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Strafrechtliche Aspekte des Versandes wettbewerbsrechtlicher und urheberrechtlicher Abmahnungen

von Corinna Reckmann (Autor:in)
©2018 Dissertation 306 Seiten

Zusammenfassung

Die Abmahnung spielt im Wettbewerbs- und Urheberrecht eine zentrale Rolle als Mittel der außergerichtlichen Streitbeilegung. Gleichzeitig handelt es sich um ein stark missbrauchsanfälliges Institut, das einzelne Abmahnende wiederholt als lukrative Einnahmequelle nutzen.
Die Autorin untersucht den (massenhaften) Versand solcher unseriösen Abmahnungen im Hinblick auf die Straftatbestände des Betruges, der Nötigung, Erpressung sowie Gebührenüberhebung und zeigt auf, dass dieses Verhalten strafrechtlich relevant sein kann. Dabei kommt der Rolle des Rechtanwalts im Abmahnverfahren besondere Bedeutung zu. Im Ergebnis wird deutlich, dass eine konsequente Verfolgung strafbaren Abmahnverhaltens Missbrauch eindämmen und das Vertrauen in das Institut der Abmahnung stärken kann.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Herausgeberangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort und Danksagung
  • Einleitung
  • A. Ziel der Untersuchung
  • B. Statistische Betrachtung
  • C. Gang der Untersuchung
  • 1. Kapitel: Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht und Urheberrecht
  • A. Begriffsbestimmung: Wettbewerbsrechtliche und urheberrechtliche Abmahnung
  • B. Überblick über das Institut der Abmahnung
  • I. Begriff der Abmahnung
  • II. Zweck der Abmahnung
  • III. Rechtsnatur der Abmahnung
  • IV. Abgrenzung zur Abmahnung in anderen Rechtsgebieten und dem Mahnverfahren nach § 688 ZPO
  • V. Schwerpunkte der Abmahntätigkeit
  • 1. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Online-Handel
  • 2. Im Urheberrecht
  • a) Filesharing über Peer-to-Peer-Netzwerke
  • b) Streaming
  • c) Lichtbildnutzung im Internet
  • VI. Unseriöse Abmahntätigkeit
  • C. Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht
  • I. Gesetzliche Grundlagen
  • 1. Unterlassungsanspruch und Abmahnung
  • 2. Sonstige Ansprüche
  • II. Inhalt des Abmahnschreibens
  • 1. Aktiv- und Passivlegitimation
  • 2. Beanstandetes Verhalten
  • 3. Unterlassungserklärung
  • 4. Fristsetzung
  • 5. Androhung gerichtlicher Schritte
  • 6. Folge inhaltlicher Mängel
  • 7. Zahlungsansprüche
  • a) Aufwendungsersatzanspruch gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG
  • b) Schadensersatzanspruch gem. § 9 UWG bzw. §§ 823 ff. BGB
  • c) Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag
  • III. Formelle Anforderungen
  • IV. Muster: Anwaltliche Abmahnung im Wettbewerbsrecht
  • V. Die unberechtigte Abmahnung im Wettbewerbsrecht
  • 1. Inhaltliche Anforderungen (Unwirksam)
  • 2. Wettbewerbsverstoß (Unbegründet)
  • 3. Aktiv-/Passivlegitimation (Unbefugt)
  • 4. Missbräuchliche Geltendmachung
  • 5. Entbehrlichkeit
  • 6. Anfallen/Erforderlichkeit der Aufwendungen
  • D. Die Abmahnung im Urheberrecht
  • I. Gesetzliche Grundlagen
  • 1. Unterlassungsanspruch und Abmahnung
  • 2. Sonstige Ansprüche
  • II. Inhalt
  • 1. Aktiv-/Passivlegitimation und beanstandetes Verhalten
  • 2. Unterlassungserklärung
  • 3. Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte
  • 4. Folge inhaltlicher Mängel
  • 5. Zahlungsansprüche (Aufwendungs- und Schadensersatzanspruch)
  • III. Form
  • IV. Muster: Anwaltliche Abmahnung im Urheberrecht
  • V. Die unberechtigte Abmahnung im Urheberrecht
  • 1. Inhaltliche Anforderungen (Unwirksamkeit)
