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Der Minderjährige im Sport

Eine zivilrechtliche Betrachtung

von Stephanie Beatrice Pfaff (Autor:in)
©2018 Dissertation 382 Seiten

Zusammenfassung

Minderjährige sind aus dem Sport nicht mehr wegzudenken. Sie nehmen an Welt- und Europameisterschaften teil, gewinnen bei den Olympischen Spielen Medaillen und sind in nahezu jeder Mannschaftssportart vertreten. Die Autorin untersucht die zivilrechtlichen Fragestellungen, die sich im Rahmen der Sportausübung ergeben, und stellt dabei auf die rechtlichen Verbindungen zwischen den minderjährigen Individual- und Mannschaftssportlern auf der einen Seite und den Vereinen/Verbänden auf der anderen Seite ab. Sie untersucht den Vertragsschluss, Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz, Doping, Haftungsfragen und die Beendigung von Vertragsverhältnissen. Der Kern der Arbeit besteht darin, die Schutzbelange des Minderjährigen mit der Chancengleichheit im Sport in Einklang zu bringen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autoren-/Herausgeberangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Danksagung
  • Inhaltsverzeichnis
  • § 1 Einleitung
  • I. Relevanz des Minderjährigen im Sport
  • II. Inhalt der Arbeit und Gang der Untersuchung
  • § 2 Vertragsabschluss
  • A. Beteiligung der gesetzlichen Vertreter
  • B. Mitwirkung des Familiengerichts
  • I. Dienst- oder Arbeitsverträge
  • 1. Erfordernis der Genehmigung des Familiengerichts
  • 2. Keine Genehmigung des Familiengerichts notwendig
  • 3. Stellungnahme
  • 4. Zwischenergebnis
  • 5. Auswirkung auf § 113 BGB
  • II. Athletenvereinbarung, Ausbildungsvertrag, sonstige Verträge und Mitgliedschaft im Verein
  • C. Ergebnis
  • § 3 Verstöße gegen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes
  • A. Anwendungsbereich
  • I. Persönlicher Anwendungsbereich des JArbSchG
  • II. Sachlicher Anwendungsbereich des JArbSchG
  • 1. Individualsportler
  • a. Werdegang und Alltag der jungen Individualsportler
  • aa. Schwimmen
  • bb. Turnen
  • cc. Tennis
  • b. Rechtliche Einordnung
  • aa. Athletenvereinbarung, Verbindung zum Verband
  • (1) Berufsausbildung gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 JArbSchG
  • (2) Arbeitsverhältnis gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 JArbSchG
  • (3) Arbeitnehmerähnliche Dienstleistung gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 3 JArbSchG
  • (a) Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit
  • (aa) Schwimmer
  • (bb) Turnen
  • (cc) Tennis
  • α Verbindung zum Deutschen Tennis Bund (DTB)
  • β Verbindung zum Landestennisverband
  • (dd) Zwischenergebnis
  • (b) Arbeit im wirtschaftlichen Sinne
  • (c) Feste Bindung
  • (aa) Dauer der Verbindung
  • (bb) Umfang und Regelmäßigkeit der Tätigkeit
  • (cc) Zahlung einer Vergütung
  • (dd) Verhängung von Sanktionen, Zwang, Einklagbarkeit
  • (ee) Zwischenergebnis
  • (d) Zwischenergebnis
  • (4) Der Berufsausbildung ähnliches Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 4 JArbSchG
  • (5) Zwischenergebnis
  • bb. Verbindung zum Verein
  • (1) Vertrag mit dem Verein
  • (a) Berufsausbildung und berufsausbildungsähnliches Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 JArbSchG
  • (b) Arbeitsverhältnis und arbeitnehmerähnliche Dienstleistung gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 JArbSchG
  • (aa) Privatrechtlicher Vertrag
  • (bb) Persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit
  • (c) Zwischenergebnis
  • (2) Nur Mitgliedschaft im Verein
  • (a) Arbeitsvertrag und Berufsausbildungsvertrag gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 und § 2 JArbSchG
  • (b) Arbeitnehmerähnliche Dienstleistung gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 3 JArbSchG
  • (aa) Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit
  • (bb) Arbeit im wirtschaftlichen Sinn
  • (cc) Feste Bindung
  • α Dauer der Verbindung
  • β Umfang und Regelmäßigkeit der Tätigkeit
  • γ Zahlung einer Vergütung
  • δ Verhängung von Sanktionen
  • (dd) Zwischenergebnis
  • (c) Der Berufsausbildung ähnliches Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 4 JArbSchG
  • (d) Zwischenergebnis
  • c. Ergebnis
  • 2. Mannschaftssportler
  • a. Lizenzspieler
  • b. Fördervertrag
  • aa. Berufsausbildungsverträge gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 JArbSchG
  • bb. Der Berufsausbildung ähnliches Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 4 JArbSchG
  • (1) Abgrenzung nach Schwerpunkt der Tätigkeit
  • (2) Zwischenergebnis
  • cc. Arbeitsverträge gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 JArbSchG
  • (1) Privatrechtlicher Vertrag
  • (2) Persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit
  • (3) Wirtschaftlichkeit der Arbeit
  • dd. Zwischenergebnis
  • c. Vertragsspieler
  • d. Vereinsrechtliche Mitgliedschaft ohne Vertrag
  • aa. Ausbildungsvertrag oder Arbeitsvertrag gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 JArbSchG
  • bb. Arbeitnehmerähnliche Dienstleistung gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 3 JArbSchG
  • (1) Persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit
  • (2) Arbeit im wirtschaftlichen Sinn
  • (3) Feste Bindung
  • (a) Dauer der Verbindung
  • (b) Umfang und Regelmäßigkeit der Tätigkeit
  • (c) Zahlung einer Vergütung
  • (d) Verhängung von Sanktionen
  • (4) Zwischenergebnis
  • cc. Der Berufsausbildung ähnliche Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 4 JArbSchG
  • dd. Zwischenergebnis
  • e. Ergebnis
  • B. Beschäftigung von Kindern
  • I. Ausnahmetatbestand des § 5 Absatz 2 JArbSchG
  • II. Ausnahmetatbestand des § 5 Absatz 3 JArbSchG
  • III. Ausnahme nach § 6 JArbSchG
  • IV. Zwischenergebnis
  • V. Stellungnahme und Frage nach Erfordernis einer Gesetzesänderung
  • VI. Rechtsfolgen
  • C. Beschäftigung von Jugendlichen
  • I. Allgemeine Arbeitszeiten
  • II. Verstoß gegen Nachtruhe
  • 1. Anwendung von § 14 Absatz 7 JArbSchG auf Sportveranstaltungen
  • 2. Keine Anwendung von § 14 Absatz 7 JArbSchG auf Sportveranstaltungen
  • 3. Stellungnahme
  • III. Verstoß gegen Samstags- und Sonntagsruhe
  • IV. Auslandsspiele
  • V. Verstoß gegen andere Jugendschutzbestimmungen
  • VI. Rechtsfolgen
  • § 4 Doping von Kindern und Jugendlichen
  • A. Auswirkungen von Doping bei Minderjährigen
  • I. Übersicht über die verbotenen Substanzen
  • II. Auswirkungen der Dopingmittel auf den Körper Minderjähriger
  • B. Praktische Relevanz des Dopings bei Minderjährigen in der Vergangenheit und der Gegenwart
  • I. Doping bei Jugendlichen in der Vergangenheit
  • II. Doping von Minderjährigen in der Gegenwart
  • C. WADA und NADA und die Regelwerke
  • I. Aufgaben und Stellung der WADA und der NADA
  • 1. WADA
  • 2. NADA
  • II. WADA- und NADA-Code
  • 1. Entstehung
  • a. WADA-Code
  • b. NADA-Code
  • 2. Umsetzung
  • a. WADA-Code
  • b. NADA-Code
  • c. Zwischenergebnis
  • 3. Bindung des Minderjährigen an den Code
  • a. Satzungsrechtliche Lösung
  • b. Regelanerkennungsverträge
  • c. Zwischenergebnis
  • d. Zustimmung von beiden Elternteilen
  • D. Berücksichtigung des Minderjährigen in den Dopingregelwerken
  • I. Prüfungsmaßstab, Erwähnung des Minderjährigen in den Dopingregelwerken und Gang der Untersuchung
  • 1. WADA-Code als Prüfungsmaßstab
  • 2. Erwähnung des Minderjährigen in den Dopingregelwerken
  • 3. Gang der Untersuchung
  • II. Anwendung des WADA- und NADA-Codes auf Minderjährige und Berücksichtigung des Minderjährigen in den Codes
  • 1. Begriff des Minderjährigen
  • 2. Minderjähriger als aktiv Dopender
  • a. Dopingverstoß
  • aa. Erwähnung des Minderjährigen bei Dopingverstößen
  • (1) Rückblick auf die Vorgängerversionen
  • (2) Code von 2015
  • (a) Dopingverstoß
  • (b) Beweislast
  • (c) Sanktion und Dauer der Sperre
  • (d) Verschulden
  • (e) Aufhebung, Aussetzung oder Minderung der Sperre
  • (aa) Aufhebung der Sperre nach Artikel 10.4 WADC
  • (bb) Minderung der Sperre nach Artikel 10.5 WADC
  • (cc) Aufhebung, Minderung oder Aussetzung der Sperre nach Artikel 10.6 WADC
  • (dd) Zwischenergebnis
  • bb. Ausreichende Berücksichtigung der Minderjährigkeit bei Dopingverstoß
  • (1) Altersgrenze für die Anwendung des Codes auf Minderjährige
  • (a) Begrenzung
  • (b) Keine Begrenzung
  • (c) Stellungnahme
  • (2) Privilegierungen, Verschuldensregelungen und Minderung wegen Geständnis
  • (a) Allgemeine Verschuldensdefinition
  • (aa) Rückblick auf die Vorgängercodes
  • (bb) Ansicht in der Literatur
  • (cc) Rechtsprechung des CAS
  • (dd) Stellungnahme
  • (b) Nachweis wie der verbotener Stoff in den Organismus gelangt ist
  • (c) Minderung der Sperre bei Eingeständnis des Minderjährigen gemäß Artikel 10.6 WADC
  • (d) Zurechnung Verschulden Dritter
  • (aa) Zurechnung
  • (bb) Keine Zurechnung
  • (cc) Stellungnahme
  • (e) Beweislastverteilung
  • (3) Ausgestaltung der Sperre
  • (a) Jugendspezifische Strafen
  • (b) Regelsperren
  • (c) Stellungnahme
  • (aa) Andere Strafen als die Sperre
  • (bb) Reduzierung der Dauer der Sperre und Ausgestaltung der Sperre
  • α Begrenzung der Dauer
  • β Sperre nur für bestimmte Wettkämpfe
  • γ Aufhebung des Trainingsverbots
  • δ Bewährung
  • ε Einzelfallgerechte Regelung
  • ζ Zwischenergebnis
  • (cc) Verhältnismäßigkeit im Einzelfall
  • (dd) Zwischenergebnis
  • (4) Zusammenfassung
  • b. Veröffentlichung der Daten
  • aa. Erwähnung des Minderjährigen bei Veröffentlichung der Daten
