Lade Inhalt...

Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Sterbehilfe unter besonderer Berücksichtigung der Sterbehilfe bei Minderjährigen

von Kristin Pauly (Autor:in)
©2019 Dissertation 182 Seiten
Reihe: Recht und Medizin, Band 133

Zusammenfassung

Niemand fragt, ob man geboren werden möchte. Hat der Mensch dann immerhin das Recht, frei über sein Ableben zu entscheiden?
Diese Frage bildet den Kern der Diskussion, ob Sterbehilfe verboten bleiben, geduldet oder erlaubt werden sollte. Während Deutschland die rechtlichen Rahmenbedingungen der Sterbehilfe sehr restriktiv gestaltet, haben insbesondere Belgien und die Niederlande jeweils ein umfassendes Sterbehilfegesetz ausgearbeitet. Um das undurchsichtige Geflecht der deutschen Rechtsordnung aufzulösen und das medizinische Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen zu stärken, bietet es sich an, von den Nachbarländern zu lernen, Vor- und Nachteile abzuwägen und eine ethisch sowie juristisch vertretbare Lösung für Deutschland zu entwickeln, die insbesondere auch Minderjährige berücksichtigt.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Einleitung
  • Erstes Kapitel: Sterbehilfe bei Volljährigen
  • A. Überblick zur Sterbehilfe bei Volljährigen
  • I. Der Fall „Vincent Humbert“
  • II. Abgrenzung verschiedener Formen der Sterbehilfe
  • 1. Aktive Sterbehilfe
  • 2. Beihilfe zur Selbsttötung
  • 3. Passive Sterbehilfe
  • 4. Indirekte Sterbehilfe
  • III. Alternativen zur Sterbehilfe
  • 1. Sterbebegleitung
  • 2. Hospiz- und Palliativversorgung
  • a) Palliative Care
  • b) Palliativmedizin
  • c) Hospizbetreuung
  • 3. Terminale Sedierung
  • 4. Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung
  • 5. Fazit zu den Alternativen der Sterbehilfe
  • Zweites Kapitel: Rechtliche Grundlagen der Sterbehilfe bei Volljährigen
  • A. Die bestehende deutsche Rechtslage zur Sterbehilfe bei Volljährigen
  • I. Die Patientenverfügung
  • II. Verbot der Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB
  • III. Die Rolle des § 217 StGB in der Sterbehilfedebatte
  • 1. Darstellung des § 217 StGB
  • 2. Kritik am § 217 StGB
  • a) Notwendigkeit des § 217 StGB
  • b) Dogmatische Kritik am § 217 StGB
  • 3. Zusammenfassende Stellungnahme
  • IV. Berufsrecht und Berufsordnung der Ärzte
  • B. Rechtsvergleichende Betrachtung mit ausgewählten europäischen Ländern
  • I. Die polnische Rechtslage
  • II. Die schwedische Rechtslage
  • III. Die schweizerische Rechtslage
  • IV. Die luxemburgische Rechtslage
  • V. Die niederländische Rechtslage
  • VI. Die belgische Rechtslage
  • VII. Der Fall „Vincent Humbert“ unter Berücksichtigung der französischen Rechtslage
  • 1. Die französische Rechtslage
  • 2. Rechtliche Einordnung des Handelns der Marie Humbert
  • C. Stellungnahme zur Sterbehilfe bei Volljährigen
  • I. Stellungnahme zum assistierten Suizid
  • II. Stellungnahme zur aktiven Sterbehilfe
  • III. Lösungsansätze für ein Sterbehilfegesetz
