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Das zivilprozessuale Revisionsverfahren im Spannungsverhältnis zwischen Dispositionsmaxime und Entscheidungsinteresse

Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung von Verfahren aus dem Bereich des Versicherungswesens

von Sanela Hodzic (Autor:in)
©2018 Dissertation XIV, 160 Seiten

Zusammenfassung

Versicherungsunternehmen sind oft der Kritik ausgesetzt, durch ihr Verhalten Grundsatzurteile des BGH zu verhindern, weil sie das Revisionsverfahren (z.B. durch Anerkenntnis oder Rücknahme) beenden, nachdem sich abzeichnet, dass das Gericht eine andere Rechtsauffassung vertritt. Die Autorin untersucht, ob die Kritik daran gerechtfertigt ist. Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass die prozessualen Rechte der Rücknahme und des Anerkenntnisses gesetzlich vorgesehene Rechte der Prozessparteien sind. Sie sind Ausfluss der Dispositionsmaxime. Andererseits wird die Dispositionsmaxime kraft gesetzlicher Anordnung etwa dort eingeschränkt, wo ein besonderes öffentliches Interesse dem Recht des Einzelnen vorgehen muss. Diese Überlegungen sind Anknüpfungspunkt der Untersuchung, welche die maßgeblichen gegenläufigen Rechtspositionen – Dispositionsfreiheit und besonderes öffentliches Interesse – darstellt und gewichtet.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autoren-/Herausgeberangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Gliederung
  • § 1 Einleitung und Darstellung der Problematik
  • § 2 Rechtshistorische Entwicklung des zivilprozessualen Revisionsverfahrens seit der CPO 1877
  • I. Die CPO 1877
  • II. Die Entwicklung nach dem zweiten Weltkrieg
  • III. Zusammenfassung
  • § 3 Zweck des Revisionsverfahrens
  • I. Theorien zum Revisionszweck
  • 1. Gleichrangigkeit von Allgemein- und Parteiinteresse
  • 2. Vorrang des Parteiinteresses an Einzelfallgerechtigkeit
  • 3. Unterscheidung zwischen Revisionszugang und –verfahren
  • 4. Vorrang des Allgemeininteresses an Rechtseinheit und -fortbildung
  • II. Abschließende Betrachtung zum Revisionszweck
  • 1. Historische Betrachtung
  • 2. Weitere Gesichtspunkte
  • § 4 Allgemeine Grundsätze des Zivilprozesses unter besonderer Berücksichtigung der Dispositionsmaxime
  • I. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
  • 1. Anspruch auf rechtliches Gehör
  • 2. Anspruch auf faires Verfahren
  • 3. Konzentrations- und Beschleunigungsgrundsatz
  • 4. Grundsatz der Mündlichkeit und Öffentlichkeit
  • 5. Verhandlungsgrundsatz
  • II. Dispositionsmaxime
  • 1. Dispositionsmaxime als Pendant der materiellrechtlichen Ausübungs- und Verfügungsfreiheit
  • a. Die materiellrechtliche Ausübungs- und Verfügungsfreiheit
  • b. Auswirkungen auf das Prozessrecht
  • 2. Inhalt der Dispositionsmaxime
  • 3. Die Entwicklung der Dispositionsmaxime
  • a. Die Verfügungsfreiheit der Parteien in der AGO für die preußischen Staaten von 1793
  • b. Die Reichszivilprozessordnung von 1877
  • 4. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Dispositionsmaxime
  • a. Grundlage der Dispositionsmaxime in Art. 19 Abs. 4 GG
  • b. Grundlage der Dispositionsmaxime in Art. 2 Abs. 1 GG
  • aa. Persönlichkeitstheorie
  • bb. Bundesverfassungsgericht und herrschende Lehre
  • c. Zwischenergebnis
  • § 5 Verhinderung von Grundsatzentscheidungen in der Revisionsinstanz als Folge der Dispositionsmaxime
  • I. Einführung in die Problematik
  • II. Beispielsfälle
  • III. Möglichkeiten der Beendigung des Revisionsverfahrens durch die Parteien und die Folgen für das Verfahren
  • 1. Rechtslage bis zum 31.12.2013
  • a. Vergleich
  • b. Beiderseitige Erledigungserklärung der Hauptsache
  • c. Rücknahme der Revision
  • d. Anerkenntnis
  • 2. Reform mit Wirkung ab 1. Januar 2014
  • a. Gesetzgebungsverfahren
  • b. Änderung der Vorschriften über die Rücknahme der Revision und des Anerkenntnisses
  • 3. Kritische Betrachtung der Neuregelungen
  • a. Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers
  • b. Effektivität der gesetzlichen Neuregelungen
  • aa. Prozessökonomie
  • bb. Psychologische Gesichtspunkte
  • cc. Differenzierende Aspekte
  • IV. Zwischenergebnis
  • § 6 Zur Bedeutung der Dispositionsmaxime
  • I. Kostenaspekt
  • II. Psychologische Gesichtspunkte
