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Die unselbständige Stiftung von Todes wegen

von Cathrin Krämer (Autor:in)
©2020 Dissertation 264 Seiten

Zusammenfassung

Die Anzahl unselbständiger Stiftungen wächst rasant. Nur wenige unselbständige Stiftungen sind jedoch solche, die in einer letztwilligen Verfügung errichtet werden. Die unselbständige Stiftung von Todes wegen scheint irgendwann aus dem Gedächtnis der Kautelarjurisprudenz verschwunden zu sein. Die Autorin möchte die Unwissenheit über die unselbständige Stiftung von Todes wegen beseitigen. Dafür untersucht sie diese sowohl aus erbrechtlicher, schuldrechtlicher als auch aus steuerlicher Sicht. Sie weist auf drohende Gefahren für die unselbständige Stiftung von Todes wegen hin und zeigt gleichzeitig auf, wie diese vermieden werden können. Darüber hinaus gibt sie Formulierungsvorschläge für ihre Gestaltung in einer letztwilligen Verfügung.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Kapitel: Einführung
  • A. Grundlegendes zur unselbständigen Stiftung
  • I. Historische Entwicklung
  • 1. Antike
  • 2. Mittelalter
  • 3. Reformation und Aufklärung
  • 4. 19./20. Jahrhundert
  • 5. Nationalsozialismus
  • 6. Entwicklung seit 1945
  • II. Abgrenzung der unselbständigen von der selbständigen Stiftung
  • 1. Unterschiede
  • a) Rechtsfähigkeit
  • (1) Selbständige unselbständige Stiftung?
  • (2) „Virtuelle Stiftung“
  • (3) Konsequenz der fehlenden Rechtsfähigkeit
  • b) Errichtung
  • c) Analoge Anwendung der §§ 80 ff. BGB
  • d) Inhalt des Stiftungsgeschäfts
  • e) Staatliche Aufsicht
  • f) Grundrechtsschutz
  • 2. Gemeinsamkeiten
  • 3. Zusammenfassung
  • III. Definition der unselbständigen Stiftung
  • IV. Abgrenzung von unselbständiger Stiftung unter Lebenden und der von Todes wegen
  • 1. Errichtung einer unselbständigen Stiftung unter Lebenden
  • 2. Errichtung einer unselbständigen Stiftung von Todes wegen
  • a) Einsetzung des Stiftungsträgers als Erbe oder Vermächtnisnehmer
  • b) „Sukzessive Doppelauflage“144
  • (1) Diskussion
  • (2) Ergebnis
  • (3) Tauglichkeit der Einsetzung des Stiftungsträgers als Auflagenbegünstigten
  • c) Schuldrechtliches Pendant zur unselbständigen Stiftung von Todes wegen
  • V. Verschiedene Typen der unselbständigen Stiftung
  • 1. Kapital- und Verbrauchsstiftung
  • 2. Unselbständige Familienstiftung
  • 3. Unternehmensverbundene unselbständige Stiftung
  • 4. Kirchliche Stiftung
  • 5. Kommunale unselbständige Stiftung
  • B. Vor- und Nachteile unselbständiger Stiftungen
  • 2. Kapitel Errichtung einer unselbständigen Stiftung von Todes wegen
  • A. Exkurs: gemeinnützige Stiftungen
  • I. Anforderungen der §§ 55 – 57 AO
  • 1. Selbstlosigkeit gem. § 55 AO
  • 2. Ausschließlichkeit gem. § 56 AO
  • 3. Unmittelbarkeit gem. § 57 AO
  • II. Steuerlich unschädliche Betätigung, § 58 Nr. 6 AO
  • B. Erste Stufe: Vermögenszuwendung durch Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage190
  • I. Stiftungsträger als Alleinerbe
  • 1. Einsetzung des Stiftungsträgers als Alleinerbe
  • 2. Formulierungsvorschlag
  • II. Stiftungsträger als Miterbe
  • 1. Grundlagen der Erbengemeinschaft
  • 2. Auskunftsansprüche des Stiftungsträgers als Miterbe gegen die übrigen Miterben
  • a) Auskunftsanspruch des Stiftungsträgers gegenüber Dritten
  • b) Auskunftsanspruch von Miterben untereinander
  • 3. Verzögerungen bei der Auseinandersetzung
  • 4. Zuwendung einzelner Gegenstände an den Stiftungsträger
  • a) Teilungsanordnung
  • b) Vorausvermächtnis
  • 5. Ausschluss und Aufschiebung der Auseinandersetzung
  • 6. Formulierungsvorschlag
  • III. Stiftungsträger als Vorerbe oder Nacherbe230
  • 1. Grundsätzliches zur Vor- und Nacherbschaft
  • 2. Der Stiftungsträger als Vor- oder Nacherbe
  • a) Eignung der Vor- und Nacherbschaft für die Errichtung der unselbständigen Stiftung von Todes wegen
  • (1) Vorerbschaft
  • (2) Nacherbschaft
  • b) Stiftungsträger als Vorerbe und das Merkmal der Dauerhaftigkeit
  • (1) Anforderungen an die Dauerhaftigkeit
  • i. Merkmal der Dauerhaftigkeit
  • ii Mindestdauer
  • (2) Dauerhaftigkeit bei der Vorerbschaft
  • i. Anforderungen an die Dauerhaftigkeit bei der Vor- und Nacherbschaft
  • ii Prüfung der Dauerhaftigkeit des Zwecks
  • c) Umgehung der Vermögensbindung bei steuerbefreiten Stiftungen im Nacherbfall
  • (1) Grundsatz der Vermögensbindung
  • (2) Verstoß bei Eintritt der Nacherbschaft
  • IV. Stiftungsträger als Vermächtnisnehmer
  • 1. Grundlagen des Vermächtnisrechts
  • 2. Zuwendung eines Vermögensvorteils bei einer mittels Vermächtnis errichteten Stiftung
  • 3. Wegfall des mit dem Vermächtnis Beschwerten
  • 4. Wegfall des Vermächtnisnehmers
  • 5. Geeignete Vermächtnisform zur Vermögensübertragung an den Stiftungsträger
  • 6. Auskunftsansprüche des Vermächtnisnehmers
  • 7. Nachvermächtnis
  • 8. Sicherungsmittel
  • a) Sicherungsmittel bei Gefährdung des Anspruchs
  • b) Eintragung einer Vormerkung
  • 9. Formulierungsvorschlag
  • a) Stiftungsträger als Vermächtnisnehmer
  • b) Regelungen für das Vermächtnis zugunsten des Stiftungsträgers
  • V. Stiftungsträger als Auflagenbegünstigter
  • 1. Grundlegendes zur Auflage
  • 2. Wegfall des Begünstigten
  • 3. Wegfall des Beschwerten
  • 4. Geeignete Auflagenform zur Vermögensübertragung auf den Stiftungsträger
  • 5. Auskunftsanspruch von Auflagenbegünstigtem und Vollziehungsberechtigtem
  • 6. Formulierungsvorschlag
  • a) Auflagenbegünstigter als Stiftungsträger
  • b) Regelungen für die Auflage
  • VI. Stiftungsträger als Ersatzerbe
  • VII. Zusammenfassung
  • C. Zweite Stufe: Festlegung des Stiftungszwecks377
  • I. Festlegung des Stiftungszwecks mittels Vermächtnis
  • 1. Beschwerung des Stiftungsträgers mittels Vermächtnis
