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Die Innenhaftung des Verwaltungsrats einer monistisch verfassten SE mit Sitz in Deutschland

Ein Rechtsvergleich mit dem amerikanischen Board-System

von Moritz Müller-Leibenger (Autor:in)
©2017 Dissertation 274 Seiten

Zusammenfassung

Der Autor nimmt die in letzter Zeit gestiegene Beliebtheit der Societas Europaea (SE) zum Anlass, die Innenhaftung des Verwaltungsrats einer SE für die Fälle zu untersuchen, in denen man sich in Abkehr zu dem in Deutschland vorherrschenden dualistischen Organisationsmodell (Vorstand/Aufsichtsrat) für eine monistische Ausgestaltung durch Einsetzung eines einheitlichen Verwaltungsrats entschlossen hat. Dabei geht er durch einen rechtsvergleichenden Blick auf das U.S.-amerikanische Recht der Frage nach, ob und in welchem Ausmaß das System der deutschen, dualistisch geprägten Organhaftung auf die Mitglieder des Verwaltungsrats in der monistisch verfassten SE übertragen werden kann.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhalt
  • Einführung
  • § 1 Gegenstand der Arbeit
  • § 2 Eingrenzung der Thematik
  • § 3 Gang der Untersuchung
  • 1. Teil Die gesellschaftsrechtlichen Organisationsverfassungen
  • § 4 Die Organisationsverfassung der monistischen SE
  • I. Die Entwicklung des monistischen Modells in Deutschland
  • II. Der Verwaltungsrat
  • a) Die Stellung des Verwaltungsrats im Gesellschaftsgefüge
  • aa) Kompetenzen
  • bb) Weisungsrechte
  • (1) Weisungsrecht der Hauptversammlung?
  • (2) Weisungsrecht gegenüber den geschäftsführenden Direktoren
  • b) Bestellung, Abberufung und Organverhältnis
  • c) Zusammensetzung
  • aa) Mitgliederanzahl und persönliche Voraussetzungen
  • bb) Trennung von geschäftsführenden und nicht-geschäftsführenden Direktoren
  • cc) Unabhängigkeit der nicht-geschäftsführenden Direktoren
  • dd) Personalunion von geschäftsführendem Direktor und Verwaltungsratsvorsitz
  • d) Verwaltungsratsausschüsse und entsprechende Zuständigkeiten
  • e) Mitbestimmung
  • III. Die geschäftsführenden Direktoren
  • a) Die Stellung der geschäftsführenden Direktoren im Gesellschaftsgefüge
  • aa) Kompetenzen
  • bb) Weisungsabhängigkeit gegenüber dem Verwaltungsrat
  • b) Bestellung und Abberufung
  • c) Zusammensetzung
  • IV. Aktionäre
  • a) Die Stellung der Aktionäre im Gesellschaftsgefüge
  • aa) Allgemeine Zuständigkeiten
  • bb) Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeiten
  • b) Einflussnahme der Aktionäre auf die Führung der Gesellschaft
  • § 5 Die Organisationsverfassung der corporation
  • I. Board of directors
  • a) Die Stellung des board im Gesellschaftsgefüge
  • aa) Grundlegende Kompetenzen des board
  • bb) Machtverlust gegenüber den officer
  • b) Bestellung und Abberufung der board-Mitglieder
  • c) Zusammensetzung
  • aa) Mitgliederanzahl und Qualifikationen
  • bb) Outside directors und independent directors
  • cc) Der CEO als Vorsitzender des board
  • d) Board committees
  • II. Officer
  • a) Die Stellung der officer im Gesellschaftsgefüge
  • b) Bestellung und Abberufung
  • c) Zusammensetzung
  • III. Shareholder
  • a) Grundlegende Zuständigkeiten
  • b) Shareholder activism
  • § 6 Zwischenergebnis
  • I. Das Verhältnis der Leitungsebene zur nachfolgenden Ebene
  • a) Verwaltungsrat und board als oberste Leitungsorgane
