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Grenzen strafverfolgungsbehördlicher Medienarbeit im Ermittlungsverfahren

von Nico Aschner (Autor:in)
©2018 Dissertation 320 Seiten

Zusammenfassung

Die Frage nach den Grenzen der Medienarbeit der Strafverfolgungsbehörden ist im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfahren gegen Jörg Kachelmann, Nadja Benaissa u.a. verstärkt in den Fokus gerückt. Für den Betroffenen besonders problematisch ist die den Auskünften der Strafverfolgungsbehörden nachgelagerte Berichterstattung in den Massenmedien. Diese kann persönlichkeitsrechtsrelevante Stigmatisierungen auslösen, die – unabhängig vom Verfahrensausgang – fortwirken. Ausgangspunkt der Untersuchung bilden die Darstellung der rechtlichen Grundlagen einer Auskunftserteilung und deren de lege lata bestehenden Grenzen. Die Analyse zeigt, dass das anwendbare Recht Kriterien für eine zulässige Medienarbeit bereitstellt und dem Betroffenen ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autoren-/Herausgeberangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Einführung in die Problematik
  • B. Gang der Untersuchung
  • 1. Teil: Die Medienarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der täglichen Praxis
  • A. Die Entwicklung der Medienarbeit
  • B. Hintergründe der Entwicklung
  • I. Die Veränderung der Medienlandschaft und der Einfluss auf die behördliche Medienarbeit
  • 1. Die Medienlandschaft im Wandel
  • a. Zunahme der Kriminalitätsberichterstattung
  • b. Vorverlagerung der Berichterstattung
  • c. Mediale Personalisierung
  • d. Qualität der Kriminalitätsberichterstattung
  • 2. Einfluss der veränderten Medienlandschaft auf die behördliche Medienarbeit
  • II. Der Wunsch nach positiver Außendarstellung
  • C. Die Folgen für den Betroffenen
  • I. Prangerwirkung
  • II. Verkürzung des Rechtsschutzes
  • III. Negativer Einfluss auf das Strafmaß u.a.
  • D. Bekannte Fälle strafverfolgungsbehördlicher Medienarbeit
  • I. Der Fall Tauss
  • 1. Medienarbeit vor und während des Ermittlungsverfahrens
  • 2. Ursachen und Folgen der Medienarbeit
  • II. Der Fall Kachelmann
  • 1. Die Medienarbeit im Fall Kachelmann
  • 2. Ursachen und Folgen der Medienarbeit
  • III. Der Mädchenmord von Emden
  • 1. Die Medienarbeit vor und während des Ermittlungsverfahrens
  • 2. Ursachen und Folgen der Medienarbeit
  • IV. Der „Mannesmann-Prozess“
  • 1. Die Medienarbeit vor und während des Ermittlungs- und Strafverfahrens
  • 2. Ursachen und Wirkung der Medienarbeit
  • E. Ergebnis zum 1. Teil und Stellungnahme
  • 2. Teil: Passive Medienarbeit und ihre Grenzen
  • A. Auskunftsansprüche der Medien
  • I. Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch
  • 1. Grundrechte als Leistungsrechte
  • a. Medienfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG
  • b. Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. GG
  • 2. Zusammenfassung und Ergebnis
  • II. Einfachgesetzliche Auskunftsansprüche
  • 1. Medienrechtliche Auskunftsansprüche
  • a. Die Auskunftsansprüche im Einzelnen
  • b. Anspruchsvoraussetzungen
  • aa. Auskunftsberechtigte und Auskunftsverpflichtete
  • bb. Auskunftsverlangen
  • cc. Zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe
  • c. Art und Weise der Auskunftserteilung
  • aa. Inhalt der Auskunft
  • bb. Das „wie“ der Auskunftserteilung
  • d. Zusammenfassung und Ergebnis
  • 2. Strafprozessuale Auskunftsansprüche
  • a. Streitstand
  • b. Stellungnahme
  • aa. Privatpersonen/sonstige Stellen
  • bb. Berechtigtes Interesse der Medien
  • cc. Gesetzgebungskompetenz
  • (1) Regelungsmaterie „Medienrecht“
  • (2) Regelungsmaterie „gerichtliches Verfahren“
  • dd. Stellungnahme
  • c. Zusammenfassung und Ergebnis
  • 3. Auskunftsansprüche der Informationsfreiheitsgesetze
