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Die Stiftung

Jahreshefte zum Stiftungswesen – 12. Jahrgang, 2018

von Karlheinz Muscheler (Band-Herausgeber:in) Matthias Gantenbrink (Band-Herausgeber:in) Axel Janitzki (Band-Herausgeber:in) Markus Schewe (Band-Herausgeber:in) Sebastian Trappe (Band-Herausgeber:in)
©2018 Dissertation 190 Seiten
Reihe: Die Stiftung, Band 12

Zusammenfassung

Der Verein „Fundare e.V., Gemeinnütziger Verein zur Förderung des Stiftungswesens" hat sich zum Ziel gesetzt, zu einer aufblühenden Stiftungskultur in Deutschland beizutragen. Dazu sollen insbesondere die wissenschaftlichen und praktischen Grundlagen des Stiftens erforscht werden. Der Erfüllung dieser Aufgabe dient die Zeitschrift Die Stiftung – Jahreshefte zum Stiftungswesen. Sie beinhaltet in ihrer zwölften Ausgabe die Vorträge, die auf dem von Fundare e.V. veranstalteten 12. Stiftungsrechtstag an der Ruhr-Universität Bochum unter dem Globalthema „Gestaltung der Stiftung – Verfassung, Vermögen, Organe" gehalten wurden. Darüber hinaus haben noch weitere Beiträge Aufnahme gefunden. Es werden nicht nur eingehend zivilrechtliche, sondern auch verwaltungs- und steuerrechtliche Problematiken des Stiftungsrechts beleuchtet, wobei die aktuellen Themen im Stiftungs- und Stiftungssteuerrecht nicht vernachlässigt werden.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Editorial
  • Inhalt
  • Aufsätze:
  • Stiftungsrecht und Sozialrecht – eine unbekannte Beziehung (Prof. Dr. Volker Wahrendorf)
  • Vermögensanlage und Vermögenserhalt in der Praxis (Stephan George)
  • Vermögensanlage und Vermögenserhalt aus der Sicht einer Stiftungsbehörde (Kitty Brehmer)
  • Zukunftssichernde Organgestaltungen und Organbesetzungen (Dr. Markus Schewe)
  • Aktuelle Rechtsprechung zur Stiftung (Prof. Dr. Bernd Andrick)
  • Die aktuelle Entwicklung der Stiftungsrechtsreform – zugleich Stellungnahme des Vereins Fundare e.V. (Axel Janitzki)
  • Aktuelle Entwicklungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht (Prof. Dr. Sebastian Unger)
  • Begrüßung und Laudatio anlässlich der Fundare-Preisverleihung am 14. November 2017 (Prof. Dr. Bernd Andrick)
  • Das unwirksame Stiftungsgeschäft (Prof. Dr. Karlheinz Muscheler)
  • Rechtsprechung:
  • VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.07.2018 – 12 K 499/18 –

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Aufsätze

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Prof. Dr. Volker Wahrendorf*

Stiftungsrecht und Sozialrecht – eine unbekannte Beziehung

I. Einleitung

II. Sozialrecht im materiellen Sinn

III. Soziale Stiftungszwecke

IV. Eingrenzung des Themas

V. Prinzipien im Sozialhilferecht

VI. Schnittstellen, dargestellt am Beispiel der Conterganstiftung

VII. Stiftungszweck und Anrechenbarkeit von Zuwendungen

VIII. Zusammenfassung

IX. Abstract

I.  Einleitung

Eine Beschäftigung mit dem Thema „Stiftungsrecht und Sozialrecht“ ruft Neugierde hervor. Während meiner richterlichen Tätigkeit, bei der ich immer einen Bezug zum Sozialrecht hatte, ist mir kein Fall in Erinnerung, der das Problem des Verhältnisses von Stiftungsrecht und Sozialrecht zum Gegenstand gehabt hätte. Eine Nachschau in der veröffentlichten Literatur oder Rechtsprechung ist auch nicht ergiebig. Es gibt also Anlass, diesem Randbereich Aufmerksamkeit zu widmen.

