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Die Parteiautonomie im europäischen Erbrecht

von Teresa Puig Stoltenberg (Autor:in)
©2019 Dissertation 398 Seiten

Zusammenfassung

Welches Recht auf einen grenzüberschreitenden Erbfall Anwendung findet, richtet sich seit dem 17.08.2015 nach den Vorschriften der europäischen Erbrechtsverordnung. Nach ihr wird in der Regel objektiv an das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers angeknüpft. Doch auch das Institut der Rechtswahl hat den Weg in die Verordnung gefunden. Im ersten Kapitel befasst sich die Autorin mit der Parteiautonomie im europäischen Erbkollisionsrecht vor Anwendung der Erbrechtsverordnung. Im zweiten Kapitel untersucht sie die in Art. 22 EU-ErbVO enthaltene «professio iuris» und hebt ihre Schranken «de lege lata» hervor. Im dritten und letzten Kapitel geht sie auf die Suche nach den Erweiterungsmöglichkeiten der erbrechtlichen Rechtswahl «de lege ferenda» und plädiert für die Zulassung eines offenen Katalogs an wählbaren Rechten (auch zugunsten einzelner Vermögenswerte).

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort und Danksagung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • Erstes Kapitel: Kollisionsrechtliche Privatautonomie im europäischen Erbrecht
  • A Definition des Instruments der Rechtswahl
  • B Historische Perspektive der professio iuris
  • I Die südamerikanischen Zivilgesetzbücher des 19. Jahrhunderts
  • II Der italienische codice civile von 1865
  • III Die Schweiz
  • IV Die Vereinigten Staaten von Amerika
  • C Die Rechtswahlmöglichkeiten im europäischen Erbrecht vor Inkrafttreten der Erbrechtsverordnung
  • I Völkerrechtliche Übereinkommen: Das Haager Abkommen über das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht von 1989
  • II Die begrenzten Rechtswahlmöglichkeiten in den autonomen IPR-Vorschriften der europäischen Länder
  • 1 Rechtswahl zugunsten des Heimat- und Aufenthaltsrechts des Erblassers (Modell HÜErb)
  • a) Niederlande
  • b) Belgien
  • c) Finnland
  • d) Liechtenstein
  • e) Polen
  • f) Tschechien
  • g) Schweden (Entwurf)
  • h) Nichteuropäische Länder
  • i) Zwischenfazit
  • 2 Rechtswahl zugunsten des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers
  • a) Italien
  • b) Südkorea
  • 3 Rechtswahl zugunsten des Rechts der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Modell EU-ErbVO)
  • a) Rumänien
  • b) Estland
  • c) Schweiz
  • d) Bulgarien
  • e) Frankreich (Entwurf)
  • f) Ukraine
  • g) Weißrussland
  • h) Nichteuropäische Länder
  • i) Zwischenfazit
  • 4 Teilrechtswahl zugunsten der lex rei sitae
  • a) Deutschland
  • b) Nichteuropäische Länder
  • 5 Andere Rechtswahlmöglichkeiten
  • a) Moldawien
  • b) Dänemark
  • c) Österreich (Entwurf)
  • d) Nichteuropäische Länder
  • D Fazit. Die bisherige Rolle der Parteiautonomie im europäischen Erbkollisionsrecht
  • Zweites Kapitel: Die Rechtswahl in der europäischen Erbrechtsverordnung und ihre Schranken de lege lata
  • A Die neue Erbrechtsverordnung im Rahmen der Vereinheitlichung des Kollisionsrechts in Europa
  • B Die allgemeine Zuständigkeit in Artikel 4 und die objektive Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Art. 21 EU-ErbVO
  • C Die Einführung einer begrenzten Rechtswahlmöglichkeit in Art. 22 EU-ErbVO
  • I Formerfordernisse und Wirksamkeitsvoraussetzungen
  • II Beschränkung auf die Wahl des Heimatrechts des Erblassers
  • III Beschränkung auf den gesamten Nachlass
  • IV Andere Einschränkungen
  • D Die in Art. 5 EU-ErbVO erlaubte Gerichtsstandsvereinbarung
  • E Alternative Vorschläge in unterschiedlichen Stellungnahmen
  • I Erweiterung des Kreises der wählbaren Rechte
  • 1 Das Recht einer früheren Staatsangehörigkeit
  • 2 Das Aufenthaltsrecht
