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Verfassung und Binnenhaftung der Stiftung

von Yun Huh (Autor:in)
©2017 Dissertation 436 Seiten

Zusammenfassung

Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung bedeutet die Geburt einer neuen, vom Stifter in jeder Hinsicht unabhängigen Rechtsperson. Für die Dauerhaftigkeit und Stabilität dieser Rechtsperson sorgt das Lebensgesetz der Stiftung, nämlich ihre Verfassung. Insbesondere die Binnenverfassung formt das Grundgerüst der Stiftung, die mit einer dauerhaften Lebenstüchtigkeit ausgestattet sein muss. Die Gewährleistung dieser Lebenstüchtigkeit der Stiftung wird durch die Möglichkeit der Binnenhaftung vervollständigt. Der Autor zeigt die wesentlichen auf dem Gebiet des Stiftungsrechts geführten Diskussionen über die Probleme hinsichtlich der Verfassung und der Binnenhaftung auf und entwickelt praxisgerechte Lösungsmöglichkeiten.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Teil 1. Einleitung
  • § 1. Einführung in das Thema
  • § 2. Gang der Untersuchung und Themeneingrenzung
  • Teil 2. Grundlegende Begrifflichkeiten
  • § 1. Einleitung
  • A. Der Begriff „Stifter“
  • B. Der Begriff „Stiften“
  • C. Der Begriff „Stiftung“
  • I. Die herrschende Definition der Stiftung
  • II. Einwände gegen die herrschende Definition der Stiftung
  • III. Überlegungen zur neuen Definition der Stiftung
  • 1. Die Konzipierung der Stiftung als juristische Person
  • a) Der Städel’sche Erbfall und die Beurteilung Mühlenbruchs
  • b) Die Ansicht von Heise
  • c) Die begriffliche Vervollständigung der Theorie von Heise durch v. Savigny
  • d) Zwischenergebnis
  • 2. Grundlegende Überlegung: Die Stiftung = Eine juristische Person?
  • a) Das Wesen der juristischen Person
  • aa) Die Fiktionstheorie
  • bb) Die Theorie der Verbandspersönlichkeit
  • cc) Bewertung
  • b) Die zur Rechtsfolge „juristische Person“ führenden Tatbestände
  • aa) Die soziologischen Elemente
  • bb) Die rechtlichen Elemente
  • 3. Die Stiftung als „Zweckvermögen“
  • a) Die Zweckvermögenstheorie von Brinz
  • b) Versuch der Trennung der Zweckvermögenstheorie von der Personenlehre
  • c) Die juristische Person als Rechtsträger des Zweckvermögens
  • d) Feststellung der durch die Stiftungserrichtung herbeigeführten dinglichen Rechtslage – Übergang des Vermögens auf die Stiftung
  • § 2. Zwischenergebnis
  • Teil 3. Die Verfassung
  • § 1. Der Begriff „Verfassung“
  • A. Einleitung
  • B. Definitionsversuche in der Rechtsprechung und im Schrifttum
  • I. Rechtsprechung
  • 1. RGZ 73, 187
  • 2. BGHZ 47, 172
  • 3. BGHZ 105, 306
  • II. Schrifttum
  • 1. Definition von v. Savigny
  • 2. Definition von v. Tuhr
  • 3. Definition von v. Gierke
  • 4. Definition von Frommhold
  • 5. Definition von Lukes
  • 6. Definition von Ballerstedt
  • 7. Definition von Reuter
  • 8. Definition von Hadding
  • 9. Definition von K. Schmidt
  • 10. Definition von P. Hahn
  • 11. Definition von Mansel
  • 12. Definition von Eichler
  • C. Versuch der Klärung des Verfassungsbegriffs
  • D. Zusammenfassung
  • § 2. Insbesondere die Stiftungsverfassung
  • A. Einleitung
  • B. Praktische Relevanz der Definition des Verfassungsbegriffs im Stiftungsrecht
  • C. Definitionsversuche im Schrifttum
  • I. Die herrschende Meinung
  • II. Die von der herrschenden Meinung abweichenden Ansichten
  • 1. Die Ansicht von Muscheler
  • 2. Die Ansicht von P. Hahn
  • 3. Die Ansicht von Hölder
  • III. Zusammenfassung
  • D. Einheitlicher Verfassungsbegriff?
  • E. Eigener Versuch der Definition der Stiftungsverfassung
  • I. Betrachtung des Verfassungsbegriffs unter dem Blickwinkel der gesetzgeberischen Intention
  • 1. Anlehnung an die Verfassung der Körperschaft unter Berücksichtigung der Unterschiede
  • 2. Die Möglichkeit der Kontrolle durch das Landesgesetz als Ausgleich für das dem Stifter eingeräumte Privileg bei der Stiftungserrichtung
  • 3. Die Stiftungsverfassung als starres Gebilde
  • 4. Zusammenfassung
  • II. Betrachtung des Verfassungsbegriffs unter Berücksichtigung der durch die Stiftungsrechtsreform im Jahre 2002 hervorgerufenen Änderungen
  • 1. Allgemeines zur Stiftungsrechtsreform 2002
  • 2. Die für den Begriff der Stiftungsverfassung bedeutsamen Änderungen
  • a) Rechtsanspruch des Stifters auf Zuerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung
  • aa) Analyse der Auswirkungen
  • bb) Grundrecht des Stifters auf Stiftung?
  • (1) Meinungsbild vor der Modernisierung des Stiftungsrechts
  • (2) Ansicht des Reformgesetzgebers
  • (3) Stellungnahme
  • b) Beibehaltung der Dreiteilung der Gesetzgebungsbefugnis hinsichtlich der Stiftungsverfassung
  • c) Abschließende bundesgesetzliche Regelungen hinsichtlich der Errichtung einer Stiftung
  • 3. Ist § 85 BGB noch zeitgemäß?
  • a) Grundrecht des Stifters auf Stiftung
  • b) Gesetzgebungsbefugnis des Landesgesetzgebers hinsichtlich der Stiftungsverfassung
  • aa) Verfassungsmäßigkeit des § 85 BGB?
  • bb) Abschließende bundeseinheitliche Regelungen hinsichtlich der Stiftungsverfassung
  • cc) Schlussfolgerung
