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Europäische Vertragsfreiheit im deutschen Arbeitsrecht

Inhalt und Grenzen der Vertragsfreiheit nach Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und deren Geltung und Auswirkungen auf das deutsche Arbeitsrecht

von Philipp Harländer (Autor:in)
©2020 Dissertation 236 Seiten

Zusammenfassung

Was schützt die nach Art. 16 GRC gewährleistete Vertragsfreiheit des Unternehmers und wie wirkt sich dieser Schutz auf das deutsche Arbeitsrecht aus? Auf diese Fragen gibt der Band Auskunft und berücksichtigt dabei die Besonderheiten, die im Europäischen Arbeitsrecht bestehen. Diese bislang kaum thematisierten Besonderheiten treten bei der Frage nach der Geltung von Art. 16 GRC ganz deutlich hervor und führen zu – auf den ersten Blick – überraschenden Ergebnissen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Erster Teil: Einleitung
  • A. Problemstellung
  • B. Gang der Untersuchung
  • Zweiter Teil: Historische Entwicklung
  • A. Weg bis zur Proklamation der Grundrechte
  • I. Anerkennung der Grundrechte
  • II. Auftrag zur Erstellung einer Grundrechtecharta
  • 1. Inhaltliche Vorgaben des Europäischen Rates
  • 2. Zusammensetzung des Konventes
  • III. Arbeit des Konventes
  • 1. Programmatische Herangehensweise
  • 2. Streit um die Aufnahme von Art. 16
  • B. Weg zur Rechtsverbindlichkeit
  • C. Erläuterungen zur Grundrechtecharta
  • Dritter Teil: Inhalt und Grenzen der Vertragsfreiheit nach Art. 16 GRC
  • A. Rechtsnatur
  • I. Wortlaut
  • II. Systematik
  • III. Erläuterungen zur GRC
  • IV. Ansichten in der Rechtsprechung und Literatur
  • V. Stellungnahme und Zwischenergebnis
  • B. Schutzbereich
  • I. Ausgestaltungsvorbehalt des Gesetzgebers?
  • 1. Wortlaut der unterschiedlichen Sprachfassungen
  • 2. Ansichten in der Literatur
  • a. Contra Ausgestaltungsvorbehalt
  • b. Pro Ausgestaltungsvorbehalt
  • 3. Ansicht in der Rechtsprechung
  • 4. Stellungnahme
  • a. Mandat des Grundrechtekonventes
  • b. Diskussion im Grundrechtekonvent
  • c. Entgegenstehender Wortlaut
  • d. Erläuterungen zur GRC
  • e. Einheitliches Schutzniveau
  • 5. Zwischenergebnis
  • II. Inhalt der Vertragsfreiheit
  • 1. Sachlicher Schutzbereich
  • a. Begriff des Unternehmens nach Art. 16 GRC
  • aa. Wettbewerbsrechtlicher Unternehmensbegriff
  • bb. Grundrechtlicher Unternehmensbegriff
  • cc. Unabhängigkeit von der mitgliedstaatlichen Klassifizierung
  • dd. Stellungnahme
  • b. Erläuterungen zur GRC
  • aa. Rechtssache 151/78 – Sukkerfabriken Nykøbing
  • bb. Rechtssache C-240/97 – Spanien gegen Kommission
  • cc. Zwischenergebnis
  • c. Weiterentwicklung der Vertragsfreiheit durch den EuGH
  • aa. Gestaltungsfreiheit
  • bb. Abschlussfreiheit
  • cc. Freiheit der Vertragsbeendigung
  • d. Vergleich zur EMRK und deren Zusatzprotokollen
  • aa. Schutz durch die EMRK?
  • bb. Schutz durch Zusatzprotokolle?
  • cc. Zwischenergebnis
  • e. Ergebnis zum sachlichen Schutzbereich
  • 2. Persönlicher Schutzbereich
