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Umwandlungsmaßnahmen als Sanierungsinstrument

Untersuchung zur rechtlichen Realisierbarkeit von Umwandlungen nach dem UmwG in der Unternehmenskrise und der Insolvenz

von Dominic Weber (Autor:in)
©2019 Dissertation 432 Seiten

Zusammenfassung

Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel ermöglichen eine gesellschaftsrechtliche Restrukturierung von Unternehmen. Sie können daher im Einzelfall effektive Sanierungsinstrumente darstellen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) können Umwandlungen auch in einen Insolvenzplan aufgenommen werden. Der Autor untersucht, unter welchen Voraussetzungen Umwandlungen im Insolvenzplanverfahren umgesetzt werden können und mit welchen Rechtsfolgen sie verbunden sind. Er kommt hierbei unter anderem zu dem Ergebnis, dass bei der Aufnahme von Umwandlungen in einen Insolvenzplan das im UmwG vorgesehene Verfahren erheblich modifiziert wird und dass die dort normierten Gläubigerschutzvorschriften in diesem Fall teilweise keine Anwendung finden.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Herausgeberangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • I. Problemaufriss
  • II. Thematische Begrenzung
  • III. Gang der Untersuchung
  • Teil 1: Umwandlungen als Sanierungsinstrument – Praktische Bedeutung und potenzielle Umsetzungshindernisse
  • I. Umwandlungen als Sanierungsinstrument
  • 1. Verschmelzung
  • 2. Spaltung
  • 3. Formwechsel
  • II. Umsetzungshindernisse bei einer außergerichtlichen Sanierung
  • 1. Rechtliche Zulässigkeitsgrenzen
  • a. Verschmelzungen
  • aa. Verschmelzung zur Aufnahme
  • (1) Aufnehmender und übertragender Rechtsträger sind Kapitalgesellschaften
  • (a) Umwandlungsrechtliche Zulässigkeitsgrenzen
  • (b) Kapitalgesellschaftsrechtliche Zulässigkeitsgrenzen
  • (2) Beteiligung von Personengesellschaften
  • bb. Verschmelzung zur Neugründung
  • b. Spaltungen
  • aa. Kapitalerhaltung bei der zu sanierenden Gesellschaft
  • (1) Kapitaldeckungserklärung bei Abspaltungen
  • (2) Kapitaldeckungserklärung bei Ausgliederungen
  • (3) Kapitaldeckungserklärung bei bereits bestehender Unterbilanz
  • bb. Kapitalaufbringung bei der übernehmenden Gesellschaft
  • c. Formwechsel
  • aa. Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
  • bb. Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft
  • cc. Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
  • (1) Formwechsel einer GmbH in eine AG
  • (2) Formwechsel einer AG in eine GmbH
  • d. Zusammenfassung
  • 2. Störpotenziale
  • a. Anteilsinhaber der zu sanierenden Gesellschaft
  • aa. Interessenlage
  • bb. Beschränkung des Blockadepotenzials durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
  • (1) Begriff und Inhalt der Treuepflicht
  • (2) Rechtsprechung des BGH zur Treuepflicht in der Sanierungssituation
  • (a) Girmes
  • (b) Sanieren oder Ausscheiden
  • (c) Weitere Präzisierung durch die nachfolgende Judikatur und Zusammenfassung
  • (d) Schrifttum und Stellungnahme
  • (3) Übertragung dieser Grundsätze auf Umwandlungsmaßnahmen in der Unternehmenskrise
  • (4) Praktische Relevanz
  • (a) Positive Zustimmung nicht erforderlich
  • (b) Positive Zustimmung erforderlich
  • (aa) Durchsetzung der Stimmpflicht durch Klage und im einstweiligen Rechtsschutz
  • (bb) Ausnahmsweise Entbehrlichkeit einer klageweisen Durchsetzung im Personengesellschaftsrecht?
  • (cc) Zwischenergebnis
  • (5) Zusammenfassung
  • b. Gläubiger des Unternehmens
  • 3. Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Umwandlungen bei anschließender Insolvenz eines beteiligten Rechtsträgers
  • a. Abgrenzung zur Frage der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen eines übertragenden Rechtsträgers
  • b. Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer Umwandlung
  • aa. Meinungsstand
  • bb. Stellungnahme
  • cc. Zwischenergebnis
  • c. Zusammenfassung
  • Teil 2: Zulässigkeit der Aufnahme von Umwandlungen in einen Insolvenzplan
  • I. Kurzüberblick über das Insolvenzplanverfahren
  • 1. Planinitiative
  • 2. Inhalt und Annahme des Plans
  • 3. Bestätigung und Rechtsfolgen des Plans
  • II. Umwandlungen im Insolvenzplanverfahren
  • 1. Exkurs: Rechtslage vor Inkrafttreten des ESUG
  • 2. Rechtslage seit Inkrafttreten des ESUG
  • a. Gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit i.S.d. § 225a Abs. 3 InsO
  • aa. Welche Maßnahmen sind „gesellschaftsrechtlich zulässig“ i.S.d. § 225a Abs. 3 InsO?
  • bb. Muss die Maßnahme einen spezifischen Bezug zu den Anteilsrechten aufweisen?
  • b. Zulässigkeit von Umwandlungen im Insolvenzplanverfahren
  • c. Insolvente Gesellschaft als Zielrechtsträger
  • aa. Zulässigkeit von Sanierungsfusionen
  • bb. Zulässigkeit von Abwicklungsfusionen
  • cc. Zwischenergebnis und praktische Relevanz
  • III. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen
  • 1. Vereinbarkeit mit Art. 14 GG
  • a. Eröffnung des Schutzbereichs
  • b. Eingriffsform
  • c. Rechtfertigung
  • aa. Legitime Zwecke
  • bb. Geeignetheit
  • cc. Erforderlichkeit
  • dd. Angemessenheit
  • (1) Judikatur des BVerfG zum Ausschluss von Anteilsinhabern bei gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen
  • (2) Intensität des Eingriffs in die mitgliedschaftliche Komponente des Anteilseigentums
  • (3) Finanzierungsverantwortung der Anteilsinhaber
  • (4) Finanzielle Kompensation
  • (a) Erforderlichkeit einer Entschädigung
  • (b) Höhe der Entschädigung
  • (aa) Liquidationswert
  • (bb) Fortführungswert
  • (cc) Stellungnahme
  • (dd) Börsenkurs als Untergrenze?
  • (5) Zwischenergebnis
  • d. Verfassungskonformität der konkreten Planregelung
  • aa. Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung
