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Die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung

Eine analytische Betrachtung der Haftungsstruktur unter Berücksichtigung der englischen Limited Liability Partnership (LLP)

von Hans-Christian Hauck (Autor:in)
©2020 Dissertation 210 Seiten

Zusammenfassung

Mit der Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) im Jahr 2013 gingen haftungsrechtliche Fragestellungen einher, die der Autor unter Berücksichtigung der bislang vertretenen unterschiedlichen Ansichten und der teilweise divergierenden Rechtsprechung systematisiert und wissenschaftlich aufbereitet. Im Rahmen der systematischen Analyse bezieht er die englische Rechtsform der LLP mit Verwaltungssitz in Deutschland mit ein, die nach Ansicht des Gesetzgebers in Konkurrenz zur PartG mbB steht. Ziel dieses Vergleichs ist es, festzustellen, ob und inwieweit die LLP in haftungsrechtlicher Sicht auch gegenüber der PartG mbB vorteilhaft ist.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Dank
  • Inhalt
  • Abkürzungsverzeichnis
  • I. Einleitung
  • 1. Ausgangssituation
  • 2. Ziel der Untersuchung
  • 3. Vorgehensweise
  • II. Entwicklungslinien bis zur PartG mbB
  • 1. Erste Entwürfe
  • 1.1 Gesetzesentwürfe in der 6. und 7. Legislaturperiode
  • 1.2 Gesetzentwurf von 1993
  • 1.3 Partnerschaftsgesetz 1995
  • 1.3.1 Inhalt der zentralen Haftungsregelung
  • 1.3.2 Reformgesetz 1998 und weitere Änderungen
  • 2. Partnerschaft – Entstehung, Wesensmerkmale und Haftungsverfassung
  • 2.1 Entstehung
  • 2.2 Wesensmerkmale
  • 2.3 Haftungsverfassung
  • 2.3.1 Haftung der Partnerschaft
  • 2.3.2 Persönliche Haftung der Partner nach § 8 Abs. 1 S. 1 PartGG
  • 2.3.2.1 Grundsatz der akzessorischen Haftung
  • 2.3.2.2 Haftung der Scheinpartner
  • 2.3.2.2.1 Meinungsstand
  • 2.3.2.2.2 Stellungnahme
  • 2.3.3 Haftungsbeschränkung auf den handelnden Partner nach § 8 Abs. 2 PartGG
  • 2.3.3.1 Erfasste Haftungsansprüche
  • 2.3.3.2 Verantwortlichkeit des mit dem Auftrag befassten Partners
  • 2.3.3.2.1 Auftrag i. S. v. § 8 Abs. 2 PartGG
  • 2.3.3.2.2 „Befassung“ mit einem Auftrag
  • 2.3.3.2.3 Beiträge von untergeordneter Bedeutung
  • 2.3.3.2.4 Haftungssituation, wenn kein Partner befasst war
  • 2.3.3.2.5 Haftungskonzentration auf den Scheinpartner
  • 2.3.4 Haftung des eintretenden und ausscheidenden Partners
  • 2.3.4.1 Haftung des eintretenden Partners
  • 2.3.4.1.1 Ausgangssituation
  • 2.3.4.1.2 Auftreten des Berufsfehlers vor Eintritt des Partners
  • 2.3.4.1.3 Stellungnahme zur Rechtsprechung
  • 2.3.4.2 Haftung des ausgeschiedenen Partners
  • 2.3.5 Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung
  • 2.3.5.1 Summenmäßige Haftungsbeschränkung
  • 2.3.5.2 Haftungsbeschränkung auf den einzelnen Partner
  • 2.4 Zwischenergebnis
  • 3. Partnerschaft im Wettbewerb mit anderen Kooperationsformen
  • 3.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • 3.2 Freiberufler-GmbH und Rechtsanwalts AG
