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Compliance Defence im Kartellbußgeldverfahren

Eine Betrachtung der europäischen und deutschen Rechtslage inklusive 9. GWB-Novelle

von Monika Volkers (Autor:in)
©2018 Dissertation 204 Seiten

Zusammenfassung

Seit Jahrzehnten wird «das Unternehmen» für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht bestraft. Dies führt im europäischen Kartellrecht zu einer Konzernhaftung, die das deutsche Recht durch die 9. GWB-Novelle weitgehend übernimmt. Gleichzeitig bemühen sich die Unternehmen verstärkt, Wettbewerbsverstöße durch organisatorische Maßnahmen («Compliance») zu verhindern. Bei der Sanktionierung von Verstößen werden diese Maßnahmen von Kommission und Bundeskartellamt bislang jedoch nicht berücksichtigt. Dabei stellen sie einen wichtigen Faktor dar, um das begangene Unrecht zu bewerten und präventive Sanktionszwecke zu verfolgen. Dieses Buch untersucht, inwiefern effektive Compliance-Programme in Kartellbußgeldverfahren zur Haftungsminderung führen können - und müssen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Einführung
  • 2. Teil: Begriffsbestimmung Compliance und Einordnung in die Rechtsordnung
  • A. Der Compliance-Begriff
  • I. Rechtliche Grundlagen
  • 1. Aufsichtsrechtliche Grundlagen: Der Ursprung
  • 2. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen
  • a) § 76 Abs. 1 AktG und § 93 AktG
  • b) § 91 Abs. 2 AktG
  • c) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • d) Personengesellschaften
  • 3. Aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht: § 130 OWiG
  • 4. Weitere Rechtsgebiete
  • 5. Zwischenfazit
  • II. Funktionen der Compliance
  • III. Inhaltliche und organisatorische Anforderungen
  • 1. Inhaltliche Anforderungen an Compliance
  • 2. Beispiele von verschiedenen Institutionen für Compliance-Organisationen
  • a) Mindeststandard IDW PS 980
  • b) Das Toolkit der International Chamber of Commerce (ICC)
  • c) Hamburger Compliance-Modell
  • 3. Abstraktion: Allgemeine Anforderungen an Compliance-Programme
  • a) Vorbereitung/Standortbestimmung
  • b) Umsetzung: Information und Kommunikation
  • c) Umsetzung: Überwachung und Kontrolle
  • d) Umsetzung: Sanktion
  • 4. Zusammenfassende Betrachtung
  • IV. Übertragung der Anforderungen auf das Kartellrecht
  • 1. Besondere Motivation zur Kartellrechtscompliance
  • a) Der Tatbestand des Kartellverbots
  • b) Sanktionen
  • (1) Zivilrechtliche Sanktionen für das Unternehmen
  • (2) Bußgeld für das am Verstoß beteiligte Unternehmen
  • (3) Sanktionen für natürliche Personen
  • (4) Zwischenfazit
  • 2. Besondere Anforderungen an Kartellrechtscompliance
  • B. Abgrenzung zu anderen Begriffen und Konzepten
  • I. Corporate Governance und der Deutscher Corporate Governance Kodex
  • II. Risikomanagement
  • III. Business Judgment Rule
  • C. Gibt es eine „Pflicht zur Compliance“?
  • I. „Pflicht zur Compliance“ – Allgemeine Pflicht zur Rechtstreue und spezialgesetzliche Regelungen
  • II. „Pflicht zur Compliance“ – Allgemeine Rechtspflicht zur Errichtung eines institutionalisierten Compliance-Programms?
  • 1. Pflicht aus § 76 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 93 Abs. 1 S. 2 AktG?
  • a) Schlägt die Legalitätspflicht die Leitungsbefugnis?
  • b) Reduziert die Legalitätspflicht das Leitungsermessen?
  • 2. Pflicht aus § 91 Abs. 2 AktG?
  • 3. Pflicht aus Einzelanalogie – § 91 Abs. 2 AktG?
  • 4. Pflicht aus Gesamtanalogie?
  • a) § 52b Abs. 2 BImSchG und § 58 KrWG
  • b) § 9 Geldwäschegesetz
  • c) Gesellschaftsrecht und § 130 OWiG
  • d) Zusammenfassung der Überlegungen zur Gesamtanalogie
  • 5. Rechtspflicht aus DCGK?
  • 6. Zwischenfazit
  • 3. Teil: Compliance Defence im EU-Kartellrecht
  • A. Wer haftet im Kartellbußgeldverfahren?
  • I. Das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit und die Bedeutung für Konzerne
  • 1. Der Konzern als wirtschaftliche Einheit
  • 2. Vorteil: Anwendung des Konzernprivilegs
  • II. Gemeinschaftsunternehmen und wirtschaftliche Einheit bei weniger als hundertprozentigem Kapitalbesitz
  • 1. Konstellation: Zwei Gesellschaften sind zu jeweils 50 % am kartellbeteiligten Unternehmen beteiligt
  • 2. Konstellation: Gesellschaften sind zu ungleichen Teilen an der Tochtergesellschaft beteiligt
  • 3. Anwendung des Konzernprivilegs?
  • III. Kritik am europäischen Unternehmensbegriff
  • 1. Gesellschaftsrechtliches Trennungsprinzip
  • 2. Grundsatz der persönlichen Verantwortung/Schuldprinzip
  • 3. Unschuldsvermutung („in dubio pro reo“)
