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Grundlagen eines europäischen Gemeinnützigkeitsstatuts

von Claudia Lindner (Autor:in)
©2018 Dissertation 274 Seiten

Zusammenfassung

Ein europäisches Gemeinnützigkeitsstatut mit einem einheitlichen Rechtsrahmen für einen unionsweit anerkannten Gemeinnützigkeitsstatus ist eine der Zukunftsaufgaben der Europäischen Union. Gemeinnützige Einrichtungen stoßen bei grenzüberschreitenden Aktivitäten auf zahlreiche Hindernisse. Mangels Gegenseitigkeitsprinzip der automatischen Anerkennung wird der inländische Gemeinnützigkeitsstatus in einem anderen Mitgliedstaat regelmäßig nicht ohne weiteres anerkannt. Die Rechtsprechung des EuGH hat nur zu einer punktuellen Angleichung der Einzelsteuergesetze der Mitgliedstaaten geführt. Die anhand eines Ländervergleichs herausgestellten Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen zwölf Mitgliedstaaten bilden den Ausgangspunkt, an dem ein europäisches Gemeinnützigkeitsstatut ansetzen kann.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Herausgeberangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Teil 1 Einführung
  • A. Problemstellung
  • I. Ausgangslage
  • II. Rechtliche Situation
  • B. Der europäische Integrationsprozess
  • C. Nationales Gemeinnützigkeitsrecht und Europa
  • I. Europa und Souveränität
  • II. Harmonisierung des Gemeinnützigkeitsrechts
  • D. Alternativen
  • Teil 2 Gemeinnützigkeit und grenzüberschreitend tätige Einrichtungen
  • A. Gemeinnützige Einrichtungen in Deutschland und der Europäischen Union
  • I. Allgemeines Verständnis des Gemeinwohls
  • 1. Europäisierung des Gemeinwohls
  • 2. Rechtfertigung der Steuerprivilegien
  • II. Entwicklung grenzüberschreitend tätiger gemeinnütziger Einrichtungen
  • 1. Verstärkung grenzüberschreitender Aktivitäten
  • 2. Zunahme grenzüberschreitender Aufgaben
  • III. Wirtschaftliche Bedeutung gemeinnütziger Einrichtungen
  • B. Hemmnisse für grenzüberschreitende Aktivitäten von gemeinnützigen Einrichtungen
  • I. Steuerrechtliche Hindernisse
  • 1. Gewährung von Steuervergünstigungen
  • 2. Grenzüberschreitende Zuwendungen
  • 3. Registrierungs-, Genehmigungs- und Nachweiserfordernisse
  • II. Zivilrechtliche Hindernisse
  • III. Finanzielle und sprachliche Hindernisse
  • IV. Erhöhter Verwaltungsaufwand
  • V. Ergebnis
  • C. Lösungsversuche zur Gleichbehandlung grenzüberschreitend tätiger gemeinnütziger Einrichtungen
  • I. International Standing Conference on Philanthropy
  • II. The Europhil Trust
  • III. Transnational Giving Europe
  • IV. Studien zur Schaffung einer Europäischen Stiftung
  • D. Grenzüberschreitend tätige gemeinnützige Einrichtungen im internationalen Steuerrecht
  • I. Unilaterale Maßnahmen
  • II. Doppelbesteuerungsabkommen
  • III. Ergebnis
  • Teil 3 Gemeinnützigkeit in der Europäischen Union
  • A. Gemeinnützige Einrichtungen als Akteure im Binnenmarkt
  • B. Harmonisierungsbestrebungen der Europäischen Union
  • I. Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts
  • II. Supranationale Rechtsformen als Alternative für grenzüberschreitend tätige gemeinnützige Einrichtungen
  • 1. Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
  • 2. Europäische Gesellschaft
  • 3. Europäische Genossenschaft
  • 4. Europäische Privatgesellschaft
  • 5. Europäische Stiftung
  • 6. Europäischer Verein
  • 7. Ergebnis
  • C. Rechtsprechung des EuGH
  • I. Rs. Stauffer
  • II. Rs. Jundt
  • III. Rs. Persche
  • IV. Rs. Missionswerk
  • V. Folgen der Entscheidungen/Umsetzung in den Mitgliedstaaten
  • D. Der Einfluss der europäischen Grundfreiheiten auf gemeinnützige Einrichtungen und ihre Förderer
  • I. Anwendbarkeit der Grundfreiheiten auf gemeinnützige Einrichtungen und ihre Förderer
  • 1. Niederlassungsfreiheit
  • a) Persönlicher Anwendungsbereich
  • b) Sachlicher Anwendungsbereich
  • 2. Dienstleistungsfreiheit