  • 3.2.1 Charakteristika
  • 3.2.2 Vergleich mit der Partnerschaft
  • 3.3 GmbH & Co. KG
  • 3.3.1 Charakteristika
  • 3.3.2 Keine Organisationsform für die rechtsanwaltliche Tätigkeit
  • 3.4 Zwischenergebnis
  • 4. Gesellschaften ausländischer Rechtsform
  • 4.1 Ausgangssituation
  • 4.2 Gesellschaftsstatut – Sitz- und Gründungstheorie
  • 4.3 Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit
  • 4.4 Praktische Konsequenzen
  • 4.4.1 Kollisionsrecht
  • 4.4.2 Bevorzugung englischer Rechtsformen
  • 4.5 Auswirkungen auf die englische Briefkasten-LLP
  • 4.6 Zwischenergebnis
  • 5. Rechtspolitische Stellungnahmen
  • III. Haftungsrechtliche Aspekte bei der PartG mbB
  • 1. Grundlagen – Ablauf der Gesetzgebung, Gründe und praktische Relevanz
  • 1.1 Gesetzgebungsverfahren
  • 1.2. Gesetzesbegründung
  • 1.3 Praktische Relevanz
  • 2. Haftungsbeschränkungen für berufliche Fehler
  • 2.1 Schäden wegen „fehlerhafter Berufsausübung“
  • 2.1.1 Unterschiedlicher Wortlaut in § 8 Abs. 2 und 4 PartGG
  • 2.1.2 Erfasste Verbindlichkeiten
  • 2.2 Berufshaftpflichtversicherung der PartG mbB
  • 2.2.1 Gesetzliche Regelung
  • 2.2.2 Rechtsnatur und Inhalt
  • 2.2.3 Unterhalten der Berufshaftpflichtversicherung
  • 2.2.4 Mindestversicherungssumme
  • 2.2.4.1 Begrenzung der Mindestversicherungssumme auf die Anzahl der Partner
  • 2.2.4.2 Berücksichtigung von Scheinpartnern
  • 2.2.5 Schutzmechanismen auf Gläubigerseite
  • 2.2.5.1 Rechtsfolgenverweis auf das VVG
  • 2.2.5.2 Beendigung des Versicherungsvertrages
  • 2.2.5.3 Obliegenheitsverletzungen durch die PartG mbB
  • 2.2.5.4 Direktanspruch des Gläubigers als Ausnahme
  • 2.2.5.5 Leistungsbefreiung des Versicherers
  • 3. Zeitpunkt der Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung
  • 3.1. Ausgangssituation
  • 3.2 Vertragsabschluss nach Rechtsformwechsel in die PartG mbB
  • 3.2.1 Neugründung
  • 3.2.2 Umwandlung von einer GbR und einer Kapitalgesellschaft
  • 3.2.3 Wechsel von einer einfachen Partnerschaft in eine PartG mbB
  • 3.3 Vertragsabschluss vor vollendetem Wechsel in die PartG mbB
  • 3.3.1 Ausgangssituation
  • 3.3.2 Zeitlich begrenzte Nachhaftung in ähnlichen Situationen
  • 3.3.3 Maßgebender Zeitpunkt für die Begründung einer Verbindlichkeit
  • 3.3.3.1 Meinungsstand
  • 3.3.3.2 Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
  • 3.3.3.3 Zeitpunkt der Pflichtverletzung
  • 3.3.3.4 Stellungnahme
  • 4. Haftungsrechtliche Bedeutung des Namenszusatzes
  • 4.1 Keine materielle Voraussetzung der PartG mbB
  • 4.2 Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen
  • 4.2.1 Haftungsrelevante Fallkonstruktionen
  • 4.2.2 Folgen einer unterbliebenen oder fehlerhaften Eintragung
  • 4.2.3 Allgemeine Rechtsscheinhaftung bei Nichtführung des Namenszusatzes
  • 4.2.3.1 BGH-Rechtsprechung zur Rechtsscheinhaftung
  • 4.2.3.2 Übertragung auf die PartG mbB
  • 4.2.3.3 Stellungnahme
  • 4.3 Zusammenfassung