  • a) Inhalt des Vermächtnisses
  • b) Formulierungsvorschlag
  • 2. Geeignete Vermächtnisform
  • a) Zweckvermächtnis
  • b) Überlassung des Bestimmungsrechts nach § 2151 BGB
  • 3. Probleme bei der Festlegung des Stiftungszwecks mittels Vermächtnis
  • a) Vermächtnis zur Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung
  • b) Jährliche Ausschüttung der Stiftungserträge
  • (1) § 2162 BGB
  • (2) Jährliche Ausschüttung
  • 4. Formulierungsvorschlag für die Regelungen des Vermächtnisses
  • II. Festlegung des Stiftungszwecks mittels Auflage
  • 1. Beschwerung des Stiftungsträgers mit einer Auflage
  • a) Inhalt der Auflage
  • b) Formulierungsvorschlag für die Auflage407
  • 2. Vollziehungsanspruch
  • a) Der Vollziehungsanspruch
  • b) Vollziehungsberechtigte
  • (1) Vollzugsberechtigter Erbe, Ersatzerbe und Nacherbe
  • (2) Vollzugsberechtigung des Miterben
  • (3) Vollzugsberechtigung der Personen, denen der Wegfall des Beschwerten zustattenkommt
  • (4) Vollzugsberechtigung des Auflagenbegünstigten
  • i. Rechtsprechung
  • ii. Diskussion
  • iii. Ergebnis
  • (5) Vollzugsberechtigung des Testamentsvollstreckers
  • (6) Vollzugsberechtigung der Behörde
  • (7) Vom Erblasser erhaltene Vollzugsberechtigung
  • i. Erweiterungsbefugnis des Erblassers
  • ii. Vom Erblasser bestimmter Vollziehungsberechtigter als Testamentsvollstrecker
  • c) Formulierungsvorschlag für die Regelungen des Vollziehungsanspruchs
  • 3. Geeignete Auflagenform
  • a) Überlassung der Leistungsbestimmung
  • b) § 2193 Abs. 1 BGB
  • 4. Zeitliche Begrenzung der Auflage
  • a) Keine analoge Anwendung der §§ 2109, 2162 oder 2210 BGB
  • b) Verjährung des Vollziehungsanspruchs
  • (1) Beschwerung mit einzelnen Leistungen
  • (2) Beschwerung des Trägers mit einem wiederholten und dauerhaften Tun
  • D. Form der Errichtung
  • I. Testament
  • II. Erbvertrag
  • 1. Grundlagen des Erbvertrags
  • a) Rechtsnatur und Wirkung des Erbvertrags
  • b) Vertragsmäßige Verfügungen
  • c) Wechselbezüglichkeit
  • d) Form
  • 2. Begründung der unselbständigen Stiftung von Todes wegen mittels Erbvertrag
  • a) Stiftungserrichtung mittels einseitigen Erbvertrags
  • (1) Stiftungsträger als Erbe oder Vermächtnisnehmer
  • (2) Stiftungserrichtung mittels „sukzessiver Doppelauflage“
  • i. Beschwerung mit einer Auflage zugunsten des Stiftungsträgers
  • ii. Beschwerung des Stiftungsträgers mit einer Unterauflage
  • b) Gemeinsame Stiftungserrichtung durch einen mehrseitigen Erbvertrag
  • c) Zeitgleiche Stiftungserrichtung mittels Erbvertrag
  • (1) Errichtung
  • (2) Geschäftsunfähigkeit und Unwirksamkeit eines Stiftungsgeschäfts
  • i. Geschäftsunfähigkeit
  • ii. Unwirksamkeit eines Stiftungsgeschäfts
  • 3. Formulierungsvorschläge
  • a) Gemeinsame Stiftungserrichtung durch einen mehrseitigen Erbvertrag
  • b) Zeitgleiche Errichtung550
  • III. Gemeinschaftliches Testament
  • 1. Grundlagen des gemeinschaftlichen Testaments
  • 2. Juristische Person als nahestehende Person i. S. v. § 2270 Abs. 2 BGB
  • a) Problematik
  • b) Meinungsbild
  • c) Stellungnahme
  • 3. Gestaltungsmöglichkeiten
  • a) Formen des gemeinschaftlichen Testaments
  • b) Inhaltliche Ausgestaltung
  • (1) „Einheitslösung“ und „Trennungslösung“576
  • i. „Einheitslösung“
  • ii. „Trennungslösung“
  • iii. Ergebnis
  • (2) Gemeinsame Stiftungserrichtung
  • (3) Zeitgleiche Stiftungserrichtung mittels gemeinschaftlichen Testaments585
  • 4. Formulierungsvorschläge
  • a) Stiftungsträger als Schlusserbe
  • b) Stiftungsträger als Nacherbe
  • c) Gemeinsame Stiftungserrichtung
  • IV. Schenkungsversprechen von Todes wegen, § 2301 BGB
  • 1. Grundlegendes zum Schenkungsversprechen von Todes wegen
  • a) § 2301 BGB
  • b) Rechtsfolgen
  • 2. Errichtung einer unselbständigen Stiftung von Todes wegen mittels Schenkungsversprechen von Todes wegen
  • a) Inhalt des Schenkungsversprechens von Todes wegen
  • b) Umdeutung des Schenkungsversprechens
  • (1) Umdeutung der Zuwendung in ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung
  • (2) Erbrechtliches Formerfordernis des umgedeuteten Versprechens
  • (3) Umdeutung der Schenkungsauflage
  • i. Umfang der Umdeutung
  • ii. Umdeutung der schenkungsrechtlichen Auflage
  • 3. Tauglichkeit des Schenkungsversprechens von Todes wegen zur Errichtung einer unselbständigen Stiftung von Todes wegen
  • 3. Kapitel Die an der Stiftung Beteiligten und deren Rechtsstellung
  • A. Rechtliche Stellung des Erblassers als Stifter
  • B. Rechtliche Stellung des Stiftungsträgers
  • I. Aufgaben des Stiftungsträgers
  • II. Vergütungsanspruch des Stiftungsträgers
  • III. Aufwendungsersatzanspruch des Stiftungsträgers
  • C. Rechtliche Stellung der Destinatäre
  • I. Begünstigung mittels Vermächtnis
  • II. Begünstigung mittels Auflage
  • 1. Stellung des Auflagenbegünstigten
  • 2. Rechtsgrund der Zuwendung
  • a) Verhältnis zum Erblasser
  • b) Verhältnis zum Stiftungsträger
  • D. Rechtliche Stellung der Gremien
  • I. Aufgaben der Gremien
  • II. Meinungsbild zur rechtlichen Stellung der Gremien
  • III. Stellungnahme
  • 1. Stellung der Gremien im Rahmen einer mittels Auflage errichteten Stiftung
  • a) Gremienmitglieder als Auflagenbegünstigte
  • b) Gremienmitglieder als Vermächtnisnehmer
  • (1) Keine ausreichende Bestimmtheit gem. § 2151 BGB
  • (2) Zeitliche Begrenzung von § 2162 BGB
  • c) Gremienmitglieder als Vollziehungsberechtigte
  • (1) Einordnung als Vollziehungsberechtigte
  • (2) Problem: Aufnahme neuer Gremienmitglieder
  • d) Gremienmitglieder als Testamentsvollstrecker
  • e) Gremienmitglieder als Auftragnehmer
  • f) Konsequenzen für die Gestaltung
  • 2. Stellung der Gremienmitglieder in der mittels Vermächtnis errichteten unselbständigen Stiftung von Todes wegen