  • a. Keine personelle Beschränkung
  • b. Schutz juristischer Personen
  • c. Schutz öffentlich-rechtlicher juristischer Personen?
  • aa. Contra-Argumente
  • bb. Pro-Argumente
  • cc. Stellungnahme
  • (1) Keine Konfusion
  • (2) Kein Zusammenhang zwischen Betroffenheit und Aufgabenwahrnehmung
  • (3) Grundrechtsberechtigung der Union?
  • (4) Argumente von Blanke
  • d. Zwischenergebnis
  • III. Ergebnis zum Schutzbereich
  • C. Eingriffe in den Schutzbereich
  • I. Unmittelbare und mittelbare Eingriffe
  • II. Mindestintensität
  • III. Qualifizierter Eingriff
  • IV. Stellungnahme
  • 1. Mittelbare Eingriffe
  • a. Zurechenbarkeit
  • b. Spürbarkeitsgrenze
  • aa. Negative Auswirkung
  • bb. Kein hinreichend direkter und bedeutsamer Nachteil
  • cc. Besonderheiten beim Datenschutz
  • 2. Eingriffe in die Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien
  • V. Ergebnis zum Eingriff
  • D. Rechtfertigung eines Eingriffes
  • I. Umfang der Beschränkungsmöglichkeiten
  • 1. Beschränkungsvorbehalt in Art. 16 GRC?
  • a. Erläuterungen zur GRC
  • b. Ansichten in der Literatur
  • aa. Beschränkungsmöglichkeit durch Vorbehalte
  • bb. Keine Bedeutung der Vorbehalte
  • c. Ansicht(en) des EuGH
  • d. Stellungnahme
  • aa. Widersprüchliche Ausführungen in den Erläuterungen zur GRC
  • bb. Keine Darlegung konkreter Auswirkungen
  • cc. Rhetorisches Zugeständnis
  • e. Zwischenergebnis
  • II. Horizontale Regelung zur Einschränkbarkeit nach Art. 52 Abs. 1 GRC
  • 1. Gesetzesvorbehalt
  • a. Unionale Gesetzesgrundlage
  • b. Mitgliedstaatliche Gesetzesgrundlage
  • c. Umsetzung im deutschen Arbeitsrecht
  • 2. Achtung des Wesensgehaltes
  • a. Absolute oder relative Achtung des Wesensgehaltes
  • aa. Ansicht des EuGH
  • bb. Ansichten in der Literatur
  • b. Stellungnahme
  • 3. Verhältnismäßigkeit
  • a. Rechtsprechung des EuGH
  • aa. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeiner Rechtsgrundsatz
  • bb. Prüfungstiefe
  • (1) Feststellung der Verhältnismäßigkeit
  • (2) Verhältnismäßigkeit durch Achtung des Wesensgehaltes
  • (3) Kehrtwende?
  • (a) Rechtssache 0043–283/11 – Sky Österreich
  • (b) Keine Kontinuität
  • (c) Stellungnahme
  • b. Ausgleich widerstreitender grundrechtlich geschützter Interessen
  • c. Zwischenergebnis
  • E. Ergebnis zum dritten Teil
  • Vierter Teil: Geltung der GRC bei nationalen Rechtsakten im Arbeitsrecht
  • A. Ausgangspunkt
  • I. Ansicht des BVerfG
  • 1. Unionsrechtliche Determinierung
  • 2. Fortführung der Solange-Rechtsprechung
  • 3. Determinierung durch Richtlinien
  • 4. Determinierung bei unbestimmten Rechtsbegriffen
  • II. Ansicht des EuGH
  • 1. Voraussetzungen der Anwendbarkeit der GRC
  • a. Anwendbarkeit der GRC bei nationalem Umsetzungsspielraum
  • aa. Beachtung des Grundrechtsschutzes in der Gemeinschaftsordnung
  • bb. Anwendbarkeit trotz Ermessensspielraumes
  • cc. Richtlinienumsetzung
  • dd. Anwendbarkeit in allen unionsrechtlichen Fallgestaltungen
