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Mitbestimmungsvereitelung nach § 43 SEBG

von Lea Sophie Grohmann (Autor:in)
©2020 Dissertation 302 Seiten

Zusammenfassung

Mit Einführung der Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) im Jahr 2004 eröffneten sich Gesellschaften deutscher Rechtsform neue Möglichkeiten, die unternehmerische Mitbestimmung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsorgan der Gesellschaft zu vermeiden oder sogar abzuschaffen. § 43 SEBG verbietet ein solches Verhalten, wenn es missbräuchlich ist. Die Autorin interpretiert die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vorschrift unter Berücksichtigung des Unionsrechts und identifiziert Umstrukturierungsmaßnahmen unter Einsatz einer SE, die gegen das Missbrauchsverbot verstoßen können.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • § 1 Deutsches und unionsrechtliches Unternehmensmitbestimmungsrecht
  • A. Unternehmensmitbestimmung nach (originär) deutschem Recht
  • I. Begrenzung der Untersuchung auf die Unternehmensmitbestimmung in Bezug auf die Mitbestimmungsquote
  • II. MitbestG, DrittelbG, Montan-MitbestG
  • 1. Überblick: Abgestuftes Mitbestimmungssystem in Deutschland
  • 2. Besondere Zurechnungsvorschriften für KG und Konzern
  • a. Zurechnung der Arbeitnehmer einer KG zur Komplementärin nach § 4 Abs. 1 MitbestG
  • b. Zurechnung der Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften zur Obergesellschaft im Konzern
  • 3. Mitbestimmungsfreiheit für Tendenzunternehmen
  • 4. Montanmitbestimmung
  • III. Mitbestimmungsbeibehaltungsvorschiften
  • 1. Punktueller Bestandsschutz bei Abspaltung oder Ausgliederung nach § 325 Abs. 1 UmwG
  • 2. Montan-Mitbestimmungsbeibehaltung
  • B. Unternehmensmitbestimmung in der SE
  • I. Rechtlicher Rahmen
  • 1. Überblick über SEBG und SE-RL
  • 2. Entwicklung der SE-RL
  • a. Die ersten erfolglosen Verordnungsentwürfe bis zum Jahr 1975
  • b. Trennung zwischen gesellschaftsrechtlicher Verordnung und mitbestimmungsrechtlicher Richtlinie ab 1989
  • c. Einführung der vorrangigen Verhandlungslösung mit Auffanglösung durch den Davignon-Bericht im Jahr 1997
  • d. Verabschiedung der SE-VO und der SE-RL in Nizza im Jahr 2001
  • 3. Die Einführung der Missbrauchsklausel in Art. 11 SE-RL
  • a. Davignon-Bericht: Verzicht auf die Gründungsform der formwechselnden Umwandlung zur Mitbestimmungssicherung
  • b. Britischer Kompromissvorschlag: Einführung des Vorher-Nachher-Prinzips
  • c. Österreichischer Kompromissvorschlag: Einführung einer Vorschrift gegen „Verfahrensmißbrauch“
  • 4. Umsetzungsprozess in Deutschland
  • 5. Zielsetzung der SE-VO und der SE-RL bzw. des SEBG
  • a. Zielsetzung der SE-VO und Abhängigkeit von der SE-RL
  • b. Zielsetzung der SE-RL und des SEBG
  • II. Entstehungswege der SE
  • 1. Gründung durch Verschmelzung
  • 2. Gründung einer Holding-SE
  • 3. Gründung einer Tochter-SE
  • 4. Formwechselnde Umwandlung in eine SE
  • 5. Gründung einer SE-Tochter
  • III. Vorrangige Verhandlungslösung zur Regelung der Mitbestimmung
  • 1. Bedeutung des Verhandlungsverfahrens für die Gründung der SE
  • 2. Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums
  • 3. Durchführung der Verhandlungen
  • 4. Mögliche Verhandlungsausgänge
  • a. Abschluss einer (auch Mitbestimmungsrechte vermindernden) Mitbestimmungsvereinbarung
  • b. Abbruch- oder Nichtaufnahmebeschluss
  • 5. Wiederaufnahme der Verhandlungen nach § 18 SEBG
  • a. Wiederaufnahme der Verhandlungen nach Abbruch- oder Nichtaufnahmebeschluss
  • b. Wiederaufnahme der Verhandlungen infolge geplanter struktureller Änderungen
  • 6. Beteiligungsverfahren bei der Sekundärgründung einer SE?
  • a. Teleologische Auslegung: Reichweite des Schutzzwecks der SE-RL
  • b. Systematische Auslegung: Differenzierung der SE-VO und der SE-RL zwischen Primär- und Sekundärgründung
  • c. Wesen des Vorher-Nachher-Prinzips: Einmaliger Bestandsschutz für mitgliedstaatliches Mitbestimmungsrecht
  • d. Schutzzweck der SE-VO: Gewährleistung unternehmerischer Gestaltungsfreiheit
  • e. Abschließender Schutz durch §§ 18 Abs. 3, 43 SEBG
  • IV. Gesetzliche Auffanglösung zur Unternehmensmitbestimmung
  • 1. Allgemeine Voraussetzungen der Anwendbarkeit der gesetzlichen Auffanglösung
  • 2. Besondere Anwendbarkeitsvoraussetzungen je nach Gründungsform
  • a. Formwechselnde Umwandlung in eine SE
  • b. Gründung durch Verschmelzung
  • c. Gründung einer Holding-SE oder einer Tochter-SE
  • d. Berücksichtigung kraft Konzernzurechnung bestehender Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in Tochtergesellschaften
  • e. Berücksichtigung kraft § 4 Abs. 1 MitbestG bestehender Beteiligungsrechte in der KG
  • 3. Umfang der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte
  • a. Maßgeblichkeit der Mitbestimmungsquote
  • b. Maßgeblichkeit der Gründungsform
  • c. Normierte oder tatsächliche Mitbestimmung als Anknüpfungspunkt?
  • aa. Wertung des § 96 Abs. 4 AktG
  • bb. Wertung der SE-RL
  • cc. Tatsächliche Mitbestimmung unter Vorbehalt eines Statusverfahrens
  • dd. Folge: Neuverhandlungen nach ermessensreduziertem § 18 Abs. 3 SEBG analog bei erfolgreichem Statusverfahren nach Beendigung der Verhandlungsphase
