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Die Auswirkungen der EU-Bauproduktenverordnung auf das nationale Recht

Regelungsdefizite und Haftungsrisiken für Wirtschaftsakteure und Verwender von Bauprodukten

von Marthe-Louise Fehse (Autor:in)
©2017 Dissertation 260 Seiten

Zusammenfassung

Die Autorin beschäftigt sich mit den Auswirkungen des europäischen Bauproduktenrechts auf das nationale Recht. Die EU-Bauproduktenverordnung ist Teil des europäischen Produktrechts. Aufgrund ihrer besonderen Konzeption stellt sie ihre Adressaten – Wirtschaftsakteure und Mitgliedstaaten – vor besondere Schwierigkeiten. In einem ersten Schritt arbeitet die Autorin die Inhalte der einzelnen Pflichten, die sich aus der EU-Bauproduktenverordnung ergeben, heraus. In einem weiteren Schritt analysiert sie die Auswirkungen dieser Pflichten auf das nationale Recht. Die Analyse zeigt bestehende Regelungsdefizite und Haftungsrisiken auf, die sich aus dem Zusammenspiel der Verordnung mit dem nationalen Recht ergeben. Die Autorin macht Vorschläge für den Umgang mit diesen Folgen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Literaturverzeichnis
  • § 1 Einleitung
  • A. Das europäische Bauproduktenrecht als juristisches Niemandsland: Klärung der Haftungsrisiken für Mitgliedstaaten, Wirtschaftsakteure und Verwender
  • B. Vorgehensweise zur Identifizierung der Regelungsdefizite und Haftungsrisiken
  • I. Darstellung der Methodik und Hintergründe der EU-BauPV
  • II. Bestimmung der Regelungsinhalte der EU-BauPV
  • III. Feststellung der Auswirkungen auf das nationale Recht
  • IV. Vorschläge zum Umgang mit Regelungsdefiziten und Haftungsrisiken
  • § 2 Maßgebliche Methodik und Regelungskontext
  • A. Maßgebliche Methodik zur Auslegung der EU-BauPV
  • I. Grundsätze zur Auslegung des Unionsrechts
  • II. Der „Blue Guide“ als Auslegungshilfe
  • III. Die „Guidance Paper“ als Auslegungshilfe
  • IV. Europarechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts
  • B. Regelungskontext als Auslegungsgrundlage
  • I. Vereinheitlichung von Produktstandards als Zielsetzung der EU-BauPV
  • II. Die EU-BauPV als Weiterentwicklung der BauPR
  • 1. Abkehr von der Brauchbarkeitsvermutung
  • 2. Verpflichtende Anwendung harmonisierter technischer Spezifikationen
  • III. Bauwerksbezogener Ansatz als systematische Besonderheit
  • § 3 Bedeutung der Pflichten der EU-BauPV für ihre Adressaten
  • A. Wirtschaftsakteure und Mitgliedstaaten als Adressaten der EU-BauPV
  • I. Wirtschaftsakteure als unmittelbare Adressaten der EU-BauPV
  • 1. Hersteller
  • a) Unionrechtskonforme Auslegung des Begriffs „juristische Person“
  • b) Produzent von Bauendprodukten
  • 2. Händler
  • 3. Importeur
  • 4. Der Bevollmächtigte als „Beauftragter“ des Herstellers
  • II. Mitgliedstaaten als Adressaten der EU-BauPV
  • B. Pflichten der Wirtschaftsakteure
  • I. Pflichten des Herstellers
  • 1. Erstellung einer Leistungserklärung
  • a) Erstellung der Leistungserklärung als Regelfall
  • b) Ausnahmen von der Erstellung der Leistungserklärung
  • aa) Individuelle Fertigung und Sonderanfertigung
  • (1) Eignung des „Guidance Paper M“ als Auslegungshilfe
  • (2) Individuelle Fertigung: Anfertigung im Einzelfall bei mengenmäßiger Beschränkung auf ein Stück
  • (3) Sonderanfertigung: Änderung der Produktionsroutine auf Kundeninitiative
  • bb) Fertigung des Produktes auf der Baustelle
  • cc) Fertigung in einem nicht-industriellen Verfahren
  • c) Inhalt der Leistungserklärung nach Art. 6 EU-BauPV
  • d) Verbindlicher Aufbau der Leistungserklärung nach dem Muster in Anhang III
  • e) Zuordnung durch abschließende Unterzeichnung
  • f) Zeitpunkt der Erstellung: Mit der Abgabe an weitere Wirtschaftsakteure
  • 2. Anbringung des CE-Kennzeichens
  • a) Kennzeichnungsverbot außerhalb der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht
  • b) Ausschließliche Kennzeichnungsberechtigung des Herstellers
  • c) Unzulässigkeit der Kombination von CE-Kennzeichen und Leistungserklärung
  • d) Vorrangige Anbringung des Kennzeichens auf dem Bauprodukt
  • e) Kumulation aller einschlägigen Harmonisierungsvorschriften
  • 3. Leistungs- und Leistungsbeständigkeitsprüfung des Bauproduktes
  • a) Leistungsprüfung nach Systemen in Anhang ZA der harmonisierten Norm
  • b) Vereinfachte Verfahren zur Leistungsprüfung
  • aa) Prüfung desselben Produkttyps durch andere Hersteller
  • bb) Herstellung durch Kleinstunternehmen
  • cc) Herstellung von Bauprodukten in Nicht-Serienfertigung
  • c) Kontinuierliche Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
  • 4. Erstellung einer Technischen Dokumentation
  • a) Zielsetzung: Behördliche Prüfbarkeit und Selbstüberwachung
  • b) Orientierung der formalen Gestaltung an der Zielsetzung