  • ee. Inhaltliche Ausgestaltung unbestimmter Rechtsbegriffe
  • ff. Einschränkungen
  • (1) Rechtssache Rs. C-206/13 – Siragusa
  • (2) Rechtssache C-198/13 – Hernández
  • (a) Zielsetzung
  • (b) Regelungsinhalt
  • (c) Einheit, Vorrang und Wirksamkeit des Unionsrechtes
  • b. Anwendbarkeit der GRC bei überobligatorischer Umsetzung
  • aa. Überschießende Umsetzung
  • bb. Übererfüllende Umsetzung
  • (1) Unionsrechtlich geregelte Fallgestaltung
  • (2) Keine Anwendbarkeit bei Gewährung eines vorteilhafteren Schutzes
  • (3) Keine Ermächtigung zur grundrechtsverletzenden Überfüllung
  • c. Anwendbarkeit bei der Beschränkung von Grundfreiheiten
  • aa. Rechtssache C-260/89 – ERT
  • bb. Rechtssache C-390/12 – Pfleger
  • 2. Zusammenfassung der Ansicht des EuGH
  • III. Vorschlag von GA Sharpston
  • IV. Stellungnahme
  • 1. Zur Ansicht des BVerfG
  • a. Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Determinierung
  • aa. Determinierung bei der Umsetzung von Richtlinien?
  • bb. Determinierung bei der Ausgestaltung unbestimmter Rechtsbegriffe?
  • b. Unterschiedliche Maßstäbe im Rahmen eines Gesetzes
  • c. Unterschiedliche Maßstäbe im Rahmen derselben Regelung
  • d. Unterschiedliche Maßstäbe im Rahmen eines Sachverhaltes
  • e. Faktisches Leerlaufen von Art. 16 GRC im europäischen Arbeitsrecht
  • f. Faktischer Ausschluss einer Überprüfung nationalen Rechtes anhand der GRC
  • g. Zwischenergebnis
  • 2. Zur Ansicht des EuGH
  • a. Zur Anwendbarkeit der GRC bei Ermessens- und Ausgestaltungsspielraum
  • b. Zur Anwendbarkeit der GRC bei überobligatorischer Umsetzung
  • aa. Überschießende Umsetzung
  • bb. Übererfüllende Umsetzung
  • (1) Zuständigkeit der Union
  • (2) Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
  • (3) Grundsätzliche Rechtsfolgen der Zuständigkeitsverteilung
  • c. Zur Anwendbarkeit der GRC bei der Beschränkung von Grundfreiheiten
  • aa. Ausführungen in den Erläuterungen zur GRC
  • bb. Materielle Gründe
  • (1) Unionsrecht als Prüfungsmaßstab
  • (2) Maßnahme aufgrund einer unionsrechtlichen Befugnis
  • d. Zwischenergebnis
  • B. Anwendbarkeit der GRC gemäß Art. 153 Abs. 4 Spiegelstr. 2 AEUV
  • I. Bisheriges Verständnis der unionsrechtlichen Schranke
  • 1. Art. 153 Abs. 4 Spiegelstr. 2 AEUV
  • a. Reichweite der unionsrechtlichen Schranke
  • b. Zuständigkeit
  • 2. Art. 193 Satz 2 AEUV
  • a. Reichweite der unionsrechtlichen Schranke
  • aa. Vereinbarkeit mit Sekundärrecht?
  • bb. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • b. Zuständigkeit
  • c. Zusammenfassung
  • II. Durchführung von Unionsrecht?
  • 1. Vergleich mit der Beschränkung von Grundfreiheiten
  • a. Unionsrecht als Prüfungsmaßstab
  • b. Ausübung von unionsrechtlichen Befugnissen
  • 2. Einhaltung von Verpflichtungen durch unionsrechtliche Vorschriften
  • 3. Zusammenfassung und Bewertung
  • III. Die GRC als Bestandteil der Verträge?
  • 1. „Die Verträge“ im Sinne des Art. 153 Abs. 4 Spiegelstr. 2 AEUV
  • a. Legaldefinition