  • a) Persönlicher Anwendungsbereich
  • b) Sachlicher Anwendungsbereich
  • 3. Kapitalverkehrsfreiheit
  • a) Persönlicher Anwendungsbereich
  • b) Sachlicher Anwendungsbereich
  • 4. Arbeitnehmerfreizügigkeit
  • a) Persönlicher Anwendungsbereich
  • b) Sachlicher Anwendungsbereich
  • 5. Ergebnis
  • II. Beeinträchtigung/Diskriminierung
  • III. Rechtfertigung
  • 1 Kohärenz des Steuersystems
  • 2 Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen
  • 3 Ergebnis
  • IV. Allgemeines Diskriminierungsverbot
  • V. Allgemeine Freizügigkeit
  • VI. Ergebnis
  • E. Gemeinnützigkeit und Europäisches Beihilfenrecht
  • I. Gemeinnützige Einrichtungen als „Unternehmen“
  • 1. Funktionaler Unternehmensbegriff
  • 2. Sphären der gemeinnützigen Einrichtung
  • II. Steuervergünstigungen als staatliche Beihilfen
  • 1. Steuerprivilegien für gemeinnützige Einrichtungen
  • 2. Steuerprivilegien für Förderer gemeinnütziger Einrichtungen
  • III. Wettbewerbsverfälschung
  • IV. Rechtfertigung
  • 1. Art. 107 Abs. 2 AEUV
  • 2. Art. 107 Abs. 3 AEUV
  • 3. Art. 106 Abs. 2 AEUV
  • V. Ergebnis
  • F. Ergebnis
  • Teil 4 Rechtsvergleichende Darstellung der Voraussetzungen ausgewählter Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Anerkennung gemeinnütziger Einrichtungen
  • A. Gang der Untersuchung
  • B. Materielle und formelle Voraussetzungen für die Anerkennung gemeinnütziger Einrichtungen
  • I. Steuerbegünstigte Rechtsformen
  • 1. Deutschland
  • 2. Österreich
  • 3. Niederlande
  • 4. Frankreich
  • 5. Großbritannien (England und Wales)
  • 6. Schweden
  • 7. Spanien
  • 8. Italien
  • 9. Polen
  • 10. Tschechien
  • 11. Ungarn
  • 12. Rumänien
  • 13. Zusammenfassung
  • II. Steuerbegünstigte Zwecke
  • 1. Deutschland
  • 2. Österreich
  • 3. Niederlande
  • 4. Frankreich
  • 5. Großbritannien (England und Wales)
  • 6. Schweden
  • 7. Spanien
  • 8. Italien
  • 9. Polen
  • 10. Tschechien
  • 11. Ungarn
  • 12. Rumänien
  • 13. Zusammenfassung
  • III. Zweckverfolgung
  • 1. Deutschland
  • 2 Österreich
  • 3. Niederlande
  • 4. Frankreich
  • 5. Großbritannien (England und Wales)
  • 6. Schweden
  • 7. Spanien
  • 8. Italien
  • 9. Polen
  • 10. Tschechien
  • 11. Ungarn
  • 12. Rumänien
  • 13. Zusammenfassung
  • IV. Einnahmeerzielung
  • 1. Deutschland
  • 2. Österreich
  • 3. Niederlande
  • 4. Frankreich
  • 5. Großbritannien (England und Wales)
  • 6. Schweden
  • 7. Spanien
  • 8. Italien
  • 9. Polen
  • 10. Tschechien
  • 11. Ungarn
  • 12. Rumänien
  • 13. Zusammenfassung
  • V. Einnahmeverwendungsvorgaben und -verbote
  • 1. Deutschland
  • 2. Österreich
  • 3. Niederlande
  • 4. Frankreich
  • 5. Großbritannien (England und Wales)
  • 6. Schweden
  • 7. Spanien
  • 8. Italien
  • 9. Polen
  • 10. Tschechien
  • 11. Ungarn
  • 12. Rumänien
  • 13. Zusammenfassung
  • VI. Bildung von Rücklagen
  • 1. Deutschland
  • 2. Österreich
  • 3. Niederlande
  • 4. Frankreich
  • 5. Großbritannien (England und Wales)
  • 6. Schweden
  • 7. Spanien
  • 8. Italien
  • 9. Polen
  • 10. Tschechien
  • 11. Ungarn
  • 12. Rumänien
  • 13. Zusammenfassung
  • VII. Auflösung
  • 1. Deutschland
  • 2. Österreich
  • 3. Niederlande
  • 4. Frankreich
  • 5. Großbritannien (England und Wales)
  • 6. Schweden
  • 7. Spanien
  • 8. Italien
  • 9. Polen
  • 10. Tschechien
  • 11. Ungarn
  • 12. Rumänien
  • 13. Zusammenfassung
  • VIII. Weitere Anforderungen
  • 1. Deutschland
  • 2. Österreich
  • 3. Niederlande
  • 4. Frankreich
  • 5. Großbritannien (England und Wales)
  • 6. Schweden
  • 7. Spanien
  • 8. Italien
  • 9. Polen
  • 10. Tschechien
  • 11. Ungarn
  • 12. Rumänien
  • 13. Zusammenfassung
  • C. Regelungen zur Besteuerung der gemeinnützigen Einrichtungen und ihrer Förderer in den Mitgliedstaaten
  • I. Steuerliche Behandlung der gemeinnützigen Einrichtungen
  • 1. Deutschland
