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Die bürgengleiche Haftung im Arbeits- und Sozialrecht

von Christopher Rinckhoff (Autor:in)
©2019 Dissertation 372 Seiten

Zusammenfassung

Verschiedene Normen im Arbeits- und Sozialrecht sehen vor, dass Dritte für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers bürgengleich haften. Die Haftungsnormen finden sich verstreut über verschiedene Gesetze und sehen teils abweichende Voraussetzungen vor. Der Autor nimmt alle Haftungsnormen in den Blick, um sich von einer zu sehr auf Einzelprobleme fokussierten Betrachtung zu lösen. Stattdessen werden gemeinsame Strukturen der Rechtsfigur in Abgrenzung zu anderen Haftungsformen herausgearbeitet. Die Bildung von Fallgruppen und die klare Umschreibung der jeweiligen Entstehungshintergründe und Funktionen der Haftungsnormen bilden die Grundlage für ein Gesamtkonzept zur bürgengleichen Haftung. Die Durchsetzung der Haftung in der Praxis wird eingehend erläutert.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Herausgeberangaben
  • Ãœber das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • I Fragestellung und Zielsetzung
  • 1 Frage nach übergeordneten Grundstrukturen
  • 2 Rechtspolitische Neukonzeption
  • II Gang der Untersuchung
  • B. Einführende Betrachtung der bürgengleichen Haftung im Arbeits- und Sozialrecht
  • I Systematischer Standort
  • II Verwendung der bürgengleichen Haftung in der Rechtsordnung
  • III Überblick über die zeitliche Abfolge
  • IV Gemeinsame Strukturen und Unterschiede
  • V Tatsächliche Bedeutung
  • VI Einordnung in das Recht der Wirtschaftsregulierung
  • 1 Allgemeine Aufteilung der Rechtskreise
  • 2 Aufteilung der Rechtskreise auf dem Gebiet der Lohnzahlung
  • 3 Aufteilung der Rechtskreise bei der Auftraggeberhaftung
  • VII Maßstäbe für eine Neuregelung
  • C. Die Unternehmerhaftung: Funktionen der Normen und Unternehmerbegriff
  • I Vorbemerkung
  • II Unternehmerhaftung im Baugewerbe
  • 1 Die Haftung des Bauherrn für Beiträge zur Unfallversicherung
  • 2 Diskussion über Lohnhaftung im 19. Jahrhundert
  • 3 Der Vorläufer: Das Arbeitnehmerentsendegesetz 1996
  • 4 Die Haftung gegenüber Arbeitnehmern im AEntG 1998
  • 5 Die Haftung gegenüber gemeinsamen Einrichtungen
  • 6 Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
  • III Die branchenübergreifende Haftung auf Mindestentgelte
  • 1 Die Erweiterung des AEntG
  • 2 Haftung nach dem MiLoG
  • 3 Der Unternehmerbegriff in der Durchsetzungsrichtlinie
  • 4 Begriff der Leistungspflicht
  • IV Die Unternehmerhaftung nach § 98 a Abs. 3, 4 AufenthG und § 3 GSA Fleisch
  • 1 Haftung nach § 98 a III, IV AufenthG
  • 2 Die Haftung auf Sozialversicherungsbeiträge in der Fleischwirtschaft
  • V Zwischenergebnis
  • D. Grenzen der Unternehmerhaftung durch höherrangiges Recht
  • I Vorbemerkung
  • II Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG
  • 1 Überblick
  • 2 Herleitung einer Verantwortungsbeziehung
  • 3 Ausprägung der Verantwortungsbeziehung in bestimmten Konstellationen
  • 4 Vorliegen einer Verantwortungsbeziehung bei der Unternehmerhaftung
  • 5 Schlussfolgerungen
  • III Vereinbarkeit mit Art. 16 EU-Grundrechte-Charta
  • 1 Grundsatz und Schutzbereich
  • 2 Eingriff und Maßstab der Rechtfertigungsprüfung
  • 3 Rechtsprechung zum Wesentlichkeitsgrundsatz
  • 4 Schlussfolgerung und Anwendung auf die Unternehmerhaftung
  • IV Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten
  • 1 Überblick
  • 2 Rechtsprechung des EuGH zu Ansprüchen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis
  • 3 Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
  • 4 Mögliche zwingende Allgemeininteressen und Leitlinien für die Rechtfertigungsprüfung
  • 5 Rechtfertigung der Beschränkung bei den einzelnen Haftungsnormen
  • V Ergebnis zu den Grenzen der Unternehmerhaftung
  • E. Die Grundentscheidung: Die Rechtsfigur der bürgengleichen Haftung
  • I Vorbemerkung
  • II Existenz einer Hauptverbindlichkeit
  • 1 Bestimmung der Hauptverbindlichkeit
  • 2 Folgen der Orientierung an einer Hauptverbindlichkeit
  • III Verteidigungsmöglichkeiten des Bürgen
  • 1 Eigene Einreden
  • 2 Bestand der Hauptverbindlichkeit
  • 3 Einreden des Hauptschuldners
  • 4 Insbesondere: Vorrangige Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Einrede
