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Allgemeinverbindlichkeit per Gesetz – das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)

von Benjamin Brettschneider (Autor:in)
©2020 Dissertation 268 Seiten

Zusammenfassung

Im September 2016 hat das BAG entschieden, dass eine Vielzahl der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Tarifverträge der SOKA-BAU (Sozialkassen der Bauwirtschaft) unwirksam sind. Die Unwirksamkeit dieser Allgemeinverbindlichkeitserklärungen erstreckt sich bis ins Jahr 2008 zurück, so dass nun eine Rückabwicklung von Leistungen zwischen den Sozialkassen, Arbeitgebern und Arbeitnehmern über mehrere Jahre notwendig gewesen wäre. Um dies zu verhindern, hat die Bundesregierung ein Gesetz erlassen (Soka-SiG), das die Tarifverträge per Gesetz und rückwirkend bis ins Jahr 2006 für anwendbar erklärt. Die vorliegende Publikation beschäftigt sich mit der umstrittenen Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes, insbesondere mit der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Vorwort
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Gliederung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • § 1 Einleitung
  • § 2 Bedeutung des Sozialkassenverfahrens für das Baugewerbe
  • A. Zusammensetzung der SOKA-BAU
  • I. Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft e.V. (ULAK)
  • II. Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK)
  • III. Gemeinsame Einrichtungen im Sinne des Tarifvertragsgesetzes
  • B. Sozialkassenverfahren des Baugewerbes
  • I. Tarifverträge des Sozialkassenverfahrens des Baugewerbes
  • II. Zitierte Fassungen der Tarifverträge
  • III. Allgemeinverbindlicherklärung der Bau-Tarifverträge
  • IV. Leistungen der SOKA-BAU
  • 1. Urlaubsverfahren
  • a. Urlaubssicherung
  • aa. Grundlagen
  • bb. Ansprüche der Arbeitnehmer
  • [1] Urlaubsanspruch
  • [2] Abgeltungs- und Entschädigungsanspruch
  • cc. Erstattungsansprüche der Arbeitgeber
  • dd. Abwicklung des Urlaubsverfahrens in den Ländern Berlin und Bayern
  • b. Urlaubssicherung im Entsendeverfahren
  • 2. Überbetriebliche Altersversorgung
  • a. Grundlagen
  • b. Rentenbeihilfe
  • c. Tarifrente Bau
  • 3. Berufsbildungsverfahren
  • a. Grundlagen
  • b. Ansprüche der Auszubildenden gegen den Ausbildungsbetrieb
  • c. Erstattungsansprüche des Ausbildungsbetriebs für Ausbildungsvergütungen
  • d. Erstattungsansprüche des Ausbildungsbetriebs für die überbetriebliche Ausbildung
  • 4. Einzug der Winterbeschäftigungs-Umlage
  • V. Finanzierung der Leistungen der SOKA-BAU
  • 1. Sozialkassenbeitrag
  • a. Monatlicher Gesamtbeitrag
  • b. Anteil für das Urlaubsverfahren
  • c. Anteil für die zusätzliche Altersversorgung
  • d. Anteil für das Berufsbildungsverfahren
  • e. Anteil für die Sozialaufwandserstattung im Land Berlin
  • 2. Mindestbeitrag für die Berufsbildung
  • 3. Einzugsstelle
  • C. Ergebnisse zu § 2
  • § 3 Entstehungsgeschichte des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes (SokaSiG)
  • A. Wiederholt juristische Angriffe gegen die AVE VTV
  • I. Betrieblicher Geltungsbereich
  • II. Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit
  • B. Unwirksamkeit der AVEen VTV 2008 – 2014
  • I. Premiere des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 98 ArbGG
  • 1. Gerichtliche Überprüfung einer AVE vor Einführung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 98 ArbGG
  • 2. Gerichtliche Überprüfung einer AVE durch das Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 98 ArbGG
  • II. Gründe für die Unwirksamkeit der AVEen VTV 2008 – 2014
  • 1. Unzureichende demokratische Legitimation im Normsetzungsverfahren
  • a. Keine gesetzgeberische Vorgabe durch den Wortlaut von § 5 TVG
  • b. Grundsätze des Demokratieprinzips und des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG
  • aa. Grundsatz der Volkssouveränität
  • bb. Möglichst kurze Legitimationskette
  • cc. Aktenkundige Dokumentation der Ministerbefassung
  • c. Keine entgegenstehende, unbeanstandete Verwaltungspraxis
  • 2. Fehlerhafte Ermittlung des 50-Prozent-Quorums nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TVG a.F.
  • a. 50-Prozent-Quorum nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TVG a.F.
  • b. Ermittlung der notwendigen Zahlen
  • aa. Maßgeblicher Geltungsbereich des Tarifvertrags
  • [1] Einschränkungen des Geltungsbereichs durch Tarifvertrag