  • 4. Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen und das Bestimmtheitsgebot („nulla poena sine lege certa“)
  • 5. Zusammenfassende Stellungnahme
  • B. Mögliche Korrektur durch Compliance Defence
  • I. Auf Tatbestandsebene: Compliance als enthaftender Umstand
  • 1. Compliance-Programm als Vermutungswiderlegung
  • 2. Compliance-Programm und fehlendes Verschulden
  • II. Auf Rechtsfolgenebene: Compliance als berücksichtigungsfähiger Umstand
  • 1. Normativer Rahmen für die Bußgeldbemessung
  • 2. Compliance-Programm als erschwerender Umstand
  • 3. Compliance-Programm als mildernder Umstand
  • a) Stand der Entscheidungspraxis von EuGH und Kommission
  • b) Auslegung der Bußgeldbemessungsregeln
  • (1) Compliance-Programm berücksichtigungsfähig unter dem Milderungsgrund Fahrlässigkeit?
  • (2) Compliance-Programm als eigenständiger Milderungsgrund
  • (3) Anknüpfungspunkt Abschreckungszuschläge
  • c) Compliance-Programm und Kronzeugenregelung – Ein Wertungswiderspruch
  • d) Weitere Bedenken gegen die Berücksichtigung von Compliance-Programmen
  • 4. Gibt es eine Pflicht zur Berücksichtigung?
  • 5. Verhältnis der beiden mitigierenden Kategorien
  • 6. Schon jetzt: Indirekte Effekte auf das Bußgeldverfahren
  • III. Zusammenfassung: Berücksichtigung von Compliance-Programmen im europäischen Kartellrecht
  • 4. Teil: Compliance Defence im deutschen Kartellrecht
  • A. Wer haftet im Kartellbußgeldverfahren?
  • I. Systematik von GWB und OWiG
  • 1. Der bisherige Haftungsdreiklang von GWB und OWiG
  • 2. 9. GWB-Novelle: Erweiterung um einen vierten Haftungsadressaten
  • a) Lücken in der Rechtsnachfolgeregelung des § 30 Abs. 2a OWiG
  • b) Europarechtliche Einflüsse: Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU und Wirkung des europäischen effet utile
  • II. Der Adressat des Kartellverbotes
  • 1. Der Unternehmensbegriff nach dem GWB – Schon bisher Zweigleisigkeit bei Norm- und Bußgeldadressat im deutschen Kartellrecht
  • 2. Unternehmenshaftung nach § 130 Abs. 1 OWiG
  • 3. Konkrete Änderungen der 9.GWB-Novelle bezüglich der Unternehmenshaftung
  • a) Inhaltliche Änderungen der Unternehmenshaftung und zeitliche Geltung
  • b) Bewertung der neuen Konzernhaftung im Kartellrecht
  • (1) Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit/Schuldprinzip
  • (2) Unschuldsvermutung und die europäische Vermutungsregel
  • (3) Gesetzmäßigkeit von Strafen und Bestimmtheitsgrundsatz
  • 4. Zwischenfazit zur kartellrechtlichen Haftung des Unternehmens
  • B. Möglichkeiten der Compliance Defence
  • I. Tatbestandsebene: Compliance als enthaftender Umstand?
  • 1. Compliance-Programm als Erfüllung der Aufsichtspflichten des § 130 OWiG
  • 2. Berücksichtigung von Compliance-Programmen im Rahmen des § 30 OWiG
  • 3. Berücksichtigung von Compliance-Programmen im Rahmen des § 81 Abs. 3a GWB
  • II. Auf Rechtsfolgenebene: Compliance-Programme als mildernder Umstand
  • 1. Normativer Rahmen der Bußgeldbemessung
  • 2. Sind Compliance-Programme berücksichtigungsfähig trotz § 130 Abs. 1 OWiG?
  • 3. Compliance-Programm als mildernder Umstand
  • a) Praxis des Bundeskartellamtes
  • b) Auslegung der Bußgeldbemessungsregeln
  • (1) Sind Compliance-Programme unter den genannten Milderungsgründen der Bußgeldleitlinien berücksichtigungsfähig?
  • (2) Compliance-Programme als eigenständiger Milderungsgrund
  • (3) Geänderte Bewertung von Compliance-Maßnahmen als mildernder Umstand nach der 9.GWB-Novelle?
  • c) Verhältnis von Compliance-Programm und Bonusregelung im deutschen Recht
  • III. Zusammenfassung: Berücksichtigung von Compliance-Programmen im deutschen Kartellrecht
  • 5. Teil: Blick in andere Rechtsordnungen
  • A. Methodisches Vorgehen bei der Rechtsvergleichung
  • B. Landesberichte und Vergleich
  • I. Compliance Defence in den USA
  • 1. Darstellung der Rechtslage im Kartellrecht der USA
  • a) Das Kartellverbot
  • b) Haftungs- und Sanktionsadressat
  • c) Die Bemessung der Geldbuße
  • (1) Normativer Rahmen
  • (2) Kritik an den USSG
  • 2. Vergleich mit der Situation im europäischen und deutschen Kartellrecht und Bewertung
  • a) Bestimmung des Haftungssubjektes
  • b) Ermittlung der angemessenen Sanktion
  • c) Vorbild USA für eine Compliance Defence im europäischen und deutschen Kartellrecht?
  • II. Compliance Defence in Großbritannien und Frankreich
  • 1. Compliance Defence im Vereinigten Königreich von Großbritannien
  • 2. Compliance Defence in Frankreich
  • III. Zwischenfazit Rechtsvergleich
  • 6. Teil: Resümee und Schlussbemerkung
  • Literaturverzeichnis