  • 5. Zehnjährige Aufbewahrungspflicht der technischen Unterlagen
  • 6. Bereitstellung einer Abschrift der Leistungserklärung
  • a) Bereitstellung einer Abschrift als öffentlich-rechtliche Pflicht
  • b) Beifügung einer Abschrift zum Bauprodukt
  • c) Zeitpunkt der Aushändigung der Abschrift
  • aa) Grundsatz: Aushändigung mit Übergabe der Ware
  • bb) Ausnahme: Einmalige Bereitstellung bei einem Los gleicher Produkte
  • d) Inhaltlich-formale Anforderungen an die Abschrift der Leistungserklärung
  • aa) Festlegung der maßgeblichen Sprache durch den Zielstaat
  • bb) Vorrang der elektronischen Form bei Wahlrecht des Abnehmers
  • cc) Veröffentlichung auf der Homepage des Herstellers als Sonderform
  • 7. Beifügung der Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation
  • a) Gebrauchsanleitung: Verarbeitungs-, Lagerungs- und Transporthinweise
  • b) Formulierung in einer leicht verständlichen Sprache
  • c) Gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsinformationen
  • d) Beifügung der Sicherheitsinformationen nach speziellerem Rechtsakt
  • 8. Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des Bauproduktes
  • 9. Korrektur-, Rückruf- und Informationspflichten
  • a) Vorrangige Anwendung von Korrekturmaßnahmen
  • b) Rücknahme und Rückruf nach Verlassen der Herstellersphäre
  • aa) Erforderlichkeit eines Rückrufs bei Produktbesitz des Verwenders
  • bb) Interessenabwägung zwischen Hersteller- und Marktinteresse
  • cc) Information der nationalen Behörden bei Gefahren durch Nichtkonformität
  • (1) Gefahr: Bedrohung der Rechtsgüter des Art. 58 Abs. 1 EU-BauPV
  • (2) Angaben zur Nichtkonformität und Korrekturmaßnahmen
  • 10. Kooperation mit den Behörden
  • II. Pflichten des Importeurs
  • 1. Import unionsrechtskonformer Bauprodukte aus Drittstaaten
  • 2. Verbot des Inverkehrbringens nicht verordnungskonformer Bauprodukte
  • a) Überprüfung der Angaben des Herstellers
  • b) Wahrung der Konformität bei Lagerung oder Transport des Produktes
  • c) Bereithaltung der Abschrift der Leistungserklärung
  • d) Anbringung des Namens und der Kontaktanschrift
  • e) Stichprobenartige Überprüfung der Leistungsangaben
  • f) Dokumentierungspflichten bei materieller Nichtkonformität
  • g) Korrektur- Rückruf und Informationspflichten
  • aa) Eigene Korrekturmaßnahmen nach dem Inverkehrbringen
  • bb) Rückruf- und Rücknahmepflicht
  • cc) Informationspflichten bei gefährlichen nichtkonformen Produkten
  • h) Kooperation und Aushändigung aller erforderlichen Unterlagen
  • i) Bereitstellung einer Abschrift der Leistungserklärung
  • III. Pflichten des Händlers
  • 1. Sorgfaltspflicht zur Einhaltung der EU-BauPV
  • 2. Verbot der Bereitstellung nicht konformer Bauprodukte
  • a) Keine Bereitstellung bei Kenntnis oder Verdacht der Nichtkonformität
  • b) Wahrung der Konformität bei Lagerung oder Transport des Produktes
  • 3. Korrektur und Information vor dem Inverkehrbringen
  • a) Keine Korrektur der Leistungserklärung durch den Händler
  • b) Information der Marktüberwachung und Wirtschaftsakteure bei Gefahr
  • 4. Korrektur und Information nach Inverkehrbringen
  • a) Veranlassung von Korrekturmaßnahmen
  • b) Rücknahme und Rückruf des Produktes bei Zumutbarkeit
  • 5. Aushändigung technischer Unterlagen an die Behörden
  • 6. Bereitstellung einer Abschrift der Leistungserklärung
  • IV. Pflichten des Bevollmächtigten
  • 1. Übertragung der Herstellerpflichten durch Vollmacht
  • 2. Begrenzung der Übertragbarkeit der Aufgaben
  • C. Pflichten der Mitgliedstaaten
  • I. Unterlassen unionsrechtswidriger Handlungen
  • 1. Primärrechtliches Verbot unionsrechtswidriger Regelungen und Handlungen
  • 2. Art. 8 EU-BauPV als spezielles sekundärrechtliches Behinderungsverbot
  • a) Abschließende Wirkung der harmonisierten Normen
  • aa) Problem: Nationale Nachregulierung bei unvollständigen Normen
  • bb) EuGH zur BauPR: Unzulässigkeit zusätzlicher nationaler Anforderungen
  • (1) Gegenstand: Produktunmittelbare nationale Produktanforderungen
  • (2) Wesentliche Entscheidungsgründe
  • cc) Meinungsstand in der Literatur
  • (1) Unzulässigkeit zusätzlicher nationaler Anforderungen
  • (2) Zulässigkeit zusätzlicher nationaler Anforderungen
  • dd) Stellungnahme: Unzulässigkeit zusätzlicher nationaler Anforderungen
  • (1) Übertragbarkeit der Entscheidungsgründe auf die EU-BauPV
  • (a) Keine Übertragbarkeit des Arguments zur Brauchbarkeitsvermutung
  • (b) Keine Übertragbarkeit des Arguments zu Normenkontrollverfahren
  • (c) Übertragbarkeit des Effektivitätsgebots
  • (d) Übertragbarkeit der Sperrwirkung des Sekundärrechts
  • (e) Kein Ausschluss der Übertragbarkeit aufgrund neuer Konzeption
  • (2) Unzulässigkeit zusätzlicher Anforderungen nach der EU-BauPV im Übrigen
  • ee) Zulässigkeit produktmittelbarer Anforderungen