  • bb. Ausreichende Berücksichtigung der Minderjährigkeit bei Veröffentlichung der Daten
  • 3. Vorgehen gegen Athletenbetreuer unter Beteiligung eines Minderjährigen
  • a. Erwähnung in den Vorgängercodes
  • b. Erwähnung im Code von 2015
  • aa. Besonders schwerwiegender Verstoß
  • bb. Teilnahmeverbot während einer Sperre
  • c. Ausreichende Berücksichtigung
  • aa. Besonders schwerwiegender Verstoß
  • (1) Inverkehrbringen und Verabreichen
  • (2) Weitere Verstöße
  • (a) Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren gemäß Artikel 2.5 WADC
  • (b) Besitz durch Athletenbetreuer von verbotenen Substanzen gemäß Artikel 2.6.2 WADC
  • (c) Beihilfe gemäß Artikel 2.9 WADC
  • (d) Verbotener Umgang gemäß Artikel 2.10 WADC
  • (e) Mehrfachverstöße
  • (f) Zwischenergebnis
  • (3) Lebenslange Sperre bezüglich der Zusammenarbeit mit Minderjährigen
  • bb. Teilnahmeverbot
  • III. Berücksichtigung des Minderjährigen in den Standards
  • 1. Dopingkontrolle
  • a. Erwähnung des Minderjährigen bei der Dopingkontrolle
  • aa. Urinprobe
  • bb. Blutprobe
  • cc. Einwilligung
  • b. Ausreichende Berücksichtigung der Minderjährigkeit bei der Dopingkontrolle
  • aa. Mindestalter für Dopingkontrollen
  • bb. Urinprobe
  • cc. Blutprobe
  • dd. Verwertbarkeit der Probe bei Missachtung der Modifizierungen
  • (1) Urinprobe
  • (2) Blutprobe
  • ee. Problem der Doppelvertretung
  • (1) Zwingend gemeinschaftliche Vertretung
  • (2) Zustimmung eines Elternteils ist ausreichend
  • (3) Stellungnahme
  • 2. Personenbezogene Daten
  • a. Erwähnung des Minderjährigen im Standard für Datenschutz
  • b. Ausreichende Berücksichtigung der Minderjährigkeit im Standard für Datenschutz
  • § 5 Der Minderjährige und die Haftung im Sport
  • A. Haftung des Minderjährigen
  • I. Rechtsgeschäftliche Haftung gemäß § 1629a BGB
  • II. Haftung gegenüber einem Mitsportler
  • III. Sonstige Haftung des Minderjährigen
  • B. Haftung der Aufsichtspflichtigen für die vom Minderjährigen verursachten Schäden
  • C. Haftung der Aufsichtsperson für eine Schädigung des Minderjährigen
  • I. Haftung der Eltern
  • 1. § 1664 Absatz 1 BGB als Anspruchsgrundlage
  • 2. § 823 Absatz 1 BGB als Anspruchsgrundlage
  • 3. Mitverschulden des Minderjährigen
  • II. Haftung der Trainer und Betreuer
  • 1. Vertragliche Haftung
  • 2. Deliktische Haftung
  • a. Anspruchsvoraussetzungen
  • b. Mitverschulden
  • aa. Mitverschulden des Minderjährigen
  • bb. Mitverschulden der Eltern
  • III. Haftung der Vereine und Verbände
  • 1. Haftung des Vereins für Handlungen des Trainers als Erfüllungsgehilfe oder Verrichtungsgehilfe
  • 2. Eigenes Verschulden
  • 3. Haftungsausschlüsse
  • § 6 Beendigung der rechtlichen Verbindung zwischen den Minderjährigen und den Vereinen und Verbänden
  • A. Verträge
  • I. Förderverträge und Lizenzspielerverträge
  • 1. Maximale Vertragsdauer
  • 2. Aufhebungsvertrag
  • 3. Wirksamkeit der Befristung
  • a. Sachgrundbefristung gemäß § 14 Absatz 1 TzBfG
  • aa. Anschluss an eine Ausbildung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG
  • bb. Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG
  • (1) Branchenüblichkeit und hohe Gehälter
  • (2) Vergleich mit Bühne/Abwechslungsbedürfnis des Publikums
  • (3) Verschleiß/Nachlassen der Leistungsfähigkeit
  • (4) Auswechslungsbedürfnis, Taktik, veränderte Mannschaftszusammensetzung
  • (5) Ungewissheit über Leistungsentwicklung
  • (6) Besonderheit des Fußballsports
  • (7) Zwischenergebnis
  • cc. In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG
  • b. Sachgrundlose Befristung nach § 14 Absatz 2 TzBfG
  • c. Zwischenergebnis
  • 4. Ordentliche Kündigung
  • 5. Außerordentliche Kündigung
  • a. Volljährigkeit
  • b. Kein Einsatz in den Spielen
  • c. Mangelhafte Ausbildung
  • d. Wechselinteresse oder besseres Angebot
  • e. Wohnortwechsel der Eltern
  • f. Erfolglosigkeit
  • g. Entschluss gegen den Beruf des Profifußballspielers
  • h. Psychischer Druck
  • i. Verstöße gegen das JArbSchG
  • 6. Zwischenergebnis
  • II. Bundesligaverträge der Individualsportler
  • 1. Außerordentliche Kündigung
  • a. Volljährigkeit
  • b. Kein Einsatz bei den Wettkämpfen
  • c. Mangelnde Ausbildung
  • d. Wechselinteresse oder besseres Angebot
  • e. Wohnortwechsel der Eltern
  • f. Erfolglosigkeit
  • g. Psychischer Druck
  • 2. Aufhebungsvertrag
  • B. Athletenvereinbarung
  • C. Mitgliedschaft im Verein
  • I. Fristgerechter Austritt
  • II. Fristloser Austritt
  • III. Ausschluss aus dem Verein
  • § 7 Zusammenfassung und Ergebnis
  • Literaturverzeichnis
  • Anhang A. Stundenpläne der minderjährigen Schwimmer
  • I. Wochenplan mit Eliteschule des Sports
  • II. Wochenplan ohne Eliteschule des Sports
  • Anhang B. Muster-Fördervertrag