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1.   Einführung

In jahrzehntelanger Rechtsprechung hat sich für das europäische Kartellrecht ein funktionaler Unternehmensbegriff herausgebildet, der zu einer umfassenden Haftung führt. Unternehmen im Sinne von Art. 101 und Art. 102 AEUV sind demnach wirtschaftliche Einheiten, die von mehreren juristischen Personen gebildet werden können. Gesellschaftsrechtliche Haftungstrennungen sind nicht mehr ausschlaggebend.

Dass das Bedürfnis, Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen ohne durch gesellschaftsrechtliche Konstruktionen daran gehindert zu werden, noch immer sehr ausgeprägt ist, zeigt sich auch in der lebhaften Diskussion zur Unternehmenshaftung im Nachgang der Finanzkrise.1 Eingehendstes Beispiel der letzten Jahre für das deutsche Recht ist der Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuches und die wieder aufgekommene Diskussion um die Einführung eines Unternehmensstrafrechts.2 Was für andere Rechtsbereiche nun diskutiert wird, zeigt sich schon seit längerer Zeit im Kartellrecht. Dort werden „die Unternehmen“ für Wettbewerbsverstöße sanktioniert. Da es bei diesen Verstößen um ein Marktverhalten gehe, solle es nicht auf rechtliche Konstruktionen ankommen.3 Notwendig sei eine funktionale Betrachtung, die die Sanktion demjenigen auferlege, der letztendlich für das Marktverhalten verantwortlich sei.