  • b) Dominanz der officer, Folgerungen für die geschäftsführenden Direktoren
  • c) Leitung und Überwachung im Sinne einer ordnungsgemäßen corporate governance
  • II. Stärkung der Anteilseignerseite
  • III. Der Einfluss sonstiger Faktoren auf die Organisationsverfassung
  • § 7 Fazit zum 1. Teil
  • 2. Teil Funktionen der persönlichen Haftung von Organmitgliedern
  • § 8 Deutschland
  • I. Prävention und Kompensation in der außervertraglichen Haftung
  • II. Prävention und Kompensation in der Organhaftung
  • a) Die Defizite des Kompensationsgedankens
  • b) Akzentuierung der Präventionsfunktion
  • aa) Notwendigkeit der verhaltenssteuernden Organhaftung
  • bb) Funktionsweise des Präventionsgedankens
  • cc) Ökonomischer Beleg und rechtstatsächliche Einschränkung
  • c) Besonderheiten in der monistischen SE
  • § 9 USA
  • I. Dominanz der Präventionsfunktion
  • II. Defizite des Kompensationsgedankens aus U.S.-amerikanischer Sicht
  • a) Keine vollständige Kompensation
  • b) Falscher Kompensationsadressat
  • c) Keine Schadensidentität
  • III. Effiziente Verhaltenssteuerung?
  • § 10 Zwischenergebnis
  • I. Vergleichbare Argumentationsmuster
  • II. Verhaltenssteuernde Wirkung als Bestandteil der corporate governance
  • § 11 Fazit zum 2. Teil
  • 3. Teil Verhaltenspflichten der Organmitglieder
  • § 12 Verantwortung der einzelnen Organmitglieder, Gesamtverantwortung
  • I. Gesamtverantwortung im Verwaltungsrat
  • a) Ressortaufteilung
  • aa) Folgen einer Ressortaufteilung
  • bb) Grenzen der Ressortaufteilung
  • b) Pflichtenmaßstab bei Aufgabendelegation
  • c) Gesteigerte Verantwortung in der Position des Verwaltungsratsvorsitzenden
  • aa) Diskussionsstand in der dualistischen Aktiengesellschaft
  • bb) Anwendung auf den Vorsitzenden des Verwaltungsrats
  • d) Verantwortung im Spannungsverhältnis zum Nebenamtsmandat
  • II. Ausgestaltung der Verantwortung im board
  • a) Delegation an Committees
  • b) Veränderter Pflichtenmaßstab bei einer Aufgabendelegation an die officer
  • c) Der Vorsitzende des board
  • III. Zwischenergebnis
  • § 13 Sorgfaltspflichten
  • I. Die Sorgfaltspflichten der Mitglieder des Verwaltungsrats
  • a) Herleitung der Sorgfaltspflichten
  • b) Rechtsformspezifische Auslegung des § 93 AktG
  • c) Legalitätspflicht
  • d) Sorgfaltspflicht im engeren Sinne
  • aa) Der Begriff der Leitung in der monistischen SE
  • bb) Planungs- und Steuerungsverantwortung
  • cc) Organisationsverantwortung
  • dd) Finanzverantwortung
  • ee) Informationsverantwortung
  • e) Überwachungspflicht
  • aa) Horizontale und vertikale Überwachungspflichten
  • bb) Grenzen der Überwachungspflicht
  • cc) Maßstab der Überwachung; Vollzugskontrolle
  • II. Die duty of care der board-Mitglieder
  • a) Herleitung der duty of care
  • b) Ausprägungen der duty of care
  • aa) Decisional duty of care
  • bb) Oversight duty of care
  • (1) Umfassende Überwachungspflichten
  • (2) Begrenzung der Überwachungspflicht
  • III. Zwischenergebnis
  • § 14 Treuepflichten
  • I. Die Treuepflicht der Mitglieder des Verwaltungsrats
  • a) Herleitung der Treuepflicht
  • b) Anpassung der Treuepflicht aufgrund des Nebenamts
  • c) Insbesondere: Wettbewerbsverbot
  • II. Duty of loyalty der Mitglieder des board
  • a) Herleitung
  • b) Inhaltliche Ausprägungen
  • aa) Conflicted interest transactions
  • bb) Corporate opportunities