  • 2. Urheberrechtsverstoß (Unbegründet)
  • 3. Aktiv-/Passivlegitimation (Unbefugt)
  • 4. Missbräuchliche Abmahnung
  • 5. Entbehrlichkeit
  • 6. Anfallen und Erforderlichkeit der Aufwendungen
  • E. Zusammenfassung des 1. Kapitels
  • 2. Kapitel: Versand einer unberechtigten wettbewerbs- oder urheberrechtlichen Abmahnung als Straftat
  • A. Vorbemerkung: (Strafrechtsautonome) Begriffsbestimmung
  • B. Betrug, § 263 StGB
  • I. Übersicht
  • II. Fallbeispiele
  • 1. „Ebay-Schuhhändler-Fall“
  • 2. „E-Card-Fall“
  • 3. „Zahlungsaufforderung durch Unbefugten“
  • 4. „Abo-Fallen-Fall“
  • 5. „Redtube-Fall“
  • 6. „Ebay-Sporthändler-Fall“
  • III. Die Tatbestandsmerkmale des Betruges
  • 1. Täuschung über Tatsachen
  • a) Abgrenzung von Tatsache und Werturteil
  • aa) Die Diskussion um die Abmahnung als Tatsache oder Werturteil im Lauterkeitsrecht
  • bb) Einfordern einer Leistung: Tatsachenbehauptung oder Werturteil?
  • b) Ausdrückliche Täuschung
  • c) Das Problem der konkludenten Täuschung
  • aa) Problemstellung
  • bb) Unzureichende Lösungsansätze in der Rechtsprechung
  • cc) Lösungsansätze in der Literatur
  • (1) Faktische und normative Betrachtungsweise
  • (2) Exemplarische Darstellung unterschiedlicher Lösungsansätze
  • α) Perron
  • β) Lackner
  • γ) Kindhäuser
  • δ) Pawlik
  • ε) Frisch
  • ζ) Wittig
  • η) Kasiske
  • θ) Vergleich der Lösungsansätze
  • dd) Kriterien zur Bestimmung des Aussagegehalts einer Erklärung
  • (1) Informationskriterium
  • (2) Vertrauenskriterium
  • (3) Verantwortungszuweisung durch außerstrafrechtliche Normen
  • (4) Absage an das Kriterium der „Redlichkeit im Geschäftsverkehr“
  • ee) Die Maßstabsfigur des Getäuschten
  • (1) Einfluss des § 16 UWG auf diese Maßstabsfigur?
  • (2) Berücksichtigung rollenmäßiger Disposition
  • ff) Anwendung auf den Fall der Abmahnung
  • (1) Konkludente Täuschung über Aktivlegitimation bzw. Abmahnbefugnis?
  • α) Kriterium der Informationsherrschaft
  • β) Vertrauenskriterium
  • γ) Verantwortungs- oder Risikokriterium (Berücksichtigung außerstrafrechtlicher Normen)
  • Im Wettbewerbsrecht
  • Im Urheberrecht
  • δ) Fazit
  • Für das Wettbewerbsrecht
  • Für das Urheberrecht
  • (2) Konkludente Täuschung über die Entbehrlichkeit der Abmahnung
  • α) Kriterium der Informationsherrschaft
  • β) Vertrauenskriterium
  • γ) Verantwortungs- oder Risikokriterium (Berücksichtigung außerstrafrechtlicher Normen)
  • δ) Fazit
  • Für das Wettbewerbsrecht
  • Für das Urheberrecht
  • (3) Konkludente Täuschung über die Missbräuchlichkeit
  • α) Kriterium der Informationsherrschaft
  • β) Vertrauenskriterium
  • γ) Verantwortungs- oder Risikokriterium (Berücksichtigung außerstrafrechtlicher Normen)
  • Im Wettbewerbsrecht
  • Im Urheberrecht
  • δ) Fazit
  • Für das Wettbewerbsrecht
  • Für das Urheberrecht
  • (4) Konkludente Täuschung über Anfallen und Erforderlichkeit der Aufwendungen
  • α) Kriterium der Informationsherrschaft
  • β) Vertrauenskriterium
  • γ) Verantwortungs- oder Risikokriterium (Berücksichtigung außerstrafrechtlicher Normen)
  • Im Wettbewerbsrecht
  • Im Urheberrecht
  • δ) Fazit
  • Im Wettbewerbsrecht
  • Im Urheberrecht
  • (5) Konkludente Täuschung über Rechtsverbindlichkeit
  • α) Kriterium der Informationsherrschaft
  • β) Vertrauenskriterium und die Bedeutung von Gerichtsurteilen in Abmahnschreiben
  • γ) Verantwortungs- oder Risikokriterium (Berücksichtigung außerstrafrechtlicher Normen)
  • δ) Fazit
  • 2. Irrtum
  • 3. Vermögensverfügung
  • 4. Vermögensschaden