  • 2. Österreich
  • 3. Niederlande
  • 4. Frankreich
  • 5. Großbritannien (England und Wales)
  • 6. Schweden
  • 7. Spanien
  • 8. Italien
  • 9. Polen
  • 10. Tschechien
  • 11. Ungarn
  • 12. Rumänien
  • 13. Zusammenfassung
  • II. Steuerliche Behandlung Zuwendungen leistender Personen
  • 1. Deutschland
  • 2. Österreich
  • 3. Niederlande
  • 4. Frankreich
  • 5. Großbritannien (England und Wales)
  • 6. Schweden
  • 7. Spanien
  • 8. Italien
  • 9. Polen
  • 10. Tschechien
  • 11. Ungarn
  • 12. Rumänien
  • 13. Zusammenfassung
  • D. Gesamtauswertung
  • I. Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Rahmen der materiellen und formellen Voraussetzungen
  • II. Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Rahmen der Besteuerung
  • III. Auswirkungen auf das europäische Gemeinnützigkeitsstatut
  • Teil 5 Lösungsvorschlag
  • A. Anwendungsbereich
  • I. Persönlicher Anwendungsbereich
  • 1. Beschränkung der begünstigten Rechtsformen
  • 2. Zulässigkeit aller nationalen begünstigten Rechtsformen
  • 3. Europäische Rechtsformen
  • 4. Ergebnis
  • II. Sachlicher Anwendungsbereich
  • III. Räumlicher Anwendungsbereich
  • 1. Europäischer Aspekt
  • 2. Nationale Perspektive
  • 3. Internationale Ausprägung
  • 4. Zeitpunkt der Grenzüberschreitung
  • 5. Ergebnis
  • IV. Zeitlicher Anwendungsbereich
  • V. Ergebnis Anwendungsbereich
  • B. Inhaltliche Ausgestaltung
  • I. Steuerbegünstigter Zweck
  • 1. Benennung von Zwecken oder allgemeine Regelung
  • a) Abschließende Liste
  • b) Offene Liste
  • c) Allgemeine Regelung
  • d) Ergebnis
  • 2. Anerkannte steuerbegünstigte Zwecke
  • 3. „Europäische“ Zwecke
  • 4. Begünstigtenkreis
  • 5. Ergebnis
  • II. Zweckverfolgung
  • 1. Selbstlosigkeit
  • 2. Unmittelbarkeit
  • 3. Ausschließlichkeit
  • III. Einnahmeerzielung
  • 1. Ideeller Bereich
  • 2. Vermögensverwaltung
  • 3. Zweck-/Hilfsbetriebe
  • 4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  • IV. Einnahmeverwendungsvorgaben
  • 1. Zeitliche Verwendungsvorgaben
  • 2. Art und Höhe der zu verwendenden Mittel
  • V. Rücklagen
  • VI. Auflösung
  • 1. Wegfall des europäischen Gemeinnützigkeitsstatus
  • 2. Auflösung der europäischen gemeinnützigen Einrichtung
  • VII. Registrierung und Aufsicht
  • 1. Registrierung
  • a) Voraussetzungen der Eintragung
  • b) Folgen der Anerkennung
  • c) Löschung aus dem Register
  • 2. Aufsicht
  • a) Aufgaben der Aufsichtsbehörde
  • b) Folgen bei Verstößen
  • 3. Zuständige Behörde
  • VIII. Inhalt der Satzung
  • C. Steuerrechtliche Behandlung
  • I. Europäische gemeinnützige Einrichtungen
  • 1. Gleichbehandlungsgrundsatz
  • 2. Diskriminierungsverbot
  • II. Förderer
  • III. Begünstigte
  • D. Ergebnis
  • Teil 6 Umsetzungsmöglichkeit eines europäischen Gemeinnützigkeitsstatuts
  • A. Ermächtigungsgrundlage
  • I. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
  • 1. Rechtsangleichung im Binnenmarkt
  • 2. Allgemeine Harmonisierungskompetenz
  • a) Errichtung oder Funktionieren des Binnenmarktes
  • b) Unmittelbare Auswirkung und Erforderlichkeit
  • c) Ergebnis
  • 3. Vertragsabrundungsklausel
  • a) Verwirklichung von Unionszielen
  • b) Im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche
  • c) Erforderlichkeit
  • d) Innensubsidiarität
  • e) Kein Harmonisierungsverbot
  • f) Ergebnis
  • 4. Ergebnis
  • II. Handlungsform
  • 1. Verordnung
  • 2. Richtlinie
  • 3. Weitere Handlungsformen
  • 4. Ergebnis
  • B. Subsidiaritätsprinzip
  • I. Ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union
  • II. Keine ausreichende Zielverwirklichung auf Ebene der Mitgliedstaaten
  • III. Bessere Zielverwirklichung auf Ebene der Europäischen Union
  • C. Verhältnismäßigkeitsgebot
  • D. Verfassungsrechtliche Probleme
  • E. Ergebnis
  • Teil 7 Ergebnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Literaturverzeichnis