  • bb. Verhältnismäßigkeit der Aufnahme von Umwandlungsmaßnahmen
  • cc. Zwischenergebnis
  • 2. Vereinbarkeit mit Art. 9 GG
  • a. Eingriff in den Schutzbereich
  • aa. Positive Vereinigungsfreiheit
  • bb. Negative Vereinigungsfreiheit
  • b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
  • c. Zwischenergebnis
  • 3. Verfassungsrechtlich ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten
  • a. Keine Beschwerdemöglichkeit gegen den Eröffnungsbeschluss
  • aa. Vereinbarkeit mit Art. 19 Abs. 4 GG
  • bb. Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch
  • (1) Anspruch der Anteilsinhaber auf rechtliches Gehör im Eröffnungsverfahren
  • (2) Rechtsbehelf bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  • (a) Beschwerderecht analog § 34 Abs. 2 InsO
  • (b) Anhörungsrüge § 321a ZPO analog i.V.m. § 4 InsO
  • (c) Zwischenergebnis und praktisches Problem
  • b. Kein (geeigneter) Rechtsbehelf gegen den Bestätigungsbeschluss
  • c. Zwischenergebnis und Ausblick
  • 4. Zwischenergebnis
  • IV. Europarechtskonformität
  • Teil 3: Modifikation des Umwandlungsprozesses im Insolvenzverfahren
  • I. Beschreibung der Umwandlung im darstellenden Teil
  • II. Umwandlungsvertrag bzw. -plan
  • 1. Zustandekommen des Umwandlungsvertrags im Planverfahren
  • a. Willenserklärung des insolventen Rechtsträgers
  • b. Willenserklärung des solventen Rechtsträgers
  • c. Formfiktion nach § 254a InsO
  • 2. Spaltungsplan
  • III. Information der Anteilsinhaber und des Betriebsrats
  • 1. Umwandlungsbericht und -prüfung
  • 2. Zuleitung an den Betriebsrat
  • IV. Beschlüsse der beteiligten Rechtsträger
  • 1. Beschlüsse des insolventen Rechtsträgers
  • a. Umwandlungsbeschluss des insolventen Rechtsträgers
  • b. Fortsetzungsbeschluss des insolventen Rechtsträgers
  • 2. Beschluss des solventen Rechtsträgers
  • a. Einstimmiger Beschluss bei der Übernahme negativen Vermögens erforderlich?
  • b. Erforderlichkeit der notariellen Beurkundung
  • V. Insolvenzrechtlich erforderliche Zustimmungserklärungen der Anteilsinhaber des insolventen Rechtsträgers
  • 1. Zustimmung bei der Planannahme/Verbot der Schlechterstellung durch den Plan
  • 2. Erforderliche Individualzustimmungen der Anteilsinhaber des insolventen Rechtsträgers
  • a. § 226 Abs. 2 InsO
  • aa. Gleichbehandlung der Gesellschafter
  • (1) Meinungsstand
  • (2) Stellungnahme
  • bb. Einzelfallkorrektur durch Missbrauchskontrolle und verfassungskonforme Auslegung
  • (1) Keine Pflicht zur Bildung fakultativer Gruppen
  • (2) Missbrauchskontrolle und verfassungskonforme Auslegung
  • cc. Zustimmungspflicht nach § 226 Abs. 2 InsO bei Umwandlungsmaßnahmen
  • dd. Keine Zustimmungspflicht nach § 226 Abs. 2 InsO bei Bildung mehrerer Gruppen
  • ee. Zwischenergebnis
  • b. § 230 Abs. 1 S. 2 InsO
  • aa. Zustimmungserklärung bei einem Formwechsel
  • bb. Zustimmungserklärung bei den übrigen Umwandlungsarten
  • cc. Keine Entbehrlichkeit der Zustimmungserklärungen bei einem „Schuldnerplan“
  • dd. Unterschiedliche Behandlung der Anteilsinhaber
  • VI. Umwandlungsrechtlich vorgesehene Willenserklärungen
  • 1. Individualzustimmungen der Anteilsinhaber nach dem UmwG
  • a. Teleologische Reduktion bzw. Verdrängung aufgrund insolvenzrechtlicher Regelungen
  • b. Zwischenergebnis
  • 2. Verzichtserklärungen der Anteilsinhaber
  • a. Verzicht auf Anteilsgewährung / Ausschluss der Anteilsinhaber aus der Gesellschaft
  • aa. Verzichtserklärungen bei Verschmelzungen, Auf- und Abspaltungen
  • (1) Ersetzung der Verzichtserklärungen durch eine Planregelung
  • (2) Ausschluss nur einzelner Anteilsinhaber
  • bb. Ausschluss der Anteilsinhaber bei einem Formwechsel
  • b. Exkurs: Freiwilliger Austritt der Anteilsinhaber
  • aa. Rechtsträgerspezifisches Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund
  • bb. Barabfindungsangebot nach dem UmwG
  • 3. Zustimmungserklärungen der Inhaber von Drittrechten an den Anteilen des insolventen Rechtsträgers
  • a. Grundsätzliche Plandisponibilität dinglich belasteter Anteile
  • b. Behandlung dinglich belasteter Anteile bei Umwandlungsmaßnahmen im Insolvenzplan
  • aa. Rechtslage bei einem Nießbrauch an den Anteilen
  • bb. Rechtslage bei Pfandrechten an den Anteilen
  • cc. Zusammenfassung
  • VII. Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister
  • 1. Prüfungskompetenz des Registergerichts
  • a. Funktion des Handelsregisters und der Insolvenzgerichte
  • b. Keine explizite Begrenzung der Prüfungskompetenz
  • c. Gesetzeshistorie
  • d. Grundsätzliche Bindung des Registergerichts an den Bestätigungsbeschluss
  • aa. Vorfrage: Prüfungstiefe des Insolvenzgerichts bei Bestätigungsbeschluss
  • bb. Dogmatische Herleitung einer Beschränkung der registergerichtlichen Prüfungskompetenz
  • cc. Prüfungskompetenz des Registergerichts bei evidenten, schwerwiegenden Rechtsverletzungen?
  • dd. Verfahrensablauf bei Vorliegen einer evidenten, schwerwiegenden Rechtsverletzung
  • ee. Zwischenergebnis
  • e. Eintragung fehlerhafter Umwandlungen
  • f. Zusammenfassung und Ausblick
  • 2. Zeitpunkt der Eintragung
  • 3. Kapitaldeckungserklärung nach §§ 140, 146 Abs. 1 UmwG erforderlich?
  • VIII. Zusammenfassung
  • Teil 4: Schutz der Gläubiger und der Vertragspartner bei Umwandlungen im Insolvenzverfahren
  • I. Partielle Suspendierung der gläubigerschützenden Vorschriften des UmwG?
  • 1. Risiko der Nachhaftung in Spaltungsfällen (§§ 25 f. HGB, § 133 UmwG)
  • a. Haftung wegen Firmenfortführung nach § 25 HGB
  • b. Nachhaftung nach § 133 UmwG
  • aa. Nachhaftung nach § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG
  • (1) Teleologische Reduktion des § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG im Insolvenzverfahren