  • 5. Haftung im Innenverhältnis
  • 5.1. Nachschusspflichten der Gesellschafter bei Liquidation
  • 5.1.1 Problemdarstellung
  • 5.1.2 Nachschusspflicht der Gesellschafter und Verlustausgleichspflicht
  • 5.1.2.1 Anteilige Verlustausgleichspflicht bei Liquidation
  • 5.1.2.2 Möglichkeiten des Haftungsausschlusses
  • 5.1.2.3 Kein konkludenter Anspruchsausschluss bei sonstigen Verbindlichkeiten
  • 5.2 Ersatzanspruch der PartG mbB gegen den schuldhaft handelnden Partner
  • 5.2.1 Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs der PartG mbB
  • 5.2.2 Verschulden – Sorgfaltsmaßstab des § 708 BGB
  • 5.2.3 Kein konkludenter Ausschluss des § 708 BGB
  • 5.2.4 Kausaler Schaden für die PartG mbB
  • 5.2.5 Anspruch der PartG mbB gegen den deliktisch handelnden Partner
  • 5.3 Zusammenfassung
  • 6. Gläubigerschutz durch flankierende Haftungsinstitute
  • 6.1. Risiko des Kapitalentzugs durch die Partner
  • 6.2 Existenzvernichtungshaftung
  • 6.2.1 Grundsätze der Rechtsprechung zur Existenzvernichtungshaftung
  • 6.2.2 Übertragbarkeit auf die PartG mbB
  • 6.2.3 Stellungnahme
  • 6.3 Haftung wegen nicht risikoadäquatem Versicherungsschutz
  • 6.4 Insolvenzantragspflicht und Insolvenzverschleppungshaftung
  • 6.4.1 Meinungsstand
  • 6.4.2 Stellungnahme
  • 7. Vertragliche Haftungsbeschränkungen in der PartG mbB
  • 7.1 Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung
  • 7.2 Überführung bestehender Haftungsvereinbarungen in eine PartG mbB
  • 8. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • IV. Limited Liability Partnership (LLP)
  • 1. Untersuchungsgegenstand
  • 2. Die LLP im englischen Recht
  • 2.1 Gesetzgeberische Intention zur Schaffung einer LLP
  • 2.2 Rechtsquellen, Rechtsnatur und praktische Bedeutung
  • 2.3 Gründung und Organisationsverfassung
  • 2.4 Haftungsverfassung
  • 2.4.1 Haftung der Gesellschaft
  • 2.4.2 Haftung der Mitglieder nach englischem common law
  • 2.4.2.1 Vertragsrechtliche Haftung
  • 2.4.2.2 Deliktsrechtliche Haftung („tort“)
  • 2.4.2.3 Haftungsdurchgriff („Lifting the Corporate Veil“)
  • 2.4.2.4 Insolvenzrechtliche Haftung
  • 2.4.3 Zwischenfazit zur Haftungsverfassung
  • 2.5 Publizitäts-, Buchführungs- und Bilanzierungspflichten
  • 3. Haftungsrechtliche Behandlung einer LLP mit Inlandssitz
  • 3.1 Haftung der LLP
  • 3.2 Vertragliche und quasivertragliche Haftung der Gesellschafter
  • 3.3 Deliktsrechtliche Haftung
  • 3.3.1 Haftungssituation
  • 3.3.2 Korrektur der Haftungssituation
  • 3.3.2.1 Meinungsstand zur Erforderlichkeit einer Anpassung
  • 3.3.2.2 Stellungnahme
  • 3.4 Insolvenzverschleppungshaftung
  • 3.5 Haftungsbeschränkungsvereinbarungen
  • 3.6 Zwischenfazit
  • 4. Rechtsvergleichende Betrachtung
  • 4.1 Funktionale Rechtsvergleichung
  • 4.2 Organisationsverfassung
  • 4.3 Haftungsverfassung
  • 5. Zwischenfazit
  • V. Zusammenfassende Betrachtung
  • 1. Zusammenfassung
  • 2. Ausblick
  • Literaturverzeichnis