  • 3 Das Güterstatut des Erblassers
  • 4 Das Recht am Ort der Belegenheit des Grundstücks
  • 5 Für gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge: das Heimat- oder Aufenthaltsrecht von nur einem Erblasser im Zeitpunkt der Rechtswahl
  • 6 Andere Rechte
  • 7 Freie Rechtswahl?
  • II Zulassung einer Teilrechtswahl
  • III Fazit
  • F Anwendungsfragen der europäischen Erbrechtsverordnung
  • I Die Reichweite des Erbstatuts und seine Abgrenzung zu anderen Statuten
  • 1 Errichtungs- und Formstatut
  • 2 Güterrechtsstatut
  • 3 Gesellschaftsstatut
  • 4 Sachenrechtsstatut
  • 5 Andere Statute
  • II Wirkung der Rechtswahl
  • 1 In einseitigen Testamenten
  • 2 In gemeinschaftlichen Testamenten
  • 3 In Erbverträgen
  • 4 In Rechtsgeschäften unter Lebenden auf den Todesfall?
  • a) In Schenkungen auf den Todesfall
  • b) In Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall
  • c) In weiteren Rechtsgeschäften
  • III Rechtswahl im Verhältnis zu Mehrrechtsstaaten
  • IV Änderung und Widerruf der Rechtswahl
  • G Fazit. Die Aufnahme einer (sehr) beschränkten professio iuris in der europäischen Erbrechtsverordnung
  • Drittes Kapitel: Analyse einer umfassenderen Rechtswahlfreiheit im Erbkollisionsrecht de lege ferenda
  • A Das Bedürfnis nach mehr Parteiautonomie im europäischen Erbrecht
  • B Vorteile einer weitläufigeren professio iuris
  • C Nachteile einer ausgedehnteren erbrechtlichen Rechtswahl
  • I Entgegenstehende Interessen der Familienmitglieder und des Ehegatten
  • 1 Die Rechtswahl als Umgehungsmechanismus – Pflichtteilsshopping?
  • a) Der Konflikt zwischen der Testierfreiheit und dem Pflichtteilsrecht
  • b) Ein Blick auf die spanische legítima im Gegensatz zur Freedom of Testation im Common Law
  • aa) Das Noterbrecht des Código Civil
  • bb) Die (absolute) Testierfreiheit im anglo-amerikanischen Rechtskreis
  • (1) Das englische Recht
  • (2) Das amerikanische Recht
  • 2 Der ordre public-Vorbehalt i.V.m. der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Mindestteilhabe der Abkömmlinge am Nachlass bei Anwendung eines ausländischen Rechts, das kein Pflichtteilsrecht kennt
  • 3 Fazit zu den entgegenstehenden Interessen naher Angehöriger
  • II Andere entgegenstehende Interessen
  • 1 Entgegenstehende Interessen Dritter
  • 2 Entgegenstehende staatliche Interessen
  • 3 Entgegenstehende Ordnungsinteressen i.Z.m. der Zulassung einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Erblasser
  • III Eintritt der Nachlassspaltung bei einer Teilrechtswahl
  • IV Der möglich fehlende Bezug zum anwendbaren Erbrecht bei Zulassung einer freien Rechtswahl
  • D Abwägung zugunsten höherrangiger Interessen. Befürwortung einer umfassenderen Willensfreiheit
  • E Erweiterungsmöglichkeiten der erbrechtlichen Rechtswahl de lege ferenda
  • I Durch einen erweiterten Katalog an wählbaren Rechten
  • II Durch die Einführung einer Rechtswahl zugunsten jeder Rechtsordnung, zu der eine objektive Beziehung besteht
  • III Durch die Zulassung einer freien Rechtswahl
  • 1 Begriff einer unbegrenzten Rechtswahlfreiheit
  • a) Berufung des Rechts jedes beliebigen Staates der Welt
  • b) Anerkennung der Wahl nichtstaatlichen Rechts im Erbrecht?
  • 2 Vergleich zur Rechtswahlfreiheit im (vertraglichen und außervertraglichen) Schuldrecht und Ablehnung einer freien Rechtswahl im Erbrecht
  • IV Durch den Eintritt einer gespaltenen Rechtswahl zugunsten einzelner Nachlassgegenstände (dépeçage volontaire)
  • F Lösungsvorschlag: die Zulassung eines „offenen“ Katalogs an wählbaren Rechten (auch zugunsten einzelner Vermögenswerte)
  • Schlussfolgerungen und Ausblick auf eine größere Rechtswahlfreiheit im europäischen Erbkollisionsrecht
  • Literaturverzeichnis
  • Anhang
  • Abbildungsverzeichnis