  • (2) Plandisponibilität des Anspruchs aus § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG
  • bb. Nachhaftung nach § 133 Abs. 2 UmwG
  • cc. Zwischenergebnis und Ausblick
  • 2. Pflicht zur Leistung von Sicherheiten
  • a. Anspruch der Gläubiger des schuldnerischen Rechtsträgers
  • aa. Anspruch auf Sicherheitsleistung bei Abspaltungen und Ausgliederungen
  • (1) Auswirkung der Fälligkeitsfiktion nach § 41 Abs. 1 InsO auf den Anspruch
  • (2) Anspruchsausschluss wegen Beteiligung am Verfahren?
  • (3) (Stärkere) Gefährdung der Erfüllung durch die Spaltung?
  • bb. Anspruch auf Sicherheitsleistung bei Verschmelzungen und Formwechseln
  • cc. Zwischenergebnis und Ausblick
  • b. Anspruch der Gläubiger des gesunden Rechtsträgers
  • 3. Zusammenfassung
  • II. Neutralisierung von Change-of-Control-Klauseln nach § 225a Abs. 4 S. 3 InsO
  • 1. Kontrollwechsel bei Umwandlungen im Insolvenzplan
  • 2. Unwirksamkeit von Change-of-Control-Klauseln im Insolvenzverfahren
  • a. Keine Unwirksamkeit nach § 119 InsO
  • b. Unwirksamkeit nach § 225a Abs. 4 S. 3 InsO
  • aa. Tatbestand von § 225a Abs. 4 S. 3 InsO
  • bb. Rechtsfolge von § 225a Abs. 4 S. 3 InsO
  • cc. Kritik an § 225a Abs. 4 S. 3 InsO und teleologische Reduktion der Norm
  • (1) Kritik aus dem Schrifttum und Stellungnahme
  • (2) Teleologische Reduktion der Norm
  • (a) Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Verträge mit erheblicher Bedeutung?
  • (b) Interessenabwägung im Einzelfall
  • (c) Zwischenergebnis und Regelungsvorschlag
  • 3. Zusammenfassung
  • Teil 5: Pflichtangebot nach § 35 Abs. 2 WpÜG bei Umwandlungen unter Beteiligung börsennotierter Aktiengesellschaften
  • I. Verhältnis von § 35 WpÜG zu den Regelungen des UmwG
  • II. Kontrollerwerb durch Umwandlungsmaßnahmen im Planverfahren
  • III. Befreiung von der Angebotspflicht
  • 1. Befreiung von der Angebotspflicht nach § 9 Nr. 3 WpÜGAngebV
  • a. Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft
  • b. Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft
  • c. Sanierungsbeitrag des Kontrollerwerbers
  • 2. Rechtsfolge: Ermessen
  • IV. Teleologische Reduktion des § 35 WpÜG im Insolvenzplanverfahren
  • V. Zusammenfassung
  • Teil 6: Vorrang des Insolvenz- vor dem Gesellschaftsrecht – Gefahr des Rechtsmissbrauchs?
  • I. Terminologische Eingrenzung
  • II. Rechtsmissbräuchliche Herbeiführung einer Verfahrenseröffnung
  • 1. Rechtsmissbräuchlicher Eigenantrag – Rechtsfolgen und Schutz der Anteilsinhaber
  • a. Schutz auf Ebene des Gesellschaftsrechts im Vorfeld der Antragstellung
  • aa. Rechtslage bei einer GmbH
  • bb. Rechtslage bei einer AG
  • cc. Rechtslage bei Personenhandelsgesellschaften
  • dd. Zwischenergebnis
  • b. Insolvenzrechtlicher Schutz gegen den Eröffnungsbeschluss
  • c. Zwischenergebnis
  • 2. Treuwidriges Herbeiführen von Insolvenzgründen
  • a. Verbot der Herbeiführung einer Insolvenz aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht
  • b. Relevanz der Treuepflicht bei der Feststellung der einzelnen Eröffnungsgründe
  • c. Berücksichtigung des Verstoßes gegen die Treuepflicht im Eröffnungsverfahren
  • aa. Zulassungsverfahren
  • bb. Eröffnungsverfahren (Hauptprüfung)
  • cc. Zwischenergebnis
  • d. Rechtsschutz vor den allgemeinen Zivilgerichten
  • aa. Zulässigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes neben dem Eröffnungsverfahren
  • bb. Zulässigkeit trotz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache
  • cc. Zwischenergebnis
  • 3. Exkurs: Rechtsmissbräuchlicher Fremdantrag
  • III. Schutz der Anteilsinhaber im eröffneten Verfahren
  • 1. Kontrolle des Planinhalts durch das Insolvenzgericht
  • 2. Schutz vor treuwidrigem Abstimmungsverhalten im Planverfahren?
  • a. Eine Fortgeltung der Treuepflicht im Planverfahren befürwortende Stimmen
  • b. Argumente gegen eine Fortgeltung der Treuepflicht im Planverfahren
  • aa. Verdrängung des Gesellschafts- durch den Verfahrenszweck
  • bb. Gleichstellung der Anteilsinhaber mit den Gläubigern
  • cc. Regelungen der InsO als leges speciales
  • c. Jedenfalls keine Treuepflichtbindung bei der Planabstimmung
  • d. Zwischenergebnis und praktische Konsequenzen
  • 3. Erwirkung einer Verfahrensaufhebung nach § 212 InsO
  • IV. Schadensersatzansprüche der Anteilsinhaber
  • 1. Schadensersatzanspruch gegen andere Anteilsinhaber aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht
  • a. Schaden
  • b. Haftungsausfüllende Kausalität
  • c. Anspruchsinhalt: Naturalrestitution oder finanzielle Kompensation?
  • aa. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in natura
  • bb. Kein Widerspruch zu § 253 Abs. 4 S. 3 InsO
  • cc. Kein Widerspruch zu umwandlungsrechtlichen Wertungen
  • dd. Kein Ausschluss aufgrund schutzwürdiger Drittinteressen
  • ee. Rechtliche und faktische Umsetzungsschwierigkeiten
  • 2. Zwischenergebnis
  • V. Zusammenfassung
  • Teil 7: Ausblick: Erleichterung von Sanierungsumwandlungen im vorinsolvenzlichen Bereich
  • I. Erforderlichkeit der Einbeziehung der Anteilsinhaber in ein vorinsolvenzliches Verfahren?
  • II. Eingriffe in die Rechte der Anteilsinhaber nach dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission
  • III. Stellungnahme
  • 1. Verfassungsrechtliche Bedenken
  • 2. Einflussnahme der Anteilsinhaber auf die Verfahrenseinleitung
  • IV. Alternativen zur Erleichterung von vorinsolvenzlichen Umwandlungen gegen den Willen opponierender Anteilsinhaber
  • 1. Absenkung der hohen Zustimmungserfordernisse
  • 2. Verbesserung der Durchsetzbarkeit von aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht abgeleiteten Zustimmungspflichten
  • V. Zusammenfassung
  • Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse in Thesen
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Literaturverzeichnis

