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Medienöffentlichkeit des Strafverfahrens

Betrachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Lichte des gesellschaftlichen und straftheoretischen Wandels

von Linda-Sue Blazko (Autor:in)
©2020 Dissertation 248 Seiten

Zusammenfassung

Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Strafverfahrens ist gleichermaßen anerkannt, wie in seinen Konsequenzen umstritten. Grund hierfür sind die aufeinandertreffenden Rechtsgüter, namentlich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die Kommunikationsfreiheiten und die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege. Die Autorin zeigt, dass auf einer straftheoretischen Grundlage eine Erweiterung des Verständnisses der Öffentlichkeit von Strafverfahren notwendig ist, das sich als »regulierte Medienöffentlichkeit« beschreiben lässt. Ebenso wird aufgezeigt, dass ein verfahrensspezifisches Verständnis von Öffentlichkeit erforderlich ist und das EMöGG ein erster, richtiger Schritt ist, aber dem gefundenen Verständnis noch nicht genügt.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • I. Anlass und Ziel der Arbeit
  • II. Gang der Untersuchung
  • B. Regelungshintergrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes
  • I. Historie
  • 1. Von den Germanen bis ins 19. Jahrhundert
  • 2. Die Aufklärung
  • 3. Der Beginn des 20. Jahrhunderts
  • 4. Die Zeit des NS-Regimes
  • 5. Neuere Entwicklung bis heute
  • 6. Fazit
  • II. Begriffsbestimmung
  • 1. Wortverständnis
  • a) „Öffentlich“
  • b) „Öffentlichkeit“
  • c) Fazit
  • 2. Bedeutung im Strafverfahren
  • 3. Fazit
  • III. Funktionen
  • 1. Gerechtigkeit und Kontrolle
  • 2. Vertrauensbildung und Akzeptanz des Rechts
  • 3. Information der Allgemeinheit
  • 4. Fazit
  • IV. Rechtsquellen
  • 1. Demokratieprinzip
  • 2. Rechtsstaatsprinzip
  • 3. Fazit
  • V. Zusammenfassung
  • C. Ansätze zur Präzisierung
  • I. Ansätze zur Präzisierung aus dem geschriebenen Recht
  • 1. Verfassungsprinzipien
  • a) Unschuldsvermutung
  • b) Recht auf ein faires Verfahren
  • c) Richterliche Unabhängigkeit
  • d) Fazit
  • 2. Grundrechte – Kollisionslage
  • a) Kommunikationsfreiheiten
  • aa) Meinungs- und Informationsfreiheit
  • (1) Informationsfreiheit
  • (2) Meinungsfreiheit
  • bb) Medienfreiheiten
  • (1) Filmfreiheit
  • (2) Pressefreiheit
  • (3) Rundfunkfreiheit
  • (4) Zusammenfassung
  • cc) Eingriff und Schranken
  • b) Allgemeines Persönlichkeitsrecht
  • aa) Schutzbereich
  • bb) Eingriff
  • (1) Angeklagte
  • (2) Zeugen
  • (3) Beruflich Beteiligte
  • (4) Zuhörer
  • cc) Schranken
  • c) Fazit
  • 3. Ergebnis: Verfahrensspezifisches Öffentlichkeitsverständnis
  • II. Straftheorie und Zweck des Strafverfahrens
  • 1. Zwecke des Strafverfahren und Öffentlichkeit
  • a) Dienende Funktion
  • b) Wahrheitsfindung
  • aa) Materielle oder formelle Wahrheit
  • bb) Klärung des Tatverdachts
  • c) Sicherung der Beschuldigtenrechte
