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Richterkollegium, Ehebandverteidiger und II. Instanz in Ehenichtigkeitsverfahren

Entstehung und Entwicklung

von Melanie-Katharina Kraus (Autor:in)
©2020 Dissertation 166 Seiten

Zusammenfassung

Papst Franziskus hat das Prozessrecht in Ehenichtigkeitsverfahren durch das Motu Proprio «Mitis Iudex Dominus Iesus» 2015 einer grundlegenden Änderung unterzogen. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Frage, ob die Ehe seit Inkrafttreten desselben noch ausreichend vor falschen Nichtigkeitserklärungen geschützt ist. Besonderes Augenmerk wird bei der Untersuchung auf die Auswirkungen der Abschaffung der verpflichtenden II. Instanz und die neue Verantwortlichkeit des Ehebandverteidigers gelegt. Auch das Richterkollegium als Schutzinstrument der Ehe vor falschen Nichtigkeitserklärungen wird auf den Prüfstand gestellt.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • A) Einleitung
  • B) Die Geschichte des Eheprozesses bis zu den Reformen Papst Benedikts XIV. – ein Überblick
  • I. Das kirchliche Gerichtswesen im ersten christlichen Jahrtausend
  • 1. Die Trennung der Ehe zur Zeit des römischen Reichs
  • 2. Die Entwicklung des Sendgerichts
  • 3. Das Handbuch des Regino von Prüm
  • 4. Die Weiterentwicklung des Sendgerichts
  • II. Der Eheprozess vom 10. bis ins 12. Jahrhundert
  • 1. Die Weiterentwicklung des Beweisrechts durch Burchard von Worms
  • 2. Der Begriff der Eheungültigkeit von Ivo von Chartres
  • 3. Die Gerichtsorganisation am Beginn des neuen Jahrtausends
  • III. Der Eheprozess vom 12. Jahrhundert bis zum Konzil von Trient
  • 1. Der Begriff des Ehehindernisses
  • 2. Die Verfahrens- und Beweisregeln im Corpus Iuris Canonici
  • 3. Die Frage nach der formellen Rechtskraft in Ehetrennungssachen
  • 4. Die Beschleunigung von Eheverfahren und die Unterscheidung der Verfahren nach ihrem Zweck
  • 5. Das Offizialat
  • a. Die Schaffung des Offizialats
  • b. Probleme bei der Einführung der Offizialate
  • c. Von der Offizialatsstruktur abweichende Gerichtsstrukturen
  • 6. Die Einführung eines Gerichtsnotars in Ehesachen
  • IV. Der Eheprozess vom Konzil von Trient bis zu Papst Benedikt XIV.
  • C) Die Einführung der verpflichtenden Berufungsinstanz und des Ehebandverteidigers in Eheprozessen durch Papst Benedikt XIV.
  • I. Das Schreiben „Matrimonii“ Benedikts XIV.
  • II. Das Schreiben „Quamvis Paternae“ Benedikts XIV.
  • III. Die Konstitution „Dei miseratione“ Benedikts XIV.
  • IV. Die Übernahme der Regelungen Benedikts XIV. in den CIC/1917
  • D) Die Einführung des Richterkollegiums in Ehenichtigkeitsprozessen
  • I. Die „Instructio Austriaca“
  • 1. Die Thesen Canos und de Lanoys
  • 2. Das josephinische Ehepatent