  • b. Vergleich zu anderen Vorschriften des EUV und AEUV
  • aa. Art. 48 EUV
  • bb. Art. 267 AEUV
  • cc. Kein funktionales Verständnis
  • dd. Begriffserweiterung trotz Legaldefinition
  • (1) Anerkenntnis der GRC in Art. 6 EUV
  • (a) Dogmatische Einordnung des Anerkenntnisses
  • (aa) Inkorporation?
  • (bb) Geltungsanordnung
  • (cc) Strenge Differenzierung
  • (dd) Stellungnahme
  • (b) Rechtsfolgen des Anerkenntnisses
  • c. Zwischenergebnis
  • 2. Kein unbeabsichtigtes Regelungsversehen
  • a. Inhalt des Verfassungsvertrages
  • b. Keine inhaltliche Abkehr
  • c. Zwischenergebnis
  • 3. Kein Verstoß gegen Art. 51 Abs. 2 GRC und Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 EUV
  • IV. Rechtsfolgen
  • 1. Unmittelbare Überprüfung am Maßstab der GRC
  • a. Kein Anerkenntnis der gesamten GRC
  • b. Auslegung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze der GRC
  • c. Verhältnis zwischen Art. 153 Abs. 4 Spiegelstr. 2 AEUV und Art. 51 GRC
  • 2. Grundrechtsberechtigung
  • 3. Erforderlichkeit des übererfüllenden Umsetzungsaktes
  • V. Zusammenfassung
  • C. Ergebnis zum vierten Teil
  • Fünfter Teil: Auswirkungen auf das deutsche Arbeitsrecht
  • A. Schutz vor der Vorbereitung einer Kündigung nach dem Mutterschutzgesetz
  • I. Regelungsgehalt von § 17 Abs. 1 Satz 3 MuSchG
  • 1. Wortlaut
  • 2. Gesetzesbegründung
  • 3. Unionsrechtliche Grundsätze und Vorgaben
  • a. Verbot der Diskriminierung
  • b. Gesundheitsschutz der Schwangeren
  • c. Rechtsprechung des EuGH
  • aa. Rechtssache C-460/06 – Paquay
  • bb. Rechtssache C-103/16 – Guisado
  • d. Zusammenfassung
  • 4. Ansichten in der Literatur
  • II. Stellungnahme
  • 1. Verkennung des Inhalts der Entscheidung in der Rechtssache Paquay
  • 2. Keine neuen Vorgaben durch die Entscheidung in der Rechtssache Paquay
  • a. Verbot der diskriminierenden Maßnahmen
  • b. Rechtlicher Mehrwert der MutterschutzRL
  • 3. Irreführende und falsche Darstellungen in der Gesetzesbegründung
  • a. Kein Erfordernis rechtlicher Anpassungen
  • b. Falsche wörtliche Wiedergabe des EuGH
  • 4. Übererfüllende Umsetzung der MutterschutzRL?
  • a. Gesetzesbegründung
  • b. Grundrechtskonforme Auslegung
  • aa. Anwendbarkeit der GRC
  • bb. Eingriff in Art. 16 GRC
  • cc. Rechtfertigung des Eingriffes
  • (1) Achtung des Wesensgehaltes
  • (a) Verhältnismäßigkeit
  • (aa) Legitimes Ziel
  • (bb) Geeignetheit
  • (cc) Erforderlichkeit
  • (b) Zwischenergebnis zur Verhältnismäßigkeit
  • 5. Begriff der Vorbereitungsmaßnahme
  • 6. Rechtsfolge einer unzulässigen Vorbereitungsmaßnahme
  • III. Ergebnis
  • B. Fortgeltung dynamischer Bezugnahmeklauseln nach einem Betriebsübergang
  • I. Bezugnahmeklauseln
  • II. Rechtsprechung des EuGH und des BAG
  • 1. Rechtssache C-499/04 – Werhof
  • 2. Rechtssache C-426/11 – Alemo-Herron
  • 3. Rechtssache C-680/15 – Asklepios
  • a. Vorlage des BAG
  • b. Entscheidung des EuGH
  • c. Entscheidung des BAG
  • III. Ansichten in der Literatur
