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Die vergütungsrechtliche Ungleichbehandlung von Arbeitnehmerentwerfern im System des Immaterialgüterrechts

von Jens Gardewin (Autor:in)
©2018 Dissertation 232 Seiten

Zusammenfassung

Design sells – vor allem unter funktional gleich ausgestatteten Produkten wird innovatives Produktdesign zu dem entscheidenden Absatzfaktor. Doch welchen Anteil am wirtschaftlichen Erfolg genießen diejenigen, die für die Gestaltung eines Produktes verantwortlich sind? Während schöpferisch tätige Arbeitnehmer für patent- oder urheberrechtsschutzfähige Arbeitsergebnisse gesetzliche Sondervergütungsansprüche geltend machen können, geht das Recht an designschutzfähigen Arbeitsergebnissen regelmäßig sondervergütungsfrei auf den Arbeitgeber über. Der Band analysiert diese gegenwärtige vergütungsrechtliche Behandlung schöpferisch tätiger Arbeitnehmer im System des Immaterialgüterrechts und mündet in einem konkreten Gesetzesvorschlag zur Einführung eines Sondervergütungsanspruches im Designgesetz.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • I. Thema der Arbeit
  • II. Vorgehensweise
  • B. Erster Abschnitt: Grundlagen und Wesen des Designschutzes
  • I. Designbegriffe
  • 1. Designbegriff im allgemeinen Sprachgebrauch
  • 2. Designbegriff im Rechtssinn
  • 3. Begriff des Designers
  • II. Entstehungsgeschichte des gesetzlichen Designschutzes
  • 1. Erste Ansätze zum Schutz von Mustern
  • 2. Erste europäische Musterschutzgesetze
  • a. Frankreich
  • b. England
  • c. Zwischenergebnis
  • 3. Erste deutsche Ansätze zum Schutz von Mustern
  • 4. Weitere Entwicklung in den deutschen Territorialstaaten
  • 5. Reichsgesetzgebung
  • a. Entwicklung bis 1876
  • b. GeschmMG a.F. vom 11.01.1876
  • aa. Schutzbereich
  • bb. Materielle Schutzvoraussetzungen
  • aaa. Neuheit
  • bbb. Eigentümlichkeit
  • cc. Formelle Schutzvoraussetzungen
  • dd. Schutzumfang
  • ee. Berechtigter
  • c. Einordnung des GeschmMG a.F.
  • aa. Urheberrechtliche Einordnung
  • bb. Patentrechtliche Einordnung
  • d. Zwischenergebnis
  • 6. Reformbestrebungen im 20. Jahrhundert
  • a. Reformvorschläge in Anlehnung an das Urheberrecht
  • b. Reformvorschläge in Anlehnung an die technischen Schutzrechte
  • c. Reformvorschläge auf Grundlage des bestehenden GeschmMG
  • d. Zwischenergebnis
  • 7. Entwicklung des „Design approach“
  • a. MPI – Entwurf
  • b. RL 98/71/EG
  • c. Geschmacksmusterreformgesetz vom 12.03.2004
  • 8. Zwischenergebnis
  • a. Bedeutung des historischen Musterschutzes
  • b. Bedeutung des heutigen Designschutzes
  • III. Designschutz nach dem DesignG
  • 1. Schutzgegenstand
  • 2. Materielle Schutzvoraussetzungen
  • a. Neuheit
  • b. Eigenart
  • c. Offenbarung
  • 3. Schutzbeginn und Schutzdauer
  • 4. Schutzumfang
  • 5. Berechtigter
  • a. Freier Entwerfer gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 DesignG
  • b. Mehrere Entwerfer gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 DesignG
  • c. Arbeitnehmerentwerfer gemäß § 7 Abs. 2 DesignG
  • aa. Persönlicher Anwendungsbereich
  • bb. Sachlicher Anwendungsbereich
  • cc. Rechtserwerb
