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Implementierung der nichtfinanzorientierten Geldwäschebekämpfung in das Geldwäschegesetz

Eine Analyse und Untersuchung der Effektivität

von Markus Stief (Autor:in)
©2017 Dissertation XXXII, 274 Seiten

Zusammenfassung

Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im sogenannten Nichtfinanzbereich erlangt in Deutschland und der Europäischen Union eine immer größere Bedeutung. Zunehmend richtet sich der Fokus von Geldwäschern auf hochwertige Gegenstände und Immobilien. Die geldwäscherechtlichen Anforderungen an Unternehmen der betroffenen Branchen sind entsprechend vielfältig und umfassen z.B. umfangreiche Identifizierungs- und Meldepflichten im Verdachtsfall. Der Autor analysiert diese geldwäscherechtlichen Maßnahmen hinsichtlich ihrer Effektivität und Wirkungsweise. Er untersucht insbesondere, inwieweit sie für Unternehmen des Nichtfinanzbereichs und zuständige Aufsichtsbehörden überhaupt umsetzbar sind und ob sie geeignet sind, das Ziel einer wirksamen Geldwäscheprävention zu erreichen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Abbildungsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • I. Problemaufriss: Der geldwäscherechtliche Nichtfinanzsektor
  • II. Methodisches Vorgehen und Ziel der Untersuchung
  • B. Begriffsbestimmung
  • I. Phänomen Geldwäsche
  • II. Phänomen Terrorismusfinanzierung
  • III. Finanzsektor/ Nichtfinanzsektor
  • C. Definitionen, Phasen und Techniken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • I. Definition, Begriff und kriminalistische Ablaufsystematik der Geldwäsche
  • 1. Drei-Phasen-Modell
  • a) Phase 1 „Platzierungsphase“
  • b) Phase 2 „Verschleierungsphase“
  • c) Phase 3 „Integrationsphase“
  • 2. Zwei-Phasen-Modell
  • 3. Kreislaufmodell
  • II. Techniken der Geldwäsche
  • 1. Klassische Geldwäschetechniken
  • a) Platzierungstechnik
  • b) Verschleierungstechnik
  • c) Integrationstechnik
  • 2. Moderne Geldwäschetechniken
  • a) Software basiertes E-Geld
  • b) Kartenbasiertes E-Geld
  • c) Geldwäsche mittels Finanzagenten
  • III. Geldwäschegebundene Terrorismusfinanzierung
  • 1. Definition Terrorismus
  • 2. Terrorismusfinanzierung
  • 3. Techniken der Finanzierung von Terrorismus
  • a) Terrorismusfinanzierung durch alternative Überweisungssysteme
  • b) Terrorismusfinanzierung durch Hilfsorganisationen
  • c) Terrorismusfinanzierung im Versicherungssektor
  • d) Terrorismusfinanzierung mittels elektronischer Überweisungen
  • D. Internationale und nationale Instrumente und Mechanismen der Geldwäschebekämpfung
  • I. Internationale Regelungen und Konzepte gegen Geldwäsche
  • 1. Empfehlungen des Ministerausschusses des Europarats
  • 2. Grundsatzerklärungen des Basler Ausschusses für Bankenbestimmungen und -überwachung für eine wirksame Bankenaufsicht
  • 3. Wiener Drogenkonvention
  • 4. Übereinkommen des Europarates in Straßburg
  • 5. Gründung der Financial Action Task Force (FATF) und Verabschiedung von 40 Empfehlungen
  • a) Ziele und Organisation der FATF
  • b) 40 Empfehlungen der FATF
  • c) Empfehlungen der FATF von 1996 bis 2012
  • d) Überprüfung der Umsetzungen
  • 6. Erste Geldwäscherichtlinie
  • a) Ausrichtung und Ziel
  • b) Adressatenkreis
  • 7. Egmont-Gruppe, 1995
  • 8. Wolfsberg Gruppe, 2000
  • 9. Palermo Konvention, Dezember 2000
  • 10. Zweite Geldwäscherichtlinie
  • a) Ausrichtung
  • b) Inhalt und Ziel
  • 11. Dritte Geldwäscherichtlinie