  • 4. Auswirkungen der Rechtsreform auf das Verständnis des Verhältnisses der Stiftungsverfassung zum Stiftungsgeschäft und zur Stiftungssatzung
  • a) Wesen des Stiftungsgeschäfts
  • aa) Der Begriff des Stiftungsgeschäfts
  • bb) Ein- oder zweiaktiges Stiftungsgeschäft?
  • cc) Das begriffliche Verhältnis des Stiftungsgeschäfts zur Stiftungsverfassung
  • b) Wesen der Stiftungssatzung
  • aa) Der Begriff der Stiftungssatzung
  • (1) Meinungsbild im Schrifttum
  • (2) Stellungnahme
  • (aa) Wortlaut
  • (bb) Historie
  • (cc) Gesetzessystematik
  • (dd) Sinn und Zweck
  • (ee) Schlussfolgerung
  • bb) Konsequenzen des formell-gegenständlichen Satzungsbegriffs
  • (1) Erforderlichkeit einer einheitlichen Satzungsurkunde
  • (2) Erforderlichkeit einer separiert verfassten Satzungsurkunde?
  • (3) Zweifel an der Tauglichkeit des Begriffs „Satzungsvorbehalt“ im Stiftungsrecht
  • cc) Das begriffliche Verhältnis der Stiftungssatzung zur Stiftungsverfassung
  • dd) Zwischenergebnis
  • III. Stiftungserrichtung als „kleiner Erbfall“ – Auswirkungen auf die Definition des Verfassungsbegriffs im Stiftungsrecht?
  • 1. Die Ansicht von Muscheler
  • 2. Meinungsbild im Schrifttum
  • 3. Eigene Ansicht
  • a) Methodische Klarstellung
  • b) Analoge Anwendung erbrechtlicher Prinzipien im Stiftungsrecht
  • aa) Planwidrige Gesetzeslücke
  • bb) Vergleichbare Interessenlage?
  • cc) Schlussfolgerung aus der analogen Anwendbarkeit erbrechtlicher Prinzipien im Stiftungsrecht
  • (1) Die Regelung über den „Zweck“ als Element der Stiftungsverfassung?
  • (2) [Exkurs] Zulässigkeit der Ermächtigung eines Stiftungsorgans zur Zweckänderung?
  • (aa) Meinungsbild in der Literatur
  • α. Ansicht gegen die Zulässigkeit der nachträglichen Änderung des Stiftungszwecks
  • β. Ansicht für die Zulässigkeit der nachträglichen Änderung des Stiftungszwecks
  • (bb) Eigene Ansicht
  • IV. Betrachtung des Verfassungsbegriffs unter besonderer Berücksichtigung der Verbindlichkeit der Verfassung
  • 1. Einführung
  • 2. Der Streit über die Rechtfertigung der Verbindlichkeit der Verfassung
  • a) Meinungsbild in der Rechtsprechung und Literatur
  • b) Eigene Ansicht
  • 3. Die Verbindlichkeit der Stiftungsverfassung
  • a) Verbindlichkeit der Stiftungsverfassung nach Innen
  • b) Verbindlichkeit der Stiftungsverfassung nach Außen?
  • 4. Ergebnis
  • § 3. Der Begriff „Binnenverfassung“
  • A. Der Begriff „Binnenverfassung“
  • B. Folge der Festlegung der Binnenverfassung – Binnenverfassung als „Bauplan“ für die juristische Person
  • I. Vereinsrecht
  • II. Gesellschaftsrecht
  • III. Besonderheiten der Binnenverfassung der Stiftung
  • 1. Der weitgehende Gestaltungsspielraum für den Stifter und die Grenzen
  • a) Zwingende gesetzliche Regelungen über die Binnenverfassung der Stiftung
  • b) Funktionsfähigkeit der Stiftung
  • c) § 80 Abs. 2 S. 1 BGB
  • d) Zulässigkeit der Binnenverfassung der Stiftung mit korporativen Elementen?
  • aa) Grundsätzliches: Wesensverschiedenheit zwischen der Körperschaft und der Stiftung
  • bb) Problemstellung
  • cc) Meinungsbild
  • (1) Ansicht gegen die Zulässigkeit der korporativ verfassten Stiftung
  • (2) Ansicht für die Möglichkeit der korporativ verfassten Stiftung
  • (3) Bewertung der Meinungen im Schrifttum
  • dd) Eigene Ansicht
  • e) Zwischenergebnis
  • 2. Gibt es eine Vorstiftung?
  • a) Meinungsbild im Schrifttum
  • aa) Argumente gegen die Existenz der Vorstiftung
  • bb) Argumente für die Existenz der Vorstiftung
  • b) Eigene Ansicht
  • aa) Wortlaut der stiftungsrechtlichen Normen
  • bb) Die Vorstiftung als Anerkennungsempfänger?
  • cc) Entsteht wirklich keine Bindungswirkung infolge des Stiftungsgeschäfts?
  • dd) Widerrufsrecht des Stifters
  • ee) Zwischenergebnis
  • c) Ergebnis
  • § 4. Gestaltungsmöglichkeiten der Binnenverfassung und ihre Grenzen am Beispiel der Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands
  • A. Einleitung
  • B. Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Bestellung des Stiftungsvorstands
  • I. Vorstandsfähigkeit
  • 1. Der Stifter
  • 2. Juristische Personen als Stiftungsvorstand?
  • a) Problemaufriss
  • b) Rechtslage im Vereins- und Gesellschaftsrecht
  • c) Versuch einer Meinungsbildung mit Hilfe erbrechtlicher Grundsätze
  • d) Stellungnahme und Lösungsvorschläge
  • II. Bestellungsmechanismen
  • 1. Bestellung durch den Stifter
  • 2. Bestellung durch Dritte
  • a) Stiftungsintern erfolgende Bestellungsmöglichkeiten
  • aa) Bestellung im Wege der Kooptation
  • bb) Bestellung durch weitere Stiftungsorgane
  • b) Stiftungsextern erfolgende Bestellungsmöglichkeiten
  • 3. Bestellung aufgrund eines staatlichen Entscheidungsprozesses
  • III. Das Erfordernis eines zusätzlichen Anstellungsvertrages
  • 1. Problemaufriss
  • 2. Sinn und Zweck der Anstellung im Allgemeinen
  • a) Die herrschende Ansicht
  • b) Die von Reuter entwickelte Ansicht
  • c) Eigene Ansicht
  • d) Übertragung des gewonnenen Ergebnisses auf das Stiftungsrecht
  • e) Besteht der Vorbehalt der Stiftungsverfassung für die Frage der Vergütung der Vorstandstätigkeit?