  • a. Anspruchskonkurrenz
  • aa. Streitstand
  • bb. Stellungnahme
  • b. Auskunftspflicht der Strafverfolgungsbehörden
  • aa. Behörden der Staatsanwaltschaft
  • bb. Polizeibehörden
  • c. Zusammenfassung und Ergebnis
  • 4. Zusammenfassung und Ergebnis zum Auskunftsanspruch
  • B. Grenzen passiver Medienarbeit im Einzelnen
  • I. Unschuldsvermutung
  • 1. Rechtsquellen
  • 2. Reichweite
  • 3. Beschränkungen
  • a. Allgemeine Anforderungen an die Medienarbeit
  • b. Identifizierung des Tatverdächtigen
  • 4. Zusammenfassung und Ergebnis
  • II. Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren
  • 1. Rechtsquellen
  • 2. Reichweite
  • 3. Garantie richterlicher Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit
  • a. Nachweis erfolgreicher Einflussnahme
  • b. Preisgabe der Identität als Beeinträchtigung
  • 4. Beeinflussung von Zeugen und Sachverständigen
  • 5. Recht auf kommunikative Waffengleichheit
  • 6. Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Objektivität
  • 7. Zusammenfassung und Ergebnis
  • III. Allgemeines Persönlichkeitsrecht
  • 1. Grundlagen
  • 2. Fallgruppen des Persönlichkeitsrechts
  • a. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  • b. Recht auf Anonymität
  • c. Recht am eigenen Bild
  • d. Recht auf Achtung und Schutz der persönlichen Ehre
  • e. Recht auf Nicht-Entsozialisierung
  • f. Unschuldsvermutung
  • g. Zusammenfassung und Zwischenergebnis
  • 3. Konfligierende Rechte und Interessen
  • a. Medienfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG
  • b. Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. GG
  • c. Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. GG
  • d. Zusammenfassung und Zwischenergebnis
  • 4. Ausgleich konfligierender Interessen – Vorgaben an eine Interessenabwägung
  • a. Übertragbarkeit der von der Rechtsprechung zur Verdachtsberichterstattung entwickelten Kriterien
  • aa. Kriterien im Einzelnen
  • (1) Mindestbestand an Beweistatsachen
  • (2) Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht
  • (3) Keine Vorverurteilung
  • (4) Vorgang von gravierendem Gewicht
  • bb. Zusammenfassung und Ergebnis
  • b. Übertragbarkeit der gesetzlichen Regelungen zur Fahndung
  • aa. Regelungen im Einzelnen
  • (1) Ausschreibung zur Festnahme, § 131 StPO
  • (2) Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, § 131a StPO
  • (3) Ausschreibungs- und Identitätsfahndung, § 131b StPO
  • (4) Fahndung mit Personenbildnissen, § 24 KUG
  • bb. Zusammenfassung und Ergebnis
  • c. Regelungen in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
  • aa. Die Regelungen im Einzelnen
  • (1) Keine unnötige Bloßstellung, Nr. 4a RiStBV
  • (2) Zusammenarbeit mit Presse und Rundfunk, Nr. 23 RiStBV
  • bb. Zusammenfassung und Zwischenergebnis
  • d. Regelungen in sonstigen Richtlinien betreffend die Zusammenarbeit mit den Medien
  • aa. Regelungen im Einzelnen
  • bb. Zusammenfassung und Ergebnis
  • 5. Zusammenfassung und Ergebnis
  • IV. Datenschutzrechtliche Vorschriften
  • 1. Anwendungsbereich
  • 2. Grundlagen des Umgangs mit personenbezogenen Daten
  • 3. Zusammenfassung und Ergebnis
  • V. Straftatbestände
  • 1. Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, § 353d StGB
  • a. Öffentliche Mitteilung amtlicher Schriftstücke, § 353d Nr. 3 StGB
  • aa. Eigene Veröffentlichung der Behörde
  • bb. Weitergabe an die Medien zu Informationszwecken
  • b. Öffentliche Mitteilung trotz Schweigepflicht, § 353d Nr. 2 StGB
  • c. Öffentliche Mitteilung über eine Gerichtsverhandlung, § 353d Nr. 1 StGB
  • d. Zusammenfassung und Ergebnis
  • 2. Verletzung von Privatgeheimnissen, § 203 Abs. 2 StGB
  • a. Geschützte Information
  • b. Befugnis zur Offenbarung von Geheimnissen
  • c. Zusammenfassung und Ergebnis
  • 3. Verletzung des Dienstgeheimnisses, § 353b StGB