  • IV Schlussfolgerungen aus dem Kriterium der Hauptverbindlichkeit und den Verteidigungsmöglichkeiten
  • V Voller Regress gegen den Auftragnehmer – § 21 Abs. 2 HAG als Alternativmodell
  • 1 Überblick zum Bürgschaftsregress
  • 2 Einführung und Entstehungsgeschichte zu § 21 Abs. 2 HAG
  • 3 Ziele der Haftung
  • 4 Überblick zur dogmatischen Ausgestaltung
  • 5 Ausgestaltung des Gesamtschuldnerausgleichs
  • 6 Funktionale Einordnung
  • 7 Schlussfolgerungen für die bürgengleiche Haftung
  • 8 Zwischenergebnis
  • VI Weitere Alternativen zur bürgengleichen Haftung
  • 1 Verrechnungsmodell
  • 2 Ausgleich über das Bereicherungsrecht
  • 3 Sicherungsmodell
  • VII Öffentlich-rechtliche Sanktionen als Alternative
  • 1 Bußgeldnormen
  • 2 Vergabesperren
  • 3 Auferlegung der Abschiebekosten
  • VIII Zwischenergebnis
  • F. Die dogmatische Ausgestaltung der Unternehmerhaftung aus rechtspolitischer Sicht
  • I Vorbemerkung
  • II Anspruchsinhalt und Anknüpfungspunkt
  • 1 Begrenzung auf den Nettolohn
  • 2 Begrenzung auf das Mindestentgelt
  • 3 Begrenzung auf tatsächliche Arbeit
  • 4 Anknüpfungspunkt: Dienst- und Werkleistung
  • 5 Wirksamkeit des Vertrags
  • 6 Zwischenergebnis
  • III Exkulpationsmöglichkeit
  • 1 Vorbemerkung
  • 2 Rechtslage bei § 729 Abs. 2 RVO
  • 3 Fahrlässigkeitsmaßstab bei Bußgeldnormen
  • 4 Regierungsentwurf zu § 13 MiLoG
  • 5 Exkulpationsmöglichkeit bei § 98 a AufenthG
  • 6 Durchsetzungsrichtlinie
  • 7 Exkulpation bei § 28 e Abs. 3 a – f SGB IV
  • 8 Exkulpation gegenüber der SOKA-BAU
  • 9 Möglichkeiten zur praktischen Umsetzung der Sorgfaltspflichten
  • 10 Schlussfolgerungen für die Ausgestaltung einer Exkulpation
  • IV Kettenhaftung und Regress
  • 1 Ausgangspunkt
  • 2 Funktionale Einordnung der Kettenhaftung
  • 3 Exkulpation und Kettenhaftung
  • 4 Ermittlung einer Umgehungskonstellation
  • 5 Regress innerhalb der Kette
  • 6 Fazit
  • V Schwellenwert
  • 1 Zweck des Schwellenwerts und Beweislast
  • 2 Begriff des Bauwerks
  • 3 Schlussfolgerungen
  • VI Der Unternehmerbegriff
  • 1 Problemstellung
  • 2 Einschränkung des Vorteils
  • 3 Marktkenntnis und Verhandlungsmacht als Differenzierungskriterien
  • 4 Privilegierung des Eigenbedarfs als Rechtsprinzip
  • 5 Kriterium der Betriebsnähe?
  • 6 Ausnahmen für Kleinbetriebe
  • 7 Zwischenergebnis
  • 8 Ein Sonderproblem: Die öffentliche Hand als Unternehmer
  • G. Einflussfaktoren auf die Effektivität der Haftung
  • I Vorbemerkung
  • II Geltendmachung durch die SOKA-BAU
  • 1 Besonderheiten im Entsendeverfahren
  • 2 Inlandsverfahren
  • 3 Unterstützung durch Zoll
  • 4 Örtliche Gerichtszuständigkeit
  • III Geltendmachung durch die BG Bau
  • IV Geltendmachung durch die Krankenkasse
  • V Geltendmachung durch Arbeitnehmer
  • 1 Gerichtszuständigkeit
  • 2 Das Problem der Übermittlungspflicht bei § 98 a Abs. 3, 4 AufenthG
  • 3 Beteiligung Dritter im Verfahren
  • VI Übergeordnetes Problem: Bestreiten durch Nichtwissen
  • VII Haftung im Insolvenzfall
  • 1 Teleologische Reduktion bei Insolvenz
  • 2 Übergang des Anspruchs bei Zahlung von Insolvenzgeld
  • VIII Sicherungsmöglichkeiten des Auftraggebers
  • 1 Überblick
  • 2 Insbesondere: Zurückbehaltungsrecht und Bürgschaft
  • IX Zwischenergebnis
  • H. Die bürgengleiche Haftung im Arbeits- und Sozialrecht außerhalb der Unternehmerhaftung
  • I Vorbemerkung
  • II Haftung des Bergwerkbetreibers
  • 1 Ausgangslage
  • 2 Funktionen und systematische Einordnung der Haftung
  • III Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
  • 1 Problemlage vor Schaffung der Norm
  • 2 Gesetzgeberisches Konzept
  • 3 Funktionen der Haftung
  • 4 Systematische Einordnung
  • 5 Lohnhaftung bei Arbeitnehmerentsendung
  • IV Haftung des Reeders
  • 1 Ausgangspunkt
  • 2 Entstehung und Grundstruktur von § 4 SeeArbG
  • 3 Dogmatische Fragen
  • 4 Funktionen der Haftung
  • 5 Systematische Einordnung
  • 6 Bestehender Anpassungsbedarf
  • V Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
  • 1 Grundfreiheiten
  • 2 Grundrechte
  • VI Zwischenergebnis
  • I. Schluss
  • I Begründung und Zweck der Haftung
  • II Differenzierungen, innere Widersprüche und gemeinsame Strukturen
  • III Vorschlag für eine Neuregelung
  • Thesen
  • Literatur

