 1 S. 1 StGB bezeichneten Handlungen
  • (4) Aufnahme der Prostitution
  • (5) Sexuelle Handlungen, durch die das Opfer ausgebeutet wird
  • (6) Ausbeutung der D durch Z
  • (7) Verwirklichung der Qualifikation des gewerbsmäßigen Menschenhandels gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 StGB
  • bb) Strafbarkeit des Z nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB
  • (1) Bringen zur Aufnahme der Prostitution
  • (2) Bestimmen zur Prostitutionsausübung durch Nötigung
  • (3) Nötigungsspezifischer Finalzusammenhang
  • (4) Zurechnung der listigen Anwerbung der D durch X in deren Heimatland gemäß § 25 Abs. 2 StGB
  • cc) Strafbarkeit des Z wegen Zuhälterei gemäß § 181a StGB
  • (1) Ausbeutung der D gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB
  • (2) Überwachung oder Bestimmung der Umstände, unter denen Prostitution ausgeübt wird, gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB
  • (3) Bestehen einer über den Einzelfall hinausgehenden Beziehung
  • (4) Zur Schaffung eines Vermögensvorteils
  • (5) Gewerbsmäßige Förderung der Prostitution gemäß § 181a Abs. 2 StGB
  • (6) Beeinträchtigung der persönlichen oder wirtschaftlichen Unabhängigkeit
  • dd) Strafbarkeit des Z wegen besonders schwerer sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB (Vergewaltigung)
  • (1) Vorliegen einer hilflosen Lage nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB
  • (2) Ausnutzung der hilflosen Lage
  • (3) Nötigung
  • (4) Eintritt des Nötigungserfolgs
  • (5) Nötigungsspezifischer Finalzusammenhang
  • (6) Verwirklichung des Regelbeispiels § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB
  • ee) Strafbarkeit des Z wegen Nötigung gemäß § 240 StGB
  • (1) Nötigung durch Drohung gemäß § 240 Abs. 1 Alt. 2 StGB
  • (2) Nötigungserfolg in Form einer Handlung der D
  • (3) Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB
  • d) Strafbarkeit der Kunden
  • aa) Strafbarkeit der Kunden wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß 232 Abs. 1 S. 1 StGB
  • bb) Strafbarkeit der Kunden wegen Förderung des Menschenhandels gemäß § 233a StGB
  • cc) Strafbarkeit der Kunden wegen besonders schwerer sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB (Vergewaltigung)
  • e) Strafbarkeit des Bordellbetreibers
  • aa) Strafbarkeit des B wegen Beihilfe zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß §§ 232 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 und 2 sowie §§ 232 Abs. 4 Nr. 1 Var. 2 und 3, 27 Abs. 1 StGB
  • bb) Strafbarkeit des B wegen Förderung des Menschenhandels gemäß § 233a StGB
  • cc) Strafbarkeit des B wegen Ausbeutung von Prostituierten gemäß § 180a StGB
  • (1) Vorliegen eines Betriebs i.S.d. § 180a Abs. 1 StGB
  • (2) Gewerbsmäßiges Unterhalten oder Leiten des Bordells
  • (3) Halten in Abhängigkeit gemäß § 180a Abs. 1 StGB
  • dd) Strafbarkeit des B wegen Beihilfe zum Menschenhandel durch Unterlassen gemäß §§ 232 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 und 2 sowie §§ 232 Abs. 4 Nr. 1 Var. 2 und 3, 27 Abs. 1, 13 StGB
  • (1) Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs
  • (2) Unterlassen der Abwendung des tatbestandlichen Erfolgs bei objektiver Möglichkeit zur Vornahme einer gebotenen Handlung
  • II. Zusammenfassung der Strafbarkeiten der einzelnen Beteiligten
  • III. Ausblick: Zukünftige Strafbarkeiten der Akteure nach Inkrafttreten der Strafrechtsänderungsgesetze zur Verbesserung der Bekämpfung von Menschenhandel sowie der Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
  • 1. Strafbarkeit des Anwerbers X
  • 2. Strafbarkeit des Transporteurs Y
  • 3. Strafbarkeit des Zuhälters Z
  • 4. Strafbarkeit der Kunden
  • 5. Strafbarkeit des Bordellbetreibers B
  • 3. Kapitel: Zusammenfassung und Zukunftsprognose
  • A. Zusammenfassende Betrachtung der zwangsprostitutionsbegünstigenden Faktoren
  • B. Darlegung von Verbesserungsvorschlägen zur Vermeidung von Zwangsprostitution
  • I. Unmöglichkeit der Erstellung eines umfassenden Lösungsansatzes
  • II. Darlegung spezifischer partieller Lösungsansätze
  • 1. Aufklärungsarbeit in den Rekrutierungsstaaten
  • 2. Schaffung staatlich zertifizierter Vermittlungsagenturen
  • 3. Schulung von Polizeibeamten hinsichtlich ihres Verhaltens bei Razzien und der Vernehmung von Menschenhandelsopfern
  • 4. Einbindung von Mitarbeitern der Fachberatungsstellen
  • 5. Einführung einer allgemeinen Freierstrafbarkeit
  • 6. Schaffung einer Regelung, in deren Rahmen eine Verpflichtung der Kunden besteht, sich von der Prostituierten ihren Personalausweis oder ihr Visum vorlegen zu lassen
  • 7. Möglichkeit der Identifizierung von Kunden durch die Eintragung ihrer Personalausweisnummer
  • C. Ausblick: Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
  • I. Darlegung der wesentlichen Änderungen des ProstSchG
  • 1. Einführung einer Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten und andere Angebote sexueller Dienstleistungen
  • 2. Schaffung einer persönlichen Anmeldepflicht
  • 3. Weitere Neuerungen des ProstSchG
  • II. Kritik an den Regelungen
  • 1. Keine Erhöhung des Mindestalters auf 21 Jahre
  • 2. Keine Überprüfbarkeit der Kondompflicht
  • D. Schlussbetrachtung
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Literatur- und Quellenverzeichnis