  • [1]; Regelungslücke bei erfolgreich beendetem Statusverfahren nach Beendigung der Verhandlungsphase
  • [a]; Keine Regelung in § 18 Abs. 1 oder Abs. 3 SEBG
  • [b]; Keine Abhilfe durch das Registergericht bei erfolgreicher Beendigung des Statusverfahrens vor Eintragung der SE
  • [2]; Planwidrigkeit der Regelungslücke
  • [3]; Vergleichbare Interessenlage
  • [4]; Abwägung der betroffenen Interessen
  • d. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Eingreifen des Konservierungseffekts
  • aa. Zeitpunkt der Eintragung der SE
  • bb. Zeitpunkt des Endes der Verhandlungsphase
  • [1]; Abhängigkeit der Verhandlungen vom Inhalt der Auffangregelung
  • [2]; Wertung des § 5 Abs. 4 SEBG
  • [3]; Folgenbetrachtung: Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mitbestimmung kraft Auffangregelung und Mitbestimmung kraft Vereinbarung
  • cc. Erforderliche Beschränkung der Kontrolle des Mitbestimmungsniveaus im Statusverfahren auf den Zeitpunkt des Endes der Verhandlungsphase
  • 4. Entscheidung über die Form der Mitbestimmung
  • 5. Sitzverteilung unter den Mitgliedstaaten und Besetzung der zugewiesenen Sitze
  • V. Zusammenfassung
  • C. Sonstiges Unternehmensmitbestimmungsrecht
  • I. Unternehmensmitbestimmung in der SCE
  • II. Unternehmensmitbestimmung bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen
  • 1. Richtlinienentwicklung im Bereich grenzüberschreitender Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
  • 2. Mitbestimmung in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft
  • a. Anwendbarkeit des Mitbestimmungsrechts des Sitzstaats
  • b. Vorrangiges Verhandlungsmodell mit Auffanglösung
  • c. Ausgestaltung der gesetzlichen Auffangregelung
  • 3. Die SE als an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligte Gesellschaft
  • 4. Mitbestimmungsbeibehaltung bei nachfolgender innerstaatlicher Verschmelzung
  • III. Mitbestimmungsbeibehaltung bei grenzüberschreitendem Austausch von Anteilen und Einbringung von Unternehmensteilen
  • IV. Ausblick: Mögliche Vereinheitlichung des Mitbestimmungsrechts bei grenzüberschreitenden Umwandlungen durch den Vorschlag zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132
  • 1. Kein absehbarer Konsens über die Einführung eines einheitlichen europäischen Mitbestimmungsrechts
  • 2. Ausbleibende Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verlegung von Unternehmenssitzen
  • 3. Vorschlag zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen
  • a. Zielsetzung des Richtlinienentwurfs mit Blick auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
  • b. Unternehmensmitbestimmung bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung
  • aa. Anwendbarkeit des Mitbestimmungsrechts des Sitzstaats
  • bb. Anwendbarkeit des Verhandlungsmodells mit Auffanglösung
  • cc. Durchführung des Verhandlungsverfahrens
  • dd. Ausgestaltung der gesetzlichen Auffangregelung
  • c. Mitbestimmungsbeibehaltung bei nachfolgenden grenzüberschreitenden oder innerstaatlichen Umwandlungsmaßnahmen
  • d. Vorkehrungen gegen Rechtsmissbrauch (präventiver Ansatz)
  • e. Erweiterung der Mitbestimmungsbeibehaltung bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen
  • § 2 Bedeutung der SE für die mitbestimmungsrelevante Umstrukturierung von Unternehmen
  • A. Veränderung der Mitbestimmungsquote ohne Einsatz einer SE
  • I. Bestehende Mitbestimmungsvermeidungsstrategien
  • 1. Wechsel in eine mitbestimmungsfreie Rechtsform
  • a. Innerdeutscher Wechsel der Rechtsform
  • b. Grenzüberschreitender Wechsel der Rechtsform innerhalb der EU
  • aa. Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
  • bb. Umwandlungsmöglichkeiten im Übrigen nach geltender Rechtslage
  • [1]; Uneingeschränkte Möglichkeit der Durchführung grenzüberschreitender Formwechsel und Spaltungen
  • [2]; Insbesondere: Entbehrlichkeit der Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sitzstaat
  • cc. Umwandlungsmöglichkeiten im Übrigen nach dem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132
  • 2. Steuerung der Arbeitnehmerzahl
  • a. Reduzierung der Arbeitnehmerzahl durch Stellenabbau oder Vermeidung des Stellenausbaus
  • b. Reduzierung der Arbeitnehmerzahl durch Betriebsübertragungen (innerstaatlich und grenzüberschreitend)
  • aa. Reduzierung der Arbeitnehmerzahl im Wege des „Asset Deals“
  • bb. Ungeeignetheit des „Share Deals“ zur Reduzierung der Arbeitnehmerzahl
  • c. Reduzierung der Arbeitnehmerzahl durch Abschluss unechter Betriebsführungsverträge
  • d. Steuerung der Arbeitnehmerzahl durch grenzüberschreitende Betriebsverlagerungen
  • 3. Vermeidung der Zurechnungsvorschriften nach § 2 DrittelbG und §§ 4, 5 MitbestG
  • a. Vermeidung der Konzernzurechnungsvorschriften
  • aa. Beendigung des Konzernverhältnisses
  • bb. Speziell im Anwendungsbereich des DrittelbG: Aufspaltung in einen faktischen Konzern
  • cc. Verlassen des räumlichen Anwendungsbereichs deutscher Mitbestimmungsgesetze durch die Tochter- oder Obergesellschaft
  • dd. Verlassen des sachlichen Anwendungsbereichs deutscher Mitbestimmungsgesetze durch die Obergesellschaft