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Einleitung

Viele Menschen treffen im Laufe ihres Lebens Entscheidungen, die später (bewusst oder unbewusst) zu einem internationalen Erbfall führen können. So zum Beispiel der Erwerb einer ausländischen Immobilie, die Eheschließung mit einem nicht deutschen Partner oder die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland. Und manchmal geht es dann schneller als erwartet und plötzlich steht er vollkommen unangekündigt vor der Tür: der internationale Erbfall.1 Auch schon das kleinste Auslandselement kann ihn auslösen. Das Konto in der Schweiz, das Ferienhäuschen am Mittelmeer oder verschiedene Staatsangehörigkeiten innerhalb der Familie.

Die Europäische Kommission schätzt, dass sich allein in Europa jedes Jahr über 450.000 Erbfälle mit Auslandsberührung und einem Nachlasswert von ca. 120 Milliarden Euro ereignen. Das bedeutet, dass rund 10% aller Erbfälle in der EU einen internationalen Bezug aufweisen.2 Dies verwundert nicht, denn die Lebensverhältnisse der Menschen sind wesentlich internationaler geworden. Die Wanderungsströme zwischen den Mitgliedstaaten steigen. Über eine Million Menschen lassen sich jährlich in einem anderen Mitgliedstaat nieder. Nach einer Schätzung der deutschen Banken besitzen über 800.000 Deutsche Immobilien in anderen Mitgliedstaaten. Davon befinden sich ca. 300.000 in Spanien.3 Auch die ←23 | 24→Zahl der Doppel- und Mehrstaater nimmt international zu. In Deutschland leben beispielsweise etwa drei Millionen Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit.4

Welches Recht auf einen grenzüberschreitenden Erbfall Anwendung findet, richtet sich seit dem 17.08.2015 nach den Vorschriften der europäischen Erbrechtsverordnung. Nach ihr wird in der Regel objektiv an das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers angeknüpft. Doch auch das Institut der Rechtswahl, um das es hauptsächlich in dieser Arbeit geht, hat erfreulicherweise den Weg in die Verordnung gefunden. Unter der erbrechtlichen Rechtswahl oder professio iuris ist die dem Erblasser eingeräumte Befugnis zu verstehen, in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen, das auf seinen Erbfall anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Gemäß Art. 22 Abs. 1 EU-ErbVO kann der Erblasser aber lediglich sein Heimatrecht im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes für seine gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen wählen.

Die vorliegende Arbeit setzt sich allerdings nicht nur mit der gegenwärtigen, sondern auch mit der vergangenen und insbesondere mit der zukünftigen Parteiautonomie im europäischen Erbkollisionsrecht auseinander. Dementsprechend ist sie in drei Teile gegliedert.

Das erste Kapitel der Dissertation widmet sich der Parteiautonomie im europäischen Erbkollisionsrecht vor Inkrafttreten der europäischen Erbrechtsverordnung. Dabei stehen die in den autonomen IPR-Vorschriften der europäischen Länder bereits einmal zugelassenen Rechtswahlmöglichkeiten im Fokus. Diese werden systematisch herausgearbeitet und in Gruppen einsortiert. Davor wird dem Leser ein Überblick über die historische Perspektive der professio iuris verschafft.

