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Die Disposition über Ansprüche in der Aktiengesellschaft

von Thomas Weierer (Autor:in)
©2018 Dissertation 336 Seiten

Zusammenfassung

Das Aktiengesetz beschränkt die Dispositionsmöglichkeiten – insbesondere Verzicht auf, Vergleich über, Stundung von, Aufrechnung mit oder Abtretung von Ansprüche(n), sowie die Annahme an Erfüllungs statt – vielfach. Dies geschieht nicht nur durch für alle Ansprüche gültige Regelungen, sondern auch durch viele Sondervorschriften für bestimmte Anspruchstypen (Ersatzansprüche, Einlageansprüche, Rückgewähransprüche, Verlustausgleichsansprüche). Dadurch entsteht eine unübersichtliche Situation, in welcher der Zweck der Dispositionsbeschränkungen nur allzu leicht in den Hintergrund gerät. Ziel dieser Arbeit ist es daher, die verschiedenen Beschränkungen systematisch in ihrem Zusammenwirken zu untersuchen und konsequent an den Erfordernissen des Gläubiger- und Minderheitenschutzes auszurichten.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Herausgeberangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einführung
  • A. Gegenstand der Arbeit
  • B. Problemstellung
  • I. Kapitalgesellschaften und Privatautonomie
  • II. Kapitalerhaltung und Insolvenzrecht als Beschränkungen im Gläubigerinteresse
  • III. Zuständigkeitsordnung als Beschränkung im Interesse von Minderheiten
  • IV. Weitere Beschränkungen
  • C. Ziel und Grundthese der Arbeit
  • D. Vorgehensweise
  • I. Einlageansprüche
  • II. Rückgewähransprüche
  • III. Ersatzansprüche
  • IV. Verlustausgleichsansprüche
  • 1 Der Verzicht
  • § 1 Verzicht auf allgemeine Ansprüche
  • A. Der Verzicht
  • B. Verstoß gegen die Kapitalerhaltung
  • I. Sachlicher Anwendungsbereich
  • II. Persönlicher Anwendungsbereich
  • III. Rechtsfolgen
  • 1. Meinungsstand zur Rechtsfolge
  • 2. Auswirkungen auf den Erlassvertrag
  • 3. Stellungnahme
  • a) Gegen die Nichtigkeitslehre
  • b) Gegen die reine Differenzhaftung nach § 62 Abs. 1 AktG
  • c) Lösung auf Basis der herrschenden Meinung
  • 4. Zwischenergebnis
  • IV. Vertragskonzern
  • V. Ergebnis
  • C. Insolvenzrechtliche Auswirkungen
  • I. Allgemeine Voraussetzungen
  • II. Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO
  • III. Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO
  • IV. Rechtsfolge
  • V. Ergebnis
  • D. Begrenzung durch Zuständigkeitsordnung der AG
  • I. Erlass durch Vorstand oder Aufsichtsrat
  • 1. Innenverhältnis
  • 2. Außenverhältnis
  • a) Anwendbarkeit in der AG
  • b) Bedeutung für den Verzicht
  • II. Verzicht unter Beteiligung der Hauptversammlung
  • 1. Zulässigkeit der Vorlage
  • a) Meinungsstand zur Pflichtbindung
  • b) Stellungnahme:
  • c) Zwischenergebnis
  • 2. Anfechtbarkeit eines zustimmenden Beschlusses
  • a) Stand der Literatur
  • b) Stellungnahme
  • c) Zwischenergebnis
  • 3. Pflicht zur Anfechtung
  • a) Keine allgemeine Pflicht
  • b) Anfechtungspflicht bei schädigendem Beschluss
  • c) Ausnahme bei Einstimmigkeit
  • aa) Schutz der Aktionäre
  • bb) Schutz der Gläubiger
  • cc) Haftung des Vorstands
  • d) Zwischenergebnis
  • 4. Ergebnis
  • III. Erlass auf Weisung (Beherrschungsvertrag)
  • 1. Verzicht gegenüber anderer Vertragspartei
  • 2. Verzicht gegenüber sonstigen Personen auf Weisung
  • 3. Grenzen des Weisungsrechts
  • a) Meinungsstand
  • b) Stellungnahme
  • c) Bedeutung für den Verzicht
  • 4. Ergebnis
  • Zusammenfassung zu § 1
  • § 2 Verzicht auf Ersatzansprüche
  • A. § 93 Abs. 4 S. 3 AktG
  • I. Zuständigkeit der Hauptversammlung
  • II. Widerspruchsrecht
  • 1. Problemstellung
  • 2. Auslegung
  • 3. Folgerungen
  • 4. Ergebnis
  • III. Sperrfrist von 3 Jahren
  • 1. Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG (Privatautonomie)
  • a) Problemstellung
  • b) Meinungsstand
  • aa) Die Rechtsprechung des BVerfG
  • bb) Nur Selbstbestimmung als geschützter Kern der Privatautonomie
  • cc) Prinzipientheorie der Grundrechte
  • c) Stellungnahme
  • d) Bedeutung für § 93 Abs. 4 S. 3 AktG
  • 2. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
  • a) Zum Zweck der Regelung
  • b) Überprüfung auf Stichhaltigkeit
  • aa) Keine Zustimmung aller Aktionäre
  • bb) Zustimmung aller Aktionäre
  • c) Konsequenzen
  • IV. Ergebnis
  • B. § 93 Abs. 5 S. 1 und S. 3 AktG
  • I. Zum Inhalt und Zweck des Gläubigerverfolgungsrechts
  • 1. Wortlaut
  • 2. Zur Entstehungsgeschichte
  • 3. Systematische Erwägungen