  • C. Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Abberufung des Stiftungsvorstands
  • I. Besteht der Vorbehalt des Stiftungsgeschäfts für die Regelung der Abberufung des Stiftungsvorstands?
  • 1. Die herrschende Meinung
  • 2. Die Gegenansicht
  • 3. Eigene Ansicht
  • II. Abberufungsberechtigter
  • III. Zulässigkeit der jederzeitigen Abberufungsmöglichkeit im Stiftungsrecht?
  • 1. Die Ansicht für die jederzeitige Abberufungsmöglichkeit
  • 2. Die Ansicht gegen die jederzeitige Abberufungsmöglichkeit
  • 3. Eigene Ansicht
  • IV. Voraussetzungen für die Abberufung eines Vorstandsmitglieds
  • 1. Meinungsbild
  • 2. Eigene Ansicht
  • V. Wirksamwerden einer Abberufung
  • 1. Die herrschende Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur
  • 2. Eigene Ansicht
  • Teil 4. Die Binnenhaftung
  • § 1. Allgemeines zur Haftung
  • § 2. Begriffliche Klarstellung: Außenhaftung und Binnenhaftung
  • § 3. Ist die Binnenhaftung auch für Stiftungen vorstellbar?
  • § 4. Näheres zur Binnenhaftung
  • A. Wer haftet?
  • I. Einleitung
  • II. Keine einheitliche Definition des Organbegriffs
  • III. Begriffliche Abgrenzung zwischen „Organ“ und „Organperson“
  • 1. Ausgangspunkt: Der Streit zwischen der Organ- und Vertretertheorie
  • 2. Eigene Ansicht
  • 3. Weitreichende Folgen der Streitentscheidung zugunsten der Organtheorie
  • a) Der Begriff „Organ“
  • b) Insbesondere: Die begriffliche Trennung des Organs von den Organpersonen
  • 4. Folge: Keine Haftungsfähigkeit der Organe der juristischen Person
  • IV. Zwischenergebnis
  • B. Gegenüber wem haften die Organmitglieder?
  • C. Wonach haften die Organmitglieder?
  • I. Schuldverhältnis zwischen der Stiftung und einem Organmitglied
  • 1. Auswirkungen der Unwirksamkeit der Bestellung auf die Binnenhaftung
  • 2. Ein organschaftliches Schuldverhältnis aus einem Anstellungsvertrag?
  • II. Pflichtverletzung auf Seiten eines Organmitglieds
  • 1. Die Quellen der organschaftlichen Pflichten
  • a) Der Stiftungsvorstand
  • aa) Der Pflichtenkreis aus dem Bundesstiftungsrecht
  • bb) Der Pflichtenkreis aus den Landesstiftungsgesetzen
  • cc) Der Pflichtenkreis aus dem gewillkürten Teil der Stiftungsverfassung
  • b) Fakultative Stiftungsorgane
  • 2. Ermessensspielraum der Organpersonen
  • 3. Überwachungspflicht bei der Ressortverteilung
  • III. Verschulden
  • 1. Verschuldensformen
  • a) Grundsätzliches
  • b) Modifizierung der zu vertretenden Verschuldensformen
  • aa) Anwendung des arbeitsrechtlichen Grundsatzes?
  • bb) Modifizierung der zu vertretenden Verschuldensformen aufgrund eines Landesstiftungsgesetzes?
  • (1) Meinungsstand
  • (2) Stellungnahme
  • cc) Modifizierung der zu vertretenden Verschuldensformen aufgrund der Stiftungsverfassung?
  • (1) Begriffliche Klarstellung
  • (2) Meinungsstand im Schrifttum
  • (3) Eigene Ansicht
  • dd) Modifizierung der zu vertretenden Verschuldensformen gemäß § 31a Abs. 1 BGB
  • 2. Sorgfaltsmaßstab
  • a) Allgemeines
  • b) Die Unentgeltlichkeit als ein den Sorgfaltsmaßstab minderndes Kriterium?
  • IV. Schaden
  • V. Haftungsausschluss durch Entlastung?
  • § 5. Das Haftungsprivileg nach § 31a Abs. 1 BGB für die Organmitglieder der Stiftung
  • A. Gesetzliche Entwicklung
  • I. Gesetzliche Lage bis zum Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
  • II. Entstehungsgeschichte des heutigen § 31a Abs. 1 BGB
  • 1. Der Vorschlag von Baden-Württemberg
  • 2. Gesetzentwurf zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 2.6.2008
  • 3. Gesetzentwurf des Bundesrates zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 13.8.2008
  • 4. Stellungnahme der Bundesregierung
  • 5. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 22.6.2009
  • B. Kommentierung des § 31a Abs. 1 BGB
  • I. Wesentliche tatbestandliche Voraussetzungen
  • 1. Organmitglieder oder besondere Vertreter
  • a) Grundsätzliches
  • b) Der Begriff „besondere Vertreter“ in § 31a BGB
  • 2. Unentgeltlichkeit oder geringe Vergütung
  • 3. In der Wahrnehmung ihrer (Organ-) Pflichten
  • II. Rechtsfolgen
  • C. Kritische Betrachtung der durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen eingeführten Möglichkeit der Haftungsmilderung im Stiftungsrecht
  • I. War die Einführung der gesetzlichen Haftungsmilderung nach § 31a Abs. 1 BGB im Stiftungsrecht überhaupt notwendig?
  • II. „Systembruch“ im Stiftungsrecht?
  • III. Vergleichbarkeit der Stellung des Vereinsvorstands mit der des Stiftungsvorstands
  • IV. Passt die Haftungsmilderung in § 31a Abs. 1 BGB zum Konzept des BGB?
  • V. Der alleinige Maßstab der (Quasi-) Ehrenamtlichkeit für die Haftungsmilderung
  • VI. Die Unabdingbarkeit des § 31a Abs. 1 BGB im Stiftungsrecht
  • 1. Aktuelle Gesetzeslage
  • 2. Die Argumente von Burgard gegen den zwingenden Charakter des § 31a BGB im Stiftungsrecht
  • 3. Eigene Ansicht
  • D. Überlegungen zur Beschränkung der Binnenhaftung in der Stiftung de lege ferenda
  • Teil 5. Zusammenfassung und Ergebnisse
  • Literaturverzeichnis
  • Reihenübersicht