  • Drittes Kapitel: Sterbehilfe bei Minderjährigen
  • A. Gesetzlicher, ethischer und psychologischer Konflikt
  • B. Der Fall „Hannah Jones“
  • C. Sterbehilfe bei Minderjährigen in Deutschland
  • I. Lebensbegrenzende Krankheitsbilder
  • II. Darstellung der deutschen Rechtslage
  • 1. Ausdrückliche gesetzliche Berücksichtigung Minderjähriger
  • a) Gesetzliche Grundlagen für die medizinische Forschung an Minderjährigen
  • aa) Arzneimittelgesetz
  • bb) Medizinproduktegesetz
  • cc) Ethik-Kommissionen
  • b) Anwendung des Transplantationsgesetzes bei Minderjährigen
  • c) Medizinische Behandlungen unter Beachtung der elterlichen Sorge
  • d) Berücksichtigung in den Grundsätzen der ärztlichen Sterbebegleitung
  • e) Bedeutung der Gesetze für die Sterbehilfe bei Minderjährigen
  • 2. Übertragbarkeit der Gesetze für Voll- auf Minderjährige
  • a) Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen
  • b) Patientenverfügungen von Minderjährigen
  • III. Alternativen zur Sterbehilfe bei Minderjährigen
  • 1. Stationäre und ambulante Kinderhospizversorgung
  • 2. Pädiatrische Palliativmedizin und spezialisierte ambulante pädiatrische Palliativversorgung
  • 3. Pädiatrische terminale Sedierung
  • D. Sterbehilfe bei Minderjährigen in den Niederlanden und Belgien
  • I. Die niederländische Rechtslage
  • II. Die belgische Rechtslage
  • E. Rechtsvergleichende Betrachtung der deutschen mit der niederländischen und belgischen Rechtslage
  • I. Beginn der Volljährigkeit
  • II. Sterbehilfe als Straftat
  • III. Passive und indirekte Sterbehilfe
  • IV. Die Patientenverfügung
  • V. Die Kommissionen in den Niederlanden und Belgien
  • VI. Zeitpunkt der Gewährung von Sterbehilfe
  • VII. Sterbehilfe bei psychischen Erkrankungen und Demenz
  • VIII. Einordnung der Todesursache nach Sterbehilfe
  • IX. Fazit des Vergleichs der deutschen mit der niederländischen und belgischen Rechtslage
  • F. Resumé des Falles Hannah Jones
  • Viertes Kapitel: Gesetzentwurf zur Regelung der Sterbehilfe unter Einbeziehung der Sterbehilfe bei Minderjährigen
  • A. Stellungnahme zur Sterbehilfe bei Minderjährigen
  • I. Erfordernis der Legalisierung des assistierten Suizids und aktiver Sterbehilfe bei Minderjährigen
  • II. Stellungnahme zum assistierten Suizid
  • III. Stellungnahme zur aktiven Sterbehilfe
  • IV. Stellungnahme zu den Alternativen
  • B. Gesetzentwurf zur Regelung der Sterbehilfe unter Einbeziehung der Sterbehilfe bei Minderjährigen
  • I. Gesetzentwurf zur Änderung des StGB
  • II. Gesetzentwurf „Gesetz über die medizinische Behandlung am Lebensende“
  • III. Gesetzentwurf zur Änderung des Patientenverfügungsgesetzes
  • IV. Entwurf zur Änderung der Musterberufsordnung für Ärzte und Ärztinnen
  • C. Begründung der Gesetzentwürfe
  • I. Begründung zu B I.
  • II. Begründung zu B II.
  • III. Begründung zu B III.
  • IV. Begründung zu B IV.
  • Anhang: Ausgewählte Gesetze im Zusammenhang mit Sterbehilfe
  • Literaturverzeichnis