  • 5. Der subjektive Tatbestand
  • a) Übersicht
  • b) Nichtwissen bezüglich des Nichtvorliegens bzw. Irrtum bezüglich des Vorliegens der anspruchsbegründenden Tatsachen
  • c) Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der anspruchsbegründenden Tatsachen
  • aa) Bedeutung des § 138 ZPO bei der Abmahnung
  • bb) Bedeutungslosigkeit des § 254 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für die Abmahnung
  • cc) Folge der Anwendung des § 138 ZPO auf den Betrug durch Abmahnungen
  • d) Unkenntnis oder Zweifel hinsichtlich der fehlenden Rechtsverbindlichkeit des geltend gemachten Anspruchs
  • e) Bereicherungsabsicht
  • IV. Regelbeispiele, Geringwertigkeit und Strafantrag
  • 1. Regelbeispiele
  • a) Gewerbsmäßigkeit, § 263 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 StGB
  • b) Bandenmäßige Begehung, § 263 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 StGB
  • c) Herbeiführung eines großen Vermögensverlustes, § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 StGB
  • d) Große Zahl von Menschen, § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 StGB
  • e) Wirtschaftliche Not, § 263 Abs. 3 Nr. 3 StGB
  • f) Amtsträger, § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB
  • g) Banden- und gewerbsmäßige Begehung, § 263 Abs. 5 StGB
  • 2. Geringwertigkeit und Strafantrag
  • V. Zusammenfassung zu § 263 StGB
  • VI. Eigene Bewertung der Fallbeispiele
  • 1. „Ebay-Schuhhändler-Fall“
  • 2. „E-Card-Fall“
  • 3. „Zahlungsaufforderung durch Unbefugten“
  • 4. „Abo-Fallen-Fall“
  • 5. „Redtube-Fall“
  • 6. „Ebay-Sporthändler-Fall“
  • C. Nötigung
  • I. Übersicht
  • II. Fallbeispiele
  • III. Die Tatbestandsmerkmale der Nötigung
  • 1. Abgenötigtes Verhalten
  • 2. Nötigungsmittel
  • a) Drohung und Abgrenzung zur Warnung
  • b) Das in Aussicht gestellte Übel
  • aa) Der Erklärungsinhalt
  • bb) Zivilverfahren als Übel
  • cc) Strafanzeige/Strafverfahren als Übel
  • dd) Bloßstellung als Übel
  • c) Die Empfindlichkeit des Übels
  • aa) Ansätze zur Bestimmung der Empfindlichkeit
  • bb) Zivilverfahren als empfindliches Übel
  • cc) Strafanzeige als empfindliches Übel
  • dd) Bloßstellung als empfindliches Übel
  • 3. Nötigungsspezifischer Zusammenhang
  • 4. Verwerflichkeit
  • a) Bedeutung der Verwerflichkeitsklausel, § 240 Abs. 2 StGB
  • b) Verwerflichkeit des Mittels
  • aa) Androhung eines Zivilverfahrens
  • bb) Drohung mit Strafanzeige
  • cc) Drohung mit Bloßstellung
  • c) Verwerflichkeit des Zwecks
  • d) Verwerflichkeit der Tat unter Berücksichtigung der Zweck-Mittel-Relation
  • aa) Drohung mit einem Zivilverfahren zur Durchsetzung eines begründeten Anspruchs
  • bb) Drohung mit einem Zivilverfahren zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs
  • (1) Justizgewährungsanspruch als Argument gegen Verwerflichkeit
  • (2) Zivilrechtliche Haftung als Indiz für Verwerflichkeit
  • (3) Irrelevanz der Kenntnis bzgl. der Unbegründetheit des Anspruchs und das entscheidende Kriterium der Missbrauchsabsicht
  • cc) Drohung mit einer berechtigten Strafanzeige zur Durchsetzung eines begründeten Anspruchs
  • dd) Drohung mit einer berechtigten Strafanzeige zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs
  • ee) Drohung mit einer unberechtigten Strafanzeige zur Durchsetzung eines (un)begründeten Anspruchs
  • ff) Drohung mit Bloßstellung zur Durchsetzung eines (un)begründeten Anspruchs
  • gg) Aufbau einer Drohkulisse
  • 5. Besonders schwerer Fall
  • IV. Zusammenfassung zu § 240 StGB
