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Widersprüche im Regelungskomplex der genetischen Frühdiagnostik – eine verfassungsrechtliche Analyse

von Marius Glaubitz (Autor:in)
©2018 Dissertation 176 Seiten
Reihe: Recht und Medizin, Band 129

Zusammenfassung

Nach gegenwärtiger Rechtslage ist es grundsätzlich verboten, künstlich erzeugte Embryonen vor der Implantation genetisch zu untersuchen (Präimplantationsdiagnostik) und bei auffälligem Ergebnis zu verwerfen. Die genetische Untersuchung von Embryonen im Mutterleib (Pränataldiagnostik) ist demgegenüber umfassend zulässig und führt beim Vorliegen einer Erkrankung in der Praxis häufig zu einem Schwangerschaftsabbruch. Der Autor untersucht diesen scheinbaren Widerspruch aus verfassungsrechtlicher Perspektive. Da die Analyse zu dem Ergebnis kommt, dass die gegenwärtige Rechtslage nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Recht auf Leben zu vereinbaren ist, werden abschließend Änderungsvorschläge entwickelt.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autoren-/Herausgeberangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • 1. Kapitel: Einführung
  • A. Problemaufriss und Zielvorgabe
  • B. Biologisch-medizinische und ethische Grundlagen
  • I. Biologisch-medizinische Grundlagen
  • 1. Grundlagen der Genetik
  • a) Chromosomen
  • b) Die DNS
  • c) Mutationen
  • 2. Embryonalentwicklung
  • a) Gametogenese
  • b) Die Fertilisation
  • c) Die Blastozyste
  • d) Embryonalperiode
  • e) Fetalperiode
  • 3. Präimplantationsdiagnostik
  • 4. Pränataldiagnostik
  • a) Nichtinvasive Untersuchungsmethoden
  • b) Invasive Untersuchungsmethoden
  • 5. Therapie in utero
  • II. Ethisch-philosophische Grundlagen
  • 1. Einleitende Vorbemerkungen
  • 2. Der Begriff der Person
  • a) Inklusionstheorie
  • b) Exklusionstheorie
  • 3. Resümee und Ausblick
  • C. Die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs im StGB
  • D. Sozialrechtlicher Kontext
  • 2. Kapitel: Ein Widerspruch als Untersuchungsgegenstand
  • A. Die potentiell widersprüchlichen Regelungen
  • I. Die Regelung der Präimplantationsdiagnostik in § 3a ESchG
  • 1. Entstehungsgeschichte
  • 2. Regelungsgehalt
  • a) Der Grundsatz
  • b) Die Ausnahmen
  • c) Ergebnis
  • II. Die Regelung der Pränataldiagnostik im GenDG
  • 1. Historie
  • 2. Grundlegendes
  • a) Zweck des Gesetzes
  • b) Anwendungsbereich
  • c) Benachteiligungsverbot
  • 3. Regelungsgehalt des § 25 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 GenDG
  • a) Vorüberlegungen zur Gesetzgebungstechnik
  • b) Begriffsbestimmungen
  • c) Vorgeburtliche genetische Untersuchungen
  • aa) Vorbemerkung zur Indikation für eine vorgeburtliche genetische Untersuchung
  • bb) Vorgeburtliche genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken
  • cc) Das Problem der Kurationsmöglichkeit
  • dd) Das Verhältnis zu den weiteren Tatbestandsmerkmalen
  • d) Ergebnisse
  • 4. Fällt der Test auf fetale DNS im mütterlichen Blut unter § 25 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 GenDG?
  • 5. Die Verbote des § 15 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 GenDG
  • III. Ergebnis
  • B. Die verfassungsrechtliche Relevanz eines Widerspruchs
  • 3. Kapitel: Grundrechtliche Wertungen