  • c) Good faith als Haftungsgrundlage
  • aa) Überwachungspflichtverstoß als Verletzung der duty of loyalty
  • bb) Good faith als Bestandteil der duty of loyalty
  • III. Zwischenergebnis
  • § 15 Einzelne Sonderpflichten
  • I. Verpflichtung zur Verfolgung von Haftungsansprüchen
  • a) Deutschland
  • aa) Ansprüche gegen die geschäftsführenden Direktoren
  • bb) Ansprüche gegen Verwaltungsratsmitglieder
  • b) USA
  • c) Zwischenergebnis
  • II. Compliance-Verantwortung
  • a) Deutschland
  • aa) Herleitung der compliance-Verantwortung
  • bb) Ausprägung der compliance-Verantwortung
  • (1) Ermessen bzgl. Ausgestaltung der compliance-Organisation
  • (2) Delegation der Verantwortung
  • (3) Konkrete Anhaltspunkte zur Ausgestaltung
  • b) USA
  • aa) Grundlegendes Fallrecht zur compliance-Verantwortung
  • bb) Kodifizierte Konkretisierungen der compliance-Verantwortung
  • c) Zwischenergebnis
  • III. Insolvenzantragspflicht
  • a) Deutschland
  • b) USA
  • c) Zwischenergebnis
  • § 16 Fazit zum 2. Teil
  • 4. Teil Materiell-rechtliche Voraussetzungen der Innenhaftung
  • § 17 Innenhaftung der Mitglieder des Verwaltungsrats
  • I. Entwicklung der Innenhaftung in der SE
  • II. Rechtsquellen der Innenhaftung
  • III. Voraussetzungen des Innenhaftungsanspruchs nach § 39 SEAG i. V. m. § 93 AktG
  • a) Aktiv- und Passivlegitimation
  • b) Pflichtverletzung und Vertretenmüssen
  • aa) Pflichtverletzung
  • bb) Vertretenmüssen
  • c) Schaden und Kausalität
  • IV. Besondere Personengruppen
  • a) Arbeitnehmervertreter
  • b) Geschäftsführende und nicht-geschäftsführende Direktoren
  • V. Sondertatbestände nach § 93 Abs. 3 AktG
  • § 18 Innenhaftung des board of directors
  • I. Rechtsquellen
  • II. Persönlichen Haftung aufgrund Verstoßes gegen fiduciary duties
  • a) Gesamtschuldnerische Haftung
  • b) Pflichtverletzung
  • aa) Differenzierung zwischen standard of conduct und standard of judicial review
  • bb) Justizielle Prüfungsmaßstäbe in Delaware
  • c) Verschulden und Expertenrat
  • aa) Delaware: Grobe Fahrlässigkeit
  • bb) Exkulpation
  • d) Kausalität
  • e) Schaden
  • III. Besondere Personengruppen
  • a) Arbeitnehmervertreter
  • b) Outside directors
  • § 19 Zwischenergebnis
  • I. Vergleichbare Haftungsvoraussetzungen
  • II. Verschulden, Schaden und Beweislast
  • III. Besondere Personengruppen
  • § 20 Fazit zum 4. Teil
  • 5. Teil Haftungsbeschränkungen
  • § 21 Haftungsbeschränkungen vs. Verhaltenssteuerung
  • § 22 Die business judgment rule
  • I. Deutschland
  • a) Weites Verständnis der unternehmerischen Entscheidung
  • aa) Unsichere Rechtslage
  • (1) Problemaufriss
  • (2) Lösungsvorschläge
  • (3) Stellungnahme
  • bb) Verfolgungspflicht von Ersatzansprüchen
  • b) Interessenkonflikte
  • II. USA
  • a) Weites Verständnis des business judgment
  • aa) Flexibler Anwendungsbereich
  • bb) Beispiel: Zahlung der Dividende
  • b) Verfolgung von Ersatzansprüchen
  • c) Interessenkonflikte
  • III. Zwischenergebnis
  • a) Interessenkonflikte
  • b) Kodifikation
  • c) Justizieller Prüfungsmaßstab
  • d) Beweislastverteilung
  • e) Reichweite der unternehmerischen Entscheidung
  • § 23 Individuelle Haftungsvereinbarungen
  • I. Haftungsvereinbarungen zwischen Verwaltungsrat und Gesellschaft
  • a) Bestehende Rechtslage
  • b) Erwägungen de lege ferenda
  • c) Besonderheiten in der monistischen SE