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Anschließend werden im zweiten Kapitel die jetzige in Art. 22 der europäischen Erbrechtsverordnung enthaltene Rechtswahl und ihre Schranken de lege lata untersucht. Auch die objektive Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers spielt in diesem Teil eine zentrale Rolle. Auf die bei einem internationalen Erbfall zuständigen Gerichte und die in Art. 5 EU-ErbVO erlaubte Gerichtsstandsvereinbarung wird ebenfalls eingegangen. Einen weiteren wichtigen Punkt bilden die bislang in unterschiedlichen Stellungnahmen zur Erbrechtsverordnung veröffentlichten alternativen Vorschläge zur Erweiterung des Kreises der wählbaren Rechte. Ein letzter Abschnitt widmet sich in diesem zweiten Kapitel der Dissertation einigen Anwendungsfragen der europäischen Erbrechtsverordnung. Durchleuchtet werden die Reichweite des Erbstatuts und seine Abgrenzung zu anderen Statuten, die Wirkung der Rechtswahl, die Rechtswahl im Verhältnis zu Mehrrechtsstaaten sowie die Änderung und Widerruf der Rechtswahl.

Darauf aufbauend geht es im dritten und letzten Teil der Arbeit schließlich auf die spannende Suche nach den Erweiterungsmöglichkeiten der Rechtswahlfreiheit im europäischen Erbkollisionsrecht de lege ferenda. Auf die Einführung einer professio fori kann im Rahmen dieser Arbeit nur am Rande eingegangen werden. Zunächst werden im dritten Kapitel die Vor- und Nachteile einer weitläufigeren erbrechtlichen Rechtswahl betrachtet. Bei den Nachteilen werden insbesondere die entgegenstehenden Interessen der Familienmitglieder und des Ehegatten analysiert. Dafür ist auch der Konflikt zwischen der Testierfreiheit und dem Pflichtteilsrecht auf materiellrechtlicher Ebene näher zu untersuchen. Als Kontrast wird die spanische legítima mit der Freedom of Testation im Common Law verglichen. Nachdem noch weitere möglicherweise entgegenstehende Interessen geprüft werden (Interessen Dritter, staatliche Interessen und Ordnungsinteressen), kommt es zu einer Abwägung zugunsten höherrangiger Interessen.

Die Zulassung einer, wenn auch sehr begrenzten professio iuris in Art. 22 EU-ErbVO, ist ein nicht zu unterschätzender und sehr zu begrüßender Fortschritt auf der Suche nach einer stärkeren Parteiautonomie im Erbkollisionsrecht. Ungeachtet dessen, lädt sie unwillkürlich dazu ein, sich über die Eröffnung einer noch weiteren Rechtswahlfreiheit auf dem Gebiet des internationalen Erbrechts Gedanken zu machen. Sollte der europäische Gesetzgeber es in der Zukunft wagen, die jetzigen Schranken unter der die Rechtswahl in der Erbrechtsverordnung leidet, aufzulösen und einer wesentlich ausgedehnteren Rechtswahl grünes Licht zu geben? Ziel der Dissertation ist es diese Frage zu beantworten und Vorschläge zu liefern, wie so eine erweiterte Rechtswahl aussehen könnte.

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1 Siehe in diesem Zusammenhang die philosophisch-rechtliche Einführung zum Internationalen Erbrecht von Popescu, Dan Andrei. (2007, Seite 277–279) auf Seite 278: „Death is ever present, testimony of the ephemeral and perishable nature of our wandering on Earth.”

2 Siehe zu den Zahlen Wilke, Felix M. (2012, RIW, Seite 601), Kindler, Peter. (2010, Seite 252), Lange, Knut Werner. (2011, Seite 427), Maltry, Renate. (2012, Seite 156) sowie folgende Pressemitteilung: http://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20120313IPR40564/making-cross-border-inheritances-easier (zuletzt geprüft am 28.12.2018).

3 Siehe zu den Statistiken zu Wanderungsströmen und Migrantenbevölkerung in der EU: http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Migration_and_migrant_population_statistics/de (zuletzt geprüft am 28.12.2018). Siehe außerdem den Beitrag zu den Fakten und Formen der Mobilität der Europäer von Nick, Christian. (2008, Seite 315–316), sowie die im Jahr 2008 von der Kommission erstellten Studie zur geographischen Mobilität in der Europäischen Union, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=513&langId=de (zuletzt geprüft am 28.12.2018). Zu den verschiedenen Faktoren, die heute zu einer erhöhten Mobilität in Europa beitragen, siehe Carrascosa González, Javier. (2014, CDT, Seite 5–6).