  • a) Zielsetzung
  • b) Geldwäschebegriff/Definition Terrorismusfinanzierung
  • c) Erweiterung des Adressatenkreises
  • d) Erweiterung des Pflichtenkataloges
  • aa) Allgemeine Bestimmungen
  • bb) Vereinfachte Sorgfaltspflichten
  • cc) Verstärkte Sorgfaltspflichten
  • dd) Auslagerung von Sorgfaltspflichten
  • ee) Sanktionen
  • ff) Aufsichtsbezogene Maßnahmen
  • gg) Melde- und Schutzpflichten
  • e) Komitologierichtlinie
  • 12. Geldtransferverordnung, 2006
  • 13. Überarbeitung der Geldtransferverordnung
  • a) Ziele einer evaluierten Geldtransferverordnung
  • b) Inhaltliche Anforderungen
  • 14. Vierte Geldwäscherichtlinie
  • a) Ziele der Vierten Geldwäscherichtlinie
  • b) Geldwäschebegriff/Definition Terrorismusfinanzierung
  • c) Adressatenkreis
  • d) Supranationale Bewertung
  • e) Risikobewertung der Verpflichteten
  • f) Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
  • g) Melde- und Aufsichtspflichten
  • h) Informationsaustausch zwischen beteiligten Stellen
  • i) Sanktionen
  • II. Nationale Regelungen der Geldwäschebekämpfung
  • 1. Entwicklung der strafrechtlichen Instrumentarien zur Geldwäschebekämpfung (§ 261 StGB)
  • a) Zielrichtung des OrgKG, 1992
  • aa) Implementierung der Strafbarkeit der Geldwäsche im OrgKG
  • bb) Inhaltliche Ausgestaltung des § 261 StGB durch das OrgKG
  • cc) Bestimmung des geschützten Rechtsgutes
  • dd) Ausdehnung des Straftatbestandes durch Einbeziehung der Leichtfertigkeit
  • ee) Straffreiheit, Rechtsfolgen und Versuch
  • ff) Strafausschließung (§ 261 Abs. 9, Nr. 1 und 2 StGB)
  • gg) Strafmilderung (§ 261 Abs. 10 StGB)
  • b) Strafrechtliche Evaluierungen und Erweiterungen des § 261 StGB
  • aa) Maßnahmen im Rahmen des Verbrechensbekämpfungsgesetzes, 1994
  • bb) Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität (OrgKVerbG), 1998
  • (1) Verschärfung der Strafandrohung
  • (2) Änderung der Auslandstaten
  • cc) Steuerhinterziehung als Geldwäschevortat, 2001 und 2002
  • dd) Erweiterungen durch Straftaten im Bereich von kriminellen und terroristischen Vereinigungen, 2002, 2003 und 2009
  • ee) Änderungen im Rahmen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes, 2011
  • ff) Aufnahme der Abgeordnetenbestechung, 2014
  • 2. Entwicklung des präventiv ausgerichteten Geldwäschegesetzes
  • a) Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, 1993
  • aa) Ziel und Gesetzeszweck
  • bb) Adressaten
  • cc) Identifizierung des Kunden
  • (1) Regelidentifizierung
  • (2) Verdachtsidentifizierung
  • dd) Verdachtsmeldung
  • ee) Aufzeichnung und Aufbewahrung
  • ff) Interne Sicherungsmaßnahmen
  • gg) Sanktionen
  • hh) Aufsichtsbehörden
  • b) Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, 1998
  • aa) Optimierung im Bereich des Versicherungswesens
  • bb) Evaluierung des Schwellenwertes
  • cc) Ausweitung der Verwertbarkeit von Aufzeichnungen
  • dd) Ausdehnung der Verwertbarkeit von Verdachtsanzeigen
  • c) Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, 2002
  • aa) Ausbau und Optimierung der Zentralstelle für Geldwäscheverdachtsanzeigen (FIU)
  • bb) Ausweitung des Adressatenkreises
  • cc) Aufnahme des Bereiches Terrorismusfinanzierung
  • dd) Erweiterung der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten
  • ee) Erweiterung und Evaluierung der Regelidentifizierung
  • ff) Einbeziehung moderner Bezahl- und Identifikationsformen
  • gg) Ausweitung von internen Sicherungsmaßnahmen