  • 6. Zwischenergebnis
  • C. Zweiter Abschnitt: Vergütungsrechtliche Behandlung de lege lata
  • I. Vergütungsregelungen für Arbeitnehmererfinder
  • 1. Vergütungsregelung gemäß § 9 ArbnErfG
  • a. Diensterfindung
  • b. Meldepflicht
  • c. Inanspruchnahme
  • d. Höhe
  • aa. Erfindungswert
  • bb. Anteilsfaktor
  • e. Konkretisierung
  • f. Dauer
  • 2. Vergütungsregelung gemäß § 20 ArbnErfG
  • a. Technischer Verbesserungsvorschlag
  • b. Qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge
  • aa. Faktisches Monopol
  • bb. Verwertung
  • c. Höhe und Dauer
  • 3. Zwischenergebnis
  • II. Vergütungsregelungen für Arbeitnehmerurheber
  • 1. Vergütungsregelung gemäß § 43 UrhG
  • a. Einräumung von Nutzungsrechten
  • b. Gesetzlicher Sondervergütungsanspruch
  • aa. Abgeltungstheorie
  • bb. Trennungstheorie
  • cc. Anspruch auf Anpassung der Vergütung gemäß §§ 32, 32a UrhG
  • aaa. Keine Anwendbarkeit der §§ 32 ff. UrhG im Rahmen des § 43 UrhG
  • bbb. Anwendbarkeit der §§ 32 ff. UrhG im Rahmen des § 43 UrhG
  • c. Zwischenergebnis
  • 2. Vergütungsregelung gemäß § 69b UrhG
  • a. Einräumung von Nutzungsrechten
  • b. Gesetzlicher Sondervergütungsanspruch
  • aa. Abgeltungstheorie
  • bb. Trennungstheorie
  • cc. Anpassung der Vergütung gemäß §§ 32, 32a UrhG
  • aaa. Keine Anwendbarkeit der §§ 32, 32a UrhG im Rahmen des § 69b UrhG
  • bbb. Anwendbarkeit der §§ 32, 32a UrhG im Rahmen des § 69b UrhG
  • c. Zwischenergebnis
  • III. Vergütungsregelungen für Arbeitnehmerentwerfer
  • 1. Vergütungsregelung gemäß § 7 Abs. 2 DesignG
  • a. Gesetzesauslegung
  • aa. Wortlaut
  • bb. Historisch
  • cc. Systematisch
  • dd. Richtlinienkonform
  • ee. Teleologisch
  • b. Zwischenergebnis
  • 2. Vergütungsregelung gemäß ArbnErfG
  • a. Vergütung gemäß §§ 9, 20 ArbnErfG
  • b. Vergütung gemäß §§ 9, 20 ArbnErfG analog
  • c. Zwischenergebnis
  • 3. Vergütungsregelung gemäß UrhG
  • a. Vergütung gemäß §§ 32, 32a UrhG
  • b. Vergütung gemäß §§ 32, 32a UrhG analog
  • c. Zwischenergebnis
  • 4. Vergütungsregelung gemäß Arbeitsvertrag
  • IV. Zusammenfassung: Vergütungsrechtliche Behandlung de lege lata
  • D. Dritter Abschnitt: Rechtspolitische Rechtfertigung für Sondervergütung
  • I. Vergütungsgründe im Immaterialgüterrecht
  • 1. Monopoltheorie
  • a. Strenge Monopoltheorie
  • b. Abgeschwächte Monopoltheorie
  • 2. Sonderleistungstheorie
  • a. Ergebnisbezogene Sonderleistungstheorie
  • b. Arbeitsrechtliche Sonderleistungstheorie
  • 3. Erfinder- bzw. Schöpferprinzip
  • II. Zwischenergebnis
  • E. Vierter Abschnitt: Erforderlichkeit der vergütungsrechtlichen Würdigung des Arbeitnehmerentwerfers im System der Immaterialgüterrechte
  • I. Vergleichbarkeit von Arbeitnehmererfinder und Arbeitnehmerentwerfer in vergütungsrechtlicher Hinsicht
  • 1. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
  • a. Abgeschwächte Monopoltheorie als Vergütungsgrund
  • b. Sonstige Vergleichbarkeit
  • aa. Unfreiwilligkeit des Rechtsverlustes
  • bb. Gewerbliche Anwendbarkeit
  • cc. Schutzfunktion
  • c. Zwischenergebnis
  • 2. Unverhältnismäßigkeit der Ungleichbehandlung