  • d) Grenzen der Satzungsbestimmung
  • II. Haftungsvereinbarungen in der corporation
  • a) Haftungsbefreiungen in den certificates of incorporation
  • aa) Insbesondere: § 102(b)(7) DGCL
  • bb) Einschränkungen der Haftungsbefreiung
  • b) Summenmäßige Haftungshöchstgrenzen
  • III. Zwischenergebnis
  • a) Besonderheiten der U.S.-amerikanischen Regelungsgeschichte
  • b) Vergleichbarer Zielgedanke
  • c) Rechtsvergleichende Überlegungen zu den Grenzen der Beschränkung
  • § 24 Entgegenstehende Pflichten der Gesellschaft
  • I. Einschränkung über die Treuepflicht der Gesellschaft?
  • a) Keine Anwendung der Grundsätze über die betrieblich veranlasste Tätigkeit
  • b) Einfluss der Treuepflicht der Gesellschaft auf die Haftung eines Organmitglieds
  • c) Mangelnde Bemessungsgrundlage
  • II. Einschränkung über die duty of loyalty?
  • III. Zwischenergebnis
  • § 25 Verzichtsmöglichkeit der Aktionäre
  • I. Individueller Verzicht der Aktionäre der SE
  • II. Individueller Aktionärsbeschluss zur Haftungsbefreiung in der corporation
  • III. Zwischenergebnis
  • § 26 Verjährung
  • I. Verjährung der Organhaftungsansprüche in der SE
  • II. Verjährung im U.S.-amerikanischen Recht
  • III. Zwischenergebnis
  • § 27 D&O Versicherungen und Kostenerstattung
  • I. D&O Versicherungen und Aufwendungsersatz für den Verwaltungsrat
  • a) Ausgestaltung der Versicherung
  • b) Selbstbehalt
  • aa) Verpflichtung zum Selbstbehalt in der monistischen SE?
  • bb) Kritik am Selbstbehalt
  • c) Aufwendungsersatz
  • II. D&O Versicherung und indemnification in den Vereinigten Staaten
  • a) D&O-Versicherung
  • aa) Ausgestaltung der Versicherung
  • bb) Besondere gesetzliche Einschränkungen
  • cc) Selbstbehalt
  • dd) Kritik an der D&O-Versicherung
  • b) Indemnification
  • III. Zwischenergebnis
  • § 28 Fazit zum 5. Teil
  • 6. Teil Geltendmachung von Innenhaftungsansprüchen
  • § 29 Geltendmachung von Innenhaftungsansprüchen in der SE
  • I. Durchsetzung durch den Verwaltungsrat
  • II. Aktionärsklage
  • a) Voraussetzungen an das Klagezulassungsverfahren nach § 148 Abs. 1 AktG
  • b) Kostentragung
  • c) Kritik an der Aktionärsklage
  • § 30 Geltendmachung von Innenhaftungsansprüchen in der corporation
  • I. Differenzierung von direct action, class action und derivative action
  • II. Derivative suit
  • a) Voraussetzungen
  • aa) Verification und contemporaneous ownership
  • bb) Demand
  • (1) Grundsatz
  • (2) Ausnahme: Aronson-Test und Rales-Test
  • b) Die Rolle des litigation committee
  • aa) Berufung des litigation committee
  • bb) Missbrauchspotential des litigation committee
  • c) Kostentragung
  • aa) American rule of costs und Anwaltsklagen
  • bb) Kostenregelungen in Gesellschaftsstatuten
  • § 31 Zwischenergebnis
  • I. Missbrauchsgefahr
  • II. Vergleichbare Grundlagen, Defizite des U.S.-amerikanischen Ansatzes
  • III. Klagezulassungsverfahren, strengere Anforderungen nach deutschem Recht
  • IV. Divergierende Kostenverteilung
  • § 32 Reformüberlegungen, insbesondere für die monistische SE
  • I. Aufgabe des Quorums als Zulassungsvoraussetzung
  • II. Fristsetzungserfordernis, Gesellschaftswohl
  • III. Verbesserung der Kostenregelungen
  • IV. Weitere Faktoren zur Stärkung der Aktionärsklage
  • § 33 Fazit zum 6. Teil
  • Zusammenfassung in Thesen
  • Schlussbetrachtungen
  • Literaturverzeichnis