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A. Einleitung

I Fragestellung und Zielsetzung

1 Frage nach übergeordneten Grundstrukturen

Die bürgengleiche Haftung eines Auftraggebers „lasse sich nur aus einem obrigkeitsstaatlichen Geist erklären“. Mit diesem Urteil wurde 1971 in einem Aufsatz die bürgengleiche Haftung des Bauherrn für Unfallversicherungsbeiträge nach § 729 Abs. 2 RVO versehen1. Der Zeitgeist ist aber zu einer anderen Beurteilung dieser Rechtsfigur gekommen. Insbesondere in den Jahren seit 1998 griff der Gesetzgeber wiederholt hierauf zurück und entdeckte dieses Instrument gewissermaßen als „Wunderwaffe“. Verstreut über mehrere Gesetze, teils mit Verweisen aufeinander und teils mit ganz spezifischen Anforderungen, hat sich so ein schwer zu durchschauendes Geflecht von Anwendungsfällen der bürgengleichen Haftung im Arbeits- und Sozialrecht herausgebildet. Zu nennen sind als zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen §§ 14 AEntG, 13 MiLoG. 98 a Abs. 3, 4 AufenthG und § 4 Abs. 4 SeeArbG. Sozialrechtliche Haftungsnormen finden sich in § 28 e Abs. 2, Abs. 2 a, Abs. 3 a SGB IV, für die Unfallversicherung in § 150 Abs. 3 S. 1 SGB VII und schließlich in § 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch). Gegenstand dieser Normen ist dabei stets, dass ein Dritter für die Verbindlichkeiten des Arbeitgebers wie ein Bürge haftet.

Den einzelnen Haftungsnormen wird wissenschaftlich durchaus Interesse entgegengebracht. Dies gilt insbesondere für §§ 13 MiLoG, 14 AEntG2. Das Interesse bezieht sich aber nur auf die spezifischen Normen, während die Gesamtheit der Anwendungsfälle sowie die Bedeutung der Rechtsfigur einer bürgengleichen Haftung außer Acht gelassen wird. Dazu trägt sicherlich bei, dass sich die unterschiedlichen Haftungsnormen in ihren Voraussetzungen teils deutlich unterscheiden. Exemplarisch sei hier auf den Vergleich von § 14 AEntG und § 28 e Abs. 3 a-f SGB IV hingewiesen: § 14 AEntG enthält nur einen Absatz, die Voraussetzungen nach § 28 e Abs. 3 a-f SGB IV erstrecken sich auf insgesamt sechs Absätze. Daraus ergibt sich eine abschreckende Wirkung für eine systematische Auslegung, die alle bürgengleichen Haftungsnormen aus dem Arbeits-und Sozialrecht in den Blick nimmt. Dies kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, ←21 | 22→dass sich schon aus der gemeinsamen Rechtsform der Haftung eine offensichtliche Parallele ergibt. Die genauere Betrachtung der Normen zeigt zudem zahlreiche Schnittpunkte: § 14 AEntG und §§ 28 e Abs. 3 a SGB IV, 150 Abs. 3 S. 1 Var. 2 SGB VII haben ihren Ursprung in der Baubranche. Wie auch § 14 AEntG und 13 MiloG stellen §§ 28 e Abs. 3 a SGB IV, 150 Abs. 3 S. 1 Var. 2 SGB VII und auch § 98 a Abs. 3, 4 AufenthG auf die Haftung eines Unternehmers ab. § 28 e SGB IV enthält aber noch weitere Haftungsnormen, sodass schon die Anordnung innerhalb eines Paragrafen hier für Wechselwirkungen spricht. Schließlich finden sich Sonderregelungen für die Seefahrt in § 28 e Abs. 3 SGB IV und gleichermaßen in § 4 Abs. 4 SeeArbG. Aus der Vielzahl an Schnittmengen ergibt sich, dass eine zusammenhängende Betrachtung der Haftungsnormen nicht nur möglich, sondern vielmehr zwingend geboten ist. Zu berücksichtigen ist zwar, dass sich die einzelnen Haftungsnormen nur aus ihren jeweiligen Entstehungsgeschichten heraus verstehen lassen und nicht vorschnell Wertungen anderer Normen hierauf übertragen werden dürfen. Umgekehrt ist es aber auch sinnvoll, die Entwicklungslinien der Normen in den Blick zu nehmen und sich so von einer reinen Einzelfallbetrachtung zu lösen. Es ist zu ermitteln, ob sich aus einer Haftungsnorm für eine andere Haftungsnorm Erkenntnisse ableiten lassen oder ob zumindest die Wahl der Rechtsform Gemeinsamkeiten aufzeigt. Die Unterschiede in der Dogmatik allein können eine isolierte Betrachtung der Normen nicht rechtfertigen.