  • d) Neufassung durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG), 2008
  • aa) Einteilung von Begriffsbestimmungen/Erweiterung des Adressatenkreises
  • (1) Begriffsbestimmungen
  • (2) Erweiterung des Adressatenkreises
  • bb) Allgemeine, einfache und verstärkte Sorgfaltspflichten
  • (1) Allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 3 GwG)
  • (2) Vereinfachte Sorgfaltspflichten (§ 5 GwG)
  • (3) Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 6 GwG)
  • (α) Politisch exponierte Personen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG)
  • (β) Nichtpräsenz von Personen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG)
  • cc) Ausführung durch bestimmte Dritte
  • dd) Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
  • ee) Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 9 GwG)
  • ff) Zentralstelle für Verdachtsanzeigen
  • gg) Modifizierung des Verdachtsmeldewesens
  • hh) Aufsichtsbehörden im Bereich des GwG
  • ii) Sanktionen
  • e) OGAW-IV Umsetzungsgesetz, 22.06.2011
  • aa) Anlasslose Auskunfts- und Prüfungsrechte
  • bb) Auslegungs- und Anwendungshinweise für Verpflichtete
  • f) Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention, 22.12.2011
  • aa) Überarbeitung der Bestimmung des „wirtschaftlich Berechtigten“ (§ 1 Abs. 6 GwG)
  • bb) Ergänzung des Kreises der Verpflichteten
  • cc) Vervollständigung der einfachen Sorgfaltspflichten
  • dd) Ergänzung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei inländischen PeP
  • ee) Neufassung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
  • ff) Anpassung des Verdachtsmeldewesens bei der Zentralstelle für Verdachtsanzeigen (FIU)
  • gg) Instrumentarien für Aufsichtsbehörden
  • hh) Informationen zu gleichwertigen Drittstaaten
  • ii) Anpassung des Verschuldensmaßstabes und der Bußgeldhöhe
  • g) Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG), 2013
  • aa) Interne Sicherungsmaßnahmen des Onlineglücksspielanbieters
  • bb) Spieleridentifizierung und Spielerkonto
  • cc) Besondere Sorgfaltspflichten
  • dd) Ergänzungen für zuständige Aufsichtsbehörden
  • E. Effektivität und Wirkungsweise des geldwäscherechtlichen Bekämpfungsansatzes im Nichtfinanzsektor
  • I. Methodik
  • II. Internationale Erkenntnisse zum Nichtfinanzsektor
  • 1. Untersuchungen der Financial Action Task Force
  • a) Missbrauchsanfälligkeit des Immobilienbereiches
  • aa) Immobilienstudie
  • bb) Bewertung für die weitere Untersuchung
  • b) Missbrauchsanfälligkeit des Edelmetallhandels
  • aa) Typologien im Bereich des Edelmetallhandels
  • bb) Bewertung für die weitere Untersuchung
  • c) Missbrauchsanfälligkeit von rechtsberatenden Berufen
  • aa) Methodik und Typologien der FATF
  • bb) Bewertung für die weitere Untersuchung
  • d) Geldwäsche durch Dienstleistungsunternehmen und Treuhänder
  • aa) Typologien und Methodik
  • bb) Bewertung für die weitere Untersuchung
  • 2. Erkenntnisse und Bewertungen von Europol
  • a) Erkenntnisse aus Veröffentlichungen für den Nichtfinanzsektor
  • b) Bewertung für die weitere Untersuchung
  • III. Nationale Erkenntnisse zum Nichtfinanzsektor
  • 1. Erkenntnisse der nationalen FIU beim BKA
  • a) Allgemeine Veröffentlichungen
  • aa) Immobiliensektor
  • bb) Gewerbliche Güterhändler
  • cc) Rechtsberatende Berufe und Notare
  • dd) Dienstleister für Gesellschaften und Treuhänder
  • b) Bewertung für die weitere Untersuchung
  • 2. Länderspezifische Erkenntnisse zu Typologien, Trends und Methoden