  • 4. Ehrverletzungsdelikte, §§ 185 ff. StGB
  • a. Üble Nachrede, § 186 StGB
  • b. Verleumdung, § 187 StGB
  • aa. Verleumdung im engeren Sinne
  • bb. Kreditgefährdung
  • c. Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, § 188 StGB
  • d. Beleidigung, § 185 StGB
  • e. Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises, § 192 StGB
  • f. Zusammenfassung und Ergebnis
  • 5. Strafbare Bildnisverbreitung und -zurschaustellung, § 33 Abs. 1 KUG
  • 6. Datenschutzrechtliche Vorschriften
  • 7. Zusammenfassung und Ergebnis
  • VI. Verwaltungsvorschriften
  • 1. Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
  • 2. Sonstige Richtlinien
  • VII. Gesetzesinitiativen
  • 1. Reformvorschläge im Einzelnen
  • a. Einführung eines neuen § 169a GVG
  • b. Einführung eines neuen § 160a StPO
  • c. Einführung eines neuen § 475a StPO
  • 2. Zusammenfassung und Stellungnahme
  • C. Abwägungsentscheidung im Rahmen der Landespresse- und Mediengesetze
  • I. Beeinträchtigung der Durchführung eines schwebenden Verfahrens
  • II. Entgegenstehende Geheimhaltungsvorschriften
  • III. Überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse
  • 1. Überwiegendes öffentliches Interesse
  • 2. Schutzwürdiges privates Interesse
  • IV. Umfang der Auskunft überschreitet das zumutbare Maß
  • V. Zusammenfassung und Ergebnis
  • D. Ergebnis zum 2. Teil und Stellungnahme
  • 3. Teil: Aktive Medienarbeit und ihre Grenzen
  • A. Recht zur aktiven Medienarbeit
  • B. Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage
  • I. Anwendbarkeit bestehender Ermächtigungsgrundlagen
  • 1. Ermittlungsgeneralklauseln, §§ 161 Abs. 1 S. 1, 163 Abs. 1 S. 2 StPO
  • 2. Aufnahme von Lichtbildern u.a., § 81 b 1. Alt. StPO
  • 3. Öffentlichkeitsfahndung, §§ 131 ff. StPO
  • 4. Verwaltungsvorschriften
  • 5. Medienrechtliche Auskunftsansprüche
  • 6. Zwischenergebnis
  • II. Recht zum Gegenschlag
  • C. Indiskretionen
  • D. Ergebnis zum 3. Teil und Stellungnahme
  • 4. Teil: Schutz des Beschuldigten vor rechtswidrigen Auskünften und Mitteilungen
  • A. Unmittelbares Vorgehen gegen rechtswidrige Mitteilungen und Auskünfte
  • I. Unterlassungs- und Widerrufsanspruch
  • 1. Vorfrage: Rechtswegzuständigkeit
  • a. Darstellung des Streitstands
  • b. Stellungnahme und Ergebnis
  • 2. Unterlassungsanspruch
  • a. Anspruchsvoraussetzungen
  • b. Einstweiliger Rechtsschutz
  • c. Ergebnis
  • 3. Widerrufsanspruch
  • a. Anspruchsvoraussetzungen
  • b. Einstweiliger Rechtsschutz
  • c. Ergebnis
  • 4. Anspruch auf Ergänzungen ursprünglich rechtmäßiger Mitteilungen
  • 5. Vorgehen gegen (Presse-)Mitteilungen in Online-Archiven
  • 6. Zusammenfassung und Ergebnis
  • II. Gegendarstellungsanspruch
  • III. Dienstaufsichtsbeschwerde
  • B. Amtshaftungsanspruch, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
  • I. Anspruchsvoraussetzungen
  • 1. Ausübung eines öffentlichen Amts
  • 2. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
  • 3. Verschulden und Kausalität
  • 4. Kein Haftungsausschluss
  • a. Subsidiaritätsklausel, § 839 Abs. 1, S. 2 BGB
  • b. Keine Rechtsmittelversäumung, § 839 Abs. 3 BGB
  • II. Ersatzanspruch des Betroffenen
  • III. Zusammenfassung und Ergebnis
  • C. Verfolgung strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Medienarbeit
  • D. Strafprozessuale Möglichkeiten des Betroffenen
  • I. Beiordnung eines Verteidigers, § 140 Abs. 2 StPO
  • II. Ablehnung des Richters, § 24 StPO
  • III. Ablösung eines Staatsanwalts, § 145 Abs. 1 GVG
  • IV. Örtliche Verlagerung des Verfahrens, § 15 StPO
  • V. Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung
  • VI. Zusammenfassung und Ergebnis
  • E. Ergebnis zum 4. Teil und Stellungnahme
  • 5. Teil: Zusammenfassung und Ergebnisse
  • Literaturverzeichnis