  • 3. Die Entwicklung bis zum Erlass der „Instructio Austriaca“
  • 4. Ausgewählte Regelungen der „Instructio Austriaca“
  • II. Die Instruktion „Causae matrimoniales“ und die Instruktion an die Patriarchen, Erzbischöfe und Bischöfe der orientalischen Kirchen von 1883
  • III. Die Eheprozessordnung für das Bistum Culm von 1885
  • IV. Die Instruktion an den Bischof von Mysore von 1890
  • V. Die Regelungen des CIC/1917
  • VI. Sonderregelungen für USA und Australien
  • 1. Art. 3 American Procedural Norms
  • 2. Art. 23 § 2 American Procedural Norms
  • 3. Art. 23 § 1 3. Abs. American Procedural Norms
  • E) Das Ehenichtigkeitsverfahren seit dem MP „Causas Matrimoniales“
  • I. Veränderungen im Verfahrensablauf
  • 1. Die Dekretbestätigung
  • 2. Die obligatorische II. Instanz
  • a. Die Einführung
  • b. Die Abschaffung
  • II. Laien im Richterkollegium
  • 1. Die Einführung durch das MP „Causas Matrimoniales“
  • a. Die Problematik der Bestellung
  • b. Die Voraussetzungen für die Bestellung
  • 2. Die Modifikationen des CIC/1983
  • a. Die Zuspitzung des Problems
  • b. Die Voraussetzungen für die Bestellung
  • 3. Die weitere Veränderung durch das MP „Mitis Iudex“
  • III. Interdiözesangerichte
  • 1. Die Einführung
  • 2. Die Veränderungen durch das MP „Mitis Iudex“
  • IV. Akademische Anforderungen an die Richter
  • V. Einzelrichter in Ehenichtigkeitsverfahren
  • 1. Das MP „Causas Matrimoniales“
  • 2. Der CIC/1983
  • 3. Das MP „Mitis Iudex“
  • a. Die Frage der Unmöglichkeit
  • b. Die Anforderungen an die Beisitzer
  • F) Überlegungen
  • I. Zur Abschaffung der obligatorischen II. Instanz
  • 1. Rückblick
  • 2. Effektiver Schutz nur durch Prüfung in zwei Instanzen?
  • 3. Gefahr leichtfertiger Urteile?
  • 4. Welche Maßnahmen können zum Schutz der Unauflöslichkeit der Ehe beitragen?
  • II. Zur Berufung durch den Ehebandverteidiger
  • 1. Grundsätzliches
  • 2. Die Entscheidung des Ehebandverteidigers
  • a. Hat der Ehebandverteidiger eine Berufungspflicht?
  • b. Besteht eine Berufungspflicht des Ehebandverteidigers in jedem Fall eines affirmativen Urteils?
  • c. Bestehen Spannungsfelder im Rahmen des Abwägungsprozesses?
  • d. Spielt der Zeitfaktor eine entscheidende Rolle bei der Abwägung des Ehebandverteidigers?
  • 3. Auswirkungen auf die Person des Ehebandverteidigers
  • III. Zur örtlichen Nähe der Gerichte
  • G) Ergebnis
  • H) Verzeichnisse
  • I. Quellenverzeichnis
  • 1. Kirchenrechtliche Sammlungen
  • 2. Päpstliche Dokumente
  • 3. Dokumente der römischen Kurie
  • 4. Bischöfliche Dokumente
  • 5. Staatsrechtliche Sammlungen
  • 6. Staatsrechtliche Dokumente
  • II. Literaturverzeichnis
  • 1. Monographien
  • 2. Artikel
  • III. Lehrbücher und Kommentare
  • Abkürzungsverzeichnis