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I. Einleitung

1. Ausgangssituation

Freiberufler unterliegen mitunter erheblichen Haftungsrisiken, wenn ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ein Fehler unterläuft. Gerade bei Rechtsanwälten haben die Haftungsrisiken in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen.1 Diese Risiken können zum einen durch eine vertragliche Vereinbarung, zum anderen aber auch institutionell reduziert werden. Unter einer institutionellen Haftungsbeschränkung ist eine Haftungsbeschränkung kraft Rechtsform zu verstehen. In diesem Bereich hat sich für die Rechtsanwaltschaft in den vergangenen 20 Jahren ein Wandel vollzogen.

Als Rechtsformen für ihre Zusammenarbeit stehen deutschen Freiberuflern, insbesondere Rechtsanwälten, neben der GbR die Rechtsanwalts-GmbH, die Rechtsanwalts-AG und seit 1995 auch die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft bzw. Partnerschaft zur Verfügung.2 Das Kernstück bildete die in § 8 PartGG normierte Haftungsverfassung der Gesellschaft. Zentrale Bedeutung kommt dem durch Gesetz vom 22.07.19983 neu gefassten § 8 Abs. 2 PartGG zu, nach dem für berufliche Fehler neben der Partnerschaft nur diejenigen Partner haftbar gemacht werden können, die mit der Bearbeitung des Auftrags befasst waren. Bei „beruflichen Fehlern“ bestimmt § 8 Abs. 2 PartGG eine Haftungskonzentration auf einzelne Partner. Das bedeutet, dass nur die mit der Bearbeitung eines Auftrags befassten Partner neben dem Vermögen der Partnerschaft mit ihrem Privatvermögen haften.

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Ziel des Gesetzgebers war es, den Mitgliedern einer Partnerschaft Rechts- und Planungssicherheit zu geben, indem sie ihre Haftungsrisiken kalkulierbarer machen können. Fast 15 Jahre nach Inkrafttreten des geänderten § 8 Abs. 2 PartGG konstatierte die Bundesregierung, dass dieses Haftungskonzept von Angehörigen der Freien Berufe zum Teil als nicht befriedigend und lückenhaft angesehen wurde.4 Die Haftungskonzentration stoße an ihre Grenzen, wenn in einer Partnerschaft mit einer Vielzahl an Partnern große komplexe Aufträge und Mandate von Teams bearbeitet werden. Ein Anstoß für eine erneute Reformierung ergab sich auch durch die Rechtsprechung des BGH, nach der auch derjenige – vor allem neu eingetretene – Partner haftet, der in das Mandat eingebunden wurde, nachdem die Pflichtverletzung bereits begangen war, selbst wenn sie nicht mehr zu korrigieren gewesen ist.5 Gerade in größeren Sozietäten, bei denen komplexe Sachverhalte oft in mehrere Untersachverhalte aufgesplittet werden, führt diese Rechtsprechung zu einer Steigerung der Haftungsrisiken. Bei einer Mandatsbearbeitung durch einzelne Partner mit unterschiedlichen Spezialisierungen ist es dem Einzelnen oft nicht möglich, die Arbeitsbeiträge der anderen Partner zu überblicken. Ein Partner steht daher trotz allem in der Haftung, obwohl er den Fehler gar nicht begangen hat und auch nicht verhindern konnte.6

Der Gesetzgeber sah auch einen Trend zum Rechtsformwechsel in eine englische Limited Liability Partnership (LLP). Die Wahl einer ausländischen Rechtsform, wie etwa einer LLP, sei zwar aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit7 grundsätzlich nicht zu beanstanden, jedoch solle eine „deutsche Alternative zur LLP“ geschaffen werden8, welche die Vorteile der transparenten Besteuerung der Personengesellschaft mit dem Vorteil der Haftungsbeschränkung (wenn auch nur für Schäden aus beruflichen Fehlern) auf das Gesellschaftsvermögen wie bei den Kapitalgesellschaften kombiniert und besser zum teamorientierten Arbeitsstil großer Kanzleien passt.9

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung hat der Gesetzgeber nun für Freiberuflersozietäten eine Rechtsformvariante der einfachen Partnerschaft geschaffen.10 Diese ←18 | 19→Rechtsformvariante steht den Freiberuflern optional neben der herkömmlichen Partnerschaft zur Verfügung.