←18 | 19→

Teil 1Einführung

A.Problemstellung

I.Ausgangslage

Viele Menschen engagieren sich in gemeinnützigen Einrichtungen1 für soziale, kulturelle oder philanthropische Zwecke. Ob in Vereinen, Stiftungen oder Parteien – mit ihrem Einsatz für die Gesellschaft tragen sie zum Gemeinwohl bei.2 Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterstützen dieses Engagement durch die Schaffung der notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen und die Gewährung von steuerlichen Vergünstigungen.3

In der Europäischen Union bestehen zum Teil sehr ausdifferenzierte Regelungen für die rechtliche und steuerliche Behandlung von gemeinnützigen Einrichtungen und ihren Unterstützern. Der Gemeinnützigkeitsstatus eröffnet in der Regel vielfältige Steuerprivilegien, sei es die Ermäßigung oder Befreiung von der Körperschaft- oder Einkommensteuer, der Erbschaft- oder Schenkungsteuer oder der Umsatzsteuer.4 Auch die Unterstützer von gemeinnützigen Einrichtungen profitieren in nahezu allen Mitgliedstaaten von steuerlichen Begünstigungen für ihre Zuwendungen.5

Traditionell beschränken sich die Aktivitäten vieler gemeinnütziger Einrichtungen auf das Gebiet ihres Gründungsstaats, grenzüberschreitende Tätigkeiten ←19 | 20→finden vielfach nur im Bereich der Katastrophen- oder Entwicklungshilfe oder im Umwelt- und Klimaschutz statt.6 In den letzten Jahrzehnten ist jedoch auch im Gemeinnützigkeitssektor ein Wandel zu beobachten: Gemeinnützige Einrichtungen werden internationaler, auch die Zahlen grenzüberschreitender Aktivitäten oder Kooperationen mit ausländischen gemeinnützigen Einrichtungen steigen parallel zu der wachsenden Bedeutung des Gemeinnützigkeitssektors.7 Die Globalisierung und Internationalisierung eröffnen gemeinnützigen Einrichtungen immer neue Möglichkeiten für gemeinwohlorientierte oder wirtschaftliche Tätigkeiten.8