←23 | 24→←24 | 25→

Einleitung

I. Problemaufriss

Durch das im März 2012 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen1 wurde die ursprünglich bestehende „gesellschaftsrechtliche Neutralität des Insolvenzrechts“2 aufgehoben. Seitdem ist eine Einbeziehung der Anteilsinhaber in das Insolvenzplanverfahren möglich, was seinerzeit unter anderem als „Paradigmenwechsel“3 und „revolutionär“4 bezeichnet wurde.

Auch wenn sie nicht ausdrücklich im Gesetzestext benannt werden, entspricht es – soweit ersichtlich – einhelliger Meinung, dass Maßnahmen nach dem UmwG im Grundsatz zu den „gesellschaftsrechtlich zulässig[en]“ Regelungen nach § 225a Abs. 3 InsO zählen, die mittlerweile Gegenstand eines Insolvenzplans sein können.5 Dass diese prinzipiell sinnvolle Werkzeuge zur Unterstützung von Sanierungsvorhaben darstellen können, war zwar bereits vor dem Inkrafttreten des ESUG anerkannt.6 Allerdings war ihre Umsetzung bei einer außergerichtlichen Sanierung und ebenso im Insolvenzverfahren mit rechtlichen Schwierigkeiten behaftet und von der Zustimmung der Anteilsinhaber abhängig.7

Die durch das ESUG geschaffenen Neuregelungen wurden bereits mehrfach genutzt, um Umwandlungen im Rahmen eines Planverfahrens umzusetzen. Im Insolvenzverfahren der Loewe Opta GmbH wurden Teile des Vermögens im Wege der Abspaltung auf eine Erwerbsgesellschaft übertragen.8 Die insolvente Prokon Regenerative Energien GmbH wurde im Rahmen eines Planverfahrens in eine Genossenschaft umgewandelt9 und im Insolvenzverfahren des ←25 | 26→Süßigkeitenproduzenten „Jahnke Süsswaren“ sah der Plan eine Ausgliederung zur Neugründung vor.10 Besonders intensiv diskutiert und Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen war der Fall der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG.11 Zwischen den beiden Kommanditisten dieses Traditionsunternehmens herrschte seit langem Streit, der eine Vielzahl von gesellschaftsrechtlichen Verfahren vor verschiedenen Gerichten zur Folge hatte. Die Motiv- und Interessenlage der Mehrheitsgesellschafterin und des Minderheitsgesellschafters, dem aufgrund statutarischer Vereinbarungen ein Recht zur Mitbestimmung bei der Benennung der Geschäftsführung sowie Kontrollrechte zustanden, konnte bis zuletzt nicht abschließend geklärt werden. Auf Eigenantrag der Gesellschaft wurde schließlich über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und in einem Insolvenzplan ihre Umwandlung in eine Aktiengesellschaft beschlossen. Der Minderheitsgesellschafter versuchte vor den Insolvenz- sowie den ordentlichen Gerichten und sogar auch vor dem Bundesverfassungsgericht – im Ergebnis erfolglos – gegen die Verfahrenseröffnung und den Insolvenzplan vorzugehen. Er trug in diesen Verfahren vor, dass die Insolvenzgründe von der Mehrheitsgesellschafterin treupflichtwidrig herbeigeführt worden seien und der Insolvenzplan einzig und allein dem Ziel diene, seinen gesellschaftsrechtlichen Einfluss zu beschränken.

Die vorgenannten Fälle zeigen die mannigfaltigen Einsatzmöglichkeiten von Umwandlungen im Rahmen eines Planverfahrens und belegen damit auch zugleich die praktische Relevanz dieser neu geschaffenen Option. Im „Suhrkamp-Fall“ wurde eindrucksvoll demonstriert, wie seit dem ESUG gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen gegen den Willen opponierender Anteilsinhaber durchgesetzt werden können. Er hat jedoch auch eine Vielzahl von rechtlich bislang ungeklärten Fragen aufgeworfen, die durch die Anwendung der neu geregelten insolvenzrechtlichen Instrumentarien zu Tage getreten sind. Aufgrund der besonderen Umstände dieses Falls wurde beispielsweise intensiv diskutiert, wo die Grenze zwischen einem zulässigen strategischen Einsatz12 und einer rechtsmissbräuchlichen Instrumentalisierung des Insolvenzverfahrens verläuft.

←26 | 27→

Unabhängig von diesem konkreten Fall herrscht im Detail aber auch hinsichtlich grundsätzlicher Fragestellungen zu dem Verhältnis zwischen allgemeinem Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht nach wie vor Uneinigkeit. Nicht abschließend geklärt ist etwa, was genau unter dem Begriff der gesellschaftsrechtlich zulässigen Maßnahmen im Sinne von § 225a Abs. 3 InsO zu verstehen ist und wie sich die Verfahrenseröffnung auf die konkrete Verfassung des Verbands sowie das Verhältnis der Anteilsinhaber untereinander auswirkt.

Die nachfolgende Arbeit beschäftigt sich mit Fragestellungen, die bei der Durchführung von Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechseln zu Sanierungszwecken in der Unternehmenskrise und der Insolvenz auftreten können. Im Rahmen einer außergerichtlichen Sanierung kann sich die Umsetzung von Umwandlungsmaßnahmen vor allem aufgrund von Obstruktionen aus dem Kreis der Anteilsinhaber, aber auch aus rechtlichen Gründen unter Umständen als schwierig erweisen. Bezüglich der Integration von Umwandlungsmaßnahmen in einen Insolvenzplan ist zusätzlich zu den bereits angesprochenen Unklarheiten fraglich, inwieweit die Regelungen des UmwG durch die insolvenzrechtlichen Vorschriften überlagert werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sich dabei die Frage, ob und in welchem Umfang der Ablauf des grundsätzlich mehraktigen Umwandlungsvorgangs durch die Aufnahme in den Insolvenzplan modifiziert und erleichtert wird. Materiellrechtlich ist insbesondere klärungsbedürftig, ob die zahlreichen gläubigerschützenden Vorschriften des UmwG weiterhin uneingeschränkt Anwendung finden und welche Rolle den Anteilsinhabern im Rahmen eines solchen Umwandlungsvorgangs noch zukommt.