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Einleitung

A. Einführung in die Problematik

Andreas Türck, Dr. Michel Friedmann, Dr. Klaus Zumwinkel, Dr. Klaus Esser, Jörg Tauss, Nadja Benaissa und Jörg Kachelmann – allesamt bekannte Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Politik und Fernsehen, deren Namen sich nicht nur wegen ihrer beruflichen Tätigkeit, sondern insbesondere aufgrund spektakulärer und öffentlichkeitswirksamer Ermittlungs- und Strafverfahren in das Gedächtnis der breiten Öffentlichkeit eingebrannt haben.

Fragt man aber nach dem Ausgang des Verfahrens, so bleibt eine Antwort in den meisten Fällen aus. Ursache dieses Phänomens ist nicht allein – wie man vielleicht vermuten könnte – die mit zeitlicher Distanz zum Verfahren verblassende Erinnerung an das Verfahren beziehungsweise die entsprechende Berichterstattung in den Medien, sondern eine von Anfang an bestehende Unkenntnis vom Verfahrensausgang. Erklären lässt sich dies mit der Art und Weise der Berichterstattung in den Medien: Im Zentrum des medialen Interesses stehen regelmäßig die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen,1 die nicht selten Monate oder Jahre andauern.2 An einer Berichterstattung über den ausgeräumten Tatverdacht oder die Einstellung des Verfahrens3 besteht nach Ablauf dieser Zeit aber in der Regel kein öffentliches und damit mediales Interesse mehr; sie unterbleibt oder wird weit weniger auffällig und spektakulär in Szene gesetzt.4 ← 15 | 16 →

Dieser Umstand wäre an sich nicht problematisch, würde nicht die ganz überwiegend nicht juristisch bewanderte Öffentlichkeit bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzen.5 Bereits die Einleitung eines Verfahrens birgt daher für den Tatverdächtigen – und gegebenenfalls auch seine Angehörigen – die Gefahr, durch Ablehnung und Misstrauen in seinem gesellschaftlichen Umfeld diskriminiert und bei Beziehungen im Arbeits- und Privatleben zum Außenseiter gemacht zu werden.6 Ist der Tatverdächtige Unternehmer, steht auch dessen wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel: Geschäftspartner sind verunsichert und vergeben keine neuen Aufträge, das Image des Unternehmens wird beschädigt, Banken ziehen Kreditlinien zurück, die Motivation der Mitarbeiter sinkt und Arbeitsplätze geraten in Gefahr.7

Die Auswirkungen einer solchen Berichterstattung sind unabsehbar und können im Extremfall sogar das Leben des mutmaßlichen Täters gefährden. Aufrufe zur Selbstjustiz beispielsweise, zuletzt zu beobachten im Fall der in Emden ermordeten elfjährigen Lena, fallen nicht selten auf fruchtbaren Boden und schaffen ein erhöhtes Risiko für den Tatverdächtigen, selbst Opfer einer Straftat zu werden.8 Es ist daher mehr als verständlich, dass dieser die Erörterung des Tatverdachts in den Medien oft mehr fürchtet, als die staatsanwaltschaftliche Entscheidung oder das gerichtliche Urteil.9