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§ 1 Einleitung

Gegenstand dieser Arbeit ist der Minderjährige im Sport. Untersucht werden verschiedene zivilrechtliche Fragestellungen, die sich im Rahmen der Sportausübung von Minderjährigen stellen.

I. Relevanz des Minderjährigen im Sport

Nahezu jeder war als Kind oder Jugendlicher in irgendeinem Sportverein und ist seinem sportlichen Hobby nachgegangen. Von all den sportbegeisterten Minderjährigen hat aber nur ein Teil das Potenzial, den Sport professionell auszuüben. Um in einer Sportart erfolgreich zu sein, braucht man neben Talent auch Disziplin, denn der Sport verlangt vom Menschen höchste Anstrengungen und Leistungen. Um später erfolgreich zu sein, ist es durchaus üblich, dass schon im Kindesalter geübt und trainiert wird. Talentierte Kinder werden sehr gefördert und betreiben den Sport oft schon vor Eintritt der Volljährigkeit professionell. Immer mehr tauchen in den Medien Jugendliche oder sogar Kinder auf, die durch ihre sportlichen Erfolge in Erscheinung treten, so zum Beispiel die 15-jährige Ruta Meilutyte aus Litauen, die bei den Olympischen Spielen 2012 in London die Goldmedaille über 100m Brustschwimmen gewann1, oder die 10-jährige Alzain Tareq aus Bahrain, die bei den Schwimmweltmeisterschaften 2015 in Kasan startete2. Die jungen Sportler kommen nicht alle aus dem Ausland, sondern auch in Deutschland sind viele minderjährige professionelle Sportler erfolgreich. Die deutsche Turnerin Janine Berger war bei den Olympischen Spielen 2012 erst 16 Jahre alt3, ebenso wie die Turnerin Tabea Alt ← 19 | 20 → bei den Olympischen Spielen 20164; beim Deutschen Meister im Gerätturnen der Frauen von 2012 bis 2017, dem MTV Stuttgart, sind fünf der elf gemeldeten Turnerinnen minderjährig5, und der junge Tennisspieler Alexander Zverev spielte mit 17 Jahren auf der Profitour6. Die jungen Sportler sind jedoch nicht nur in den Individualsportarten, sondern auch in den Mannschaftssportarten erfolgreich. So waren beispielsweise zu Beginn der Fußball Bundesliga Saison 2017/2018 16 Spieler minderjährig7. Aufsehen erregte im Jahr 2011 der damals 17-jährige Fußballspieler Julian Draxler, der im Finale des DFB (Deutscher Fußball-Bund) Pokalspiels für Schalke 04 noch nach 22 Uhr eingewechselt wurde und das entscheidende Tor schoss. Auch in der Vergangenheit gab es immer wieder viele Stars, die ihre Erfolge bereits im Kindesalter oder als Jugendliche feierten. Zu denken ist hierbei an Martina Hingis, welche 1997 mit 15 Jahren Wimbledonsiegerin wurde8, oder Boris Becker, der 1985 im Alter von 17 Jahren auf dem englischen Rasen gewann9. Allerdings handelt es sich dabei immer nur um die durch die Medien bekannten Fälle. Wie viele Minderjährige tatsächlich professionell Sport betreiben, lässt sich nur erahnen. Jedenfalls ist der Sport heutzutage ohne die Teilnahme Minderjähriger nicht mehr vorstellbar. Zum einen sind die jungen Sportler die künftigen Spitzenathleten, zum anderen sind sie aber auch bereits in den jungen Jahren schon auf dem Höhepunkt ihrer Karriere und international erfolgreich. Es gibt nahezu in allen Mannschaftssportarten Jugendmannschaften, zum Teil auch reine Jugendnationalmannschaften, wie beispielsweise im Fußball oder Handball. Bei den Individualsportarten sind sehr viele Kaderathleten minderjährig, vereinzelt je nach Sportart auch in den A-Kadern. Daneben gibt es die Olympischen Jugendspiele, bei denen nur Minderjährige im Alter zwischen 14 und 18 Jahren gegeneinander um die Medaillen kämpfen. Aber auch bei Wettbewerben, die nicht auf Minderjährige beschränkt sind, nehmen Minderjährige teil, wie ← 20 | 21 → beispielsweise den Weltmeisterschaften im Schwimmen oder auch den Olympischen Spielen. So gingen bei den Schwimmweltmeisterschaften 2009 in Rom 520 Minderjährige an den Start und bei den Olympischen Winterspielen 2010 in Vancouver waren 58 Minderjährige dabei10.

II. Inhalt der Arbeit und Gang der Untersuchung

Bei all den sportlichen Erfolgen der Minderjährigen darf man nicht vergessen, dass es sich um Kinder oder Jugendliche handelt, und bei jedem noch so großen Talent zeichnet sich kein sportlicher Erfolg ohne Training aus. Daher müssen die Minderjährigen vor den Gefahren geschützt werden, die sich aus übermäßigem Training, im Zusammenhang mit der Sportausübung oder bei der Einnahme von Dopingmitteln ergeben können. Die rechtlichen Beziehungen und die Tätigkeit des minderjährigen Sportlers sollen untersucht werden. Es muss versucht werden, die Schutzbelange des Minderjährigen auf der einen Seite mit der Chancengleichheit im Sport auf der anderern Seite in Einklang zu bringen. Nur so kann erreicht werden, dass der Minderjährige den Sport ohne Nachteile ausüben kann und auch das Funktionieren des Sports gewährleistet wird.

Für die Minderjährigenschwelle soll im Folgenden § 2 BGB herangezogen werden. Dies bedeutet, dass mit Vollendung des 18. Lebensjahrs die Volljährigkeit erreicht ist und alle unter 18-jährigen minderjährig sind.

Im Rahmen der Sportausübung stellen sich im Hinblick auf die Minderjährigkeit einige zivilrechtliche Themen, die Gegenstand der Arbeit sein sollen. Zunächst bestehen auf Grund der beschränkten Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen Probleme beim Vertragsabschluss, die in einem ersten Komplex (§ 2) erörtert werden sollen. Neben dem Vertragsschluss stellen sich auch Probleme im Zusammenhang mit der Ausübung des Sportes. Zum einen darf ein Minderjähriger nicht wie ein Erwachsener beschäftigt werden und, je nach dem, wie die sportliche Tätigkeit ausgestaltet ist, kann es zu Konflikten mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz kommen, die in einem zweiten Komplex (§ 3) untersucht werden sollen. Zum anderen sind auch Minderjährige vor Doping nicht gefeit. Daher soll in einem dritten Komplex (§ 4) überprüft werden, ob und inwieweit die verbandsrechtlichen Dopingbestimmungen auf den Minderjährigen Anwendung finden. Zudem kann es wie bei den erwachsenen Sportlern bei der Sportausübung zu Verletzungen kommen. Die Haftung des Minderjährigen ist nach dem BGB beschränkt. Daher soll in einem vierten Komplex (§ 5) geprüft werden, inwieweit der Minderjährige im Sport haftet ← 21 | 22 → und auf welche Weise Trainer, Betreuer oder die Eltern für Verletzungen des Minderjährigen herangezogen werden können. Zuletzt soll die Beendigung der rechtlichen Verbindung des Minderjährigen zu dem Verein oder dem Verband Gegenstand dieser Arbeit sein (§ 6).