  • a) Erkenntnisse der Clearingstellen in den Bundesländern
  • aa) Erkenntnisse zum Immobiliensektor
  • bb) Erkenntnisse zu gewerblichen Güterhändlern
  • b) Bewertung für die weitere Untersuchung
  • IV. Untersuchung der geldwäscherechtlichen Effektivität im Nichtfinanzsektor
  • 1. Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG)
  • a) Adressatenspezifische Regelungen
  • aa) Erfasste Berufsbereiche des Immobilienmaklers
  • bb) Geldwäscherechtlich relevante Geschäftsbereiche des Immobilienmaklers
  • cc) Einschränkung des Anwendungsbereiches für Vermietungsvermittlung
  • dd) Auslegungshinweise der Aufsichtsbehörden zum Identifizierungszeitpunkt
  • ee) Geldwäscherechtliche Einordnung der „Begründung einer Geschäftsbeziehung“
  • b) Anwendbarkeit und Effizienz der geldwäscherechtlichen Regelung
  • c) Bewertung für die weitere Untersuchung
  • 2. Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG)
  • a) Adressatenspezifische Regelungen
  • aa) Erfasste Berufsbereiche des Güterhändlers
  • bb) Besondere Auslegungshinweise zur Einordnung des Güterhändlerbegriffes
  • cc) Auslegungshinweise zu Wasser- und Stromversorgern
  • dd) Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
  • b) Anwendbarkeit und Effizienz der geldwäscherechtlichen Regelung
  • c) Bewertung für die weitere Untersuchung
  • 3. Verkammerte und nicht verkammerte Rechtsbeistände (§ 2 Abs. 1 Nr. 7–7a GwG)
  • a) Adressatenspezifische Regelungen
  • aa) Erfasste Berufsbereiche
  • bb) Auslegungs- und Anwendungshinweise
  • cc) Geldwäscherechtliche Ausnahmen
  • dd) Geldwäscherechtliche Einordnung des Auslösetatbestandes
  • ee) Verdachtsmeldeweg über Berufskammern
  • b) Anwendbarkeit und Effizienz der geldwäscherechtlichen Regelung
  • c) Bewertung für die weitere Untersuchung
  • 4. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG)
  • a) Adressatenspezifische Regelungen
  • aa) Erfasste Berufsbereiche
  • bb) Anordnungen, Auslegungs- und Anwendungshinweise
  • cc) Geldwäscherechtliche Ausnahmen
  • dd) Einordnung des Auslösetatbestandes
  • ee) Verdachtsmeldeweg über Berufskammern
  • b) Anwendbarkeit und Effizienz der geldwäscherechtlichen Regelung
  • c) Bewertung für die weitere Untersuchung
  • 5. Dienstleister für Gesellschaften, Treuhandvermögen oder Treuhänder (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG)
  • a) Adressatenspezifische Regelungen
  • aa) Erfasste Berufsbereiche
  • bb) Geldwäscherechtliche Einordnung der Katalogtätigkeiten
  • b) Anwendbarkeit und Effizienz der geldwäscherechtlichen Regelung
  • c) Bewertung für die weitere Untersuchung
  • 6. Spielbanken (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG)
  • a) Adressatenspezifische Regelungen
  • aa) Adressaten
  • bb) Geldwäscherechtliche Einordnung
  • b) Anwendbarkeit und Effizienz der geldwäscherechtlichen Regelung
  • c) Bewertung für die weitere Untersuchung
  • 7. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG)
  • a) Adressatenspezifische Regelungen
  • aa) Adressaten
  • bb) Geldwäscherechtliche Einordnung
  • b) Anwendbarkeit und Effizienz der geldwäscherechtlichen Regelung
  • c) Bewertung für die weitere Untersuchung
  • 8. Sanktionen im Nichtfinanzbereich (§ 17 GwG)
  • a) Adressaten
  • b) Geldwäscherechtliche Einordnung
  • c) Anwendbarkeit und Effizienz der geldwäscherechtlichen Regelung
  • d) Bewertung für die weitere Untersuchung
