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Verbot privater Jugendpornographie

Untersuchung zu § 184c StGB unter besonderer Berücksichtigung von privaten Schriften

von Christopher Czimek (Autor:in)
©2019 Dissertation 282 Seiten

Zusammenfassung

Vor rund 50 Jahren hat ein bis heute fortwirkender Wandel in Bezug auf sexuelle Fragestellungen stattgefunden, der gemeinsam mit dem technischen Fortschritt der letzten Jahre dazu geführt hat, dass das Versenden eigener, sexualbezogener Aufnahmen Bestandteil des sexuellen Repertoires Jugendlicher geworden ist. Bekannt wurde dieses Phänomen unter dem Begriff «Sexting» . Aus strafrechtlicher Sicht von Interesse ist dies vor dem Hintergrund des Jugendpornographieverbots (§ 184c StGB), das bislang ein Schattendasein neben dem Verbot für Kinderpornographie fristet. Der Autor nimmt dies zum Anlass sich mit der Legitimation der Norm auseinanderzusetzen, Beiträge von Aufklärungsinstitutionen auszuwerten und die Gefahren von privater Jugendpornographie unter rechtlichen Gesichtspunkten herauszustellen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Title Page
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort und Danksagung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • I. Einleitung
  • 1. Minderjährige und Sexualität im Gesetz
  • 2. Kinderpornographieverbot versus Jugendpornographieverbot
  • 3. Häufigkeit und Relevanz
  • 4. Untersuchungsgegenstand
  • a. Besitz
  • b. Tatbestandsausschluss
  • c. Konkrete Beispielsfälle
  • 5. Erfassung durch den Tatbestand
  • a. Täter
  • b. Tathandlung
  • c. Tatbestandsausschluss
  • d. Zusammenfassung
  • 6. Aufbau der Monographie
  • 1. Kapitel – Entwicklung
  • II. Historie
  • 1. Erste Phase: Generelles Verbot unzüchtiger Schriften
  • a. Die Anfänge im RStGB
  • b. Deliberalisierung zur Jahrhundertwende
  • c. Völkerrechtliche Verpflichtung
  • d. Fanny-Hill Urteil als Todesurteil für die erste Phase
  • e. Fazit
  • 2. Zweite Phase: Freigabe einfacher Pornographie
  • a. Harte Pornographie erstmalig als gesonderte Kategorie
  • b. Bekräftigung Jugendschutz
  • c. Einführung der Besitzstrafbarkeit und neue Tendenz
  • d. Gesetzestechnische Ausgliederung der harten Pornographie
  • e. Zwischenfazit
  • f. Erstmalige Einführung des Verbots von Jugendpornographie
  • aa. Rahmenbeschluss
  • (1) Einheitslösung
  • (2) Trennungslösung
  • (3) Umsetzung
  • bb. Weitere völkerrechtliche Verpflichtungen
  • (1) Fakultativprotokoll Kinderrechtskonvention
  • (2) Cybercrime-Konvention
  • (3) Übereinkommen des Europarats
  • cc. Fazit
  • 3. Zusammenfassung
  • 2. Kapitel – Der Tatbestand des § 184c
  • III. Die Schutzrichtung der Kinderpornographie und ihre Übertragbarkeit auf Jugendpornographie
  • 1. Kinderpornographie
  • a. Konsumentenschutz
  • b. Wirkungsforschung
  • c. Auftretende Schwierigkeiten
  • d. Hinzutreten des Darstellerschutzes
  • 2. Jugendpornographie
  • IV. Rechtsgut und Schutzzweck
  • 1. Rechtsgut – Was wird geschützt?
  • a. Sexuelle Selbstbestimmung
  • b. Allgemeines Persönlichkeitsrecht
  • aa. Vorzug der Auffassung
  • bb. Übertragbarkeit zivilrechtlicher Kategorien auf das Jugendpornographieverbot
  • cc. Systematik
  • dd. Allgemeines Persönlichkeitsrecht als Individualrechtsgut im Normgefüge
  • ee. Fazit
  • c. Selbstbestimmte Lebensgestaltung und -führung
  • aa. Urteile zu Veröffentlichung von intimen Aufnahmen
  • bb. Gefahr in der Praxis – Aufklärungsinstitutionen
  • cc. Der Fall Amanda Todd
  • dd. Gleichheitseinwand
  • ee. Fazit
  • d. Ungestörte sexuelle Entwicklung
  • e. Menschenwürde
  • f. Fazit
  • 2. Schutzzweck – Wovor wird geschützt?
  • a. Sexuelle Selbstbestimmung
  • aa. Allgemeines Pornographieverbot – Konfrontationsschutz und Jugendschutz
  • bb. Erhaltung der Hilfsbereitschaft
  • cc. Kommerzielle Pornoindustrie
  • (1) Zweifel am Bestehen eines solchen Marktes
  • (2) Marktaustrocknung als Scheingrund?
  • (3) Erfassung auch von privaten Schriften
  • (4) Problemfeld Fiktionen
  • (5) Gegenleistung führt zu Unfreiheit
  • (6) Unter-Druck-Setzen fördert Unfreiheit
  • (7) Freiheit – Parallele zum Menschenhandel
  • (8) Fazit
  • b. Selbstbestimmte Lebensgestaltung und -führung