  • a) Gremienmitglieder als Vermächtnisnehmer
  • b) Gremienmitglieder als Auftragnehmer
  • (1) Auftragsverhältnis
  • (2) Probleme des Auftragsrechts im Rahmen der mittels Vermächtnis errichteten unselbständigen Stiftung
  • (3) Problemlösung
  • i. Verzicht auf Widerrufsrechte
  • ii. Verzicht auf das Weisungsrecht
  • iii. Konsequenzen für die Gestaltung
  • IV. Aufwendungsersatz der Gremienmitglieder
  • 1. Mittels Vermächtnis errichtete unselbständige Stiftung
  • 2. Mittels Auflage errichtete unselbständige Stiftung
  • E. Testamentsvollstreckung
  • I. Person des Testamentsvollstreckers
  • II. Abwicklungsvollstreckung im Rahmen der unselbständigen Stiftung von Todes wegen
  • 1. Abwicklungsvollstreckung
  • 2. Anordnungsmöglichkeiten
  • a) Stiftungsträger als Erbe
  • b) Stiftungsträger als Vermächtnisnehmer
  • c) Anwendbarkeit von § 2223 BGB bei Beschwerung des Auflagenbegünstigten mit einer Auflage
  • III. Dauertestamentsvollstreckung im Rahmen der unselbständigen Stiftung von Todes wegen
  • IV. Nachteile und Risiken einer Testamentsvollstreckung für die unselbständige Stiftung von Todes wegen
  • 1. Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers
  • 2. Zeitliche Begrenzung der Testamentsvollstreckung
  • a) Abgrenzung von Abwicklungs- und Dauertestamentsvollstreckung bei der selbständigen Stiftung von Todes wegen
  • b) Die Abwicklungsvollstreckung bei der unselbständigen Stiftung von Todes wegen
  • c) Die Dauertestamentsvollstreckung bei der unselbständigen Stiftung von Todes wegen
  • 3. Testamentsvollstreckung über juristische Personen
  • 4. Kapitel Herausforderungen für die unselbständige Stiftung von Todes wegen
  • A. Gefahren durch das Pflichtteilsrecht
  • I. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
  • II. Ausschlagung nach § 2306 BGB
  • III. Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
  • 1. Kürzungsmöglichkeiten
  • 2. Verhinderung von Kürzungen
  • IV. Vermeidung und Minderung von Pflichtteilsansprüchen
  • 1. Erbverzichtsvertrag
  • 2. Pflichtteilsverzichtsvertrag
  • a) Umfassender Pflichtteilsverzichtsvertrag
  • b) Ausschluss des Zugewinnausgleichs
  • c) Beschränkter Pflichtteilsverzichtsvertrag
  • d) Pflichtteilsverzicht unter der Bedingung einer Stiftungserrichtung
  • 3. Güterstandswahl
  • 4. Statutenwechsel
  • 5. Stundung des Pflichtteilsanspruchs nach § 2331a BGB wegen Gefährdung der unselbständigen Stiftung
  • B. Person des Stiftungsträgers
  • C. Haftung
  • I. Haftung des Stiftungsträgers für Stiftungsverbindlichkeiten
  • II. Haftung des Stiftungsvermögens für Verbindlichkeiten des Stiftungsträgers
  • 1. Umfassende Haftung des Stiftungsvermögens
  • a) Widerspruchsklage und Aussonderungsrecht der Vollziehungsberechtigten
  • b) Diskussion
  • 2. Schutz durch Anordnung der Nachlassverwaltung
  • III. Haftung des Stiftungsvermögens für Verbindlichkeiten des Erblassers
  • 1. Haftung des als Erben eingesetzten Stiftungsträgers für Verbindlichkeiten des Erblassers
  • a) Vermögensübergang
  • b) Überschuldeter oder zahlungsunfähiger Nachlass
  • 2. Haftung des als Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigter eingesetzten Stiftungsträgers für die Verbindlichkeiten des Erblassers
  • IV. Missbrauch des Stiftungsvermögens durch den Stiftungsträger
  • 1. Allgemeine Überlegungen zu pflichtwidrigen Rechtsgeschäften des Stiftungsträgers
  • 2. Missbrauch des Stiftungsvermögens bei der unselbständigen Stiftung von Todes wegen
  • D. Einreden des Beschwerten
  • I. Dürftigkeits- und Unzulänglichkeitseinrede des Erben
  • II. Überschwerungseinrede des Erben
  • III. Einrede des Vermächtnisnehmers aus § 2187 BGB
  • IV. Kürzungsbefugnis des Vermächtnisnehmers nach § 2188 BGB
  • 1. Kürzungsrecht
  • 2. Umgehung der Kürzung
  • V. Einrede des Auflagenbegünstigten aus § 2187 BGB und § 2188 BGB
  • 1. Einrede aus § 2187 BGB
  • 2. Kürzungsbefugnis aus § 2188 BGB
  • E. Nicht- oder Schlechtleistung des Stiftungsträgers
  • I. Nicht- oder Schlechtleistung eines mit einer Auflage beschwerten Stiftungsträgers
  • 1. Stiftungsträger als Erbe (beschwert mit einer Auflage)
  • a) Nicht- oder Schlechtleistung des Stiftungsträgers
  • (1) Klage auf Erfüllung
  • (2) Antrag auf Nachlassverwaltung und Schadensersatzansprüche
  • b) Nichtleistung wegen Unmöglichkeit der Auflagenvollziehung
  • (1) Unmöglichkeit der Auflagenvollziehung und Unsinnigkeit des Stiftungszwecks
  • i. Unmöglichkeit
  • ii. Unsinnigkeit
  • (2) Konsequenzen der Unsinnigkeit
  • (3) Konsequenzen der Unmöglichkeit
  • i. § 2195 BGB bei anfänglicher Unmöglichkeit der Auflage
  • ii. Herausgabe nach § 2196 BGB bei vom Stiftungsträger zu vertretender anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit
  • 2. Stiftungsträger als Vermächtnisnehmer (beschwert mit einer Auflage)
  • a) Nicht- oder Schlechtleistung des Stiftungsträgers
  • b) Unmöglichkeit und Unwirksamkeit der Auflage
  • 3. Stiftungsträger als Auflagenbegünstigter (beschwert mit einer Auflage)
  • a) Nicht- oder Schlechtleistung des Stiftungsträgers
  • b) Unmöglichkeit und Unwirksamkeit der Auflage
  • 4. Bewertung
  • a) Schutz der unselbständigen Stiftung von Todes wegen
  • b) Regelungen in der letztwilligen Verfügung für Nicht- und Schlechtleistung bzw. Unmöglich- und Unwirksamkeit
  • (1) Regelungsoptionen
  • (2) Formulierungsvorschläge für die Fälle der Unwirksamkeit, der Unmöglichkeit und der Nichtleistung der Auflage955
  • II. Nicht- oder Schlechtleistung eines mit einem Vermächtnis beschwerten Stiftungsträgers
  • 1. Stiftungsträger als Erbe (beschwert mit einem Vermächtnis)
  • a) Nicht- oder Schlechtleistung des Stiftungsträgers
  • (1) Klage auf Erfüllung und Schadensersatz
  • (2) Antrag auf Nachlassverwaltung
  • b) Nichtleistung wegen Unmöglichkeit der Vermächtniserfüllung
