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Die bösgläubige Markenanmeldung

Geschichte und aktuelle Probleme

von Michael Frank (Autor:in)
©2017 Dissertation 230 Seiten

Zusammenfassung

Das Markengesetz sieht in § 8 Abs. 2 Nr. 10 vor, dass Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die bösgläubig angemeldet wurden. Der Autor untersucht den Begriff der Bösgläubigkeit, vor allem unter Berücksichtigung seiner rechtshistorischen Entwicklung sowie der hierzu unter Geltung des Markengesetzes von der deutschen Rechtsprechung und Literatur gebildeten Fallgruppen. Daneben widmet sich dieses Buch der Beurteilung der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung unter außermarkenrechtlichen Gesichtspunkten.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Vorwort
  • Einführung
  • I. Fragestellung
  • II. Forschungsstand
  • III. Gang der Untersuchung
  • Erstes Kapitel: Die bösgläubige Warenzeichenanmeldung vor Inkrafttreten des WZG
  • I. Die bösgläubige Warenzeichenanmeldung im Markenschutzgesetz von 1874
  • II. Das Gesetz zum Schutz von Waarenbezeichnungen von 1894
  • III. Das Bürgerliche Gesetzbuch von 1900
  • 1. Anwendbarkeit neben warenzeichenrechtlichen Vorschriften
  • 2. Die Folgen des Rechtsmissbrauchs eines Warenzeichens
  • IV. Die Entwicklung nach der Einführung des UWG im Jahr 1909
  • V. Zusammenfassung
  • Zweites Kapitel: Die missbräuchliche Warenzeichenanmeldung in der Zeit der Geltung des WZG von 1936
  • I. Vorratszeichen
  • 1. Vor der Einführung des Benutzungszwangs
  • 2. Nach der Einführung des Benutzungszwangs
  • II. Defensivzeichen
  • 1. Vor der Einführung des Benutzungszwangs
  • 2. Nach der Einführung des Benutzungszwangs
  • III. Nachahmung und Störung fremder Kennzeichen
  • IV. Bösgläubige Warenzeichenanmeldung und Akzessorietätsprinzip
  • V. Zusammenfassung
  • Drittes Kapitel: Die bösgläubige Markenanmeldung im MarkenG von 1994: Entstehung und Überblick
  • I. Der Löschungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a.F.
  • II. Die Einführung des absoluten Schutzhindernisses der Bösgläubigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG)
  • III. Die bösgläubige Markenanmeldung als absolutes Schutzhindernis
  • 1. Absolute Schutzhindernisse
  • 2. Die Prüfung durch das DPMA
  • a. Die Ersichtlichkeit der Bösgläubigkeit
  • b. Unterschiede zur Prüfung der Markenanmeldung vor Einführung des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG
  • c. Die Vereinbarkeit des Prüfumfangs mit der Rechtsprechung des EuGH
  • d. Die Berücksichtigung von Hinweisen Dritter
  • IV. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG und § 50 MarkenG
  • 1. Die Löschung auf Antrag
  • 2. Die Löschung von Amts wegen
  • a. Die Ersichtlichkeit im Löschungsverfahren von Amts wegen
  • b. Der Prüfungsumfang
  • V. Die Einführung des Löschungsantrags für Dritte
  • VI. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Bösgläubigkeit
  • 1. Eintragungsverfahren
  • 2. Löschungsverfahren
  • VII. Bösgläubigkeit und Verfassungsrecht
  • 1. Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot
  • 2. Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung
  • a. Die Ausübung rechtsprechender Gewalt durch das DPMA
  • b. Der Vorrang der richterlichen Entscheidung
  • 3. Ergebnis
  • VIII. Zusammenfassung
  • Viertes Kapitel: Die bösgläubige Markenanmeldung in der UMV und in nationalen Vorschriften
  • I. Die bösgläubige Markenanmeldung in der UMV
  • 1. Die Entstehung der UMV
  • 2. Bösgläubigkeit in der UMV
  • II. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Bösgläubigkeit in der UMV
  • 1. Eintragungsverfahren