  • A. Einleitung
  • B. Vorüberlegungen zur grundrechtlichen Schutzpflicht
  • C. Das Recht auf Leben des Ungeborenen
  • I. Das Ungeborene als Grundrechtsträger
  • 1. Grundpositionen in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
  • 2. Auslegung
  • a) Wortlaut
  • b) Systematische Auslegung
  • c) Historische Auslegung
  • d) Teleologische Auslegung
  • e) Beginn menschlichen Lebens im Sinne des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
  • aa) Der soziologische Ansatz
  • bb) Interessenorientierte Ansätze
  • cc) Biologisch-physiologische Begründungsansätze
  • (1) Beginn des Hirnlebens
  • (2) Die Individuation
  • (3) Die Nidation
  • (4) Die Fertilisation
  • (5) Exkurs: die abgespaltene Zelle als Grundrechtsträger
  • dd) Zwischenergebnis
  • f) Ergebnis der Auslegung
  • 3. Ergebnis zum Schutzbereich
  • II. Grundrechtsbeeinträchtigungen
  • 1. Grundrechtsgefährdungen
  • a) Risiko und Wahrscheinlichkeit
  • b) Der sogenannte Selektionsautomatismus
  • aa) Statistische Erhebungen
  • bb) Schlussfolgerungen
  • c) Einwilligung
  • d) Zwischenergebnis
  • 2. Zurechnung
  • a) Die Verantwortlichkeit des Staates
  • b) Private Verantwortlichkeit
  • III. Entgegenstehende Rechte
  • 1. Die Menschenwürde
  • 2. Die Fortpflanzungsfreiheit der Eltern
  • 3. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Eltern
  • a) Körpersphäre
  • b) Private Lebensgestaltung
  • 4. Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
  • 5. Ergebnis der Abwägungen
  • IV. Erfüllung der Schutzpflicht durch § 25 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 GenDG
  • V. Schlussfolgerungen
  • D. Gleichheitsrechte
  • I. Vorüberlegungen zu der Dogmatik der Gleichheitsrechte
  • 1. Die Grundrechtsfunktionen der Gleichheitsrechte
  • 2. Das Ungeborene als Grundrechtträger von Gleichheitsrechten
  • II. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
  • 1. Persönliche Anwendungsvoraussetzungen
  • 2. Sachliche Anwendungsvoraussetzungen
  • 3. Ergebnis zu Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
  • III. Der allgemeine Gleichheitssatz
  • 1. Anwendbarkeit
  • 2. Feststellung einer Ungleichbehandlung von Gleichem
  • a) Gleichheit der Vergleichsgegenstände
  • aa) Grundlegende Eigenschaften des Ungeborenen
  • bb) Die Schutzbedürftigkeit des Ungeborenen
  • cc) Selektive Tendenz des Verfahrens
  • b) Ungleichbehandlung
  • c) Zwischenergebnis
  • 3. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
  • 4. Ergebnis zum allgemeinen Gleichheitssatz
  • IV. Ergebnisse zu den Gleichheitsrechten
  • E. Ergebnis
  • 4. Kapitel: Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung
  • A. Der Begriff des Widerspruchs
  • B. Widerspruchsarten
  • I. Logische Widersprüche
  • II. Wertungswidersprüche
  • C. Verfassungsrechtliche Herleitung eines Gebots der Widerspruchsfreiheit
  • I. Rechtsstaatsprinzip
  • 1. Die Elemente des Rechtsstaatsprinzips als Grundlage des Gebots der Widerspruchsfreiheit
  • 2. Umfang des rechtsstaatlichen Gebots der Widerspruchsfreiheit
  • 3. Ergebnis
  • II. Gleichheitsgrundsatz
  • D. Ergebnis
  • 5. Kapitel: Abschließende Überlegungen
  • A. Zusammenfassung
  • B. Änderungsvorschläge
  • Literaturverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