  • ee. Gänzlicher Verzicht auf inländische Tochtergesellschaften zur Vermeidung des § 5 Abs. 3 MitbestG
  • b. Vermeidung der Zurechnung innerhalb der Kapitalgesellschaft & Co. KG
  • aa. Einsatz einer ausländischen Komplementärgesellschaft
  • bb. Beseitigung der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 MitbestG erforderlichen Mehrheitsverhältnisse
  • II. Rechtmäßigkeit der bestehenden Mitbestimmungsvermeidungsstrategien
  • 1. Zulässigkeit der Mitbestimmungsvermeidung nach deutschem Recht
  • a. Wertungen der deutschen Mitbestimmungsgesetze
  • b. Wertungen des Umwandlungsgesetzes
  • c. Möglicher Rechtsmissbrauchseinwand?
  • 2. Zulässigkeit der Mitbestimmungsvermeidung nach Unionsrecht
  • a. EuGH: Fast uneingeschränkte Anerkennung unternehmerischer Entscheidungsfreiheit
  • b. Wertungen des unionsrechtlichen Mitbestimmungsrechts
  • c. Mögliche zukünftige Entwicklungen durch den Vorschlag zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132
  • 3. Zusammenfassung
  • III. Zwischenergebnis: Entbehrlichkeit der SE für die Veränderung der Mitbestimmungsquote
  • B. Veränderung der Mitbestimmungsquote unter Einsatz einer SE
  • I. Konservierung des mitbestimmungsrechtlichen Status Quo
  • 1. Konservierung des Mitbestimmungsstatuts ohne Vorbereitungshandlungen
  • a. Konservierungseffekt als Gründungsmotiv
  • b. Gründung der SE vor dem Überschreiten der maßgeblichen Schwellenwerte
  • c. Gründung der SE vor dem Verlust des Tendenzschutzes
  • d. Gründung der SE vor der gesetzesmäßigen Anpassung der Aufsichtsratsbesetzung?
  • 2. Konservierung des Mitbestimmungsstatuts mit Vorbereitungshandlungen
  • a. Mehrstufigkeit der Umstrukturierungen als ihr besonderes Merkmal
  • b. Beispiel: Übernahme einer deutschen Gesellschaft durch mitbestimmungsfreie EU-ausländische Gesellschaft mit anschließender Umwandlung in die SE
  • II. Veränderung des mitbestimmungsrechtlichen Status Quo durch mehrstufige Umstrukturierungsmaßnahmen
  • 1. Bildung einer mitbestimmungsfreien Konzernspitze
  • a. Repositionierung einer konzerninternen Tochtergesellschaft
  • b. Verschmelzung der ehemaligen Obergesellschaft auf die repositionierte Tochtergesellschaft
  • c. Erwerb einer Konzernobergesellschaft durch eine (Vorrats-)SE
  • d. Erwerb der Tochtergesellschaften durch eine (Vorrats-)SE
  • 2. Errichtung einer SE & Co. KG
  • a. Bestellung einer (Vorrats-)SE als Komplementärin
  • b. Nachfolgende Umstrukturierung der SE & Co. KG zur SE
  • C. Mehrwert der SE für die Mitbestimmungsvermeidung
  • I. Qualitativer Mehrwert der SE für die Mitbestimmungsvermeidung durch uneingeschränkten Zementierungseffekt
  • II. Quantitativer Mehrwert der SE für die Mitbestimmungsverringerung oder -abschaffung
  • D. Ergebnis
  • I. Potenzielle Verstöße gegen § 43 SEBG und Identifikation erheblicher Interpretationsfragen
  • 1. Präventive Gründung der SE zur Mitbestimmungskonservierung (mit oder ohne Vorbereitungshandlungen)
  • 2. Veränderung des mitbestimmungsrechtlichen Status Quo durch mehrstufige Umstrukturierungsmaßnahmen
  • II. Zusammenfassende Aufstellung der Interpretationsaufgaben im Anwendungsbereich des § 43 SEBG
  • § 3 Einfluss unionsrechtlicher Vorgaben auf die Interpretation von § 43 SEBG
  • A. Erfordernis richtlinienkonformer Interpretation des § 43 SEBG
  • I. Grad der Interpretationsbedürftigkeit des § 43 SEBG
  • 1. Auslegung und Konkretisierung als unterschiedliche Interpretationsmethoden
  • a. Grenzen der Interpretationsmethode der Auslegung
  • b. Konkretisierung jenseits der Grenzen der Auslegung
  • c. Generalklauseln als ein Beispiel konkretisierungsbedürftiger Normen
  • 2. Konkretisierungsbedürfnis der Tatbestandsmerkmale des § 43 SEBG
  • a. Ausfüllung der unbestimmten Tatbestandsmerkmale
  • b. Insbesondere: Ausgleich der Ziele der SE-RL und der SE-VO
  • 3. Konkretisierungsbedürfnis der Rechtsfolgenseite des § 43 SEBG
  • II. Anforderungen an die mitgliedstaatlichen Gerichte bei der Interpretation von Umsetzungsgesetzen
  • 1. Richtlinienkonforme Auslegung und Konkretisierung von Umsetzungsgesetzen
  • 2. Besonderheiten richtlinienkonformer Interpretation mitgliedstaatlicher Umsetzungsgesetze
  • a. EuGH: Sinn und Zweck der Richtlinie als Schwerpunkt der Auslegung
  • b. Berücksichtigung des Art. 11 SE-RL im Rahmen der historischen, systematischen und teleologischen Auslegung des § 43 SEBG
  • B. Erfordernis unionsrechtsautonomer Interpretation des Art. 11 SE-RL
  • I. Grad der Interpretationsbedürftigkeit des Art. 11 SE-RL
  • 1. (Partielle) Unergiebigkeit der Auslegung des Art. 11 SE-RL auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite
  • a. Unbestimmte wertausfüllungsbedürftige Begriffe auf Tatbestandsseite
  • b. Gestaltungsauftrag auf Rechtsfolgenseite
  • 2. Bedürfnis einer Referenzordnung für das Treffen von Wertentscheidungen
  • 3. Art. 11 SE-RL als konkretisierungsbedürftige Generalklausel im unionsrechtlichen Sinn
  • II. Anforderungen an die mitgliedstaatlichen Gerichte bei der Interpretation unionsrechtlicher Vorschriften
  • 1. Unionsrechtsautonome Auslegung unionsrechtlicher Vorgaben durch mitgliedstaatliche Gerichte