II.  Sozialrecht im materiellen Sinn

Sozialrecht als eine Terra incognita lautete der Titel zum 50-jährigen Bestehen der Saarländischen Sozialgerichtsbarkeit1. Nach dem Vorwort der Herausgeber soll dieser Titel der Tatsache gerecht werden, dass er den Status quo des Sozialrechts nach wie vor zutreffend wiedergibt. Sozialrecht bleibt, und darin stimmte ich den Herausgebern der Festschrift zu, für die meisten Juristen und Rechtsanwender eine exotische Materie, behaftet mit dem Vorurteil, dass es weniger ← 11 | 12 → auf die juristische Deduktion, sondern auf das Fachwissen medizinischer Sachverständiger ankommt.

Ich beschränke mich auf das Sozialrecht im materiellen Sinn, wie es der Sozial­gerichtsbarkeit in § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugewiesen und in den Büchern des Sozialgesetzbuches Eins bis Zwölf kodifiziert worden ist.

Orientiert man sich am Sozialgerichtsgesetz und an den Büchern des Sozialgesetzbuches, ist das materielle Sozialrecht im Großen und Ganzen folgendermaßen zu beschreiben:

Es umfasst die gesetzliche Rentenversicherung, die Angelegenheiten der ge­setzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung, Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallver­sicherung, der Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeitssuchende, An­gelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, Feststellungen des Grades der Behinderung nach dem IX. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Einschränkend füge ich hinzu: Nicht alles, was zum materiellen Sozialrecht gehört, hat für das Stiftungsrecht Bedeutung.

III.  Soziale Stiftungszwecke

Verbleiben wir im sozialen Bereich, so spielen kirchliche Stiftungen als Unternehmensträger sozial-caritativer Einrichtungen eine wesentliche Rolle2. Der Sozialrichter begegnet Stiftungen eher im Krankenhausrecht und zwar meist als Gesellschafter einer gemeinnützigen GmbH, die als Krankenhausträger fungiert. Die kirchlich-caritative Stiftung kann so mittelbar oder unmittelbar als Träger eines Krankenhausunternehmens auftreten.3

Bei der von einem Krankenhaus angestoßenen Gründung eines medizinischen Versorgungsträgers (MVZ), das unmittelbar oder mittelbar auf eine Stiftung zurückgeht, kann es Probleme darüber geben, wer die in diesem Zusammenhang nach § 95 SGB V notwendige Bürgschaftserklärung abzugeben hat. Es bedarf nämlich in einem solchen Fall einer Bürgschaftserklärung oder einer anderen Erklärung nach § 232 BGB zur Sicherung von Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das MVZ. Nach der Vorschrift des § 95 Abs. 1a SGB V können medizinische Versorgungszentren von zugelassenen Ärzten, zugelassenen Krankenhäusern oder von gemeinnützigen Trägern, die auf Grund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung ← 12 | 13 → teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden.4 Der Begriff der Gemeinnützigkeit wird im SGB V auf die Gründerfähigkeit übertragen, so dass sie auch Stiftungen, die ohnehin zu 95 % gemeinnützige Zwecke verfolgen, zustehen kann.

Details

Seiten
190
Jahr
2018
ISBN (PDF)
9783631777374
ISBN (ePUB)
9783631777381
ISBN (MOBI)
9783631777398
ISBN (Paperback)
9783631772584
DOI
10.3726/b15053
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (April)
Schlagworte
Stiftungsrecht Gemeinnützigkeit Stiftungswesen Steuerrecht Stiftungsaufsicht Stiftungsreform
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien. 2018. 190 S, 6 farb. Abb., 2 s/w Abb.

Biographische Angaben

Karlheinz Muscheler (Band-Herausgeber:in) Matthias Gantenbrink (Band-Herausgeber:in) Axel Janitzki (Band-Herausgeber:in) Markus Schewe (Band-Herausgeber:in) Sebastian Trappe (Band-Herausgeber:in)

Die Herausgeber bilden den Vorstand von Fundare e.V.: Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernd Andrick ist Vorsitzender Richter am VG a.D. Dr. Matthias Gantenbrink ist Rechtsanwalt in Essen. Axel Janitzki ist Rechtsanwalt und Notar in Bochum. Prof. Dr. Karlheinz Muscheler ist Inhaber eines zivilrechtlichen Lehrstuhls an der Ruhr-Universität Bochum. Dr. Markus Schewe ist Rechtsanwalt und Notar in Essen. Dr. Sebastian Trappe ist Rechtsanwalt in Bochum.

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