  • 4. Zum Sinn und Zweck des Gläubigerverfolgungsrechts
  • 5. Ergebnis
  • II. Zur relativen Unwirksamkeit des Verzichts
  • III. Ergebnis
  • Zusammenfassung zu § 2
  • § 3 Verzicht auf kapitalerhaltungsrechtlich relevante Ansprüche
  • A. Der Verzicht auf den Einlageanspruch
  • B. Der Verzicht auf den Rückgewähranspruch
  • C. Der Verzicht auf den Anspruch auf Verlustausgleich
  • I. Zum Sinn und Zweck der Vorschrift
  • II. Bewertung der Vorschrift
  • 1. Laufender Unternehmensvertrag
  • 2. Beendeter Unternehmensvertrag
  • a) Anderer Vertragsteil des Unternehmensvertrages verbleibt als Aktionär
  • b) Anderer Vertragsteil mit Beendigung kein Aktionär (mehr)
  • Zusammenfassung zu § 3 C
  • 2 Der Vergleich
  • § 4 Vergleich über allgemeine Ansprüche
  • A. Der Vergleich
  • B. Verstoß gegen die Kapitalerhaltung
  • I. Bilanzielle Betrachtung
  • II. Feststellung der Angemessenheit
  • 1. Analyse
  • 2. Vergleichsgespräche
  • 3. Entscheidung
  • III. Rechtsfolgen
  • IV. Ergebnis
  • C. Insolvenzanfechtung
  • I. § 133 Abs. 1 InsO
  • II. § 134 Abs. 1 InsO
  • III. Anfechtungsmöglichkeit beim angemessenen Vergleich
  • IV. Ergebnis
  • D. Begrenzung durch Zuständigkeitsordnung
  • I. Innenverhältnis
  • II. Außenverhältnis
  • 1. Unechter Vergleich
  • 2. Unangemessener Vergleich
  • 3. Vergleich mit Mitglied des Vorstands
  • a) Zum Umfang der Vertretungsmacht nach § 112 AktG
  • b) Missbrauchs der Vertretungsmacht bei Vergleichsschluss
  • 4. Ergebnis
  • Zusammenfassung zu § 4
  • § 5 Vergleich über Ersatzansprüche
  • A. § 93 Abs. 4 S. 3 AktG
  • I. Zuständigkeit der Hauptversammlung und Widerspruchsrecht
  • 1. Meinungsstand zum Grund für Zustimmungserfordernis
  • 2. Stellungnahme
  • a) Kollusiver Vergleich
  • b) Schutz der Mechanismen zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen
  • aa) Vergleich ist unangemessen
  • bb) Vergleich ist angemessen
  • c) Schlussfolgerungen
  • II. Sperrfrist
  • B. § 93 Abs. 5 S. 1 und S. 3 AktG
  • Zusammenfassung zu § 5
  • § 6 Vergleich über Einlage- und Rückgewähransprüche
  • A. Überblick zum Meinungsstand
  • B. Anwendung der einzelnen Regelungen
  • I. Verstoß gegen den Grundsatz der „realen“ Kapitalaufbringung?
  • II. Verstoß gegen § 66 Abs. 1 S. 1 AktG
  • 1. Einlageanspruch und Kaduzierung
  • a) Mangelnde Solvenz des Einlageschuldners
  • b) Streit über Bestehen der Einlagepflicht
  • c) Streit über ordnungsgemäße Erfüllung
  • d) Ergebnis
  • 2. Bewertung der sonstigen Ansprüche
  • 3. Ergebnis
  • III. Verstoß gegen §§ 36 Abs. 2, 36a Abs. 1 AktG
  • IV. Relative Unwirksamkeit nach § 62 Abs. 2 AktG
  • 1. Entstehungsgeschichte
  • 2. Systematische Erwägungen
  • 3. Teleologische Erwägungen
  • 4. Ergebnis
  • C. Analoge Anwendung von Vorschriften
  • I. Zustimmung der Hauptversammlung analog § 93 Abs. 4 S. 3 AktG
  • II. Relative Unwirksamkeit analog § 62 Abs. 2 AktG
  • Zusammenfassung zu § 6
  • § 7 Vergleich über Verlustausgleichsansprüche
  • A. Überblick
  • B. Bewertung
  • I. Vergleich im bestehenden Vertragskonzern
  • II. Vergleich nach Beendigung
  • 1. Unangemessener Vergleich
  • 2. Angemessener Vergleich
  • Zusammenfassung zu § 7
  • 3 Die Stundung
  • § 8 Stundung von allgemeinen Ansprüchen
  • A. Stundung und pactum de non petendo
  • B. Verstoß gegen die Kapitalerhaltung
  • I. Grundsätzliche Zulässigkeit
  • 1. Stundung als Darlehensersatz
  • 2. Stundung bei zweifelhafter Solvenz
  • 3. Pactum de non petendo
  • 4. Folgen eines Verstoßes
  • 5. Ergebnis
  • II. Pflicht zur Leistung eines Entgelts
  • 1. Meinungsstand zur Darlehensgewährung
  • 2. Stellungnahme
  • 3. Rechtsfolgen von Verstößen
  • 4. Ergebnis
  • C. Insolvenzanfechtung
  • D. Begrenzung durch Zuständigkeitsordnung
  • I. Stundung durch Vorstand
  • II. Zuständigkeit des Aufsichtsrats
  • III. Stundung auf Weisung
  • Zusammenfassung zu § 8
  • § 9 Stundung von Einlage- und Rückgewähransprüchen
  • A. Überblick zum Meinungsstand
  • B. Anwendung der geltenden Vorschriften
  • I. Verstoß gegen § 66 Abs. 1 S. 1 AktG
  • 1. Wortlaut
  • 2. Zur Entstehungsgeschichte
  • 3. Zur Rechtslage bei der GmbH
  • 4. Sinn und Zweck
  • a) Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung
  • b) Liquiditätsschutz
  • 5. Offensichtliche Umgehungsmöglichkeiten
  • a) Einlageanspruch
  • b) Rückgewähranspruch
  • c) Weitere Schlussfolgerung für Einlageanspruch
  • 6. Ergebnis
  • II. Verstoß gegen § 53a oder § 63 Abs. 1 AktG (Ungleichbehandlung)