  • III. Einschränkungen der Dispositionsmaxime de lege lata
  • 1. Der Staat als Verfahrensbeteiligter
  • 2. Ausnahmen von der richterlichen Antragsbindung
  • IV. Weitere Einschränkungen zum Verfahrensende
  • V. Zwischenergebnis
  • § 7 Die besondere Bedeutung der Revisionsentscheidung, insbesondere in versicherungsrechtlichen Verfahren
  • I. Allgemein
  • 1. Aufgabe der Revisionsgerichte
  • a. Gewährung von Individualrechtsschutz
  • b. Rechtsfortbildung als Aufgabe der Revisionsgerichte
  • aa. Kontroverse um die Rechtsfortbildung
  • bb. Historische Betrachtung der richterlichen Bindung und Freiheit
  • cc. Auswirkungen fortbildender höchstrichterlicher Rechtsprechung
  • dd. Zwischenergebnis
  • 2. Präjudizielle Wirkungen der Revisionsentscheidung
  • a. Gesetzlich normierte Präjudizienbindung
  • aa. Bindungswirkung nach Zurückverweisung § 563 Abs. 2 ZPO
  • bb. Bindungswirkung nach UKlaG
  • cc. Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten nach KapMuG
  • dd. Divergenz- und Grundsatzvorlage nach §§ 132 Abs. 2 und Abs. 4 GVG
  • ee. Vorlage an den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe gemäß § 2 RsprEinhG
  • b. Präjudizienbindung außerhalb gesetzlicher Normierung?
  • aa. Theorien zur Bindungswirkung der Präjudizien
  • (1) Gänzliche Ablehnung einer Bindungswirkung
  • (2) Theorie der faktischen Bindungswirkung
  • (3) Vermutungstheorie
  • (4) Fallnormtheorie
  • (5) Die Auffassung der Rechtsprechung
  • bb. Abschließende Betrachtung
  • II. Zur besonderen Bedeutung von Revisionsentscheidungen in der Versicherungswirtschaft
  • 1. Allgemeine Darstellung zur Versicherungswirtschaft
  • a. Entstehung des Versicherungswesens
  • b. Allgemeine Versicherungsbedingungen und der Versicherungsvertrag
  • c. Die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
  • d. Die besondere Bedeutung des Versicherungswesens
  • 2. Bedeutung revisionsrechtlicher Entscheidungen und prozesstaktisches Verhalten in der Versicherungswirtschaft
  • § 8 Bisherige Änderungsvorschläge zur Einschränkung der Dispositionsfreiheit im Revisionsverfahren
  • I. Grundüberlegungen
  • II. Bisherige Änderungsvorschläge – Vor der Reform 2013
  • 1. Verzicht auf gerichtliche Hinweise
  • a. Hintergrund
  • b. Grundsätze und Prinzipien der mündlichen Verhandlung
  • c. Zwischenergebnis
  • 2. Fortsetzung des Verfahrens unabhängig vom Willen der Parteien
  • a. Die Fortsetzung bundesverfassungsgerichtlicher Verfahren trotz Antragsrücknahme
  • aa. Die Entscheidung zur Rechtschreibreform
  • bb. Reichweite der Entscheidung
  • cc. Fortsetzung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bei Tod des Beschwerdeführers
  • b. Übertragung der Grundsätze auf das Verfahren vor Revisionsgerichten
  • § 9 Zur effektiven Begrenzung der Dispositionsfreiheit im Revisionsverfahren
  • I. Allgemein
  • II. Die Beteiligung Dritter an Revisionsverfahren de lege lata
  • 1. Die Beteiligung von Behörden an Revisionsverfahren der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit
  • a. Zugang zum Revisionsgericht in VwGO und FGO
  • b. Beteiligte am Revisionsverfahren
  • aa. Finanzgerichtsordnung
  • bb. Verwaltungsgerichtsordnung
  • c. Die Möglichkeiten der Revisionsbeendigung
  • aa. Verfahrensbeendigung nach der VwGO
  • bb. Verfahrensbeendigung nach der FGO
  • d. Zusammenfassung
  • 2. Die Beteiligung von Behörden an Revisionsverfahren der Zivilgerichtsbarkeit
  • a. Die Beteiligung von Behörden am familiengerichtlichen Verfahren
  • b. Die Beteiligung der Kartellbehörden in kartellrechtlichen Verfahren
  • c. Die Beteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach dem UKlaG
  • d. Die Beteiligung von Datenschutzbehörden nach dem UKlaG
  • III. Zusammenfassung
  • § 10 Die Beteiligung der BaFin am zivilprozessualen Revisionsverfahren de lege ferenda
  • I. Zur Erforderlichkeit gesetzlicher Neuregelungen
  • II. Regelungen de lege ferenda in Abgrenzung zur analogen Anwendung
  • III. Vorschlag zur Schaffung gesetzlicher Neuregelungen
  • 1. Änderung von § 565 ZPO
  • 2. Änderung von § 555 ZPO
  • 3. Einfügen von § 77a ZPO
  • IV. Effektivität der vorgeschlagenen Neuregelungen
  • V. Kostenregelungen
  • § 11 Zusammenfassung
  • Literaturverzeichnis