  • (1) Grundsatz: Zulässigkeit produktmittelbarer mitgliedstaatlicher Regelungen
  • (2) Unzulässigkeit bei faktisch produktunmittelbarer Regelung
  • b) CE-Kennzeichen als einziger Verwendbarkeitsnachweis
  • c) Behinderungs- und Beschränkungsverbot harmonisierter Bauprodukte
  • aa) Reichweite des Verbots
  • (1) Untersagung als finales Verwendungs- oder Handelsverbot
  • (2) Faktische Beeinträchtigungen als Behinderung
  • bb) Anwendungsbereich des Verbots
  • (1) Anwendung auf CE-gekennzeichnete Bauprodukte
  • (2) Regelungen mit marktverhaltenssteuernder Wirkung
  • cc) Keine Rechtfertigungsmöglichkeit einer Untersagung oder Behinderung
  • II. Handlungspflichten der Mitgliedstaaten nach der EU-BauPV
  • 1. Benennung von Produktinformationsstellen
  • 2. Benennung, Überwachung und Begutachtung Technischer Bewertungsstellen
  • a) Erstellung von ETB für innovative Bauprodukte
  • b) Benennung, Veröffentlichung und Überwachung durch die Mitgliedstaaten
  • aa) Benennung nach Produktbereich in Tabelle 1 Anhang IV EU-BauPV
  • bb) Mitteilung der Namen und Produktbereich an die Kommission
  • cc) Formale Anforderungen: Rechtspersönlichkeit und technischer Sachverstand
  • 3. Notifizierung notifizierter Stellen
  • a) Aufgabe notifizierter Stellen: Beteiligung an Leistungsbestimmung
  • b) Benennung einer notifizierenden Behörde
  • c) Konformitätsvermutung für Voraussetzungen des Art. 43 EU-BauPV
  • d) Antragsstellung, Prüfung, Benennung und Listung in der NANDO-Datenbank
  • 4. Einrichtung der Marktüberwachung nach der VO (EG) Nr. 765/2008
  • a) Maßnahmenergreifung nach Art. 56 ff. EU-BauPV
  • aa) Durchführung der Evaluierung als Voraussetzung für weitere Maßnahmen
  • bb) Das Evaluierungsverfahren nach Art. 56 Abs. 1 EU-BauPV
  • (1) Pflicht zur Durchführung der Evaluierung
  • (2) Die gesamte EU-BauPV als Prüfungsmaßstab der Evaluierung
  • cc) Maßnahmen nach Durchführung der Evaluierung
  • (1) Tatbestandsvoraussetzung: Negatives Evaluierungsergebnis
  • (2) Auswahlermessen der Behörde hinsichtlich der Maßnahmen
  • (3) Angemessene Fristsetzung als Frage des Auswahlermessens
  • (4) Betroffene Wirtschaftsakteure als Adressaten der Aufforderung
  • (5) Ergänzende Anforderungen an die Aufforderung
  • (a) Begründung und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips
  • (b) Rechtsmittelbelehrung und Bekanntgabe der Aufforderung
  • (c) Anhörung vor Erlass der Maßnahme
  • dd) Festsetzung geeigneter Maßnahmen nach fruchtlosem Fristablauf
  • ee) Maßnahmen gegen gefährliche Bauprodukte
  • ff) Maßnahmen bei formalen Fehlern
  • gg) Rücknahme konformer Produkte bei Gefahr
  • b) Informationspflicht bei festgestellter Nichtkonformität
  • aa) Informationspflicht gegenüber der Kommission
  • bb) Information der Mitgliedstaaten
  • § 4 Auswirkungen der EU-BauPV auf das nationale Recht
  • A. Anpassungspflicht des nationalen Rechts
  • I. Redaktionelle Anpassungen der Umsetzungsakte zur ehemaligen BauPR
  • 1. Abgeschlossene redaktionelle Anpassung des BauPG
  • 2. Teilweise ausstehende redaktionelle Anpassung der Bauordnungen
  • a) § 3 MBO als Maßstab zur Verwendung harmonisierter Bauprodukte
  • b) Europarechtskonformes Übergangskonzept
  • II. Erforderlichkeit inhaltlicher Anpassungen des BauPG und der Bauordnungen
  • 1. Anpassung des BauPG
  • a) Formal abgeschlossene Anpassung des BauPG
  • b) Erforderlichkeit der Änderung des § 5 Abs. 1 BauPG
  • 2. Erforderlichkeit inhaltlicher Anpassungen der Bauordnungen
  • a) Art. 8 Abs. 4 EU-BauPV als Bewertungsmaßstab
  • b) Partieller Verstoß der §§ 70, 80 MBO gegen Art. 8 Abs. 4 EU-BauPV
  • aa) Inhalt der §§ 79, 80 MBO
  • bb) Vereinbarkeit im Hinblick auf Maßnahmen gegen nonkonforme Bauprodukte
  • cc) Unvereinbarkeit hinsichtlich mittelbarer zusätzlicher Produktanforderungen
  • (1) Grundlagen: Verwendbarkeitsanforderungen an harmonisierte Bauprodukte
  • (2) Nachregulierung durch Konkretisierung der Bauwerksanforderungen
  • (3) Unzulässigkeit der Nachregulierung über §§ 79, 80 MBO
  • c) Vereinbarkeit des § 81 MBO mit Art. 8 Abs. 4 EU-BauPV
  • aa) Konformität der verwendeten Bauprodukte als Prüfungsgegenstand
  • bb) Maßnahmen: Probenentnahme und Einblick in die erforderlichen Unterlagen
  • d) Rechtsfolge: Partielle Unanwendbarkeit der §§ 79, 80 MBO
  • B. Auswirkungen für die Wirtschaftsakteure und Verwender
  • I. Keine Verdrängung der Pflichten des ProdSG
  • 1. Abgrenzung der beiden Anwendungsbereiche
  • a) Produktbegriff: Bauprodukte als Produkte im Sinne des ProdSG
  • b) Übereinstimmung der handlungsbezogenen Anwendungsbereiche
  • 2. Keine grundsätzliche Subsidiarität des ProdSG
  • a) Vorrang des ProdSG bezüglich der Sicherheit vor dem Einbau
  • b) Vorrang der EU-BauPV bezüglich Sicherheit nach dem Einbau