Besonders schwerwiegend sind die Folgen für den Betroffenen, wenn der Verdacht einer Sexualstraftat im Raum steht. Beispielhaft genannt sei der Fall des einstmals beliebten Fernsehmoderators und Schauspielers Andreas Türck. Er war ← 16 | 17 → wegen Oralsex auf einer Brücke in Frankfurt am Main im Sommer 2002 der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall und der Körperverletzung angeklagt. Der Prozess endete nach zehn Verhandlungstagen mit einem – letztendlich sogar von der Staatsanwaltschaft geforderten – Freispruch.10 Dennoch war die Karriere des aufstrebenden Moderators beendet. Türck hat sich seither weitgehend aus der Öffentlichkeit zurückgezogen, Auftritte vor der Kamera sind eine Seltenheit geworden. Deutliche Parallelen lässt der Fall des Wettermoderators Jörg Kachelmann erkennen, der nach fast neun Monaten und dreiundvierzig Verhandlungstagen vor dem Landgericht Mannheim vom Vorwurf der schweren Vergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung seiner damaligen Freundin freigesprochen wurde.11 Beiden haftet, nicht zuletzt aufgrund des „Freispruchs aus Mangel an Beweisen“, der Makel des „möglichen Vergewaltigers“ an.12

In der vorliegenden Untersuchung soll aber nicht die in der wissenschaftlichen Literatur bereits umfangreich dargestellte Problematik der Kriminalitätsverdachtsberichterstattung in den (Massen-)Medien und die Schutzmöglichkeiten der hiervon Betroffenen aufgearbeitet werden.13 Untersuchungsgegenstand ist vielmehr die heute als Medienarbeit bezeichnete Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Strafverfolgungsbehörden als „erstes Glied in der Kette“14 einer möglicherweise unzulässigen Verdachtsberichterstattung. Nicht selten stellen die von ← 17 | 18 → den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen beispielsweise von Pressekonferenzen, Pressemitteilungen, Hintergrundgesprächen oder Interviews verbreiteten Informationen über den Hergang und den mutmaßlichen Täter einer Straftat eine wesentliche, wenn nicht sogar die einzige Grundlage der medialen Berichterstattung dar.15 Die Darstellung der Tat und des Tatverdächtigen durch die Strafverfolgungsbehörden ist – das zeigen entsprechende Erhebungen16 – in der Regel auch ausschlaggebend dafür, in welcher Form anschließend über die Tat berichtet wird.17

Dass es sich dabei nicht nur um ein theoretisches Problem handelt, zeigen die Entwicklungen der jüngeren Zeit. Waren die Strafverfolgungsbehörden früher noch als „Hort der Verschwiegenheit18 bekannt, so betreiben diese heute schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens eine offensive Medienarbeit.19 Dabei scheint sich gerade die Staatsanwaltschaft ihrer Rolle als objektive und unparteiische Behörde oft genug nicht bewusst zu sein.20 Immer wieder werden – ohne Rücksicht auf die Rechte und Interessen des Betroffenen – parteiisch gefärbte, voreingenommene oder tendenziöse Mitteilungen und Auskünfte erteilt. Welche Folgen dies für den Betroffenen haben kann, zeigt die im April 2009 ← 18 | 19 → öffentlichkeitswirksam vollzogene Festnahme der No-Angels-Sängerin Nadja Benaissa auf dem Bürgersteig vor einer Diskothek kurz vor deren Auftritt.21 Die Hintergründe der Festnahme bekamen die Medien im Anschluss an die Maßnahme von der Staatsanwaltschaft Darmstadt auf dem Silbertablett serviert. Via Pressemitteilung22 informierte diese nicht nur über den Tatverdacht, sie brachte auch die der breiten Öffentlichkeit bis zu diesem Zeitpunkt unbekannte HIV-Erkrankung der Sängerin ans Licht. Die trefflich als „Outing vom Amt23 beschriebene Maßnahme der Behörde trat erwartungsgemäß eine Lawine medialer Berichterstattung über die Erkrankung der Sängerin los.24 Dass die Medien selbst im Vorfeld von Ermittlungsmaßnahmen gezielt mit Informationen versorgt werden, zeigt sich auch in der mittlerweile nicht mehr ungewohnten Live-Berichterstattung über Festnahmen oder Durchsuchungen. Ohne eine entsprechende Indiskretion auf Seiten der mit der Planung befassten Behörden wäre eine solche Berichterstattung überhaupt nicht denkbar. Nur so lässt sich auch erklären, dass die Durchsuchung des Privatanwesens des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Post AG Dr. Klaus Zumwinkel wegen Verdachts der Steuerhinterziehung live im ZDF-Morgenmagazin übertragen werden konnte.25