A) Einleitung

Die gültig geschlossene und vollzogene Ehe ist unauflöslich.

Wird eine Ehe auf Nichtigkeit beklagt, ist es Aufgabe des kirchlichen Ehegerichts, die Wahrheit über das Zustandekommen dieser Ehe zu ermitteln. Nachdem sich die Ehe gemäß can. 1060 CIC der Rechtsgunst erfreut, bedarf nicht die Gültigkeit der Beweisführung, sondern die Ungültigkeit.1 Um die Ehe vor falschen Nichtigkeitsfeststellungen2 zu schützen, hat das kanonische Recht im Laufe der Geschichte verfahrenstechnische Mechanismen entwickelt.

Die vorliegende Arbeit untersucht diese Entwicklung im Hinblick darauf, ob die Ehe nach dem Inkrafttreten des MP „Mitis Iudex“ 2015 noch in ausreichender Weise vor falschen Ehenichtigkeitserklärungen geschützt ist.

Im Rahmen der ersten beiden Abschnitte wird die Entstehung des gerichtlichen Eheverfahrens bis hin zur verpflichtenden II. Instanz und der Einführung des Ehebandverteidigers dargelegt, im dritten Abschnitt die Entstehung des Richterkollegiums in Ehenichtigkeitsverfahren. Sodann werden im vierten Abschnitt die zahlreichen Modifikationen ab dem Inkrafttreten des MP „Causas Matrimoniales“ bis hin zum MP „Mitis Iudex“ aufgezeigt. Im darauf folgenden fünften Abschnitt werden schließlich die Veränderungen, die sich durch das MP „Mitis Iudex“ ergeben, kritisch auf die Ausgangsfrage hin untersucht.

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1 Vgl. BURKE, Nullity, 130; MECKEL, Iudex, 77; RAMBACHER, Nichtigerklärung, 1393; ASSENMACHER, Parteien, 125.

2 Das Gericht spricht im Tenor des Urteils aus, ob die Ungültigkeit der beklagten Ehe festgestellt wurde oder nicht (Constare / non constare de nullitate matrimonii in casu). Durch das Urteil wird also gegebenenfalls die Nichtigkeit der Ehe erklärt. Daher wird nachfolgend der für das Urteil übliche Begriff Ehenichtigkeitserklärung verwendet.

B) Die Geschichte des Eheprozesses bis zu den Reformen Papst Benedikts XIV. – ein Überblick

Die Konstitution eines förmlichen Eheprozesses zur Nichtigerklärung einer Ehe ist erst verhältnismäßig spät in der Kirchengeschichte erfolgt. Dies mag darin begründet liegen, dass die Kirche erst etliche Jahrhunderte nach Christus den Anspruch erhoben hat, allein berechtigt zu sein, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Ehe zu entscheiden und festzulegen, wann überhaupt von einer rechtmäßigen Eheschließung gesprochen werden kann. Bis dahin hatte die Kirche für das Zusammenleben von Mann und Frau die weltlichen Regeln als grundsätzlich maßgebend anerkannt.

Im Folgenden soll ein Überblick über die Entwicklung des ehelichen Prozessrechts bis zur Reform Papst Benedikts XIV. gegeben werden, ab der man erst gewisse feste Strukturen im Ablauf eines solchen Prozesses ausmachen kann.

Die Betrachtung beschränkt sich wegen der großen Fülle an Quellen aufgrund der sehr unterschiedlichen Entwicklung in den einzelnen Ländern dabei im Wesentlichen auf die germanischen Gebiete.

I. Das kirchliche Gerichtswesen im ersten christlichen Jahrtausend

Wie das folgende Kapitel aufzeigen wird, kann das kirchliche Gerichtswesen des ersten christlichen Jahrtausends für den Bereich der Ehe nur als rudimentär vorhanden bezeichnet werden. So sind nur einzelne Fälle von sogenannten Ehetrennungsverfahren bekannt.3

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Wie solche Verfahren durchgeführt wurden, ist nicht aufgezeichnet und wurde offenbar ganz unterschiedlich gehandhabt. Erste Hinweise zu Beweisregeln und zum Instanzenzug finden sich im Handbuch des Regino von Prüm um 906.4

1. Die Trennung der Ehe zur Zeit des römischen Reichs

Im römischen Reich waren sowohl die Eheschließung, als auch die Ehescheidung nicht als Rechtsakt ausgestaltet, sondern wurden vielmehr als rein soziales Faktum betrachtet. Insbesondere die römische Ehescheidung war ein rein privater Vertrag ohne gerichtliche Kontrolle.5

Sofern die noch junge Kirche das geltende freie Scheidungsrecht6 bekämpfte, so nicht dahingehend, als man eine geschlossene zweite Ehe nicht als solche anerkannt hätte, sondern man sie als moralisch verwerflich deklarierte.7 Aus diesem Grund verhängte man für die zweite Heirat zu Lebzeiten des ersten Ehegatten auch Kirchenbußen. Dass aber die zivile Handhabung grundsätzlich als gültig anerkannt wurde8, zeigt das Konzil von Karthago (407) in seiner an den Kaiser formulierten lediglichen Bitte, es möge das Verbot einer zweiten Eheschließung durch den weltlichen Gesetzgeber eingeführt werden.9