  • a. Schutzdauer
  • b. Technische und ästhetische Leistung
  • c. Anforderungen an Eigenart und Erfindungshöhe
  • d. Wirtschaftliche Verwertbarkeit von Designs und Arbeitnehmererfindungen
  • e. Originärer Rechtserwerb contra Inanspruchnahme
  • f. Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers
  • g. Formelles Registerrecht contra materielles Registerrecht
  • 3. Zusammenfassung und Stellungnahme
  • II. Statuswandel des Designs
  • 1. Ökonomische Bedeutung des Designs
  • a. Qualitätsfunktion
  • b. Informationsfunktion
  • c. Zwischenergebnis
  • 2. Förderungswürdigkeit des Arbeitnehmerentwerfers
  • a. Schutzzweck des Designschutzes
  • b. Innovationsförderung durch Sondervergütung
  • c. Zwischenergebnis
  • 3. Zusammenfassung und Stellungnahme
  • III. Abwägung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen
  • 1. Besondere Ausgangslage im DesignG
  • 2. Arbeitgeberinteressen
  • 3. Arbeitnehmerinteressen
  • 4. Interessenabwägung
  • 5. Zusammenfassung und Stellungnahme
  • IV. Zusammenfassung: Erforderlichkeit der vergütungsrechtlichen Würdigung des Arbeitnehmerentwerfers im System der Immaterialgüterrechte
  • F. Fünfter Abschnitt: Gestaltung der vergütungsrechtlichen Würdigung des Arbeitnehmerentwerfers im System des Immaterialgüterrechts
  • I. Grundsätzliche Versagung von Sondervergütungsansprüchen
  • II. Gesonderter Vergütungsanspruch dem Grund nach
  • 1. Vergütung durch betriebliche Incentive-Systeme
  • a. Grundlagen und Schranken von Incentive-Systemen
  • b. Übertragung auf schutzfähige Arbeitnehmerentwürfe
  • 2. Vergütung durch Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereichs im ArbnErfG
  • a. Eigene Regelungssystematik des ArbnErfG
  • b. Vergütungsberechnung im ArbnErfG als untaugliches Vorbild
  • 3. Vergütung durch Ausdehnung des sachlichen Schutzbereichs im UrhG
  • a. Urheberrechtsschutz für eintragungsfähige Designs
  • aa. Schutzfähigkeit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
  • aaa. Abgrenzung vor der Geschmacksmusterreform 2004
  • bbb. Abgrenzung nach der Geschmacksmusterreform 2004
  • bb. Zwischenergebnis
  • cc. Schutzfähigkeit nach obergerichtlicher Rechtsprechung
  • aaa. Urteil des OLG Schleswig – Geburtstagszug II
  • bbb. Urteil des OLG Nürnberg – Kicker Stecktabelle
  • ccc. Urteil des OLG Köln – Airbrush-Urnen
  • dd. Zusammenfassung und Stellungnahme
  • b. Bedenken gegen eine Ausdehnung des sachlichen Schutzbereichs im UrhG
  • c. Zwischenergebnis
  • 4. De lege ferenda Sondervergütungsanspruch im DesignG
  • a. Rechtsgrund und Rechtsnatur des Sondervergütungsanspruchs
  • b. Inhalt des Sondervergütungsanspruchs de lege ferenda
  • aa. Entstehung des Vergütungsanspruchs
  • aaa. Interessenausgleich
  • bbb. Zusammenfassung und Stellungnahme
  • bb. Höhe des Vergütungsanspruchs
  • aaa. Interessenausgleich
  • bbb. Zusammenfassung und Stellungnahme
  • cc. Mehrere Entwerfer
  • c. Regelungsvorschlag
  • d. Insolvenzrechtliche Sonderregelung
  • aa. Rechtsgrund
  • bb. Regelungsinhalt
  • cc. Regelungsvorschlag
  • e. Ergebnis
  • G. Fazit
  • Literaturverzeichnis
  • Reihenübersicht