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§ 1 Einleitung und Darstellung der Problematik

Großunternehmen, Banken und vor allem Versicherer sind oft der Kritik ausgesetzt, durch prozesstaktisches Verhalten Grundsatzurteile der obersten Gerichte zu verhindern, weil sie während des Revisionsverfahrens den Klageanspruch anerkennen, die Revision zurücknehmen oder die Klageforderung erfüllen, nachdem sich abzeichnet, dass das oberste Gericht ihre Rechtsauffassung nicht teilt. So wird der Rechtsstreit beendet, ohne dass das oberste Gericht eine Entscheidung fällt und gegebenenfalls für Rechtssicherheit sorgt. Die Empörung über ein solches Vorgehen zeigt sich insbesondere, wenn weitere Verfahren in parallel gelagerten Konstellationen anhängig sind und eine Grundsatzentscheidung für Klarheit hätte sorgen können. Die öffentliche Wirkung derartiger Vorgehensweisen lies sich etwa der Zeitung „Die Zeit“ entnehmen, die von der „Ohnmacht“ der Richter berichtete, weil „Banken und Versicherungen Grundsatzurteile verhindern, die Anlegerrechte stärken würden“1. Hier hatte die Sparkasse Frankfurt ihre Revision zurückgenommen. Das Verfahren betraf Schadensersatzforderungen gegen die Bank, weil von dieser empfohlene Lehman Brothers Zertifikate nach deren Insolvenz wertlos wurden. Schätzungsweise 50.000 Anleger hätten laut „Die Zeit“ in Deutschland in die Lehman-Brothers Zertifikate investiert. Viele hatten die Hoffnung, der BGH würde eine Grundsatzentscheidung fällen – vergeblich, hatte die Bank doch die Revision zurückgenommen.2

Mit der nachstehenden Untersuchung soll geklärt werden, ob Empörung und Kritik über die genannte Handlungsweise gerechtfertigt sind, ob tatsächlich Handlungsbedarf besteht und welche Lösungen des Problems möglich sind.

Ausgangspunkt der Überlegungen muss zunächst aber sein, dass das Anerkennen des Klageanspruchs, die Zurücknahme eines Rechtsmittels, aber auch die Erfüllung der Forderung gesetzlich vorgesehene Rechte der Prozessparteien sind, die es erlauben, den Rechtsstreit beizulegen. Sie sind Ausfluss der Dispositionsmaxime. Danach bestimmen im Zivilprozess die Parteien den Streitgegenstand und den Verlauf des Verfahrens. Diese Verfügungsfreiheit ist der Ausfluss der grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsfreiheit des Einzelnen, in ← 1 | 2 → der zugleich das prozessuale Substrat der zivilrechtlichen Privatautonomie zum Ausdruck kommt.3

Die Verfügungsfreiheit der Parteien kann andererseits nicht grenzenlos gewährleistet sein und wird kraft gesetzlicher Anordnung etwa dort eingeschränkt, wo ein besonderes öffentliches Interesse dem Recht des Einzelnen vorgehen muss. So ist beispielsweise in Ehesachen nach dem Familienverfahrensgesetz weder ein Anerkenntnis noch ein Vergleich zulässig. Eine ähnliche Konstellation ergibt sich auch bei § 308a ZPO, wo das Gericht in einer Streitigkeit zwischen Vermieter und Mieter oder Untermieter auch ohne Antrag aussprechen kann, für welche Dauer und unter welchen Änderungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird, wenn der Räumungsanspruch unbegründet ist, weil der Mieter nach §§ 574 bis 574b BGB eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann.