  • III. Verstoß gegen §§ 36 Abs. 2, 36a AktG
  • 1. Zum Sinn und Zweck der Regelung
  • 2. Bedeutung für Stundung
  • 3. Rechtsfolgen
  • a) Lage vor Eintragung
  • b) Lage nach Eintragung
  • 4. Ergebnis
  • C. Analoge Anwendung von Vorschriften
  • Zusammenfassung zu § 9
  • § 10 Stundung von Ersatzansprüchen
  • A. Überblick zum Meinungsstand
  • B. § 93 Abs. 4 S. 3 AktG
  • I. Direkte Anwendung
  • II. Analoge Anwendung
  • 1. Dreijahresfrist
  • 2. Beteiligung der Hauptversammlung bei Stundungen
  • 3. Beteiligung der Hauptversammlung bei einem pactum de non petendo
  • III. Ergebnisse
  • C. § 93 Abs. 5 S. 3 AktG
  • Zusammenfassung zu § 10
  • § 11 Stundung von Verlustausgleichsansprüchen
  • A. Überblick zum Meinungsstand
  • B. Anwendung der geltenden Vorschriften
  • C. Analoge Anwendung von Vorschriften
  • I. Stundung im laufenden Vertragskonzern
  • 1. Funktionsweise des Verlustausgleichsanspruchs und Stundung
  • a) Bilanzielle Betrachtung
  • b) Bedeutung für die Stundung
  • c) Vergleich mit Darlehensgewährung
  • d) Zwischenergebnis
  • 2. Schutz vor Zahlungsfähigkeit als Kernproblem
  • a) Pflichtbindung des Vorstands
  • b) Handeln auf Weisung
  • c) Zwischenergebnis
  • 3. Problem der unangemessenen Stundung
  • II. Auswirkungen einer Beendigung des Vertragskonzerns
  • III. Stundung über Vertragsende hinaus
  • 1. Kapitalerhaltung
  • 2. Situation bei Ausscheiden aus der Gesellschaft
  • Zusammenfassung zu § 11
  • 4 Die Aufrechnung
  • § 12 Aufrechnung mit allgemeinen Ansprüchen
  • A. Die Aufrechnung
  • B. Verstoß gegen die Kapitalerhaltung
  • C. Insolvenzanfechtung
  • I. § 133 Abs. 1 InsO
  • II. § 134 Abs. 1 InsO
  • III. § 135 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO
  • 1. Anwendungsbereich
  • 2. Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO
  • 3. Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO
  • a) Meinungsstand
  • b) Stellungnahme
  • 4. Ergebnis
  • IV. §§ 130, 131 InsO
  • D. Begrenzung durch Zuständigkeitsordnung
  • Zusammenfassung zu § 12
  • § 13 Aufrechnung mit kapitalerhaltungsrechtlich relevanten Ansprüchen
  • A. Kein generelles Aufrechnungsverbot
  • B. Vollwertigkeit, Fälligkeit, Liquidität
  • I. Vollwertigkeit
  • 1. Zum Meinungsstand
  • 2. § 66 Abs. 1 S. 1 AktG
  • a) Bilanzielle Betrachtung
  • b) Qualifikation als eigenkapitalersetzend
  • c) Zwischenergebnis
  • 3. § 66 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 AktG analog
  • a) Perspektive der aufrechnenden Gesellschaft und der anderen Aktionäre
  • b) Perspektive des Aktionärs
  • c) Schutz der Insolvenzgläubiger als Begründung
  • d) Zwischenergebnis
  • 4. § 302 Abs. 3 AktG analog
  • 5. Ergebnis
  • II. Liquidität und Fälligkeit
  • 1. Zum Meinungsstand
  • 2. Stellungnahme
  • a) Gegenforderung strittig
  • b) Bestehen einer Einwendung
  • c) Bestehen von peremtorischen Einreden
  • d) Bestehen von dilatorischen Einreden
  • e) Aufrechnung und Stundung
  • 3. Ergebnis
  • III. Fazit
  • C. Aufrechnungsverbot aus § 54 Abs. 3 AktG bei Einlageansprüchen
  • I. Zum Sinn und Zweck des § 54 Abs. 3 AktG
  • II. Folgen einer unzulässig erklärten Aufrechnung
  • III. Ergebnis
  • D. Verdeckte Sacheinlage bei Einlageansprüchen
  • I. Überblick zum Meinungsstand
  • 1. Zum Stand der herrschenden Meinung
  • 2. Kritik am Konzept der herrschenden Meinung
  • II. Forderung selbst als verdeckte Sacheinlage
  • III. Zu Grunde liegendes Verkehrsgeschäft als verdeckte Sacheinlage
  • 1. Rechtslage bei Anwendung der sonstigen Regeln
  • a) Verstoß gegen § 66 Abs. 1 S. 1 AktG
  • b) Nichtigkeit nach § 27 Abs. 1 S. 1 AktG
  • c) Nichtigkeit wegen Umgehung der Sachgründungsvorschriften
  • aa) Zum Sinn und Zweck der Sachgründungsvorschriften
  • bb) Zur Situation nach Eintragung
  • cc) Nachgründung als Umgehungsschutz
  • d) Ergebnis
  • 2. Vergleich mit Rechtslage nach § 27 Abs. 3 AktG
  • a) Bewertung angemessen
  • b) Bewertung zu Lasten des Gesellschafters
  • c) Bewertung zu Lasten der Gesellschaft
  • aa) Ausgangsfall
  • bb) Verändertes Verständnis von § 27 Abs. 3 S. 2 AktG?
  • cc) Unangemessene verdeckte gemischte Sacheinlage
  • d) Ergebnis
  • 3. § 52 Abs. 1 S. 1 AktG
  • Zusammenfassung zu § 13
  • 5 Die Annahme an Erfüllungs statt
  • § 14 Annahme an Erfüllungs statt bei allgemeinen Ansprüchen
  • A. Die Annahme an Erfüllungs statt
  • B. Verstoß gegen die Kapitalerhaltung
  • I. Annahme eines Gegenstandes