  • IV. Stellungnahme
  • 1. Dogmatische Einordnung
  • a. Regelungsregime in Art. 3 BÜ-RL und deren nationale Umsetzung
  • b. Deutsche Arbeitsrechtsdogmatik
  • c. Einordnung
  • aa. § 613a BGB
  • bb. Art. 3 BÜ-RL
  • (1) Absatz 1
  • (2) Absatz 3
  • (a) Unionsrechtlicher Kontext
  • (b) Eigenständiger Anwendungsbereich
  • (c) Rechtssache C-328/13 – Österreichischer Gewerkschaftsbund
  • cc. Art. 8 BÜ-RL
  • 2. Auswirkungen der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers
  • a. Anwendbarkeit der GRC
  • b. Eingriff in Art. 16 GRC
  • aa. Gesetzlich angeordneter Übergang
  • bb. Vertraglich vereinbarter Übergang
  • c. Rechtfertigung des Eingriffes
  • aa. Achtung des Wesensgehaltes
  • (1) Ausschluss der Abschluss- und Gestaltungsfreiheit
  • (2) Einvernehmliche Anpassungsmöglichkeit ungenügend
  • (3) Möglichkeit der einseitigen Anpassung
  • (a) Dogmatik einer Änderungskündigung
  • (b) Mitwirkung des Arbeitnehmers
  • (c) Begleitumstände einer Änderungskündigung
  • (d) Zwischenergebnis
  • bb. Verhältnismäßigkeit
  • (1) Legitimes Ziel
  • (2) Geeignetheit
  • (3) Erforderlichkeit
  • (4) Angemessenheit
  • (a) Interesse der Arbeitnehmer
  • (b) Interesse des Erwerbers
  • (c) Gewichtung der Interessen
  • (d) Schonender Ausgleich
  • (aa) Änderungskündigung im Kleinbetrieb
  • (bb) Soziale Rechtfertigung der entdynamisierenden Änderungskündigung
  • (cc) Prozessuale Umsetzung
  • V. Ergebnis
  • VI. Ausblick
  • C. Auswirkungen zeitlicher Unterbrechung auf die Rechtsmissbrauchskontrolle im Befristungsrecht
  • I. Unionsrechtliche Vorgaben
  • 1. Rechtsgrundlagen
  • 2. Vorgaben des EuGH
  • a. Anforderungen an das Vorliegen eines Sachgrundes
  • b. Zusätzliche Rechtsmissbrauchskontrolle
  • II. Umsetzung in Deutschland
  • 1. Umsetzung der BefristungsRL
  • 2. Umsetzung der Vorgaben zur Rechtsmissbrauchskontrolle
  • III. Relevanz von zeitlichen Unterbrechungen
  • 1. Festlegung durch die Mitgliedstaaten
  • 2. Ansicht des EuGH
  • 3. Ansichten der deutschen Gerichte
  • a. BAG
  • b. Instanzgerichte
  • 4. Ansichten in der Literatur
  • 5. Stellungnahme
  • a. Auswirkungen der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers
  • aa. Anwendbarkeit der GRC
  • (1) Anwendbarkeit gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC
  • (2) Anwendbarkeit gemäß Art. 153 Abs. 4 Spiegelstr. 2 AEUV
  • (3) Zwischenergebnis zur Anwendbarkeit der GRC
  • bb. Eingriff
  • cc. Rechtfertigung des Eingriffes
  • (1) Achtung des Wesensgehaltes
  • (2) Verhältnismäßigkeit
  • (a) Legitimes Ziel und Geeignetheit
  • (b) Erforderlichkeit
  • (c) Angemessenheit
  • (aa) Interessen der Arbeitnehmer
  • (bb) Interessen des Arbeitgebers
  • (cc) Gewichtung der Interessen
  • (dd) Schonender Ausgleich
  • (ee) Analoge Anwendung nationaler Vorschriften
  • (i) Planwidrige Regelungslücke
  • (ii) Vergleichbare Interessenlage
  • IV. Ergebnis
  • V. Ausblick
  • Sechster Teil: Zusammenfassung und Fazit
  • Literaturverzeichnis