Wenn aber das besondere öffentliche Interesse der Verfügungsfreiheit der Prozessparteien bereits jetzt in Einzelfällen vorgehen kann, liegt die Frage nahe, ob solche Einzelfälle nicht auch dann gegeben sein können, wenn – wie dargestellt – Großunternehmen, Banken und Versicherer Grundsatzurteile der obersten Gerichte mit Auswirkungen auf parallel gelagerte Verfahren durch ihr taktisches Prozessverhalten – Anerkenntnis, Zurücknahme, Erfüllung – verhindern.

Diese Überlegungen sind Anknüpfungspunkt der folgenden Arbeit. Sie hat folgenden Aufbau: Im ersten Untersuchungsverlauf sind zunächst die historischen Grundlagen (§ 2), der grundsätzliche Zweck des Revisionsverfahrens (§ 3) und die allgemeinen Grundsätze des Zivilprozesses (§ 4) darzustellen. An deren Ende gilt es, im Einzelnen nachzuweisen und darzustellen, wie prozesstaktisches Verhalten grundlegende Gerichtsentscheidungen verhindern kann (§ 5). Im anschließenden weiteren Untersuchungsverlauf sind dann die maßgeblichen gegenläufigen Rechtspositionen – Dispositionsfreiheit (§ 6) und besonderes Entscheidungsinteresse (§ 7) – darzustellen und zu gewichten. Im Anschluss daran ist eine Konkordanz zwischen diesen Rechtspositionen herzustellen, wobei beiden grundsätzlich ein möglichst breiter Anwendungsspielraum erhalten bleiben soll. Im Ergebnis wird zu erarbeiten sein, dass die Dispositionsmaxime während des Revisionsverfahrens jedenfalls bei Vorliegen eines besonderen Entscheidungsinteresses eingeschränkt werden kann (§ 9).

Einen wesentlichen Teil der Bearbeitung wird dabei die Frage einnehmen, wann ein besonderes Entscheidungsinteresse überhaupt angenommen werden ← 2 | 3 → kann (§ 7). Hebt man die grundsätzliche Bedeutung von Revisionsentscheidungen und die Gedanken von Rechtseinheit und -fortbildung hier besonders hervor, müsste man bei sämtlichen Revisionsverfahren (die ja nur in diesen Fällen zugelassen werden) ein besonderes Entscheidungsinteresse annehmen. Dies würde die Dispositionsfreiheit der Parteien unverhältnismäßig verkürzen. Es wird daher zu prüfen und nachzuweisen sein, ob jedenfalls in Teilbereichen des Zivilrechts ein deutlich überwiegendes Bedürfnis an grundlegenden Entscheidungen besteht (§ 7 II.). Dort ist dann eine ausreichende Zahl sichtbarer Entscheidungen sicherzustellen. Dazu bietet sich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht der vollständige Ausschluss der Dispositionsfreiheit an. Vielmehr ist eine weniger intensive aber gleichwohl effektive Korrektur durch die Beteiligung eines Dritten am Rechtsstreit möglich (§ 10). Es wird sich zeigen, dass durch dessen Beteiligung eine vorzeitige, prozesstaktische Beendigung von Revisionsverfahren zur Verhinderung grundlegender Revisionsentscheidungen ausgeschlossen werden kann. Auf dieser Grundlage sind schließlich die notwendigen Vorschläge zur Anpassung der zivilprozessualen Vorschriften darzustellen (§ 10 II.).


1 http://www.zeit.de/2012/14/F-Grundsatzurteile-Anlegerrechte.

2 http://www.zeit.de/2012/14/F-Grundsatzurteile-Anlegerrechte; siehe Beispiele aus dem Versicherungswesen in § 5. II., S. 51 ff.

3 Jauernig/Hess § 24 Rn. 2.

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§ 2 Rechtshistorische Entwicklung des zivilprozessualen Revisionsverfahrens seit der CPO 1877

Ausgangspunkt der Überlegungen zur Ausgestaltung des Revisionsverfahrens ist die Entstehungsgeschichte des zivilprozessualen Revisionsverfahrens seit der CPO 1877.4

I. Die CPO 1877

Die Gründung des Deutschen Reiches 1871 ermöglichte erst die Schaffung einer einheitlichen Zivilprozessordnung.5 Ein einheitliches Rechtssystem existierte vorher weder in prozessualer noch materieller Hinsicht, weil die territoriale Zersplitterung auch die Zersplitterung des Rechtssystems bedeutete.6 Die Geschichte der heutigen Revision7 beginnt also mit der CPO vom 30.01.1877. Ob die Revision ihren Ursprung in der Nichtigkeitsbeschwerde hat oder nicht, kann hier dahinstehen.8 Die Begründung des Entwurfs der CPO von 1877 weist darauf hin, dass der Vergleich mit anderen Rechtsmitteln, insbesondere zu der früheren Nichtigkeitsbeschwerde, zu unerwünschten Missverständnissen führen könne.9 Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision wurde aber wohl lediglich gewählt, „weil man einen besseren Ausdruck nicht zu finden vermochte.“10