  • d) Verfahrenszwecke und Öffentlichkeitsgrundsatz
  • e) Fazit
  • 2. Straftheorie und Öffentlichkeit – ein Wechselverhältnis
  • a) Spezialprävention
  • aa) Ansatz und Kritik der spezialpräventiven Theorien
  • bb) Konsequenzen für den Öffentlichkeitsgrundsatz
  • b) Generalprävention
  • aa) Negative Generalprävention
  • (1) Ansatz
  • (2) Kritik
  • (3) Konsequenz für den Öffentlichkeitsgrundsatz
  • bb) Positive Generalprävention
  • (1) Ansatz
  • (2) Kritik
  • (3) Konsequenz für den Öffentlichkeitsgrundsatz
  • c) Retributive Ansätze
  • aa) Ansatz
  • bb) Kritik
  • (1) Normgeltung
  • (2) Opferschutz
  • (3) Sanktionen
  • cc) Konsequenz für den Öffentlichkeitsgrundsatz
  • d) Vereinigungslehren
  • aa) Ansatz
  • bb) Kritik
  • cc) Konsequenz für den Öffentlichkeitsgrundsatz
  • e) Ergebnis
  • III. Fazit: Strafverfahren braucht Öffentlichkeit
  • D. Konsequenz: Öffnungsmöglichkeiten für mehr Öffentlichkeit?
  • I. Konsequenzen de lege lata
  • 1. Grundsatz der Öffentlichkeit gemäß § 169 S. 1 GVG
  • a) Kenntniserlangung von Verfahren
  • b) Tatsächlicher Zugang
  • c) Fazit
  • 2. Verbot von Bild- und Tonaufnahmen § 169 S. 2 GVG
  • a) Inhalte
  • aa) Aufnahmen zur öffentlichen Vorführung
  • bb) Zeitliche Eingrenzung
  • cc) Fotografien und Notizen
  • dd) Massenöffentlichkeit
  • b) Verfassungsgemäßheit
  • aa) Kollisionslage
  • bb) Keine Ausnahmen von § 169 S. 2 GVG
  • c) Auswirkungen der §§ 22 ff. KUG auf § 169 S. 2 GVG
  • aa) Einwilligung des Betroffenen § 22 KUG
  • bb) Bildnisse der Zeitgeschichte § 23 KUG
  • (1) Der Angeklagte
  • (2) Die beruflich Beteiligten
  • (3) Sonstige Beteiligte
  • d) Fazit
  • 3. Die Sitzungsgewalt nach § 176 GVG
  • a) Ausschluss von Aufnahmen außerhalb der Verhandlung
  • b) Anonymisierung
  • c) Untersagung der Nutzung moderner Technik
  • d) Fazit
  • 4. Selbstregulierung der Medien
  • a) Der Deutsche Presserat
  • b) Inhalte des Pressekodex betreffend die Gerichtsberichterstattung
  • c) Kritik
  • d) Neue Medien
  • e) Fazit
  • 5. Weitere Normen
  • a) Vorschriften im Gerichtsverfassungsgesetz
  • b) Regelungen der Strafprozessordnung
  • c) Sonstige Regelungen
  • aa) Gesetzliche Regelungen: § 17a BVerfGG
  • (1) Inhalte
  • (2) Kritik
  • bb) Untergesetzliche Regelungen: RiStBV und Länder-Richtlinien
  • d) Fazit
  • 6. Zusammenfassung
  • II. Konsequenzen de lege ferenda
  • 1. Platzvergabe und Videoübertragung
  • 2. Das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren
  • a) Darstellung des Inhalts
  • b) Kritik
  • aa) Übertragungsmöglichkeit der Entscheidungsverkündung der obersten Gerichtshöfe
  • bb) Tonübertragung in einen Medienarbeitsraum
  • cc) Aufzeichnung von Verfahren mit historischer Bedeutung
  • c) Unanfechtbarkeit der Gerichtsentscheidung
  • d) Fazit
  • 3. Weitere Öffnungsmöglichkeit: Web 2.0
  • a) Gefahren
  • b) Chancen
  • c) Fazit
  • E. Schlussbetrachtung
  • Literaturverzeichnis