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Vorwort

Das Thema Zwangsprostitution ist in den vergangenen Jahren in der Mitte unserer Gesellschaft angekommen. Immer mehr Freier aus Ländern wie Frankreich, Italien, der Schweiz kommen nach Deutschland, um hier für Sex zu bezahlen. Medien berichten, Deutschland sei seit dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes im Jahre 2002 zu einem Mekka für Sextourismus aus aller Welt avanciert.

Die vorliegende Arbeit soll unter der Betrachtung der aktuellen rechtlichen und politischen Lage dazu beitragen, auf einer wissenschaftlichen Ebene zu klären, ob dies tatsächlich der Fall ist, und zudem ergründen, wie die Entstehung eines solchen modernen Sklavenhandels inmitten des Rechtsstaats Deutschland überhaupt möglich ist.

Überdies soll die Arbeit den genauen Ablauf und die Organisation der Zwangsprostitution – angefangen bei der Anwerbung der Prostituierten unter Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen Notsituation oder ihrer Naivität, über ihre von Schlepperbanden organisierte Einreise nach Deutschland, den hier auf sie ausgeübten physischen und psychischen Zwang durch ihre Zuhälter und Freier, bis hin zu ihrem Ausstieg aus der Zwangsprostitution – darlegen.

Mein Dank gilt hierbei insbesondere den ehemaligen Zwangsprostituierten, die sich dazu bereit erklärten, die von ihnen gemachten Erfahrungen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs sehr offen und umfassend darzulegen. Diese Überwindung und der Mut der Betroffenen haben in wesentlichen Teilen zu dem Zustandekommen der Arbeit beigetragen.

Im Zusammenhang mit der Durchführung der Befragungen der Betroffenen muss allerdings angemerkt werden, dass es sich teilweise als sehr schwer erwies, Kontakt zu Betroffenen herzustellen, da zahlreiche Opferschutzorganisationen von vornherein keinen Kontakt zu den betroffenen Damen zuließen. Argumentiert wurde stets damit, man wolle nicht, dass die Frauen das ihnen widerfahrene Leid erneut durchleben müssen. Auf den ersten Blick scheint dies vor allem in Anbetracht der hochsensiblen Thematik durchaus nachvollziehbar. Bei einer derartigen Fürsorge wird allerdings verkannt, dass eine Vielzahl der Befragten das mit ihnen geführte Interview als Chance auffassten, selbst auf die Problematik der Zwangsprostitution aufmerksam zu machen, und ihre Aussagen insofern teilweise als eine Art „therapeutischen Befreiungsschlag“ sahen, der ihnen aus der passiven Rolle des Opfers in eine aktive Position verhalf. Die Tatsache, dass von zahlreichen Opferschutzorganisationen und Frauenhäusern dennoch nicht einmal die autorische Anfrage nach einem Interview weitergeleitet wurde, stellt daher eine erneute Bevormundung und Fremdbestimmung der Betroffenen dar.