  • 2. Besondere Berücksichtigung des Regelungszwecks und der Systematik der Unionsvorschrift
  • 3. Berücksichtigung des Effektivitätsprinzips (Art. 4 Abs. 3 EUV) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
  • a. Pflicht zur Berücksichtigung des effet utile im Rahmen der teleologischen Auslegung
  • b. Grenze des Effektivitätsprinzips: Verhältnismäßigkeit
  • c. Konkretisierung der Rechtsfolgen des Art. 11 SE-RL unter Berücksichtigung des Effektivitätsprinzips
  • 4. Berücksichtigung von Regelungsvorschlägen und Entwürfen
  • III. Bestimmung des anzuwendenden Konkretisierungsmaßstabs: Unionsrechtsautonome Konkretisierung des Art. 11 SE-RL?
  • 1. Anzuwendender Konkretisierungsmaßstab in Abhängigkeit der Konkretisierungshoheit
  • 2. Konkretisierungsakteure517 unionsrechtlicher Generalklauseln
  • a. Konkretisierungskompetenz der mitgliedstaatlichen Legislative und Judikative
  • b. § 43 SEBG als (unvollständige) legislative Konkretisierung des Art. 11 SE-RL
  • c. Konkretisierungskompetenz des EuGH
  • 3. Konkretisierungshoheit des EuGH?
  • a. Integrationswirkung einer Konkretisierungshoheit des EuGH
  • b. Charakter der Richtlinienvorschrift als Generalklausel
  • c. Bedeutung der Vorlagepflicht für die Konkretisierungshoheit des EuGH
  • aa. Reichweite der Vorlagepflicht
  • bb. Rechtliche Beschränkung der Jurisdiktion des EuGH
  • cc. Tatsächliche Beschränkung der Jurisdiktion des EuGH
  • d. Abwesenheit von Referenzordnung und normativem Wertungsrahmen
  • aa. Mögliche Kompetenzdelegation an mitgliedstaatliche Gerichte
  • bb. Unionsrechtliches Mitbestimmungsbeibehaltungsrecht als normativer Wertungsrahmen
  • cc. Zwingend notwendiger Rekurs auf mitgliedstaatliches Mitbestimmungsrecht?
  • [1]; Beispiel: Einschränkung der Konkretisierungskompetenz des EuGH bei Art. 3 Abs. 1 Klauselrichtlinie
  • [2]; Unerheblichkeit mitgliedstaatlichen Mitbestimmungsrechts für die Konkretisierung des Art. 11 SE-RL
  • e. Intensität der intendierten Rechtsangleichung
  • aa. Vollharmonisierung oder Mindestharmonisierung als Indiz für die intendierte Rechtsangleichungsintensität
  • bb. Vollharmonisierende Wirkung des Art. 11 SE-RL
  • [1]; Ausgeschlossener Rückgriff auf mitgliedstaatliches Mitbestimmungsrecht nach Art. 13 Abs. 2 SE-RL
  • [2]; Ausdrückliche Delegation der Ausgestaltung des Art. 11 SE-RL an die Mitgliedstaaten
  • [3]; Unvereinbarkeit einer mindestharmonisierenden Wirkung des Art. 11 SE-RL mit den Zielen der SE-VO
  • [4]; Berücksichtigung der Ermächtigungsgrundlage der SE-RL (Art. 352 Abs. 1 AEUV)
  • IV. Zwischenergebnis
  • 1. Unionsrechtsautonome Auslegung und Konkretisierung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 11 SE-RL
  • 2. Mitgliedstaatliche Konkretisierung der Rechtsfolgenseite des Art. 11 SE-RL
  • C. Das unionsrechtliche Rechtsmissbrauchsverbot als Konkretisierungsmaßstab
  • I. Rechtsmissbrauch in der Rechtsprechung des EuGH
  • 1. Umgehung nationaler Vorschriften unter (missbräuchlicher) Berufung auf Unionsrecht
  • 2. Missbrauch von Vorschriften des sekundären Unionsrechts
  • 3. Missbrauch nach Vorschriften des sekundären Unionsrecht
  • II. Zum Vergleich: Rechtsmissbrauchseinwand in Deutschland
  • 1. Dogmatisches Fundament und methodische Herleitung
  • 2. Erfassung des Rechtsmissbrauchseinwands mittels abgrenzbarer Kriterien
  • 3. Etablierte Kategorisierung: Individueller und institutioneller Rechtsmissbrauch
  • 4. Berücksichtigung früheren Verhaltens bei der Identifikation von Rechtsmissbrauch
  • a. Rechtsgedanke des § 162 BGB
  • b. Unredlicher Erwerb der eigenen Rechtsposition
  • c. Verhinderung einer Rechtsposition der Gegenpartei
  • 5. Rechtsfolgen des Rechtsmissbrauchs nach deutschem Recht
  • III. Entwicklung eines eigenen Rechtsmissbrauchsinstituts durch den EuGH?
  • 1. Keine Fallgruppenbildung durch den EuGH
  • 2. Keine Erfassbarkeit der Missbrauchserwägungen des EuGHs mittels abgrenzbarer Kriterien
  • a. Abgrenzbarkeit eines Rechtsinstituts als sein wesentliches Merkmal
  • b. Keine Differenzierung zwischen Auslegung und Rechtsmissbrauch
  • c. Keine Differenzierung zwischen Rechtsmissbrauch und Gesetzesumgehung
  • d. Zwischenergebnis
  • IV. Zwischenergebnis: Unionsrechtliches Missbrauchsverbot als normativer Wertungsrahmen
  • 1. Anwendung des Art. 11 SE-RL unter Rückgriff auf das allgemeine unionsrechtliche Rechtsmissbrauchsverbot
  • 2. Aber: Nur ergänzender Rückgriff auf das unionsrechtliche Rechtsmissbrauchsverbot
  • 3. Insbesondere: Pflicht zur Berücksichtigung der konstitutiven Wirkung des Art. 11 SE-RL
  • D. Ergebnis
  • § 4 Anwendung des Grundsatzes unionsrechtsautonomer Interpretation auf den Tatbestand des Art. 11 SE-RL
  • A. Beteiligungsrechte von Arbeitnehmern
  • I. Legaldefinition in Art. 2 lit. h) SE-RL
  • II. Berücksichtigungsfähigkeit der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer im Konzern
  • 1. Verteilung von Beteiligungsrechten und mitbestimmtem Aufsichtsorgan auf verschiedene Gesellschaften
  • 2. Ziel der SE-RL: Bestandsschutz für das Mitbestimmungsstatut der Gründungsgesellschaft
  • 3. Systematik der SE-RL: Mittelbare Berücksichtigung der Konzernzurechnung bei der Auffangregelung