Während der gesamten Arbeit wird auf die rechtlichen Verbindungen zwischen den minderjährigen Sportlern und dem Verein sowie dem Verband eingegangen. Der Sportverein bildet in dem stufenförmigen Aufbau der Sportorganisationen, abgesehen von dem Sportler, die unterste Stufe. Der Sportverein ist meistens Mitglied in den eine Stufe höher liegenden lokalen oder regionalen Sportverbänden und ist den regionalen (z.B. Hessischer Fußball-Verband), nationalen (z.B. DFB), kontinentalen (z.B. UEFA) und internationalen (z.B. FIFA) Verbänden untergeordnet11. Rechtliche Beziehungen zu der Deutschen Sporthilfe und etwaigen Sponsoren oder weiteren Dritten soll nicht erörtert werden und die damit zusammenhängenden Problemstellungen sollen nicht Thema der Arbeit sein. Aus diesem Grund wird während der gesamten Prüfung immer wieder auf drei rechtliche Grundkonstellationen zwischen dem Minderjährigen und dem Verein sowie dem Verband abgestellt. Bei diesen handelt es sich zum einen um die vereinsrechtliche Mitgliedschaft, durch die der Minderjährige an seinen Verein gebunden ist. Zum anderen können zusätzlich zu der vereinsrechtlichen Mitgliedschaft Verträge mit dem Verein abgeschlossen werden. Die Verträge können dabei verschiedener Art sein, worauf im Folgenden noch einzugehen ist. Neben Arbeitsverträgen oder Ausbildungsverträgen können auch dem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ähnliche Verträge in Betracht kommen. Zuletzt kann der Minderjährige durch den Verband in einen Kader berufen werden und zwischen dem Minderjährigen und dem Verband wird eine Athletenvereinbarung abgeschlossen. Eine Athletenvereinbarung besteht im Wesentlichen aus der Anerkennung und Unterwerfung des Verbandsregelwerks, der Festlegung einzelner Rechte und Pflichten des Athleten und des Verbandes, wie beispielsweise der Verpflichtung bestimmte Ausrüstungsgegenstände zu tragen und in der Regel einer Schiedsvereinbarung12.


1 Bartens, Olympisches Wasser voller Wunderkinder, Süddeutsche Zeitung v. 01.08.2012; abrufbar unter: http://www.sueddeutsche.de/sport/ueberraschende-bestleistungen-in-london-olympisches-wasser-voller-wunderkinder-1.1428185; zuletzt aufgerufen am 31.03.2018.

2 Mit zehn bei WM, Süddeutsche Zeitung v. 05.08.2015; abrufbar unter: http://www.sueddeutsche.de/sport/schwimmen-mit-zehn-bei-wm-1.2597007; zuletzt aufgerufen am 31.03.2018.

3 Jakob, Die Jüngste im Team Deutschland, Augsburger Allgemeine v. 28.07.2012, abrufbar unter: http://www.augsburger-allgemeine.de/guenzburg/Die-Juengste-im-Team-Deutschland-id21222576.html; zuletzt aufgerufen am 31.03.2018.

4 Platz sechs für Tabea Alt in Rio, Bietigheimer Zeitung v. 11.08.2016; abrufbar unter: http://www.swp.de/bietigheim/sport/sonstige/regional/Platz-sechs-fuer-Tabea-Alt-in-Rio;art1223139,3961853; zuletzt aufgerufen am 31.03.2018.

5 Startliste der 1. Bundesliga der Frauen in der Deutschen Turnliga, Stand 31.03.2018; abrufbar unter: https://www.deutsche-turnliga.de/db.php/download/2325/Meldelisten+1.+BL+HP.pdf; zuletzt aufgerufen am 31.03.2018.

6 https://de.wikipedia.org/wiki/Alexander_Zverev; zuletzt aufgerufen am 31.03.2018.

7 Alle Spieler der Bundesliga 2017/2018 sortiert nach Alter, http://www.weltfussball.de/spielerliste/bundesliga-2017-2018/nach-alter/1/; zuletzt aufgerufen am 31.03.2018.

8 http://de.wikipedia.org/wiki/Martina_Hingis; zuletzt aufgerufen am 31.03.2018.

9 http://de.wikipedia.org/wiki/Boris_Becker; zuletzt aufgerufen am 31.03.2018.

10 Senkel, in: Asmuth/Binkelmann, Entgrenzungen des Machbaren, S. 375, 376.

11 PHB-SportR/Summerer, 2. Teil, 1. Kapitel, Rn. 28; SportR in der Praxis/Adolphsen/Hoefer/Nolte, 2. Kapitel, Rn. 102.

12 PHB-SportR/Fritzweiler, 3. Teil, 1. Kapitel, Rn. 16; SportR in der Praxis/Kreißig, 4. Kapitel, Rn. 226 ff.

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§ 2 Vertragsabschluss

Zwischen den Vereinen und Verbänden auf der einen Seite und den minderjährigen Sportlern auf der anderen Seite werden rechtliche Verbindungen vereinbart13. Teilweise werden mit den Minderjährigen Verträge geschlossen. In Betracht kommen Arbeitsverträge, Ausbildungsverträge oder Verträge anderer Art. Wenn zwischen einem Minderjährigen und einem Verein oder Verband ein Vertrag bzw. eine andere rechtliche Verbindung geschlossen wird, stellen sich auf Grund der beschränkten Geschäftsfähigkeit des minderjährigen Sportlers Probleme beim Vertragsabschluss. Diese sollen im folgenden Komplex untersucht werden.

A. Beteiligung der gesetzlichen Vertreter

Zunächst soll die Beteiligung der gesetzlichen Vertreter untersucht werden.