  • aa) Entsprechung bei Verbraucherprodukten
  • bb) Kumulative Korrekturpflichten außerhalb der Marktüberwachung
  • cc) Speziellere Regelungen der EU-BauPV im Übrigen
  • c) Keine Spezialregelung in Form der technischen Normen
  • II. Auswirkungen auf behördliche Maßnahmen
  • 1. Maßnahmen gegen die Wirtschaftsakteure auf Grundlage der EU-BauPV
  • a) Festlegung der Zuständigkeiten durch die Länder
  • b) Evaluierungsverfahren nach Art. 56 Abs. 1 EU-BauPV
  • aa) Europarechtkonforme Anwendung der § 5 BauPG, § 26 ProdSG
  • bb) Evaluierung als Realakt
  • cc) § 28 ProdSG als Grundlage für die Erlangung von Untersuchungsmaterial
  • (1) Keine Befugnis in EU-BauPV, MBO, § 26 ProdSG
  • (2) Maßnahmen nach § 28 ProdSG
  • c) Aufforderung nach Art. 56 Abs. 1 UA. 2 EU-BauPV
  • aa) Aufforderung nach Art. 56 Abs. 1 UA. 2 EU-BauPV als Verwaltungsakt
  • bb) Adressaten der Maßnahmen
  • cc) Bezeichnung der Maßnahmen für hinreichende Bestimmtheit
  • d) Maßnahmen nach Art. 56 Abs. 4 EU-BauPV
  • aa) Maßnahmen nach Art. 56 Abs. 4 EU-BauPV als Verwaltungsakt
  • bb) Ergänzende Anwendung des VwVfG
  • e) Rechtsschutz des Adressaten
  • aa) Widerspruch und Anfechtung der Aufforderung
  • bb) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
  • 2. Maßnahmen auf Grundlage der Bauordnungen
  • a) Bauüberwachung nach § 81 MBO als Instrument zur Überprüfung
  • b) Maßnahmen nach §§ 79, 80 MBO
  • aa) Stilllegungsverfügung oder Abbruchverfügung als mögliche Maßnahmen
  • bb) Die am Bau Beteiligten als Adressaten der Maßnahmen
  • cc) Keine europarechtliche Einschränkung des Ermessens
  • dd) Anfechtung und Nachbarrechtsschutz
  • III. Auswirkungen der EU-BauPV auf zivilrechtliche Rechtsverhältnisse
  • 1. Geltung der Regelungen der EU-BauPV zwischen Privaten
  • 2. Auswirkungen der EU-BauPV auf die kauf- und werkvertragliche Haftung
  • a) Vertragsverhältnisse zwischen den Wirtschaftsakteuren der Handelskette
  • aa) Einheitliche Beurteilung der Vertragsverhältnisse
  • (1) Der Kaufvertrag als typisches Vertragsverhältnis
  • (2) Vergleichbare öffentlich-rechtliche Pflichten
  • (3) Ergänzende Anwendung des Handelsrechts
  • bb) Gewährleistungshaftung bei Verstößen gegen die EU-BauPV
  • (1) Sachmangel bei Verstößen gegen Pflichten der EU-BauPV
  • (a) Beschaffenheitsdefizite
  • i) Beschaffenheitsvereinbarung über die Anforderungen der EU-BauPV
  • ii) Unübliche Beschaffenheit infolge eigenschaftsbezogener Pflichtverstöße
  • (b) Verwendbarkeitsdefizite bei Handelsverbot nach der EU-BauPV
  • (c) Prospekthaftung des Herstellers und Importeurs
  • i) Die Leistungserklärung als öffentliche Äußerung
  • ii) Überschneidung der Herstellerbegriffe in ProdHaftG und EU-BauPV
  • iii) Kein Ausschluss der Haftung wegen Unkenntnis der Veröffentlichung
  • iv) Ausschluss der Haftung bei Korrektur der Leistungsangaben
  • (d) Mangel bei fehlerhafter Gebrauchsanleitung
  • (2) Verstoß gegen Pflichten der EU-BauPV bei Gefahrübergang
  • (3) Kein Ausschluss der Mängelhaftung nach § 377 HGB
  • (a) Handelskauf bei Geschäften der Wirtschaftsakteure untereinander
  • (b) Bestimmung der Rügefrist nach der Art des Mangels
  • (4) Rechtsfolgen des § 437 BGB
  • (a) Vorrang von Korrekturmaßnahmen im Rahmen der Nacherfüllung
  • (b) Schadensersatz: Vertretenmüssen bei Pflichtverletzung der EU-BauPV
  • i) Prüfung formaler Anforderungen
  • ii) Prüfung der Leistungsangaben
  • iii) Keine Herstellergarantie der Leistungsangaben
  • cc) Regress des Herstellers beim Bevollmächtigten
  • (1) Vertragliche Verbindung zwischen Hersteller und Bevollmächtigtem
  • (2) Haftung nach §§ 634 Nr. 4, 636, 280 ff. BGB
  • b) Vertragsverhältnisse zwischen Händler und Bauunternehmer
  • aa) Einheitliche Beurteilung Vertragsverhältnisse
  • bb) Mangelhaftigkeit bei Produktabweichungen von der EU-BauPV
  • (1) Beschaffenheitsdefizite bei Abweichungen der Leistungsangaben
  • (2) Verwendbarkeitsdefizite durch bauordnungsrechtliche Anforderungen
  • (a) Verwendbarkeitsdefizit bei formalen Fehlern
  • (b) Verwendbarkeitsdefizite wegen bauordnungsrechtlicher Anforderungen
  • cc) Ausschluss der Mängelhaftung nach § 377 HGB
  • dd) Kein Ersatz der Mängelbeseitigungskosten nach dem Einbau
  • (1) Kein Ersatz der Ein- und Ausbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung
  • (2) Kein Vertretenmüssen des Händlers bei Leistungsabweichungen
  • c) Vertragsverhältnisse zwischen Händler und Verbraucher
  • aa) Einheitliche Beurteilung der Vertragsverhältnisse
  • bb) Sachmangel bei unzureichender Leistung und formaler Nichtkonformität
  • cc) Erstattung der Ein- und Ausbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung
  • d) Vertragsverhältnisse zwischen Bauherr und Bauunternehmer
  • aa) Einheitliche Beurteilung der Vertragsverhältnisse