Im November 2016 hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag vorgelegt, der unter anderem vorsieht, dass die Mitgliedstaaten einen präventiven Restrukturierungsrahmen zur Verfügung stellen müssen, der es Schuldnern bereits im vorinsolvenzlichen Bereich ermöglicht, ihre Schulden oder ihr Unternehmen zu restrukturieren.13 Das europäische Gesetzgebungsverfahren war bei Fertigstellung dieser Arbeit noch nicht abgeschlossen, sodass noch nicht endgültig feststeht, welche Regelungen die Richtlinie enthalten wird. In Abhängigkeit davon, wie die Richtlinie letztendlich ausgestaltet wird, könnte es erforderlich werden, dass auch in Deutschland neue Regelungen zur vorinsolvenzlichen Sanierung geschaffen werden müssen. Dies gibt Anlass, sich im Rahmen dieser Untersuchung auch mit der Frage zu beschäftigen, ob die Durchführung von Sanierungsumwandlungen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens de lege ferenda ←27 | 28→durch die Einführung eines neuen vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens oder durch die punktuelle Änderung bzw. Ergänzung der bestehenden gesellschafts- und umwandlungsrechtlichen Regelungen erleichtert werden könnte.

II. Thematische Begrenzung

Das Umwandlungsgesetz kennt vier verschiedene Umwandlungsarten: Die Verschmelzung, die Spaltung, den Formwechsel und die Vermögensübertragung. Eine Vermögensübertragung ist gemäß § 175 UmwG nur in wenigen Fallgestaltungen zulässig. Diesen kommt jedoch kaum eine praktische Bedeutung zu.14 Daher wird diese Umwandlungsart nicht Gegenstand der weiteren Untersuchung sein.15

Da bei der Durchführung von Maßnahmen nach dem UmwG unter Umständen rechtsformspezifische Besonderheiten zu beachten sind, werden sich die nachfolgenden Ausführungen aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit auf Sachverhalte konzentrieren, an denen ausschließlich offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften beteiligt sind. Aus den genannten Erwägungen werden auch Fallgestaltungen, die mit einem Grenzübertritt verbunden sind (vgl. §§ 122a ff. UmwG), ausgeklammert.

Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist vor allem die Frage, welche gesellschafts- und umwandlungsrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen sind, wenn sich ein an einer Umwandlung beteiligter Rechtsträger in einer Unternehmenskrise oder einem Insolvenzverfahren befindet. Angesichts dieses thematischen Schwerpunkts sollen steuerrechtliche Erwägungen, obwohl diese für die Sanierungstauglichkeit von umwandlungsrechtlichen Maßnahmen eine entscheidende Rolle spielen können, weitestgehend außer Acht gelassen werden.

III. Gang der Untersuchung

Eingangs werden die mit Umwandlungsmaßnahmen erzielbaren Sanierungseffekte sowie die rechtlichen und faktischen Umsetzungsschwierigkeiten, die sich bei der Beteiligung eines Rechtsträgers, der sich in einer wirtschaftlichen ←28 | 29→Schieflage befindet, ergeben können, dargestellt. Hierbei sollen auch Lösungsansätze zur Überwindung dieser Probleme aufgezeigt werden.

Sodann wird untersucht, wie sich die durch das ESUG eingefügten Regelungen auf die Zulässigkeit von Umwandlungen im Insolvenzverfahren auswirken und ob die InsO in ihrer derzeitigen Ausgestaltung mit verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben in Einklang steht. Anschließend wird im dritten Teil der Ablauf von Umwandlungsmaßnahmen im Insolvenzplanverfahren und die Modifikationen des Umwandlungsprozesses im Vergleich zur Rechtslage außerhalb der Insolvenz erörtert. Hierbei liegt der Fokus vor allem auf der Einbeziehung der Anteilsrechte in den Plan und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Anteilsinhaber.

Nach der Herausarbeitung der verfahrensrechtlichen Besonderheiten widmet sich der vierte Teil der Frage, mit welchen Rechtsfolgen die Aufnahme einer Umwandlung in den Insolvenzplan für die Gläubiger und Vertragspartner des Schuldners verbunden ist. Klärungsbedürftig ist hier zum einen, ob die zahlreichen gläubigerschützenden Vorschriften des UmwG auch bei Umwandlungen im Planverfahren weiterhin uneingeschränkt Anwendung finden. Zum anderen ist fraglich, ob sich Vertragspartner des Schuldners, zu deren Gunsten Change-of-Control-Klauseln vereinbart wurden, bei Umwandlungen im Planverfahren weiterhin auf diese berufen können, oder ob diese durch die Regelungen der InsO neutralisiert werden.

Der fünfte Teil beschäftigt sich mit Verschmelzungen und Spaltungen, an denen eine börsennotierte Gesellschaft beteiligt ist. Hier stellt sich die Frage, ob unter Umständen nach § 35 Abs. 2 WpÜG eine Pflicht zur Abgabe eines Übernahmeangebots entstehen kann.

Anschließend soll der Blick noch einmal auf die Rechtsstellung der Anteilsinhaber gerichtet werden, die seit dem ESUG im Insolvenzplanverfahren beteiligt werden können. Es wird untersucht, ob auch eine rechtsmissbräuchliche Instrumentalisierung der neu geschaffenen Regelungen zu insolvenzfremden Zwecken möglich ist. Soweit dies zu bejahen ist, wird geprüft, ob und ggf. wie sich die Anteilsinhaber hiergegen gerichtlich zur Wehr setzen können.

Zum Abschluss wird anlässlich des oben genannten Richtlinienvorschlags der EU-Kommission zu präventiven Restrukturierungsrahmen der Frage nachgegangen, ob eine Einbeziehung von Anteilsinhabern in ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren zweckmäßig wäre. Hierbei wird auch aufgezeigt, welche rechtlichen Grenzen bei der Ausgestaltung eines solchen Verfahrens zu beachten wären. In diesem Zusammenhang werden kurz alternative Lösungsansätze zur Vereinfachung von Sanierungsumwandlungen gegen den Willen einzelner Anteilsinhaber im außergerichtlichen Bereich skizziert.