Die Regelungen der §§ 104 bis 113 BGB über die Geschäftsfähigkeit sollen den nicht oder nur beschränkt Geschäftsfähigen schützen. Die nicht voll Geschäftsfähigen sollen vor nachteiligen Folgen von Willenerklärungen, die durch das mangelnde Alter und damit der mangelnden Erfahrung entstehen, bewahrt werden14. Minderjährige, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, sind gemäß § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Somit handelt es sich bei den meisten minderjährigen Sportlern um beschränkt Geschäftsfähige. Wenn der Minderjährige einen Vertrag abschließt, bedarf es gemäß § 107 BGB der Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Die Willenserklärungen des beschränkt Geschäftsfähigen sind gemäß § 107 BGB ohne Einwilligung oder Genehmigung des Vertreters unwirksam, wenn sie nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass bei lediglich rechtlich vorteilhaften Willenerklärungen der Minderjährige keine Einwilligung benötigt, da er nicht geschützt werden muss. Lediglich rechtlich vorteilhaft sind Willenserklärungen, die die Situation des Minderjährigen ausschließlich verbessern. Entstehen für den Minderjährigen irgendwelche rechtlichen Verpflichtungen, dann ist das Rechtsgeschäft nicht rechtlich vorteilhaft und bedarf der ← 23 | 24 → Einwilligung oder Genehmigung15. Bei einem Vertrag mit einem Verein oder Verband oder einer Athletenvereinbarung entstehen unzweifelhaft auch rechtliche Verpflichtungen für den Minderjährigen wie beispielsweise die Spielregeln einzuhalten, regelmäßig am Training oder an Wettkämpfen teilzunehmen, bestimmte Ausrüstungsgegenstände zu tragen oder sportmedizinischen Weisungen zu folgen. Daher ist das Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf der Einwilligung bzw. der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Auch bei einem Beitritt zu einem Verein muss der gesetzliche Vertreter zustimmen16. Die gesetzlichen Vertreter des beschränkt Geschäftsfähigen sind in der Regel die Eltern. Diese üben gemäß § 1626 BGB die elterliche Sorge aus, wovon gemäß § 1629 BGB auch die Vertretung umfasst wird. Gemäß § 1629 Absatz 1 Satz 2 BGB vertreten die Eltern das Kind gemeinschaftlich; insofern besteht eine Gesamtvertretung. Dies bedeutet, dass nur beide Eltern zusammen befugt sind, Rechtsgeschäfte im Namen des Kindes vorzunehmen17. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. So vertritt beispielsweise ein Elternteil das Kind alleine in dem Fall, in dem er die elterliche Sorge alleine ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen wurde, § 1629 Absatz 1 Satz 3 BGB. Gesamtvertretung bedeutet auch nicht, dass immer beide Elternteile gemeinsam und gleichzeitig tätig werden müssen; es ist ausreichend, wenn die Willenserklärungen nacheinander abgegeben werden oder der ein Elternteil mit Zustimmung des anderen handelt18. Dies bedeutet, dass für einen Vertragsschluss die Mitwirkung von zumindest einem Elternteil erforderlich ist.

Geprüft werden muss, ob eine Ermächtigung der Eltern im Sinne des § 113 BGB für den Vertragsschluss ausreicht. Nach § 113 BGB kann der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen ermächtigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten. Der Minderjährige ist dann für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenen Verpflichtungen betreffen. Durch diese Ermächtigung erlangt der Minderjährige eine Teilgeschäftsfähigkeit für den Bereich des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses19. Gemäß § 113 Absatz 1 Satz 3 BGB sind Verträge, zu denen der gesetzliche ← 24 | 25 → Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf, ausgenommen. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen die Ermächtigung nach § 113 BGB nicht ausreicht und der Minderjährige für diesen Bereich nicht geschäftsfähig wird. § 113 BGB findet in erster Linie schon dem Wortlaut nach nur auf Dienst- oder Arbeitsverhältnisse Anwendung. Auf Berufsausbildungsverhältnisse findet § 113 BGB keine Anwendung, da dort die Berufsausbildung und nicht die Leistung von Dienst und Arbeit im Vordergrund steht20. Gleiches gilt für Volontärverhältnisse, Anlernverträge und ähnliche Vertragsverhältnisse21. Dies bedeutet, dass bei einer Athletenvereinbarung oder einem Beitritt zu einem Verein § 113 BGB ebenfalls keine Anwendung findet. Demzufolge müssen die Eltern ihre Zustimmung erteilen. Wenn es sich jedoch um ein Arbeitsverhältnis handelt, bleibt die Möglichkeit einer Ermächtigung bestehen. Unbeschadet dessen muss geklärt werden, ob das Familiengericht zu dem Vertragsabschluss zustimmen muss.

B. Mitwirkung des Familiengerichts

Als nächstes soll überprüft werden, ob es für den Abschluss eines Vertrages von einem minderjährigen Sportler mit einem Verein oder Verband über die Einwilligung der Eltern hinaus auch einer Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

§ 1643 BGB bestimmt, dass es bei einzelnen Geschäften neben der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter auch einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Eine solche Genehmigung des Familiengerichts wird in Fällen benötigt, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8–11 BGB auch ein Vormund der Genehmigung bedarf. Für die Fälle der nicht genannten Nummern des § 1822 BGB bedarf es keiner familiengerichtlichen Genehmigung. Die Vorschrift soll bei besonders schwerwiegenden Fällen die Kontrolle und Mitwirkung des Familiengerichts sichern. Allerdings werden den Eltern im Vergleich zum Vormund mehr Befugnisse eingeräumt, und so ist der Kreis der genehmigungsbedürftigen Geschäfte kleiner22. Der Genehmigungsvorbehalt bei den Eltern stellt eine Ausnahme von der in Art. 6 GG geregelten elterlichen Autonomie dar23 und wird durch die Vermögenssorge und die schwerwiegenden Folgen gerechtfertigt24. ← 25 | 26 →

§ 1643 i.V.m. § 1821 und § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8–11 BGB bestimmt demnach in welchen Fällen die Eltern die Zustimmung des Familiengerichts benötigen. Für den Abschluss eines Vertrages kommt zum einen § 1822 Nr. 5 BGB in Betracht, welcher von einem Miet- oder Pachtvertrag oder anderem Vertrag spricht, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll.

Zum anderen ist § 1822 Nr. 7 BGB in Erwägung zu ziehen. Dieser spricht von einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrages, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll.

Die Rechtsfolgen der beiden Alternativen des § 1822 BGB sind sehr unterschiedlich. Während § 1643 BGB auf § 1822 Nr. 5 BGB mit Folge der Genehmigungsbedürftigkeit des Familiengerichts verweist, ist dieser Verweis in § 1643 BGB auf § 1822 Nr. 7 BGB nicht gegeben, was Genehmigungsfreiheit zur Folge hat. Je nachdem, welche Nummer des § 1822 BGB zur Anwendung kommt, bedarf es entweder einer zusätzlichen Genehmigung des Familiengerichts oder nicht.