Auch die Erfahrungen mit Personen, die in dem Bereich der Bekämpfung von Zwangsprostitution und dem Kampf für Frauenrechte ein sehr hohes Renommee besitzen und eine starke mediale Präsenz beanspruchen, waren überwiegend ← 21 | 22 → negativ und insgesamt leider wenig hilfreich, da die Versagung der Unterstützung bei Recherchearbeiten in der Regel die einzige Form des Austausches darstellte. Auf eine Rückmeldung einer berliner Bundesverdienstkreuzträgerin wird insofern trotz zahlreicher schriftlicher und telefonischer Anfragen bis zum heutigen Tage gewartet.

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1. Kapitel: Darlegung der Begrifflichkeiten im Rahmen des Prostitutionsmilieus im Allgemeinen und Festlegung des Forschungsfelds

A. Darlegung von Begrifflichkeiten im Prostitutionsmilieu

Zu Beginn dieser Arbeit ist zunächst eine genaue begriffliche Bestimmung des Wortes „Prostitution“ erforderlich. Schmutz, Geld, Netzstrumpfhosen, weiße Stiefel, dunkle Gassen oder riesige Bordelle sind einige der ersten Assoziationen, die einem bei dem Gedanken an Prostitution spontan in den Sinn kommen. Doch was genau ist Prostitution wirklich? Ist Prostitution tatsächlich das, was von Außenstehenden, solchen, die bisher nicht mit ihr in Berührung kamen, reflexartig assoziiert wird?

Wo fängt freiwillige Prostitution überhaupt an und für den Kernaspekt dieser Arbeit viel entscheidender: Wo hört sie auf?

Diese grundlegenden Fragen hinsichtlich Begriffsbestimmungen und terminologischen Abgrenzungen gilt es bereits im Vorfeld weiterer Ausführungen zu klären, da eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema „Zwangsprostitution“ lediglich nach einer genauen Festlegung des Forschungsfelds möglich ist.

Um das Phänomen der in Deutschland florierenden Zwangsprostitution in all ihren Facetten zu erfassen und ihr so gerecht zu werden, ist es vorab erforderlich, das Milieu der freiwilligen, also legalen Prostitution zumindest in ihren Grundzügen zu durchleuchten und deskriptiv darzulegen. Nur durch eine im Vorfeld erfolgte Befassung mit dem Milieu der legalen Prostitution können, unter Abgrenzung zu dieser, Aussagen für das Milieu der Zwangsprostitution getroffen werden. Erst wenn geklärt ist, was „klassische“, legale Prostitution ist, wie das Milieu strukturiert ist, welche Hierarchien vorherrschen, welche Arbeitsweisen verbreitet sind oder welche Macht- und Abhängigkeitsgeflechte bestehen, können qualifizierte Aussagen zur Zwangsprostitution getroffen werden.

Solche Aussagen sind lediglich dann möglich, wenn Klarheit darüber besteht, was genau legale Prostitution ist und was nicht mehr von ihr erfasst wird. Hierfür ist es erforderlich, Rechtsfragen der Prostitution zu klären, die auf den ersten Blick nicht in direktem Zusammenhang zur Zwangsprostitution stehen. Hierzu gehört beispielsweise auch die Klärung von praxisrelevanten Fragen hinsichtlich der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der einzelnen Akteure im Milieu untereinander unter Berücksichtigung des ProstG oder der Frage, wie weit das Direktionsrecht eines Bordellbetreibers reicht.

Bei erstmaliger Lektüre der nachstehenden Ausführungen erscheinen diese zunächst wohl recht weit ausgeholt. Das beinahe zwingende Erfordernis einer ← 23 | 24 → vorherigen Auseinandersetzung mit der Thematik der legalen Prostitution ergibt sich allerdings, wie bereits festgestellt, aus dem Umstand, dass legale und illegale, unter Zwang ausgeübte Prostitution sehr eng miteinander verknüpft sind und die Grenzen zwischen den beiden oftmals verschwimmen. Dieses Faktum wird bereits durch die Verwendung der Begrifflichkeiten Prostitution und Zwangsprostitution verdeutlicht. So handelt es sich in dem Bereich der Zwangsprostitution um Prostitution, die durch ein zusätzliches Element des Zwangs angereichert wird. Eine isolierte und von dem Milieu der legalen Prostitution losgelöste Betrachtung von Zwangsprostitution würde somit zum einen aus dem Kontext gerissen erscheinen, zum anderen einer fundierten Auseinandersetzung mit der Thematik nicht genügen.