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Abkürzungsverzeichnis

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A.  Einleitung

Sechs Tage und sechs Nächte, so lange hatte ein 46-jähriger Mann aus Berlin Spandau im September 2014 vor einem Ladenlokal kampiert. Am Ende durfte er als Erster, vor Hunderten von anderen Wartenden, ein Mobiltelefon mit dem bekannten Apfellogo zum Preis von 799,00 Euro kaufen.1 Auf der 5th Avenue in New York hat der Verkaufsstart des besagten Mobiltelefons im gleichen Zeitraum eine Warteschlange verursacht, die sich über zwölf Straßenecken erstreckte. Die besten Warteplätze sollen dabei für 2500,00 US Dollar verkauft worden sein.2 Gelinde gesagt ist das alles an Absurdität kaum zu überbieten und in diesem Ausmaß ein wohl außergewöhnliches Phänomen, denn tatsächlich dürfte keiner der Wartenden ernsthaft auf ein neues Mobiltelefon angewiesen gewesen sein.3 Schließlich liegt der Verdacht nahe, dass der Großteil von ihnen bereits Eigentümer und stolzer Besitzer eines funktionsfähigen, schicken Vorgängermodells der Marke Apple gewesen ist. Aber warum warten dennoch jedes Jahr aufs Neue weltweit Millionen von Kunden ausgerechnet auf den Verkaufsstart der Apple Produkte? Verschicken und empfangen vergleichbare Mobiltelefone der Konkurrenz nicht mit gleicher Zuverlässigkeit SMS? Sind die Produkte aus Kalifornien tatsächlich besser? Warum entscheiden sich Verbraucher bei funktionaler Gleichheit überhaupt für das eine oder andere Produkt? Was bewegt einen Käufer sich beispielsweise für einen BMW, Mercedes oder Audi zu entscheiden? Fahren nicht alle der genannten Fahrzeuge zuverlässig gerade aus und verfügen in etwa über die gleichen technischen Leistungsmerkmale, Assistenzsysteme oder Sonderausstattungen?

Ein Teil der Antwort lässt sich auf eine einfache Formel reduzieren: „Design oder nicht sein“4. Wir können aus der Ferne einen BMW von einem Audi unterscheiden, ohne dass wir dafür das blau-weiße Markenemblem oder die vier ← 21 | 22 → Ringe sehen müssen.5 Entsprechendes gilt für Mobiltelefone. Ohne seine besondere Produktgestaltung hätte Apple wohl kaum eine solche Marktposition wie die heutige inne. Den Unternehmen ist die immense Bedeutung innovativer Designs bei der Kaufentscheidung ihrer Kunden schon lange bekannt. Besonders deutlich wird dies beispielsweise in der Automobilbranche. Ein moderneres Karosseriedesign, eine neue Farbe oder andere Scheinwerfer und schon entspricht das Produkt wieder dem Zeitgeist und wird gekauft. Lag der Produktlebenszyklus von Fahrzeugen in den 70er Jahren im Schnitt noch bei acht Jahren, bekommen Autos heute ihr erstes Facelift oft bereits nach zwei bis drei Jahren.6 Kurzum: „Design sells“.

Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung von Design liegt die Vermutung nahe, dass der Designer für sein schutzfähiges Arbeitsergebnis auch entsprechend entlohnt wird. Tatsächlich vermag die gegenwärtige vergütungsrechtliche Würdigung von Designern jedoch verwundern. Denn bei angestellten Designern geht die ganz h.M. davon aus, dass die Rechte an designschutzfähigen Entwürfen, die ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen hat, gem. § 7 Abs. 2 DesignG grundsätzlich dem Arbeitgeber zustehen, ohne dass der Arbeitnehmerentwerfer dabei einen Anspruch auf gesonderte Vergütung genießt.7 Der Arbeitnehmerentwerfer erhalte durch die allgemeine arbeitsvertragliche Entlohnung nämlich bereits eine angemessene Gegenleistung und zwar sowohl für sein schutzfähiges Arbeitsergebnis als auch für sämtliche geleistete Tätigkeiten.8

Der Abgeltungsgedanke verwundert umso mehr, wenn man die Entlohnung der sonstigen schöpferisch tätigen Arbeitnehmer im System des Immaterialgüterrechts betrachtet. So steht dem angestellten Erfinder von schutzfähigen, technischen Arbeitsergebnissen mit dem ArbnErfG ein eigenes Spezialgesetz zur Verfügung, demzufolge er gem. §§ 9, 20 ArbnErfG Ansprüche auf angemessene Vergütung geltend machen kann und der Arbeitnehmerurheber hat mit den §§ 32 ff. UrhG jedenfalls Aussicht auf eine angemessene Vergütung oder eine weitere angemessene Beteiligung. Die vergütungsrechtliche Gleichbehandlung von schöpferisch tätigen Arbeitnehmern im System der Immaterialgüterrechte entspricht also nicht der derzeitigen Rechtslage. ← 22 | 23 →