  • 9. Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzbereich (§ 16 Abs. 2 Nr. 4–9 GwG)
  • a) Zuständigkeiten
  • b) Befugnisse der Aufsichtsbehörden
  • c) Auslegungs- und Anwendungshinweise
  • d) Anwendbarkeit und Effizienz der geldwäscherechtlichen Regelung
  • e) Bewertung für die weitere Untersuchung
  • F. Ökonomische Analyse der geldwäscherechtlichen Implementierungen
  • I. Geldwäschevolumen
  • 1. Direkte Methoden zur Schätzung des Geldwäschevolumens
  • 2. Indirekte Methoden zur Schätzung des Geldwäschevolumens
  • 3. Ökonomisch-kriminologisches Modell
  • 4. Globales Geldwäschevolumen
  • 5. Bewertung für die weitere Untersuchung
  • II. Ökonomisches und volkswirtschaftliches Schadenspotenzial
  • 1. Ökonomische Schäden
  • 2. Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Schäden
  • a) Korruption
  • b) Gesellschaftliche Auswirkungen
  • c) Marktbeeinträchtigungen und fiskalische Umverteilungen
  • d) Wirtschafts- und Geldpolitik
  • 3. Bewertung für die weitere Untersuchung
  • III. Ökonomische Implikationen von Unternehmen
  • 1. Erfüllungsvorgaben
  • a) Sorgfaltspflichten, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
  • b) Verdachtsmeldepflichten
  • c) Organisatorische Vorkehrungspflichten
  • 2. Erforderlichkeit staatlicher Geldwäscheregulierung
  • a) Shareholder Value versus Geldwäschecompliance
  • b) Betriebswirtschaftliche Implikationen krimineller Organisationen
  • aa) Marktbeteiligung
  • bb) Unternehmensführung
  • cc) Unternehmensziele, Unternehmenskultur und Wettbewerbsstrategien
  • dd) Reengineering
  • c) An Corporate Social Responsibility orientierte Geldwäschebekämpfung
  • d) Schweizer System der Selbstregulierung
  • aa) Selbstregulierungsorganisationen (SRO)
  • bb) Register, Verzeichnisse und Entzug der Anerkennung einer SRO
  • e) Bewertung für die weitere Untersuchung
  • 3. Kosten-Nutzen-Analyse von Erfüllungsaufwand und Erfolg
  • a) Adressaten
  • b) Geldwäscheregulierungsaufwand
  • aa) Finanzielle Aufwendungen
  • bb) Gebühren und Provisionen
  • cc) Stellungnahme zu einer Verdachtsmeldung
  • c) Geldwäscheregulierungsertrag
  • aa) Verfahrensintegrierte Ermittlungen
  • bb) Geldwäscheverdachtsmeldungen
  • cc) Verurteilungen wegen Geldwäsche
  • d) Bewertung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses
  • G. Ergebnis der Untersuchung, Handlungsempfehlungen und Ausblick
  • I. Ergebnis der Untersuchung
  • 1. Adressaten
  • 2. Begriff der Begründung einer Geschäftsbeziehung
  • 3. Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
  • 4. Verdachtsmeldeweg über Berufskammern
  • 5. Sanktionen
  • 6. Aufsichtsbehörden
  • II. Regelungs- und Optimierungsvorschläge
  • 1. Gesetzliche Maßnahmen zum Adressatenkreis
  • 2. Gesetzliche Optimierung der Begründung einer Geschäftsbeziehung
  • 3. Erweiterung des Kreises der Geldwäschebeauftragten
  • 4. Optimierung des gesetzlichen Verdachtsmeldeweges für kammerangehörige Adressaten
  • 5. Einrichten einer elektronischen Plattform für Verdachtsmeldungen
  • 6. Erweiterung der Bußgeldvorschriften
  • 7. Ökonometrische Untersuchung des globalen Geldwäscheausmaßes
  • 8. Branchenbezogene Selbstregulierungsorganisationen
  • 9. Meldepflicht und öffentliches Verzeichnis für Unternehmen
  • 10. Aufklärungsmaßnahmen für am Shareholder Value orientierte Unternehmen
  • 11. Positive Anreize setzen
  • 12. Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden
  • III. Ausblick
  • Anhang
  • Literatur- und Materialienverzeichnis