  • bb) Gewährleistungshaftung nach dem BGB-Werkvertragsrecht
  • (1) Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts
  • (2) Werkmangel bei Verstößen gegen das öffentliche Recht
  • (a) Beschaffenheitsdefizit bei drohenden bauaufsichtlichen Maßnahmen
  • (b) Verwendbarkeitsdefizit bei unzureichender Produktleistung
  • (3) §§ 634 Nr. 4, 280 ff. BGB: Vertretenmüssen bei äußerlicher Erkennbarkeit
  • (4) Keine Regressforderungen gegen den Architekten
  • (5) Haftungsausschluss bei Produktbereitstellung durch den Auftraggeber
  • (6) Haftungsausschluss bei vorbehaltloser Abnahme
  • cc) Haftung des Unternehmers nach der VOB/B
  • (1) Haftung für Bauwerksmängel nach Abnahme
  • (a) Werkmangel bei Nichteinhaltung nationaler Leistungsanforderungen
  • i) Beschaffenheitsdefizite durch Verstöße gegen das öffentliche Recht
  • ii) Verwendbarkeitsdefizite bei unzureichender Produktleistung
  • (b) Haftungsausschluss bei Produktbereitstellung durch den Auftraggeber
  • (c) Haftungsausschluss bei vorbehaltloser Abnahme
  • (d) Schadensersatz: § 13 Abs. 7 VOB/B
  • (2) Rechte des Bauherrn vor Abnahme
  • (a) Anspruch auf Entfernung vertragswidriger Bauprodukte
  • (b) Rechte auf Mängelbeseitigung
  • 3. Auswirkungen auf die außervertragliche Haftung
  • a) Haftung nach den §§ 823 ff. BGB
  • aa) Herstellerhaftung nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung
  • (1) Haftung der Hersteller im Sinne des Art. 2 Nr. 19 EU-BauPV
  • (2) Instruktionsfehler bei Verstößen gegen Art. 11 EU-BauPV
  • (a) Instruktionsfehler bei falschen Leistungsangaben
  • (b) Instruktionsfehler bei fehlerhaften Gebrauchs- und Sicherheitsinformationen
  • (3) Verletzung der Warn- und Rückrufpflicht
  • (4) Rechtsgutverletzungen in Folge des Einbaus fehlerbehafteter Bauprodukte
  • (a) Leben-, Körper- und Gesundheitsverletzung
  • (b) Eigentumsverletzung durch den Einbau
  • (c) Haftungsbegründende Kausalität bei falschen Leistungsangaben
  • (5) Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens
  • (6) Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf den Bevollmächtigten
  • bb) Haftung der Wirtschaftsakteure und Verwender nach § 823 ff. BGB
  • (1) Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB
  • (a) Verkehrspflichten der Wirtschaftsakteure und Verwender
  • (b) Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Eigentum
  • (c) Keine Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und formalen Prüfpflichten
  • (d) Beweislast des Geschädigten
  • (2) Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB
  • (a) Normen der EU-BauPV und der Bauordnungen als Schutzgesetze
  • i) EU-BauPV als Schutzgesetz: Differenzierung nach einzelnen Vorschriften
  • ii) Schutzgesetzcharakter des § 16c MBO
  • (b) Verschulden bei der Schutzgesetzverletzung
  • (c) Haftungsbegründende Kausalität bei Verletzung des Schutzgesetzes
  • cc) Keine Haftung des Herstellers für den Bevollmächtigten nach § 831 BGB
  • dd) Gesamtschuldnerische Haftung nach § 840 BGB
  • b) Auswirkungen auf die Herstellerhaftung nach dem ProdHaftG
  • aa) Haftung des Herstellers und des „Quasi-Herstellers“
  • bb) Produktbegriff: Haftung für Bauprodukte nach ihrem Einbau
  • cc) Rechtsgutverletzung
  • (1) Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit
  • (2) Bauwerk als Sache von bedeutendem Wert
  • dd) Produktfehler
  • (1) Zurückbleiben des Bauproduktes hinter seiner Darbietung
  • (a) Leistungserklärung als Darbietung
  • (b) Inhalt der Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation als Darbietung
  • (c) Keine Darbietung durch unberechtigtes CE-Kennzeichen
  • (d) Zurechenbarkeit der Darbietung
  • (2) Fehlertypen entsprechend der Produzentenhaftung
  • ee) Kausalität des Fehlers für die Rechtsgutsverletzung
  • ff) Haftungsausschluss bei fehlerhafter harmonisierter Norm
  • gg) Kein Haftungsausschluss in Folge eines Ausreißers
  • 4. Auswirkungen auf die Haftung nach dem Lauterkeitsrecht
  • a) Anspruchsinhaber: Interessenverbände, Kammern und Mitbewerber
  • aa) Marktteilnehmende Wirtschaftsakteure als Mitbewerber
  • bb) Interessensverbände und Verbraucherverbände
  • b) Anspruchsgegner: Unternehmensinhaber des betroffenen Wirtschaftsakteurs
  • c) Rechtsbruch als unlautere Handlung (§ 3a UWG)
  • aa) Bereitstellung eines Bauproduktes auf dem Markt als geschäftliche Handlung
  • bb) Die EU-BauPV als Marktverhaltensregel
  • IV. Auswirkungen auf das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
  • 1. Keine strafrechtliche Unternehmenshaftung
  • 2. Strafbarkeit nach dem StGB und § 9 BauPG
  • a) Strafbarkeit nach §§ 222, 229 StGB
  • aa) Objektiv sorgfaltswidriges Verhalten als Tathandlung
  • (1) Missachtung der EU-BauPV durch die Wirtschaftsakteure
  • (2) Einbau gefährlicher fehlerhafter Bauprodukte durch den Unternehmer