  • c. Zusammenfassung
  • V. Jugendpornographie – Tatobjekt
  • 1. Notwendigkeit des Merkmals pornographisch
  • 2. Pornographie
  • a. Vorgängerbegriff unzüchtige Schrift
  • b. Begriffsbedeutung
  • c. Pornographie im StGB
  • aa. Orientierung des Gesetzgebers am Fanny-Hill Urteil
  • bb. Schumann – Menschenwürdeverstoß durch Darstellung sexueller Handlungen
  • cc. Samson – Darstellung einer Straftat
  • dd. Schroeder – Uneinheitlicher Pornographiebegriff
  • ee. Auseinandersetzung mit den Schutzzwecken
  • (1) Jugendschutz
  • (2) Konfrontationsschutz
  • (3) Verhältnis
  • (4) Pornographie und Moral
  • (5) Allgemeines Grundverständnis
  • ff. Kriminalpolitische Notwendigkeit einer Strafnorm?
  • gg. Konzeptionen
  • hh. Bewertung
  • ii. Zwischenfazit
  • 3. Involvierung Jugendlicher
  • a. Sexuelle Handlungen
  • b. Unbekleidet in unnatürlicher Körperhaltung
  • c. Scheinproblematiken
  • 4. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
  • 5. Schriftenbegriff
  • a. Schriften
  • b. Ton- und Bildträger
  • c. Darstellung
  • d. Abbildung
  • e. Datenspeicher
  • f. Anwendung
  • g. Zusammenfassung
  • 6. Übertragung des Tatobjekts per Telemedien
  • VI. Besitzstrafbarkeit
  • 1. Geeignetheit
  • a. Nachverlagerung der Strafbarkeit
  • aa. Kumulationsdelikte
  • bb. Parallele zur Hehlerei
  • cc. Materielle Beweiserleichterung
  • (1) Offene Beweiserleichterungen
  • (2) Verdeckte Beweiserleichterungen
  • b. Unrechtsgehalt Besitz
  • aa. Marktförderung
  • bb. Private Verbreitung
  • cc. Zwischenergebnis
  • dd. Verjährung
  • c. Vorverlagerung der Strafbarkeit
  • aa. Gefährlicher Gegenstand
  • bb. Potentiell gefährlicher Gegenstand
  • cc. Gegenstand in Zusammenhang mit Delikten
  • dd. Neutraler Gegenstand
  • ee. Täterstrafrecht – Feindstrafrechtliche Tendenzen
  • ff. Zusammenfassung
  • d. Fazit
  • 2. Allgemeine Einwände gegen Besitzstrafbarkeit
  • a. Ausgangspunkt Wortlaut
  • b. Zusammenhängende Handlungen
  • c. Unterscheidung im Gesetz
  • d. Beweiserleichterung
  • e. Besitz und Grundgesetz
  • aa. Tatbegriff des Art. 103 Abs. 2 GG
  • bb. Schuldprinzip
  • f. Konstruktionen
  • aa. Kein Verhalten
  • bb. Zustandshaftung
  • cc. Erfolgs-Dauerdelikt
  • dd. Unterlassen
  • g. Zusammenfassung
  • 3. Anwendung Tathandlung Besitz
  • a. Besitzwille
  • b. Nicht unerhebliche Dauer
  • 4. Fazit
  • VII. Sonstige Tathandlungen
  • 1. Verbreiten
  • 2. Besitzverschaffung
  • a. Zivilrechtsakzessorietät
  • b. Tatbestandsqualität
  • c. Fazit
  • 3. Tathandlungen § 184d
  • a. Zugänglich-Machen
  • b. Abrufen
  • c. Telemedien
  • 4. Allgemeines Pornographieverbot
  • a. Einer Person unter achtzehn Jahren Anbieten, Überlassen oder Zugänglich Machen
  • b. An einen anderen ohne Aufforderung gelangen lassen
  • VIII. Tatbestandsausschluss
  • 1. Ein jugendlicher Darsteller
  • a. Kommerzielle Jugendpornographie
  • b. Private Jugendpornographie
  • c. Zwischenfazit
  • d. Strafbarkeit des „Beschenkten“
  • 2. Mehrere jugendliche Darsteller
  • 3. Analogie § 184d
  • 4. Fazit
  • IX. Tatbestandsmäßigkeit
  • 1. Tatobjekt
  • 2. Allgemeines Pornographieverbot
  • 3. Jugendpornographie
  • X. Sozialadäquanz
  • 1. Sozialadäquanz im Strafrechtssystem
  • a. Anerkennung des Instituts
  • b. Dogmatische Einordnung
  • c. Voraussetzungen
  • 2. Subsumtion
  • a. Tatsächliche Übung
  • b. Normative Akzeptanz
  • 3. Zwischenergebnis
  • 3. Kapitel – Internationale Vorgaben
  • XI. Völkerrecht
  • 1. Fakultativprotokoll
  • a. Kinderpornographie
  • b. Tathandlungen
  • c. Verfolgte Ziele
  • 2. Cybercrime-Konvention
  • a. Kinderpornographie
  • b. Tathandlungen
  • c. Verfolgte Ziele
  • 3. Rahmenbeschluss
  • 4. Lanzarote-Konvention
  • a. Kinderpornographie
  • b. Tathandlungen
  • c. Verfolgte Ziele
  • 5. Richtlinie
  • a. Kinderpornographie
  • b. Tathandlungen
  • c. Verfolgte Ziele
  • 6. Fazit
  • a. Minderjährigenpornographie
  • b. Besitzstrafbarkeit
  • c. Scheinminderjährige
  • d. Fiktivpornographie
  • e. Private Jugendpornographie
  • f. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
  • g. Ergebnis
  • 4. Kapitel – Fazit
  • XII. Zusammenfassung in Thesen und Fazit
  • XIII. Gesetzesvorschlag
  • Literaturverzeichnis