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Teil 1.  Einleitung

§ 1.  Einführung in das Thema

Die Rechtswissenschaft ist getrennt von der gesellschaftlichen Wirklichkeit kaum vorstellbar; sie spiegelt die gesellschaftliche Realität wider. Folglich ändert die Rechtswissenschaft ihren Interessenschwerpunkt ständig danach, woran die Gesellschaft gerade interessiert ist. Dadurch werden neue Forschungsschwerpunkte der Rechtswissenschaft entwickelt, bisherige Interessenschwerpunkte werden verlegt oder ganz aufgegeben.

Einer der Forschungsschwerpunkte, dem sich die Rechtswissenschaft in den letzten Jahren mit großer Intensität gewidmet hat, ist das Stiftungsrecht. Dies belegt die Vielzahl der diesem Rechtsgebiet gewidmeten Veröffentlichungen1; hierzu zählen auch drei rein stiftungsrechtliche Habilitationsschriften, die seit der letzten großen Stiftungsrechtsreform im Jahre 2002 publiziert wurden2.

Der Grund hierfür kann mit der zunehmenden Bedeutung und gesellschaftlichen Wahrnehmung des Stiftungswesens erklärt werden. Die vom Bundesverband Deutscher Stiftungen veröffentlichten Statistiken über die wachsende Anzahl der Stiftungen treffen hierzu eine eindeutige Aussage: Das Stiftungswesen ist in Deutschland beliebt und befindet sich im Mittelpunkt der gesellschaftlichen Interessen. Im Jahr 2015 bestehen in Deutschland 21.301 rechtsfähige Stiftungen3; diese Zahl hat sich seit 2001 verdoppelt4.

Nicht nur diese Zahlen beeindrucken. Alle rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts verfügen schätzungsweise über 100 Milliarden Euro und geben 17 Milliarden Euro für gemeinnützige Zwecke aus5. Diese Zwecke sind dabei vielfältig gemeinnützig6: die Gewährung von Stipendien, die Förderung von Kultur, Wissenschaft oder Bildung, die Unterstützung von Bedürftigen und so weiter. Zu Recht hat Bundespräsident Joachim Gauck das Stiftungswesen als „tat- und finanzkräftige ← 23 | 24 → Unterstützer und zugleich Teil der Zivilgesellschaft“ gewürdigt7. Diese Würdigung zeigt deutlich die Allgegenwärtigkeit der Stiftung in der heutigen Gesellschaft.

Dieses Phänomen „Stiftung“ ist auch dem Gesetzgeber nicht verborgen geblieben. Von der Intention ausgehend, das Stiftungswesen solle gefördert werden8, hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren mehrere Gesetze auf dem Gebiet des Stiftungsrechts verabschiedet9. Den Anfang machte die große Reform des Stiftungsrechts im Jahre 2002, welche nicht nur für die Praxis, sondern auch für die Wissenschaft eine herausragende Bedeutung besitzt. Dieser großen Gesetzesreform folgte das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen10, welches insbesondere eine Haftungserleichterung zugunsten von Stiftungsvorständen enthält. Mit Rückwirkung zum 1.1.2013 trat sodann im Jahre 2013 das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes11 in Kraft: Eingeführt wurde insbesondere die Möglichkeit der Errichtung einer Verbrauchsstiftung nach § 80 Abs. 2 S. 2 BGB. Zu erwähnen ist schließlich, dass im Jahre 2014 unter der Federführung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz und unter Beteiligung der Bundesländer eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht eingesetzt wurde, welche sich mit den möglichen Neuerungen auf dem Gebiet des Stiftungsrechts befassen soll. Möglicherweise steht erneut eine große Reform im Stiftungsrecht bevor12. Diese legislative Dynamik auf dem Gebiet des Stiftungsrechts lässt den Schluss zu, dass dieses Rechtsgebiet keinesfalls stagniert, sondern sich ständig fortentwickelt hat und fortentwickeln wird.

Die Rechtswissenschaft reagierte auf dieses dynamische Anwachsen des gesellschaftlichen Interesses an dem Stiftungswesen und brachte zahlreiche Untersuchungen auf dem Gebiet des Stiftungsrechts hervor. Es ist dabei eine eindeutige Tendenz dahin gehend festzustellen, von dem herkömmlichen Verständnis hinsichtlich der Stiftung, es sei ein starres, immerwährendes und dauerhaftes Rechtsgebilde, Abstand zu nehmen. Von vielen Seiten werden verschiedene Ideen vorgebracht, wie das Stiftungswesen flexibler und anpassungsfähiger gestaltet werden kann. Auch der Gesetzgeber scheint inzwischen diesen Ideen nicht abgeneigt zu sein. Dies zeigt insbesondere die im Rahmen des Ehrenamtsstärkungsgesetzes ins Gesetz eingeführte Möglichkeit, eine Verbrauchsstiftung zu errichten. Dabei hat der Gesetzgeber das wesentliche Merkmal einer Stiftung „Dauerhaftigkeit des Stiftungszwecks“ insofern ← 24 | 25 → gelockert13, als er dieses Merkmal nunmehr auch dann als gegeben ansieht, wenn das Stiftungsvermögen zum Verbrauch während eines Zeitraums innerhalb von zehn Jahren bestimmt wird14. Diese Änderung soll zur Flexibilisierung und Entbürokratisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Errichtung einer Stiftung beitragen15.

Häufig wird auch diskutiert über die Möglichkeit der nachträglichen Zweckänderung durch den Stifter oder die Stiftungsorgane. Oft wird als Argument für die Zulässigkeit einer solchen nachträglichen Zweckänderung angeführt, dass dem Stifter nach der Errichtung einer Stiftung eine Korrekturmöglichkeit gewährt werden soll, damit die „Geburtsfehler“ der Stiftung nicht an die nächsten Generationen vererbt werden16. So sollen der Stifter oder die Stiftungsorgane in der Lage sein, die Satzung der Stiftung zu ändern, was auch die Möglichkeit der Zweckänderung umfassen soll.

Gewiss sind diese Versuche, dem Stiftungswesen mehr Flexibilität zu verleihen, anzuerkennen, denn bezweckt ist dabei ohne Zweifel, das Stiftungswesen für potenzielle Stifter attraktiver zu gestalten. Dennoch ist hier Vorsicht geboten. Unbedingt zu vermeiden ist eine „organisierte Entstiftung“17. Es mag sein, dass die ursprünglich gewollte Starrheit der Stiftung und die strenge Trennung zwischen Stifter und Stiftung stiftungswillige Bürger abschrecken und sie eher dazu bringen, von der Errichtung einer Stiftung abzusehen. Es wird jedoch auf der anderen Seite häufig übersehen, dass die Stiftung selbst eine Rechtsperson darstellt18. Die Errichtung einer Stiftung ist nicht nur ein Akt, bei dem es einzig und allein um Vermögenstransfer geht; dann wäre tatsächlich nur das Interesse desjenigen, der das Vermögen zu einem guten Zweck hergibt, vorrangig zu berücksichtigen. Die Errichtung einer Stiftung ist aber eine Rechtshandlung, deren Wirkung wesentlich weiterreicht: Die Stiftungserrichtung führt zur Entstehung einer neuen Rechtsperson.

Die Rechtspersönlichkeit, die die Stiftung besitzt, erscheint eigenartig. Diese Eigenartigkeit beschreibt Liermann folgendermaßen: Die Entstehung einer Stiftung ist mit der Geburt eines Kindes zu vergleichen, welches mit seiner Geburt gleichzeitig auch die Volljährigkeit erreiche und seinen eigenen Willen besitze. Diesen Willen wolle der Säugling gegen jedermann durchsetzen19. Damit die Rechtspersönlichkeit ← 25 | 26 → der Stiftung noch zutreffender zum Ausdruck kommen kann, muss diesem neugeborenen Kind ein weiteres Persönlichkeitsmerkmal unterstellt werden: Das Kind ist nämlich so stur, dass es nur den einen Willen kennt, den er von seiner Geburt an besitzt, und ist keinesfalls gewillt, von diesem Willen abzurücken.