  • bb) Eintritt des Erfolges: Tötung eines Menschen oder Gesundheitsverletzung
  • cc) Subjektiv vorwerfbare Verletzung der EU-BauPV
  • dd) Keine Unterbrechung der Zurechenbarkeit durch die Handelskette
  • ee) Garantenstellung des Herstellers
  • b) Strafbarkeit nach § 319 Abs. 1 StGB bei äußerlicher Erkennbarkeit
  • aa) Verwender von Bauprodukten als Täter
  • bb) Verwendung von Bauprodukten als Verletzung der Regeln der Technik
  • cc) Konkrete Gefahr für Leib und Leben
  • dd) Abstufung des Strafrahmens nach subjektiven Elementen
  • (1) Fahrlässige Handlung und Verursachung der konkreten Gefahr
  • (2) Vorsätzliche Tathandlung und fahrlässige Verursachung der Gefahr
  • (3) Vorsätzliche Tathandlung und vorsätzliche Herbeiführung einer Gefahr
  • ee) Konkurrenzen
  • c) Strafbarkeit nach § 9 BauPG
  • aa) Tathandlungsalternativen
  • (1) Mehrfacher Verstoß die EU-BauPV als beharrliche Wiederholung
  • (2) Konkrete Gefährdung für Leib, Leben oder Sache von bedeutendem Wert
  • (3) Strafbare Pflichtverletzungen der EU-BauPV
  • (a) Keine oder unrichtige Erstellung der Leistungserklärung
  • (b) Keine Sicherstellung der Leistungsbeständigkeit bei Serienfertigung
  • (c) Unterlassen gebotener Korrekturmaßnahmen
  • (d) Missachtung des Bereitstellungsverbots
  • (e) Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung der Marktüberwachung
  • bb) Wirtschaftsakteure als taugliche Täter
  • cc) Vorsätzlicher Verstoß gegen die genannten Pflichten der EU-BauPV
  • dd) Konkurrenzen
  • 3. Ordnungswidrigkeiten nach § 8 BauPG
  • a) Bußgeld bis zu 50.000 Euro
  • aa) Keine oder falsche Erstellung der Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung
  • bb) Unregelmäßige Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
  • cc) Keine Beifügung der Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation
  • dd) Unterlassen gebotener Korrekturmaßnahmen
  • ee) Unterlassen der Herstellerprüfung durch Importeur und Händler
  • ff) Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot
  • gg) Verstoß gegen die Informationspflicht
  • hh) Falsche Lagerung oder Transport
  • ii) Nichtbeachtung der Aufforderung nach Art. 56 Abs. 1 UA. 2 EU-BauPV
  • b) Bußgeld bis zu 10.000 Euro
  • aa) Fehlerhafte Abschrift der Leistungserklärung
  • (1) Keine Bereitstellung der Abschrift
  • (2) Fahrlässigkeit bei inhaltlich fehlerhafter Abschrift
  • bb) Keine Erstellung der Technischen Dokumentation
  • cc) Unterschreitung der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht
  • dd) Keine Kennzeichnung zur Identifizierung des Produktes
  • ee) Unterlassen der gebotenen Unterrichtung
  • ff) Zurückhaltung der erforderlichen Unterlagen
  • gg) Auskunftsverweigerung bezüglich der Handelskette
  • § 5 Regelungsdefizite und besondere Haftungsrisiken im nationalen Recht
  • A. Sicherheitsdefizite in den Bauordnungen
  • I. Enger Gestaltungsspielraum auf nationaler Ebene
  • II. Reform des europäischen Bauproduktenrechts als langfristige Lösung
  • 1. Gegenwärtig unzureichende Lösungsmöglichkeiten in der EU-BauPV
  • 2. Möglicher Ansatz: Kernharmonisierung mit ergänzendem Antragsverfahren
  • a) Verfahren in Anlehnung an Art. 114 Abs. 6 AEUV
  • b) Genehmigung zusätzlicher Anforderungen durch die Kommission
  • c) Art. 36 AEUV als Vorbild für Ausnahmen im Antragsverfahren
  • 3. Antragsverfahren als nationaler und europäischer Interessensausgleich
  • B. Verschiebung der Haftungsrisiken
  • I. Umfassende Herstellerhaftung
  • 1. Ansatzpunkte: Vertragliche und gesetzliche Haftung
  • a) Modifizierung der vertraglichen Haftung durch Vereinbarung
  • aa) Beschränkungen auf Tatbestandsebene
  • (1) Negative Beschaffenheitsvereinbarung
  • (2) Vermeidung von Beschaffenheitsvereinbarungen
  • (3) Beschränkung der Haftung für Fehler des Bevollmächtigten
  • bb) Beschränkte Freizeichnungsmöglichkeiten auf Rechtsfolgenebene
  • b) Vermeidung der gesetzlichen Haftung über Qualitätskontrolle
  • II. Haftungsfalle des Bauunternehmers bei nachträglich falschen Leistungsangaben
  • 1. Keine Ansprüche des Bauunternehmers gegen den Händler
  • 2. Ungleiche Verteilung des Haftungsrisikos trotz gleicher Prüfpflichten
  • 3. Vertraglicher Schadensersatzanspruch durch Direktkauf beim Hersteller
  • III. Keine Ansprüche der Wirtschaftsakteure auf Korrekturmaßnahmen
  • IV. Keine Schadensersatzansprüche des unternehme rischen Bauherrn
  • § 6 Fazit
  • A. Mitgliedstaatliche Handlungsgebote
  • B. Handlungsvorschläge in Anbetracht besonderer Haftungsrisiken
  • I. Handlungsvorschlag für den Hersteller
  • II. Handlungsvorschlag für den Händler
  • III. Handlungsvorschlag für den Importeur
  • IV. Handlungsvorschlag für den Bauunternehmer
  • V. Handlungsvorschlag für den Bauherrn
  • Reihenübersicht