  • 4. Systematik der SE-RL: Ausdrückliche Differenzierung zwischen Gründungsgesellschaften und Tochtergesellschaft an anderen Stellen
  • III. Berücksichtigungsfähigkeit der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der KG
  • B. Entziehen von Beteiligungsrechten
  • I. Sprachliche Bedeutung von „Entziehen“
  • II. Entziehen von Beteiligungsrechten durch die Gründung der SE
  • 1. Notwendiger Verursachungsbeitrag der Gründung der SE
  • 2. Ermittlung der richtigen Bezugspunkte für den Vorher-Nachher-Vergleich
  • a. Teleologische Auslegung: Schutz der vor der Gründung der SE bestehenden Beteiligungsrechte durch die SE-RL
  • b. Systematische Auslegung: Das Ende der Verhandlungsphase als richtiger Bezugspunkt für die „Vorher“ bestehenden Beteiligungsrechte
  • c. Die Eintragung der SE als richtiger Bezugspunkt für die „Nachher“ bestehenden Beteiligungsrechte
  • III. Entziehen von Beteiligungsrechten durch Vorgänge nach Eintragung der SE
  • 1. Anwendung des Vorher-Nachher-Prinzips bei strukturellen Änderungen
  • 2. Konkretisierung der berücksichtigungsfähigen Vorgänge in gegenständlicher Hinsicht
  • a. Teleologische und systematische Auslegung: Berücksichtigung von Vorgängen jeder Art?
  • b. Grammatikalische Auslegung: „Strukturelle“ Änderungen
  • c. Historische Auslegung: Missbrauchspotenzial der Gründungsverfahren der SE
  • d. Bestätigung durch die Wertung des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132
  • 3. Konkretisierung der berücksichtigungsfähigen Vorgänge in zeitlicher Hinsicht
  • a. Grammatikalische und teleologische Auslegung: Keine Begrenzung in zeitlicher Hinsicht
  • b. Ausgleich der Ziele der SE-VO und der SE-RL: Keine zeitliche Begrenzung erforderlich
  • IV. Kein Entziehen von Beteiligungsrechten durch Vorgänge vor dem Ende der Verhandlungsphase
  • C. Vorenthalten von Beteiligungsrechten
  • I. Sprachliche Bedeutung von „Vorenthalten“
  • II. Vorenthalten von Beteiligungsrechten durch die Gründung der SE
  • 1. Notwendiger Verursachungsbeitrag der Gründung der SE
  • 2. Berücksichtigungsfähigkeit von Entwicklungen nach Gründung der SE
  • a. Teleologische Auslegung: Schutz bereits erworbener Rechte durch die SE-RL
  • b. Grammatikalische und systematische Auslegung: Unterscheidung zwischen Vorenthalten und Entziehen
  • c. Systematische Auslegung: Zementierung der Mitbestimmungsfreiheit als Bestandteil des Konzepts der SE-RL?
  • d. Bestätigung durch die Wertungen der IntVerschmRL und des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132
  • aa. Einschränkung des Zementierungseffekts bei grenzüberschreitenden Umwandlungen
  • bb. Präventive Missbrauchskontrolle auch bei bestehender Mitbestimmungsfreiheit
  • e. Zulässigkeit der Berücksichtigung eines hypothetischen Kausalverlaufs unter Annahme gleich bleibender Bedingungen
  • f. Zeitlich unbegrenzte Berücksichtigung von Entwicklungen nach Gründung der SE
  • III. Kein Vorenthalten von Beteiligungsrechten durch strukturelle Änderungen der SE
  • 1. Umfassender Schutz der Arbeitnehmer der betroffenen Gesellschaften?
  • 2. Begrenzter Anwendungsbereich des Tatbestandsmerkmals des Vorenthaltens
  • IV. Kein Vorenthalten von Beteiligungsrechten durch Vorgänge vor dem Ende der Verhandlungsphase
  • D. Missbrauch der Rechtsform der SE
  • I. Erfordernis zusätzlicher Kriterien für einen missbräuchlichen Einsatz der SE
  • II. Objektives Tatbestandsmerkmal
  • 1. Zweckwidrigkeit des Einsatzes der SE
  • a. Grammatikalische und teleologische Auslegung
  • b. EuGH: Gesamtwürdigung aller objektiven Umstände bei der Feststellung der Zweckwidrigkeit
  • c. Bestätigung durch die Wertung des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132
  • 2. Berücksichtigung der rechtlichen Bewertung alternativer Mitbestimmungsvermeidungsmaßnahmen mit gleichem Effekt
  • a. Teleologische und historische Auslegung der SE-RL: Isolierte Missbrauchsprüfung?
  • b. Ausgleich der Ziele der SE-VO und der SE-RL
  • c. Folge: Erforderliche Berücksichtigung der Wertungen der IntVerschmRL und zukünftig des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132
  • aa. Alternative Maßnahmen zur Veränderung des mitbestimmungsrechtlichen Status Quo
  • bb. Alternative Maßnahmen zur Konservierung des mitbestimmungsrechtlichen Status Quo
  • III. Subjektives Tatbestandsmerkmal
  • 1. Erfordernis eines subjektiven Tatbestandsmerkmals für einen missbräuchlichen Einsatz der SE
  • 2. Anforderungen an das subjektive Tatbestandsmerkmal für einen missbräuchlichen Einsatz der SE
  • a. Grammatikalische Auslegung: Absichtliches Entziehen oder Vorenthalten von Beteiligungsrechten
  • b. Teleologische Auslegung: Niedrigere Anforderungen zum Schutz der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer?
  • c. Ausgleich der Ziele der SE-VO und der SE-RL: Absichtliches Entziehen oder Vorenthalten von Beteiligungsrechten
  • d. EuGH: Absichtliches Verschaffen eines unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils
  • 3. Feststellung des subjektiven Tatbestandsmerkmals: Umfassende Würdigung des Einzelfalls
  • a. Zeitlich unbegrenzte Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