← XXIV | XXV →

Abkürzungsverzeichnis

← XXX | XXXI →

Abbildungsverzeichnis

← XXXII | 1 →

A.   Einleitung

I.   Problemaufriss: Der geldwäscherechtliche Nichtfinanzsektor

Die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im sogenannten Nichtfinanzsektor erlangt in der Europäischen Union und in Deutschland eine immer größere Bedeutung. Mit Umsetzung der dritten Europäischen Geldwäscherichtlinie1 durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG) vom 13.08.20082 wurde nicht nur das Geldwäschegesetz (GwG) umfassend verändert, sondern es wurden auch weitreichende geldwäscherechtliche Änderungen für Unternehmen im Nichtfinanzbereich in Deutschland vorgenommen. Die Financial Action Task Force (FATF), ein zwischenstaatliches Gremium, das gemeinsame Standards zur Geldwäschebekämpfung festlegt3, stellte allerdings bereits am 19.02.2010 in einer Länderüberprüfung fest, dass weiterhin im deutschen Rechtssystem erhebliche Defizite bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor bestehen.4 Sie leitete ein Prüfverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein, in dessen Folge der Gesetzgeber allein im Zeitraum von 2010 bis 2011 das GwG mehr als fünfmal zum Teil umfangreich verändert hat.

Das aktuelle Geldwäschegesetz (GwG) umfasst im Nichtfinanzbereich beispielsweise „Immobilienmakler“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG), „Spielbanken“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG), „Wirtschaftsprüfer“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG), „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG) verschiedene „Rechtsbeistände“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 7–7a GwG) und „Unternehmensdienstleister“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG) in ganz bestimmten Tätigkeitsbereichen. Alleine die Anzahl der Personen, die Grundstücke, Gebäude und Wohnungen für Dritte vermitteln und verwalten, also klassische Tätigkeiten eines Immobilienmaklers durchführen, betrug im Jahr 2013 mehr als 53.0005 und befindet sich damit auf einem hohen Niveau. Aufgrund der Vielfalt von gewerblichen Güterhändlern dürfte diese Gruppe von Verpflichteten jedoch ← 1 | 2 → gleich mehrere hunderttausend oder vielleicht über eine Million Unternehmen und mehr umfassen.

Letztendlich wird eine sehr breite Vielfalt des Wirtschaftslebens in verschiedensten Ausprägungen vom Geldwäschegesetz erfasst, auch wenn bestimmte Erleichterungen, beispielsweise in Form der 15.000 Euro-Bargeldgrenze (§ 3 Abs. 2 Satz 3 und 5 GwG) für gewerbliche Güterhändler bestehen. Für alle jedoch gilt, dass das Verständnis von Geldwäschevorgängen und deren Typologien, aber auch die Kenntnis von Möglichkeiten der Finanzierung von Terrorismus vorhanden sein muss. Nur durch die Erfüllung geldwäscherechtlicher Vorschriften allein wird nur selten ein Verdachtsfall (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GwG) zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erkennbar sein.