Wenn man bedenkt, dass die Rechtspersönlichkeit, wie diese Bezeichnung bereits nahelegt, eine von der Rechtsordnung festgelegte und beschriebene Persönlichkeit bedeutet, so bedarf jeder Versuch, von dieser eigentlichen Rechtspersönlichkeit der Stiftung abzuweichen, einer Rechtfertigung. Freilich ist es ein nachvollziehbares und auch begrüßenswertes Anliegen, die aufblühende Stiftungskultur zu fördern und weitere Stiftungsanreize zu schaffen. Nicht erstrebenswert ist es dagegen, das im Gesetz verankerte Bild der Stiftung so weit zu modifizieren, dass die eigentliche Rechtspersönlichkeit der Stiftung nicht mehr erkennbar ist und daher nicht mehr von einer Stiftung gesprochen werden kann.

Vorbehaltlos zuzustimmen ist Papsthart, wenn er ausführt, es komme nicht auf die höchstmögliche Anzahl, sondern auf die höchstmögliche Lebenstüchtigkeit von Stiftungen an20. Das von der gesellschaftlichen Realität gestellte Anliegen der Förderung des Stiftungswesens erfordert nicht nur eine Überlegung, wie möglichst viele Bürger zur Stiftungserrichtung ermutigt werden können, oder wie das Prozedere der Stiftungserrichtung vereinfacht werden kann. Das berechtigte Ziel der Fortführung der deutschen Erfolgsgeschichte des Stiftungswesens, so Doppstadt21, kann die Rechtswissenschaft nur dann erreichen, wenn sie die Frage zufriedenstellend beantworten kann, wie der Rechtsperson in Form einer Stiftung die höchstmögliche Lebenstüchtigkeit und damit auch die Fähigkeit, auf Dauer ihrer Rechtsnatur als Rechtsperson gerecht zu werden, garantiert werden kann.

Den ersten Lösungsansatz bietet das Gesetz an: Einerseits ist der Stifter berechtigt, die Verfassung und damit auch die Binnenverfassung der Stiftung zu bestimmen. Durch die Binnenverfassung wird das Gerüst einer Stiftung hergestellt, welches dauerhafte und nachhaltige Zweckerfüllung garantiert und dabei auch eine gewisse Anpassungsfähigkeit der Stiftung ermöglicht. Die Binnenverfassung beantwortet insbesondere die Frage, um nochmal auf den bildhaften Vergleich von Liermann zurückzukommen, wer dem neugeborenen Kind helfend zur Seite treten kann. Die Stiftung als neu geborenes Kind muss handlungsfähig sein, damit es entsprechend seinem Willen handeln und diesen Willen auch durchsetzen kann. Da dieses Kind sich aber strikt weigert, in Obhut seiner Eltern genommen zu werden, können die Eltern ihrem Kind in keiner Weise behilflich sein. Es muss vielmehr eine andere Möglichkeit geschaffen werden, um die Handlungsfähigkeit herzustellen. Das Kind bedient sich anderer Rechtspersonen, jedoch nur unter der Bedingung, dass diese Rechtspersonen das Kind keinesfalls zur Aufgabe seiner Sturheit überreden, sondern sich ohne jeden Vorbehalt dem Willen des Kindes unterordnen. ← 26 | 27 →

Das gesetzliche System zur Gewährleistung der dauernden Lebenstüchtigkeit von Stiftungen wird andererseits dadurch vervollständigt, dass das Gesetz die Möglichkeit der Binnenhaftung in der Stiftung vorsieht. Das Kind namens Stiftung sieht sich in einer Zwickmühle: Die oben beschriebene Unterstützung von anderen Rechtspersonen ist für das Kind lebensnotwendig. Es entsteht aber auch die Gefahr einer Kollision des Interesses des Kindes mit dem Interesse der anderen Personen, die zum Beispiel zur Verwaltung des Kindesvermögens berechtigt sind. Zur Vermeidung einer solchen Interessenkollision sieht das Gesetz die Möglichkeit der Binnenhaftung in der Stiftung vor. Die Hilfspersonen müssen haften, wenn sie schuldhaft die Interessen des Kindes verletzt haben. Durch diese Möglichkeit sind auch die Hilfspersonen gehalten, stets den Willen des Kindes in den Vordergrund zu stellen und ihn zu beachten.

Letztlich geht es hier um die Gewährleistung einer balancierenden Gerechtigkeit zwischen der Eigenständigkeit des Kindes auf der einen Seite und der Möglichkeit der harmonischen Mitwirkung von anderen Rechtspersonen, durch die das Kind erst die Handlungsfähigkeit erlangt, auf der anderen Seite. Diese balancierende Gerechtigkeit wird durch die Binnenverfassung hergestellt und durch die Möglichkeit der Binnenhaftung in der Stiftung gesichert. Eben diese Tatsache rechtfertigt die Themenwahl bei dieser Arbeit.

Bei der vorliegenden Untersuchung wird Folgendes beachtet: Erstens sollen durch diese Arbeit Theorien entwickelt werden, welche speziell auf das Wesen der Stiftung zugeschnitten sind. In der Rechtstheorie ist oftmals eine gewisse Vernachlässigung dahin gehend festzustellen, dass das Stiftungswesen als Anhang des Vereinswesens behandelt wird. Manche Verweisungen in den Kommentaren auf das Vereinsrecht oder die nur stiefmütterliche Behandlung des Stiftungsrechts in einigen (Lehr-) Büchern nach einer ausführlichen Erörterung des Vereinsrechts übersehen die stiftungsrechtlichen Besonderheiten, auf die im Folgenden einzugehen ist. Weil die Rechtswissenschaft zudem, wie oben bereits erwähnt, ohne ihren praktischen Bezug sinn- und zwecklos ist, und sich verschiedene stiftungsrechtliche Streitigkeiten nahezu immer durch einen engen praktischen Bezug auszeichnen, soll in dieser Arbeit zweitens eine möglichst pragmatische und lösungsorientierte Herangehensweise angestrebt werden.

§ 2.  Gang der Untersuchung und Themeneingrenzung

Die Arbeit beginnt mit folgenden grundlegenden Fragen: Wer ist Stifter? Was ist Stiften? Was ist eine Stiftung? Gerade die Beantwortung der letzten Frage setzt eine Auseinandersetzung mit dem Begriff „Juristische Person“ voraus.