  • D. Erpressung, § 253 StGB
  • I. Die Tatbestandsmerkmale der Erpressung
  • II. Die Verwerflichkeitsklausel in § 253 Abs. 2 StGB
  • III. Besonders schwere Fälle gem. § 253 Abs. 4 StGB
  • IV. Zusammenfassung zu § 253 StGB
  • E. Gebührenüberhebung, § 352 StGB
  • I. Keine Anwendung im Verhältnis von Rechtsanwalt und Prozessgegner
  • II. Voraussetzungen des § 352 StGB im Verhältnis von Rechtsanwalt und Mandant
  • III. Bedeutung des § 352 StGB als Auslegungshilfe für § 263 StGB
  • IV. Zusammenfassung zu § 352 StGB
  • 3. Kapitel: Die Rolle des Anwalts
  • A. Übersicht
  • B. Berücksichtigung der besonderen Stellung des Rechtsanwalts
  • I. Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens?
  • 1. Mögliche Ansatzpunkte für eine Modifikation der gefundenen Ergebnisse
  • 2. Die tatsächliche Situation
  • 3. Die rechtliche Situation
  • 4. Der konkrete Fall der Abmahnungen
  • 5. Anwendung auf das Problem der konkludenten Täuschung
  • a) Konkludente Täuschung über anspruchsbegründende Tatsachen
  • b) Konkludente Täuschung über die Rechtsverbindlichkeit der Ansprüche
  • II. Besonderes Drohpotential durch rechtsanwaltliches Abmahnschreiben?
  • 1. Keine erhöhte Empfindlichkeit des Übels
  • 2. Verwerflichkeit des Verhaltens des Rechtsanwalts
  • III. Die Anwaltstätigkeit als „neutrale Handlung“?
  • 1. Überblick
  • 2. Beispiele anwaltlicher Gehilfentätigkeit
  • a) Fallbeispiel 1) (angelehnt an „E-Card-Fall“)
  • b) Fallbeispiel 2)
  • c) Fallbeispiel 3)
  • d) Fallbeispiel 4)
  • e) Fallbeispiel 5)
  • 3. Lösungsansätze in Literatur und Rechtsprechung
  • a) Objektive Ansätze und Kriterien
  • b) Subjektive Ansätze
  • c) Gemischt objektiv-subjektiver Ansatz: Die Lehre Roxins
  • d) Die Entwicklung in der Rechtsprechung
  • 4. Anwendung auf rechtsanwaltliche Abmahnungen
  • a) Bevorzugter Lösungsansatz
  • b) Behandlung der Fallbeispiele
  • IV. Der Nachweis des subjektiven Tatbestandes beim Rechtsanwalt
  • C. Geltendmachung von Rechtsanwaltsgebühren im Abmahnschreiben
  • I. Überblick
  • II. Täuschung über die Höhe des Gegenstandswerts und der Geschäftsgebühr
  • 1. Im Wettbewerbsrecht
  • a) Tatsachenbehauptung
  • b) Konkludente Täuschung über die Einhaltung des rechtlichen Rahmens
  • aa) Kriterium der Informationsherrschaft
  • bb) Vertrauenskriterium
  • cc) Verantwortungs- oder Risikokriterium (Berücksichtigung außerstrafrechtlicher Normen)
  • (1) Im Wettbewerbsrecht
  • (2) Im Urheberrecht
  • dd) Fazit
  • III. Absprachen zwischen Mandant und Rechtsanwalt im Bereich der Massenabmahnungen
  • D. Zusammenfassung des 3. Kapitels
  • 4. Kapitel: Abschließende Überlegungen zur Opfermitverantwortung
  • A. Überblick
  • B. Ansichten zur Berücksichtigung der Opfermitverantwortung
  • I. Literaturansichten
  • II. Auffassung der herrschenden Meinung
  • C. Einbeziehung des Opferverhaltens in der hiesigen Arbeit
  • I. Beim Betrug
  • 1. Konkludente Täuschung
  • 2. Irrtum
  • II. Bei der Nötigung/Erpressung
  • III. Fazit
  • D. Weitere denkbare Ansatzpunkte für eine Berücksichtigung der Opfermitverantwortung
  • I. Individualisierung als Folge verstärkter Berücksichtigung von Opfermitverantwortung: Bestimmung des „durchschnittlichen Abmahnungsempfängers“ im Urheber- und Wettbewerbsrecht
  • II. Berücksichtigung der Opfermitverantwortung bei ausdrücklicher Täuschung
  • E. Zusammenfassung des 4. Kapitels
  • Fazit
  • Ausblick und Stellungnahme
  • Anhang
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Literaturverzeichnis
  • Reihenübersicht