Aber auch das Konzept der wirtschaftlichen Einheit führt nicht zu einer vollständig befriedigenden Lösung. Denn Adressat der Bußgeldentscheidung werden letztlich doch die Rechtsträger und nicht der Funktionsträger „Unternehmen“. Der Fokus des EU-Kartellrechts auf das Unternehmen erklärt sich zwar aus dem Kompetenzdefizit, keine Sanktionen gegen natürliche Personen verhängen zu können. Um eine effektive Verhaltenslenkung zu gewährleisten, müssten jedoch Sanktionen gegen beide am Marktverhalten Beteiligte – Vertreter und Vertretenem – verhängt werden.

Daneben hat sich für den Beweis einer wirtschaftlichen Einheit eine Vermutungsregel etabliert, die auf den Einfluss einer Obergesellschaft auf Grund ihrer ← 11 | 12 → Kapitalbeteiligung abstellt. Damit verschiebt sich der Haftungsvorwurf vom Verschuldenstatbestand des Kartellverstoßes zu einer Haftung auf Grund gesellschaftsrechtlicher Verbindungen. Hinzu kommt, dass es auf die Einflussnahme im konkret kartellbetroffenen Bereich nicht ankommen soll. Einfluss auf das allgemeine Marktverhalten soll ausreichen. Damit sind die Grenzen eng, in denen sich eine Muttergesellschaft von der Haftung für Verstöße der Tochtergesellschaft exkulpieren kann, gleichzeitig sind ihre Kontrollmöglichkeiten bezüglich des Marktverhaltens begrenzt.

Will sie trotzdem versuchen, das Marktverhalten ihrer Tochter auf rechtskonformen Wettbewerb auszurichten, so kann sie sich eines sogenannten konzernweiten Compliance-Programmes bedienen. Und in der Tat hat die Einrichtung von Compliance-Programmen in Unternehmen in den letzten fünfzehn Jahren stark zugenommen.4 Da „Compliance“ kein legaldefinierter Begriff ist, finden sich in Literatur und Praxis vielfältige Definitionsansätze, um Inhalt und Zielsetzung von Compliance-Programmen zu beschreiben. Allen Ansätzen ist gemein, dass – getreu der Bedeutung des englischen Wortes „to comply“ – Compliance-Programme das Ziel haben sollen, die Einhaltung von festgelegten Regeln sicherzustellen.5 Compliance bedeutet daher zum einen, dass Gesetze eingehalten werden. Dies ist aber eine Selbstverständlichkeit, da die Bindung an die verfassungsgemäße Rechtsordnung ein Korrelat zu den vom Verfassungsstaat zu beachtenden Grundrechten ist. Jedes Rechtssubjekt ist zur Einhaltung der Rechte, die es betreffen, verpflichtet.6 Daher tritt zu der Einhaltung der Gesetze ein weiteres Merkmal: Compliance umfasst auch den Aufbau einer organisatorischen Struktur, mit der dieses Ziel erreicht werden soll.7 Kurz: „Compliance ist einerseits die Gesetzestreue, andererseits aber die im Unternehmen strategisch gewollte und durchgeführte Gesetzesbefolgung mit einem Sicherungssystem, das vor Gesetzesverstößen und ihren Folgen schützen soll.“8

Dabei kommt nicht nur der Begriff der rechtlichen Compliance ursprünglich aus dem englischsprachigen Raum, sondern auch das dahinterstehende juristische Konzept. Zurückzuführen ist das Konzept auf Regelungen im US-Bankensektor für klassische Risikobereiche.9 Das US-Bankenrecht schrieb und schreibt den in den USA tätigen Banken nicht nur vor, welche Risiken sie zu vermeiden haben, sondern auch, welche Strukturen sie aufbauen müssen, um dieses Ziel wirksam zu erreichen.10 Ausgehend von den Vorschriften des Bankenrechts und der parallel verlaufenden Rechtsprechung zur Managerhaftung hat sich eine allgemeine Sensibilität ← 12 | 13 → gegenüber Unternehmens- und Haftungsrisiken entwickelt. Daher lag es nahe, in das System der präventiven Kontrolle auch andere Risiken aufzunehmen. Hieraus entstanden häufig umfangreiche Kontrollstrukturen, wobei jedoch die konkrete Ausgestaltung des Compliance-Programms abhängig ist von der Größe, dem Aufbau und der Branche des Unternehmens.11 Denn jedes Unternehmen sieht sich mit unterschiedlichen Haftungsrisiken konfrontiert.