Die wesentliche Neuerung der vornehmlich von überregionalen Anwalts- und Steuerberatersozietäten11 gewünschten Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) besteht darin, dass die Haftung für Verbindlichkeiten „aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung“ auf das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaft beschränkt werden kann. Einzige Voraussetzung nach § 8 Abs. 4 PartGG hierfür ist, dass „die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält“. Im zeitlichen Zusammenhang wurden zunächst entsprechende gesetzliche Regelungen für Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erlassen.12 Damit besteht bei einer PartG mbB eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen für Berufsausübungsfehler, die sowohl für Partner als auch für Mitarbeiter gilt. Sie gilt allerdings nicht für sonstige Verbindlichkeiten der Gesellschaft, etwa aus Arbeits-, Miet- oder Leasingverträgen, die keinen konkreten Mandatsbezug aufweisen. Für diese Verbindlichkeiten haften nach § 8 Abs. 1 S. 1 PartGG den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner auch weiterhin persönlich.13 Die gesetzliche Haftungsbeschränkung bei Berufsfehlern bedeutet nach § 8 Abs. 1 S. 1 PartGG auch einen Ausschluss der gesamtschuldnerischen Mithaftung der Partner.

Rechtstatsächliche Untersuchungen bestätigen, dass diese Rechtsformvariante mittlerweile in der Praxis angenommen ist. Von 2013 bis Ende 2015 sind etwa 3.000 Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) errichtet worden.14 Anfang 2017 waren 5.332 Partnerschaften registriert, davon 1.940 PartG mbB mit anwaltlicher Beteiligung.15 Dieser Trend zur ←19 | 20→haftungsprivilegierten Rechtsformvariante hat sich nicht zuletzt dadurch noch verstärkt, dass diese nun weitgehend auch Architekten und (beratenden) Ingenieuren16 zur Verfügung steht.17

Mit der Schaffung dieser Rechtsformvariante stellen sich nun eine Reihe von offenen bzw. noch nicht abschließend geklärten Auslegungs- und Folgefragen. Schwerpunktmäßig geht es dabei um die Position des Mandanten im Schadensfall sowie um mögliche Lücken im neuen Haftungskonzept.

Die erste Frage bezieht sich auf die entscheidende Voraussetzung für den Eintritt der Haftungsbeschränkung, also den Abschluss und Unterhalt einer spezifischen Berufshaftpflichtversicherung. Die Höhe der Mindestversicherungssumme für die einzelnen Berufsfelder ergibt sich aus den jeweiligen Berufsrechten, z. B. aus § 51a Abs. 1 S. 1 BRAO für Rechtsanwälte. Zur Ermittlung der Jahreshöchstleistung der Versicherung ist die Mindestversicherungssumme mit der Anzahl der Partner zu multiplizieren. Hier stellt sich die Frage, ob auch sogenannte Scheinpartner zu berücksichtigen sind, und ob deren Wegfall automatisch den Verlust der Haftungsbeschränkung nach sich zieht. Weiterhin ist zu fragen, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Sicherungsvertrag unwirksam ist oder Obliegenheitsverletzungen auf Seiten der PartG mbB vorliegen, z. B. eine verspätete oder unterlassene Prämienzahlung. Der Gesetzgeber verweist diesbezüglich zum Schutz der Haftungsgläubiger auf die vertraglichen Vorschriften zur Pflichtversicherung (§§ 113 ff. VVG). Ein weiterer Aspekt in diesem Zusammenhang betrifft die Frage der Einstandspflicht der Versicherung, wenn ein Berufsträger eine Pflicht wissentlich verletzt, der eingetretene Schaden aber nicht vorsätzlich verursacht worden ist. Grundsätzlich kann ein Versicherer den Versicherungsschutz ausschließen, mit Ausnahme bei Rechts- und Patentanwälten, da deren Berufsrecht gemäß § 51a BRAO und § 45a PAO die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in diesem Fall vorsieht.