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Vorwort und Danksagung

Die vorliegende Arbeit entstand im Wesentlichen während meiner Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafrechtstheorie und Strafrechtsvergleichung und wurde im Wintersemester 2017 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät als Dissertation angenommen. Eine letztmalige Aktualisierung der Quellenangaben erfolgte im Dezember 2017.

Großen Dank möchte ich meinem Doktorvater, Herrn Prof. Dr. Martin Waßmer, aussprechen, der mit kritischem Blick und wertvollen Anregungen die Erstellung dieser Arbeit betreut und gefördert hat. Er war bei Rückfragen stets ansprechbar und bestrebt, seinen Teil zur Vereinbarkeit von Forschung und Kinderziehung beizutragen.

Ich danke ihm außerdem herzlich für die Aufnahme in die Schriftenreihe deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht.

Darüber hinaus gebührt mein Dank Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens und für eine lehr- und erlebnisreiche Zeit als Mitarbeiterin an seinem Lehrstuhl. Indem er beste Rahmenbedingungen für die Erstellung dieser Arbeit schuf, hat er in besonderem Maße zum Gelingen des Promotionsvorhabens beigetragen.

Daran anschließend möchte ich meinen Kolleginnen und Kollegen ganz herzlich für eine wunderbare Zeit am Lehrstuhl danken. Die positive Grundstimmung, die unsere Zusammenarbeit stets prägte und aus der Freundschaften erwachsen sind, hat mich bei meiner Arbeit motiviert und gestärkt.

Weiterhin danke ich Katja Burghardt, die diese Arbeit mit ihren kritischen und gerade deshalb so hilfreichen Anmerkungen voranbrachte, sowie Dr. Christian Deckenbrock und Benjamin Wahlen für ihre Expertise aus mir weniger vertrauten Rechtsgebieten.

Großer Dank gebührt auch Sebastian Pieper, der mir bei Fragen rund um das Promotionsverfahren stets mit Rat und Tat zur Seite stand und mir mit seiner hilfsbereiten Art vieles erleichtert hat.

Mein besonderer Dank gilt Tim Reckmann, der mich während der letzten Jahre begleitet und in vielfältiger Weise zum Gelingen dieser Arbeit beigetragen hat. Er hat mich stets motiviert, unterstützt und umsorgt und gerade in schwierigen Phasen den Blick immer wieder auf die schönen Dinge des Lebens gelenkt.

Der größte Dank gebührt meiner Familie, die mir trotz der räumlichen Distanz in jeder Phase meines Lebens ein Anker war. Ganz besonders danke ich ←17 | 18→meinen Eltern Edith Drescher und Michael Drescher, die mir Studium und Promotion überhaupt erst ermöglicht haben, stets Vertrauen in meine Fähigkeiten hatten und deren Rat und Beistand ich mir immer sicher sein kann. Insbesondere meine Mutter hat mit ihrem außergewöhnlichen Gefühl für Sprache kostbare Unterstützung geleistet.

Köln im Januar 2018

Corinna Reckmann

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Einleitung

A.Ziel der Untersuchung

Ziel dieser Untersuchung ist es herauszuarbeiten, in welchen Fällen sich der Versender einer wettbewerbsrechtlichen oder urheberrechtlichen Abmahnung strafbar macht, insbesondere wenn diese in unberechtigter Weise erfolgt. Die Besonderheit dieser Fragestellung liegt vor allem darin, dass es sich bei dem Institut der Abmahnung um ein grundsätzlich zulässiges und staatlich bereit gestelltes Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung handelt. Mit Blick auf dieses Spezifikum sollen in dieser Untersuchung die Grenzen des zulässigen Verhaltens abgesteckt werden, die sowohl den am Abmahnverfahren Beteiligten als auch den Gerichten bei der Beurteilung der Sachverhalte als Orientierung dienen können.

B.Statistische Betrachtung

Angesichts der vielfältigen Einsatzgebiete von Abmahnungen in unterschiedlichen Rechtsgebieten und der unzähligen möglichen Sachverhalte ist eine Erfassung der Zahl aller innerhalb eines Jahres versandten Abmahnungen nicht möglich. Allerdings wurden in der Vergangenheit einzelne Teilbereiche statistisch untersucht. Dazu gehören im Urheberrecht der Bereich des sog. Filesharings und im Wettbewerbsrecht der Bereich des Online-Handels.