  • b. Erforderlicher subjektiver Zusammenhang zwischen den erheblichen Umständen des Einzelfalls
  • 4. Entkräften des subjektiven Tatvorwurfs durch andere Gründe für das fragliche Verhalten
  • a. EuGH: Fehlende andere Gründe für das fragliche Verhalten als Anzeichen für ein absichtliches Handeln
  • b. Wertung des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132: Rechtfertigungsmöglichkeit der Beeinträchtigung der Arbeitnehmerrechte
  • c. Effet util: Berücksichtigungsfähigkeit nur wesentlicher anderer Gründe für das fragliche Verhalten
  • E. Ergebnis
  • § 5 Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 43 Satz 1 SEBG
  • A. Strafrechtliche Rechtsfolgen
  • I. § 45 Abs. 1 Nr. 2 SEBG als legislative Konkretisierung des Art. 11 SE-RL auf Rechtsfolgenseite
  • II. Verfassungsmäßige Rechtmäßigkeit des § 45 Abs. 1 Nr. 2 SEBG
  • 1. Kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG
  • 2. Kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG
  • III. Strafverfahren
  • 1. Antragsbefugnis § 45 Abs. 4 SEBG
  • a. Abschließende Auflistung der antragsberechtigten Personen
  • b. Bestätigung des Auslegungsergebnisses durch die Wertung vergleichbarer Regelungen
  • 2. Ermittlungsbehördliche Kompetenzen
  • B. Zivilrechtliche Rechtsfolgen
  • I. Nichtigkeit der geltenden Mitbestimmungsvereinbarung nach § 134 BGB
  • 1. Rechtsgeschäft im Sinne des § 134 BGB: Mitbestimmungsvereinbarung
  • 2. Gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB: § 43 Satz 1 SEBG
  • 3. Verstoß der Mitbestimmungsvereinbarung selbst gegen § 43 Satz 1 SEBG?
  • II. Anpassung des anzuwendenden Mitbestimmungsstatuts
  • 1. Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung auf Rechtsfolgenseite des § 43 SEBG
  • 2. Unzulässige Ausübung des fraglichen Mitbestimmungsstatuts nach § 242 BGB?
  • 3. Anspruch der Arbeitnehmer auf Neuverhandlungen nach § 18 Abs. 3 SEBG (analog) i.V.m. § 242 BGB
  • a. Unmittelbare Anwendbarkeit des § 18 Abs. 3 SEBG bei missbräuchlichem Entziehen von Beteiligungsrechten durch strukturelle Änderungen der SE
  • aa. Ausdrückliche Neuverhandlungsmöglichkeit nach § 18 Abs. 3 Satz 1 SEBG
  • [1]; Strukturelle Änderungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 SEBG
  • [2]; Mindern von Beteiligungsrechten durch Entziehen nach § 43 SEBG
  • [3]; Kein Mindern von Beteiligungsrechten durch Vorenthalten nach § 43 SEBG
  • [4]; Folge: Teleologische Reduktion des § 43 Satz 2 SEBG
  • bb. Ermessensreduzierung auf Null: Neuverhandlungspflicht nach § 18 Abs. 3 Satz 1 SEBG i.V.m. § 242 BGB
  • b. Im Übrigen: Analoge Anwendbarkeit des § 18 Abs. 3 SEGB
  • aa. Neuverhandlungsmöglichkeit nach § 18 Abs. 3 SEBG analog
  • bb. Ermessensreduzierung auf Null: Neuverhandlungspflicht nach § 18 Abs. 3 SEBG analog i.V.m. § 242 BGB
  • c. Anerkennung eines eigenen Anspruchs der Arbeitnehmer auf Neuverhandlungen
  • d. Gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs der Arbeitnehmer auf Neuverhandlungen
  • aa. Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG
  • bb. Antragsbefugnis der Leitung der SE, des SE-Betriebsrats und der einzelnen Arbeitnehmer
  • III. Unterlassungsanspruch der Arbeitnehmer nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 BGB
  • IV. Keine Verweigerung der Eintragung der SE durch das Registergericht
  • 1. Keine Prüfung des § 43 SEBG durch das Registergericht
  • a. Keine vorgeschriebene Prüfung des § 43 SEBG bei der SE-Gründung durch Verschmelzung
  • b. Keine vorgeschriebene Prüfung des § 43 SEBG bei der SE-Gründung im Übrigen
  • c. Keine Prüfung des Rechtsmissbrauchseinwands nach § 242 BGB i.V.m. § 43 SEBG
  • aa. Wertungen der deutschen Rechtsmissbrauchslehre nach § 242 BGB
  • bb. Bestätigung durch das Effektivitätsprinzip und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
  • cc. Ungeeignetheit der Prüfung des § 43 SEBG im registerrechtlichen Eintragungsverfahren zur Verhinderung des tatbestandlichen Erfolgs
  • dd. Bestätigung durch die Wertung des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132
  • 2. Keine Berücksichtigung der arbeitsgerichtlichen Feststellung eines Verstoßes gegen § 43 SEBG durch das Registergericht
  • 3. Keine Aussetzung des Eintragungsverfahrens durch das Registergericht
  • a. Keine Vorgreiflichkeit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für die Eintragungsentscheidung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG)
  • b. Kein sonstiger wichtiger Grund kraft richterlicher Rechtsfortbildung des § 43 Satz 1 SEBG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FamFG
  • V. Keine Nichtigerklärung oder Auflösung der SE
  • 1. Keine Nichtigerklärung der SE wegen eines Verstoßes gegen § 43 Satz 1 SEBG
  • 2. Keine Auflösung der SE wegen eines Verstoßes gegen § 43 Satz 1 SEBG
  • 3. Keine Nichtigerklärung oder Auflösung der SE kraft richterlicher Rechtsfortbildung
  • C. Ergebnis
  • § 6 Mitbestimmungsrelevante Umstrukturierungsmaßnahmen im Anwendungsbereich des § 43 SEBG
  • A. Konservierung des mitbestimmungsrechtlichen Status Quo
  • I. Konservierung des Mitbestimmungsstatuts ohne Vorbereitungshandlungen
  • 1. Vorenthalten von Beteiligungsrechten nach § 43 Satz 1 SEBG