Anschließend wird der Begriff „Verfassung“ definiert. Da dieser Begriff auch im Vereinsrecht in § 25 BGB auftaucht, müssen auch die Gemeinsamkeiten und Gegensätzlichkeiten im Vergleich zur Verfassung der Stiftung erarbeitet werden.

Sodann wird der Blick auf die Stiftungsverfassung gerichtet. Den Schwerpunkt der Untersuchung in diesem Kapitel bildet der Versuch, diesen bisher in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht einheitlich definierten Terminus zu erörtern. ← 27 | 28 → Dabei wird der Begriff „Stiftungsverfassung“ aus verschiedenen Blickwinkeln heraus beleuchtet, ohne dabei die in den letzten Jahren eingetretenen gesetzlichen Änderungen, welche für den Begriff der Stiftungsverfassung von Bedeutung sind, zu vernachlässigen.

Einen Teil der Stiftungsverfassung stellt die Binnenverfassung dar. Die Binnenverfassung der Stiftung weist einige stiftungsrechtliche Besonderheiten auf. In diesem Kapitel wird insbesondere auf die Frage eingegangen, ob die Binnenverfassung der Stiftung korporative Elemente aufweisen kann. Darüber hinaus wird auf die Frage, ob eine Vorstiftung existiert, in diesem Kapitel näher eingegangen, denn diese Frage kann nur dann beantwortet werden, wenn der Begriff der Binnenverfassung geklärt wird.

In der Praxis stellt die Bildung des Vorstands häufig sowohl für den Stifter als auch für die Stiftungsaufsicht eine große Herausforderung dar. Die Regelung über die Bildung des Stiftungsvorstands, insbesondere über die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, birgt zudem oft ein großes Potenzial für stiftungsinterne Konflikte. Es ist daher keineswegs übertrieben zu behaupten, dass das Schicksal einer Stiftung von der dauerhaften Vermeidung solcher Konflikte in der Stiftung abhängt. Aus diesem Grund wird ein Kapitel dieser Arbeit der Klärung der Frage gewidmet, inwiefern der Stifter Regelungen über die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder treffen kann und welche Gestaltungsmöglichkeiten ihm dabei zur Verfügung stehen.

Schließlich wird das System der Binnenhaftung in der Stiftung untersucht. Angesichts der Tatsache, dass die Stiftung keine Mitglieder kennt und auch sonst keine zwingenden Kontrollorgane hat, ist die Bedeutung der Binnenhaftung für das Stiftungswesen umso größer. Besondere Erwähnung und auch kritische Würdigung verdient dabei die durch die Vereinsreform22 ins Gesetz eingeführte Norm des § 31a Abs. 1 BGB, welche gemäß § 86 S. 1 BGB auf Stiftungen anwendbar ist.

Gegenstand der folgenden Untersuchung ist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Diese Eingrenzung rechtfertigt sich dadurch, dass diese Rechtsform die zahlenmäßig am häufigsten zu beobachtende Form der Stiftung darstellt23 und daher zu Recht als „Prototyp der Stiftung“24 gilt.


1 Hierzu siehe Rawert, in: Entwicklungstendenzen, S. 18 (25 ff.).

2 Ulrich Burgard, Gestaltungsfreiheit im Stiftungsrecht, 2006; Dominique Jakob, Schutz der Stiftung, 2006; Andreas Schlüter, Stiftungsrecht zwischen Privatautonomie und Gemeinwohlgefährdung, 2004.

3 http://www.stiftungen.org/fileadmin/bvds/de/Forschung_und_Statistik/Statistik_2016/Rechtsfaehige_Stiftungen_im_Ueberblick_2015.pdf (Stand: 10.8.2016).

4 http://www.stiftungen.org/fileadmin/bvds/de/Forschung_und_Statistik/Statistik_2016/Stiftungsbestand_2015.pdf (Stand:10.8.2016).

5 Vgl. https://www.stiftungen.org/fileadmin/bvds/de/Presse/Pressemitteilungen/JahresPK_2016/Faktenblatt_Stiftungen.pdf (Stand: 10.8.2016), S. 2; siehe auch Krauß, Vermögensnachfolge, Rn. 2582.

6 Vgl. Stiftungsreport 2014 vom Bundesverband Deutscher Stiftungen, S. 114 ff.; siehe auch Wochner, MittRhNotK 1994, 89 (90).

7 Die Eröffnungsrede, die Bundespräsident Joachim Gauck am 21.5.2014 bei der Eröffnung des Deutschen Stiftungstages gehalten hat, ist abrufbar unter http://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Reden/DE/Joachim-Gauck/Reden/2014/05/140521-Deutscher-Stiftungstag.html (Stand:27.7.2016).

8 Siehe nur BT-Drucks. 14/8765, S. 7.

9 Vgl. Weber, Stiftungen, S. 57.

10 BGBl. I 2009, S. 3161.

11 BGBl. I 2013, S. 556.

12 Vgl. hierzu Zimmermann/Raddatz, NJW 2016, 543 (545 f.); Hoffmann-Steudner, ZStV 2015, 192.

13 Andrick/Suerbaum/Andrick, StiftG NRW, § 2 Rn. 58; Muscheler, FS f. O. Werner, 129 (140 f.); Nicolai/Kuszlik, ZRP 2016, 47 (48); Reuter, npoR 2010, 69 (71).

14 BT-Drucks. 17/11316, S. 17.

15 BT-Drucks. 17/12037, S. 6.

16 So Burgard, ZStV 2016, 81 (87); ders., Gestaltungsfreiheit, passim. Vgl. auch Schauhoff, npoR 2016, 2 (3 f.); Wiesner, Korporative Strukturen, passim.

17 Muscheler, FS f. O. Werner, S. 129 (141).

18 Wie man diesen Gesichtspunkt außer Acht lassen kann, zeigt exemplarisch das Argument eines Stifters für eine Eingriffsmöglichkeit zu seinen Lebzeiten: Die Eingriffsmöglichkeit des Stifters müsse deshalb gewährleistet werden, da das Stiftungsvermögen von ihm stamme und der Stifter derjenige sei, der eine Stiftung zur Entstehung gebracht habe, Lautenschläger, in: Stifter und Staat, S. 200 (208 f.).

19 Liermann, Stiftungswesen 1948–1966, S. 153 (171).

20 Papsthart, npoR 2016, 105 (108).

21 Doppstadt, FS f. Spiegelberger, S. 1264.

22 BGBl. I 2009, S. 3161.

23 Vgl. die vom Bundesverband Deutscher Stiftungen veröffentlichten „Fakten zu Stiftungen in Deutschland“, https://www.stiftungen.org/fileadmin/bvds/de/Presse/Pressemitteilungen/JahresPK_2016/Faktenblatt_Stiftungen.pdf (Stand: 12.7.2016).