a.A. andere Ansicht

a.a.O. am angegebenen Ort

Abs. Absatz, Absätze

AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AME-FMedG Augsburg-Münchner-Entwurf eines Fortpflanzungsmedizingesetzes

AöR Archiv des öffentlichen Rechts

Art. Artikel

Aufl. Auflage

BeckOK Beck´scher Online-Kommentar

Bd. Band

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl. Bundesgesetzblatt

BGH Bundesgerichtshof

BGHZ Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BSG Bundessozialgericht

bspw. beispielsweise

BT-Drucks. Bundestagsdrucksache

BVerfG Bundesverfassungsgericht

BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

bzw. beziehungsweise

ders. derselbe

dies. dieselbe oder dieselben

DNA deoxyribonucleic acid

DNS Desoxyribonukleinsäure

DÖV Die öffentliche Verwaltung

Dt. Deutsch(es)

EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention

ESchG Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz)

f./ff. folgende

FamRZ Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht, Erbrecht, Verfahrensrecht, Öffentlichem Recht

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung

FG Festgabe ← 13 | 14 →

Fn. Fußnote

FS Festschrift

GA Goltdammer´s Archiv für Strafrecht

G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

GenDG Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz)

GesR Gesundheitsrecht

GG Grundgesetz

HStR Handbuch des Staatsrechts

i.V.m. in Verbindung mit

JA Juristische Arbeitsblätter

JöR N.F. Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Neue Folge

JR Juristische Rundschau

Jura Juristische Ausbildung

JuS Juristische Schulung

JWE Jahrbuch für Wissenschaft und Ethik

JZ Juristenzeitung

KJ Kritische Justiz

KritV Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft

lit. littera (Buchstabe)

MedR Medizinrecht

MüKo Münchener Kommentar

m.w.N. mit weiteren Nachweisen

NJOZ Neue Juristische Online-Zeitschrift

NJW Neue Juristische Wochenschrift

Nr. Nummer/Nummern

NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NWVBl. Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter

NZS Neue Zeitschrift für Sozialrecht

OLG Oberlandesgericht

PID Präimplantationsdiagnostik

PKV Private Krankenversicherung

RdJB Recht der Jugend und des Bildungswesens

RGSt. Entscheidungen des Reichsgerichtshofs in Strafsachen

Rn. Randnummer

Rspr. Rechtsprechung

S. Satz/Seite ← 14 | 15 →

s. siehe

SGB Sozialgesetzbuch

sog. sogenannt

SozR Sozialrecht

st. Rspr. ständige Rechtsprechung

StGB Strafgesetzbuch

StZG Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen

TPG Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz)

u.a. und andere

v. von/vom

VersR Versicherungsrecht

vgl. vergleiche

WHO World Health Organisation

z.B. zum Beispiel

ZfL Zeitschrift für Lebensrecht

ZfP Zeitschrift für Politik

ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik

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1. Kapitel: Einführung

A. Problemaufriss und Zielvorgabe

Die Markteinführung eines neuartigen Verfahrens der vorgeburtlichen Diagnostik – der sogenannte Test auf fetale DNS im mütterlichen Blut – gab Anlass, den Regelungskomplex der Frühdiagnostik in seiner Gesamtheit noch einmal grundlegend zu überdenken. In wohl kaum einem anderen Themenfeld stößt man auf so viele Grundsatzfragen wie in diesem. Demgemäß sind Debatten in diesem Bereich von weit auseinanderklaffenden Grundpositionen geprägt, die nicht selten mit den Emotionen der Autoren aufgeladen werden.1 Die Zerrissenheit der Debatte zeigt sich, wenn auf der einen Seite in grundrechtlich hoch sensiblen Bereichen mit „knappen Kassen“2 argumentiert wird und auf der anderen Seite schon Begriffen wie der „Mutterschaftsvorsorge“ eine „euphemistisch-einäugige“3 Logik attestiert wird.

Die Entscheidung, präimplantive oder pränatale Diagnostik (Frühdiagnostik) in Anspruch zu nehmen und anschließend gegebenenfalls einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen, ist wohl mehrheitlich durch den nachvollziehbaren Wunsch nach gesundem Nachwuchs motiviert, wenngleich weitere Beweggründe maßgeblich sein können.4 Gleichwohl wird der gegenwärtigen und gesetzgeberisch akzeptierten Praxis5 bisweilen eine „nicht unerhebliche gesellschaftliche Intoleranz gegenüber krankem und behindertem Nachwuchs“6 vorgeworfen. Nicht vergessen werden darf indessen, dass aus subjektiver Perspektive der Betroffenen die Geburt eines behinderten oder gar toten Kindes nicht nur ganz erhebliche Folgen psychischer und lebensplanerischer Natur nach sich zieht, sondern oftmals mit großem persönlichen Leid aller Beteiligten verbunden ist. ← 17 | 18 →

Betrachtet man die gegenwärtige Praxis, so fällt auf, dass die diagnostischen Möglichkeiten in einem Missverhältnis zu den therapeutischen Optionen stehen.7 Das bedeutet, dass eine Vielzahl gängiger Untersuchungen Erkrankungen abklären soll, die sich nicht behandeln lassen. So steht seit jeher etwa die Trisomie 21 (Down-Syndrom) im Fokus der Frühdiagnostik, deren Heilbarkeit aber außerhalb des gegenwärtig Möglichen liegt. Die gewonnenen Erkenntnisse führen deshalb oftmals zu einer Entscheidung darüber, ob das Kind mit seiner individuellen genetischen Ausstattung eine Daseinsberechtigung hat oder ob es aufgrund des möglicherweise bevorstehenden Leids getötet werden soll. Die Pränataldiagnostik wird deshalb sogar in der medizinischen Literatur als „Test auf Leben und Tod“ bezeichnet.8 Die Kritik am Auseinanderdriften von Diagnosemöglichkeiten und Therapierbarkeit ist zwar nicht neu,9 gleichwohl führte auch der Erlass des Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz - GenDG) im Jahre 2009 nur zu äußerst geringen Veränderungen in der Praxis. Teilweise wird angenommen, dass die Regelungen des GenDG die Schwangere dazu motivieren würden, die Möglichkeiten der Pränataldiagnostik in Anspruch zu nehmen.10