←24 | 25→

Erster Teil: Einleitung

Mit Art. 16 GRC hat die unternehmerische Freiheit als eines der zentralen Wirtschaftsgrundrechte1 Einzug in die GRC2 gehalten. Aber lassen sich unternehmerische Freiheit und soziale Gerechtigkeit miteinander vereinbaren? Was genau schützt die unternehmerische Freiheit, und wo sind ihre Grenzen? Die Ziele der Europäischen Union3 sehen ausdrücklich einen Ausgleich dieser gegensätzlich erscheinenden Interessen vor. Denn gemäß Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 EUV ist es eines der Ziele der Union, „auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt“, hinzuwirken. Die Gründungsidee der heutigen Union war mit dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl am 23.07.1952 bereits auf Entwicklung und Förderung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen ausgelegt.4 Gut neun Jahre später rückte mit der Unterzeichnung der Europäischen Sozialcharta am 18.10.1961 im Rahmen des Europarates dann der Aspekt der sozialen Gerechtigkeit auf europäischer Ebene stärker in den Fokus. Die wiederum mehr als 50 Jahre später in Kraft getretene GRC spiegelt diesen „Dualismus“ zwischen der Freiheit und Förderung unternehmerischer Tätigkeit durch die Aufnahme der unternehmerischen Freiheit in Art. 16 GRC und den Schutz der sozialen Gerechtigkeit in den Art. 27 bis 33 GRC ebenfalls wider. Relevant und spürbar ist der Gegensatz im gesamten Bereich der wirtschaftlichen Betätigung, der auch das Arbeitsrecht umfasst. In jüngster Vergangenheit hat sich dementsprechend die Bedeutung von Art. 16 GRC auch im Rahmen von arbeitsrechtlich geprägten ←25 | 26→Sachverhalten gezeigt.5 Der EuGH stellte bei den hierzu ergangenen Entscheidungen den jeweils betroffenen Arbeitnehmerrechten die von Art. 16 GRC geschützte unternehmerische Freiheit gegenüber.6 Angesichts dieser möglicherweise zunehmenden Bedeutung von Art. 16 GRC für den Bereich des Arbeitsrechtes soll die unternehmerische Freiheit und insbesondere die Vertragsfreiheit des Unternehmens im Folgenden näher untersucht werden.

A. Problemstellung

Gemäß Art. 16 GRC wird die unternehmerische Freiheit „nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt“. Bereits der Wortlaut dieser Regelung wirft zahlreiche grundlegende Fragen zur Rechtsnatur, zum Inhalt und zu den Grenzen der grundrechtlichen Gewährleistung auf.

Darüber hinaus gilt die GRC gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung von Unionsrecht. Fraglich ist daher, in welchen Konstellationen die Grundrechte der GRC zur Anwendung kommen. Diese Frage stellt sich insbesondere in Bezug auf das Arbeitsrecht, da die Union in diesem Bereich gemäß Art. 153 Abs. 2, Abs. 4 Spiegelstr. 2 AEUV lediglich Mindestvorschriften erlassen kann. Da das Arbeitsrecht wegen der „realen Imparität der Arbeitsvertragsparteien“7 im Grundsatz auf einen Schutz der Arbeitnehmer abzielt, könnte sich aus der grundrechtlichen Gewährleistung der unternehmerischen Freiheit auf Unionsebene ein abwägungsrelevantes Gegeninteresse zum Arbeitnehmerschutz ableiten lassen.8 Ein solches unionsrechtlich determiniertes Gegeninteresse wäre dann – jedenfalls im Anwendungsbereich der GRC – bei dem Erlass oder der Anwendung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu berücksichtigen.

←26 | 27→

B. Gang der Untersuchung

Ausgangspunkt der Untersuchung ist eine kurze Darstellung der historischen Entwicklung der Grundrechte in der Union. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Entstehung der GRC, auf die Arbeit des Konventes und auf die Erläuterungen zur GRC gelegt.

Anschließend erfolgt eine Bestimmung des Inhaltes und der Grenzen von Art. 16 GRC mit besonderem Blick auf die Vertragsfreiheit des Unternehmens. Sofern es für das Verständnis der von Art. 16 GRC geschützten Vertragsfreiheit erforderlich ist, wird bei der Untersuchung auf das gesamte Grundrecht der unternehmerischen Freiheit abgestellt. Das gilt für die Klärung der Rechtsnatur von Art. 16 GRC, für die Frage, ob Art. 16 GRC einen inhaltlichen Ausgestaltungsvorbehalt zugunsten des unionalen und nationalen Gesetzgeber aufweist, und für die Klärung des Begriffes des Unternehmens im Sinne von Art. 16 GRC. Es wird sodann unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten Entstehungsgeschichte der von der Vertragsfreiheit geschützte Bereich in sachlicher und personeller Hinsicht erörtert. Die Grenzen der grundrechtlichen Gewährleistung werden alsdann im Rahmen einer Analyse der Eingriffsmöglichkeiten und deren Rechtfertigung dargestellt. Bei der Frage nach der Rechtfertigung wird insbesondere die der Rechtsprechung des EuGH zugrunde liegende Dogmatik untersucht mit dem Ziel, eine etwaige Entwicklung und ggf. Systematisierung herauszuarbeiten. Insgesamt folgen diese Darstellungen dem Schema einer Grundrechtsprüfung nach deutschem Verständnis (Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung des Eingriffes).