24 Mecking, in: Stiftungsrecht in Europa, S. 33 (37).

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Teil 2.  Grundlegende Begrifflichkeiten

§ 1.  Einleitung

Vorab zu klären ist, was unter dem Begriff „Stiftung“ zu verstehen ist. Eine Definition ist weder im BGB noch in den Stiftungsgesetzen der Länder zu finden25. Dass selbst die Justiz bei der Definition des Wortes „Stiftung“ ihre Schwierigkeiten hat, zeigt sich in einem Urteil des OLG Stuttgart aus dem Jahr 196426: Es ging dabei im Wesentlichen um die Frage, ob eine GmbH mit dem gemeinnützigen Zweck in der Firmenbezeichnung das Wort „Stiftung“ gebrauchen konnte. Das Gericht gab in seinem Urteil zu, dass das Wort „Stiftung“ nicht eindeutig zu definieren sei. Der allgemeine Sprachgebrauch habe unter diesem Begriff die „Widmung einer Vermögensmasse für einen frommen, später – im Zeitalter der Aufklärung und Säkularisation – allgemeiner für einen gemeinnützigen Zweck“ verstanden27. In dieser Arbeit wird versucht, einen einheitlichen Stiftungsbegriff, der der gesetzgeberischen Intention am meisten entspricht, zu entwickeln. Dies setzt voraus, dass man sich über den Begriff „Stifter“ und „Stiften“ im Klaren ist.

A.  Der Begriff „Stifter“

Der Begriff „Stifter“ taucht im Stiftungsrecht im BGB an mehreren Stellen auf. Beispielsweise: Das Stiftungsgeschäft enthält nach § 81 Abs. 1 S. 2 BGB eine verbindliche Erklärung des Stifters. Der Stifter kann nach § 81 Abs. 2 S. 1 BGB bis zur Anerkennung das Stiftungsgeschäft jederzeit widerrufen. Gemäß § 82 S. 1 BGB wird der Stifter nach der Erteilung der Anerkennung verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen.

Ohne zu definieren, wer überhaupt „Stifter“ ist, spricht das Gesetz von „der Stifter“. Dies ist allerdings in der Gesamtschau der Gesetzessystematik nichts Ungewöhnliches. So ist in §§ 433 ff. BGB auch von „der Käufer“ oder „der Verkäufer“ die Rede. Dies gilt auch beim Mietvertrag für den „Mieter“ und den „Vermieter“ und beim Auftrag für den „Beauftragten“ und den „Auftraggeber“. Das Gesetz beschränkt sich lediglich auf die Aussage, dass eine bestimmte Personengruppe zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. So wird „der Käufer“ gemäß § 433 Abs. 2 BGB zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der gekauften Kaufsache verpflichtet. „Der Verkäufer“ wird nach § 433 Abs. 1 BGB zur Übergabe der verkauften Sache und zur Verschaffung des Eigentums an dieser Sache verpflichtet. Das ← 29 | 30 → Ganze geschieht aufgrund eines Kaufvertrags. Zu erkennen ist also, dass das Gesetz keine direkte Beschreibung einer bestimmten Personengruppe enthält, sondern diese lediglich über ihre gesetzliche Verpflichtungen zu definieren versucht.

Hiervon ausgehend kann der Begriff „Stifter“ folgendermaßen definiert werden: Eine gesetzliche Verpflichtung des Stifters ergibt sich direkt aus § 82 S. 1 BGB; er muss das im Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung übertragen, dies allerdings erst nach der Erteilung der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Wann entsteht dann diese gesetzliche Verpflichtung nach § 82 S. 1 BGB? Erforderlich ist nach dieser Norm die Zusicherung des Vermögens im Stiftungsgeschäft. Was das konkret bedeutet, ist § 81 Abs. 1 S. 2 BGB zu entnehmen: Der Stifter muss eine verbindliche Erklärung abgeben, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks zu widmen. Die Zusicherung des Vermögens verlangt also ihrerseits wiederum die Vorgabe eines bestimmten Stiftungszwecks durch den Stifter. Demnach ist der Stifter derjenige, der dadurch zur Übertragung des Vermögens auf die Stiftung verpflichtet wird, dass er im Stiftungsgeschäft ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm bestimmten Zwecks widmet.

B.  Der Begriff „Stiften“

Der Stifter stiftet. Was bedeutet „Stiften“? Wenn man von „Stiften“ im alltäglichen Sinne spricht, so verbindet ein juristischer Laie mit diesem Begriff die Gründung einer bestimmten Institution, die einem „guten Zweck“ dient. Der DUDEN definiert das Wort „Stiften“ wie folgt: „größere finanzielle Mittel zur Gründung u. Förderung von etw. zur Verfügung stellen“28. Man kann das Wort „Stiften“ zudem auch im Sinne von „Spenden“ begreifen29.

Das BGB selbst definiert dieses Wort nicht. Der Begriff „Stiften“ taucht nicht einmal im Gesetz auf. Was versteht das Gesetz dann darunter? Zur Verdeutlichung des Sinnes von „Stiften“ ist eine begriffliche Abgrenzung gegen „Schenken“ und „Vererben“ notwendig.

Durch den Akt des Schenkens wird einem anderen ein Vermögensgegenstand zugewendet, § 516 Abs. 1 BGB. Der Akt des Vererbens bedeutet „jemandem etwas im Wege der Vererbung weitergeben“30. Vor dem Hintergrund, dass der Stifter stiftet, kann der Begriff „Stiften“ dadurch erhellt werden, dass man darauf schaut, was von dem Stifter verlangt wird. Das Stiftungsgesetz verlangt vom Stifter in § 81 Abs. 1 BGB die Vornahme des Stiftungsgeschäfts. Das Stiftungsgeschäft besteht nach § 81 Abs. 1 S. 2 BGB aus einer Erklärung des Stifters, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm festgelegten Zwecks zu widmen. „Stiften“ bedeutet also die Abgabe der Erklärung im Sinne des § 81 Abs. 1 S. 2 BGB. ← 30 | 31 →

Sowohl beim Schenken als auch beim Vererben als auch beim Stiften geht es um die Gestaltung der Vermögensnachfolge31. Der genaue Blick verrät jedoch, dass zwischen diesen Akten Unterschiede bestehen. Beim Akt des Schenkens geht es meistens um die Übertragung von einzelnen Vermögensgegenständen, während durch den Akt des Vererbens das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den Erben übergeht32. Was den Gegenstand der Gestaltung der Vermögensnachfolge betrifft, befindet sich der Akt des „Stiftens“ zwischen den beiden Akten: Beim Stiften geht es oftmals um einen großen Teil des Vermögens des Stifters; vom Stifter nicht verlangt wird jedoch, dass er sein ganzes Vermögen zur Erfüllung eines Zwecks widmet, was aber auch nicht ausgeschlossen ist.