  • 2. Missbrauch der Rechtsform der SE nach § 43 Satz 1 SEBG
  • II. Konservierung des Mitbestimmungsstatuts mit Vorbereitungshandlungen
  • 1. Vorenthalten von Beteiligungsrechten nach § 43 Satz 1 SEBG
  • 2. Missbrauch der Rechtsform der SE nach § 43 Satz 1 SEBG
  • a. Objektive Zweckwidrigkeit des Einsatzes der SE
  • b. Missbrauchsabsicht
  • 3. Zwischenergebnis
  • B. Veränderung des mitbestimmungsrechtlichen Status Quo durch mehrstufige Umstrukturierungsmaßnahmen
  • I. Bildung einer mitbestimmungsfreien Konzernspitze
  • 1. Repositionierung einer konzerninternen Tochtergesellschaft
  • a. Berücksichtigungsfähigkeit der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer im Konzern nach § 43 SEBG
  • b. Entziehen von Beteiligungsrechten nach § 43 Satz 1 SEBG durch die Gründung der SE
  • aa. Anforderungen an ein Entziehen von Beteiligungsrechten durch die Gründung einer SE
  • bb. Kein Entziehen von Beteiligungsrechten durch die Gründung der SE
  • c. Entziehen von Beteiligungsrechten nach § 43 Satz 1 SEBG durch strukturelle Änderungen einer SE
  • aa. Anforderungen an ein Entziehen von Beteiligungsrechten durch strukturelle Änderungen einer SE
  • [1]; Umwandlungsmaßnahmen unter Beteiligung der SE
  • [2]; Sonstige Veränderungen der gesellschaftsrechtlichen Verfassung der SE
  • bb. Kein Entziehen von Beteiligungsrechten nach § 43 Satz 1 SEBG durch den Erwerb der Anteile der Obergesellschaft
  • d. Zwischenergebnis
  • 2. Verschmelzung der ehemaligen Obergesellschaft auf die repositionierte Tochtergesellschaft
  • a. Entziehen von Beteiligungsrechten nach § 43 Satz 1 SEBG durch strukturelle Änderung der SE
  • b. Folge: Neuverhandlungsmöglichkeit nach § 18 Abs. 3 Satz 1 SEBG
  • c. Missbrauch der Rechtsform der SE nach § 43 Satz 1 SEBG
  • aa. Objektive Zweckwidrigkeit des Einsatzes der SE und Missbrauchsabsicht
  • bb. Missbrauchsvermutung nach § 43 Satz 2 SEBG
  • [1]; Umfang der Missbrauchsvermutung
  • [2]; Anforderungen an die Missbrauchsvermutung
  • [3]; Widerlegbarkeit der Missbrauchsvermutung
  • d. Rechtsfolge: Neuverhandlungspflicht nach ermessensreduziertem § 18 Abs. 3 SEBG i.V.m. § 242 BGB
  • 3. Erwerb einer Konzernobergesellschaft durch eine (Vorrats-)SE
  • a. Exkurs: Gründung einer Vorrats-SE
  • aa. Wesen und Vorkommen einer Vorrats-SE
  • bb. Zulässigkeit der Gründung einer Vorrats-SE
  • cc. Verhandlungspflicht bei wirtschaftlicher Neugründung einer Vorrats-SE nach ermessensreduziertem § 18 Abs. 3 SEBG analog
  • [1]; Strukturelle Änderung durch wirtschaftliche Neugründung
  • [2]; „Erstverhandlung“ statt Neuverhandlung
  • [3]; Ermessensreduzierung auf Null
  • b. Kein Entziehen oder Vorenthalten von Beteiligungsrechten nach § 43 Satz 1 SEBG durch die Gründung der Vorrats-SE
  • c. Kein Entziehen von Beteiligungsrechten nach § 43 Satz 1 SEBG durch strukturelle Änderungen der (Vorrats-)SE
  • d. Verschmelzung der ehemaligen Obergesellschaft auf die neue Obergesellschaft in der Rechtsform der SE
  • aa. Entziehen von Beteiligungsrechten nach § 43 Satz 1 SEBG durch strukturelle Änderungen der SE
  • bb. Missbrauch der Rechtsform der SE nach § 43 Satz 1 SEBG
  • cc. Missbrauchsvermutung nach § 43 Satz 2 SEBG
  • dd. Rechtsfolge: Neuverhandlungspflicht nach ermessensreduziertem § 18 Abs. 3 SEBG i.V.m. § 242 BGB
  • e. Zwischenergebnis
  • 4. Erwerb der Tochtergesellschaften durch eine (Vorrats-)SE
  • a. Kein Entziehen von Beteiligungsrechten nach § 43 Satz 1 SEBG durch strukturelle Änderung der mitbestimmungsfrei gegründeten SE
  • b. Entziehen von Beteiligungsrechten nach § 43 Satz 1 SEBG durch strukturelle Änderungen der Vorrats-SE
  • c. Folge: Erstverhandlungspflicht nach ermessensreduziertem § 18 Abs. 3 SEBG analog
  • d. Missbrauch der Rechtsform der Vorrats-SE nach § 43 Satz 1 und Satz 2 SEBG
  • e. Rechtsfolge: Verhandlungspflicht nach ermessensreduziertem § 18 Abs. 3 SEBG analog i.V.m. § 242 BGB
  • f. Zwischenergebnis
  • II. Errichtung einer SE & Co. KG
  • 1. Bestellung einer (Vorrats-)SE als Komplementärin
  • a. Entziehen von Beteiligungsrechten nach § 43 Satz 1 SEBG durch strukturelle Änderungen der mitbestimmungsfrei gegründeten SE
  • aa. Erwerb der KG-Anteile der bisherigen Komplementärin
  • bb. Verschmelzung der bisherigen Komplementärin auf die SE
  • cc. Folge: Neuverhandlungsmöglichkeit nach § 18 Abs. 3 Satz 1 SEBG
  • b. Entziehen von Beteiligungsrechten nach § 43 Satz 1 SEBG durch strukturelle Änderungen der Vorrats-SE
  • aa. Erwerb der KG-Anteile der bisherigen Komplementärin oder Verschmelzung der bisherigen Komplementärin auf die Vorrats-SE
  • bb. Folge: Erstverhandlungspflicht nach ermessensreduziertem § 18 Abs. 3 SEBG analog
  • c. Missbrauch der Rechtsform der SE nach § 43 Satz 1 und Satz 2 SEBG
  • d. Rechtsfolge: Verhandlungspflicht nach ermessensreduziertem § 18 Abs. 3 SEBG analog i.V.m. § 242 BGB
  • e. Zwischenergebnis
  • 2. Nachfolgende Umstrukturierung der SE & Co. KG zur SE
  • C. Ergebnis
  • § 7 Ergebnisse der Untersuchung
  • A. Beantwortung der als erheblich identifizierten Interpretationsfragen
  • B. Ergebnisse im Übrigen
  • Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