  • II. Novation
  • III. Rechtsfolge
  • C. Insolvenzanfechtung
  • D. Begrenzung durch Zuständigkeitsordnung
  • Zusammenfassung zu § 14
  • § 15 Annahme an Erfüllungs statt beim Einlageanspruch
  • A. Überblick zum Meinungsstand
  • B. Anwendung der geltenden Vorschriften
  • I. § 27 Abs. 3 AktG in direkter Anwendung
  • II. § 66 Abs. 1 S. 1 AktG
  • 1. Zur Auslegung des Begriffs der Befreiung
  • 2. Angemessene Bewertung
  • 3. Unangemessene Bewertung
  • 4. Ergebnis
  • III. § 54 Abs. 3 AktG
  • IV. § 27 Abs. 1 S. 1 AktG
  • 1. Nichtigkeit nach § 125 S. 1 BGB
  • 2. Nichtigkeit wegen Umgehung
  • 3. Verbot als petitio principii
  • 4. Offensichtliche Umgehungsmöglichkeit
  • 5. Zwischenergebnis
  • V. § 52 Abs. 1 S. 1 AktG
  • VI. Ergebnis
  • C. Analoge Anwendung des § 27 Abs. 3 AktG
  • I. Verstoß gegen § 66 Abs. 1 S. 1 AktG
  • II. Verstoß gegen § 52 Abs. 1 S. 1 AktG
  • III. Verstoß gegen §§ 36 Abs. 2, 36a, 54 Abs. 3 AktG
  • IV. Ergebnis
  • D. Sonderfall Novation
  • I. Überblick zum Meinungsstand
  • II. Anwendung der Gesetzlage nach MoMiG und ARUG
  • III. Ergebnis
  • Zusammenfassung zu § 15
  • § 16 Annahme an Erfüllungs statt bei weiteren Ansprüchen
  • A. Rückgewähransprüche
  • I. Zum Stand der Literatur
  • II. Stellungnahme
  • 1. Angemessene Bewertung des angenommenen Gegenstandes
  • 2. Unangemessene Bewertung des angenommenen Gegenstandes
  • 3. Analogie zu § 27 Abs. 3 AktG
  • 4. Novation
  • Zusammenfassung zu § 16 A.
  • B. Ersatzansprüche
  • I. Angemessene Bewertung des angenommenen Gegenstandes
  • II. Unangemessene Bewertung des angenommenen Gegenstandes
  • III. Novation
  • Zusammenfassung zu § 16 B.
  • C. Verlustausgleichsansprüche
  • I. Angemessene Bewertung
  • II. Unangemessene Bewertung
  • III. Novation
  • Zusammenfassung zu § 16 C.
  • 6 Die Abtretung
  • § 17 Abtretung von allgemeinen Ansprüchen
  • A. Die Abtretung
  • B. Verstoß gegen die Kapitalerhaltung
  • C. Insolvenzanfechtung
  • D. Begrenzung durch Zuständigkeitsordnung
  • I. Zuständigkeit
  • II. Innenverhältnis und Außenverhältnis
  • III. Umgehungskonstellationen
  • 1. Alle Beteiligten sind eingeweiht
  • 2. Nur Zessionar wird eingeweiht
  • Zusammenfassung zu § 17
  • § 18 Abtretung von Einlage- und Rückgewähransprüchen
  • A. Überblick zum Meinungsstand
  • I. Zum Einlageanspruch
  • II. Rückgewähranspruch
  • B. Anwendung der allgemeinen Regeln
  • I. Zulässigkeit der Zession grundsätzlich (dingliche Ebene)
  • 1. § 66 Abs. 1 S. 1 AktG
  • 2. Veränderung im Bestand, § 399 BGB
  • 3. Regressmöglichkeit als Abtretungsverbot?
  • 4. Ergebnis
  • II. Angemessenheit des Kausalgeschäfts (Innenverhältnis)
  • 1. Veräußerung zum vollen Nennwert
  • 2. Veräußerung unter Nennwert
  • a) Resteinlageanspruch
  • b) Vor Eintragung eingeforderte Einlage
  • c) Rückgewähranspruch
  • d) Ergebnis
  • 3. Treuhandfälle
  • III. Rechtsfolgen unangemessener Geschäfte (Außenverhältnis)
  • 1. § 66 Abs. 1 S. 1 AktG direkt
  • 2. Nichtigkeit nach § 134 BGB mit § 54 Abs. 3 AktG?
  • 3. Allgemeine Regeln
  • IV. Ergebnis
  • C. Analoge Anwendung des § 66 Abs. 1 S. 1 AktG?
  • I. Vollwertigkeit als Kriterium
  • 1. Fehlende Gleichbehandlung als Grund
  • 2. Missbräuchliche Abtretungen
  • 3. Funktion des Einlageanspruchs
  • 4. Vermögensopfer des Aktionärs
  • 5. Gleichbehandlung der Gläubiger
  • 6. Verlust des Kaduzierungsverfahrens
  • 7. Ergebnis
  • II. Angemessenheit des Vertrages als Kriterium
  • Zusammenfassung zu § 18
  • § 19 Abtretung von Ersatzansprüchen
  • A. Überblick zum Meinungsstand
  • B. § 93 Abs. 4 S. 3 AktG
  • I. Direkte Anwendung
  • II. Analoge Anwendung
  • C. § 93 Abs. 5 S. 1 AktG
  • I. Grundsätzliches
  • II. Einzelbetrachtungen
  • III. Analogie zu § 93 Abs. 5 S. 3 AktG?
  • Zusammenfassung zu § 19
  • § 20 Abtretung von Verlustausgleichsansprüchen
  • A. Überblick zum Meinungsstand
  • B. Anwendung der allgemeinen Regeln
  • C. Analoge Anwendung von Vorschriften
  • I. § 302 Abs. 3 AktG analog
  • 1. Vertragskonzern besteht fort
  • 2. Nach Beendigung der vertraglichen Konzernierung
  • 3. Ergebnis
  • II. § 50 AktG analog
  • Zusammenfassung zu § 20
  • Ergebnisse
  • I. Verzicht auf Ansprüche
  • II. Vergleich über Ansprüche
  • III. Die Stundung von Ansprüchen
  • IV. Die Aufrechnung mit Ansprüchen
  • V. Die Annahme an Erfüllungs statt auf Ansprüche
  • VI. Die Abtretung von Ansprüchen
  • Literaturverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis

 27→

Einführung

A.Gegenstand der Arbeit

Gegenstand dieser Arbeit ist die Frage, inwieweit eine Aktiengesellschaft über die ihr zustehenden Ansprüche frei disponieren kann. Frei disponieren ist hierbei dahingehend zu verstehen, dass die Gesellschaft durch einseitige oder vertragliche Rechtshandlungen den Anspruch in anderer Form als durch Entgegennahme der Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB wenigstens teilweise zum Erlöschen bringen, oder seine sofortige Durchsetzbarkeit hindern kann.

Dies soll anhand von Verzicht (Erlass), Vergleich, Stundung (einschl. pactum de non petendo), Annahme an Erfüllungs statt und Aufrechnung im Detail betrachtet werden. Die Novation wird im Zusammenhang mit der Annahme an Erfüllungs statt als besonderer Unterfall von dieser behandelt. Die Annahme erfüllungshalber ist – gegebenenfalls im Kapitel zur Stundung – nur zu untersuchen, soweit die Stundung bzw. ein pactum de non petendo für generell unzulässig gehalten wird.1 Anderenfalls bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die Leistung erfüllungshalber. Nicht untersucht werden sollen Anfechtung, Rücktritt, Vertragsänderung oder Vertragsaufhebung, da dies für die „besonderen“ Ansprüche im Aktienrecht nicht relevant ist.

Ergänzend ebenfalls zu betrachten ist aber die Abtretung des Anspruchs. Hierbei handelt es sich zwar nicht um eine Disposition im Gläubiger-Schuldner-Verhältnis. Da sich insoweit aber eng zusammenhängende Fragestellungen ergeben, ist eine Einbeziehung mit angezeigt.

←27 | 28→

B.Problemstellung

I.Kapitalgesellschaften und Privatautonomie

Geht man von einem einfachen Fall aus, in welchem der Aktiengesellschaft ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht, so mag es prinzipiell seltsam erscheinen, die Disposition hierüber durch irgendwelche Verbote oder Beschränkungen zu erschweren.

Insbesondere schützt Art. 2 Abs. 1 GG nach heute praktisch unstrittiger Auslegung die wirtschaftliche Handlungsfreiheit und damit die Privatautonomie bzw. die Vertragsfreiheit.2 Träger der Privatautonomie ist zunächst einmal jede natürliche Person. Soweit sich natürliche Personen zusammenschließen, um gemeinsam wirtschaftlich zu handeln, gelten für sie die speziellere Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).3 Unabhängig davon sind aber nach Art. 19 Abs. 3 GG auch die Kapitalgesellschaften, genauer die inländischen und europäischen Gesellschaften des Privatrechts, selbst Träger der Handlungsfreiheit und damit der Privatautonomie.4

Privatautonomie bedeutet, seine Rechtsbeziehungen zur Umwelt selbst und frei gestalten zu dürfen.5 Dies geschieht insbesondere durch den Abschluss von Verträgen (Vertragsfreiheit), kann im Einzelfall aber auch durch vertraglich oder gesetzlich eingeräumte, einseitige Gestaltungsrechte erfolgen. Die Privatautonomie erlaubt hierbei nicht nur eine Gestaltung der Rechtsbeziehungen in vernünftiger oder gemeinwohlorientierter, sondern gerade auch in unvernünftiger oder rücksichtsloser Art und Weise. Oder mit anderen Worten: man darf „selbstherrlich“6 entscheiden. Ist die Privatautonomie aber auf Kapitalgesellschaften anwendbar und umfasst sie ←28 | 29→auch unvernünftiges Verhalten, so darf die Kapitalgesellschaft sich durch Handeln ihrer Organe auch selbst schädigen. Sie darf also aus verfassungsrechtlicher Sicht im Grunde auf werthaltige Ansprüche verzichten oder ungünstige Vergleiche abschließen, mithin also im Rahmen der allgemeinen Gesetze frei disponieren. Rechtfertigungsbedürftig ist daher für den einfachen Gesetzgeber und die Rechtsprechung eine Beschränkung der allgemeinen Dispositionsfreiheit der Aktiengesellschaft durch zwingendes Recht und nicht umgekehrt eine Erlaubnis für eine bestimmte Disposition.

II.Kapitalerhaltung und Insolvenzrecht als Beschränkungen im Gläubigerinteresse

Darf die Kapitalgesellschaft dem Grunde nach die Privatautonomie selbstherrlich ausüben, so kann und darf sie auch die Interessen der Gläubiger der Gesellschaft ignorieren. Weil aber weder die Aktionäre noch die handelnden Organwalter mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft haften, verleitet dies schnell zu einem riskanten Wirtschaften und einer Abwälzung geschäftlicher Risiken auf die Gläubiger der Gesellschaft. Das Bedürfnis eines eigenen Gläubigerschutzsystems in der Kapitalgesellschaft kann daher unmittelbar aus der Haftungsbeschränkung (§ 13 Abs. 2 GmbHG, § 1 Abs. 1 S. 2 AktG) abgeleitet werden.7 Der Gesetzgeber kann und muss Dispositionsbeschränkungen für die Kapitalgesellschaft zum Gläubigerschutz vorsehen. Die wesentlichen Säulen des Gläubigerschutzes sind nach der Konzeption des Gesetzgebers die Kapitalerhaltung einerseits sowie das Insolvenzrecht mit der Insolvenzantragspflicht für Kapitalgesellschaften und den Insolvenzanfechtungstatbeständen andererseits.8 ←29 | 30→Ergänzend tritt zur Absicherung dieser Institute die Haftung der Mitglieder der Verwaltung hinzu (§ 93 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6 AktG).