Aber auch wachsende Herausforderungen, z. B. die Wirtschaftskrise in Europa, Kriege in Nahost und die damit einhergehenden Flüchtlingsbewegungen oder der Klimawandel, erfordern ein grenzüberschreitendes Denken und Handeln. Viele Probleme der heutigen Zeit enden nicht an den Staatsgrenzen.9 In grenzüberschreitenden Kooperationen und internationalen Aktivitäten liegen die effektivsten Möglichkeiten zur Bewältigung dieser Aufgaben.10 So entstanden große international agierende Einrichtungen, die mittlerweile einen bedeutenden Einfluss in Bereichen wie Entwicklungshilfe, Kultur, Bildung und Gesundheit haben.11

Auch Fundraising, Sponsoring oder Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen hören nicht mehr an Staatsgrenzen auf. Die Unterstützer von gemeinnützigen Einrichtungen werden mobiler: Sie leben, arbeiten oder engagieren ←20 | 21→sich nicht mehr nur in ihrem Herkunftsstaat, sondern sind weltweit aktiv.12 Sie unterstützen Museen, Universitäten und Forschungseinrichtungen in mehreren Staaten und fördern Projekte der Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe. Einige Förderer wollen der Gesellschaft auf diesem Weg einen Teil ihres Vermögens zurückgeben.13

II.Rechtliche Situation

Beabsichtigen gemeinnützige Einrichtungen, ihre Aktivitäten in andere Staaten auszudehnen oder in diesen wirtschaftlich tätig zu werden, stoßen sie auf unterschiedlichste Regelungen.14 Obwohl die Gemeinnützigkeits- und Spendenrechte vieler Mitgliedstaaten grenzüberschreitende Aktivitäten von gemeinnützigen Einrichtungen nicht untersagen, schließen sie ausländische gemeinnützige Einrichtungen teilweise noch immer von Steuervergünstigungen aus.

Die Berücksichtigung der verschiedenen Gemeinnützigkeits- und Spendenrechte stellt jedoch viele gemeinnützige Einrichtungen vor große Herausforderungen. Häufig entsteht ein hoher Verwaltungs- und Kostenaufwand, welcher vor allem kleinere gemeinnützige Einrichtungen von grenzüberschreitenden Aktivitäten abhält.

Aber auch dann, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, um in einem anderen Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannt werden zu können, erhalten ausländische gemeinnützige Einrichtungen nicht immer dieselben Steuervergünstigungen wie inländische.15 Die Mitgliedstaaten begründen dies regelmäßig mit unzureichenden Möglichkeiten zur Aufsicht über die ausländischen gemeinnützigen Einrichtungen oder fehlenden Kontrollmöglichkeiten für grenzüberschreitende Zuwendungen.16

Zwar wurden bereits viele dieser diskriminierenden Regelungen durch Entscheidungen des EuGH für europarechtswidrig erklärt17, dennoch liegen die ←21 | 22→rechtlichen Möglichkeiten für grenzüberschreitend tätige gemeinnützige Einrichtungen noch immer weit hinter den tatsächlichen Bedürfnissen.18

B.Der europäische Integrationsprozess

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges setzte in Europa ein Integrationsprozess ein, der zu einer nachhaltigen Entwicklung des leidgeprüften Kontinents und zu einem Zusammenwachsen der Völker führen sollte.19 Im Vordergrund stand zu Beginn vor allem die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen ökonomischen Zweckgemeinschaft.20 Erst später fand auch die europäische Zivilgesellschaft Berücksichtigung.21

Die Europäische Union entwickelte sich seit ihrer Gründung zu einer gemeinwohlorientierten Wertegemeinschaft, in der wirtschaftliche Zwecke durch gleichrangige nicht wirtschaftliche Ziele ergänzt werden.22 Zu diesen nicht wirtschaftlichen Zielen zählen beispielsweise die Förderung von wissenschaftlichem und technischem Fortschritt sowie die Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung, die Unterstützung von sozialer Gerechtigkeit und sozialem Schutz und der Schutz der Kinderrechte.23 Ebenso sollen der kulturelle Reichtum und die sprachliche Vielfalt gewahrt und das kulturelle Erbe Europas geschützt und erhalten werden.24

Der Integrationsprozess erfordert aber auch die „Verbindung einer Vielheit von einzelnen Personen oder Gruppen zu einer gesellschaftlichen und kulturellen Einheit“25. Damit dies im Sinne einer europäischen Integration gelingen ←22 | 23→kann, müssen weitere Bereiche, die für das Zusammenwachsen Europas – einem Europa der Völker – von zentraler Bedeutung sind, zueinander geführt werden.