In der Spätantike wurde demnach also die rechtliche Regelung für das Verhältnis unter Ehegatten von der staatlichen Gewalt erwartet, kirchliches Eherecht gab es noch nicht.10 Dennoch ist es als sicher anzusehen, dass schon die Christen der Urkirche wichtige Ehefragen nicht nur nach staatlichem Recht oder ←14 | 15→eigenmächtig entschieden, sondern gehalten waren, die kirchliche Autorität um Entscheidung anzurufen.11

2. Die Entwicklung des Sendgerichts

Im achten und neunten Jahrhundert übte Karl der Große (768–814) die Jurisdiktionsgewalt für sein großes Reichsgebiet durch von ihm beauftragte Königsboten aus. Indem er 789 festlegte, dass mit diesem Amt zukünftig nur noch Herzöge und Grafen, aber auch Erzbischöfe, Bischöfe und Äbte zu betrauen seien, anerkannte er grundsätzlich, dass es neben weltlichen auch kirchliche Träger von Jurisdiktionsgewalt gebe. Allerdings behielt er sich diesen gegenüber das Recht vor, Appellationen – auch von Klerikern – entgegenzunehmen und Entscheidungen nachzuprüfen. Einzig der Universalkompetenz des Papstes unterwarf sich der von jenem gesalbte Kaiser.12

Durch die Bestellung der genannten kirchlichen Amtsträger als Königsboten wurde diesen nun – neben ihren bisher lediglich kirchlichen – auch weltliche Kompetenzen übertragen. Damit reichte die kirchliche Gerichtsbarkeit in der Folgezeit in den weltlichen Zivil- und Strafrechtsbereich und die Polizeiaufgaben hinein13 und verstärkte somit zunehmend die Macht und den Einfluss der bestellten Kleriker. Karl der Große stellte an die beauftragten Personen hinsichtlich ihrer richterlichen Aufgaben die Anforderung, ohne Ansehen der Person zu urteilen, und ohne durch Freundschaft oder Furcht beeinflusst zu sein.14

Durch die Kumulation von weltlicher und kirchlicher Gerichtskompetenz entwickelte sich mit der Zeit aus der früheren Bischofsvisitation, die mindestens bis ins 4. Jahrhundert zurückgeht15, das iudicium synodale – das Sendgericht.16

←15 | 16→

Die (Erz-)Bischöfe und Äbte hatten bei ihren Visitationen schon bisher anhand von kirchlichen Frageformularen das religiöse und sittliche Leben in ihrem Bezirk untersucht. Als Königsboten hatten sie nun aber z. B. auch die Pflicht, zu erforschen, ob in ihrem Sprengel nach weltlichen Gesichtspunkten Fälle von Inzest, Ehebruch und Unzucht vorgekommen seien.17

Untersucht wurden alle Fälle, die so offenkundig waren, dass es über ihr Vorliegen keinen Zweifel gab, außerdem solche, welche auf ein bloßes Gerücht hin zur Kenntnis des Sendrichters gelangten. Darüber hinaus wurde durch Befragung sogenannter Sendzeugen erforscht, ob es bis dato unbekannte Vergehen gebe.18

Die Missetaten wurden also nicht von den Schuldigen selbst vorgebracht, sondern von anderen Personen angezeigt. Die Gerichtsbarkeit war demnach eine Strafjustiz. Hatte der Bischof nicht auch die weltliche Jurisdiktionsgewalt, ergänzte das kirchliche Strafverfahren das staatliche und bestrafte nur die kirchliche Seite des Vergehens mit kirchlichen Mitteln.19