III.Zuständigkeitsordnung als Beschränkung im Interesse von Minderheiten

Ein wesentliches Element der Kapitalgesellschaften, insbesondere der Aktiengesellschaft,9 ist die Entscheidungsfindung der Gesellschafter durch Abstimmung, wobei regelmäßig eine einfache Mehrheit (§ 133 Abs. 1 AktG), teilweise eine qualifizierte Mehrheit den Ausschlag gibt. Anders als bei Personengesellschaften, für welche nach der Gesetzeskonzeption vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Gesellschaftsvertrag Einstimmigkeit vorgesehen ist (s. §§ 709 Abs. 1 BGB; § 119 Abs. 1 HGB), gibt es also ein Diktat der Mehrheit, berechnet nach den Kapitalanteilen. Wenn nur eine Person oder Personengruppe die möglicherweise sogar qualifizierte Mehrheit der Anteile hält, erlaubt dies eine vollständige Kontrolle der Besetzung des Aufsichtsrats (§ 101 Abs. 1 S. 1 AktG) und mittelbar damit auch des Vorstands (§ 84 Abs. 1 S. 1 AktG) sowie eine alleinige Entscheidung über alle Geschäftsvorfälle in der Zuständigkeit der Hauptversammlung. Dies lädt wiederum zu einer Übervorteilung der übrigen Aktionäre ein. Es muss daher sichergestellt werden, dass nicht einzelne Aktionäre sich auf Kosten der anderen Aktionäre bereichern, oder für die Gesellschaft schädliche Maßnahmen beschließen. Um eine Gleichbehandlung der Aktionäre (vgl. auch § 53a AktG) sicherzustellen, kann und muss der Gesetzgeber daher die Privatautonomie im Sinne einer „selbstherrlichen“ Handlungsmöglichkeit der Mehrheit beschränken. Dies geschieht, soweit sich nicht bereits aus der Kapitalerhaltung ein Reflexschutz10 ergibt, über eine Pflichtenbindung der ←30 | 31→Organe im Innenverhältnis und Beteiligungsrechte für die Minderheit in der Hauptversammlung, welche durch Klagerechte abgesichert sind.

IV.Weitere Beschränkungen

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aber im wohlmeinenden Interesse der Gläubiger und Minderheitsaktionäre auch punktuelle Sonderregelungen für bestimmte Ansprüche vorgesehen.11

Bereits die Überlagerung von Kapitalerhaltung, Insolvenzrecht, Beschränkungen aus der Zuständigkeitsordnung und punktuellen Sonderregelungen führt daher teilweise zu einer unübersichtlichen Rechtslage, in welcher leicht die Ziele der Dispositionsbeschränkungen, nämlich der Schutz der Gläubiger und der Minderheitsaktionäre, außer Acht geraten und stattdessen eine überschießende Einschränkung der Dispositionsfreiheit eintritt.

Hinzu treten auch noch von Wissenschaft und Gerichten ersonnene weitere Beschränkungen, um tatsächlich oder angeblich bestehende Lücken im System des Gläubiger- und Minderheitenschutzes zu schließen. Nicht alles ist heute noch von gleicher praktischer Relevanz. Als Stichworte für mittlerweile zumindest teilweise befriedete rechtswissenschaftliche Kampfschauplätze mögen hier nur das Verbot des Hin- und Herzahlens12 und die verdeckte Sacheinlage13 dienen. Gleichzeitig wird beispielsweise § 27 Abs. 3 AktG n.F. als eigentlich eng gefasste Sondervorschrift zur verdeckten Sacheinlage immer häufiger analog angewandt, weil sich durch die „Anrechnungslösung“, welche die Rechtslage eigentlich befrieden sollte, ←31 | 32→logische Brüche im System ergeben.14 Die Zweifel an der Stimmigkeit des Gesamtkonzepts sind hierdurch aber nicht geringer geworden.15 Andere Beschränkungen der Dispositionsfreiheit, wie beispielweise das Vollwertigkeitserfordernis bei der Aufrechnung, sollen ebenfalls immer noch „ungelöste Fragen“16 aufwerfen.

Im Bereich der Haftung von Organwaltern für Verschulden ist die Rechtslage alles andere als zufriedenstellend und eindeutig. Inwieweit ein Verzicht oder Vergleich über Schadensersatzansprüche zulässig sein soll, ist Gegenstand eingehender Diskussionen,17 beispielsweise auch auf dem Deutschen Juristentag 2014.18 Nicht zuletzt der Siemens/Neubürger-Vergleich zu Beginn des Jahres 2015 hat die Aktualität und Tragweite dieser Fragen für die Praxis aufgezeigt.19 Welche Auswirkungen die Beschränkungen von Verzicht und Vergleich nach § 93 Abs. 4 S. 3 und Abs. 5 AktG auf andere Dispositionsentscheidungen haben, wird hingegen oft nur am Rande behandelt.

C.Ziel und Grundthese der Arbeit

Ziel dieser Arbeit ist es, ausgehend vom Grundsatz der Privatautonomie, alle Beschränkungen der Dispositionsfreiheit auf ihre Funktionsweise im Verhältnis zueinander zu überprüfen und in ein an den Erfordernissen ←32 | 33→des Gläubiger- und Minderheitenschutzes orientiertes, in sich stimmiges Gesamtsystem einzuordnen.

Aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Grundthese der Arbeit ist dabei, dass eine Einschränkung der Privatautonomie der Kapitalgesellschaft grundsätzlich nur mit den Aspekten des Gläubigerschutzes und des Minderheitenschutzes zu rechtfertigen ist.

Der Gläubigerschutz vollzieht sich hierbei über die zwei Säulen Kapitalerhaltung einerseits und Insolvenzrecht andererseits, der Minderheitenschutz über die Zuständigkeitsordnung in der Aktiengesellschaft (Pflichtbindung der Organe; verfahrensrechtliche Beteiligung; Klagerechte). Alle weiteren Beschränkungen durch Gesetz oder Rechtsprechung haben sich dann aus den Gedanken dieses Schutzkonzeptes zu ergeben oder müssen sich dort entsprechend einordnen lassen. Im Übrigen sind sie als überschießende Beschränkungen der Dispositionsbefugnis und damit der Privatautonomie ohne ergänzenden sachlichen Grund im Lichte von Art. 2 Abs. 1 GG (Privatautonomie) und Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) nicht zu rechtfertigen.

Es soll gezeigt werden, dass diese methodischen Grundgedanken von Gesetzgeber, Rechtsprechung und Lehre nicht in allen Fallgruppen stringent umgesetzt werden und entsprechende Korrekturen sowohl de lege lata als auch de lege ferenda vorzuschlagen sind.

D.Vorgehensweise

Es soll so vorgegangen werden, dass in jedem Kapitel eine bestimmte Dispositionsmöglichkeit untersucht wird. Im ersten Kapitel wird der Verzicht (Erlassvertrag) behandelt, im zweiten Kapitel der Vergleich, im dritten Kapitel die Stundung, im vierten Kapitel die Aufrechnung, im fünften Kapitel die Annahme an Erfüllungs statt einschließlich der Novation und im sechsten Kapitel schließlich die Abtretung einer Forderung. Innerhalb eines jeden Kapitels werden wiederum die Anspruchstypen (in gesonderten Paragraphen) einzeln behandelt.

Dazu werden immer zunächst vertragliche Ansprüche aus Austauschgeschäften mit Dritten oder Aktionären als sog. allgemeine Ansprüche und die damit zusammenhängenden allgemeinen Regeln betrachtet. Das Aktiengesetz sieht für diese vertraglichen Ansprüche keine Sonderregelungen vor und auch in der Literatur werden sie nur wenig beachtet. Sie eignen sich daher, ←33 | 34→die allgemeinen Regeln zum Schutz von Gläubigern und Minderheitsaktionären (Kapitalerhaltung, Insolvenzanfechtungstatbestände, Begrenzungen aus der Zuständigkeitsordnung)20 für jede einzelne Dispositionsmöglichkeit durchzuspielen.

Erst im Anschluss sind dann die Ansprüche zu betrachten, für welche das Gesetz Sondervorschriften für einzelne Dispositionen (z.B. § 93 Abs. 4 S. 3 AktG; § 66 Abs. 1 AktG) anordnet, oder Sonderregime von Rechtsprechung und Literatur vorgeschlagen werden. Es ist dann jeweils zu prüfen, ob sich für diese Ansprüche die gleichen Ergebnisse ergeben wie für den allgemeinen, vertraglichen Anspruch aus einem Austauschgeschäft. Ergibt sich das gleiche Ergebnis, so fügt sich die Sondervorschrift in das allgemeine Gläubiger- und Minderheitenschutzsystem ein. Ergibt sich aber eine Abweichung, so muss sich diese Abweichung gesondert begründen und rechtfertigen lassen. Lässt sie sich aber nicht rechtfertigen, so ist eine Korrektur des Ergebnisses vorzuschlagen. Umgekehrt ist aber auch zu überlegen, ob zur Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten oder Schließung von Schutzlücken eine analoge Anwendung von Vorschriften geboten ist.

Zu betrachten sind dabei im Einzelnen:

I.Einlageansprüche

Wird eine Aktiengesellschaft gegründet, oder wird eine Kapitalerhöhung beschlossen, so sind die Zeichner der Aktien verpflichtet, ihre Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand zu leisten (§ 63 Abs. 1 AktG). Spiegelbildlich steht der Aktiengesellschaft dann ein Anspruch auf Leistung der Einlagen zu.

Für diesen Anspruch auf Leistung der Einlagen sieht das AktG mehrere Sonderregeln vor: zum einen dürfen die Aktionäre von der Leistungspflicht nicht befreit werden (§ 66 Abs. 1 S. 1 AktG), Sacheinlagen bedürfen einer gesonderten Festsetzung in der Satzung (§ 27 Abs. 1 AktG) und die Vorschriften über die Nachgründung (§ 52 Abs. 1 AktG) sind zu beachten. Ferner muss der Vorstand eine Mindesteinlage vor Eintragung der Gesellschaft oder der Kapitalerhöhung einfordern (§§ 36, 36a AktG), wobei diese Mindesteinlage nur nach § 54 Abs. 3 AktG, also in bar oder durch Leistung ←34 | 35→auf ein Bankkonto, erfüllt werden darf. Für Kapitalerhöhungen gelten diese Vorschriften über § 183 Abs. 1 und 2 AktG bzw. § 188 Abs. 2 AktG entsprechend.

II.Rückgewähransprüche

Gewährt der Vorstand zu Unrecht Leistungen, welche wirtschaftlich eine Rückgewähr der Einlage bedeuten, an Aktionäre, so liegt ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltung vor, § 57 Abs. 1 S. 1 AktG. Die gewährten Leistungen sind dann zurückzufordern (§ 62 Abs. 1 S. 1 AktG), der Gesellschaft steht ein Rückgewähranspruch zu.

Hierfür regelt das AktG in § 66 Abs. 2 mit Abs. 1 S. 1, dass der Aktionär von dem Rückgewähranspruch nicht befreit werden darf.