Anderer Ansicht

a.E.

Am Ende

aaO

Am angegebenen Ort

AcP

Archiv für die civilistische Praxis

AEUV

EU-Arbeitsweisevertrag

AG

Aktiengesellschaft oder Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift)

AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AktG

Aktiengesetz

ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

ArbRAktuell

Arbeitsrecht Aktuell

Art.

Artikel (plural: Artt.)

AÜG

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

AWD BB

Außenwirtschaftsdienst des Betriebs-Beraters

BAG

Bundesarbeitsgericht

BB

Betriebs-Berater

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

bzw.

Beziehungsweise

DB

Der Betrieb

DrittelbG

Drittelbeteiligungsgesetz

DStR

Deutsches Steuerrecht

EBRG

Europäische Betriebsrätegesetz

EBR-RL

Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen

EBR-RL (Alt)

Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates vom 22. September 1994

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EUV

EU-Vertrag

EuZA

Europäische Zeitschrift für Arbeitsrecht

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

FamFG

Familienverfahrensgesetz

FS

Festschrift

Fusionsrichtlinie

Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem von Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat

Fusionsrichtlinie (Alt)

Richtlinie 90/434/EWG vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensanteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen

GG

Grundgesetz

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GWR

Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht

HGB

Handelsgesetzbuch

IntVerschmRL

Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten

JuS

Juristische Schulung

JZ

JuristenZeitung

KG

Kammergericht oder Kommanditgesellschaft

KGaA

Kommanditgesellschaft auf Aktien

Klauselrichtlinie

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

KZfSS

Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie

LG

Landgericht

m.N.

Mit Nachweisen

m.w.N.

Mit weiteren Nachweisen

MgVG

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

MitbestBeiG

Mitbestimmungsbeibehaltungsgesetz

MitbestG

Mitbestimmungsgesetz

MontanMitbestErgG

Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Montan-MitbestG

Montan-Mitbestimmungsgesetz

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

NZA-RR

NZA Rechtsprechungsreport Arbeitsrecht

NZG

Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

OHG

Offene Handelsgesellschaft

OLG

Oberlandesgericht

RabelsZ

Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht

RdA

Recht der Arbeit

Richtlinie (EU) 2017/1132

Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

SCE

Societas Cooperativa Europaea

SCEAG

SCE-Ausführungsgesetz

SCEBG

SCE-Beteiligungsgesetz

SCE-RL

Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer

SCE-VO

Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)

SE

Societas Europeas

SEAG

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz – SEAG)

SEBG

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz – SEBG)

SEEG

Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft

SE-RL

Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer

SE-VO

Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)

Slg.

Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz

StGB

Strafgesetzbuch

UmwBerG

Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3210)

UmwG

Umwandlungsgesetz

UmwStG

Umwandlungssteuergesetz

VVaG

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

WSI Mitteilungen

Zeitschrift des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung

Z.B.

Zum Beispiel

ZAAR

Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht

ZESAR

Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht

ZFA

Zeitschrift für Arbeitsrecht

ZfPW

Zeitschrift für die gesamte Privatrechtswissenschaft

ZGR

Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

ZHR

Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZJS

Zeitschrift für das Juristische Studium

ZPO

Zivilprozessordnung

§ 1 Deutsches und unionsrechtliches Unternehmensmitbestimmungsrecht

A. Unternehmensmitbestimmung nach (originär) deutschem Recht

I. Begrenzung der Untersuchung auf die Unternehmensmitbestimmung in Bezug auf die Mitbestimmungsquote

Mitbestimmung kann innerbetrieblich stattfinden. In Deutschland richtet sich die betriebliche Mitbestimmung nach den Vorschriften des BetrVG, die dem sozialen Schutzbedürfnis der jeweiligen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und im Betrieb dienen.1 Davon zu unterscheiden ist die Mitbestimmung im Unternehmen. Diese umfasst „jede durch Mitgliedschaft von Arbeitnehmervertretern in Unternehmensorganen vermittelte institutionelle Teilhabe der Belegschaft an Planungen und Entscheidungen des Unternehmens“.2 Die Vertreter der Arbeitnehmer werden in die Willensbildung des Leitungsorgans mit einbezogen.3 Das Missbrauchsverbot des § 43 SEBG schützt die „Beteiligungsrechte“ der Arbeitnehmer. Dies sind nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 9 Satz 1 SEBG sowohl innerbetriebliche Unterrichtungs- und Anhörungsrechte als auch Mitbestimmungsrechte zur Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten der Gesellschaft (§ 2 Abs. 12 SEBG). Zu den Beteiligungsrechten soll nach § 2 Abs. 9 Satz 2 SEBG weiter die Wahrnehmung dieser Rechte in den Konzernunternehmen der SE gehören.

Das Augenmerk dieser Untersuchung richtet sich auf die Vereitelung unternehmerischer Mitbestimmung, da hinsichtlich der betrieblichen Mitbestimmung nach § 47 Abs. 1 SEBG deutsches Mitbestimmungsrecht auf die SE mit Sitz in Deutschland nach ihrer Gründung Anwendung findet.4 Den deutschen betrieblichen Mitbestimmungsanforderungen können sich Unternehmen im Gegensatz zur unternehmerischen Mitbestimmung durch „Flucht“5 in die SE ←35 | 36→also nicht entziehen.6 Der Begriff der „Mitbestimmung“ bezieht sich nachfolgend nur auf die Unternehmensmitbestimmung. Innerhalb der Unternehmensmitbestimmung konzentriert sich die Untersuchung auf die Quote der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- bzw. Verwaltungsorgan der Gesellschaft.7

II. MitbestG, DrittelbG, Montan-MitbestG

Details

Seiten
302
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631817773
ISBN (ePUB)
9783631817780
ISBN (MOBI)
9783631817797
ISBN (Hardcover)
9783631810484
DOI
10.3726/b16783
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (August)
Schlagworte
Tatbestand Rechtsfolge Umstrukturierung Neuverhandlung Statusverfahren Mitbestimmung Quote Strukturelle Änderung Entziehen
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 302 S.

Biographische Angaben

Lea Sophie Grohmann (Autor:in)

Lea Sophie Grohmann studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München und an der University of California, Berkeley (LL.M.). Ihre Promotion erfolgte am Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht, München.

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Titel: Mitbestimmungsvereitelung nach § 43 SEBG
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