1 Gesetz vom 07.12.2011, BGBl. I 2011, 2582; im Folgenden: „ESUG“.

2 Madaus, ZIP 2016, 1141, 1144.

3 Bspw.: Schluck-Amend, in: FS Hoffmann-Becking, 1039.

4 K. Schmidt, BB 2011, 1603, 1607.

5 Statt aller: Spahlinger, in: KPB-InsO, § 225a Rn. 74. Ausführlich hierzu: S. 101 ff.

6 Zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ESUG: Limmer, in: KS InsO, Kap. 27, passim.

7 Hieran hat sich für den außergerichtlichen Bereich auch durch das ESUG nichts geändert, siehe hierzu: S. 39 ff.

8 Brünkmans, ZInsO 2014, 2533, 2542.

9 Eine Zusammenfassung der wesentlichen Planinhalte findet sich online unter: https://www.sjpp.de/fileadmin/user_upload/home_veroeffentlichungen/Verfahrensinformation_PROKON_Regenerative_Energien_GmbH.pdf [letzter Abruf: 26.08.2018]; http://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LGITZEHOE/Presse/PI/Presse20150706.html [letzter Abruf: 26.08.2018].

10 Hierzu: https://www.sza.de/uploads/media/SZA_Presse_Mitteilung_Jahnke_Suesswaren_gerettet.pdf [letzter Abruf: 26.08.2018].

11 Die nachfolgende stark komprimierte und simplifizierte Sachverhaltsdarstellung orientiert sich an den detaillierten Ausführungen von Böcker, DZWIR 2014, 331 ff.; ders., DZWIR 2014, 577 f.; ders., DZWIR 2015, 10 f.; ders., DZWIR 2015, 125 ff.

12 Zum Begriff der „strategischen Insolvenz“: Eidenmüller, ZIP 2014, 1197, passim.

13 Kommissionsvorschlag v. 22.11.2016, COM(2016) 723 final.

14 Stengel, in: Semler/Stengel, § 174 Rn. 10; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Vor §§ 174–189 Rn. 6.

15 Soweit im Folgenden von „Umwandlungen“ gesprochen wird, sind lediglich Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel gemeint.

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Teil 1: Umwandlungen als Sanierungsinstrument – Praktische Bedeutung und potenzielle Umsetzungshindernisse

I. Umwandlungen als Sanierungsinstrument

Durch Maßnahmen nach dem UmwG kann die gesellschaftsrechtliche Struktur eines Unternehmens schnell und kostengünstig grundlegend geändert werden. Verschmelzungen und Spaltungen ermöglichen die Übertragung des gesamten Vermögens oder einzelner Vermögensbestandteile auf einen oder mehrere Rechtsträger. Der Vermögensübergang erfolgt dabei im Wege der (partiellen) Universalsukzession, sodass die im Rahmen einer Einzelrechtsnachfolge einzuhaltenden Übertragungsvorschriften keine Anwendung finden.16 Ein Formwechsel erlaubt eine Änderung der ursprünglich gewählten Rechtsform unter Beibehaltung der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität. Auch wenn sich die verschiedenen Umwandlungsarten in ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung, der Anzahl der beteiligten Rechtsträger und den Rechtsfolgen erheblich voneinander unterscheiden, ist ihnen dennoch gemein, dass es sich jeweils um flexible Instrumente zur optimalen Anpassung der Gesellschaftsform und -struktur an die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens handelt.17

Eine solche Optimierung der gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen kann auch bei Unternehmen, die sich in einer existenzbedrohenden Schieflage befinden, im Einzelfall geboten oder zumindest sinnvoll sein. Daher wurden Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel, obwohl sie tendenziell eher für gesunde Unternehmen gedacht sind, auch bereits vor dem Inkrafttreten des ESUG zu Sanierungszwecken eingesetzt.18 Während die hierdurch eingefügten Neuregelungen nunmehr auch eine Aufnahme gesellschaftsrechtlich zulässiger Maßnahmen in den Insolvenzplan erlauben (§§ 217 S. 2, 225a Abs. 3 InsO), was für die Umsetzung von Umwandlungen nach der Verfahrenseröffnung relevant ←31 | 32→sein kann, hat sich die Rechtslage zur Durchführung von Maßnahmen nach dem UmwG im Rahmen einer außergerichtlichen Sanierung nicht geändert.

Nachfolgend sollen die Rechtsfolgen der einzelnen Umwandlungsarten sowie die daraus resultierenden, praktischen Einsatzmöglichkeiten im Rahmen von Sanierungsvorhaben dargestellt werden.

1. Verschmelzung

Im Wege einer Verschmelzung nach § 2 UmwG können Rechtsträger unter liquidationsloser Auflösung ihr Vermögen als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (§ 2 Nr. 1 UmwG, sog. Verschmelzung zur Aufnahme) oder einen neu zu gründenden Rechtsträger (§ 2 Nr. 2 UmwG, sog. Verschmelzung zur Neugründung) übertragen. Im Gegenzug sind den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers grundsätzlich Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren.

Der Vermögensübergang von dem übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG erfolgt im Wege der Universalsukzession, das heißt, dass mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung das Vermögen als Ganzes ipso iure auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.19 Grundsätzlich nehmen an der Gesamtrechtsnachfolge sämtliche Vermögenspositionen des übertragenden Rechtsträgers, vor allem alle Aktiva und Passiva sowie analog § 857 BGB der Besitz, teil.20 Daher können durch eine Verschmelzung auch rechtsträgerbezogene Rechtspositionen übertragen werden. Insbesondere gehen öffentlich-rechtliche Genehmigungen, sofern sie nicht personenbezogen erteilt wurden und nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden sind,21 sowie Immaterialgüterrechte, namentlich gewerbliche Schutzrechte und diesbezügliche Lizenzen, auf den übernehmenden Rechtsträger über.22

In Sanierungsfällen ist zudem von großer Bedeutung, dass der übernehmende Rechtsträger aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge in die Verträge des übertragenden Rechtsträgers eintritt. Einer sonst zur Vertragsübernahme erforderlichen Zustimmung des Vertragspartners analog § 415 Abs. 1 S. 1 BGB,23 ←32 | 33→deren Erteilung der Vertragspartner häufig von bestimmten Vertragsanpassungen abhängig machen wird, bedarf es nicht.24 Damit ist es grundsätzlich möglich, günstige Verträge auf einen neuen Rechtsträger zu übertragen. Bei Umwandlungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens ist indes relativierend zu berücksichtigen, dass dem Vertragspartner im Falle eines verschmelzungsbedingten Vertragsübergangs ein Sonderkündigungsrecht oder ein Vertragsanpassungsanspruch aus Gesetz oder aus einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung (sog. „Change-of-Control-Klausel“25) zustehen kann.26