← 8 | 9 →

Vorwort

Die vorliegende Arbeit wurde im April 2018 bei der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel als Dissertation eingereicht. Später veröffentlichte Literatur konnte vereinzelt bis Anfang des Jahres 2019 berücksichtigt werden.

An dieser Stelle möchte ich mich bei all denen bedanken, die zum Gelingen dieser Arbeit beigetragen haben.

Zunächst bedanke ich mich herzlich bei meinem Doktorvater Professor Dr. Rudolf Meyer-Pritzl für seine Unterstützung und die persönliche Betreuung. Die langjährige Zeit als studentische Hilfskraft im Dekanat der Juristischen Fakultät und am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht, Europäische Privatrechtsgeschichte der Neuzeit und Rechtsvergleichung wird mir immer in sehr guter Erinnerung bleiben. Ich wage zu hoffen, im weiteren Berufsleben auf einen ebenso engagierten Vorgesetzten und genauso liebe Kollegen treffen zu dürfen.

Professor Dr. Sebastian Graf von Kielmansegg danke ich für das rege Interesse an meiner Arbeit und die damit verbundene aufmerksame Erstellung des umfassenden Zweitgutachtens.

Weiterhin gilt mein Dank den Herausgebern der Reihe „Recht und Medizin“ des Peter Lang Verlages für die Aufnahme in ihre Schriftenreihe. Insbesondere danke ich Professor Dr. Andreas Spickhoff für den freundlichen Kontakt und die rasche Durchsicht meiner Arbeit.

Mein ganz besonderer Dank gebührt meinen Eltern, die mich seit dem ersten Tag des Studiums in meinem Berufswunsch gestärkt und sowohl durch erfolgreiche als auch schwierige Lernphasen getragen haben. Ihr habt es mir ermöglicht, meine Ziele zu verfolgen und zu erreichen. Danke, für Eure immerwährende Unterstützung und dass ihr stets an mich glaubt!

Kiel, Januar 2019

Kristin Pauly ← 9 | 10 →

← 10 | 11 →

Einleitung

Niemand fragt, wie oder ob man geboren werden möchte. Hat der Mensch dann immerhin das Recht, frei über sein Ableben zu bestimmen? Genau diese Frage bildet den Kern der Diskussion, ob Sterbehilfe verboten bleiben, geduldet oder erlaubt werden soll. Sobald das Wort „Sterbehilfe“ in den Raum gestellt wird, gibt es kaum jemanden, der nicht seine Meinung dazu äußern möchte. Schnell entflammt eine emotionale Debatte, wobei oftmals außer Acht bleibt, dass es nicht „die eine Sterbehilfe“ gibt. Der Begriff vereint vielmehr eine große unübersichtliche Vielfalt an Formen, das Lebensende zu begrenzen. Dabei spielt nicht nur die lebensbegrenzende Maßnahme an sich eine Rolle, sondern auch, wer Sterbewilliger ist und wer die Sterbehilfe gibt. Je nachdem, ob der Sterbewillige voll- oder minderjährig, ein kerngesunder Rentner oder Komapatient und der Sterbehelfer Arzt, Angehöriger oder Mitglied einer Sterbehilfeorganisation ist, ändert sich neben der medizinischen und ethischen Betrachtungsweise vor allem auch die rechtliche Lage. Die entscheidende Frage bleibt dennoch immer gleich: Warum sollte ein Leben vor seinem natürlichen Ende überhaupt beendet werden? Bereits in der Antike wurden Formen der Sterbehilfe entwickelt und über ihre Berechtigung diskutiert1. Von besonderer Bedeutung war zu der Zeit das Erlangen eines „guten Todes“ im Sinne des Sterbens in Leidens- und Schmerzfreiheit2, bevorzugt durch Einnahme eines Giftes3. Ebenso galt es als hohes Gut, wenn der Tod „rechtzeitig“4 herbeigeführt werden konnte, wenn möglich durch eigene Hand, ansonsten mit Hilfe eines Arztes. Die Problemstellungen in ihrer heutigen Gestalt und Brisanz entwickelten sich jedoch erst, seit die moderne Notfallmedizin in der Lage ist, Leben und sei es nur im Sinne von „Körperfunktionen“ effektiv zu erhalten5. Der ← 11 | 12 → natürliche Sterbeprozess steht in zunehmender Abhängigkeit von der Entwicklung neuer medizinischer Möglichkeiten, wodurch der Tod oftmals kein schicksalhaftes und erst Recht kein natürliches Ereignis mehr darstellt6. Nach einem lebensgefährlichen Unfall oder dem Ausbruch einer schweren Krankheit ist heute das primäre Ziel der „Sieg über den Tod ungeachtet der Qualität des erhaltenen Lebens“7. Auf den ersten Blick erscheint dies auch vollkommen richtig, entspricht es doch dem Berufsethos der Ersthelfer und Ärzteschaft. Ob dies jedoch auch immer den Patientenwillen widerspiegelt, könnte im Einzelfall hinterfragt werden, insbesondere dann, wenn dauerhafte Beeinträchtigungen und lebenslängliches Leiden der Preis für den „Sieg über den Tod“ sind. Der deutsche Gesetzgeber hat viele Jahre lang keinen Impuls verspürt, die Ergebnisse rechtswissenschaftlicher Diskussionen umzusetzen. Schon 1986 setzte sich eine Arbeitsgruppe bestehend aus Strafrechtlern und Medizinern zusammen, um den sogenannten Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe8 zu erarbeiten. Sie erkannten den mit dem Fortschritt der Hochleistungsmedizin einhergehenden Wandel des natürlichen Sterbeprozesses und stellten bereits damals Regelungsbedarf fest. Auch der daran anknüpfende Alternativ-Entwurf Sterbebegleitung9 aus dem Jahr 2005, der neben Änderungen im Strafgesetzbuch auch den Entwurf eines Sterbebegleitungsgesetzes vorsah, fand zunächst keinen Eingang in die Gesetzgebung. Beachtung fanden die Entwürfe jedoch bei der Ausarbeitung des Patientenverfügungsgesetzes, durch das erstmalig das medizinische Selbstbestimmungsrecht manifestiert wurde. Im September 2009 trat das Patientenverfügungsgesetz in Kraft, wodurch es jedem Volljährigen ermöglicht wird, vorzeitig Behandlungswünsche für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit zu äußern. Außerdem wurde im Dezember 2015 der § 217 in das Strafgesetzbuch eingefügt, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt. Dennoch bleibt die deutsche Gesetzeslage zur Sterbehilfe restriktiv und hinter den Gesetzen anderer Länder der Europäischen Union, etwa der Beneluxländer und Frankreich, oder der Schweiz zurück.