Die Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn untersucht seit dem Jahr 2005 die Abmahntätigkeit im Bereich des Filesharings.1 Danach erreichte der sog. Abmahnwahn im Jahr 2010 seinen Höhepunkt. Damals wurden innerhalb eines Jahres insgesamt 575.000 Abmahnungen wegen illegalen Filesharings verschickt.2 Für das Jahr 2014 beträgt die hochgerechnete Anzahl von Abmahnungen 74.547, was einer Reduzierung auf ca. 12,9 Prozent zum Jahr 2010 entspricht. Allerdings ist bemerkenswert, dass die Zahl der abgemahnten Werke seit ←19 | 20→Beginn der Datenerhebung kontinuierlich gestiegen ist – im Jahr 2014 betrug sie 7.027 – und auch die Zahl der Abmahnkanzleien mit 72 im Vergleich zu 2010 um 19 höher ist. Der Großteil der Abmahnungen bezog sich im Jahr 2014 auf das Genre Spielfilme/Pornographische Filme.

Darüber hinaus legen die erhobenen Daten nahe, dass die Nutzer bei dem Thema Abmahnung inzwischen besser informiert sind und bei Erhalt einer Abmahnung selbstbewusster reagieren als noch vor einigen Jahren. Die Anzahl derer, die auf eine Abmahnung hin sofort zahlt, scheint zurückgegangen zu sein.

Für das Jahr 2015 wurde keine Statistik für den Bereich des Filesharing-Abmahnwesens von der Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn erstellt. Dennoch hat das Thema nichts an Aktualität eingebüßt, wie die Diskussionen in den einschlägigen Foren und die Meldungen und Ratschläge auf den Internetseiten der beratenden Rechtsanwaltskanzleien nahelegen. In einer Bevölkerungsumfrage im August 2016 zum Thema Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen gaben immerhin sechs Prozent der 1.012 Befragten an seit dem Jahr 2014 eine Abmahnung erhalten zu haben.3 Die sog. Redtube-Affäre, die Ende 2013 für Aufsehen sorgte, als massenhaft Nutzer wegen Streamings von auf der Internetseite www.redtube.com bereit gestellten Pornofilmen abgemahnt wurden,4 zeigt, dass Abmahnwellen immer wieder durch neue „Ideen“ der Abmahnenden, neue informationstechnische oder Rechtsprechungsentwicklungen sowie eine unklare Rechtslage5 angestoßen werden können.

Für den Bereich des Online-Handels ergab eine Studie der Trusted Shops GmbH,6 dass innerhalb eines Jahres von 1.007 teilnehmenden Händlern 207 Teilnehmer abgemahnt und insgesamt 300 Verstöße gerügt wurden. In 20 Prozent der Fälle war ein Verstoß in Bezug auf das Widerrufsrecht der Grund für die Abmahnung. Daneben führten vielfach Verletzungen von Marken- und Urheberrechten sowie falsche oder irreführende Preisangaben zu Abmahnungen. ←20 | 21→Da in knapp 40 Prozent der Fälle die Abmahnung Kosten von mehr 1.500 Euro verursachte und Händler häufig mehr als eine Abmahnung pro Jahr erhielten, war ein Ergebnis der Studie, dass Abmahnungen existenzbedrohende Wirkung entfalten können. Möglicherweise ist gerade dies der Grund, dass sich rund zwei Drittel der Teilnehmer gegen die Abmahnung zur Wehr setzten. In über 82 Prozent der Fälle ergab sich für die Händler dadurch eine Verbesserung: Die Abmahnungen wurden zurückgezogen, der Gegner akzeptierte eine Kostenreduzierung oder eine inhaltliche Änderung der Unterlassungserklärung. Diese Zahlen legen nahe, dass ein beachtlicher Teil der versandten Abmahnungen, zumindest teilweise, unberechtigt war.

C.Gang der Untersuchung

Die Untersuchung beschränkt sich auf wettbewerbsrechtliche und urheberrechtliche Abmahnungen. Die maßgebliche Handlung, an der die Prüfung der Strafbarkeit anknüpft, ist der Versand der Abmahnung; weitere Handlungen im Vorfeld oder im Anschluss an den Versand (etwa zur Vorbereitung der Abmahnung oder zur Durchsetzung der Ansprüche vor Gericht nach erfolgloser Abmahnung) bleiben indes unberücksichtigt.

Das erste Kapitel dient der Erlangung eines grundsätzlichen Verständnisses für das Institut der Abmahnung, das für eine fundierte strafrechtliche Bewertung unerlässlich ist.