Die Verschmelzung führt zu einem vollständigen Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers. Dies hat zur Folge, dass neben den lukrativen Rechtspositionen auch alle im Zeitpunkt der Verschmelzung bestehenden Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen.27 In steuerrechtlicher Hinsicht ist bei dem Einsatz einer Verschmelzung zu Sanierungszwecken zu berücksichtigen, dass eine Übertragung der steuerlichen Verlustvorträge des sanierungsbedürftigen Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach §§ 4 Abs. 2 S. 2, 12 Abs. 3 a.E. UmwStG ausgeschlossen ist. Bezüglich solcher Verlustvorträge wird der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge mithin durchbrochen.28 Mangels eines mit § 8c Abs. 1a KStG vergleichbaren Sanierungsprivilegs im UmwStG gehen steuerliche Verlustvorträge des übertragenden Rechtsträgers bei einer Verschmelzung verloren.29

Gleichwohl kann die Verschmelzung eines sanierungsbedürftigen mit einem gesunden Rechtsträger unter Umständen ein sinnvolles Sanierungsinstrument darstellen: Vorteile können sich aus dem Übergang günstiger Verträge oder sonstiger, im Wege der Einzelrechtsnachfolge nicht ohne Weiteres übertragbarer Rechtspositionen ergeben.30 Zudem können durch den Zusammenschluss eintretende Synergie- und Einsparungseffekte genutzt werden.31 Ferner kann eine ←33 | 34→Verschmelzung im Rahmen einer Konzerninsolvenz zur Restrukturierung des Konzerns genutzt werden.32 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Erwerb eines Unternehmens im Wege einer Verschmelzung für einen Investor liquiditätsschonender ist als ein sonstiger Erwerb aus der Insolvenz. Im Falle einer Verschmelzung gehen die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger über. Als „Gegenleistung“ für den Erwerb des Unternehmens sieht das UmwG grundsätzlich nur die Gewährung von Anteilen an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers vor. Daher sind, abweichend zu einem sonstigen Erwerb in der Insolvenz, keine Mittel zur Gläubigerbefriedigung oder -ablösung erforderlich.33

2. Spaltung

Im Wege einer Spaltung nach § 123 UmwG kann ein Rechtsträger einen Teil seines Vermögens auf einen oder mehrere andere Rechtsträger gegen die Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger übertragen. Das UmwG kennt drei Arten der Spaltung:

Bei der Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 UmwG wird das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers unter mehreren übernehmenden Rechtsträgern aufgeteilt. Der übertragende Rechtsträger erlischt liquidationslos; die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers erhalten grundsätzlich Anteile oder Mitgliedschaften an den übernehmenden Rechtsträgern.

Eine Abspaltung hingegen zeichnet sich gem. § 123 Abs. 2 UmwG dadurch aus, dass der übertragende Rechtsträger erhalten bleibt und lediglich einen Teil seines Vermögens auf einen oder mehrere andere Rechtsträger überträgt. Im Gegenzug ist der übernehmende Rechtsträger grundsätzlich verpflichtet, den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers Anteile oder Mitgliedschaften zu gewähren.

Auch bei einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG wird wie bei der Abspaltung lediglich ein Teil des Vermögens auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Anders als bei einer Abspaltung sind bei der Ausgliederung allerdings nicht den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers, sondern diesem selbst Anteile oder eine Mitgliedschaft an dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren.

←34 | 35→

Bei allen drei Spaltungsarten kann sowohl ein bereits bestehender Rechtsträger34 als auch ein im Zuge der Spaltung neu gegründeter Rechtsträger35 als übernehmender Rechtsträger fungieren.

Der Übergang des Vermögens erfolgt im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge36, sodass wie bei einer Verschmelzung rechtsträgerbezogene Rechtspositionen übertragen werden können. Im Gegensatz zur Verschmelzung wird indes nicht das gesamte Vermögen übertragen, sondern die Beteiligten können frei entscheiden, wie die Aktiva und Passiva aufgeteilt werden. Es gilt der Grundsatz der Spaltungsfreiheit (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG).

Die wirtschaftlichen Beweggründe für eine solche Aufteilung des Gesellschaftsvermögens können vielfältig sein. Denkbar ist beispielsweise, dass die Schaffung kleinerer, am Markt selbstständig auftretender Einheiten, die Isolierung von Haftungsrisiken, die Trennung zerstrittener Anteilsinhabergruppen, die Vorbereitung einer Veräußerung von Unternehmensteilen oder die Bildung oder Anpassung einer Konzernstruktur angestrebt wird.37

Für die Sanierungspraxis sind hauptsächlich die Abspaltung und die Ausgliederung relevant.38 Zwar können prinzipiell auch mit Aufspaltungen die soeben beschriebenen Ziele erreicht werden. Allerdings haben Aufspaltungen nach § 123 Abs. 1 UmwG die liquidationslose Auflösung des übertragenden Rechtsträgers zur Folge. Daher muss dessen gesamtes Vermögen erfasst und aufgeteilt werden. Hierbei handelt es sich um einen aufwendigen Vorgang und falls eine Vermögensposition, beispielsweise eine Verbindlichkeit, übersehen wird, droht gem. § 131 Abs. 3 UmwG ein anteiliger Übergang auf alle übernehmenden Rechtsträger.39 Sofern die Spaltung in der Krise und der Insolvenz zur Separierung des werthaltigen Vermögens auf einen anderen Rechtsträger genutzt werden soll, lässt sich dieses Ziel im Wege einer Abspaltung oder Ausgliederung effizienter erreichen.40

←35 | 36→

Der Einsatz von Spaltungen in der Sanierungssituation erscheint insbesondere zur Übertragung des Unternehmens bzw. eines gewinnbringenden Unternehmensteils auf eine Betriebsübernahme- oder eine Auffanggesellschaft sinnvoll, wenn eine solche Übertragung im Wege eines Asset Deals41 nicht möglich oder nicht zielführend ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn rechtsträgerbezogene Rechtspositionen und Verträge übertragen werden sollen, da diese entweder gar nicht oder nur mit Zustimmung des Vertragspartners übertragen werden können und dieses Problem durch die bei Spaltungen geltende Sonderrechtsnachfolge überwunden werden kann.42

Denkbar ist beispielsweise eine Kombination aus einer Ausgliederung und einer übertragenden Sanierung. Unter dem Begriff „übertragende Sanierung“ versteht man die Veräußerung des Unternehmens oder zumindest werthaltiger, fortführungswürdiger Unternehmensteile im Wege eines Asset Deals an einen Investor. Aus dem Erlös werden dann die Gläubiger der insolventen Gesellschaft befriedigt, die anschließend liquidiert wird.43 Eine übertragende Sanierung kommt in dieser Form nicht in Betracht, wenn zur Fortsetzung des Unternehmens zwingend rechtsträgergebundene Rechtspositionen benötigt werden, die im Wege der Singularsukzession nicht oder nur mit erheblichem Aufwand übertragen werden können. In einer solchen Situation könnte zunächst der zu veräußernde Unternehmensteil auf eine Tochtergesellschaft des sanierungsbedürftigen Rechtsträgers ausgegliedert werden. Anschließend werden die Anteile an dieser Gesellschaft im Wege ←36 | 37→eines Share Deals veräußert und die Gläubiger aus dem hierdurch erzielten Erlös befriedigt.44