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I. Einleitung

Partnerschaften und sexuelle Aktivität bilden heutzutage auch in jungen Jahren nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regel. Das Verständnis von Intimität und Partnerschaft unterlag in den vergangenen 50 Jahren einem grundlegenden Wandel. Mit der sexuellen Revolution der späten 60er Jahre hat sich die Einstellung der Gesellschaft und des öffentlichen Lebens zu Sexualität vollständig gedreht.1 Dies zeigt sich exemplarisch daran, dass viele Paare bereits vor der Eheschließung gemeinsam wohnen und auch miteinander schlafen.2 War dies vor einigen Jahrzehnten noch undenkbar,3 so wird ein entsprechendes Verhalten inzwischen von weiten Teilen der Gesellschaft akzeptiert und in gewissem Maße sogar gewünscht und gefördert.4 Der enttabuisierte Umgang mit Sexualität führt dazu, dass sie inzwischen verstärkt auch unseren Alltag begleitet. Jede vierte Suchanfrage im Internet ist beispielsweise eine solche sexuellen Inhalts.5

Ein hiervon zunächst unabhängig auftretendes Phänomen ist das der fortschreitenden Digitalisierung. Das Internet ermöglicht eine ständige weltweite Vernetzung. Smartphones bieten dem Nutzer als tragbare Computer stets verfügbare technische Möglichkeiten, die auch die Aufnahme von Videos und Fotos umfassen.6