  • (1) Anfängliche Unmöglichkeit
  • (2) § 2085 BGB bei anfänglicher Unmöglichkeit des Vermächtnisses
  • (3) Schadensersatzansprüche bei nachträglicher Unmöglichkeit
  • 2. Stiftungsträger als Vermächtnisnehmer (beschwert mit einem Untervermächtnis)
  • 3. Stiftungsträger als Auflagenbegünstigter (beschwert mit einem Vermächtnis)
  • 4. Bewertung
  • a) Schutz der unselbständigen Stiftung von Todes wegen
  • b) Regelungen in der letztwilligen Verfügung für Nicht- und Schlechtleistung bzw. Unmöglich- und Unwirksamkeit
  • (1) Regelungsoptionen
  • (2) Formulierungsvorschläge für die Unwirksamkeit, die Unmöglichkeit und die Nichtleistung des Vermächtnisses968
  • 5. Kapitel Satzung
  • A. Regelung der wesentlichen Stiftungsmerkmale
  • I. Stiftungszweck
  • 1. Bedeutung des Stiftungszwecks für die unselbständige Stiftung von Todes wegen
  • 2. Der Stiftungszweck und der Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit
  • 3. Anforderungen an den Stiftungszweck
  • 4. Sittenwidrigkeit des Stiftungszwecks
  • 5. Gemeinwohlgefährdung des Stiftungszwecks
  • II. Stiftungsvermögen
  • III. Stiftungsorganisation
  • IV. Name und Sitz
  • B. Die Regelung nachträglicher Eingriffe in die Zielsetzung der Stiftung
  • I. Zweckänderung1014
  • 1. Zweckänderung aufgrund Vereinbarung mit dem Stifter
  • 2. Keine Zweckänderung aufgrund Erblasseranordnung
  • a) Berücksichtigung von § 2065 Abs. 2 BGB
  • b) Konsequenz für die Gestaltung
  • 3. Zweckänderung durch Vereinbarung mit den Vollziehungsberechtigten und Vermächtnisnehmern
  • a) Zulässigkeit des Verzichts
  • b) Zustimmung der Behörde zur Zweckänderung eines im öffentlichen Interesse liegenden Stiftungszwecks
  • c) Kein Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB
  • 4. Zweckänderung bei fehlendem Erblasserwillen
  • a) Elly-Hölterhoff-Böcking-Stiftung
  • b) Lösungsansätze
  • (1) Lösungsweg der Universität Bonn
  • (2) Rückgriff auf § 313 BGB
  • (3) Anfechtung
  • II. Satzungsänderung
  • III. Beendigung der Stiftung
  • 6. Kapitel Auslegung letztwilliger Verfügungen mit Bezug zur unselbständigen Stiftung von Todes wegen
  • A. Auslegungsregeln
  • I. Auslegung des Stiftungsgeschäfts von Todes wegen
  • II. Auslegung der Stiftungssatzung
  • B. Beispiele aus der Rechtsprechung
  • I. Errichtung einer unselbständigen Stiftung von Todes wegen
  • 1. RG, Urteil v. 21.02.1911, Rep. VII. 178/101080 zur mittels Zweckauflage errichteten unselbständigen Stiftung von Todes wegen
  • a) Sachverhalt
  • b) Entscheidung
  • c) Kritik
  • 2. RG, Urteil v. 07.06.1917, Az. IV 68/171086 zur Errichtung einer unselbständigen Stiftung von Todes wegen
  • a) Sachverhalt
  • b) Entscheidung
  • c) Kritik
  • II. Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Stiftung
  • 1. RG, Urteil v. 24.06.1916, Rep. V. 137/161091 zum Begriff „Stiftung“
  • a) Sachverhalt
  • b) Entscheidung
  • c) Kritik
  • 2. Urteil des Württ.-Bad. Verwaltungsgerichtshofs (Karlsruher Senat) vom 23.06.19551102 zur Anwendbarkeit von § 2084 BGB bei der Frage nach der Rechtsform und zur Bedeutung der Einsetzung eines Rechtsträgers als Erben
  • a) Sachverhalt
  • b) Entscheidung
  • c) Kritik
  • 3. KG, Urteil v. 06.07.1970, Az. 16 U 1777/691108 zum Willen des Erblassers, eine eigenständige Rechtspersönlichkeit zu schaffen, zur Anordnung eines Verwaltungsorgans und zur Formulierung „Errichtung einer Stiftung“
  • a) Sachverhalt
  • b) Entscheidung
  • c) Kritik
  • 4. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 02.11.1976, Az. 49/751121 zur fehlenden Einsetzung eines Vermögensträgers
  • a) Sachverhalt
  • b) Entscheidung
  • c) Kritik
  • III. Abgrenzung Vermächtnis/Auflage im Rahmen einer unselbständigen Stiftung
  • 1. RG, Urteil v. 26.03.1917, Az. IV 417/161132 zur Einordnung einer Zweckbestimmung als Auflage und § 2194 BGB
  • a) Sachverhalt
  • b) Entscheidung
  • c) Kritik
  • 2. RG, Urteil v. 13.05.1919, Az. 89/191139 zu den Anforderungen an ein Vermächtnis nach § 2151 BGB
  • a) Sachverhalt
  • b) Entscheidung
  • c) Kritik
  • 7. Kapitel Die unselbständige Stiftung von Todes wegen im Steuerrecht
  • A. Besteuerung unselbständiger Stiftungen
  • I. Steuerbelastung
  • II. Beginn und Ende der Steuerpflicht
  • B. Steuerarten
  • I. Körperschaftsteuer
  • 1. Körperschaftsteuerpflichtigkeit
  • a) Steuerliche Eigenständigkeit von Zweckvermögen gem. § 3 KStG
  • b) Abgrenzungskriterien
  • (1) Voraussetzungen der steuerlichen Selbständigkeit
  • (2) Steuerliche Selbständigkeit bei Zweckidentität
  • i. Meinungsbild
  • ii. Stellungnahme
  • 2. Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
  • II. Erbschaftsteuer
  • 1. Die unselbständige Stiftung im Erbschaftsteuerrecht
  • a) Unbestimmter Personenkreis bzw. unpersönlicher Zweck
  • (1) Voraussetzungen einer Zweckzuwendung
  • (2) Folgen einer Zweckzuwendung
  • b) Bestimmter Personenkreis bzw. persönlicher Zweck
  • 2. Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG
  • 3. Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG
  • 4. Steuerbefreiung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • 5. Ersatzerbschaftsteuer für unselbständige Familienstiftungen
  • a) Besteuerung selbständiger Familienstiftungen
  • b) Besteuerung unselbständiger Familienstiftungen
  • (1) Entscheidung des FG Köln
  • (2) Stellungnahme
  • III. Grunderwerbsteuer aufgrund Grundstückserwerbs von Todes wegen
  • IV. Abgeltungsteuer
  • V. Abzugsfähigkeit von Spenden an unselbständige Stiftungen
  • 1. Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG
  • 2. Zuwendungen aufgrund testamentarischer Verpflichtungen
  • a) Spendenabzug beim Beschwerten
  • b) Spendenabzug beim Erblasser
  • 8. Kapitel Schlussbetrachtung
  • Literaturverzeichnis