Ebenfalls aus den USA kommt der Gedanke, dass Compliance-Programme Strafen gegen Unternehmen abmildern können. Chapter 8 der US Sentencing Guidelines (USSG) sieht vor, dass sich der “Culpability Score“, mit dem die Schwere der Schuld angegeben wird, verringert, wenn das Unternehmen ein effektives Compliance- Programm betrieben hat: “If the offense occurred even though the organization had in place at the time of the offense an effective compliance and ethics program, as provided in §8B2.1 (Effective Compliance and Ethics Program), subtract 3 points.”12 Welche Anforderungen an ein effektives Compliance-System zu stellen sind, wird in den USSG ebenfalls präzisiert. Auch wenn das Programm im konkreten Fall versagt hat, führt dies nach den USSG nicht automatisch zu seiner Ineffektivität. Obwohl verschiedene Kriterien für ein effektives Compliance-Programm aufgestellt werden, gehen die USSG ebenfalls davon aus, dass die konkrete Ausgestaltung von den individuellen Begebenheiten des Unternehmens abhängt. Die Möglichkeit, Compliance-Programme haftungsmildernd geltend zu machen, wird auch Compliance Defence genannt.

In Deutschland und in der EU hingegen äußern sich die Behörden in Kartellbußgeldverfahren bisher ablehnend, wenn von der Praxis gefordert wird, Compliance-Programme strafmildernd zu berücksichtigen.13

Die vorliegende Arbeit wird den Stand der Diskussion der Unternehmenshaftung anhand der Auseinandersetzungen, die sich im Kartellrecht abspielen, darstellen. Denn es ist zu überlegen, ob sich nicht auch im europäischen und deutschen Kartellrecht rechtliche Anknüpfungspunkte für eine Compliance Defence ergeben. Die Compliance-Bemühungen von Unternehmen und die Entwicklungen in der Entscheidungspraxis könnten zu einer neuen Beurteilung des Status Quo führen.

Gang der Untersuchung

Zunächst wird eine Begriffsbestimmung des Compliance-Begriffes vorgenommen (Teil 2). Diese fällt relativ umfangreich aus, da sich die Rechtsgrundlagen und Anforderungen an Compliance-Programme aus verschiedenen Rechtsgebieten ergeben. ← 13 | 14 → Im Anschluss wird die Möglichkeit einer Compliance Defence im europäischen Kartellbußgeldverfahren untersucht (Teil 3). Hierfür ist eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Begriff des Unternehmens erforderlich, sowie die Analyse unternehmensspezifischer Faktoren, die sich auf die Bewertung der Schwere des begangenen Unrechts auswirken. Denn im Kartellrecht wird Compliance an zwei Stellen dogmatisch bedeutsam: Zum einen könnte sie zur Evaluation der Beziehung zwischen Mutter- und Tochtergesellschafft beitragen. Zum anderen könnte sie zur Bewertung des individuell vorzuwerfenden Unrechts bei einem Kartellverstoß herangezogen werden. Danach wird die deutsche Rechtslage untersucht (Teil 4). Hier ist insbesondere darauf einzugehen, inwiefern die Einfügung des neuen § 81 Abs. 3a GWB durch die 9.GWB-Novelle eine Ausnahme zur bisher geltenden Rechtsträgerhaftung normiert und das deutsche an das europäische Kartellrecht angleicht. Zum Schluss soll ein Rechtsvergleich erfolgen (Teil 5). Betrachtet wird zum einen die Rechtslage in den USA, die als Ursprungsland der Compliance Defence gelten. Zum anderen werden mit dem britischen und dem französischen Kartellrecht zwei Rechtsordnungen betrachtet, die Teil der Europäischen Union sind. Bei einer starken Harmonisierung wie sie im Kartellrecht besteht, ist die kategorische Ablehnung einer Compliance Defence zu hinterfragen, wenn einzelne Mitgliedstaaten eine solche akzeptieren.