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Einführung

§ 1  Gegenstand der Arbeit

Die Beliebtheit der Societas Europaea (SE) als gesellschaftsrechtliche Organisationsform hat in Deutschland stark zugenommen. Prominente Beispiele wie die Allianz SE oder die BASF SE zeichnen ein eindeutiges Bild: Die SE ist in der Praxis angekommen.1 Vielfach wird dabei ein dualistisches Strukturmodell mit Vorstand und Aufsichtsrat gewählt. Dies entspricht weitestgehend dem Leitungs- und Aufsichtssystem einer deutschen Aktiengesellschaft. Daneben besteht die Möglichkeit zur Wahl eines monistischen Systems, bei welchem Leitungs- und Kontrollaufgaben von einem einheitlichen Verwaltungsrat wahrgenommen werden.2 Dieses System ist aufgrund der Möglichkeit zur Zentralisierung der Aufgaben in einem Organ insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen interessant.3 Dementsprechend macht knapp ein Drittel der operativen deutschen SEs von einer monistischen Struktur Gebrauch.4 Die Arbeit soll daher der weiteren Erforschung des monistischen Systems in Deutschland dienen. ← 21 | 22 →

Der Fokus der Untersuchung liegt auf der Innenhaftung, d. h. der Haftung des Leitungsorgans gegenüber der Gesellschaft. Denn einerseits nahm gerade in den letzten Jahren diese Art der Anspruchsverfolgung gegen die Mitglieder der Führungsorgane von Aktiengesellschaften zu.5 Andererseits besteht Ungewissheit, wie das System der deutschen, dualistisch geprägten Organhaftung auf die monistisch verfasste Gesellschaft übertragen werden kann. Hinzu treten die bestehenden Schwächen des dualistischen Haftungsmodells, welches spätestens seit dem Deutschen Juristentag 2014 in seiner Gesamtheit auf dem Prüfstand steht.6

Vor dem Hintergrund der bestehenden Unsicherheiten erscheint es sinnvoll, das amerikanische Aktienrecht um mögliche Lösungsansätze zu bemühen. Seit jeher kennt das U.S.-amerikanische Unternehmensrecht die monistische Unternehmensverfassung.7 Insoweit kann auf eine umfangreiche Rechtsprechung, jahrzehntelange Praxiserfahrungen und zahlreiche Forschungserkenntnisse zurückgegriffen werden. Die gewonnenen Einblicke sollen fruchtbar gemacht werden, um den bestehenden Unklarheiten des deutschen Rechts zu begegnen. Dabei stellt sich die zentrale Frage, welchen Ausgleich die USA und Deutschland in einem System, in welchem die Leitungsaufgabe nicht institutionell von der Überwachungsaufgabe getrennt ist, jeweils für aus einer Pflichtverletzung des Leitungsorgans gegenüber der Gesellschaft entstehende Schäden vorsehen. Anschließend wird eine Rezeption des U.S.-amerikanischen Rechts für das deutsche System erörtert.

Eine solche Rezeption kann jedoch nur gelingen und zielführend sein, wenn die Leitgedanken der jeweiligen Mechanismen übereinstimmen. So wird erörtert werden, welchem Zwecke die Innenhaftung von Leitungsorganen überhaupt dient. Geht es hierbei primär um die Frage des Ausgleichs eines entstandenen Schadens ← 22 | 23 → zugunsten der Gesellschaft oder um einen Steuerungsmechanismus für das Verhalten der Entscheidungspersonen? Die bestehenden Instrumente sollen im Lichte der Antworten auf diese Fragen untersucht werden.

§ 2  Eingrenzung der Thematik

Die Untersuchung umfasst allein die Verantwortung der Letztentscheidungsträger, also des Verwaltungsrats und des board. Beide Organe nehmen zugleich Leitungs- und Aufsichtsfunktionen wahr. Nicht Bestandteil der Untersuchung ist die Verantwortung der zwar häufig im Fokus stehenden, aber letztlich nicht final verantwortlichen Personen in den Reihen der geschäftsführenden Direktoren und der officer.8 Ausgeschlossen wird ebenfalls eine Betrachtung der Außenhaftung der Organmitglieder. Dabei handelt es sich um Probleme der Ausgestaltung des Gläubigerschutzes, die den Rahmen der Arbeit sprengen würden. Im Zentrum der Betrachtung in den Vereinigten Staaten stehen die Bundesstaaten Delaware, Kalifornien, New York sowie das allgemeine Bundesrecht. Die genannten Staaten bündeln einen Großteil der gesellschaftsrechtlichen Diskussion und haben erheblichen Einfluss auf die Rechtsetzung in den anderen Bundesstaaten.9

§ 3  Gang der Untersuchung

Im 1. Teil der Arbeit wird, beginnend mit dem Grundmodell einer monistischen SE mit Sitz in Deutschland, die gesellschaftsrechtliche Organisationsverfassung dargestellt. Anschließend wird die typische Form einer U.S.-amerikanischen corporation beschrieben. Beide Systeme werden anschließend verglichen. Mit diesem Vorgehen wird bezweckt, identische aber auch divergierende gesellschaftsrechtliche Strukturen beider Gesellschaftsformen herauszufiltern, ohne die ein Vergleich und eine Bewertung der Haftungsregime nicht stattfinden können. Denn die bloße Verpflanzung eines Rechtsinstitutes von einer Rechtsordnung in eine andere führt nicht zwangsläufig dazu, dass dieses dort eine entsprechende Wirkung entfaltet, wie in der ursprünglichen Rechtsordnung. Dies hängt vielmehr im Wesentlichen davon ab, ← 23 | 24 → ob das rechtliche Umfeld, mit dem das Rechtsinstitut verbunden wird, funktionelle Gemeinsamkeiten mit derjenigen Rechtsordnung aufweist, aus der es stammt.10

Der 2. Teil der Arbeit untersucht die Funktionen der persönlichen Haftung von Organmitgliedern in beiden Rechtsordnungen. Diese Betrachtung wird vorangestellt, um eine Bewertung der jeweiligen Haftungsmechanismen zu ermöglichen. So können Institute nur dann erfolgreich rezipiert werden, wenn eine vergleichbare Endwirkung gewünscht ist. Begonnen wird abermals mit einer Darstellung des deutschen Rechts, danach erfolgt eine Beleuchtung des Rechts der Vereinigten Staaten. Es schließt sich ein Vergleich an.