Zunächst erfolgt eine Begriffsbestimmung der wettbewerbs- und urheberrechtlichen Abmahnung (Kap. 1, A.). Daran anschließend werden das Institut der Abmahnung überblicksartig dargestellt und unter anderem Zweck und Funktionsweise, aber auch typische Einsatzfelder von Abmahnungen, sowie die unseriöse Abmahntätigkeit vorgestellt (Kap. 1, B.). Sodann folgen getrennte Darstellungen der Abmahnung im Wettbewerbsrecht (Kap. 1, C.) und der Abmahnung im Urheberrecht (Kap. 1, D.). Erläutert werden die gesetzlichen Grundlagen, der erforderliche Inhalt eines Abmahnschreibens sowie mögliche Fehlerquellen und deren Konsequenzen für die Berechtigung der Abmahnung und etwaige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche. Für die Beurteilung der Strafbarkeit ist entscheidend, welchen Inhalt das Abmahnschreiben in der Regel aufweist, da sich der (Erst-)Kontakt zwischen Abmahnendem und Abgemahntem auf dieses Schreiben beschränkt.

Das zweite Kapitel widmet sich der Prüfung der einzelnen infrage kommenden Straftatbestände, namentlich Betrug (§ 263 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) und Gebührenüberhebung (§ 352 StGB). Die Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale orientiert sich dabei an der in der Strafrechtswissenschaft ←21 | 22→einschlägigen Reihenfolge. Da die rechtliche Beurteilung nicht ohne einen ihr unterliegenden Sachverhalt erfolgen kann, sind sowohl dem Abschnitt zum Betrug (Kap. 2, B.II.) als auch jenem zur Nötigung (Kap. 2, C.II.) Fallbeispiele aus der Praxis vorangestellt. Sie sollen ein Bild von den typischen Sachverhaltskonstellationen vermitteln und bilden den Ausgangspunkt7 für die weitere Prüfung und Problemerörterung.

Im Rahmen der Betrugsprüfung liegt der Fokus auf dem Tatbestandsmerkmal der Täuschung über Tatsachen und dabei insbesondere dem Problemkreis der konkludenten Täuschung (Kap. 2, B.III.1.). Dabei werden die möglichen Anknüpfungspunkte für die Täuschung in einem Abmahnschreiben dargestellt. Daran anschließend werden kleinere Problemkreise im Rahmen der übrigen Betrugsmerkmale behandelt (Kap. 2, B.III.2.5.).

Eine Strafbarkeit wegen Nötigung wird lediglich im Hinblick auf die Drohungsalternative geprüft. Der Schwerpunkt der Prüfung liegt auf der Frage nach der Verwerflichkeit des Verhaltens (Kap. 2, C.III.4.).

Schließlich erfolgt eine jeweils knappe Prüfung der Tatbestände der Erpressung (Kap. 2, D.) und der Gebührenüberhebung (Kap. 2, E.).

Im dritten Kapitel werden Fragen geklärt, die sich besonders bei der anwaltlichen Abmahntätigkeit stellen. Es wird aufgezeigt, inwieweit die im zweiten Kapitel gefundenen Ergebnisse übertragbar und an welchen Stellen Modifikationen erforderlich sind (Kap. 3, B.I. und II.). Ferner wird der Aspekt der neutralen Beihilfe im Zusammenhang mit der anwaltlichen Abmahntätigkeit erörtert (Kap. 3, B.III.), auf den subjektiven Tatbestand eingegangen (Kap. 3, B.IV.) und schließlich ein besonderes Augenmerk auf die Geltendmachung der Rechtsanwaltsgebühren im Abmahnschreiben gelegt (Kap. 3, C.).

Das vierte Kapitel widmet sich einem Gesichtspunkt, der von maßgeblicher Bedeutung für die Ergebnisse im zweiten und dritten Kapitel ist: die Opfermitverantwortung. Es wird dargestellt, welche Ansichten zur Berücksichtigung der Opfermitverantwortung existieren (Kap. 4, B.), wie sich dieser Aspekt im Rahmen des Ergebnisfindungsprozesses innerhalb der Untersuchung ausgewirkt hat (Kap. 4, C.) und welche Schlüsse daraus für eine zukünftige Bewertung der Strafbarkeit gezogen werden können (Kap. 4, D.).

←22 | 23→Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Untersuchung auf eine geschlechtliche Differenzierung in den Formulierungen verzichtet. Sämtliche Bezeichnungen der Akteure des Abmahnverfahrens (z. B. Abgemahnter, Rechtsanwalt) gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.

1Die folgenden Informationen sind der von der Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn (IGGDAW) erstellten Jahresstatistik 2014 für das Filesharing Abmahnwesen Deutschland entnommen, abrufbar unter: https://www.iggdaw.de/filebase/index.php?download/22/ (Stand: 25.04.2018).

2Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn (IGGDAW), Abmahnwahnwesen Deutschland Jahresstatistik 2010, abrufbar unter: https://www.iggdaw.de/filebase/index.php?download/18/ (Stand: 25.04.2018).