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

§ 1  Einleitung

A.   Das europäische Bauproduktenrecht als juristisches Niemandsland: Klärung der Haftungsrisiken für Mitgliedstaaten, Wirtschaftsakteure und Verwender

B.   Vorgehensweise zur Identifizierung der Regelungsdefizite und Haftungsrisiken

I.     Darstellung der Methodik und Hintergründe der EU-BauPV

II.    Bestimmung der Regelungsinhalte der EU-BauPV

III.   Feststellung der Auswirkungen auf das nationale Recht

IV.   Vorschläge zum Umgang mit Regelungsdefiziten und Haftungsrisiken

§ 2  Maßgebliche Methodik und Regelungskontext

A.   Maßgebliche Methodik zur Auslegung der EU-BauPV

I.     Grundsätze zur Auslegung des Unionsrechts

II.    Der „Blue Guide“ als Auslegungshilfe

III.   Die „Guidance Paper“ als Auslegungshilfe

IV.   Europarechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts

B.   Regelungskontext als Auslegungsgrundlage

I.     Vereinheitlichung von Produktstandards als Zielsetzung der EU-BauPV

II.    Die EU-BauPV als Weiterentwicklung der BauPR

1.     Abkehr von der Brauchbarkeitsvermutung

2.     Verpflichtende Anwendung harmonisierter technischer Spezifikationen

III.   Bauwerksbezogener Ansatz als systematische Besonderheit

§ 3  Bedeutung der Pflichten der EU-BauPV für ihre Adressaten

A.   Wirtschaftsakteure und Mitgliedstaaten als Adressaten der EU-BauPV

I.     Wirtschaftsakteure als unmittelbare Adressaten der EU-BauPV

1.     Hersteller

a)     Unionrechtskonforme Auslegung des Begriffs „juristische Person“

b)     Produzent von Bauendprodukten

2.     Händler

3.     Importeur

4.     Der Bevollmächtigte als „Beauftragter“ des Herstellers

II.    Mitgliedstaaten als Adressaten der EU-BauPV

B.   Pflichten der Wirtschaftsakteure

I.     Pflichten des Herstellers

1.     Erstellung einer Leistungserklärung

a)     Erstellung der Leistungserklärung als Regelfall

b)     Ausnahmen von der Erstellung der Leistungserklärung

aa)   Individuelle Fertigung und Sonderanfertigung

(1)   Eignung des „Guidance Paper M“ als Auslegungshilfe

(2)   Individuelle Fertigung: Anfertigung im Einzelfall bei mengenmäßiger Beschränkung auf ein Stück

(3)   Sonderanfertigung: Änderung der Produktionsroutine auf Kundeninitiative

bb)   Fertigung des Produktes auf der Baustelle

cc)   Fertigung in einem nicht-industriellen Verfahren

c)     Inhalt der Leistungserklärung nach Art. 6 EU-BauPV

d)     Verbindlicher Aufbau der Leistungserklärung nach dem Muster in Anhang III

e)     Zuordnung durch abschließende Unterzeichnung

f)     Zeitpunkt der Erstellung: Mit der Abgabe an weitere Wirtschaftsakteure

2.     Anbringung des CE-Kennzeichens

a)     Kennzeichnungsverbot außerhalb der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht

b)     Ausschließliche Kennzeichnungsberechtigung des Herstellers

c)     Unzulässigkeit der Kombination von CE-Kennzeichen und Leistungserklärung

d)     Vorrangige Anbringung des Kennzeichens auf dem Bauprodukt

e)     Kumulation aller einschlägigen Harmonisierungsvorschriften

3.     Leistungs- und Leistungsbeständigkeitsprüfung des Bauproduktes

a)     Leistungsprüfung nach Systemen in Anhang ZA der harmonisierten Norm

b)     Vereinfachte Verfahren zur Leistungsprüfung

aa)   Prüfung desselben Produkttyps durch andere Hersteller

bb)   Herstellung durch Kleinstunternehmen

cc)   Herstellung von Bauprodukten in Nicht-Serienfertigung

c)     Kontinuierliche Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

4.     Erstellung einer Technischen Dokumentation

a)     Zielsetzung: Behördliche Prüfbarkeit und Selbstüberwachung

b)     Orientierung der formalen Gestaltung an der Zielsetzung

5.     Zehnjährige Aufbewahrungspflicht der technischen Unterlagen

6.     Bereitstellung einer Abschrift der Leistungserklärung

a)     Bereitstellung einer Abschrift als öffentlich-rechtliche Pflicht

b)     Beifügung einer Abschrift zum Bauprodukt

c)     Zeitpunkt der Aushändigung der Abschrift

aa)   Grundsatz: Aushändigung mit Übergabe der Ware

bb)   Ausnahme: Einmalige Bereitstellung bei einem Los gleicher Produkte

d)     Inhaltlich-formale Anforderungen an die Abschrift der Leistungserklärung

aa)   Festlegung der maßgeblichen Sprache durch den Zielstaat

bb)   Vorrang der elektronischen Form bei Wahlrecht des Abnehmers

cc)   Veröffentlichung auf der Homepage des Herstellers als Sonderform

7.     Beifügung der Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation

a)     Gebrauchsanleitung: Verarbeitungs-, Lagerungs- und Transporthinweise

b)     Formulierung in einer leicht verständlichen Sprache

c)     Gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsinformationen

d)     Beifügung der Sicherheitsinformationen nach speziellerem Rechtsakt

8.     Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des Bauproduktes

9.     Korrektur-, Rückruf- und Informationspflichten

a)     Vorrangige Anwendung von Korrekturmaßnahmen

b)     Rücknahme und Rückruf nach Verlassen der Herstellersphäre

aa)   Erforderlichkeit eines Rückrufs bei Produktbesitz des Verwenders

bb)   Interessenabwägung zwischen Hersteller- und Marktinteresse

cc)   Information der nationalen Behörden bei Gefahren durch Nichtkonformität

(1)   Gefahr: Bedrohung der Rechtsgüter des Art. 58 Abs. 1 EU-BauPV

(2)   Angaben zur Nichtkonformität und Korrekturmaßnahmen

10.   Kooperation mit den Behörden

II.    Pflichten des Importeurs

1.     Import unionsrechtskonformer Bauprodukte aus Drittstaaten

2.     Verbot des Inverkehrbringens nicht verordnungskonformer Bauprodukte

a)     Überprüfung der Angaben des Herstellers

b)     Wahrung der Konformität bei Lagerung oder Transport des Produktes

c)     Bereithaltung der Abschrift der Leistungserklärung

d)     Anbringung des Namens und der Kontaktanschrift

e)     Stichprobenartige Überprüfung der Leistungsangaben

f)     Dokumentierungspflichten bei materieller Nichtkonformität

g)     Korrektur- Rückruf und Informationspflichten

aa)   Eigene Korrekturmaßnahmen nach dem Inverkehrbringen

bb)   Rückruf- und Rücknahmepflicht

cc)   Informationspflichten bei gefährlichen nichtkonformen Produkten

h)     Kooperation und Aushändigung aller erforderlichen Unterlagen

i)     Bereitstellung einer Abschrift der Leistungserklärung

III.   Pflichten des Händlers

1.     Sorgfaltspflicht zur Einhaltung der EU-BauPV

2.     Verbot der Bereitstellung nicht konformer Bauprodukte

a)     Keine Bereitstellung bei Kenntnis oder Verdacht der Nichtkonformität

b)     Wahrung der Konformität bei Lagerung oder Transport des Produktes

3.     Korrektur und Information vor dem Inverkehrbringen

a)     Keine Korrektur der Leistungserklärung durch den Händler

b)     Information der Marktüberwachung und Wirtschaftsakteure bei Gefahr

4.     Korrektur und Information nach Inverkehrbringen

a)     Veranlassung von Korrekturmaßnahmen

b)     Rücknahme und Rückruf des Produktes bei Zumutbarkeit

5.     Aushändigung technischer Unterlagen an die Behörden

6.     Bereitstellung einer Abschrift der Leistungserklärung

IV.   Pflichten des Bevollmächtigten

1.     Übertragung der Herstellerpflichten durch Vollmacht

2.     Begrenzung der Übertragbarkeit der Aufgaben

C.   Pflichten der Mitgliedstaaten

I.     Unterlassen unionsrechtswidriger Handlungen

1.     Primärrechtliches Verbot unionsrechtswidriger Regelungen und Handlungen

2.     Art. 8 EU-BauPV als spezielles sekundärrechtliches Behinderungsverbot

a)     Abschließende Wirkung der harmonisierten Normen

aa)   Problem: Nationale Nachregulierung bei unvollständigen Normen

bb)   EuGH zur BauPR: Unzulässigkeit zusätzlicher nationaler Anforderungen

(1)   Gegenstand: Produktunmittelbare nationale Produktanforderungen

(2)   Wesentliche Entscheidungsgründe

cc)   Meinungsstand in der Literatur

(1)   Unzulässigkeit zusätzlicher nationaler Anforderungen

(2)   Zulässigkeit zusätzlicher nationaler Anforderungen

dd)   Stellungnahme: Unzulässigkeit zusätzlicher nationaler Anforderungen

(1)   Übertragbarkeit der Entscheidungsgründe auf die EU-BauPV

(a)   Keine Übertragbarkeit des Arguments zur Brauchbarkeitsvermutung

(b)   Keine Übertragbarkeit des Arguments zu Normenkontrollverfahren

(c)   Übertragbarkeit des Effektivitätsgebots

(d)   Übertragbarkeit der Sperrwirkung des Sekundärrechts

(e)   Kein Ausschluss der Übertragbarkeit aufgrund neuer Konzeption

(2)   Unzulässigkeit zusätzlicher Anforderungen nach der EU-BauPV im Übrigen

ee)   Zulässigkeit produktmittelbarer Anforderungen

(1)   Grundsatz: Zulässigkeit produktmittelbarer mitgliedstaatlicher Regelungen

(2)   Unzulässigkeit bei faktisch produktunmittelbarer Regelung

b)     CE-Kennzeichen als einziger Verwendbarkeitsnachweis

c)     Behinderungs- und Beschränkungsverbot harmonisierter Bauprodukte

aa)   Reichweite des Verbots

(1)   Untersagung als finales Verwendungs- oder Handelsverbot

(2)   Faktische Beeinträchtigungen als Behinderung

bb)   Anwendungsbereich des Verbots

(1)   Anwendung auf CE-gekennzeichnete Bauprodukte

(2)   Regelungen mit marktverhaltenssteuernder Wirkung

cc)   Keine Rechtfertigungsmöglichkeit einer Untersagung oder Behinderung

Details

Seiten
260
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631736814
ISBN (ePUB)
9783631736821
ISBN (MOBI)
9783631736838
ISBN (Hardcover)
9783631735299
DOI
10.3726/b12103
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (Oktober)
Schlagworte
Europäisches Produktrecht Bauprodukt Bauordnungen Europäisches Sekundärrecht Haftung Neues Konzept
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. LXVI, 260 S.

Biographische Angaben

Marthe-Louise Fehse (Autor:in)

Marthe-Louise Fehse studierte Rechtswissenschaften in Münster und Athen. Sie war als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Schwerpunkt im privaten Baurecht tätig. Seit dem zweiten Staatsexamen arbeitet sie als Rechtsanwältin in einer auf Umwelt- und Produktrecht spezialisierten Kanzlei in Berlin.

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Titel: Die Auswirkungen der EU-Bauproduktenverordnung auf das nationale Recht
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