I. Dienst- oder Arbeitsverträge

Dieses Problem hat vor allem für die Dienst- und Arbeitsverträge Praxisrelevanz, weswegen hierauf der Schwerpunkt der Prüfung liegt. Es kommt nicht selten vor, dass Kinder an den Verein gebunden werden und der Vertrag einerseits eine Dauer von einem Jahr übersteigt und andererseits länger als ein Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit fortdauern soll. Hintergrund ist, dass die Talente möglichst lange an den Verein gebunden werden sollen, damit dieser den Sportler „ausbilden“, fördern und letztendlich von ihm profitieren kann. Zur Verdeutlichung der Aktualität dieses Problems wird als Beispiel ein Vertrag aus dem Bereich des Jugendfußballs genannt, über den zunächst das LAG Mecklenburg-Vorpommern25 und dann auch das BAG26 zu entscheiden hatte. In dem Fall unterzeichnete ein junger Fußballspieler einen Vertragsspielervertrag. Der im Januar 1991 geborene Sportler war bei Vertragsabschluss am 1. Juli 2006 15 Jahre alt und die Laufzeit des Vertrages betrug knapp vier Jahre, da der Vertrag ohne Kündigungsmöglichkeit bis zum 30. Juni 2010 geschlossen wurde. Demnach sollte der Vertrag bis ein Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit bestehen bleiben. Insofern kommt zum ← 26 | 27 → einen § 1822 Nr. 7 BGB in Betracht, da dieser von „Dienst- oder Arbeitsverhältnis“ spricht und der Vertragsspielervertrag ein solches darstellte. Zum anderen ist aber auch § 1822 Nr. 5 BGB denkbar, da der Mündel bei einem Vertragsspielervertrag zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird und der Vertrag auch länger als ein Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit hinaus bestehen soll.

Fraglich ist demnach, ob Dienst- oder Arbeitsverträge, die den Mündel länger als ein Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit verpflichten, unter § 1822 Nr. 5 BGB oder § 1822 Nr. 7 BGB fallen.

1. Erfordernis der Genehmigung des Familiengerichts

Nach einer Ansicht fallen die Dienst- und Arbeitsverträge27 des Minderjährigen mit dem Verein unter den Genehmigungsvorbehalt, da sie von §§ 1643, 1822 Nr. 5 BGB erfasst werden28. Dieser sieht einen Genehmigungsvorbehalt des Familiengerichts für Miet-, Pacht- oder andere Verträge vor, die den Minderjährigen zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten und länger als ein Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit des Mündels dauern sollen. §§ 1643, 1822 Nr. 5 BGB findet keine Anwendung, wenn das Vertragsverhältnis zwar auf diese Zeit geschlossen wurde, aber früher gekündigt werden kann29.

Während eine ältere Meinung in der Literatur davon ausgegangen ist, dass sich aus einem Vergleich mit den §§ 197, 223, 902 BGB und § 1126 BGB ergebe, dass „wiederkehrende Leistungen“ nur wiederkehrende Geldleistungen bedeute30, ist heute in der Literatur, auch von den Vertretern der Ansicht, dass Dienst- und Arbeitsverträge unter § 1822 Nr. 7 BGB fallen31, einhellige Ansicht, dass wiederkehrende Leistungen nicht Geldleistungen sein müssen32. Unter ← 27 | 28 → wiederkehrenden Leistungen fallen auch Sachleistungen sowie Leistungen jeder Art. An dieser Stelle besteht kein Unterschied zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen als Leistungsgegenstand. Ebenso wenig komme es darauf an, ob der Mündel Mieter oder Vermieter bzw. Pächter oder Verpächter sei33. Ein Vergleich mit der Reallast des § 1105 BGB zeige, dass nicht nur Geldleistungen erfasst werden, sondern auch wiederkehrende Dienstleistungen vereinbart werden können34. Auch aus einem Vergleich mit den § 902 und § 1126 BGB lasse sich nicht entnehmen, dass mit „wiederkehrenden Leistungen“ nur Geldleistungen gemeint sein sollen, denn sowohl § 902 BGB als auch § 1126 BGB treffen Bestimmungen, die auch für die Reallast gelten35. Insbesondere stehe § 113 BGB der Anwendbarkeit des § 1822 Nr. 5 BGB auf Arbeitsverträge nicht entgegen, da die Ermächtigung des § 113 Satz 1 BGB nicht auch langfristige Verträge im Sinne des § 1822 Nr. 5 BGB erfasse36.

Fomferek begründet die Anwendung von § 1822 Nr. 5 BGB auf Arbeitsverträge mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 198637. In diesem Beschluss stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass durch die gesetzliche Vertretung der Kinder durch die Eltern folge, dass nicht nur die allgemeine Handlungsfreiheit, sondern auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Absatz 1 i.V.m. Art. 1 Absatz 1 GG) der Kinder berührt werde. Das Recht auf individuelle Selbstbestimmung werde berührt, wenn die Eltern minderjähriger Kinder kraft der ihnen zustehenden Vertretungsmacht ihre Kinder finanziell verpflichten können und unter Umständen könne sich diese unkontrollierte Entscheidungsbefugnis negativ für die Kinder auswirken38. Aus diesem Grund forderten die Richter, dass den Kindern nach Eintritt der Volljährigkeit die Möglichkeit bleiben muss, ihr Leben selbst und ohne unzumutbare Belastungen zu gestalten und dass sie nicht mit Schulden in die Volljährigkeit „entlassen“ werden, für die sie nicht verantwortlich sind39. In der Folge hat der Gesetzgeber § 1629a BGB erlassen, wodurch die Haftung des Minderjährigen gerade für diese Fälle begrenzt wird. Fomferek zieht aus dieser Entscheidung den Schluss, dass § 1822 Nr. 5 BGB auf Arbeitsverträge angewendet werden könne. Durch die Arbeitsverträge werde die Freiheit der Minderjährigen, wie ← 28 | 29 → bei einer Überschuldung, eingeschränkt. Für den Minderjährigen sei es aber nicht möglich, die Arbeitsverträge nach Eintritt der Volljährigkeit, ähnlich wie durch die Beschränkung der Haftung Minderjähriger, zu kündigen. Daher biete nur eine vorherige Genehmigung des Familiengerichts und eine Anwendung des § 1822 Nr. 5 BGB einen ausreichenden Schutz für die Minderjährigen40.

Weiter wird angeführt, § 1822 Nr. 5 BGB komme für Arbeitsverträge zur Anwendung, die für länger als ein Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit andauern sollen, da § 1822 Nr. 5 BGB und § 1822 Nr. 7 BGB unterschiedliche Zielsetzungen aufweisen41. § 1822 Nr. 7 BGB wolle Verträge der Kontrolle unterwerfen, die länger als ein Jahr laufen, während § 1822 Nr. 5 BGB nur solche Verträge erfassen wolle, die sich länger als ein Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit erstrecken42. Das Argument der Gegenseite, dass § 1822 Nr. 7 BGB spezieller als § 1822 Nr. 5 BGB sei und worauf im nächsten Abschnitt noch genauer eingegangen wird, treffe nicht zu. Vielmehr könnten beide nebeneinander zur Anwendung kommen. Dies ergebe sich daraus, dass auch § 1822 Nr. 4 BGB neben § 1822 Nr. 5 BGB anwendbar sei43. Sowohl § 1822 Nr. 4 BGB als auch § 1822 Nr. 5 BGB sprechen von einem „Pachtvertrag“ und keine Vorschrift verdränge die andere44. Dies gelte auch für das Verhältnis zwischen § 1822 Nr. 5 BGB und § 1822 Nr. 7 BGB.