Bei dem Einsatz von Spaltungen in Sanierungsfällen ist freilich zu berücksichtigen, dass die Spaltungsfreiheit gem. § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG mit einer gesamtschuldnerischen45 Haftung der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für die im Zeitpunkt der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers korrespondiert. Dadurch werden die Vorteile, die sich aus der Möglichkeit der freien Aufteilung des Vermögens auf mehrere Rechtsträger ergeben, relativiert. Denn selbst wenn nach dem Spaltungsvertrag bzw. -plan sämtliche Verbindlichkeiten bei dem übertragenden Rechtsträger verbleiben, könnte der übernehmende Rechtsträger dennoch mindestens für fünf Jahre nach der Spaltung (§ 133 Abs. 3 UmwG) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Zwar steht dem Rechtsträger, dem die Verbindlichkeit nicht zugewiesen ist, grundsätzlich gem. § 426 Abs. 1 BGB ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Rechtsträger zu. Zudem geht die geltend gemachte Forderung gem. § 426 Abs. 2 BGB im Wege der cessio legis auf den in Anspruch genommenen Rechtsträger über.46 Allerdings dürften diese Ansprüche in Sanierungssituationen nicht werthaltig sein, da üblicherweise sämtliche Verbindlichkeiten bei dem übertragenden Rechtsträger verbleiben, der anschließend liquidiert wird.47

Vor diesem Hintergrund einer drohenden gesamtschuldnerischen Haftung dürfte in den meisten Fällen kein Investor zum Erwerb eines abgespaltenen Unternehmensteils innerhalb der fünfjährigen Nachhaftungsphase bereit sein. Denn im Falle einer unbeschränkten Anwendung des § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG und einer dadurch fehlenden Entschuldung des übertragenen Unternehmens beschränken sich die Sanierungseffekte einer Spaltung auf etwaige Synergieeffekte und Vorteile, die sich aus dem Übergang rechtsträgerbezogener Rechtspositionen ergeben.48

3. Formwechsel

Durch einen Formwechsel nach § 190 Abs. 1 UmwG kann ein Rechtsträger eine andere Rechtsform erhalten. Anders als bei Verschmelzungen oder Spaltungen findet hier kein Vermögensübergang statt, sondern die rechtliche und wirtschaftliche Identität des Rechtsträgers bleibt erhalten (vgl. § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).49 Er führt mithin weder zu einer Mehrung der Aktiva noch zur Verringerung der Passiva, sodass sich an der Vermögenslage der schuldnerischen Gesellschaft nichts ändert. Somit bewirkt ein Formwechsel zwar alleine noch keine Sanierung des Rechtsträgers; er kann aber einen sinnvollen oder unter Umständen auch zwingend notwendigen Zwischenschritt hierzu darstellen.50

Ein Rechtsformwechsel ermöglicht unter anderem eine Anpassung der Organisations- und Finanzverfassung sowie der Haftungsverhältnisse an die Bedürfnisse des sanierten Rechtsträgers. Die Einsatzmöglichkeiten sind mannigfaltig und können an dieser Stelle nur beispielhaft aufgezählt werden:

Häufig stellen steuerliche Erwägungen ein wesentliches Motiv zur Initiierung eines Formwechsels dar.51 Daneben kann durch einen Formwechsel von einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eine zukünftige persönliche Haftung der bisherigen Gesellschafter sowie etwaiger neuer Gesellschafter ausgeschlossen werden.52 Er kann zudem zur Vorbereitung von Kapitalmaßnahmen sowie zur Regelung der Unternehmensnachfolge genutzt werden.53 Die Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft kann die Fortführung einer unterkapitalisierten Gesellschaft ermöglichen.54 Durch den Wechsel in die Rechtsform einer Personengesellschaft kann zudem die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft erhöht werden, was unter Umständen die Erlangung neuen Fremdkapitals erleichtert.55 Wenn die Unternehmensfinanzierung zukünftig über den Kapitalmarkt erfolgen soll („going public“), kann ein Formwechsel in eine AG oder eine KGaA erforderlich sein, da nur deren Anteile an der Wertpapierbörse gehandelt werden können.56 Umgekehrt kann durch die Umwandlung einer AG ←38 | 39→oder KGaA in eine andere Rechtsform die Börsennotierung der Anteile beendet werden (sog. „kaltes Delisting“).57 Sofern zur Sanierung des Rechtsträgers eine Änderung der Corporate Governance-Struktur erforderlich ist, lässt sich eine solche ebenfalls durch einen Formwechsel realisieren.58 Zudem kann, wie in dem viel diskutierten Suhrkamp-Fall, ein Formwechsel eine Möglichkeit zur Auflösung existenzbedrohender Streitigkeiten unter den Anteilsinhabern darstellen.59 Letztendlich können durch einen Rechtsformwechsel bestimmte rechtsformspezifische Pflichten für die Zukunft beseitigt und damit der Verwaltungsaufwand verringert werden.60 Theoretisch könnte durch eine Umwandlung einer Kapital- in eine Personenhandelsgesellschaft auch eine nach § 15a Abs. 1, 2 InsO drohende oder bereits bestehende Insolvenzantragspflicht beseitigt werden.61 Dies setzt freilich voraus, dass sich ein Gesellschafter bereit erklärt, zukünftig persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (§ 15a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 InsO e contr.). In strafrechtlicher Hinsicht wäre hierbei zu beachten, dass bei Vorliegen einer Insolvenzantragspflicht ein solcher spätestens nach drei Wochen gestellt werden muss. Die Antragspflicht würde daher nur entfallen, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung binnen dieser Frist beseitigt wird62 oder der Formwechsel bis zum Fristablauf abgeschlossen ist.63

Details

Seiten
432
Jahr
2019
ISBN (PDF)
9783631776537
ISBN (ePUB)
9783631776544
ISBN (MOBI)
9783631776551
ISBN (Paperback)
9783631774366
DOI
10.3726/b15020
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (Februar)
Schlagworte
Insolvenzplanverfahren Verschmelzung Spaltung Formwechsel Gesellschafter
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien. 2019. 432 S.

Biographische Angaben

Dominic Weber (Autor:in)

Dominic Weber studierte Rechtswissenschaft an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Anschließend war er dort als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig.

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