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1. Kapitel: Einführung

Nach Informationen des Bundesverbands Deutscher Stiftungen wächst die Anzahl unselbständiger Stiftungen rasant.1 Die Anzahl von „Treuhandstiftungen“ wird zum 31.12.2016, wie bereits im Jahr 2014,2 auf mindestens 20.000 geschätzt, wovon im Jahr 2017 in der Datenbank Deutscher Stiftungen 5.534 erfasst sind.3 Da die Erfassung unselbständiger Stiftungen schwierig ist, ist das nur eine grobe Schätzung.4 Die Anzahl selbständiger Stiftungen belief sich zum selben Stichtag auf 21.806.5

Wie viele der unselbständigen Stiftungen zu Lebzeiten errichtet werden und wie viele von Todes wegen, ist nicht bekannt. Bächstädt vermutet in seiner Dissertation im Jahr 1965, dass die meisten unselbständigen Stiftungen solche von Todes wegen seien.6 Nach den Zahlen des Bundesverbands Deutscher Stiftungen waren zwischen den Jahren 1951 und 1980 ca. ein Drittel der errichteten Stiftungen Nachlassstiftungen.7 Das Blatt hat sich jedoch drastisch gewendet. Mittlerweile werden 89 % aller Stiftungen zu Lebzeiten errichtet.8 Als Grund für die Wende wird vom Bundesverband Deutscher Stiftungen das lebzeitige Engagement der Stifter genannt. Fast drei Viertel der befragten Stifter engagieren sich in der von ihnen gegründeten Stiftung.9

Insgesamt hat es den Anschein, die unselbständige Stiftung von Todes wegen sei weitgehend unbekannt – sowohl unter juristischen Laien wie auch unter Juristen. Sie scheint irgendwo im 20. Jahrhundert aus dem Gedächtnis der Kautelarjurisprudenz verschwunden zu sein. In der Praxis spielt sie dementsprechend ←27 | 28→nur eine geringe Rolle. Das ist umso erstaunlicher, als ein Großteil der Stifter mittels Stiftungsgründungen Erben für ihr Privatvermögen schaffen will.10

Die vorliegende Arbeit soll die Unwissenheit über die unselbständige Stiftung von Todes wegen beseitigen und untersuchen, ob diese Stiftungsform nicht doch „das Zeug zum Gestaltungsmittel besitzt“. Dabei beschränkt sich die Untersuchung auf die „echte“11 unselbständige Stiftung von Todes wegen. Damit ist jene unselbständige Stiftung gemeint, die unmittelbar durch eine letztwillige Verfügung errichtet wird.12 In der Literatur werden teilweise auch solche Stiftungen als Stiftung von Todes wegen bezeichnet, die aufgrund einer erbrechtlichen Auflage des Erblassers vom Auflagenbeschwerten mit einem Dritten errichtet werden.13 Tatsächlich handelt es sich hierbei jedoch um eine unselbständige Stiftung unter Lebenden, die vom Auflagenbeschwerten mit dem ihm zur Verfügung stehenden Vertragswerkzeug – also entweder mittels Schenkungs- oder Treuhandvertrag – errichtet wird. Eine Stiftungserrichtung wird vom Erblasser zwar angeordnet, aber nicht selbst vollzogen. Stifter ist daher der Auflagenbeschwerte, den Stiftungsträger wählt er aus. Das einzig erbrechtliche Element in diesem Konstrukt ist die Auflage zur Stiftungserrichtung.14 Gesprochen werden kann bei dieser Gestaltungsform daher höchstens von einer „unechten unselbständigen Stiftung von Todes wegen“15.

Die Untersuchung beginnt in Kapitel 1 mit den Grundlagen des Stiftungsrechts. Kapitel 2 widmet sich der Ausgestaltung der unselbständigen Stiftung von Todes wegen mittels erbrechtlicher Gestaltungsmittel und stellt gleichzeitig die Basis für die weitere Untersuchung dar. In Kapitel 3 werden die Beziehungen der Beteiligten innerhalb einer unselbständigen Stiftung von Todes wegen unter Berücksichtigung der erbrechtlichen Besonderheiten untersucht. Das praxisrelevante Problem der Gefahren für die unselbständige Stiftung von Todes wegen behandelt Kapitel 4. Die wesentlichen Elemente einer Stiftungssatzung erörtert Kapitel 5. Kapitel 6 befasst sich im Gegensatz zu den übrigen Kapiteln nicht mit der Errichtung der Stiftung und der Gestaltung eines Testaments, sondern ←28 | 29→mit der Auslegung bereits errichteter letztwilligen Verfügungen mit Bezug zur unselbständigen Stiftung von Todes wegen. Steuerrechtliche Aspekte, die bei keiner Gestaltung außer Acht gelassen werden dürfen, finden sich in Kapitel 7.

A. Grundlegendes zur unselbständigen Stiftung

I. Historische Entwicklung

1. Antike

Existiert die mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Stiftung erst seit Ende des 19. Jahrhunderts, gab es die schenkweise Übertragung von Vermögen unter Lebenden oder von Todes wegen schon weit früher. Zurückverfolgen lassen sich stiftungsartige Institutionen bis in die Antike. Sowohl im alten Ägypten, in der griechisch-römischen Antike wie auch in der islamischen Welt gab es stiftungsartige Gebilde.16 Über den Ursprung des Stiftungswesens und seine Verbreitung ist jedoch wenig bekannt.17

Urform der Stiftung ist das, was wir heute als unselbständige Stiftung bezeichnen.18 Bereits bestehenden Rechtssubjekten wurden Hingaben unter Lebenden oder von Todes wegen mit der Auflage zugewandt, die Erträge für einen vom Stifter bestimmten Zweck zu verwenden.19 Einen einheitlichen Begriff für diese Gebilde gab es damals allerdings noch nicht. Der Terminus „Stiftung“ wird erst im Hochmittelalter gebräuchlich.20

Die damaligen Motive für die Schaffung zweckgebundenen Sondervermögens waren Fürsorge für die Seele nach dem Tode, Ahnenkult und Götterverehrung.21

2. Mittelalter

Eine große Veränderung erfuhren Stiftungen mit der Christianisierung im Frühmittelalter. Die von den Kirchenvätern verbreitete Lehre vom „Sohnesteil Christi“ trug wesentlich zu einem Entwicklungsschub bei.22 Danach sollte ←29 | 30→jeder Erblasser Christus in Gestalt der Kirche und in der Gestalt des bedürftigen Nächsten mit einem Kindesanteil bedenken und damit für sein Seelenheil sorgen.23 Für die christlichen Wohltätigkeitsanstalten (Fremden-, Armen-, Kranken-, Waisen-, Findelhäuser und Altenheime) entwickelte sich der Begriff der „piae causae“, der bis zur Neuzeit für Stiftungen stand.24

Die Zuwendungen zugunsten des eigenen Seelenheils und die frommen Stiftungen hielten an. Die Aufsicht über diese zweckgebundenen Vermögensmassen und die Ausführung letztwilliger Verfügungen besaßen die Bischöfe.25 Das Institut der „piae causae“ entwickelte sich im hohen Mittelalter weiter und verband sich mit traditionellen germanischen Vorstellungen der Gemeinschaft der Lebenden mit den Toten. Viele Stifter waren der Überzeugung, mit Hilfe einer Stiftung könnten sie einen Verband mit den Lebenden bilden.26