Bestrebungen seitens des Gesetzgebers diese Zwei-Klassen-Gesellschaft innerhalb der innovativen Arbeitnehmerschaft zu beenden, sind bisher jedoch nicht zu verzeichnen.9 Dabei stellen sich angesichts der vom Gesetzgeber getroffenen Wertungen eine ganze Reihe von Fragen: Ist die unterschiedliche vergütungsrechtliche Behandlung des Arbeitnehmerentwerfers im System der Immaterialgüterrechte tatsächlich noch immer vertretbar? Warum soll der Abgeltungsgedanke bei schutzfähigen Designs gelten, nicht aber bei technischen Erfindungen oder urheberrechtsschutzfähigen Werken? Um ein konkretes Beispiel zu nennen: Warum sollte der Arbeitnehmererfinder eines technisch neuartigen, aber ursprünglich erfolglosen, Tischfeuerzeuges einen Sondervergütungsanspruch genießen, der Arbeitnehmerentwerfer, der dem Feuerzeug mit einem neuen, innovativen Design überhaupt erst zum besonderen Verkaufserfolg verhilft, demgegenüber auf eine Sondervergütung verzichten müssen?10

I.  Thema der Arbeit

Die vorliegende Arbeit analysiert daher, ob die unterschiedliche vergütungsrechtliche Behandlung des Arbeitnehmerentwerfers gegenüber den anderen schöpferisch tätigen Arbeitnehmern im System der Immaterialgüterrechte tatsächlich gerechtfertigt ist oder im Gegenteil der Arbeitnehmerentwerfer de lege ferenda vergütungsrechtlich ebenfalls gesondert zu entlohnen ist. Das Ziel der Arbeit besteht letztlich darin, Vorschläge zu entwickeln, mit Hilfe derer die Vergütungsfrage im Designgesetz künftig materiell gerecht geregelt werden kann.

Die vorliegende Untersuchung fokussiert dabei ausschließlich die vergütungsrechtliche Behandlung von schöpferisch tätigen Arbeitnehmern in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Immaterialgüterrechtliche Schöpfungen, die im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erbracht werden, sind also nicht Gegenstand der Arbeit.

II.  Vorgehensweise

Der erste Abschnitt der Arbeit gibt zunächst einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen des Designschutzes, den Statuswandel von Design und die damit verbundenen Änderungen auf regulatorischer und gesetzlicher Ebene. ← 23 | 24 →

Der zweite Abschnitt widmet sich sodann den Voraussetzungen, unter denen schöpferisch tätigen Arbeitnehmern gesetzliche Sondervergütungsansprüche gegen ihre Arbeitgeber zustehen. Im Fokus stehen dabei zunächst die Vergütungsansprüche, die Arbeitnehmererfinder für technische Arbeitsergebnisse nach den Vorschriften des ArbnErfG geltend machen können. Im Anschluss daran wird die vergütungsrechtliche Situation des Arbeitnehmerurhebers dargestellt, zuerst im Anwendungsbereich von § 43 UrhG und dann wegen der strukturellen Ähnlichkeit gegenüber § 7 Abs. 2 DesignG im Rahmen von § 69b UrhG. Den Schluss dieses Abschnitts bildet die Darstellung der vergütungsrechtlichen Situation des Arbeitnehmerentwerfers. Schwerpunktmäßig wird dabei der Frage nachgegangen, ob § 7 Abs. 2 DesignG eine Aussage über das Bestehen oder Nichtbestehen von Vergütungsansprüchen zugunsten des Arbeitnehmerentwerfers entnommen werden kann. Diskutiert wird in diesem Kontext darüber hinaus die analoge Anwendbarkeit der erfinder- und urheberrechtlichen Vergütungsvorschriften auf designschutzfähige Arbeitsergebnisse.

Details

Seiten
232
Jahr
2018
ISBN (PDF)
9783631756614
ISBN (ePUB)
9783631756621
ISBN (MOBI)
9783631756638
ISBN (Hardcover)
9783631747810
DOI
10.3726/b14142
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2018 (September)
Schlagworte
Designgesetz Arbeitnehmererfindungsgesetz Arbeitsrecht Gesetzesauslegung Interessenabwägung Gesetzesvorschlag
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2018, 232 S.

Biographische Angaben

Jens Gardewin (Autor:in)

Jens Gardewin absolvierte an der Georg-August-Universität Göttingen das Erste Staatsexamen. Anschließend arbeitete er u.a. als Repetitor für Bürgerliches Recht, wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Patent Litigation einer Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei und am Göttinger Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht, Medien- und Informationsrecht.

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