Diese zwei Entwicklungen führen in Kombination dazu, dass die Anfertigung und Weitergabe von privaten sexualbezogenen Aufnahmen zu einem nicht unüblichen, gar anerkannten Teil des sexuellen Repertoires geworden sind.7 Für den Bereich der digitalen privaten Kommunikation hat sich hierfür gar der eigene Begriff des Sexting gebildet. Es handelt sich hierbei um ein Kofferwort aus den Begriffen Sex und Texting. Es beschreibt zunächst allgemein und in einem ←21 | 22→weiten Begriffsverständnis, dass Personen per Fernkommunikationsmittel zur gegenseitigen Erregung über sexuelle Dinge miteinander kommunizieren. Hierunter fällt auch der Austausch von Bildern und Videos, die den Versendenden zeigen. Insbesondere dieser zweite Aspekt steht bei Beschäftigung mit dem Thema zumeist im Fokus der Aufmerksamkeit.8 Auch im Rahmen dieser Arbeit ist das Versenden von Fotos und Videos gemeint, wenn der Begriff verwendet wird – so genanntes Sexting im engeren Sinne.9 Der Begriff Sext bezeichnet demgegenüber das konkrete Foto oder Video.

Dieses generell auftretende Phänomen hat auch – aber bei weitem nicht nur – die Jugend erfasst.10 Die Angaben über die Häufigkeit der praktischen Verbreitung variieren hingegen stark. Dennoch können sie in ihrer Gesamtheit nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich hierbei jedenfalls nicht um eine Ausnahmeerscheinung handelt. So wird beispielsweise angegeben,11 jedes fünfte Mädchen habe bereits einmal erotische Filme und Fotos von sich produziert und verschickt,12 31 % der Jugendlichen empfänden es als „normal“, dem Partner Nacktaufnahmen von sich zu schicken, ein Drittel der Jugendlichen habe schon einmal Sexts erhalten13 und 28 % der Befragten haben im Jugendalter selbst bereits mindestens einmal fotografische Sexts versendet14.15

Die zu Sexting führenden Gründe sind vielfältig. Denkbare Motive für die Erstellung und Weitergabe der Aufnahmen können die gewollte sexuelle Stimulation des Gegenübers,16 aber auch bloßer Spaß, Selbstdarstellung, ein Liebesbeweis, die Hoffnung den anderen dadurch für sich zu gewinnen, die Neugier sich selbst aus der Außenperspektive zu sehen und seinen eigenen Körper zu erkunden, Sehnsucht nach Anerkennung, die Beantwortung eines erhaltenen ←22 | 23→Sexts oder der Vergleich der körperlichen Entwicklung, um nicht als Zurückgebliebener dazustehen, sein.17 Die angeführten Motive sind exemplarisch zu verstehen und keinesfalls abschließend oder umfassend. Sie bilden einen Verhaltensausschnitt ab, der auf den ersten Blick eine harmlose Erprobung von Sexualität im Rahmen der Entwicklung im Jugendalter darstellt und zunächst einmal wohl kein Bedürfnis nach Strafe hervorruft. Hierbei ist stets auch zu bedenken, dass ein Aspekt des Phänomens die Erlernung und Nachahmung eines auch von Erwachsenen praktizierten Verhaltens18 in sexuellen Beziehungen darstellt.

Jedoch ist dem Verhalten durch die problemlosen und sekundenschnellen Verbreitungsmöglichkeiten die stete Gefahr immanent, dass entsprechendes Material in die falschen Hände gerät und unkontrolliert verbreitet wird. Ist dies einmal geschehen, ist ein endgültiges Löschen der Schrift nicht mehr effektiv möglich.19 Die damit einhergehenden Folgen sind für den dargestellten Jugendlichen oft mit immensen Einschränkungen und Konfrontationen im sozialen Nahfeld verbunden. Regelmäßig tauchen in der Presse Meldungen über Fälle auf, in denen eine unkontrollierte Verbreitung und Streuwirkung stattgefunden und für die Betroffenen erhebliche Konsequenzen mit sich gebracht hat. Pars pro toto sei hier auf einen Fall hingewiesen, der Anfang 2018 publik wurde, als gegen 1004 junge Menschen in Dänemark – die meisten von ihnen im Alter zwischen 15 und 20 Jahren – ein Strafverfahren eingeleitet wurde, nachdem diese zwei Videos und ein Foto, das zwei 15-Jährige beim Geschlechtsverkehr zeigt, teils mehrere hundert Male weitergesendet hatten.20