Eine andere – für die Praxis ebenfalls wichtige – Frage betrifft etwa die Behandlung von laufenden Mandaten, wenn sich eine GbR, Partnerschaft oder Kapitalgesellschaft in eine PartG mbB „umwandelt“. Bei einem Wechsel von einer anderen Rechtsform in die PartG mbB ist fraglich, ab wann die Haftungsbeschränkung für berufliche Fehler nach § 8 Abs. 4 PartGG eingreift. ←20 | 21→Praxisrelevant dürfte vor allem der Wechsel von einer GbR und der einfachen Partnerschaft in die PartG mbB sein. In zeitlicher Hinsicht kommt es darauf an, ob der Mandatsvertrag nach dem vollendeten Wechsel in die PartG mbB abgeschlossen wurde oder es sich um ein sog. Altmandat handelt, welches zu einer Zeit akquiriert wurde, als die Gesellschaft noch in der alten Rechtsform organisiert war. Unstreitig gilt die Haftungsbeschränkung nach § 8 Abs. 4 PartGG für berufliche Fehler, wenn der Mandatsvertrag nach dem vollendeten Wechsel abgeschlossen wurde. Für laufende (Alt-) Mandate fehlt dagegen eine ausdrückliche (Übergangs-)Regelung. Fraglich ist, ob eine Nachhaftungsbegrenzung besteht und – dieser Frage vorgeschaltet – ab wann eine Haftungsverbindlichkeit begründet ist. Problematisch sind die Altfälle, bei denen die Auftragsbearbeitung bereits vor der Umwandlung begonnen wurde, jedoch die fehlerhafte Berufsausübung erst unterlief, nachdem die PartG mbB im Außenverhältnis wirksam war. Diesbezüglich ist umstritten, ob auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung abzustellen ist.18

Nach § 8 Abs. 4 S. 3 PartGG wird in Abgrenzung zur Partnerschaft mit einer normalen Haftungsverfassung und, um potenziellen Gläubigern mögliche Ausfallrisiken deutlich zu machen, insbesondere verlangt, dass der Name der Partnerschaft den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“, die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung enthält, also etwa „PartG mbB“.19 Der Namenszusatz ist auch auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft anzugeben (§ 7 Abs. 5 PartGG i. V. m. § 125a HGB).20 Ein entsprechender Namenszusatz ist zwar keine Voraussetzung mehr für die Erlangung der Haftungsbeschränkung, sondern hat lediglich deklaratorische Bedeutung.21 Gleichwohl stellen sich Folgefragen, wenn etwa die Namensänderung beschlossen und im Gesellschaftsvertrag aufgenommen, aber nicht im Partnerschaftsregister eingetragen und bekanntgemacht worden ist. Ebenso sind Fälle denkbar, in denen Partner nach außen, z. B. durch Benutzung des Briefkopfs der vorherigen Rechtsform, den Rechtsschein einer anderen Rechtsform setzen.22

Ein haftungsrechtlich relevanter Aspekt bezieht sich auch auf die im Gesetzgebungsverfahren nicht diskutierte Frage der Innenhaftung des Partners ←21 | 22→gegenüber der PartG mbB. Ein Haftungsrisiko kann sich möglicherweise aufgrund einer eventuell bestehenden Nachschusspflicht im Falle der Liquidation über § 1 Abs. 4 PartGG i. V. m. § 735 BGB ergeben. Gläubiger der PartG mbB könnten, wenn ihre Ansprüche nicht durch die Versicherungsleistung gedeckt sind, die Ansprüche der PartG gegen die Gesellschafter pfänden und sich überweisen lassen. Eine andere Frage im Rahmen der Innenhaftung betrifft eine mögliche Schadenersatzpflicht aus § 280 Abs. 1 BGB bei pflichtwidrigem Verhalten des Partners gegenüber der PartG mbB. Diese Fallgestaltung erhält praktische Relevanz, wenn der Schaden die versicherte (Mindest-) Summe übersteigt, dieser Betrag auch nicht von dem – üblicherweise geringen – Gesellschaftsvermögen gedeckt ist und der Mandant einen eventuellen Anspruch pfänden und sich überweisen lassen könnte (§§ 829, 835 ZPO).23 Im Falle einer deliktischen Handlung stellt sich auch die Frage nach der grundsätzlichen Leistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers.24