Gleichzeitig entstanden weltliche Stiftungen, wie bspw. Familienstiftungen, die den Unterhalt von bedürftigen Familienangehörigen sichern sollten. Ebenso wurden Spitäler gegründet, die von Bruderschaften übernommen wurden.27

3. Reformation und Aufklärung

Im Zuge der Reformation wurden viele Stiftungen unter dem Vorwand der Unvereinbarkeit mit den Lehren des Protestantismus aufgehoben. Fürsten und andere Landesherren griffen auf Stiftungsvermögen zu und übernahmen deren Aufsicht.28 Während des Zeitalters der Aufklärung traf das geistesgeschichtliche Phänomen der Säkularisation auch die Stiftungen und führte zu einem großen Stiftungssterben.29 Der Polizeistaat des 17. und 18. Jahrhunderts betätigte sich als Feind und Vernichter der Stiftungen. Er misstraute privater Wohltätigkeit, deren Motive abergläubisch wirkten.30 Der mittelalterliche Rechtsmystizismus verlor ←30 | 31→an Bedeutung für das Stiftungswesen.31 Es folgte die Loslösung der Stiftung von ihren frommen bzw. gottgefälligen Zwecken.32

Die frommen Zwecke traten hinter den neuen umfassenden Zweck des gemeinen Nutzens. Das Vermögen von Stiftungen diente nach der damaligen Auffassung dem Gemeinwesen am ehesten, wenn es der staatlichen Verwaltung unterstellt wurde.33 Es entwickelte sich die Lehre vom Obereigentum des Staates (dominium eminens) über alles Kirchengut. Der Staat war die höchste Körperschaft. Alle anderen juristischen Personen, Körperschaften und Stiftungen existierten nur unter ihm.34 Die Gewalt über die „piae causae“ wurde daher den Landesherren übertragen. Durch die Vermengung von Kirchengewalt und Staatsgewalt gewann der Fürst die Aufsicht über sämtliche Stiftungen, egal ob kirchlich oder nichtkirchlich.35

4. 19./20. Jahrhundert

Das liberale 19. Jahrhundert zeigte neues Interesse für das Institut der Stiftung und verhalf ihr zu erneuter Anerkennung.36 Die Begründung der Stiftung im modernen Sinne vollzog sich im 19. Jahrhundert. Dabei musste die Jurisprudenz auf neuen Grundlagen aufgebaut werden, da die kanonische Lehre von der „pia causa“ den veränderten Verhältnissen nach der Aufklärung nicht mehr gerecht wurde.37 Anstoß dafür gab ein Rechtsstreit – der Erbrechtsstreit um die Errichtung des Städel’schen Kunstinstituts im 19. Jahrhundert.38 Hintergrund des Streits war das Testament des Frankfurters Johann Friedrich Städel, der mittels Testament im Jahr 1815 eine Stiftung errichtete und die Stiftung gleichzeitig zu seinem Universalerben einsetzte. Er verstarb allerdings, bevor die Stiftung genehmigt wurde.39 Der „Städel-Fall“ warf unter anderem die Frage nach der Rechtspersönlichkeit einer Stiftung auf.

←31 | 32→

Heise ordnete die Stiftung erstmalig als juristische Person ein.40 Unter dem Einfluss von Friedrich von Savigny erhielt die Stiftung den Status als eine von personalen Eigentümern gelöste juristische Person und damit ihre klassische Form.41 Das System der staatlichen Kontrolle über Stiftungen wurde beibehalten. Die bislang dominierende unselbständige Stiftung begann aufgrund dieser Entwicklungen ein Schattendasein zu führen.42

Die Autoren des BGB trennten schließlich die unselbständige von der selbständigen Stiftung. Die §§ 80 ff. BGB sind ausdrücklich nur auf die selbständige Stiftung anwendbar.43 Die unselbständige Stiftung wurde auf die Regelungen des Schenkungs- und Erbrechts verwiesen.44 Diese Entscheidung blieb nicht kritiklos, eine Reaktion des Gesetzgebers darauf blieb jedoch aus.45

5. Nationalsozialismus

Die Zeit des Nationalsozialismus war für das gesamte Stiftungswesen verheerend: Die Instrumente des Stiftungsrechts eigneten sich hervorragend zur Umsetzung rassisch-völkischen Gedankenguts.46 Mit dem im nationalsozialistischen Sinne ausgelegten Begriff des Gemeinwohls konnten sämtliche, dem Staatsziel nicht gefällige, Stiftungen aufgelöst werden.47

6. Entwicklung seit 1945

Nach Ende des Zweiten Weltkriegs entwickelte sich das Stiftungswesen in der DDR und in der Bundesrepublik in verschiedene Richtungen.

Während es in der DDR zerschlagen wurde, blühte es in Westdeutschland wieder auf.48 Hier wurde in den 60er Jahren über eine Neuregelung des Stiftungsrechts diskutiert – insbesondere über ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht. Anregungen zu stiftungsrechtlichen Reformen gab der 44. Deutsche ←32 | 33→Juristentag in Hannover. Im Zuge dessen kam auch eine Neuregelung des Rechts der unselbständigen Stiftung zur Sprache.49 Man sah jedoch keine Gründe für deren Kodifizierung.50 Eine neue Regelung wurde bewusst nicht aufgenommen. Diese Ansicht behielt der Gesetzgeber auch bei der Novellierung des Stiftungsrechts im Jahr 2002 bei. Aus dem Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Stiftung wie auch aus ihrer „rechtlichen Wandelbarkeit“51 ergibt sich eine große Flexibilität der Stiftung.52 Diese Flexibilität, die eine ihrer Stärken sei, könne laut Arbeitsbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe aus dem Jahr 2001 nur aufrechterhalten werden, wenn für sie keine eigenständige gesetzliche Regelung bestehe.53 Daher sind für die unselbständige Stiftung nach wie vor die Regelungen des Schuld- und Erbrechts anwendbar.

II. Abgrenzung der unselbständigen von der selbständigen Stiftung

Für die vorliegende Arbeit ist das Verständnis der Unterschiede wie auch der Gemeinsamkeiten von selbständiger und unselbständiger Stiftung unabdingbar.

1. Unterschiede
a) Rechtsfähigkeit

Das charakteristische Merkmal und gleichzeitig der entscheidende Unterschied der unselbständigen zur selbständigen Stiftung ist ihre fehlende Rechtsfähigkeit. Sie ist keine juristische Person und bedarf daher eines Stiftungsträgers, der ihre Rechte und Pflichten wahrnimmt.

(1) Selbständige unselbständige Stiftung?

Obwohl die fehlende Rechtsfähigkeit in Literatur und Rechtsprechung ganz überwiegend anerkannt ist,54 wurde und wird sie immer wieder in Zweifel gezogen.