Ziel der Arbeit ist es dementsprechend, systematische Grundstrukturen dieser Rechtsfigur herauszuarbeiten. Soweit kein ausdrücklicher entgegenstehender Wille besteht, lassen sich die gewonnenen Kenntnisse im Rahmen der Auslegung berücksichtigen. Die Ermittlung von gemeinsamen Grundstrukturen betrifft zunächst den Geltungsgrund der Haftung. Losgelöst von vertraglichen Beziehungen wird hier eine Haftung statuiert. Das bedarf einer Begründung, wie der Verdacht der „obrigkeitsstaatlichen“ Ausgestaltung plakativ aufzeigt. Es wird zu ermitteln sein, ob der Geltungsgrund stets identisch ist oder ob der Oberbegriff der bürgengleichen Haftung insoweit auf verschiedene Fallgruppen angewendet wird.

Weiterhin bleibt zu klären, welche Funktionen den Haftungsnormen zukommen. Dabei ist herauszuarbeiten, welche Funktionen untrennbar mit der Rechtsfigur verbunden sind und welche nur im Einzelfall auftreten, sodass auch insoweit eine Gruppenbildung in Betracht kommt. Die vorhandenen Funktionen sind dabei exakt zu bestimmen, wobei zwischen übergeordneten Zielrichtungen und spezifischen Ausprägungen zu unterscheiden ist. Die Funktionen zeigen letztlich auf, welche Wirkungen den Haftungsnormen zukommen sollen. Eine Bürgenhaftung, die neben die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers tritt, hat ←22 | 23→schon begriffsnotwendig stets eine Hilfsfunktion, dient also der Durchsetzung. Es stellt sich dabei die Frage, was durchgesetzt werden soll. In Betracht kommen die tatsächliche Erfüllung des bestehenden Anspruchs gegen den Arbeitgeber, aber auch weitergehende ökonomische Vorstellungen und Marktkonzepte.

Berücksichtigt werden muss dabei auch die zivilrechtliche Perspektive. Die Besonderheiten gerade einer Bürgenhaftung sind insoweit zu würdigen und von Alternativen wie etwa einer gesamtschuldnerischen Haftung abzugrenzen. Bei einer Bürgenhaftung ist nach § 774 Abs. 1 S. 1 BGB ein voller Regress gegen den Hauptschuldner möglich, zudem bedarf es stets einer Hauptverbindlichkeit. Weiterhin kann sich der Bürge nach § 768 Abs. 1 BGB auch auf Einreden des Hauptschuldners berufen. Insoweit kann auch die Systemfrage gestellt werden, ob eine andere Form der Haftung nicht besser geeignet wäre. Auch insoweit ist letztlich maßgeblich, welche Entscheidungen durch die heutigen sozialen Realitäten geboten sind. Wird die Bürgenhaftung demnach für vorzugswürdig gehalten, können umgekehrt aber auch wichtige Rückschlüsse auf Geltungsgrund und Funktionen der Haftung gezogen werden.

2 Rechtspolitische Neukonzeption

Darauf aufbauend ist es auch ein Anliegen, einen Vorschlag für eine Neuordnung der bürgengleichen Haftung im Arbeits- und Sozialrecht zu unterbreiten. Das innere System des Rechts basiert auf dem Zusammenwirken von Werturteilen, also Normzwecken3. Eine rechtspolitische Betrachtung hat daran anzusetzen und nach Wertungswidersprüchen im System zu fragen4. Mithin ist darauf abzustellen, wo Unterschiede zwischen den Normen berechtigt sind und wo diese lediglich zu einer fehlenden Rechtsklarheit und zu inneren Widersprüchen führen. Dabei ist neben einer Vereinheitlichung auch eine weitere Differenzierung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen eine Option. Die gemeinsamen Strukturen der Haftung und die gegebenenfalls möglichen Fallgruppenbildungen hinsichtlich Geltungsgründen und Funktionen sind insoweit zu berücksichtigen.