  • 2. Nichtigkeitsverfahren
  • III. Das Verhältnis der UMV zum nationalen Markenrecht
  • 1. Anwendbarkeit der Missbrauchseinrede des § 242 BGB
  • 2. Beschränkung der UMV durch nationale Vorschriften
  • a. Grundsatz: Prinzip der relativen Autonomie
  • b. Die UMV als abschließende Regelung
  • c. Anwendbarkeit nationaler Bestimmungen
  • IV. Zusammenfassung
  • Fünftes Kapitel: Der Begriff der Bösgläubigkeit im Markenrecht
  • I. Der Begriff der Bösgläubigkeit im deutschen Zivilrecht
  • II. Begriff der Bösgläubigkeit in anderen Mitgliedsstaaten der EU
  • III. Die ursprüngliche Auffassung des EUIPO
  • IV. Die „Goldhasen“-Entscheidung des EuGH
  • 1. Vorgeschichte
  • 2. Die Kriterien des EuGH
  • a. Verwechslungsgefahr
  • b. Absichten des Markenanmelders
  • c. Grad des rechtlichen Schutzes
  • 3. Ausgang des Verfahrens
  • 4. Kritik an der Auslegung durch den EuGH
  • a. Territoriale Begrenzung
  • b. Begrenzung auf eingetragene Zeichen
  • c. Die Fixierung auf die Marke als Mittel des Wettbewerbs
  • 5. Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des EuGH
  • V. Weitere Entscheidungen der Unionsgerichte
  • 1. Pollo Tropical
  • 2. Feng Shen
  • 3. Yakult
  • 4. Gruppo Salini
  • 5. Schlussfolgerungen
  • VI. Der maßgebliche Zeitpunkt der Bösgläubigkeit – Bedeutung der Rechtsprechung des EuGH für das deutsche Recht
  • VII. Zusammenfassung
  • Sechstes Kapitel: Die Fallgruppen der bösgläubigen Markenanmeldung
  • I. Spekulationsmarken
  • 1. Die „Classe E“-Entscheidung des BGH
  • 2. Mangelnde Benutzungsabsicht
  • a. Benutzungsabsicht als Eintragungsvoraussetzung
  • b. Fehlende Benutzungsabsicht als Kriterium der Bösgläubigkeit
  • 3. Berücksichtigung weiterer Umstände
  • a. Geltendmachung von Unterlassungs- oder Geldansprüchen
  • b. Anknüpfung an kaufmännische Betätigung
  • c. Anmeldung einer Vielzahl von Marken
  • d. Behinderungsabsicht
  • e. Rechtsmissbräuchliche Verwendungsabsicht
  • 4. Zwischenergebnis
  • II. Sperrmarken
  • 1. Störung eines fremden Besitzstandes
  • a. Bekanntheit des Zeichens im Ausland
  • b. Berücksichtigung finanzieller Aufwendungen
  • c. Rechtliche Schutzwürdigkeit des Besitzstandes
  • d. Zwischenergebnis
  • 2. Anmeldung einer Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes
  • 3. Subjektiver Tatbestand
  • a. Kenntnis der objektiven Umstände
  • b. Behinderungsabsicht
  • c. Berücksichtigung eines berechtigten Eigeninteresses
  • 4. Zwischenergebnis
  • III. Markenerschleichung
  • 1. Anmeldung in Kenntnis absoluter Schutzhindernisse
  • a. Einordnung als bösgläubige Markenanmeldung
  • b. Keine Einordnung als bösgläubige Markenanmeldung
  • c. Zwischenergebnis
  • 2. Bewusste Täuschung des DPMA
  • 3. Zwischenergebnis
  • IV. Zusammenfassung
  • Siebentes Kapitel: Die bösgläubige Markenanmeldung und außermarkenrechtliche Vorschriften
  • I. Die Anwendbarkeit außermarkenrechtlicher Vorschriften neben markenrechtlichen Normen
  • 1. MarkenG und Lauterkeitsrecht
  • a. Der Vorrang des Markenrechts
  • b. Unbeschränkte Anspruchskonkurrenz
  • c. Kritik an den bisherigen Grundpositionen
  • d. Zwischenergebnis
  • 2. MarkenG und BGB
  • a. MarkenG und anspruchsbegründende Vorschriften des BGB
  • b. MarkenG und anspruchsbegrenzende Vorschriften des BGB
  • 3. MarkenG und HGB
  • 4. Zwischenergebnis
  • II. Der Vorrang markenrechtlicher Vorschriften bei bösgläubigen Markenanmeldungen
  • 1. Vorrang und Markenbestand
  • a. Vorrang und Löschungsverfahren
  • b. Vorrang und Eintragungsverfahren
  • 2. Vorrang und Schranken bei der Rechtsausübung
  • III. Zusammenfassung
  • Fazit
  • Literaturverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