Ob es erforderlich war, das Revisionsgericht vor einer Überlastung mit Geschäften zu bewahren, wurde bei den Beratungen zur CPO von 1877 kontrovers diskutiert. Die Kontroverse drehte sich insbesondere um die Ausgestaltung des ← 5 | 6 → Zugangs zum Revisionsgericht und die damit zusammenhängenden Beschränkungen.11 Der erste Entwurf der CPO 1877 stützte sich in § 485 Abs. 1 noch auf das so genannte Difformitätsprinzip. Demnach sollte eine Revision nur dann zulässig sein, wenn der Urteilstenor der Berufungsentscheidung von dem Urteilstenor der erstinstanzlichen Entscheidung abwich.12 Ein solches Zugangserfordernis wurde jedoch zugunsten eines Modells fallen gelassen, nach dem die Zulässigkeit der Revision vom Erreichen einer Revisionssumme in Höhe von RM 1.500 abhängig war.13 Diese Änderung begründeten die Mehrheit der Ausschussmitglieder damit, dass das Streitwertmodell sowohl dem Interesse der Parteien an einer ordnungsgemäßen Entscheidung ihres Rechtsstreites als auch der Erhaltung der Rechtseinheit besser entspreche als das Difformitätsmodell.14 Die bloße Übereinstimmung des Urteilstenors der beiden unterinstanzlichen Urteile, die keineswegs zugleich auch eine einheitliche Urteilsbegründung, geschweige denn eine inhaltliche Korrektheit impliziere, bilde keinen sachlichen Grund dafür, die Überprüfungsbefugnis des höchsten Gerichts auszuschließen.15 Zwar wurde gegen die Streitwertrevision der Vorwurf erhoben „…ein Reichsgericht nur für die Reichen zu schaffen“.16 Diesem Einwand widersprach die Mehrheit der Mitglieder der Ausschusssitzung aber mit der Erwägung, es sei ein vollberechtigter Gedanke, dass der Einzelne für die Entscheidung seiner Streitsache nur ein gewisses Maß von Geld- und Menschenkraft seitens des Staats in Anspruch nehmen könne, welches mit dem Wert des Prozessgegenstandes nicht außer Verhältnis stehen dürfe.17

Ohne Rücksicht auf den Wert sah § 509 CPO die Revision auch in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor, wenn es sich um die Unzuständigkeit des Gerichtes, die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung handelte, sowie bei Ansprüchen, bei denen das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitgegenstand ausschließlich zuständig war. Die Revision war gegen Endurteile der Oberlandesgerichte statthaft und nur auf Prüfung der Rechtsfrage beschränkt. § 520 CPO ordnete hinsichtlich des weiteren Verfahrens die ← 6 | 7 → Anwendung der in erster Instanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften an. Hinsichtlich der Zurücknahme der Revision wurden die Vorschriften über das Berufungsverfahren für anwendbar erklärt. Die Zurücknahme der Revision setzte dabei nach Beginn der mündlichen Verhandlung die Einwilligung des Revisionsbeklagten gemäß §§ 529, 476 CPO voraus.

Die weitere Entwicklung der CPO war insbesondere von dem Bestreben gekennzeichnet, das Revisionsgericht zu entlasten. Dazu wurden die Wertgrenzen18 und die Anzahl der Richter erhöht.19 Im Jahr 1910 wurde die Wertgrenze für die Revisionszulassung durch Art. III Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts20 auf RM 4.000,00 erhöht.

Details

Seiten
XIV, 160
Jahr
2018
ISBN (PDF)
9783631736753
ISBN (ePUB)
9783631736760
ISBN (MOBI)
9783631736777
ISBN (Paperback)
9783631736173
DOI
10.3726/b12098
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2018 (Mai)
Schlagworte
Dispositionsmaxime Revisionsentscheidung Dispositionsfreiheit CPO 1877 Öffentliches Interesse
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2018. XIV, 159 S.

Biographische Angaben

Sanela Hodzic (Autor:in)

Sanela Hodžić studierte Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin. Das Rechtsreferendariat absolvierte sie im Bezirk des Kammergerichts Berlin. Sie ist als Justiziarin tätig.

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