Vor allem wird die Sterbehilfedebatte in Deutschland weitestgehend nur im Kontext mit Volljährigen gesehen. Schwerstkranke Säuglinge und Kinder bleiben dabei außer Acht, wie schon das Patientenverfügungsgesetz, das dem Gesetzeswortlaut nach nur für Volljährige gilt, erkennen lässt. Belgien entfachte erneut eine weltweite Diskussion um Sterbehilfe, als das belgische Parlament ← 12 | 13 → im Februar 2014 ein Gesetz, das aktive Sterbehilfe für Kinder und Jugendliche erlaubt, verabschiedete. Die Einführung eines solchen Gesetzes in Deutschland scheint noch undenkbar, zumal schon die Sterbehilfe für schwerstkranke Senioren eine große Disparität in der gesellschaftlichen Meinung hervorruft. Zu bedenken ist dabei aber, dass Kinder genauso leiden wie Erwachsene. Minderjährigen denjenigen Schmerz aufzubürden, dem Erwachsene beispielsweise mithilfe von Patientenverfügungen oder assistiertem Suizid entkommen können, kann nicht der gesellschaftliche Konsens sein.

Ziel dieser Arbeit ist es ein Gesetz über Sterbehilfe zu entwerfen, das neben der Erweiterung der Rechte am Lebensende Erwachsener auch die Stärkung der Rechte junger schwerstkranker Patienten enthält.

Dafür wird in den ersten Kapiteln, vorbereitend für den späteren Gesetzesentwurf, das verwobene Geflecht der Sterbehilfeformen dargestellt. Bereits bestehende Rechtsgrundlagen werden dabei erläutert, vor allem aber Lücken aufgedeckt, die gesetzgeberisches Handeln erforderlich machen. Im Verlauf der Arbeit wird zwischen Sterbehilfe bei Voll- und Minderjährigen unterschieden. Zu untersuchen ist unter anderem die Übertragbarkeit bereits bestehender Grundsätze zur Sterbehilfe auf Minderjährige. Neue Denkansätze bietet die rechtsvergleichende Untersuchung der belgischen und niederländischen Rechtslage, deren Ergebnis in einem deutschen Gesetzesentwurf Berücksichtigung finden könnte. Neben der rechtsvergleichenden Betrachtung sind bei der Ausarbeitung neuer Regelungen bereits vorhandene Alternativen zur Sterbehilfe, insbesondere Palliativmedizin und Kinderhospize, primär zu berücksichtigen. Erst dort, wo diese bestehenden Möglichkeiten an ihre Grenzen stoßen, sollte über Sterbehilfe nachgedacht werden.