Im 3. Teil der Arbeit werden die jeweiligen Verhaltenspflichten der Organmitglieder dargelegt. Diese Darstellung wird der Betrachtung des eigentlichen Haftungsregimes vorausgeschickt, um die Übersichtlichkeit der Arbeit sicherzustellen. Abweichend vom Vorgehen in den vorherigen Teilen werden die einzelnen Pflichten gesondert nach ihrem länderspezifischen Gehalt untersucht und verglichen. Der 3. Teil schließt mit der Betrachtung einzelner Sonderpflichten.

Der 4. Teil betrachtet die materielle Ausgestaltung, d. h. insbesondere die Voraussetzungen der Innenhaftung. Es wird mit der rechtlichen Situation in Deutschland begonnen. Daran schließen sich die Situation in den USA sowie ein Vergleich beider Systeme an.

Der 5. Teil untersucht besondere Beschränkungen, die Organmitgliedern zur Verfügung stehen, um einer Haftung entgegenzutreten. In diesem Teil der Arbeit werden insbesondere aktuelle Problempunkte der Organhaftung in den Bereichen business judgment rule, Haftungsausschlüsse und D&O-Versicherungen aufgegriffen. Abermals werden die Themengebiete einzeln länderspezifisch untersucht, bewertet und sodann verglichen.

Der 6. Teil der Arbeit analysiert die prozessuale Geltendmachung der materiell-rechtlichen Ansprüche. Die Betrachtung der deutschen Situation ist dabei vorangestellt. Danach erfolgt eine Erläuterung des U.S.-amerikanischen Systems. Nach bewährter Methode schließt sich ein Vergleich der beiden Rechtsordnungen an. Dieser Teil schließt mit Reformüberlegungen bzgl. der deutschen Regelungen.


1 Weitere Beispiele bilden: MAN SE, SAP SE, Remondis SE & Co. KG, PUMA SE, Stroer SE & Co. KGaA, E.ON SE, Tesa SE, KTS Agrar SE, Zalando SE, Axel Springer SE, Deichmann SE, Conrad Electronics SE und Rocket Internet SE.

2 Es besteht eine anhaltende Diskussion über die Vor- und Nachteile von Monismus und Dualismus. Letztlich hat sich aber wohl die Erkenntnis durchgesetzt, dass keine Struktur vorzugswürdiger ist und sich beide Systeme annähern. Dazu: Böckli, in: Hommelhoff/Hopt/v. Werder, HB Corporate Governance, S. 255 ff.; Cromme, in: FS Hoffmann-Becking, 2013, S. 283 ff.; vgl. i. Ü. zum Diskussionsstand Kort, in: GroßKommAktG, Vor § 76 Rdnr. 2; Siems, in: KölnKommAktG, Vorb. Art. 43 SE-VO Rdnr. 24; Hüffer, in: Bayer/Habersack, Aktienrecht im Wandel, S. 342 f.; Baums, in: Florstedt/Redenius-Hövermann/Segna u.a., Corporate Governance und Anlegerschutz, S. 199 f.; Buxbaum, in: Feddersen/Hommelhoff/Schneider, Corporate Governance, S. 65 ff.; Davies, ZGR 2001, 268, 268 ff.; Hopt, ZGR 2000, 779, 779 ff.; Fleischer, AcP 204 (2004), 502, 525 ff.; Röller, AG 1994, 333, 334; Leyens, RabelsZ 2003, 57, 88 ff.; Escher-Weingart, ZVglRWiss 2000, 387, 387 ff.; aus der englischsprachigen Literatur etwa Roe, Some Differences in in Corporate Structure in Germany, Japan and the United States, Yale L.J. 102, 1927 (1993); Hopt/Leyens, ECFR 2004, 135, 139 ff.; Hopt, Comparative Corporate Governance: The State of the Art and International Regulation, 59 Am. J. Comp. L. 1, 1 (2011).