A. Einleitung

I. Anlass und Ziel der Arbeit

Die Öffentlichkeit von Strafverfahren ist ein durch die Aufklärung erkämpfter und im demokratischen Rechtsstaat unumstößlicher Verfahrensgrundsatz.1 Indes flammt die Kontroverse rund um die Ausgestaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes in regelmäßigen Abständen immer wieder auf. Diese Verfahrensmaxime ist zugleich ein Thema der Rechtspflege, welches wie kein zweites über die Fachkreise hinausgreift.2 Die kontinuierliche Aktualität der Thematik beruht auf den gegensätzlichen Positionen, welche im Rahmen der Öffentlichkeit von Strafverfahren kollidieren. Einerseits wird gegen die Ausweitung des Öffentlichkeitsverständnisses die Befürchtung angeführt, dass das Strafverfahren vom „Tribunal zur Szene“ werde und somit die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege.3 Andererseits ist für eine funktionstüchtige und der Bevölkerung gegenüber gerechtfertigte Strafrechtspflege die Vermittlung ihrer Inhalte notwendig. Auf Verfassungsebene treffen weitere Belange scheinbar diametral aufeinander, wie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Kommunikationsfreiheiten.

Medienträchtige Verfahren, wie das sogenannte NSU-Verfahren vor dem OLG München,4 haben der Diskussion um die Öffentlichkeit der Gerichtsverfahren neuen Schwung gegeben. Diese Verfahren haben augenscheinlich gemacht, dass bzgl. der Öffentlichkeit des Strafprozesses Handlungs- oder zumindest Klärungsbedarf besteht. Es stellten sich insbesondere die Fragen, wie mit enormem Platzmangel umzugehen ist, wie Sitzplätze zu verteilen sind, ob es eine Dokumentation geschichtlich bedeutender Strafverfahren geben sollte und wie die Justiz mit Medien umgehen sollte. Im Rahmen der Debatte wurde deutlich, „dass die Vorschriften des GVG über ‚Öffentlichkeit und Sitzungspolizei‘ ←19 | 20→(§§ 169–183 GVG) nicht so behäbig regulieren wie sie klingen: Sie sind fundamental und in ständiger Bewegung; sie sind nicht weniger als ein Maßstab einer rechtsstaatlichen und zugleich modernen Rechtspflege.“5 Mit diesem Satz bringt es Hassemer auf den Punkt. Der Öffentlichkeitsgrundsatz befindet sich, wie das Recht im Gesamten, mit der Gesellschaft in einem dynamischen Entwicklungsprozess.6 Was Öffentlichkeit bedeutet und wie weit diese reicht, ist eine Wertungsfrage. Um diese Wertungsfrage auszufüllen, kommt es auf die Funktion des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Allgemeinen und im spezifischen Verfahren an. Konsequent wäre daher eine fortschreitende Änderung des Verständnisses und somit des Inhalts des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Legislatorische Anpassungen wären unausweichlich. Die Realität sieht hingegen anders aus. In Bezug auf den Öffentlichkeitsgrundsatz herrschte von 1964 bis 2017 gesetzgeberischer Stillstand. Der Umkehrschluss wäre, dass über fünf Jahrzehnte keine Fortentwicklung der Gesellschaft im medialen Bereich stattfand. Ganz im Gegenteil haben indes Digitalisierung und Medialisierung zu starken gesellschaftlichen Veränderungen geführt, welche der historische Gesetzgeber nicht ermessen konnte. Das Ausmaß des bisherigen Versäumnisses wird besonders deutlich, da bereits im Jahre 1960 Bockelmann für den Öffentlichkeitsgrundsatz attestierte: „Kein Satz ist so unangefochten in deutschen Gesetzen wie dieser. (…) [D];er Begriff der Öffentlichkeit ist nicht einheitlich. Er ändert sich je nach dem Wirkungsbereich, in dem er auftritt(…).“7 Vor allem die (Fort-)Entwicklung der Internet- Technologie der letzten Jahrzehnte hat die Gesellschaft und die Medienwelt grundlegend verändert. „Das ist mehr als ein evolutionärer Schritt. Hier zeichnet sich ein grundlegender Paradigmen-Wechsel ab: Fast nichts wird so bleiben wie bisher, auch wenn es auf der Oberfläche (noch) anders scheinen mag.“8 Lange fand diese Veränderung in Bezug auf den Öffentlichkeitsgrundsatz keinen Widerhall im Gesetz.