Von Interesse sind dabei die Verschränkungen zwischen Rechtsprechung und Gesetzgebung. Zu § 13 MiLoG hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass der von der Rechtsprechung für § 14 AEntG entwickelte Unternehmerbegriff Anwendung finden soll5. Ausgangspunkt war hier mithin eine gesetzgeberische Regelung, ←23 | 24→die von der Rechtsprechung ausgelegt wurde, was wiederum den Gesetzgeber beeinflusste. Hier zeigt sich beispielhaft, dass zwar im Rahmen der Auslegung zu akzeptierende legislative Entscheidungen vorliegen, diese aber rechtspolitisch durchaus auf innere Wertungswidersprüche untersucht werden können. Eine wichtige weitere Verschränkung ergibt sich daraus, dass vom BVerfG 2007 eine verfassungsrechtliche Legitimation für die bürgengleiche Haftung aufgezeigt worden ist6. Damit stützt sich letztlich die danach erfolgende gesetzgeberische Ausgestaltung auf dieses vom BVerfG geschaffene Fundament. Es wird zu hinterfragen sein, ob dieses Fundament tatsächlich tragfähig ist.

Die tatsächliche Durchsetzung der Haftung entsprechend der gefundenen Prämissen ist ein Gebot der Effektivität. Der sich aufdrängende Charakter der Bürgenhaftung als Durchsetzungsinstrument macht deutlich, dass die tatsächliche Effektivität der Haftung ein besonderes Anliegen sein muss und letztlich nicht dem freien Spiel der Kräfte überlassen werden kann. Insoweit sind Probleme und Lösungsansätze zu erörtern. Nicht vernachlässigt werden darf dabei die tatsächliche Durchsetzung der Haftung durch die jeweiligen Anspruchsinhaber auch jenseits der dogmatischen Gestaltungen. Dies betrifft etwa die Ermittlung der haftenden Personen und die prozessuale Geltendmachung.

Zentrale Bedeutung kommt dem höherrangigen Recht zu. Zu berücksichtigen sind sowohl Verfassungsrecht als auch Unionsrecht. Aus Unionsrechtsakten können sich unmittelbare Handlungsaufträge an den Gesetzgeber ergeben. Zugleich ist es möglich, dass bestimmte Wertentscheidungen des Gesetzgebers gerade im Hinblick auf das höherrangige Recht erfolgt sind. Darüber hinaus stellt sich aber die Frage, ob der Gesetzgeber das höherrangige Recht vollständig gewürdigt hat. Nur innerhalb der insoweit bestehenden Grenzen kann ein Geltungsgrund der Haftung festgesetzt werden, dem dann wiederum die dogmatische Ausgestaltung folgt. Insbesondere ist zu klären, ob der verfassungsrechtlich zulässige Anknüpfungspunkt der Haftung besondere dogmatische Anforderungen mit sich bringt, ob etwa eine Exkulpationsmöglichkeit vonnöten ist. Aber auch die Funktionen der Haftung und folglich deren Wirkungen müssen sich am höherrangigen Recht messen lassen. Es stellt sich beispielsweise die Frage, ob eine Haftung auch im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

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II Gang der Untersuchung

Es ist notwendig, gewisse Gewichtungen hinsichtlich der verschiedenen Normen vorzunehmen. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf den Haftungsnormen, die einen „Unternehmer“ als Haftungsadressat festlegen. Auch sich an andere Adressaten richtende Normen, beispielsweise die Verleiherhaftung nach § 28 e Abs. 2 SGB IV, sind zur vollständigen Ausleuchtung der Rechtsfigur in die Betrachtung miteinzubeziehen, stehen aber weit weniger im Fokus.

In Kapitel B wird zunächst ein kurzer Überblick über die Normen der bürgengleichen Haftung im Arbeits- und Sozialrecht gegeben, der sich auch auf die tatsächliche Relevanz und den systematischen Standort der Rechtsfigur bezieht. Zugleich werden Maßstäbe an die Hand gegeben, anhand derer eine rechtspolitische Neuordnung der Thematik methodisch angegangen werden soll.

Entsprechend der zu setzenden Schwerpunkte beschäftigen sich die folgenden Kapitel mit der Unternehmerhaftung. Kapitel C stellt die insoweit einschlägigen Normen hinsichtlich ihrer Entstehungsgeschichten und ihrer Funktionen vor. Die nähere Auseinandersetzung mit den Funktionen erfolgt nicht abstrakt, stattdessen wird die Übereinstimmung der Funktionen mit dem durch Auslegung zu ermittelnden Unternehmerbegriff überprüft. Der Unternehmerbegriff bildet das verbindende Element dieser Normen, weshalb die hiermit verbundene Problematik bereits an dieser Stelle aufzuwerfen ist.

Kapitel D lotet die Grenzen aus, die sich aus höherrangigem Recht ergeben. Mithin werden die Möglichkeiten und Grenzen erörtert, die eine rechtspolitische Neuordnung zu beachten hat. Einzugehen ist dabei sowohl auf Unions- als auch auf Verfassungsrecht.