Überdies sind Ausführungen zu dem Bereich der legalen, freiwilligen Prostitution im Vorfeld zu dem, was gemeinhin unter Zwangsprostitution verstanden wird, auch deshalb zwingend erforderlich, da im Rahmen dieser Ausführungen festgestellt werden soll, ob so etwas wie freiwillige Prostitution überhaupt existiert oder ob der Ausübung von Prostitution stets ein Zwang – sei es ein von außen kommender oder ein unüberwindbarer, innerlicher Zwang – immanent ist. Sollte diese Betrachtung von Prostitution ergeben, dass freiwillige Prostitution als solche bereits gar nicht existiert, wie teilweise vertreten wird,1 so wäre die vorliegende Arbeit zu einem Großteil gegenstandslos, beziehungsweise ihr müsste ein völlig neuer begrifflicher Rahmen zu Grunde gelegt werden.

Im Folgenden wird bewusst überwiegend die Terminologie der „freiwilligen“ Prostitution verwendet, um so den begrifflichen und faktischen Zusammenhang mit der Zwangsprostitution stets vor Augen zu führen und zu verdeutlichen, dass sich die „klassische Prostitution“ von der Zwangsprostitution lediglich durch das Element der Freiwilligkeit beziehungsweise durch das des Zwangs unterscheidet. Freiwillige Prostitution ist im Rahmen der nachstehenden Ausführungen somit gleichbedeutend mit den Begriffen der „Prostitution“ oder der „legalen Prostitution.“

Die nachfolgenden Ausführungen hinsichtlich der Begriffsbestimmungen gehen allerdings lediglich von einem zeitgenössischen Prostitutionsbegriff, d.h. von der Prostitution, wie sie heute praktiziert und wahrgenommen wird, aus.

Die Begriffsbestimmungen an die jeweiligen gesellschaftlichen und geschichtlichen Epochen und Entwicklungen anzupassen würde zum einen den Rahmen der Arbeit sprengen, da der Begriff der Prostitution je nach kulturellen Phasen und gesellschaftlichen Sittenkodexen unterschiedlich verstanden wird, und wäre zum anderen hinsichtlich der Befassung mit der Thematik der Zwangsprostitution ← 24 | 25 → auch nicht zielführend. Zudem soll zunächst lediglich von dem Begriff der legalen und folglich freiwilligen Prostitution ausgegangen werden. Eine Abgrenzung zur unfreiwilligen Prostitution wird an späterer Stelle erfolgen.

I. Begriff der Prostitution

Ursprünglich stammt der Begriff „Prostitution“ von dem griechischen Wort „prostasai.“ So wurden Frauen, die vor Bordellen ihre sexuellen Dienste darboten, bezeichnet. Die lateinischen Begriffe „prostituere“ (= auf der Straße stehen) und „prostare“ (= jemandem etwas öffentlich darbieten) leiten sich ebenfalls vom griechischen Begriff ab.2

Trotz der langen Tradition der Prostitution (die i.R.e. historischen Abrisses unter B.I. genauer dargelegt wird) und ihrer gesellschaftlichen Relevanz lässt sich weder dem Strafrecht, noch öffentlich-rechtlichen Regelungen eine allgemein gültige Legaldefinition entnehmen.

Oftmals werden mit dem Begriff der Prostitution Gleichgültigkeit hinsichtlich der beruflichen Vornahme von sexuellen Handlungen3 und eine Wahllosigkeit hinsichtlich der Auswahl und Annahme von Freiern in Verbindung gebracht.4 Das einzige Kriterium, das jeder Art der Prostitution wesensimmanent ist, stellt lediglich die Entgeltlichkeit, d.h. die Bezahlung für die Erbringung sexueller Dienstleistungen, dar. Die verbreitete Anschauung, eine Prostituierte würde sich mit jedem Freier einlassen, ist einem Missverständnis geschuldet, da legale, freiwillig arbeitende Prostituierte ein Wahlrecht hinsichtlich der Auswahl ihrer Freier, ihrer Arbeitsbedingungen und der von ihnen angebotenen Sexualpraktiken haben.5 Ist dies nicht der Fall, kann keinesfalls von einer Besonderheit, die die Tätigkeit als Prostituierte mit sich bringt, gesprochen werden, sondern vielmehr von einer Verkürzung ihrer eigentlichen Rechte. Eine solche Rechtsverkürzung ist gerade nicht charakteristisch für die Ausübung legaler Prostitution, sondern vielmehr deren Kehrseite – der Zwangsprostitution – wesensimmanent und äußert sich in Formen von finanzieller und sexueller Ausbeutung der Prostituierten durch Bordellbetreiber oder Zuhälter, der Versagung jedweder autonomer Entscheidungen der Prostituierten bezüglich der Auswahl ihrer Freier, der von ihnen angebotenen Sexualpraktiken oder auch im sexuellen Missbrauch der Frauen durch die eigenen Freier.6