3TNS Emnid im Auftrag des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv), Bevölkerungsbefragung zum Thema Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen – August 2016, abrufbar unter: http://www.vzbv.de/sites/default/files/umfrage-urheberrechtsverstoesse-vzbv-2016.pdf (Stand: 12.05.2017).

4Ausführlich dazu Solmecke, CR 2014, 137.

5Wagner, Vorsicht Rechtsanwalt, S. 182 f.

6Die folgenden Informationen sind der Trusted Shops Studie: Abmahnungen im Online-Handel 2015, entnommen, abrufbar unter: http://www.trustedshops.de/info/wp-content/uploads/sites/7/2015/11/20151110_Auswertung-Abmahnstudie.pdf (Stand: 12.06.2016).

7Dazu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 278: „Die Tätigkeit des Juristen setzt gewöhnlich nicht erst bei der rechtlichen Beurteilung des ihm fertig vorliegenden, sondern schon bei der Bildung des seiner rechtlichen Beurteilung unterliegenden Sachverhalts, des Sachverhalts ‚als Aussage‘, ein.“

←23 | 24→←24 | 25→

1. Kapitel:Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht und Urheberrecht

A.Begriffsbestimmung: Wettbewerbsrechtliche und urheberrechtliche Abmahnung

Die vorliegende Arbeit konzentriert sich auf die wettbewerbsrechtliche und die urheberrechtliche Abmahnung, wobei diese Begriffe näherer Bestimmung bedürfen.

Das Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne zerfällt in die Bereiche des Lauterkeitsrechts und des Kartellrechts. Während das Kartellrecht als Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen im AEUV und im GWB geregelt ist, bekämpft das hier interessierende, im UWG geregelte Lauterkeitsrecht den unlauteren Wettbewerb.8 Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dient gemäß seinem § 1 dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Zu den Schutzinstrumenten des UWG gehören unter anderem Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, aber auch die Möglichkeit der Abmahnung. Der Begriff der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird in der vorliegenden Arbeit ausschließlich für Abmahnungen nach dem UWG verwendet.

Das Urheberrecht schützt gem. § 11 UrhG den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk sowie in der Nutzung des Werkes und dient der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. Als Urheber wird gem. § 7 UrhG der Schöpfer eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst bezeichnet. Zu den geschützten Werken gehören gem. § 2 UrhG etwa Schriftwerke, Werke der Musik, Lichtbildwerke oder Filmwerke. Zur Sicherung der Rechte des Urhebers hält das Urhebergesetz verschiedene Instrumentarien bereit. Dazu gehören Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Urhebers gegenüber dem Rechtsverletzer sowie das Institut der Abmahnung.

Das Urheberrechtsgesetz schützt darüber hinaus die sog. verwandten Schutzrechte (§§ 70 ff. UrhG). Auf diese Weise erfahren künstlerische oder wirtschaftlich-organisatorische Leistungen,9 die nicht als Werke i. S. d. § 2 UrhG gelten, ←25 | 26→dem Urheberrechtsschutz vergleichbaren Schutz.10 So gelten etwa die für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften auch für nichtschöpferische Fotografien als einfache Lichtbilder gem. § 72 UrhG.11 Auch bei Verletzung eines Leistungsschutzrechts sieht das UrhG die Möglichkeit der Abmahnung vor. Üblicherweise wird im Rahmen von gewerblichen Schutzrechten von Schutzrechtsverwarnungen anstelle von Abmahnungen gesprochen. Der Unterschied ist jedoch rein terminologisch und nicht inhaltlicher Natur,12 daher wird sich im Folgenden aus Gründen der Verständlichkeit auf den Begriff der Abmahnung beschränkt.

Details

Seiten
306
Jahr
2018
ISBN (PDF)
9783631761700
ISBN (ePUB)
9783631761717
ISBN (MOBI)
9783631761724
ISBN (Hardcover)
9783631756591
DOI
10.3726/b14388
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2018 (Dezember)
Schlagworte
Betrug Nötigung Massenabmahnung Rechtsanwalt im Abmahnverfahren Opfermitverantwortung Abmahnmissbrauch
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2018. 305 S.

Biographische Angaben

Corinna Reckmann (Autor:in)

Corinna Reckmann studierte Rechtswissenschaften in München und Sevilla. Im Anschluss war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln tätig und wurde am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht promoviert.

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Titel: Strafrechtliche Aspekte des Versandes wettbewerbsrechtlicher und urheberrechtlicher Abmahnungen
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