Nach Klärung von Inhalt und Grenzen der Vertragsfreiheit des Unternehmens widmet sich die Arbeit der Frage nach der Geltung der GRC unter besonderer Berücksichtigung der Geltung der gemäß Art. 16 GRC geschützten Vertragsfreiheit im nationalen Arbeitsrecht. Ausgangspunkt der Geltung ist Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC. Gemäß dieser Vorschrift gilt die GRC für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung von Unionsrecht. Bei der Untersuchung wird zunächst die Ansicht des BVerfG und anschließend die Ansicht des EuGH dargestellt. Eine abschließende Definition der Voraussetzungen für eine Geltung der GRC ist indes nicht das Ziel der Arbeit. In den Fokus der Untersuchung soll vielmehr ein für den Bereich des Arbeitsrechtes sehr relevanter Fall gestellt werden, nämlich die Geltung der GRC bei Umsetzungsspielräumen für die Mitgliedstaaten. Die große Relevanz ergibt sich daraus, dass die Union für den Bereich des Arbeitsrechtes gemäß Art. 153 Abs. 2, Abs. 4 Spiegelstr. 2 AEUV lediglich für den Erlass von Mindestvorschriften zuständig ist. Nach der Untersuchung der EuGH-Rechtsprechung sowie der Bewertung der Ausführungen ←27 | 28→und Argumente von BVerfG und EuGH wird sodann erörtert, ob sich die Geltung der GRC im Bereich des Arbeitsrechtes auch aus einer weiteren Regelung ableiten lässt. Ansatzpunkt hierfür ist Art. 153 Abs. 4 Spiegelstr. 2 AEUV, der die Kompetenz der Mitgliedstaaten für die Beibehaltung oder den Erlass strengerer Schutznahmen regelt, diese strengeren Schutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten allerdings unter den Vorbehalt der Vereinbarkeit mit „den Verträgen“ stellt. Ob sich aus dieser unionsrechtlichen Schranke Folgen für die Geltung der GRC gemäß Art. 51 Abs. 1 GRC ergeben oder sich die GRC aufgrund des Anerkenntnisses deren Rechte, Freiheiten und Grundsätze in Art. 6 Abs. 1 EUV als Bestandteil des Begriffes „die Verträge“ im Sinne von Art. 153 Abs. 4 Spiegelstr. 2 AEUV verstehen lässt, wird im Anschluss und zusammen mit den sich daraus ergebenden Folgefragen und -problemen untersucht.

Zuletzt wird darauf eingegangen, welche Auswirkungen sich aus einer etwaigen Geltung der gemäß Art. 16 GRC geschützten Vertragsfreiheit auf das nationale Arbeitsrecht ergeben. Um eine möglichst große Bandbreite an Themenfeldern abdecken zu können, wird im Rahmen dieser Darstellungen auf die Bereiche des Sonderkündigungsschutzes nach dem MuSchG, auf die Frage nach dem Umfang der Fortgeltung dynamischer arbeitsvertraglich in Bezug genommener tarifvertraglicher Regelungen nach einem Betriebsübergang sowie auf die Auswirkungen zeitlicher Unterbrechungen auf die Rechtsmissbrauchskontrolle im Befristungsrecht eingegangen. Die Bandbreite der Darstellungen ergibt sich zum einen aus den unterschiedlichen Themengebieten, die untersucht werden. Zum anderen liegen den jeweils relevanten nationalen Vorschriften Richtlinien der Union zugrunde, die formell auf unterschiedlichen Kompetenzgrundlagen beruhen.