Zuletzt wurden die bisher bestehenden Versäumnisse im EU-Justizbarometer 2017 sichtbar. Das Justizbarometer gibt einen Überblick über Qualität, Unabhängigkeit und Effizienz der Justizsysteme der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Die Bundesrepublik Deutschland hat hiernach vor allem bezüglich ←20 | 21→der Verwendung von Medien und Kommunikationstechnologie Nachholbedarf.9 Die gravierenden Änderungen durch die Digitalisierung und der damit einhergegangenen Medialisierung hat der Gesetzgeber nunmehr erkannt. Der Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode enthielt bereits unter dem Titel „Moderner Staat, innere Sicherheit und Bürgerrechte“ folgenden Satz zur gegenständlichen Frage: „Wir prüfen, inwieweit dem öffentlichen Interesse an einem Gerichtsverfahren durch eine erweiterte Saalöffentlichkeit Rechnung getragen werden kann.“10 Diese Prüfung wurde kurz vor Ende der Legislaturperiode, abgeschlossen und ein Gesetzentwurf verabschiedet.11 Am 22.06.2017 wurde ein Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren beschlossen, welches den Stillstand beendet und einen ersten Schritt in die Richtung der Entwicklung der Gesellschaft macht. Allerdings ist weiter unbeachtet geblieben, dass die gegenüberstehenden Positionen je nach Verfahrensart unterschiedlich intensiv aufeinandertreffen. Mit der Forderung eines verfahrensspezifischen Verständnisses von Öffentlichkeit geht einher, dass die Grundlagen des jeweiligen Verfahrens zur Bestimmung des Inhalts herangezogen werden müssen. Im Strafverfahren sind daher dessen Grundlagen ebenso in den Blick zu nehmen wie straftheoretische Grundüberlegungen. Es überrascht, dass in den intensiven Diskussionen um die Öffentlichkeit und deren Ausmaß bislang der Aspekt kaum Beachtung gefunden hat. Daher sollen in dieser Arbeit die Bezüge zwischen dem veränderten Verständnis von Öffentlichkeit und dem Zweck der Strafe sowie des Strafverfahrens herausgearbeitet werden, um hieraus Schlüsse für die Handhabung der Verfahrensmaxime zu ziehen.

Auf die Problematik der Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen wird nur im Gesamtkontext eingegangen, soweit es für das Verständnis notwendig ist. Diese Problematik ist bereits umfänglich von der Literatur und Rechtsprechung bearbeitet worden.12

←21 | 22→

II. Gang der Untersuchung

Die Untersuchung will ihr Ziel, zur Klärung des strafverfahrensrechtlichen Öffentlichkeitsverständnisses beizutragen in drei Schritten erreichen. Als erstes wird erarbeitet, von welchem historischen, begrifflichen und funktionellem Hintergrund sowie von welchen Rechtsquellen auszugehen ist. Der zweite Schritt dient dazu, die Ansatzpunkte zur Präzisierung des wertungsoffenen Begriffs der Öffentlichkeit herauszuarbeiten. Abschließend setzt der dritte Schritt die zuvor gewonnenen Erkenntnisse um.