Diese Praxis der Strafverfolgungsbehörden lässt die Frage nach der Zulässigkeit und den Grenzen einer solchen Medienarbeit aufkommen. Ob die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Medienarbeit in die Rechte des Betroffenen, ← 19 | 20 → insbesondere in das verfassungsrechtlich verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, eingreifen dürfen und ob dieser Eingriff entsprechend der tradierten Grundrechtsdogmatik und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz26 einer gesetzlichen Grundlage bedarf, ist bisher nicht abschließend geklärt. Auch ob die lege lata existierenden Rechtsschutzmöglichkeiten des von der behördlichen Medienarbeit zu Unrecht Betroffenen ausreichend sind oder ob der Staat gegebenenfalls verpflichtet ist, diesem weitere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, bedarf einer Erörterung. Dieser Aufgabe will die vorliegende Arbeit nachkommen.

B. Gang der Untersuchung

Die nachfolgende Untersuchung gliedert sich in insgesamt fünf Teile:

Im ersten Teil wird die Entwicklung der Medienarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der Praxis mit Blick auf den parallel vollzogenen Wandel in der Medienlandschaft während der letzten Jahrzehnte dargestellt und deren Auswirkungen und Gefahren für den von der Medienarbeit der Strafverfolgungsbehörden Betroffenen untersucht.

Der zweite Teil widmet sich der passiven Medienarbeit der Strafverfolgungsbehörden. Nachdem zunächst die rechtlichen Grundlagen der Auskunftserteilung durch die Strafverfolgungsbehörden beschrieben worden sind, werden im nächsten Schritt die insbesondere durch die Landespresse- und Mediengesetze der Länder gezogenen Grenzen der passiven Medienarbeit untersucht, welche einen Ausgleich gegenläufiger Interessen nicht nur der Medien und der Strafverfolgungsbehörden, sondern auch des von der Medienarbeit Betroffenen ermöglichen sollen. Problematisiert werden hierbei insbesondere solche Auskünfte der Strafverfolgungsbehörden, welche eine Identifikation des Betroffenen in der Öffentlichkeit ermöglichen und deshalb für diesen besonders einschneidend sind.

Gegenstand des dritten Teils dieser Untersuchung ist die aktive Medienarbeit der Strafverfolgungsbehörden, das heißt die Mitteilungen und Auskünfte, die auf eigene Initiative der Behörde erfolgen, ohne dass im Einzelfall von Seiten der Medien um Auskunft ersucht worden ist. Problematisiert wird hier insbesondere das Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, welche etwaige Eingriffe unter anderem in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen rechtfertigen könnte. ← 20 | 21 →

Der vierte Teil befasst sich mit dem Schutz des von der Medienarbeit Betroffenen. Dargestellt werden die Möglichkeiten des Betroffenen gegen (bevorstehende) rechtswidrige Auskünfte und Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden zivilrechtlich, strafrechtlich, strafprozessual oder im Wege nicht justizförmiger Möglichkeiten vorzugehen. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Effektivität der unterschiedlichen Wege und Mittel in der Praxis gelegt.

Im fünften und letzten Teil der Untersuchung werden die gefundenen Ergebnisse dargestellt.


1 Dazu ausführlich 1. Teil, A. I. b.

2 In Nordrhein-Westfalen beträgt die durchschnittliche Dauer eines Ermittlungsverfahrens 1,6 Monate, des erstinstanzlichen Strafverfahrens vor den Amtsgerichten 4,0 Monate und vor den Landgerichten 6,9 Monate. Im Einzelnen dazu Justizministeriums NRW, Justizstatistik (Internetquelle, s. Literaturverzeichnis).

3 In der Öffentlichkeit kaum bekannt ist der Umstand, dass ein Großteil der bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahren wieder eingestellt wird, weil der Vorwurf gegen den Beschuldigten sich nachträglich als unbegründet erweist. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 10, Reihe 2.6 – Staatsanwaltschaften (Internetquelle, s. Literaturverzeichnis) wurden von den Staatsanwaltschaften im Jahre 2010 bundesweit 4.602.685 Verfahren erledigt, davon 28 % durch Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO und lediglich 11,3 % durch Anklage vor dem Amts- oder Landgericht.