Unklarheiten bestehen auch bei der Frage, in welchen Fällen eine persönliche Haftung der Partner in Betracht kommen kann. Denkbar sind vor allem deliktische Ansprüche gegen den handelnden Partner bei vorsätzlichem Fehlverhalten. Es ist fraglich, ob und welche Ansprüche von § 31 BGB analog erfasst sind mit der Folge einer Haftungsbeschränkung.25

Ein im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens und auch in der Literatur nur am Rande erörterter Aspekt bezieht sich auf die Absicherung der Haftung der Partnerschaft durch im Kapitalgesellschaftsrecht geltende Kapitalerhaltungsgrundsätze. Obwohl es für die Partnerschaft keine Kapitalerhaltungsvorschriften gibt, wird vereinzelt in der Literatur vertreten, die Rechtsprechung zum existenzvernichtenden Eingriff im Kapitalgesellschaftsrecht auf seine Übertragbarkeit zu prüfen, wenn die Partner der PartG mbB mit Blick auf den Berufshaftungsfall, der von der Versicherung nicht (vollständig) abgedeckt ist, mutwillig und außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs Vermögenswerte entziehen.26

←22 | 23→

Ein vor allem in der anwaltlichen Beratungspraxis wichtiger Aspekt betrifft den Umgang mit Haftungsvereinbarungen, insbesondere wie mit bereits bestehenden Haftungsvereinbarungen zu verfahren ist, wenn in der Zwischenzeit eine „Umwandlung“ in eine PartG mbB vollzogen wurde.27

Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit (heute: Art. 49, 54 AEUV)28 stehen deutschen Freiberuflern nicht nur das Spektrum der deutschen Rechts- bzw. Gesellschaftsformen, sondern auch die entsprechenden Rechtsformen aus den anderen EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung. Freiberufler haben sich – trotz der vergrößerten Auswahl an deutschen Rechtsformen – verstärkt in der Rechtsform der englischen Limited Liability Partnership (LLP) organisiert.29 Der deutsche Gesetzgeber wollte mit der PartG mbB ein Konkurrenzmodell zur LLP schaffen. Die genaue Zahl der Verbreitung der englischen LLP als Organisationsform für deutsche Freiberufler in Deutschland ist mangels rechtlich gesicherter Eintragungspflicht nicht durch belastbare statistische Untersuchungen belegt.30 Ob danach tatsächlich ein Trend zur englischen LLP bestand, oder ob es sich um ein vorgeschobenes Motiv handelte, und der wahre Grund möglicherweise die im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 PartGG bestehenden Zweifelsfragen waren, lässt sich daher nicht nachweisbar statistisch belegen. Die mit Auslandsgesellschaften zusammenhängenden rechtlichen Aspekte hat der deutsche Gesetzgeber ausgeklammert. Obgleich in Bezug auf die LLP mehrere offene Fragen bestehen, z. B. die Registrierungspflicht in deutschen Registern, die Postulationsfähigkeit vor deutschen Gerichten, die steuerrechtliche Behandlung oder die Versicherungspflicht, geht es im Rahmen der vergleichenden Betrachtung mit der PartG mbB in der vorliegenden Arbeit nur um den Aspekt der Haftung. Ausgeklammert bei dieser Untersuchung bleiben ←23 | 24→der Brexit und die damit möglicherweise verbundenen Folgen. Die anstehenden politischen Verhandlungen zwischen der EU und Großbritannien werden zeigen, ob die LLP mit alleinigem Verwaltungssitz im Inland als Rechtsform auch zukünftig weiterhin zur Verfügung steht.