←33 | 34→

Joseph Kohler bspw. spricht der unselbständigen Stiftung in seinem Lehrbuch im Jahr 1906 ohne weitere Erklärungen Rechtspersönlichkeit zu.55

Koos entwickelte in seiner Habilitationsschrift von 2004 ein Konstrukt, durch welches die unselbständige Stiftung mittels Stifterwillen eine Teilpersonifikation erhält.56 Seiner Ansicht nach sind die Vertragstypen des BGB nicht dazu geeignet, die Besonderheiten der unselbständigen Stiftung zu erfassen.57 Er begründet das Stiftungserrichtungsgeschäft durch einen stiftungsrechtlichen Vertrag eigener Art – den Widmungsvertrag.58 Die Widmung sorge für die Verbindung von Vermögen und Zweck. Das wiederum führe zur Verselbständigung des Stiftungsvermögens, entziehe Stiftungszweck und Stiftungsvermögen der Dispositionsfreiheit des Stifters und sei damit nicht mehr disponibel.59 Die Widmung schaffe eine verbandsartige Struktur der Stiftung als Grundlage für eine Teilpersonifikation des Gebildes.60 Nach Koos ist der Stiftungsträger so nicht gegenüber dem Stifter verpflichtet, sondern besitzt eine mitgliedsähnliche Pflicht im Rahmen der Stiftungsorganisation. Das Stiftungsvermögen werde wirtschaftlich ausschließlich dem verobjektivierten Stiftungszweck zugeordnet.61 Die Errichtung einer unselbständigen Stiftung werde zu einem einseitigen Akt der Vermögensverfügung.62 Der Stiftung könne infolge ihrer Teilpersonifikation wirtschaftliches Eigentum zugeordnet werden.63 Da die Stiftung nach Koos’ Modell ein organisationsschaffendes Stiftungsgeschäft ist, wäre der Stifter nicht mehr deren Stiftungsträger und damit nicht mehr daran gehindert, einen Vertrag mit sich selbst zu schließen. Als Folge davon wäre nach Koos sogar die Gründung einer Eigenstiftung möglich.64

Wie Herzog aber richtig anführt, sind die Parteien eines Vertrags im Rahmen der Privatautonomie jederzeit berechtigt, eine einmal getroffene Vereinbarung einverständlich wieder aufzuheben. So ist es ausgeschlossen, dass sich die Parteien die Befugnis zur Änderung ihrer getroffenen Vereinbarung nehmen. Ein, zwischen den Stiftungsbeteiligten, vertraglich vereinbarter Stiftungszweck kann ←34 | 35→sich daher nicht von den Parteien des Vertragsverhältnisses abspalten. Eine Verobjektivierung des Stiftungsgeschäfts ist somit nicht möglich. Es fehlt folglich bereits an der Grundlage der von Koos kreierten Teilpersonifikation.65

Ferner ist dieser Konstruktion entgegenzuhalten, dass die Anerkennung wirtschaftlichen Eigentums als absolute, dingliche Rechtsposition bereits gegen den Numerus clausus des Sachenrechts verstößt.66 Darüber hinaus verstößt sie gegen das Abstraktionsprinzip, da durch den Widmungsvertrag angeblich wirtschaftliches Eigentum übertragen werden soll, also eine Verfügung stattfindet.67 Die Theorie von Koos widerspricht zudem dem Gesetzgeber, der der unselbständigen Stiftung bewusst keine Rechtsfähigkeit verliehen hatte.68 Die Zulassung einer fiduziarischen Eigenstiftung kann von der Rechtsordnung im Interesse der Vermeidung von Haftungsexklaven nicht geduldet werden. Anderenfalls hätte der Stifter die Möglichkeit, durch einen einseitigen Willensakt ohne staatliche Anerkennung ein haftungsimmunes Gebilde zu errichten.69

Im Jahr 2009 unternimmt Bruns einen Begründungsversuch, warum eine unselbständige Stiftung unter bestimmten Voraussetzungen rechtsfähig und der selbständigen Stiftung gleichgestellt werden sollte.70

Geibel wiederum qualifiziert die Stiftungstreuhand als atypische GbR.71 Die Gesellschaft könne so ausgestaltet werden, dass der Stifter das Treuhandverhältnis nicht beherrschen könne. Dennoch bleibe der Stifter Treugeber und könne damit die Rechte aus § 771 ZPO und § 47 InsO ausüben, sofern ihm im Treuhandvertrag die Geschäftsführung hierfür ausdrücklich eingeräumt wurde.72

Fraglich ist jedoch, ob dieser Ansatz der unselbständigen Stiftung Vorteile bringen würde. Auch die GbR kann unabdingbar vom Stifter und von dessen Erben gekündigt werden. Sowohl Gläubiger des Stifters als auch die des Stiftungsträgers können den Gesellschaftsanteil ihres jeweiligen Schuldners pfänden und nach § 725 BGB fristlos kündigen.73 Die Möglichkeit des zeitweisen ←35 | 36→Ausschlusses der Kündigung lässt diesen Mangel nicht verschwinden. Problematisch ist für den Stifter zudem seine persönlich unbeschränkte Haftung gem. § 128 HGB analog für die Schulden der GbR.74 Insgesamt ist durch diese Konstruktion also nicht viel gewonnen.

Überzeugen konnten die genannten Ansätze zur Umdeutung der unselbständigen Stiftung bisher auch die Rechtsprechung nicht.75

Unabhängig von allen dogmatischen Bedenken stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit einer rechtsfähigen unselbständigen Stiftung. Auch Geibel erkennt, zumindest teilweise, die fehlende Notwendigkeit einer rechtsfähigen unselbständigen Stiftung.76 Eine unselbständige Stiftung kann bei richtiger Organisation funktionieren wie eine selbständige Stiftung. Die Vor- und Nachteile beider Formen hängen im Wesentlichen mit ihrer rechtlichen Selbständigkeit bzw. Unselbständigkeit zusammen. Es ist überflüssig, die Wahlfreiheit potentieller Stifter hinsichtlich der Stiftungsform einzuschränken. Der Bedarf unterschiedlicher Stiftungsarten zeigt sich vielmehr darin, dass beide seit Jahren erhebliche Zuwachsraten erleben.77

(2) „Virtuelle Stiftung“

Ein neuer Ansatz zur rechtlichen Einordnung der unselbständigen Stiftung wurde vor einiger Zeit von Karsten Schmidt entwickelt.

Karsten Schmidt begreift die unselbständige Stiftung als „virtuelle Stiftung“.78 Er will ihr ausdrücklich keine Rechtspersönlichkeit im juristischen Sinne verleihen.79 Er fingiert lediglich ein Treuhandverhältnis zwischen Treuhänder und der unselbständigen Stiftung. In Schmidts Denkmodell ist die Stiftung die Treuhänderin. Der Stiftungsträger verwaltet das Stiftungsvermögen nun für die Stiftung selbst und nicht mehr für den Stifter.80 Zwischen Stifter und Stiftungsträger hingegen findet eine Schenkung unter Auflage statt.81 Gegenstand der Auflage ist die Verpflichtung des Stiftungsträgers zur Verwaltung der unselbständigen Stiftung wie ein virtuelles Organ einer virtuellen Stiftungsorganisation.82 Die ←36 | 37→Vereinbarungen zwischen Stiftungsträger und Stifter erhalten so den Charakter einer fiktiven Stiftung.