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Vorwort

Die vorliegende Arbeit wurde im Sommersemester 2017 von der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth als Dissertation angenommen. Literatur und Rechtsprechung konnten bis zum Juni 2016 berücksichtigt werden.

Mein Dank gilt meinem Doktorvater, Herrn Prof. Dr. Diethelm Klippel, der mir die Möglichkeit zur eigenständigen Entwicklung meiner Dissertation gegeben und durch seine wertvollen Hinweise wesentlich zum Gelingen der Arbeit beigetragen hat. Bedanken möchte ich mich auch bei Herrn Prof. Dr. Michael Grünberger für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens.

Besonderer Dank gebührt meinen Eltern Judith und Martin sowie meiner Frau Maryam für die liebevolle Begleitung dieses Projekts und den Glauben an meinen Erfolg. Ihre Unterstützung hat die Anfertigung der vorliegenden Arbeit überhaupt erst ermöglicht. Daher sei ihnen als Zeichen meiner tiefen Verbundenheit dieses Buch gewidmet.

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Einführung

I.  Fragestellung

Die Ausschließlichkeitsrechte des Markenrechts dürfen nur innerhalb der Grenzen des Zulässigen eingesetzt werden. So ist zum Beispiel seit langer Zeit anerkannt, dass die aus der Marke entspringenden Rechte wettbewerbskonform, d.h. in lauterer Weise, eingesetzt werden müssen.1 Aus der bloßen Anmeldung einer Marke selbst ergeben sich zwar auf den ersten Blick keine Motive, die eine Löschung oder gar Versagung der Eintragung gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Doch es sprechen wirtschaftliche und rechtliche Gründe für eine genaue Prüfung und die Bekämpfung solcher Markenanmeldungen, die mit unlauteren bzw. bösgläubigen Motiven vorgenommen wurden. Durch bösgläubige Markenanmeldungen können erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen, wenn diese gegen Andere zur Erpressung von Lizenzgebühren oder zur Verhinderung des Marktzutritts eingesetzt werden. Auch aus rechtlicher Perspektive ist die bösgläubige Markenanmeldung nicht hinnehmbar, da solche Marken vom markenrechtlichen Prioritätsprinzip gemäß § 6 MarkenG profitieren und die klassischen Markenfunktionen (Herkunfts-, Werbe-, Kommunikations- und Garantiefunktion)2 nicht erfüllen. Zudem kann der Inhaber seine formale Rechtsstellung zum Zwecke der Behinderung Anderer einsetzen.3

Ein Schwerpunkt im Rahmen des Themas der vorliegenden Arbeit ist daher die Untersuchung des Begriffs der Bösgläubigkeit. Mit Inkrafttreten des Markengesetzes von 1994 wurde die bösgläubige Markenanmeldung als Löschungsgrund eingeführt, der im Löschungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a.F. geltend gemacht werden konnte. Seit dem 01.06.2004 befindet sich in § 8 ← 17 | 18 → Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zusätzlich das absolute Schutzhindernis der bösgläubigen Markenanmeldung, das bereits im Eintragungsverfahren Berücksichtigung findet. Der Löschungsgrund des § 50 Abs. 1 MarkenG besteht daneben fort. Diese Rechtsnormen des MarkenG beruhen auf der MarkenRL, welche es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt, ein Eintragungshindernis und einen Löschungsgrund zur Bekämpfung bösgläubigen Markenanmeldungen in die nationalen Markengesetze aufzunehmen. Fraglich ist aber, wann eine bösgläubige Markenanmeldung vorliegt. Dabei gilt es, sowohl die in der deutschen Rechtsprechung und Literatur hierzu gebildeten Fallgruppen als auch die Einflüsse des Gemeinschafsrechts zu untersuchen. Der EuGH befasste sich erstmals im Rahmen der „Goldhasen“-Entscheidung im Jahre 2009 mit der Auslegung des Begriffs der Bösgläubigkeit.4 Zu untersuchen ist folglich, welche Schlüsse aus der Entscheidung des EuGH zu ziehen sind und ob diese Entscheidung vielleicht sogar zu einer vollkommenen Abkehr von der fallgruppenorientierten Auslegung durch die deutschen Gerichte und die deutsche Markenrechtsliteratur führen muss. Dabei soll auch – für das nationale Markenrecht und das Unionsmarkenrecht – geklärt werden, wann die bösgläubige Absicht vorliegen muss. Der BGH ist der Auffassung, der Zeitpunkt der Eintragung sei entscheidend.5 Eine andere Auffassung, wonach nur der Zeitpunkt der Markenanmeldung berücksichtigt werden muss, wird von der Literatur6 und dem EuGH7 vertreten.