Für den zahlenmäßig überschaubaren Finanz- und Bankensektor, mit seinen seit Jahren integrierten kleinen bis großen Compliancebereichen, ist bereits die Umsetzung von allgemeinen und verstärkten Sorgfaltspflichten (§§ 3, 6 GwG) und die Implementierung von geldwäscherechtlichen internen Sicherungsmaßnahmen keine leicht zu erfüllende Aufgabe. Für einen Kleinunternehmer im Bereich des Güterhandels werden diese Anforderungen jedoch regelmäßig mit einem umfassenden Aufwand und ggf. auch mit der Lösung von komplizierten Rechtsaufgaben verbunden sein. Bevor dieser jedoch mit der eigentlichen Umsetzung der geldwäscherechtlichen Anforderungen beginnt, wird er sich fragen, ob er denn überhaupt zum Adressatenkreis der „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG) gehört. So wird ein selbständiger Dachdeckermeister vorab versuchen zu klären, ob er bei Entgegennahme einer Barzahlung über 15.000 Euro auch ein Güterhändler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG ist, da die Materialkosten eines neu erstellten Daches regelmäßig die Lohnkosten um ein Vielfaches übersteigen werden.

Ein Juwelier in einer kleinen Kreisstadt hingegen wird sich zweifelsfrei als geldwäscherechtlichen Güterhändler sehen. Er wird auch regelmäßig erkennen, wenn ein Kunde in ein bis zwei Jahren mehrmals hochpreisigen Schmuck einkauft, diese Geschäfte den Schwellenbetrag von 15.000 Euro (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG) kumulativ überschreiten und er eine Identifizierung des Vertragspartners (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG) und andere Folgemaßnahmen durchführen muss. Es stellt sich aber auch die Frage, ob der Juwelier mit einem Geschäft in der belebten Fußgängerzone einer Großstadt, das zudem über eine Vielzahl von Mitarbeitern verfügt, ebenfalls eine geldwäscherechtliche Kumulation im gleichen Zeitraum erkennen wird oder ob dies nur vom Zufall abhängig ist. Letzteres dürfte für eine effektive Geldwäschebekämpfung ernüchternd sein.

Auf den ersten Blick ist eindeutig, dass die Berufsgruppe der „Immobilienmakler“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) vom Begriff her mit der Vermittlung von Wohnungen, Häusern oder gar Grundstücken in Verbindung gebracht wird. Ist ein Bauträger oder ein Immobilienversteigerer jedoch auch von dieser Norm und den damit verbundenen umfangreichen Verpflichtungen im GwG erfasst, da er analog zum klassischen Immobilienmakler ebenfalls mit hochpreisigen Immobilienvermittlungen zu tun hat? Eine weitere Frage in diesem Sachzusammenhang betrifft die Einordnung, welche ← 2 | 3 → Tätigkeit überhaupt eine geldwäscherechtliche „Geschäftsbeziehung“ (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 GwG) begründet, die umfangreiche Maßnahmen der Identifizierung von Personen oder wirtschaftlich Berechtigten und der Aufzeichnung und Aufbewahrung von Unterlagen nach sich zieht. Sind Aufgaben eines Vermietungsgeschäftes und der Bereich von Hausverwaltungen ebenfalls unter eine geldwäscherechtliche Geschäftsbeziehung eines Immobilienmaklers zu subsumieren? Werden nur die geldwäscherechtlich relevanten hochpreisigen Transaktionen, wie die der Vermittlung einer Wohnung oder eines Gebäudes erfasst oder findet gar eine Anknüpfung an einen Maklervertrag statt? Dies hätte beispielsweise die Folge, dass auch ein Käufer nicht identifiziert werden müsste, falls der Verkäufer die Provision des Immobilienmaklers übernehmen wird. Letztendlich werden auch bei großen Berufsgruppen wie der von Rechtsanwälten, Notaren, nicht verkammerten Rechtsbeiständen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7–7a GwG), Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG) Probleme in der praktischen Anwendbarkeit vorhanden sein. Ist beispielsweise ein Beratungsgespräch mit dem Mandanten bereits unter die Begründung einer geldwäscherechtlichen Geschäftsbeziehung zu subsumieren oder erst bei Unterzeichnung eines Beratungsvertrages und dem Abschluss einer Mandatsvereinbarung? Sind im GwG auch Vorkehrungen getroffen worden, wenn der Mandant im Vorgespräch seine Geldwäscheabsichten preisgibt, oder entfaltet das GwG hier noch gar keine Wirkung, was zur Folge hätte, dass jeder erst einmal gefahrlos abtasten könnte, inwieweit ein Steuerberater für Geldwäscheaktivitäten eingespannt werden kann?