Im Bereich des Sonderkündigungsschutzes nach dem MuSchG wird die am 01.01.2018 in Kraft getretene Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 3 MuSchG untersucht, die die Rechtsfolgen einer Kündigung während des Schutzzeitraumes den Rechtsfolgen bei der Vorbereitung einer Kündigung in dieser Zeit gleichstellt. Dabei wird zunächst der aus der Regelung ersichtliche Regelungsgehalt unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung und den unionsrechtlichen Grundlagen und Vorgaben sowie der bereits veröffentlichten Literatur dargestellt. In der sich anschließenden Stellungnahme werden die Erkenntnisse bewertet. Es folgt eine eigene Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der möglicherweise einschlägigen Chartagrundrechte.

Die Frage nach dem Umfang der Fortgeltung dynamischer arbeitsvertraglich vereinbarter Bezugnahmeklauseln nach einem Betriebsübergang ist eines ←28 | 29→der umstrittensten Themen des unionsrechtlich geprägten Arbeitsrechtes.9 Die Arbeit zeigt daher lediglich die Grundlinien des Streites auf und legt den Fokus auf dessen Lösung. Im Rahmen der Problemlösung ist eine nähere Befassung mit der Rechtsprechung von EuGH und BAG unablässig. Die umfangreiche Literatur wird in den Kernaussagen, die in ihren verschiedenen Kategorien vergleichbar sind, dargestellt und zusammen mit den Ansichten der Rechtsprechung bewertet. Dabei wird auf die dogmatische Einordnung von arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifregelungen auf nationaler und auf unionsrechtlicher Ebene sowie auf die sich daraus ergebenden Erkenntnisse abgestellt. Anschließend stellt sich auch in diesem Bereich die maßgebliche Frage, welche Auswirkungen die gemäß Art. 16 GRC geschützte möglicherweise einschlägige Vertragsfreiheit auf die Rechtslage hat. Das Ergebnis stellt eine grundrechtskonforme und praxistaugliche Lösung des Problems dar.

Abschließend werden die Auswirkungen von zeitlichen Unterbrechungen auf die Rechtsmissbrauchskontrolle bei Befristungen untersucht. Hintergrund dieser Ausführungen ist die Rechtsprechung des EuGH, nach der auch bei Befristungen mit Sachgrund eine zusätzliche Rechtsmissbrauchskontrolle zu erfolgen hat, um zu verhindern, dass ein Arbeitgeber zur Deckung eines tatsächlich bestehenden Dauerbedarfes an Arbeitskräften auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zurückgreift. Welche Bedeutung zeitlichen Unterbrechungen zwischen den Abschlüssen von befristeten Arbeitsverträgen zukommt, ist noch nicht abschließend geklärt. Unstreitig ist lediglich, dass eine Unterbrechung ab einer gewissen Dauer dazu führt, dass die Befristungen vor der Unterbrechung nicht mehr in die Rechtsmissbrauchskontrolle einzubeziehen sind. Die Arbeit wird zeigen, welche Unterbrechungsdauer als erheblich anzusehen ist und welche Rolle hierbei die gemäß Art. 16 GRC geschützte Vertragsfreiheit spielt.

←29 | 30→←30 | 31→

 

1 SCHUBERT, in: Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum Europäischen Arbeitsrecht 2018, Art. 16 GRC, Rz. 1; RENGELING, DVBl. 2004, S. 453 (456); vgl. auch SCHWARZE, EuZW 2004, S. 135 (139); SCHWARZE/VOET VAN VORMIZEELE, in: Becker/Hatje/Schoo/Schwarze, EU-Kommentar 2019, Art. 16 GRC, Rz. 1.

Details

Seiten
236
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631817704
ISBN (ePUB)
9783631817711
ISBN (MOBI)
9783631817728
ISBN (Paperback)
9783631801307
DOI
10.3726/b16781
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (Dezember)
Schlagworte
Geltungsbereich der GRC Vertragsfreiheit Rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung Vorbereitungsmaßnahme Mutterschutzgesetz
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 236 S.

Biographische Angaben

Philipp Harländer (Autor:in)

Philipp Harländer studierte Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, wo er auch promoviert wurde. Er ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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238 Seiten