4 Laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) leben in Deutschland zwischen 1,949 (Mikrozensus 2017) und 4,3 Millionen (Zensus 2011) Doppelstaater. Der Mikrozensus wird jährlich erhoben, der Zensus alle 10 Jahre. Das Statistische Bundesamt geht davon aus, dass die korrekte Anzahl an Doppelstaater zwischen den Zahlen des Mikrozensus und des Zensus liegt, für eine Begründung hierzu siehe Seite 9 und die Tabelle 6.1. auf Seite 163 der Fachveröffentlichung „Bevölkerung mit Migrationshintergrund - Ergebnisse des Mikrozensus - Fachserie 1 Reihe 2.2 – 2017“: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Bevoelkerung/MigrationIntegration/Migrationshintergrund2010220177004.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt geprüft am 28.12.2018). Siehe auch Dethloff, Nina. (2007, Seite 992, die vor 10 Jahren von etwa zwei Millionen Mehrstaater ausging).

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Erstes Kapitel: Kollisionsrechtliche Privatautonomie im europäischen Erbrecht

Abstract: In the first chapter of the dissertation party autonomy is analyzed in the field of european succession law before the application of the European Succession Regulation. The main focus lies in the choice-of-law options that were once permitted in the conflict-of-laws rules of the european countries. The different options are classified in several groups. Beforehand the reader is provided with a detailed definition of the instrument of the choice of law and gets an overview of the historical perspective of the professio iuris.

A Definition des Instruments der Rechtswahl

Um die Rechtswahl oder professio iuris im Rahmen dieser Arbeit gut einordnen zu können, wird zunächst einmal erklärt, was genau unter diesem Begriff im Erbkollisionsrecht zu verstehen ist. Eine umfassende Definition bietet dafür Fontanellas Morell an:

„Die dem Erblasser eingeräumte Befugnis, in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen, innerhalb bestimmter Grenzen, das auf den gesamten oder nur auf einen Teil seines Erbfalls anwendbare Recht selbst zu bestimmen.“5

Zur Verdeutlichung werden anschließend die einzelnen Begriffsbestimmungen ausführlicher untersucht. Als Erstes geht aus der Definition hervor, dass die professio iuris eine rechtliche Befugnis6 darstellt. Eine Befugnis, die dem Erblasser mittels erteilter Rechtskraft ermöglicht, eine bestimmte Rechtslage zu ändern. Und zwar darf er ein von der objektiven Anknüpfung abweichendes Erbstatut für seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anordnen.

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Des Weiteren ist darauf aufmerksam zu machen, dass es sich um eine dem Erblasser7 zustehende Befugnis handelt. Wie auch im weiteren Verlauf der Arbeit noch besser hervorgehen wird, nimmt die Person des Erblassers aus Sicht des Internationalen Privatrechts eine bedeutendere Stellung als die der Erben ein. Ein guter Beweis hierfür ist, dass das Erbkollisionsrecht bislang im Regelfall als Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht entweder auf ein Merkmal des Erblassers (seine Staatsangehörigkeit, seinen Aufenthalt) oder auf die Güter, die sein Erbe bilden, abgestellt hat.8 So sind auch die wählbaren Rechte normalerweise entweder direkt mit dem Erblasser oder mit seinem Nachlass eng verbunden.9 Schließlich würde es sich ziemlich schwierig gestalten, das auf den Erbfall anwendbare Recht mittels Anknüpfung an das Heimat- oder Aufenthaltsrecht einer Person, deren Stellung als Erbe von dem zu ermittelnden Erbstatut abhängig ist, festzulegen.10

Details

Seiten
398
Jahr
2019
ISBN (PDF)
9783631796870
ISBN (ePUB)
9783631796887
ISBN (MOBI)
9783631796894
ISBN (Hardcover)
9783631784242
DOI
10.3726/b15927
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (August)
Schlagworte
Erbkollisionsrecht Erbrechtliche Rechtswahl Internationales Erbrecht Rechtswahlfreiheit Europäische Erbrechtsverordnung Professio iuris
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2019. 398 S., 8 farb. Abb., 4 s/w Abb.

Biographische Angaben

Teresa Puig Stoltenberg (Autor:in)

Teresa Puig Stoltenberg studierte Rechtswissenschaften an der Universitat Internacional de Catalunya (UIC) und erwarb ihren LL.M. an der Universität Hamburg. Von 2014 bis 2017 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht tätig.

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