Kapitel E setzt sich mit der Frage auseinander, welche Folgen mit der Grundentscheidung für eine bürgengleiche Haftung verbunden sind und ob mögliche Alternativen hierzu in Betracht kommen.

In Kapitel F wird auf die einzelnen dogmatischen Fragen der verschiedenen Haftungsnormen mit rechtspolitischer Zielrichtung eingegangen. Hier werden mithin die Erkenntnisse hinsichtlich der relevanten Funktionen sowie der sich aus höherrangigem Recht ergebenden Grenzen fruchtbar gemacht.

In Kapitel G werden für die Effektivität der Haftung entscheidende Faktoren außerhalb der eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen thematisiert. Dies betrifft zunächst die tatsächliche Durchsetzung in der Praxis, sodass hier möglicher Verbesserungsbedarf bei der Geltendmachung durch die verschiedenen Anspruchsinhaber ermittelt werden soll. Darüber hinaus haben weitere Faktoren Einfluss auf die tatsächliche Geltendmachung. Zu nennen sind hier ←25 | 26→Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen der Unternehmer sowie im gegebenen Kontext relevante Fragen des Insolvenzrechts.

Kapitel H nimmt die Haftungsnormen außerhalb der Unternehmerhaftung hinsichtlich deren Funktionen und deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht in den Blick.

Das abschließende Kapitel I fasst die Ergebnisse kurz zusammen und macht anschließend einen auf den erlangten Ergebnissen aufbauenden Regelungsvorschlag.

1 Schultz MDR 1971, 21, 23.

2 Siehe insbesondere die Dissertationen von Dörfler und Gündisch.

3 Höpfner Systemkonforme Auslegung, S. 87 f.

4 Vgl. Höpfner Systemkonforme Auslegung, S. 87 f., 106 f.

5 BT-Drs. 18/2010 (neu) S. 23.

6 BVerfG NZA 2007, 609.

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B. Einführende Betrachtung der bürgengleichen Haftung im Arbeits- und Sozialrecht

I Systematischer Standort

Die Wirkung der bürgengleichen Haftung besteht darin, dass ein weiterer Schuldner hinzutritt. Es bedarf folglich eines bereits existenten Schuldners, was durch das Kriterium der bestehenden Hauptverbindlichkeit entsprechend § 767 Abs. 1 S. 1 BGB gewährleistet wird. In der Konsequenz ist damit das Verhalten Dritter haftungsauslösend. Insoweit reiht sich die bürgengleiche Haftung in die Vorschriften über die Verantwortung für Dritte ein, zu denken ist hier an die Anspruchsgrundlagen aus §§ 831 Abs. 1, 832 Abs. 1 BGB oder auch an die Zurechnungsnorm des § 278 BGB. Es lässt sich dabei bereits feststellen, dass der bürgengleichen Haftung zwei Besonderheiten gegeben sind. Zum einen setzen die eben genannten Anspruchsgrundlagen gegen den Geschäftsherrn oder Aufsichtspflichtigen nicht zwingend voraus, dass der Verrichtungsgehilfe oder die zu beaufsichtigende Person selbst haftet. Auch der Erfüllungsgehilfe muss nicht zwingend nach § 823 Abs. 1 BGB nach außen haften, wenn der Geschäftsherr nach § 280 Abs. 1 BGB in die Haftung genommen wird, es ist etwa denkbar, dass kein verletztes Rechtsgut nach § 823 Abs. 1 BGB vorliegt. Hingegen ist bei der bürgengleichen Haftung das Bestehen einer Hauptverbindlichkeit konstitutive Voraussetzung. Zum anderen richtet sich die Abwicklung zwischen dem zusätzlichen Schuldner und dem haftungsauslösenden Dritten nicht nach den Regeln der Gesamtschuld entsprechend § 421 ff. BGB, sondern nach den speziellen Regeln des Bürgschaftsrechts. Auf die konkreten Konsequenzen dieser benannten Unterschiede wird in Kapitel E zurückzukommen sein.