Die Eigenart des Stiftens wird noch deutlicher, wenn man den Blickwinkel ändert. Das Wort „Schenken“ beschreibt einen Vorgang seitens des Schenkers. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn man vor „Schenken“ das Präfix „ver-“ hinzufügt; „Verschenken“ bedeutet auch eine Handlung des Schenkers. Beim Akt des Erbens wird ein Vorgang bezeichnet, bei dem jemand „Erbe“ wird oder „Erbe“ erlangt. Das Wort „Erben“ betrifft also nur die Rechtsstellung des Erben. Kommt das Präfix „ver-“ hinzu, so wechselt die Perspektive. Beim „Vererben“ ist das Handlungssubjekt der Erblasser. Das Wort „Vererben“ lässt auch den übergehenden Gegenstand erkennen, der Empfänger dieses Gegenstandes wird aber völlig außer Acht gelassen. Der Akt des Stiftens beschreibt ohne Zweifel eine Handlung des Stifters. Das Wort „Stiften“ drückt aber nicht aus, wer der Empfänger des gestifteten Gegenstandes ist (man sagt nicht, man stiftet jemandem etwas).

Was kann man hieraus erkennen? Beim (Ver-) Schenken ist die Stellung des Beschenkten stark vernachlässigt. Es besteht überhaupt kein Wort, mit dem der Akt des Beschenkten (die Annahme des Geschenkten) in aktiver Form ausgedrückt werden kann (möglich ist nur „Beschenktwerden“). Beim Erbvorgang wird sowohl dem Akt des Erblassers als auch des Erben ein Wort gewidmet. Das „Erben“ beschreibt den Akt des Erben und das „Vererben“ bedeutet den Akt des Erblassers. Beim Stiften wird nur auf den Stifter geachtet. Der „Empfänger“ des gewidmeten Vermögens wird nicht nur ausgeblendet, sondern wird als nicht existent betrachtet. Das Wort „Stiften“ toleriert zudem keine Verbindung mit dem Präfix „ver-“, bei dem der übergehende Gegenstand in den Vordergrund gestellt wird. Der gestiftete Gegenstand kann nur im Zusammenhang mit dem Stifter mit dem Wort „Stiften“ beschrieben werden (man stiftet etwas). Beim Vorgang „Stiften“ wird der Fokus also ausschließlich auf den Akt des Stifters gerichtet. Der Empfänger des gewidmeten Gegenstandes bleibt im Hintergrund.

Der Empfänger des gewidmeten Gegenstandes entsteht erst durch den Akt des Stiftens. Deshalb kann das Wort „Stiften“, das den Vorgang bis dahin beschreibt, noch nicht ausdrücken, wer der Empfänger sein wird. Dem entspricht auch die ursprüngliche Bedeutung des Wortes „Stiften“. „Stiften“ bedeutet im Althochdeutschen ← 31 | 32 → etwa „Erbauen“ oder „Gründen“, wobei es in Bezug auf etwas real Existierendes verwendet wurde, wie ein Bauwerk oder ein Gebäude33. Demnach bedeutet der Akt „Stiften“ nicht nur einen Akt der Translation von Vermögenswerten, sondern auch einen Akt, durch den etwas Neues entsteht. Aus juristischer Betrachtung kann man das Wort „Stiften“ freilich nicht mit der Bedeutung verbinden, dass ein Bauwerk entsteht. Dennoch spielt der Aspekt „Gründung“ bei der etymologischen Untersuchung des Sinnes „Stiften“ tatsächlich eine nicht unwesentliche Rolle. Denn, wenn man dem Wort „Stiften“ nur den Sinn des Vermögenstransfers zumisst, so kann man „Stiften“ problemlos durch „Schenken“ oder, je nach dem Einzelumstand, durch „Vererben“ ersetzen34. Was „Stiften“ von „Schenken“ und „Vererben“ unterscheidet, ist die Tatsache, dass „Stiften“ zur Entstehung einer Stiftung als eine neue Rechtsperson führt. Vor diesem Hintergrund soll dieser Aspekt durch Gebrauch des Begriffs „Stiften“ hervorgehoben werden.

Diese Ansicht wird vom BGB bestätigt. § 81 Abs. 1 S. 2 BGB besagt, dass der Stifter eine Erklärung abgeben muss, wonach er ein Vermögen zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks widmet. Auffällig ist, dass das Gesetz offensichtlich schweigen will, wem das Vermögen gewidmet werden soll; so stellt es vor das Wort „Widmen“ keinen Dativ35. Erst der Akt des Stiftens bewirkt, dass der Empfänger entsteht.

Der größte Unterschied des Begriffs „Stiften“ zu „Schenken“ oder zu „Vererben“ besteht also in Folgendem: Sowohl bei „Schenken“ als auch bei „Vererben“ steht der Vermögensempfänger von vornherein fest. Bei „Schenken“ ist es klar, weil die Schenkung ein Vertrag ist, so dass ohne Annahme der Schenkung durch den Beschenkten, geschweige denn ohne Identitätsfeststellung des Beschenkten, überhaupt kein Vertrag zustande kommen kann. Bei „Vererben“ wird dem Erben aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers etwas weitergegeben. Voraussetzung dafür ist freilich, dass eine bzw. mehrere Personen als Erbe feststehen. Dies regelt § 1923 Abs. 1 BGB ausdrücklich, wonach nur diejenigen, die zur Zeit des Erbfalls leben, erbfähig sind. Bei „Stiften“ existiert der Vermögensempfänger zum Zeitpunkt der Handlung noch nicht. Die Absicht des Stifters beim Stiften zielt darauf, dass ein solcher in Zukunft, genauer gesagt nach der Erteilung der Anerkennung, entsteht. Insofern scheint die Bedeutung des Begriffs „Stiften“ als „Erbauen“ oder „Gründen“ auch heutzutage noch passend zu sein; erbaut oder gegründet wird der Vermögensempfänger36.

Details

Seiten
436
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631736517
ISBN (ePUB)
9783631736524
ISBN (MOBI)
9783631736531
ISBN (Hardcover)
9783631734520
DOI
10.3726/b12055
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2018 (Oktober)
Schlagworte
Juristische Person Verfassungsbegriff Binnenverfassung Gestaltungsmöglichkeiten Binnenhaftungsbegriff Haftungsprivileg
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. 436 S.

Biographische Angaben

Yun Huh (Autor:in)

Yun Huh schloss das rechtswissenschaftliche Studium an der Ruhr-Universität Bochum ab, wo er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Deutsche Rechtsgeschichte, Bürgerliches Recht und Handelsrecht tätig war.

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Titel: Verfassung und Binnenhaftung der Stiftung
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