Eine herausragende Rolle spielt dabei die europäische Zivilgesellschaft – die Gesamtheit des ehrenamtlichen Engagements der Bürger Europas.26 Sie ist tragendes Bindeglied zwischen staatlicher, wirtschaftlicher und privater Sphäre.27 Einzelpersonen, aber auch Gruppen engagieren sich in den unterschiedlichsten Formen und in vielfältigster Weise für ein friedliches und soziales Zusammenleben in Europa. Ihr Engagement ist vor allem in den Bereichen unerlässlich, in denen weder Markt noch Staat ausreichend tätig werden können.28

Viele der Ziele Europas können nur durch bürgerschaftliches Engagement erreicht werden. Die Möglichkeit zur Gründung gemeinnütziger Einrichtungen ist für die moderne Zivilgesellschaft daher von zentraler Bedeutung.29 Aufgrund ihrer beschränkten finanziellen Möglichkeiten würden die Staaten diese Herausforderungen allein nicht bewältigen.

C.Nationales Gemeinnützigkeitsrecht und Europa

Die gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten sind vorwiegend national ausgerichtet, sie enden daher regelmäßig an den Staatsgrenzen.30 Mit der Erhebung oder Nichterhebung von Steuern oder der Gewährung von Steuervergünstigungen verfolgen die Mitgliedstaaten eigene wirtschafts- oder sozialpolitische Zwecke oder außersteuerliche Ziele, die von der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und rechtlichen Lage im Staat geprägt sind.31 Nahezu alle Mitgliedstaaten fördern die Tätigkeiten gemeinnütziger Einrichtungen sowie ihrer Unterstützer. Zwar bestehen bei den konkreten Voraussetzungen oder den rechtlichen Folgen zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede, in den Kernbereichen finden sich jedoch auch viele Gemeinsamkeiten.32

←23 | 24→

Lange Zeit blieb das Unionsrecht für gemeinnützige Einrichtungen, die in der Regel nicht gewinnorientiert tätig sind, ohne große Bedeutung.33 Die Schaffung des Binnenmarktes eröffnet jedoch auch gemeinnützigen Einrichtungen neue Möglichkeiten.34 Auch sie erbringen Leistungen gegen Entgelt, beschäftigen Arbeitnehmer oder nehmen in sonstiger Weise am Binnenmarkt teil – in Bereichen also, in denen das Unionsrecht die Rahmenbedingungen setzt.35

I.Europa und Souveränität

Zwischen den Mitgliedstaaten besteht keine Pflicht, eine in einem anderen Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte Einrichtung ebenfalls als solche anzuerkennen.36 Eine solche sieht das Unionsrecht nicht vor. Die Europäische Union soll sich zu keiner Steuerrechtsunion entwickeln, vielmehr wird eine Harmonisierung im Sinne einer Beseitigung von Hinterziehungs- und Fluchttatbeständen sowie der Vereinbarung von Mindestvorgaben in allen Mitgliedstaaten angestrebt.37 Eigene Steuererhebungs- oder Verwaltungsbefugnisse stehen der Europäische Union, mit wenigen Ausnahmen38, ebenfalls nicht zu.

Die Mitgliedstaaten schützen ihre Autonomie über die Erhebung und Ausgestaltung ihrer Steuern beharrlich gegen Änderungen durch die Europäische Union.39 Jedem Eingriff in ihre Steuersouveränität wird in aller Regel erst nach langen Verhandlungen zugestimmt.40 Im Bereich der direkten Steuern läuft der Prozess der Rechtsangleichung aus diesem Grund nur sehr zögerlich, Änderungen erfolgen regelmäßig erst infolge von Entscheidungen des EuGH.41

←24 | 25→

II.Harmonisierung des Gemeinnützigkeitsrechts

Im Rahmen von Gesetzgebungsvorhaben verfügt die Europäische Union nur über die Kompetenzen, die ihr durch den AEUV übertragen wurden.42 In vielen Bereichen, in denen auch gemeinnützige Einrichtungen tätig sind, z. B. Bildung, Wissenschaft, Kultur oder Umweltschutz, erfolgten bereits erste Abstimmungen auf europäischer Ebene.43 Das Gemeinnützigkeits- bzw. Spendenrecht ist von der Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union allerdings bisher ausgenommen.44