Richtet man seinen Blick hingegen auf die Präimplantationsdiagnostik, ergibt sich ein ganz anderes Bild. Denn die Zulässigkeit der Präimplantationsdiagnostik war zunächst hoch umstritten. Zumindest aber seit dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Regelung in § 3a des Gesetzes zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG) im Jahre 2011, unterliegt die Vornahme der Präimplantationsdiagnostik stark begrenzenden Vorgaben. Die Neuregelung der Präimplantationsdiagnostik wird mitunter gar als erster Schritt zur umfassenden Korrektur des mangelhaften Schutzes ungeborenen Lebens im Regelungskomplex von ESchG, GenDG und StGB verstanden.11

Dieses uneinheitliche Bild ist Ausgangspunkt aller nachfolgenden Überlegungen und Ansatzpunkt einer häufig geäußerten Kritik, dass zwischen dem Verbot der Präimplantationsdiagnostik und der Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs nach auffälliger Pränataldiagnostik eine „eklatante Inkonsistenz“12 ← 18 | 19 → bestehe.13 Die Vermutung eines „Wertungswiderspruchs“ resultiert daraus, dass die gegenwärtige Rechtslage offenbar das Ungeborene in vitro (lat. für „im Glas“) umfassend schützt, das Ungeborene in vivo (lat. für „im Lebendigen“; gemeint ist im Mutterleib) hingegen im Hinblick auf genetische Untersuchungen und anschließende Schwangerschaftsabbrüche weitgehend schutzlos belässt. Die präimplantive und die pränatale Diagnostik werden in der rechtswissenschaftlichen Literatur nicht nur regelmäßig im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch gesehen, vielmehr wird die Zulässigkeit der Untersuchung oftmals von der Zulässigkeit des Schwangerschaftsabbruchs abhängig gemacht.14 Teilweise wird der Wertungswiderspruch sogar zum Hauptargument, um dem Embryo in vitro die Schutzwürdigkeit sowohl im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG als auch im Sinne des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG abzusprechen.15 Ob die einfachen Gesetze untereinander oder lediglich verfassungsrechtliche Normierungen verbindliche Vorgaben für weitere Regelungen aufstellen,16 wird noch zu zeigen sein.

Einen Wertungswiderspruch zwischen dem Verbot der Präimplantationsdiagnostik und der Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs nach erfolgter Pränataldiagnostik gemäß § 218 ff. StGB anzunehmen, führt mitunter zu Missverständnissen, die durch eine differenziertere Betrachtungsweise vermieden werden sollen.

Eine Differenzierung, die schon an dieser Stelle vorgenommen werden kann, ergibt sich daraus, dass die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs der Tötung eines Ungeborenen einen gesetzlichen Rahmen gibt. Demgegenüber haben die Regelungen der Präimplantationsdiagnostik und der Pränataldiagnostik Untersuchungshandlungen zum Gegenstand.17 Die vorliegende Arbeit beschränkt sich deshalb auf einen möglichen Wertungswiderspruch zwischen dem Verbot der präimplantiven und der Zulässigkeit der pränatalen Diagnostik.

Eine Analyse der Regelung des Schwangerschaftsabbruchs hingegen soll in Anbetracht der umfangreichen rechtswissenschaftlichen Bearbeitung dieses Themas unterbleiben. Ohne die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs zu ← 19 | 20 → hinterfragen, darf der mögliche Zusammenhang von Untersuchung und Tötung nicht unberücksichtigt bleiben.

Details

Seiten
176
Jahr
2018
ISBN (PDF)
9783631764824
ISBN (ePUB)
9783631764831
ISBN (MOBI)
9783631764848
ISBN (Hardcover)
9783631764244
DOI
10.3726/b14537
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2018 (Oktober)
Schlagworte
Präimplantationsdiagnostik Pränataldiagnostik Schwangerschaftsabbruch Wertungswiderspruch Lebensrecht Gleichheitssatz
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien. 2018. 176 S.

Biographische Angaben

Marius Glaubitz (Autor:in)

Marius Glaubitz studierte Rechtswissenschaft an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und wurde ebendort promoviert. Er absolvierte den juristischen Vorbereitungsdienst in Thüringen, mit Stationen in Berlin und Windhoek.

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