In einem ersten Überblick wird deutlich, dass die geldwäscherechtlichen Anforderungen von allgemeinen und verstärkten Sorgfaltspflichten bis hin zur Implementierung von internen Sicherungsmaßnahmen vielleicht noch am ehesten durch Kredit- und Finanzinstitute (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GwG) erfüllt werden können. Sie verfügen über gleichgelagerte Geschäfts- und Kundenkreise und müssen bereits auf Grundlage von anderen rechtlichen Voraussetzungen (beispielsweise nach dem Kreditwesengesetz, KWG) umfangreiche Vorkehrungen und Sicherungen treffen.

Die bei einzelnen Berufsgruppen und Adressaten des Nichtfinanzbereiches aufgeworfenen Fragen lassen bereits einige Bedenken aufkommen, inwieweit diese Unternehmen im praktischen Alltag überhaupt in der Lage sind, die im GwG gestellten Anforderungen zu erfüllen. Zu groß ist die ökonomische Vielfalt dieses Bereiches und zu vielfältig sind Unternehmensstrukturen, als dass hier ebenfalls eine Bejahung analog zum Finanzbereich angenommen werden dürfte.

Hinzu kommen auch länderübergreifend tätige Unternehmen, die dann auch unterschiedlichen Aufsichtsbehörden (§ 16 Abs. 2 Nr. 9 GwG) in den einzelnen Bundesländern unterliegen. Nicht selten haben beispielsweise Kraftfahrzeughändler auch eine Vielzahl von Unternehmen in mehreren Bundesländern. Dies kann dazu führen, dass auch unterschiedliche Auslegungs- und Anwendungshinweise (§ 16 Abs. 5 GwG) von Landesaufsichtsbehörden für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen im Nichtfinanzbereich erlassen wurden und beachtet werden müssen. Hier, wie bei den allgemeinen Anforderungen im GwG ist fraglich, ob die bislang erlassenen Auslegungs- und Anwendungshinweise der ← 3 | 4 → Aufsichtsbehörden angesichts ihrer Vielzahl im Nichtfinanzbereich in der Praxis überhaupt zu erfüllen sind.

Letztendlich stellt sich aber bei all den Problemen der praktischen Anwend- und Umsetzbarkeit auch die Frage, inwieweit die geldwäscherechtlichen Regelungen für den Nichtfinanzbereich mit dem Sinn und Zweck einer effektiven Geldwäschebekämpfung einhergehen. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen des GwG sind nur dann sinnvoll und von nachhaltigem Erfolg, wenn sie eine effektive Geldwäschebekämpfung ermöglichen.

Details

Seiten
XXXII, 274
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631727041
ISBN (ePUB)
9783631727058
ISBN (MOBI)
9783631727065
ISBN (Paperback)
9783631726761
DOI
10.3726/b11368
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (Juni)
Schlagworte
Rechtspolitische Überlegungen Geldwäscherechtlicher Bekämpfungsansatz Europäische Geldwäscherichtlinien Geldwäschevolumen Ökonomisches Schadenspotenzial Volkswirtschaftliches Schadenspotenzial
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. XXXII, 274 S., 8 Abb.

Biographische Angaben

Markus Stief (Autor:in)

Markus Stief studierte Verwaltungswissenschaft (Fachbereich Polizei) sowie Wirtschaftsrecht und arbeitet bei einer Aufsichtsbehörde zur Geldwäschebekämpfung. Zuvor war er als Kriminalbeamter im Bereich Bekämpfung der politisch motivierten Kriminalität, der Terrorismusfinanzierung und des Wirtschaftsschutzes beim Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz tätig.

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