An Relevanz haben daher in den letzten Jahren die europäischen Grundfreiheiten und das EU-Beihilfenrecht gewonnen.45 Infolge von Entscheidungen des EuGH sind erste Änderungen in den nationalen Gemeinnützigkeits- und Spendenrechten zu verzeichnen, die sie auch für grenzüberschreitende Sachverhalte öffnen.46

D.Alternativen

Der Wissenschaft ist die Bedeutung eines gemeinsamen europäischen Rechtsrahmens für grenzüberschreitend tätige gemeinnützige Einrichtungen bewusst. Seit Jahren thematisiert sie die Probleme inländischer und ausländischer gemeinnütziger Einrichtungen bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Als eine der zukünftigen Aufgaben der vergleichenden Rechtswissenschaft wird die Entwicklung eines „common framework“ – eines einheitlichen Rechtsrahmens – für die rechtliche und steuerliche Behandlung grenzüberschreitender gemeinnütziger Einrichtungen angesehen.47

←25 | 26→

Zahlreiche Monographien, Sammelbände und Dissertationen wurden zu diesem Themenbereich bereits veröffentlicht.48 Einen Schwerpunkt bilden dabei grenzüberschreitend tätige Stiftungen. Stiftungen sind zwar wahrscheinlich die wichtigsten Protagonisten im Bereich der gemeinnützigen Einrichtungen, sie sind aber nicht die einzigen.

In vielen Mitgliedstaaten können weitere Rechtsformen, z. B. Vereine, Trusts oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, als gemeinnützig anerkannt werden. Ein starrer Blick auf eine einzelne Rechtsform verkennt die tatsächliche Rechtslage in vielen Mitgliedstaaten. Es müssen vielmehr alle gemeinnützigen Akteure in den Blick genommen werden.

Viele Veröffentlichungen forderten zudem die Schaffung einer neuen europäischen Rechtsform für gemeinnützige Einrichtungen, in der Regel eine „Europäische Stiftung“.49 Diese ist zwar sinnvoll, um insbesondere europäische Akteure zu unterstützen und zu fördern. Aber ohne eine ausreichende Angleichung der „Nebenbereiche“ wird eine Europäisierung der Rechtsformen nicht den gewünschten Erfolg bringen.

Eines dieser „Nebengebiete“ ist das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht. Als Teilgebiet des Steuerrechts ist es traditionell national geprägt. Viele Mitgliedstaaten scheuen eine Angleichung ihrer Steuerrechte oder die Schaffung einheitlicher europäischer Standards. Insbesondere die Vorschläge für die Schaffung der Europäischen Stiftung, die auch Regelungen zur steuerlichen Behandlung enthielten, sorgten in den Mitgliedstaaten für Widerstand. Ohne eine Lösung der steuerlichen Behandlung ausländischer gemeinnütziger Einrichtungen werden die Hindernisse für eine grenzüberschreitende Tätigkeit jedoch nicht beseitigt.

Dass ein Bedarf für ein grenzüberschreitendes europäisches Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht gegeben ist, zeigt die Entwicklung des Netzwerks „Transnational Giving in Europe“. Das Netzwerk unterstützt gemeinnützige ←26 | 27→Einrichtungen und Förderer bei grenzüberschreitenden Zuwendungen, indem es Möglichkeiten für die Gewährung oder den Empfang steuerlich berücksichtigungsfähiger Zuwendungen schafft.50 Es bedient jährlich bis zu 6.000 Förderer und über 300 Empfänger in 18 europäischen Staaten51. Im Jahr 2015 wurden fast 8 Mio. EUR an Zuwendungen innerhalb Europas entgegengenommen und an die Partnerorganisationen in den anderen Staaten weitergeleitet; im Jahr 2011 lag das Aufkommen noch unter 5 Mio. EUR.52

Einzelne Autoren erkannten bereits den Bedarf der Vereinheitlichung der nationalen Gemeinnützigkeitsrechte in Europa oder der Schaffung eines europäischen Gemeinnützigkeitsrechts.53 Konkrete Entwürfe – mit Ausnahme der steuerlichen Regelungen im Statut zur Schaffung der Europäischen Stiftung – wurden bisher jedoch nicht veröffentlicht.

Die vorliegende Arbeit soll einen Anstoß zu einem europäischen Rechtsrahmen für gemeinnützige Einrichtungen anhand eines allgemeinen Überblicks über die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützige Einrichtungen geben. Eine detaillierte Darstellung der Gesetze, Verordnungen oder Erlasse aller Mitgliedstaaten einschließlich der Rechtsprechung würde den Umfang dieser Arbeit allerdings deutlich überschreiten. Die Untersuchung beschränkt sich daher auf zwölf ausgewählte Mitgliedstaaten.