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1. Minderjährige und Sexualität im Gesetz

Das Strafgesetzbuch kennt zunächst kein Verbot der Vornahme sexueller Handlungen durch Jugendliche. Unter Jugendlichen sind Menschen im Alter von 14 bis einschließlich 17 Jahren zu verstehen. Von rechtlicher Seite aus steht es Jugendlichen im Grunde frei ihre Sexualität auszuleben, zu erkunden und zu erproben. Die angenommene Akzeptanz und Angemessenheit sexueller Kontakte in der Entwicklung von jungen Menschen findet ihre Bestätigung daher auch in der grundsätzlichen Straffreiheit des Gesetzes. Lediglich in Situationen, deren äußere Umstände regelmäßig noch keine besonnene Selbstbehauptung und freie Ausübung des Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung erwarten lassen, schützt das Gesetz den Jugendlichen. Dies geschieht durch ein strafbewährtes Verbot der Vornahme entsprechender Handlungen für den beteiligten Partner. Dies gilt beispielsweise in Autoritätsverhältnissen, in denen der Jugendliche dem Gegenüber untergeordnet ist, § 174 StGB.21 Kindern hingegen – hierunter versteht das Strafgesetzbuch Personen bis zu einem Alter von 14 Jahren – sind sexuelle Kontakte vollständig verwehrt, § 176 untersagt derartiges Verhalten umfassend.22

2. Kinderpornographieverbot versus Jugendpornographieverbot

§ 184b verbietet pornographische Schriften, an denen Kinder beteiligt sind, grundlegend. Hierfür gibt es im Wesentlichen zwei zentrale Legitimationsansätze:

Zum einen basiert das Verbot auf der Wirkung beim Betrachter, der durch den Konsum bewegt werden könnte, selbst ein Kind zu missbrauchen.23 Dem liegt das Phänomen der Pädophilie zugrunde: Pädophilie bezeichnet das primäre sexuelle Interesse an Kindern, die das Stadium der Pubertät noch nicht ←24 | 25→erreicht haben. Je nach Dauerhaftigkeit und Ausprägung dieses Interesses erreicht es die Schwelle zur psychischen Störung.24

Zum anderen soll der Missbrauch von Kindern durch die Verhinderung eines Marktes für Kinderpornographie eingedämmt werden.25

§ 184c stellt die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz jugendpornographischer Schriften unter Strafe. Hierunter sind pornographische Schriften zu verstehen, bei denen Personen im Alter von 14 bis einschließlich 17 Jahren beteiligt sind. Bis 2008 bestand ein solches Verbot in Deutschland nicht. Infolge der Umsetzung eines EU-Rahmenbeschlusses musste die Bundesrepublik ein Verbot über das Kindesalter hinaus auch für Jugendliche einführen. Hierbei hat sich der Gesetzgeber in der Ausgestaltung am Verbot für Kinderpornographie orientiert.26 Ein der Pädophilie entsprechendes Phänomen existiert auch in Bezug auf Jugendliche: Hebephilie ist das primäre sexuelle Interesse für pubertierende Jungen oder Mädchen. Auch hier handelt es sich um eine anerkannte psychische Persönlichkeitsstörung.27

Details

Seiten
282
Jahr
2019
ISBN (PDF)
9783631803622
ISBN (ePUB)
9783631803639
ISBN (MOBI)
9783631803646
ISBN (Paperback)
9783631794814
DOI
10.3726/b16451
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (November)
Schlagworte
Sexting Sext Pornographie Sexuelle Selbstbestimmung Geschichte Pornographie Historie Pornographie Minderjährige Sexueller Missbrauch Kinderpornographie Besitz
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, 2020., 282 S.

Biographische Angaben

Christopher Czimek (Autor:in)

Christopher Czimek studierte Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und war dort als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht tätig, wo auch seine Promotion erfolgte. Derzeit absolviert er seinen juristischen Vorbereitungsdienst am Landgericht Mönchengladbach und ist als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Medienrecht der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf tätig.

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