Soweit der Ansatz Schmidts die Stiftungsorganisation betrifft, ist er durchaus interessant und begrüßenswert. Kritisch und bisher nicht abschließend ausgeführt sind jedoch die haftungsrechtlichen Konsequenzen dieser Konstruktion. Nach Schmidt soll dem Stifter oder einem Vollzugsberechtigten in der Zwangsvollstreckung die Widerspruchsklage des § 771 ZPO zustehen bzw. in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO, wenn es um Verbindlichkeiten geht, die nicht die Stiftung betreffen.83 Dritte bzw. Gläubiger würden durch dieses Vorgehen jedoch unbegründet benachteiligt. Zweck von § 47 InsO ist, Gegenstände, die dem Schuldner haftungsrechtlich nicht zugeordnet werden, dem berechtigten Dritten zu verschaffen.84 Als zwangsvollstreckungsrechtliches Pendant soll § 771 ZPO demjenigen ein Widerspruchsrecht einräumen, dem nach herrschender Meinung das Vermögen wirtschaftlich zugeordnet werden kann.85 Für eine Zuordnung des Stiftungsvermögens zum Stifter bzw. zu den Vollzugsberechtigten gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer des Stiftungsvermögens ist aufgrund der Schenkung des Stiftungsvermögens der Stiftungsträger – und das dauerhaft. Daran ändert die Auflage nichts, die eine rein schuldrechtliche Verpflichtung darstellt.86

(3) Konsequenz der fehlenden Rechtsfähigkeit

Konsequenz der mangelnden Rechtsfähigkeit ist die Unselbständigkeit der Stiftung. Um rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können, bedarf sie eines Stiftungsträgers, auf den der Stifter sein Vermögen überträgt. Dieser verwaltet das Vermögen als Sondervermögen für die Stiftung und erfüllt den vom Stifter bestimmten Zweck. Er ist dabei an die Vereinbarungen zwischen ihm und dem Stifter sowie an die Stiftungssatzung gebunden.87

Die unselbständige Stiftung ist damit kein vom Stifter verselbständigtes Rechtssubjekt, sondern ein Rechtsverhältnis zwischen Stifter und Vermögensträger.88 Sie ist weder Trägerin von Rechten und Pflichten noch Prozesspartei oder Schuldnerin in einem Insolvenzverfahren.89

←37 | 38→
b) Errichtung

Aufgrund der fehlenden Rechtsfähigkeit der unselbständigen Stiftung werden an ihre Errichtung weniger strenge Anforderungen gestellt als an die selbständige Stiftung.

Die unselbständige Stiftung wird errichtet, indem der Stifter einem bereits bestehenden Rechtsträger Vermögenswerte mit der Verpflichtung überträgt, deren Erträge dauerhaft zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks zu verwenden. Die Übertragung erfolgt durch schuld- oder erbrechtliches Rechtsgeschäft.90 Für die Eigentumsübertragung sind die für den jeweiligen Vermögensgegenstand geltenden Regeln zu beachten.91 Die Errichtung einer unselbständigen Stiftung muss grundsätzlich auch nicht schriftlich erfolgen. Theoretisch genügt es, wenn der Stifter dem annehmenden Stiftungsträger das Stiftungsvermögen übergibt und ihm den Stiftungszweck erläutert.92 Aus Beweiszwecken empfiehlt es sich jedoch, Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung schriftlich zu fixieren. So können Verwechslungen mit einer schlichten Schenkung ausgeschlossen werden. In den Fällen, in denen das Gesetz eine notarielle Beurkundung vorschreibt, muss das Erfordernis auch bei Errichtung der unselbständigen Stiftung eingehalten werden, bspw. § 311b BGB und § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG.93

Als Stiftungsträger kommen natürliche wie auch juristische Personen in Betracht.94 Um einen Interessenkonflikt in der Person von Stifter und Stiftungsträger zu vermeiden, kann sich nach überwiegender Ansicht der Stifter nicht selbst als Stiftungsträger einsetzen und eine sog. Eigenstiftung gründen.95

c) Analoge Anwendung der §§ 80 ff. BGB

Obwohl die unselbständige Stiftung mit Ausnahme der Rechtsfähigkeit alle Merkmale einer Stiftung besitzt, ist eine analoge Anwendung der §§ 80 ff. BGB auf die unselbständige Stiftung unzulässig.96 Der Gesetzgeber hat sich bewusst ←38 | 39→gegen die Normierung der unselbständigen Stiftung entschieden. Eine planwidrige Regelungslücke ist damit abzulehnen Für diese bräuchte es zudem eine vergleichbare Interessenlage, die ebenso wenig vorhanden ist.97 Das gilt ausnahmslos für die §§ 80 – 88 BGB. Nur eine Mindermeinung vertritt eine gegenteilige Ansicht.98

d) Inhalt des Stiftungsgeschäfts

Anders als für die selbständige Stiftung ist der Begriff des Stiftungsgeschäfts für die unselbständige Stiftung nicht definiert.99 Das gilt sowohl für die Stiftung von Todes wegen als auch für die Stiftung unter Lebenden.

Für den Inhalt des Stiftungsgeschäfts der unselbständigen Stiftung gibt es daher keine gesetzlichen Vorgaben. Der notwendige Inhalt des Stiftungsgeschäfts einer unselbständigen Stiftung ergibt sich vielmehr aus ihrer Natur. Danach sind Mindestinhalt des Stiftungsgeschäfts die Vermögensübertragung an einen Dritten und seine Zweckbestimmung.100

Eine bestimmte Organisationsform oder gar die Schaffung einer Satzung ist nicht erforderlich. Sie kann und sollte aber in das Stiftungsgeschäft mit aufgenommen werden.101 Der Stifter kann die Befugnis hierzu auch dem Stiftungsträger, dem Beirat oder dem Testamentsvollstrecker übertragen.102

e) Staatliche Aufsicht

Unselbständige Stiftungen können ohne staatliche Anerkennung errichtet werden. Das langwierige und komplizierte Anerkennungsverfahren fehlt.103

Die Staatsaufsicht nach den StiftG der Länder erfasst unselbständige Stiftungen nicht. Mittlerweile hat auch Sachsen-Anhalt als letztes Bundesland mit der ←39 | 40→Neufassung des Stiftungsgesetzes vom 20.01.2011104 die entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die selbständige Stiftung auf die unselbständige Stiftung entfallen lassen.105 Da die Stiftungstätigkeit der unselbständigen Stiftung nicht vom Staat überwacht wird, unterliegen Entscheidungen keiner Anzeige-, Hinweis- oder Genehmigungspflicht des Staates, ebenso wenig wie ihre Auflösung. Bei der selbständigen Stiftung hingegen können Beschlüsse von den Aufsichtsbehörden beanstandet, aufgehoben oder rückgängig gemacht werden.106

Teilweise wird vertreten107 bzw. empfohlen108, § 87 BGB analog auf die unselbständige Stiftung anzuwenden.

§ 87 BGB gibt der Stiftungsaufsichtsbehörde das Recht, den Stiftungszweck zu ändern oder die Stiftung aufzuheben, wenn die Zweckerfüllung unmöglich geworden oder das Gemeinwohl gefährdet ist.

Details

Seiten
264
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631814116
ISBN (ePUB)
9783631814123
ISBN (MOBI)
9783631814130
ISBN (Hardcover)
9783631794654
DOI
10.3726/b16620
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (Februar)
Schlagworte
Stiftungssatzung Mangelnde Rechtsfähigkeit Gremien Destinatär Vermächtnis Auflage Testamentsgestaltung Stiftungsträger Letztwillige Verfügung Erbrecht
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 264 S.

Biographische Angaben

Cathrin Krämer (Autor:in)

Cathrin Krämer studierte Rechtswissenschaften in Passau, Freiburg und Helsinki. Sie ist Fachanwältin für Erbrecht und spezialisiert auf das Erb- und Stiftungsrecht.

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Titel: Die unselbständige Stiftung von Todes wegen
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