Der erste Teil der Bearbeitung beschäftigt sich mit den Grundlagen des Öffentlichkeitsgrundsatzes und den Auswirkungen des Wandels zur Informationsgesellschaft auf diesen. Aufgrund neuer technischer Möglichkeiten scheint es kaum vorstellbar, dass der 1871 normierte Grundsatz der heutigen Medien- und Informationsgesellschaft noch gerecht werden kann. Zu Beginn zeigt der historische Abriss der Verfahrensmaxime, dass sich das Öffentlichkeitsverständnis bereits mehrfach verändert hat und eng mit dem Geist der jeweiligen Zeit verbunden ist. Hierauf aufbauend werden das gegenwärtige Verständnis von Verfahrensöffentlichkeit, deren Funktionen und Rechtsquellen in den Blick genommen. Es zeigt sich, dass die Klärung dieser Hintergründe notwendig ist, um den Inhalt des Öffentlichkeitsgrundsatzes zu präzisieren.

Auf dieser Grundlage kann im zweiten Teil die Frage geklärt werden, wie der wertungsoffene Begriff der Öffentlichkeit anhand der vorherrschenden gesellschaftlichen Bedingungen und mit welchen Mitteln, zu präzisieren ist. Es zeigt sich, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz verschiedenste Elemente der Verfassung tangiert und die Kollision von Kommunikationsfreiheiten mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht evident ist. Zugleich wird deutlich, dass dies im Besonderen für das persönlichkeitsnahe und medienträchtige Strafverfahren gilt. Die Konsequenz hieraus ist die Forderung eines verfahrensspezifischen Verständnisses des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Schlussfolgern lässt sich hieraus, dass die Zwecke des Strafverfahrens und somit auch die Straftheorien für die Bestimmung des Öffentlichkeitsgrundsatzes heranzuziehen sind. Ausgehend von einer modernen repressiv-kommunikativen straftheoretischen Grundlage wird ein Öffentlichkeitsverständnis herausgebildet, welches sich als regulierte Medienöffentlichkeit oder erweiterte Öffentlichkeit bezeichnen lässt. Eine Forderung hieraus ist die Videoübertragung der Verhandlung in einen Medienarbeitsraum für alle medienträchtigen Strafverfahren.

Abschließend ist der dritte Teil eine Einordnung des gefunden Öffentlichkeitsverständnisses. Nachdem die Frage, ob eine erweiterte Medienöffentlichkeit mit der Gesetzeslage in Einklag steht verneint werden muss, folgen Forderungen ←22 | 23→de lege ferenda. Da im Laufe der Bearbeitung das Gesetz über Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren verabschiedet wurde und in Kraft getreten ist, werden die hiermit einhergehenden Regelungen ebenfalls in den Blick genommen. Der Gesetzgeber macht durch die Ergänzung von § 169 GVG einen ersten Schritt hin zu dem gefundenen Verständnis einer Medienöffentlichkeit des Strafverfahrens. Es zeigt sich aber, dass weitere Schritte folgen müssen.

←23 | 24→←24 | 25→

1 BGH, Urt. v. 23.05.1956 – 6 StR 14/56, BGHSt 9, 280 (281); Urt. v. 10.06.1966 – 4 StR 72/66, BGHSt 21, 72 (72 f.); Kissel/Mayer, GVG, § 169 Rn. 4; KK-Diemer, StPO, § 169 GVG Rn. 1.

Details

Seiten
248
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631807569
ISBN (ePUB)
9783631807576
ISBN (MOBI)
9783631807583
ISBN (Paperback)
9783631801253
DOI
10.3726/b16373
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (November)
Schlagworte
Verfahrensspezifik Videoübertragung Online-Sitzungsaushang Erweiterung Microblogging Kollisionslage Anonymisierung Regelungshintergrund EMöGG
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020, 248 S.

Biographische Angaben

Linda-Sue Blazko (Autor:in)

Linda-Sue Blazko studierte Rechtswissenschaft an der Universität Konstanz. Sie ist als Richterin auf Probe des Landes Baden-Württemberg tätig.

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