4 Ulsamer, EMRK und deutsche Spruchpraxis, 1987, S. 1808; mit Beispielen aus der Praxis Scheele, Das jüngste Gerücht, 2006, S. 24 f.

5 So explizit z.B. BGH NJW 1959, 35 (36) – „Presseauskunft“; BGH NJW 2000, 1036 – „Korruptionsverdacht“; OLG Braunschweig NJW 1975, 651 – „Pressekonferenz“; KG NJW-RR 2010, 622 – „Benaissa“; LG Kleve ZUM-RD 2009, 555 (557) – „Zollkontrolle“; Schlüter, Verdachtsberichterstattung, 2011, S. 131; Lehr NStZ 2009, 409 (414); Ebert, Justiz und Öffentlichkeit, 2009, S. 340; Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, 2004, § 22 Rn. 84; ähnlich auch BVerfG NJW 2009, 350 (352) – „Holzklotz“.

6 v. Becker, Straftäter und Tatverdächtige in den Massenmedien, 1979, S. 102; Müller NJW 2007, 1617; Lindner StV 2008, 210.

7 Zielemann, Der Tatverdächtige als PdZ, 1982, S. 111; Rinsche ZRP 1987, 384; Jahn, in: Hauschka/Moosmayer/Lösler, Corporate Compliance, 2016, § 40 Rn. 3; ders., Managerhaftung und öffentliche Meinung, 2010, S. 1204.

8 Fröhlingsdorf u.a., Digitales Volksgericht, in: Der Spiegel, Nr. 14/2012, S. 46; v. Lucius, Ermittler verteidigen Festnahme, in: FAZ.NET vom 30.3.2012 (Internetquelle, s. Literaturverzeichnis); Spoerr, Emden feindet Unschuldigen an, in: Welt Online vom 30.3.2012 (Internetquelle, s. Literaturverzeichnis). Ähnliche Fälle der Selbstjustiz schildert Scheele, Das jüngste Gerücht, 2006, S. 21 f.

9 Dahs, Bürger im Strafverfahren, 1991, S. 367.

10 Zum Verfahren und den Hintergründen Sasse, Rufmord und Medienopfer, 2007, S. 69 ff.; Friedrichsen, „Ein völlig verzerrtes Bild“, in: Der Spiegel, Nr. 34/2005, S. 94 f.; Handel, Nur eine Frage der Glaubwürdigkeit, in: SZ vom 9.8.2005, S. 10; Esslinger, Ein Verfahren, das nicht mit dem Urteil endet, in: SZ vom 6.9.2005, S. 3.

11 Einen Überblick über das Strafverfahren und dessen Ausgang bietet Lache/Poelchau, Der Fall Kachelmann, in: Stern, 31/2010, S. 54 ff.; Klaubert, In dubio pro Kachelmann, in: FAZ vom 1.6.2011, S. 9; Thomann, Ein Ende wird nicht gegeben, in: FAS vom 5.6.2011, S. 52.

12 Auf diesen Umstand wies der Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung im Fall Kachelmann ausdrücklich hin als er erklärte, dass „der Freispruch nicht darauf beruht, dass die Kammer von der Unschuld von Herrn Kachelmann und damit im Gegenzug von einer Falschbeschuldigung der Nebenklägerin überzeugt ist“, Wortlaut abgedruckt in epd medien, Nr. 23/2001, S. 40 ff. Kritisch mit Blick auf die vom Gericht gewählte Formulierung Jung, JZ 2012, 303 (304), die zu Recht auf den Umstand hinweist, dass es von Gesetzes wegen keinen Unterschied zwischen dem Freispruch wegen erwiesener Unschuld und dem Freispruch mangels Beweisen gibt. Vgl. auch BVerfG NJW 2009, 350 (352) – „Holzklotz“, das in den Gründen maßgeblich auf den Gesichtspunkt des Makels, die Tat „in Wahrheit“ doch begangen zu haben, abstellt.

13 In jüngster Zeit Hohmann NJW 2009, 881; Molle ZUM 2010, 331; Kaufmann MMR 2010, 520; Schlüter, Verdachtsberichterstattung, 2011, S. 49 ff.