3. Das Handbuch des Regino von Prüm

Regino, Abt von Prüm, ~840–915, verfasste um 906 auf Veranlassung des Erzbischofs Ratbod von Trier, 883–915 in diesem Amt, für Hatto I., Erzbischof von Mainz, ~850–913, zum Zwecke des Sendgerichts ein Handbuch.20 Darin empfahl er, dass der Bischof bei der Reise durch seine Diözese Archidiakone und -presbyter mitnehmen und ein bis zwei Tage Aufenthalt pro Pfarrei planen solle. Das Volk müsse zusammengerufen werden, außerdem die Hirten.21 „Episcopus … septem ex plebe … maturiores, honestiores atque veraciores viros in medio debet evocare, et … unumquemque illorum tali sacramento constringat.“22 Bei diesen handelte es sich um die bereits erwähnten Sendzeugen. Sodann seien sie vom Bischof zu befragen, „quidquid nosti aut audisti, … quod contra Dei voluntatem et rectam Christianitatem in ista parochia factum est, aut futurum erit.“23 Regino listete 89 Fragen zu verschiedenen Themengebieten auf24, an denen sich ←16 | 17→der Bischof bei seinen Befragungen orientieren konnte.25 23 davon betrafen Ehebruch, Prostitution und Unzucht.26 Zur Entscheidungshilfe für das Gericht zitierte Regino anschließend zu den einzelnen Sachgebieten päpstliche Schreiben, Konzilsentscheidungen, Stellungnahmen verschiedener Autoren und gab Strafempfehlungen.27

Die Sendgerichte wurden zu Beginn noch häufig vom Bischof persönlich abgehalten. Spielte dieser jedoch in kirchlichen und gleichzeitig in weltlichen und politischen Angelegenheiten, z. B. als Reichsfürst, eine bedeutende Rolle oder hatte er ein sehr großes Gebiet inne, kam er immer weniger dazu, seinen Sprengel als reisender Richter zu durchziehen.28 Daher delegierten einige Bischöfe mit der Zeit ihre gerichtlichen Rechte und Pflichten auf Archidiakone. Anfangs übten diese die Sendgerichtsbarkeit als Stellvertreter nur kraft Vollmacht und nicht kraft eigenen Rechts aus.29 Ab 900, beginnend im Rheinland, wurden die Diözesen zunehmend in einzelne Archidiakonatssprengel unterteilt.30

Fragen nach der Trennung einer Ehe konnten jedoch nicht von den Archidiakonen behandelt werden. Hierfür blieb die Zuständigkeit allein beim Bischof.31 Dies unterstreicht, welche Bedeutung der geschlossenen Ehe in dieser Zeit bereits beigemessen wurde.32 Vorschriften, wie ein Ehetrennungsverfahren33 ←17 | 18→abzulaufen hätte, gab es noch nicht. Es finden sich lediglich singuläre Regelungen zu einzelnen Punkten.

So erklärte Regino von Prüm am Beispiel des Ehestreits Lothars II. mit Theutberga34, dass Verfahren, die vor dem Bischof verhandelt wurden, nicht an ein weltliches Gericht abgegeben, sondern nur innerhalb der Kirche an eine höhere Instanz verwiesen werden dürften. Der päpstliche Entscheid schließlich müsse als definitiv angesehen werden.35

Details

Seiten
166
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631815359
ISBN (ePUB)
9783631815366
ISBN (MOBI)
9783631815373
ISBN (Hardcover)
9783631802762
DOI
10.3726/b16670
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (Februar)
Schlagworte
Geschichtsüberblick Eheprozess Laienrichter Instructio Austriaca Causas Matrimoniales Berufungspflicht Ehebandverteidiger Effektiver Gerichtsschutz Benedikt XIV. American procedural norms Interdiözesangerichte Einzelrichter
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 166 S.

Biographische Angaben

Melanie-Katharina Kraus (Autor:in)

Melanie-Katharina Kraus studierte Rechtswissenschaften in Frankfurt am Main. Sie arbeitete als Rechtsanwältin und absolvierte ein Studium des kanonischen Rechts am Klaus-Mörsdorf-Studium für Kanonistik in München. Die Autorin ist als Diözesanrichterin am Offizialat Rottenburg-Stuttgart tätig.

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