3 Teichmann, in: Lutter/Hommelhoff, Europäische Gesellschaft, S. 209; Heckschen, in: FS Westermann, 2008, S. 1001 ff.; Lutter/Kollmorgen/Feldhaus, BB 2005, 2473, 2473 ff.; Rockstroh, BB 2012, 1620, 1620 f.; Wicke, DNotZ 2013, 812, 828; Reichert, ZIP 2014, 1957, 1959; Haider-Giangreco/Polte, BB 2014, 2947, 2947 ff.; Wiedemann/Wanzl, FuS 2011, 51, 51 ff.

4 Mit Stand vom 31.12.2016 haben 230 registrierte SEs in Deutschland ein operatives Geschäft mit mindestens fünf Arbeitnehmern. Von diesen 230 besitzen 150 eine dualistische und 80 eine monistische Struktur, vgl. die Erhebung der Hans-Böckler-Stiftung abrufbar unter http://www.boeckler.de/pdf/pb_mitbestimmung_se_2016_12.pdf (zuletzt abgerufen am 17.02.2017). Zu ähnlichen Ergebissen kommen die Untersuchungen von Schuberth/von der Höh, AG 2014, 439, 442 und Bücker, in: Bergmann/Kiem/Mülbert u.a., 10 Jahre SE, S. 206. Letzterer geht allerdings von einer untergeordneten Rolle der monistischen SE aus.

5 Vgl. aus der Presse etwa „Höllenjob Vorstand“, abrufbar unter http://www.wiwo.de/erfolg/management/einsame-spitze-hoellenjob-vorstand/11336286.html (zuletzt abgerufen am 17.02.2017); „Steiler Aufstieg – tiefer Fall“, abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/beruf-chance/recht-und-gehalt/managerhaftung-steiler-aufstieg-tiefer-fall-13846693.html (zuletzt abgerufen am 17.02.2017); „Thyssen-Krupp scheitert mit Millionen-Forderung an Manager“; abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/wirtscha/unternehmen/schienenkartell-thyssen-krupp-scheitert-mit-millionen-forderung-an-manager-13381349.html (zuletzt abgerufen am 17.02.2017).

6 Dazu nur Bachmann, Reform der Organhaftung? – Gutachten E zum 70. Deutschen Juristentag, passim.

7 Gevurtz, The Historical and Political Origins of the Corporate Board of Directors, 33 Hofstra L. Rev. 89, 108 (2004): “The norm that the ultimate power over corporate management resides in an elected board has always existed in American corporation statutes.

8 Eingehend zu den geschäftsführenden Direkoren etwa Ihrig, ZGR 2008, 809, 813 ff. und Reichert/Brandes, in: MünchKommAktG, Art. 43 SE-VO Rdnr. 166 ff.; zu den officers Aviram, Officers’ Fiduciary Duties and the Nature of Corporate Organs, 2013 U. Ill. L. Rev. 763, 777 ff. (2013) und Shaner, The (Un)enforcement of Corporate Officers’ Duties, 48 U.C. Davis L. Rev. 271, 285 ff. (2014).

9 Vgl. Zur Dominanz des Staates Delaware nur Romano, Competition for Corporate Charters and the Lesson of Takeover Statutes, 61 Fordham L. Rev. 843, 845 (1993); Broughman/Ibrahim, Delaware’s Familiarity, 1790 Wm. & Mary Fac. Publi. 274, 275 (2015); Greenwood, Democracy and Delaware: The Mysterious Race to the Bottom/Top, 23 Yale L. & Pol’y Rev. 381, passim (2005); Crean, Has New York Effectively Challenged Delaware’s Market Dominance With Recent Amendments to the New York Business Corporation Law?, 72 St. John’s L. Rev. 695, 695 f. (2012).

10 Abeltshauser, Leitungshaftung im Kapitalgesellschaftsrecht, S. 139.

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1. Teil  Die gesellschaftsrechtlichen Organisationsverfassungen

Um eine vergleichende Betrachtung der persönlichen Inanspruchnahme eines Organmitglieds zu ermöglichen, werden zunächst die zugrundeliegenden Strukturen der Gesellschaften dargelegt. Für den Gesetzgeber stellt sich hierbei insbesondere die Frage, wie ein leitendes Organ aufgebaut und in die Struktur der Gesellschaft eingebettet wird, welches im Namen des Unternehmens und letztlich für die Aktionäre agiert, wobei die Organmitglieder Dritten gegenüber nicht unmittelbar persönlich haften. Um nicht vollends einer Verantwortung zu entgehen, muss sich das Organ jedoch zumindest einer Restkontrolle unterziehen. Andernfalls würde die entstehende Informationsasymmetrie den Boden für Missmanagement bereiten (sog. principal-agent-Problem).11 In dieser Gesamtkonzeption ist die Einbindung anderer Organe und Akteure in das Gesellschaftsgefüge ebenfalls von Relevanz und soll daher näher betrachtet werden.