II Verwendung der bürgengleichen Haftung in der Rechtsordnung

Wird eine bürgengleiche Haftung durch das Gesetz angeordnet, entsteht ein Anspruch gegen eine weitere Person neben dem eigentlichen Schuldner, obwohl zu dieser keine vertragliche Beziehung besteht. Ein solcher Rückgriff auf die §§ 765 ff. BGB findet sich vereinzelt außerhalb des Arbeits- und Sozialrechts. Zu nennen sind hier §§ 566 Abs. 2, 567 b S. 2 BGB, die an den Eintritt eines Käufers in die Vermieterpflichten nach §§ 566 Abs. 1, 567 b S. 1 BGB anknüpfen ←27 | 28→und eine bürgengleiche Haftung des ursprünglichen Vermieters begründen. Die Haftung bezieht sich nicht auf eine nur noch vom neuen Vermieter zu erbringende Naturalleistung wie etwa der Überlassung des Wohnraums, sondern auf Geldersatz, in erster Linie infolge von Schadensersatzansprüchen7. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Vermieter seine vertraglichen Pflichten auf eine vermögenslose Person übertragen kann8. Ähnliches gilt für § 1251 Abs. 2 S. 2 BGB, der auf die Übernahme der Verpflichtungen nach §§ 1214 ff. durch den Pfandgläubiger infolge von § 1251 Abs. 2 S. 1 BGB reagiert und den Zedenten nunmehr bürgengleich für einen durch Verletzung dieser Pflichten entstandenen Schaden gegenüber dem Verpfänder haften lässt. Grundgedanke ist hier die Einstandspflicht des Zedenten für die Zuverlässigkeit des von ihm ausgewählten Zessionars9. Schließlich sieht § 36 Abs. 2 S. 2 VerlG eine bürgengleiche Haftung der Insolvenzmasse bei einer Übertragung der Verlegerrechte gegenüber dem Autor vor. In diesem Fall ist die gewählte Ausgestaltung eine mildere Ausnahmeregelung im Insolvenzfall zur sonst bei einer Übertragung der Verlegerrechte geltenden gesamtschuldnerischen Haftung nach § 34 Abs. 4 UrhG und soll der Beschleunigung des Insolvenzverfahrens dienen10.

Gemeinsamkeit aller dieser Normen ist es, dass vertragliche Pflichten vom bisherigen Vertragspartner weitergegeben werden11. Dem Vertragspartner soll es daher nicht möglich sein, sich seiner Pflichten völlig zu entziehen. Diese Interessenlage gilt für die Verwendung der bürgengleichen Haftung im Arbeits- und Sozialrecht nicht. Bei keiner der hier einschlägigen Normen liegt eine vertragliche Beziehung zum jeweiligen neu hinzutretenden Schuldner vor. Verbindendes Element ist stattdessen die Inanspruchnahme von Personen, die von der erbrachten Arbeitsleistung profitieren. Dies gilt, wenn ein Unternehmer in Anspruch genommen wird, der den Arbeitgeber mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, so wie dies §§ 13 MiLoG, 98 a AufenthG und für bestimmte Bereiche §§ 14 AEntG, 28 e Abs. 2 a SGB IV, 150 Abs. 3 S. 1 HS 2 SGB VII, 3 Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) vorsehen. Aber auch ein Entleiher nimmt eine Arbeitsleistung in Anspruch, ohne dass eine vertragliche Beziehung zum Leiharbeitnehmer als deren Urheber besteht, nach § 28 e Abs. 2 SGB IV haftet der Entleiher für Sozialversicherungsbeiträge des ←28 | 29→Verleihers. Es zeigt sich, dass diese Rechtsfigur im Arbeits- und Sozialrecht keine Auffangfunktion zur Inanspruchnahme des bisherigen Vertragspartners erfüllt, sondern vielmehr hinter dem Arbeitgeber als eigentlichem Schuldner stehende Personen der Haftung ausgesetzt werden. Die Haftung erstreckt sich also nicht zeitlich auf frühere Vertragspartner, sondern ist auf andere Legitimationsgründe angewiesen.

III Überblick über die zeitliche Abfolge

Im Folgenden soll ein zeitlicher Überblick gegeben werden, wann und in welcher Reihenfolge der Gesetzgeber im hier relevanten Kontext tätig geworden ist. Dabei sind neben den Normen der bürgengleichen Haftung auch einzelne andere Normen miteinzubeziehen, die im Gesamtzusammenhang der jeweiligen Haftungsnormen von Interesse sind. Eine Auseinandersetzung mit den historischen Entstehungshintergründen erfolgt bei der Behandlung der einzelnen Normen. Hier werden auch die einzelnen Entwicklungslinien herausgestellt, die folgende Auflistung verschafft aber einen ersten Überblick über die zeitlichen Abläufe.

Im Unfallversicherungsrecht existierte unter wechselnder Firmierung bereits seit 1887 eine bürgengleiche Haftung des Bauherrn für die Unfallversicherungsbeiträge nicht gewerblicher Bauunternehmer, zuletzt bis 1995 als § 729 Abs. 2 RVO.

Die frühen Dreißigerjahre des 20. Jahrhunderts brachten zwei hier interessierende sozialpolitische Entscheidungen mit sich: Die Haftung des Bergwerksbetreibers für die von beauftragten Arbeitgebern zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge, heute geregelt in § 28 e Abs. 2 a SGB IV, ist auf das Jahr 1931 zurückzuführen. Der heutige § 21 Abs. 2 HAG geht auf das Jahr 1934 zurück und sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers für die Heimarbeitern zustehenden Mindestentgelte vor, wenn der Zwischenmeister diese nicht auszahlt.

Erst 1972 wurde die bürgengleiche Haftung wieder vom Gesetzgeber aufgegriffen: § 393 Abs. 2I RVO ordnete die Haftung eines Entleihers für den vom Verleiher zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an, 1988 wurde diese Norm in § 28 e Abs. 2 S. 1 SGB IV überführt. Bei gleicher Gelegenheit, mithin ebenfalls 1988, wurde die gesamtschuldnerische Haftung von Reeder und Arbeitgeber für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28 e Abs. 3 SGB IV begründet.