Zu untersuchen ist des Weiteren die Entwicklung des Begriffs der Bösgläubigkeit im Markenrecht.8 Heute sind Marken oftmals wertvolle immaterielle Vermögensgegenstände eines Unternehmens.9 Das war aber nicht immer so, denn zunächst konnten Marken nicht frei gewählt werden. Vor allem die Bindung der Marke an einen bestimmten Gewerbebetrieb sollte den Missbrauch verhindern. ← 18 | 19 → Den Einfluss der Einführung des Benutzungszwangs im Markenrecht auf die Anmeldung von Marken in bösgläubiger Absicht gilt es ebenso zu untersuchen wie die Abschaffung des Akzessorietätsprinzips, d.h. der Bindung einer Marke an einen Gewerbebetrieb. Denn erst mit der Lösung der Marke vom Gewerbebetrieb des Unternehmers bot sich die Möglichkeit zur Anmeldung von Marken in Spekulations- oder Behinderungsabsicht.10

Es ist darüber hinaus zu fragen, welcher Anwendungsbereich für die lauterkeitsrechtlichen Vorschriften der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG nach der Einführung der §§ 8 Abs. 2 Nr. 10, 50 Abs. 1 MarkenG bleibt. Während sich die Betroffenen früher hauptsächlich über die lauterkeitsrechtlichen Vorschriften gegen unlautere Warenzeichenanmeldungen zur Wehr setzten, könnten diese Vorschriften nach der Einführung der speziellen markenrechtlichen Normen subsidiär geworden sein. Da die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG im öffentlichen Interesse erfolgt, lauterkeitsrechtliche Vorschriften aber auch Individualinteressen schützen, könnte es hier zu einem Konflikt zwischen privaten und öffentlichen Interessen kommen, was gegen eine parallele Anwendbarkeit der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften spräche. Im Rahmen des Löschungsverfahrens dürfte ein solcher Konflikt aber nicht auftreten, wenn die Löschung bösgläubiger Marken ebenfalls im Individualinteresse erfolgt. Aus diesem Grund ist das Verhältnis lauterkeitsrechtlicher und markenrechtlicher Vorschriften im Bereich der bösgläubigen Markenanmeldung zu untersuchen.

II.  Forschungsstand

Das Thema der bösgläubigen Markenanmeldung hat in den letzten fünfzehn Jahren sowohl die Gerichte11 als auch die Wissenschaft12 vermehrt beschäftigt. Die bereits bestehenden Auslegungskriterien wurden hinsichtlich einzelner Details konkretisiert. Im Jahr 2009 wurde der Begriff der Bösgläubigkeit erstmals durch den EuGH im Rahmen des Vorlageverfahrens konkretisiert.13 Dabei nannte der ← 19 | 20 → EuGH Kriterien, die für das Vorliegen einer bösgläubigen Markenanmeldung sprechen. Die Thematik der bösgläubigen bzw. rechtsmissbräuchlichen Markenanmeldung wurde außerdem bereits in verschiedenen Dissertationen untersucht. Die etwas älteren Arbeiten von Wiedmann und Brötje betreffen die Rechtslage vor der Einführung des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG als absolutes Schutzhindernis. Wiedmann untersucht dabei die Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs im Markenrecht. Brötje setzt sich ebenfalls mit den Fallgruppen auseinander, sieht den Schwerpunkt Ihrer Bearbeitung jedoch im rechtsvergleichenden Bereich (Österreich, Benelux-Staaten und Vereinigtes Königreich). Beide Arbeiten sind aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung und der Rechtsprechung nicht mehr auf dem neuesten Stand. Eine weitere Dissertation von Ticic befasst sich zwar mit der bösgläubigen Markenanmeldung, behandelt aber hauptsächlich den Schutz der Namen von bekannten Persönlichkeiten und von gemeinfreien Werken. Der Schwerpunkt dieser Arbeit ist zudem nicht der Darstellung der Entwicklung der bösgläubigen Markenanmeldung gewidmet. Die Rechtslage vor der Einführung des Markengesetzes sowie die Untersuchung der „Goldhasen“-Entscheidung und deren Auswirkung auf die nationale Rechtsprechung bleiben bei dieser Arbeit unberücksichtigt. Die letzte zu dieser Problematik erschienene Arbeit von Schosser befasst sich hauptsächlich mit der Bedeutung des Benutzungswillens für die Auslegung des Begriffs der Bösgläubigkeit, bietet aber im Übrigen wertvolle Hinweise für die vorliegende Arbeit. Darüber hinaus bietet keine der vorliegenden Arbeiten eine Untersuchung der historischen Entwicklung der bösgläubigen Markenanmeldung bis zum heutigen Tage.

Details

Seiten
230
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631738771
ISBN (ePUB)
9783631738788
ISBN (MOBI)
9783631738795
ISBN (Paperback)
9783631738757
DOI
10.3726/b12627
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (April)
Schlagworte
Markenrecht Wettbewerbsrecht Rechtsgeschichte Fallgruppen Schutzhindernis Löschungsgrund
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. 230 S.

Biographische Angaben

Michael Frank (Autor:in)

Michael Frank studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth und leistete im Anschluss seinen Referendardienst im Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg ab. Er ist als Rechtsanwalt in einer internationalen Wirtschaftskanzlei tätig.

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