1. Juristischer Prostitutionsbegriff

Was historisch gesehen unter dem „juristischen Prostitutionsbegriff“ zu verstehen ist, lässt sich am besten am Wortlaut folgenden Urteils des Reichsgerichts festmachen, ← 25 | 26 → wonach ein Fall von Prostitution vorlag, „wenn eine Frau sich mit der für die Gewerbsmäßigkeit des Unzuchtbetriebes entscheidenden Willensrichtung einem individuell nicht bestimmten Kreis von Männern gegen Entgelt geschlechtlich preisgegeben hat oder hat preisgeben wollen.“7 Der Begriff der „gewerbsmäßigen Unzucht“ impliziert hierbei eindeutig eine moralische Wertung, von welcher der Gesetzgeber erst durch das 4. Gesetz zur Strafrechtsreform im Jahre 19738 abwich und den Begriff der „gewerbsmäßigen Unzucht“ durch den der „Prostitution“ ersetzte.

Der moderne juristische Prostitutionsbegriff ist relativ weit gefasst und erfasst nicht nur den Sexualakt selbst, sondern auch sämtliche Aktivitäten, die nicht in der direkten Ausübung von Geschlechtsverkehr bestehen, wozu auch die bloße Hinnahme und Akzeptanz sexueller Handlungen, die Kontaktaufnahme oder Verhandlungen über die Höhe des Entgelts oder der vorzunehmenden Sexualpraktiken gehören können.9 So wird nach dem juristischen Prostitutionsbegriff beispielsweise auch eine sog. „Intimmassage“ von dem Begriff der Prostitution erfasst.10 Die Vornahme von sexuellen oder sonstigen Betätigungen ist nach dem juristischen Prostitutionsbegriff nicht erforderlich, es kommt lediglich auf die innere Willensrichtung der vermeintlichen Prostituierten und darauf, dass diese ihre sexuellen Dienstleistungen darbieten will, an.11

Trotz der recht weiten juristischen Auffassung von Prostitution lehnt diese Ansicht das Vorliegen von Prostitution – auf den gewöhnlichen Sprachgebrauch abstellend – ab, wenn sexuelle Handlungen, wie etwa bei Striptease-Tänzerinnen oder Live-Shows per Webcam, vor Dritten vorgenommen werden, da es hier an der Individualisierung des genauen Publikums fehle.12 Auch die bloße Verhandlung einer potenziellen Prostituierten mit einem Bordellbetreiber wird nach der juristischen Auffassung nicht von dem Prostitutionsbegriff erfasst.13 Dies erscheint in Anbetracht des Umstands, dass die alleinige Verhandlungsaufnahme mit einem Bordellbetreiber als eine Art Mittelsmann noch nicht direkt auf die Vornahme oder Offerte sexueller Handlungen gerichtet ist, sondern noch wesentliche Zwischenschritte erfolgen müssen, sinnvoll.

Fälschlicherweise finden sich in Teilen der juristischen Literatur zudem die Kriterien der Wahllosigkeit hinsichtlich der Auswahl der Freier und der auszuübenden Sexualpraktiken und eine gewisse emotionale Indifferenz der Prostituierten hinsichtlich ihrer Freier und der Ausübung ihrer Tätigkeit.14

Der juristischen Definition zufolge ist Prostitution somit die Erbringung sexueller Dienstleistungen an verschiedene Kunden oder feste Kundenstämme gegen ← 26 | 27 → Entgelt, wobei der Begriff der sexuellen Dienstleistung sehr weit gefasst wird und nach dem juristischen Verständnis oftmals auf einer Wahllosigkeit oder zumindest einer emotionalen Indifferenz beruht.15

Details

Seiten
323
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631718544
ISBN (ePUB)
9783631718551
ISBN (MOBI)
9783631718568
ISBN (Hardcover)
9783631717981
DOI
10.3726/b10893
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (Januar)
Schlagworte
Prostituiertenschutzgesetz Menschenhandel Organisierte Kriminalität Sexualstrafrecht Sexarbeit
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. 323 S.

Biographische Angaben

Susanne Witz (Autor:in)

Susanne Witz studierte Rechtswissenschaften an der Universität Würzburg, wo sie im Anschluss an ihr erstes juristisches Staatsexamen als Wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig war und im Bereich Kriminologie/Strafrecht promoviert wurde.

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Titel: Importware Frau
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326 Seiten