Neben den rechtlichen Aspekten soll diese Arbeit einen Beitrag zur Enttabuisierung der Themen „Krankheit, Abschied, Sterben, Tod und Trauer“10 leisten. Selbst innerhalb der Familie werden Gespräche darüber gerne vermieden, um kein Unheil herauf zu beschwören. Paradoxerweise bereitet es weniger Menschen Probleme, über das Testieren und Erben zu sprechen, obwohl beides auf dem Tod einer nahestehenden Person basiert. Vielleicht liegt der Grund darin, dass das Erben einen Vorteil beschert, wohingegen das Sterben bloß Trauer verbreitet. Dieser Denkansatz verkennt, dass ein offenes Gespräch am Lebensende auch eine gute Seite hat, nämlich dass man den wirklich wichtigen letzten Wunsch seines Angehörigen, Freundes oder Patienten erfüllen kann, sei es eine Seebestattung oder das Sterben im eigenen Zuhause im Kreise der Familie. ← 13 | 14 →


1 Bergdolt, Das Gewissen der Medizin. Ärztliche Moral von der Antike bis heute, S. 97.

2 Plinius, Naturalis Historia 2, S. 129; Brandt, Am Ende des Lebens. Alter, Tod und Suizid in der Antike, S. 127; Zimmermann-Acklin, Euthanasie, S. 24f.; Benzenhöfer, Der Gute Tod, S. 21.

3 Plinius Naturalis Historia 2, S. 129.

4 „Mors tempestiva“, der „rechtzeitige Tod“ ist ein Gedanke des Plinius, niedergelegt in Plinius, Naturalis Historia 28, S. 17; fortgeführt von Seneca im 70. Brief an Lucilius, Sen. ep. 70, 11–12 abgedruckt in Rosenbach, L. Annaeus Seneca Philosophische Schriften, Band 4, S. 9 ff.

5 Van der Heide, in: Clinical and Epidemiological Aspects of End-of-Life Decision-Making, S. 20; http://www.bpb.de/gesellschaft/umwelt/bioethik/160275/sterbehilfe (abgerufen 01.08.2016); Preidel, Sterbehilfepolitik in Deutschland, S. 6.

6 BT-Drucksache 16/8442, S. 11.

7 ebd.

Details

Seiten
182
Jahr
2019
ISBN (PDF)
9783631794364
ISBN (ePUB)
9783631794371
ISBN (MOBI)
9783631794388
ISBN (Hardcover)
9783631791585
DOI
10.3726/b15827
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (Juni)
Schlagworte
Lebensende Sterbehilfegesetz Palliativmedizin Lebensbegrenzende Krankheit Rechtsvergleich Ärztliche Suizidassistenz Assistierter Suizid Medizinische Selbstbestimmung
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2019. 182 S.

Biographische Angaben

Kristin Pauly (Autor:in)

Kristin Pauly hat Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel studiert. Nach der Ersten juristischen Prüfung promovierte Sie am Lehrstuhl des Universitätsprofessors Dr. Rudolf Meyer-Pritzl und nahm anschließend das Referendariat in Kiel und Hamburg auf.

Zurück

Titel: Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Sterbehilfe unter besonderer Berücksichtigung der Sterbehilfe bei Minderjährigen
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
book preview page numper 25
book preview page numper 26
book preview page numper 27
book preview page numper 28
book preview page numper 29
book preview page numper 30
book preview page numper 31
book preview page numper 32
book preview page numper 33
book preview page numper 34
book preview page numper 35
book preview page numper 36
book preview page numper 37
184 Seiten