1 Wandt, in: Die Finanzkrise, das Wirtschaftsstrafrecht und die Moral, 3; Hank, in: Die Finanzkrise, das Wirtschaftsstrafrecht und die Moral, 363; Dannecker/Dannecker, NZWiSt 2016, 162; Park/Sorgenfrei Finanzkrise und Kapitalmarkstrafrecht, in: Kapitalmarktstrafrecht, Einleitung; Gathmann/Weiland, Deutsche Bank Skandal – Trittin fordert deutsches Unternehmensstrafrecht, Spiegel online vom 18.12.2012.

2 RegE NRW, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden; Schröder, NZWiSt 2016, 452; Schünemann, ZIS 2016, 1; Wagner, ZGR 2016, 112.

3 EuGH, Urteil vom 14.07.1972 – C-48/69, ECLI:EU:C:1972:70 ICI, Slg. 1972, 619 (Rn. 132); EuG, Urteil vom 13.07.2011 – T-138/07, ECLI:EU:T:2011:362 Schindler Holding, Slg. 2011, II-4819 (Rn. 66).

4 Reichert, in: FS Hoffmann-Becking, 943; Sieber/Engelhart, Compliance programs for the prevention of economic crimes, 201.

5 Kort, NZG 2008, 81 (82).

6 Bethge, NJW 1982, 2145 (2150); Merkt, ZIP 2014, 1705 (1706).

7 Kindler, in: FS Roth, 367 (370); Koch, WM 2009, 1013.

8 Streck/Binnewies, DStR 2009, 229.

9 Fleischer, AG 2003, 291 (299).

10 Beispielsweise Sect. 404 Sarbanes-Oxley-Act 2002; Sect. 15 Insider Trading and fraud enforcement Act 1988; Foreign Corrupt Practices Act.

11 BGH, Beschluss vom 11.03.1986 – KRB 7/85 Aktenvermerke, wistra 1986, 222.OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.1990 – 2 Ss (OWi) 144/90 – (OWi) 28/90, wistra 1991, 38 (39); RegE, Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), BT-Drucks. 13/9712, 15.

12 § 8 C2.5 (f) USSG.

13 Almunia, Compliance and Competition Policy, SPEECH/10/586 vom 25.10.2010; EuGH, Urteil vom 18.07.2013 – C-501/11 P, ECLI:EU:C:2013:522 Schindler, veröffentlicht in der digitalen Sammlung; Mundt, Compliance Praxis Service Guide 2014, 12.

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2.   Teil: Begriffsbestimmung Compliance und Einordnung in die Rechtsordnung

Bevor die Funktion von Compliance-Programmen im Kartellbußgeldverfahren untersucht werden kann, muss definiert werden, was genau unter Compliance-Programmen zu verstehen ist (A). Der Compliance-Begriff ist dabei von anderen Zielen und Methoden der Unternehmensführung abzugrenzen (B). Schließlich ist der Frage nachzugehen, inwiefern eine Pflicht zur Compliance besteht (C), da die Antwort relevant für die Berücksichtigung von Compliance-Programmen ist. Handelt es sich bei Compliance-Programmen um die reine Erfüllung bestehender Pflichten, so könnten zusätzliche positive Konsequenzen auszuschließen sein.

A.   Der Compliance-Begriff

Da „Compliance“ kein legaldefinierter Begriff ist, werden zunächst die Normen betrachtet, aus denen sich Rückschlüsse auf das Wesen der Compliance schließen lassen (I). Neben den rechtlichen Anknüpfungspunkten spielen die Funktionen von Compliance eine wichtige Rolle (II). Diese schlagen sich in den inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen an effiziente Compliance-Maßnahmen nieder (IV). Für das Kartellrecht ergeben sich einige Besonderheiten, die ebenfalls darzustellen sind (V).

Details

Seiten
204
Jahr
2018
ISBN (PDF)
9783631746455
ISBN (ePUB)
9783631746462
ISBN (MOBI)
9783631746479
ISBN (Paperback)
9783631745762
DOI
10.3726/b13296
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2018 (Juni)
Schlagworte
Konzernhaftung Unternehmen Wirtschaftliche Einheit Milderungsgrund Prävention Geschäftspolitik
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien. 2018. 204 S.

Biographische Angaben

Monika Volkers (Autor:in)

Monika Volkers ist promovierte Juristin. Sie studierte Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes, der Université Lille 2 und der University of Warwick.

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