Ein neuer Anwendungsfall der bürgengleichen Haftung kam 1998 in Form des heutigen § 14 AEntG hinzu, der die Haftung eines „Unternehmers“ für die ←29 | 30→von Nachunternehmern zu zahlenden Mindestentgelte normiert. Auch weitere gesetzgeberischen Maßnahmen wie die Einführung der Bauabzugssteuer nach § 48 EStG 2002 und insbesondere die bürgengleiche Haftung für Sozialversicherungsbeiträge nach § 28 e Abs. 3 a SGB IV, 150 Abs. 3 S. 1 HS 2 SGB VII bezogen sich auf das Baugewerbe. Sukzessive wurde das AEntG und damit die Haftung nach dem heutigen § 14 AEntG zwischen 2007 und 2009 auf weitere Branchen erweitert. Die Einführung der Haftung eines Unternehmers auf das Arbeitsentgelt bei illegaler Ausländerbeschäftigung nach § 98 a Abs. 3, 4 AufenthG 2011 und der Reederhaftung nach § 4 Abs. 4 SeeArbG 2013 waren Reaktionen auf die unionsrechtlichen Umsetzungsverpflichtungen aus den Richtlinien 2009/52/EG (Sanktionsrichtlinie)12 und 2009/13/EG13. Ein Rückgriff auf die bürgengleiche Haftung im AEntG erfolgte 2014 mit der branchenunabhängigen Erstreckung auf den Mindestlohn durch § 13 MiLoG, im gleichen Jahr wurde die sich in ihrem Art. 12 mit der Auftraggeberhaftung auseinandersetzende Durchsetzungsrichtlinie RL 2014/67/EU14 erlassen.

Zuletzt griff der Gesetzgeber wiederum auf das Instrumentarium des § 28 e Abs. 3 a-f SGB IV zurück und führte mit Modifikationen die Haftung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und für die Unfallversicherungsbeiträge durch § 3 Abs. 1, 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft auch für diesen Wirtschaftszweig ein.

IV Gemeinsame Strukturen und Unterschiede

Die Gemeinsamkeit der zu behandelnden Normen besteht darin, dass sie unter Rückgriff auf das Bürgschaftsrecht ausgestaltet wurden und dass als Hauptverbindlichkeit stets die Verpflichtung eines Arbeitgebers besteht. Die Person des Hauptschuldners ist daher das verbindende Element. Der Adressat der Haftung ist in den Fällen der §§ 13 MiLoG, 14 AEntG, 98 a Abs. 3, 4 AufenthG, 28 Abs. 3 ←30 | 31→a-f SGB IV, 150 Abs. 3 S. 1 HS 2 SGB VII, 3 GSA Fleisch der Unternehmer, § 28 e Abs. 2, 2 a, Abs. 3 SGB IV sowie § 4 Abs. 4 SeeArbG normieren hingegen jeweils spezifische Haftungsadressaten. Auf den Unternehmerbegriff ist in Kapitel C vertiefend einzugehen, die hinsichtlich des Haftungsadressaten an andere Begrifflichkeiten anknüpfenden Normen werden in Kapitel H behandelt.

Der Anspruchsinhalt ist ebenso wie die Person des Anspruchsberechtigten hingegen keineswegs zwingend identisch. Stattdessen kommen Verpflichtungen auf Sozialversicherungsbeiträge gegenüber der Krankenkasse beziehungsweise auf Unfallversicherungsbeiträge gegenüber dem Unfallversicherungsträger ebenso in Betracht wie eine Haftung gegenüber dem Arbeitnehmer. Ein Anspruch des Arbeitnehmers kann sich wiederum auf ein Mindestentgelt (§§ 14 AEntG, 13 MiLoG), auf das übliche (§ 4 Abs. 4 SeeArbG) oder auf das vertragliche Entgelt (§ 98 a Abs. 3, 4 AufenthG) beziehen. Einen Sonderfall stellt § 14 AEntG hinsichtlich der Haftung gegenüber der Urlaubskasse dar.

Details

Seiten
372
Jahr
2019
ISBN (PDF)
9783631783276
ISBN (ePUB)
9783631783283
ISBN (MOBI)
9783631783290
ISBN (Hardcover)
9783631783269
DOI
10.3726/b15347
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (März)
Schlagworte
Auftraggeber Marktregulierung Schwarzarbeit Arbeitnehmerschutz Subunternehmer Mindestentgelte
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien. 2019. 372 S. 1 s/w Abb.

Biographische Angaben

Christopher Rinckhoff (Autor:in)

Christopher Rinckhoff studierte Rechtswissenschaft an der Universität Jena und war dort anschließend als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig.

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Titel: Die bürgengleiche Haftung im Arbeits- und Sozialrecht
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