2. Ziel der Untersuchung

Ziel der Untersuchung ist es, die vorstehend vereinzelt aufrissartig aufgezeigten Probleme unter Berücksichtigung der bislang vertretenen unterschiedlichen Ansichten und der (teilweise) divergierenden Rechtsprechung zu systematisieren und wissenschaftlich aufzubereiten. Diese Untersuchung soll einen Beitrag dazu leisten, offene Fragen im Zusammenhang mit der Haftungsstruktur durch eine systematisch vorgehende wissenschaftliche Betrachtung einer Lösung zuzuführen.

Eine solche systematische Betrachtung verlangt auch eine Einbeziehung der englischen Rechtsform der LLP mit Verwaltungssitz in Deutschland, die nach Ansicht des Gesetzgebers in Konkurrenz zur Partnerschaft bzw. zur PartG mbB steht. Ziel dieser speziellen vergleichenden Betrachtung ist es festzustellen, ob und inwieweit die LLP in haftungsrechtlicher Sicht auch gegenüber der deutschen PartG mbB vorteilhaft ist. Gegenstand der Analyse hinsichtlich der LLP ist dabei ausschließlich die Rechtslage in England und Wales. Zwar gilt der LLPA auch für Schottland; ebenso wurde durch einen Gesetzgebungsakt der Northern Ireland Assembly der LLPA auch für diesen Teil des Vereinigten Königsreichs anwendbar gemacht. Es existieren jedoch in beiden Fällen Sonderregelungen, deren Berücksichtigung den Rahmen der Untersuchung zu sehr ausweiten würde. Eine Beschränkung auf das Recht Englands und von Wales ist auch aus praktischer Sicht gerechtfertigt, da die weit überwiegende Anzahl aller LLPs in England, insbesondere in London, registriert ist.31

Diese Untersuchung beschränkt sich vornehmlich auf den Freien Beruf des Rechtsanwalts und klammert zudem interprofessionelle Aspekte weitgehend aus. Grund hierfür ist, dass bei den anderen Berufsgruppen jeweils unterschiedliche berufsrechtliche Regelungen bestehen, deren Berücksichtigung den Rahmen der Arbeit überschritten und den inhaltlichen Schwerpunkt verschoben hätten.

←24 | 25→

3. Vorgehensweise

Der Themenstellung folgend geht es im zweiten Teil zunächst um eine Darstellung der einfachen Partnerschaft sowie um parallel verlaufende Entwicklungslinien bis zur Schaffung der Rechtsformvariante der PartG mbB. Im Mittelpunkt stehen dabei die bestehenden Haftungsfragen in der einfachen Partnerschaft. Ergänzend wird die Partnerschaft im Vergleich zu anderen konkurrierenden Rechtsformen betrachtet. Den Abschluss bildet ein Abschnitt zum europarechtlichen Hintergrund mit der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit, aufgrund dessen der Zuzug ausländischer Rechtsformen, insbesondere der englischen LLP mit hauptsächlichem Verwaltungssitz im Inland, grundsätzlich zu gewährleisten ist.

Im dritten Teil folgt dann eine ausführliche analytische Betrachtung der vorstehend aufrissartig aufgezeigten haftungsrechtlichen Aspekte in einer PartG mbB.

Details

Seiten
210
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631806982
ISBN (ePUB)
9783631806999
ISBN (MOBI)
9783631807002
ISBN (Hardcover)
9783631805251
DOI
10.3726/b16344
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (November)
Schlagworte
Haftungsstruktur Haftungsbeschränkung Berufshaftung Berufshaftpflichtversicherung Scheinpartner Innenverhältnis
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 210 S.

Biographische Angaben

Hans-Christian Hauck (Autor:in)

Hans-Christian Hauck ist Rechtsanwalt und Partner in einer auf das Immobilienwirtschaftsrecht spezialisierten Sozietät in Frankfurt am Main. Ehrenamtlich ist er als Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und als Mitglied des Beirats der Stiftung für die Hessische Rechtsanwaltschaft tätig.

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