Durch die Einführung des § 1822 Nr. 7 BGB sollte die Stellung des Mündels beim Abschluss von Arbeitsverträgen verstärkt werden. Der Gesetzgeber wollte sich nicht dem Vorwurf aussetzen, für die Arbeitskraft der Unvermögenden schlechter zu sorgen als für das Vermögen wohlhabender Mündel45.

2. Keine Genehmigung des Familiengerichts notwendig

Eine andere Ansicht geht davon aus, dass die Arbeitsverträge des Minderjährigen unter § 1822 Nr. 7 BGB fallen, mit der Folge, dass es keiner Genehmigung des Familiengerichts bedarf46. Argumentiert wird vor allem mit der ← 29 | 30 → Entstehungsgeschichte der Norm. In der ursprünglichen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches waren die § 1822 Nr. 6 und 7 BGB noch nicht enthalten. Diese wurden erst durch den Beschluss der II. Kommission eingefügt. Diesem lag ausweislich der Protokolle47 der Gedanke zu Grunde, dass Lehr- und Dienstverträge, die auf eine längere Zeit abgeschlossen werden, Geschäfte solcher Art seinen, die einer besonders sorgfältigen Prüfung bedürfen. Man dürfe zu dem Vormund nicht immer das Vertrauen haben, dass er sich die Mühe mache, ein Lehr- oder Arbeitsverhältnis auszuwählen, bei dem für den Mündel materielles Wohlbefinden und sittliche Förderung zu erhoffen sei48. Kontrolle sollte über die Tätigkeit des Vormunds erlangt werden, nicht über die der Eltern49. Insbesondere wurde bei den Erwägungen nicht berücksichtigt, dass die länger als ein Jahr über die Volljährigkeit hinausgehenden Arbeitsverträge schon unter § 1822 Nr. 5 BGB fallen könnten50. Die nachträgliche Einfügung des § 1822 Nr. 7 BGB wäre nicht nötig gewesen, wenn § 1822 Nr. 5 BGB Arbeitsverträge hätte umfassen sollen51. Wenn der Gesetzgeber die Arbeitsverträge auch unter § 1822 Nr. 5 BGB hätte fassen wollen, hätte er sie auch ausdrücklich nennen können und nicht unter die anderen Verträge zu verstecken brauchen52.

§ 1822 Nr. 7 BGB stelle eine Sondervorschrift dar und gehe § 1822 Nr. 5 BGB vor. Zwischen den beiden Nummern liege Spezialität vor53 und es kommen nicht beide nebeneinander zur Anwendung, wie dies bei § 1822 Nr. 4 BGB und § 1822 Nr. 5 BGB der Fall ist. Die teilweise von der Gegenansicht gezogene Parallele zur Konkurrenz zwischen Nr. 4 und Nr. 5 des § 1822 BGB würde zu Unrecht gezogen54. Der Unterschied bei dem Verhältnis von § 1822 Nr. 4 und 5 BGB liege darin, dass beide Nummern in der ursprünglichen Fassung enthalten waren, hingegen wurde Nr. 7 erst später eingefügt. Der Gesetzgeber hatte sich damit auseinander gesetzt, ob Arbeitsverträge unter ← 30 | 31 → § 1822 Nr. 5 BGB subsumiert werden sollen und sich dagegen entschieden55. Zudem habe das Nebeneinander von Nr. 4 und Nr. 5 den Sinn, dass unter Nr. 4 auch kurzfristige Schuldverhältnisse fallen, während bei der Nr. 5 wie bei der Nr. 7 eine bestimmte Vertragsdauer Tatbestandsvoraussetzung sei56. Würde man § 1822 Nr. 5 BGB trotz der spezielleren Regelung des § 1822 Nr. 7 BGB anwenden, würde man den Willen des Gesetzgebers, die Eltern bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen Minderjähriger freier zu stellen als den Vormund, aushebeln57.

Weiter wird angeführt, dass dem Argument von Fomferek58 nicht gefolgt werden könne. Zwar werde richtigerweise erkannt, dass das BVerfG in seinem Beschluss dem Minderjährigen ein selbstbestimmtes und selbstverantwortliches Leben sichern wollte, aber aus dieser allgemeinen Vorgabe ergebe sich nicht, dass § 1822 Nr. 5 BGB auch Arbeitsverträge erfasse59.

Weiter wird die Anwendung des § 1822 Nr. 7 BGB mit einem Vergleich zu § 113 BGB begründet. Beide Bestimmungen sprechen ausdrücklich von „Dienst- und Arbeitsverhältnissen“, während § 1822 Nr. 5 BGB von „wiederkehrenden Leistungen“ spricht. § 1822 Nr. 5 BGB stehe daher außerhalb der dem Wortlaut nach zusammengehörenden Vorschriften. § 113 BGB sei eine Spezialermächtigung für Dienst- und Arbeitsverhältnisse und finde in § 1822 Nr. 7 BGB eine Ergänzung60.

Details

Seiten
382
Jahr
2018
ISBN (PDF)
9783631766996
ISBN (ePUB)
9783631767009
ISBN (MOBI)
9783631767016
ISBN (Paperback)
9783631766989
DOI
10.3726/b14642
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2018 (November)
Schlagworte
Jugendarbeitsschutzgesetz Haftung Vertragsbeendigung Chancengleichheit im Sport Verein Verband Vertragsschluss Doping
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien. 2018. 382 S. 1 s/w. Tab., 2 farb. Tab., 2 farb. Abb.

Biographische Angaben

Stephanie Beatrice Pfaff (Autor:in)

Stephanie Beatrice Pfaff hat an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz studiert und hat ihr Referendariat am Landgerichtsbezirk Darmstadt absolviert. Sie ist als Rechtsanwältin tätig.

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Titel: Der Minderjährige im Sport
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