§ 4  Die Organisationsverfassung der monistischen SE

Eine der Neuerungen der SE gegenüber der traditionellen deutschen Aktiengesellschaft besteht in der Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Organisationsverfassungen. Hierbei sind zwei Wege gangbar: Das dualistische System entspricht der bekannten Trennung zwischen den Aufgaben von Vorstand und Aufsichtsrat, das monistische Modell ist überwiegend dem anglo-amerikanischen Rechtskreis entnommen12 und verbindet Leitungs- und Kontrollaufgaben in einem Unternehmensorgan; dem Verwaltungsrat. Das monistische System soll sich gerade durch seine Strukturoffenheit auszeichnen.13 ← 25 | 26 →

I.  Die Entwicklung des monistischen Modells in Deutschland

Vorbild der monistisch verfasste SE ist – ungeachtet der durchaus bestehenden kontinentaleuropäischen Verbreitung14 – die anglo-amerikanische board-Struktur. Weder das britische noch das U.S.-amerikanische Recht kennen die strikte Trennung zwischen den Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrats und den Leitungsaufgaben des Vorstands. Vielmehr werden beide Aufgabengebiete in einem Organ – dem sog. board – vereint. Allerdings sind Tendenzen zu beobachten, die auch im monistischen System auf eine interne Teilung des Organs und somit auf eine zunehmende Konvergenz beider Organisationsmodelle schließen lassen.15 Die Konstruktion einer monistischen Verwaltung ist dem deutschen Recht dabei nicht fremd.16 Im Zuge der Aktienrechtsreform von 1965 wurde in Erwägung gezogen, ein monistisches Modell einzuführen. Insbesondere aus Gründen der Unvereinbarkeit mit der Mitbestimmung wurde dies abgelehnt.17 In Deutschland sah das preußische Aktienrecht von 1843 das monistische System vor, obgleich schon damals in der Praxis ein zusätzliches Kontrollorgan eingerichtet wurde.18 Das dualistische Modell setzte sich in Deutschland durch. Es wird aber erwogen, ob nicht auch für die reguläre deutsche Aktiengesellschaft die Wahlmöglichkeit zwischen beiden Systemen eröffnet werden sollte.19

Ein einheitliches europäisches Aktienrecht im Sinne eines abschließenden Vollstatuts, welches für sämtliche Aktiengesellschaften unabhängig von deren Sitz zur Anwendung kommen könnte, existiert nicht. Für eine SE mit Sitz in Deutschland sind die SE-VO20, die SE-RL21, das SEAG22 und das SEBG23 von Relevanz. Ergänzend kommen die Vorschriften der nationalen Aktiengesellschaft zur Anwendung.24 ← 26 | 27 →

II.  Der Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das zentrale Organ einer monistisch verfassten SE. Zusätzlich zum Verwaltungsrat sind zwingend geschäftsführende Direktoren zu berufen. Entsprechend der nationalen Aktiengesellschaft besitzt auch die monistisch verfasste SE eine Hauptversammlung.

a)  Die Stellung des Verwaltungsrats im Gesellschaftsgefüge

In der monistischen SE ist der Verwaltungsrat mit seiner umfassenden Letztverantwortung das oberste Leitungsorgan der Gesellschaft.25 Hierbei entfällt die Überwachung durch eine institutionelle gesellschaftsverfassungsrechtliche Instanz, die im dualistischen System durch den Aufsichtsrat erfolgt.

Details

Seiten
274
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631728123
ISBN (ePUB)
9783631728130
ISBN (MOBI)
9783631728147
ISBN (Hardcover)
9783631728154
DOI
10.3726/b11593
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (Juli)
Schlagworte
Gesellschaftsrecht Organhaftung Monistische SE Rechtsvergleich USA Societas Europaea Board-System
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. 274 S.

Biographische Angaben

Moritz Müller-Leibenger (Autor:in)

Moritz Müller-Leibenger studierte Rechtswissenschaften in Bonn und Freiburg. Er absolvierte einen Forschungsaufenthalt an der University of California, Berkeley, USA und wurde an der Universität zu Köln promoviert.

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Titel: Die Innenhaftung des Verwaltungsrats einer monistisch verfassten SE mit Sitz in Deutschland
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276 Seiten