III.Ersatzansprüche

Schädigt ein Mitglied der Verwaltung die AG in rechtswidriger Weise, so entsteht ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft. Je nach Situation kann hier der allgemeine Haftungstatbestand nach § 93 Abs. 2 (ggf. iVm § 116 S. 1) AktG oder ein Sondertatbestand (§§ 48, 117 Abs. 2 S. 1 AktG; §§ 310, 318, 323 Abs. 1 S. 1 AktG) eingreifen. Gemein ist diesen Haftungstatbeständen jeweils, dass sie (ggf. durch Verweisung auf § 93 Abs. 4 und 5 bzw. § 309 Abs. 3 und 4 AktG) eine Verzichts- und Vergleichssperre für 3 Jahre, sowie eine relative Unwirksamkeit eines Verzichts oder Vergleichs gegenüber Gläubigern mit einem Gläubigerverfolgungsrecht vorsehen. Ferner werden besondere Zustimmungs- und Widerspruchsrechte der Hauptversammlung/Aktionäre begründet.

Darüber hinaus haften auch Vertreter einer herrschenden Gesellschaft nach § 309 Abs. 2, § 317 Abs. 3 und § 323 Abs. 1 S. 2 AktG. Die herrschende Gesellschaft selbst haftet nach § 317 Abs. 1 S. 1 AktG. Nach § 117 Abs. 1 AktG werden Personen, die nicht Mitglieder der Verwaltung sind, aber Einfluss auf diese nehmen, einer Haftung unterworfen. Und schließlich haften Gründer und Gründergenossen neben dem Vorstand nach §§ 46, 47 AktG mit § 50 AktG. Gemein ist diesen Vorschriften ebenfalls, dass für den Verzicht und Vergleich eine zeitliche Sperre von 3 Jahren besteht und eine Zustimmung der Hauptversammlung bzw. ein Sonderbeschluss der außenstehenden Aktionäre, jeweils mit gesondertem Widerspruchsrecht ←35 | 36→einer Minderheit, erforderlich ist. Auch die relative Unwirksamkeit eines Verzichts oder Vergleichs gegenüber Gläubigern mit Gläubigerverfolgungsrecht ist mit Ausnahme der Ansprüche nach § 46 und 47 AktG vorgesehen.

Im Weiteren sollen nur jeweils die Organhaftungsansprüche nach § 93 Abs. 2 AktG gegen Mitglieder des Vorstands genau betrachtet werden. Für die Ersatzansprüche aus anderen Normen gelten die Überlegungen grundsätzlich entsprechend.

IV.Verlustausgleichsansprüche

Besteht zwischen der Aktiengesellschaft und einem anderen Unternehmen ein Gewinnabführungs- oder Beherrschungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG, so muss dieses Unternehmen als anderer Vertragsteil etwaige Verluste nach § 302 Abs. 1 AktG am Bilanzjahresende übernehmen. Umgekehrt bedeutet dies, dass der vertraglich konzernierten Aktiengesellschaft ein Verlustausgleichsanspruch zusteht.

Möchte die vertraglich konzernierte Gesellschaft über diesen Verlustausgleichsanspruch disponieren, so muss sie § 302 Abs. 3 AktG beachten, welcher Verzicht und Vergleich begrenzt. Ebenso wie für Ersatzansprüche ist ein Verzicht oder Vergleich erst drei Jahre nach Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Unternehmensvertrages in das Handelsregister und nur unter Zustimmung der außenstehenden Aktionäre zulässig, wobei eine relevante Minderheit nicht widersprechen darf.

1Die Annahme erfüllungshalber besteht letztendlich aus zwei Komponenten: zunächst wird dem Gläubiger ein Gegenstand zur Befriedigung hieraus überlassen (vgl. MünchKommBGB7/Fetzer § 364 Rn. 11). Eine Vollstreckungshandlung der AG als Gläubgerin ist grundsätzlich zulässig, sodass diese Komponente keinerelei Probleme bereitet. Mit der Annahme des Gegenstands erfüllungshalber verbunden ist aber auch immer eine Stundung oder ein pactum de non petendo bis zum Abschluss des Vollstreckungsversuchs (genaue rechtl. Einordung im Details str., vgl. MünchKommBGB7/Fetzer § 364 Rn. 11 mN). Nur im Hinblick hierauf können Probleme entstehen.

2BVerfGE 8, 274, 328; BVerfGE 9, 3, 11; BVerfGE 12, 341, 347; Maunz/Dürig/Di Fabio Art. 2 Abs. 1 Rn. 77; Mangoldt/Klein/Starck/Starck Art. 2 Abs. 1 Rn. 8 ff.; Sachs/Murswiek Art. 2 Rn. 54; Stern, Band V S. 901 ff.

3Maunz/Dürig/Di Fabio Art. 2 Abs. 1 Rn. 103.

4BVerfGE 10, 89, 99; BVerfGE 20, 323, 336; BVerfGE 23, 12, 30; Maunz/Dürig/Remmert Art. 19 Abs. 3 Rn. 102; Sachs/Sachs Art. 19 Rn. 70.

5Wolf/Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, § 10 Rn. 28; Bork, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Rn. 99; Flume, Das Rechtsgeschäft, S. 1.

Details

Seiten
336
Jahr
2018
ISBN (PDF)
9783631771013
ISBN (ePUB)
9783631771020
ISBN (MOBI)
9783631771037
ISBN (Paperback)
9783631760710
DOI
10.3726/b14791
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2018 (Dezember)
Schlagworte
Einlageanspruch Ersatzanspruch Rückgewähranspruch Verlustausgleichsanspruch Kapitalerhaltung Insolvenzanfechtung
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2018. 336 S.

Biographische Angaben

Thomas Weierer (Autor:in)

Thomas Weierer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Passau und am Trinity College Dublin. Zuletzt war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht der Universität Passau tätig.

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Titel: Die Disposition über Ansprüche in der Aktiengesellschaft
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