1Der Begriff „Einrichtung“ erfasst sowohl inländische als auch ausländische Rechtssubjekte ohne Präjudizierung auf eine bestimmte Rechtsform.

2Vgl. Gliksberg, in: Gliksberg (Hrsg.): Cahiers de droit fiscal international, Volume LXXXIVa, S. 109 (111); Simsa/Zimmer, in: Zimmer/Simsa (Hrsg.): Forschung zu Zivilgesellschaft, NPOs und Engagement. Quo vadis?, S. 11 (12); Schauhoff, in: Schauhoff (Hrsg.): Handbuch der Gemeinnützigkeit, Grundlegung Rn. 1.

3Vgl. Schauhoff, in: Schauhoff (Hrsg.): Handbuch der Gemeinnützigkeit, Grundlegung Rn. 1 m. w. N.; Isensee, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts, Band IV, § 71 Rn. 110; Leisner-Egensperger, in: Kirchhof/Papier/Schäffer (Hrsg.): Festschrift für Detlef Merten, S. 277 (279 f.); Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“, Bericht. Bürgerschaftliches Engagement: auf dem Weg in eine zukunftsfähige Bürgergesellschaft, S. 233 ff.; Zimmer, in: Strachwitz/Mercker (Hrsg.): Stiftungen in Theorie, Recht und Praxis, S. 9; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Rn. 1.5.

4Vgl. die Ausführungen unter Teil 4 C.I.

5Vgl. die Ausführungen unter Teil 4 C.II.

6Schlüter, in: Richter/Wachter (Hrsg.): Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, § 15 Rn. 1; Unger, DStZ 2010, 154 (155 f.); Hondius, in: Bertelsmann Stiftung (Hrsg.): Handbuch Stiftungen, S. 1155 (1175).

7Vgl. Benicke, EuZW 1996, 165 (171); Boetticher, Die freigemeinnützige Wohlfahrtspflege und das europäische Beihilfenrecht, S. 98; Jachmann, BB 2006, 2607 (2608); Gliksberg, in: Gliksberg (Hrsg.): Cahiers de droit fiscal international, Volume LXXXIVa, S. 109 (112); Zimmer/Priller, JCSW 2001, 11; Breen, International Journal of Not-for-Profit-Law 2008, 50 (55).

8Vgl. Schlüter, in: Richter/Wachter (Hrsg.): Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, § 15 Rn. 1; Steiner, Die Europäische Stiftung, S. 12; Hofmann, in: Strachwitz/Mercker (Hrsg.): Stiftungen in Theorie, Recht und Praxis, S. 865; Weitemeyer, in: Jakob (Hrsg.): Perspektiven des Stiftungsrechts in der Schweiz und in Europa, S. 73 (77).

9Vgl. Schlüter, in: Richter/Wachter (Hrsg.): Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, § 15 Rn. 2; Weitemeyer/Bornemann, FR 2016, 437; Ritter/Marx, Stiftung & Sponsoring 2015, Rote Seiten, S. 1; Weitemeyer, in: Saenger/Bayer/Koch/Körber (Hrsg.): Festschrift für Olaf Werner, S. 288.

10Vgl. Weitemeyer/Bornemann, FR 2016, 437.

11Z. B. Human Rights Watch, Oxfam; vgl. Koele, European Taxation 2010, 167.

12Habighorst, in: Richter/Wachter (Hrsg.): Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, § 20 Rn. 2.

Details

Seiten
274
Jahr
2018
ISBN (PDF)
9783631764107
ISBN (ePUB)
9783631764114
ISBN (MOBI)
9783631764121
ISBN (Paperback)
9783631748312
DOI
10.3726/b14507
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2018 (Dezember)
Schlagworte
Europäisches Steuerrecht Europäische Stiftung Europäischer Verein Europäisches Gemeinnützigkeitsrecht Gemeinnützigkeit Stauffer
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2018. 273 S.

Biographische Angaben

Claudia Lindner (Autor:in)

Claudia Lindner studierte Rechtswissenschaft an der Friedrich-Schiller-Universität Jena sowie an der University of Abertay Dundee, Großbritannien. Sie war als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena tätig. Derzeit ist sie Referentin in der Hochschulabteilung des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft.

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