14 Dalbkermeyer, Schutz des Beschuldigten, 1993, S. 1.

15 Als Informanten kommen aber auch andere staatliche Behörden in Betracht, die mit dem Verfahren wegen bestehender Berichts- und Mitteilungspflichten in Berührung kommen (z.B. Ministerien, Gerichte, Ämter und Kammern). Nicht selten werden Informationen auch von Verteidigern, anwaltlichen Beratern oder anderen Verfahrensbeteiligten an die Medien weitergegeben. Zu den Quellen präjudizierender Publizität Krekeler AnwBl 1985, 426; Hassemer NJW 1985, 1921 (1927); Wagner, Strafprozeßführung über Medien, 1987, S. 42 f.; Ulsamer, Medien und Strafprozess, 1990, S. 223 f.; Roxin NStZ 1991, 153 (158); Dalbkermeyer, Schutz des Beschuldigten, 1993, S. 3; Neuling, Inquisition durch Information, 2003, S. 172 ff. und 188 ff.; Schaefer NJW 2003, 2210 (2211).

16 So z.B. die Studie von Delitz RuF 1986, 513 (530 f.), die den Zusammenhang zwischen der Medienarbeit der Strafverfolgungsbehörden und den Medieninhalten klar herausstellt.

17 Dalbkermeyer, Schutz des Beschuldigten, 1993, S. 1.

18 Wagner, Strafprozeßführung über Medien, 1987, S. 34. Zur Entwicklung der Medienarbeit 1. Teil, A.

19 Roxin NStZ 1991, 153 (159); Huff, Justiz und Öffentlichkeit, 1996, S. 7; Boehme-Neßler ZRP 2009, 228; Trüg NJW 2011, 1040 (1041).

20 Zur Rolle der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und deren Rollenverständnis s. Kelker ZStW 2006, 389 ff. und Danziger, Medialisierung des Strafprozesses, 2009, S. 83 ff. Zum Mangel an Objektivität äußerte sich auch Hassemer auf der 107. Tagung des Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit am 23./24.4.2010 in Leipzig, s. Tagungsbericht von Heymann AfP 2010, 350 (352).

21 Zu den Hintergründen Brauck u.a., Outing vom Amt, in: Der Spiegel, 17/2009, S. 92 f.; Hoppe/Röbel, Stars auf Bewährung, in: Der Spiegel, 39/2009, S. 64 ff.

22 Die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 14.4.2009 (Internetquelle, s. Literaturverzeichnis) auszugsweise im Wortlaut: „Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat am Samstagabend (11.04.2009) in Frankfurt am Main auf Basis eines Haftbefehls des Amtsgerichts Darmstadt eine 26-jährige Sängerin wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung festgenommen. Danach besteht der dringende Tatverdacht, dass die Beschuldigte in den Jahren 2004 und 2006 ungeschützten Geschlechtsverkehr mit 3 Personen hatte, ohne diese zuvor darauf hinzuweisen, dass sie selbst HIV positiv ist. […]“.

23 So die passende Überschrift des Artikels von Brauck u.a., Outing vom Amt, in: Der Spiegel, 17/2009, S. 92.

24 Das KG beurteilte die Berichterstattung über die Inhaftierung und die HIV-Erkrankung der Sängerin als zulässig, s. NJW-RR 2010, 622 ff. – „Benaissa“.

Details

Seiten
320
Jahr
2018
ISBN (PDF)
9783631760987
ISBN (ePUB)
9783631760994
ISBN (MOBI)
9783631761007
ISBN (Paperback)
9783631760727
DOI
10.3726/b14349
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2018 (Oktober)
Schlagworte
Öffentlichkeitsarbeit Informationspolitik Interessenausgleich Allgemeines Persönlichkeitsrecht Unschuldsvermutung Faires Verfahren
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2018. 319 S.

Biographische Angaben

Nico Aschner (Autor:in)

Nico Aschner studierte Rechtswissenschaften in Augsburg und Bonn. Er war promotionsbegleitend als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht, insb. Immaterialgüterrecht sowie Medienrecht an der Universität Siegen tätig und absolvierte im Anschluss ein LL.M.-Studium an der UNSW/Sydney. Heute ist er als Syndikusrechtsanwalt in der Rechtsabteilung eines weltweit agierenden Industrieunternehmens beschäftigt.

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Titel: Grenzen strafverfolgungsbehördlicher Medienarbeit im Ermittlungsverfahren
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322 Seiten