  • [2] Einschränkungen des Geltungsbereichs durch eingeschränkten Antrag auf AVE
  • bb. Fehlerhafte Bestimmung des Geltungsbereichs im Falle der AVEen VTV 2008 – 2014
  • C. Ergebnisse zu § 3
  • § 4 Potentielle Rückforderungsansprüche gegen die SOKA-BAU
  • A. Wegfall der Rechtsgrundlage für die Erhebung von Sozialkassenbeiträgen
  • B. Prämissen der weiteren Untersuchung
  • I. Vor dem 16. August 2014 erlassene AVEen
  • II. Nach dem 16. August 2014 erlassene AVEen
  • C. Rechtsgrundlage für etwaige Rückforderungsansprüche
  • D. Auswirkungen der Beschlüsse des BAG auf abgeschlossene Verfahren
  • E. Vom Rückzahlungsanspruch erfasste Sozialkassenbeiträge
  • I. Relevante Arbeitsverhältnisse für einen Rückforderungsanspruch
  • 1. Tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 TVG
  • a. Ermittlung der notwendigen Zahlen
  • b. Beitragspflichtige Arbeitsverhältnisse der kraft Mitgliedschaft gebundenen Arbeitgeber
  • 2. Gesamtzahl der beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisse
  • II. Rechnerische Ermittlung der relevanten Arbeitsverhältnisse
  • III. Ergebnis
  • F. Schuldner des Rückzahlungsanspruchs
  • G. Fortgeltung der AVE VTV 2006
  • I. Fortgeltung einer AVE
  • II. Auswirkungen der Änderungen des VTV 2005
  • 1. Wirkung der geänderten Tarifnormen
  • 2. Wirkung der bisherigen (abgelösten) Tarifnormen
  • 3. Wirkung der beibehaltenen (unveränderten) Tarifnormen
  • a. Grundsatz der Fortgeltung
  • b. Nicht geänderte Tarifnormen als sinnvoller Regelungskomplex
  • c. Sinnvoller Regelungskomplex nach Änderungen des VTV 2005 durch den Änderungstarifvertrag vom 20. August 2007
  • aa. Änderungen des VTV 2005 durch den Änderungstarifvertrag vom 20. August 2007
  • bb. Auswirkungen auf die beibehaltenen Tarifnormen
  • [1] Änderung von § 33 VTV 2005
  • [2] Änderung von § 25 VTV 2005
  • [3] Änderung von § 6 VTV 2005
  • d. Zwischenergebnis
  • III. Ergebnis
  • H. Nachwirkung der AVE VTV 2006
  • I. Nachwirkung allgemeinverbindlicher Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen
  • 1. Nachwirkung allgemeinverbindlicher Tarifnormen
  • 2. Nachwirkung von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen
  • a. Nachwirkung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen
  • aa. Ansicht der Rechtsprechung
  • bb. Meinungsstand in der Literatur
  • cc. Stellungnahme
  • b. Nachwirkung von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen
  • aa. Transfer der gewonnenen Erkenntnisse
  • bb. Abweichende Ansicht aus der Literatur
  • cc. Stellungnahme
  • [1] „andere Abmachung“ im Falle der Nachwirkung von allgemeinverbindlichen Tarifnormen
  • [2] „andere Abmachung“ im Falle der Nachwirkung von allgemeinverbindlichen Tarifnormen über gemeinsame Einrichtungen
  • [a] „andere Abmachung“ durch Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien
  • [b] „andere Abmachung“ durch einen ablösenden Tarifvertrag
  • [c] Zwischenergebnis
  • c. Nachwirkung der AVE VTV 2006 bzw. des VTV 2005
  • aa. Transfer der gewonnenen Erkenntnisse
  • bb. Beendigung der Nachwirkung durch eine „andere Abmachung“ im Falle der AVE VTV 2006
  • [1] Herausnahme des Arbeitsverhältnisses aus dem Geltungsbereich der SOKA-BAU
  • [2] Ablösender Tarifvertrag
  • [3] Zwischenergebnis
  • 3. Ergebnis
  • a. Ergebnis im Grundsatz
  • b. Ergebnis unter Berücksichtigung der potentiellen Unwirksamkeit der AVEen der übrigen Bau-Tarifverträge
  • II. Reichweite der Nachwirkung
  • 1. Erfassung von Alt- und/oder Neu-Arbeitsverhältnissen
  • a. Ansicht der Rechtsprechung
  • b. Meinungsstand in der Literatur
  • c. Stellungnahme
  • 2. Reichweite der Nachwirkung im Falle des VTV 2005
  • a. Transfer der gewonnenen Erkenntnisse
  • b. Abweichung durch Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien
  • c. Zwischenergebnis
  • 3. Beweislast
  • a. Beweislast im Rahmen der Geltendmachung eines Beitragsanspruchs
  • b. Beweislast im Rahmen der Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs
  • aa. Grundsatz
  • bb. Korrektur bei alternativem Rechtsgrund
  • c. Zwischenergebnis
  • 4. Zwischenergebnis
  • III. Beitragspflichten aus der AVE VTV 2006
  • IV. Ergebnis
  • I. Einwendung der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB
  • I. Grundsatz
  • II. Keine Saldierung von gegenseitigen Ansprüchen
  • III. Entreicherung durch tarifgerechten Verbrauch
  • 1. Beiträge für die zusätzliche Altersversorgung
  • 2. Beiträge für das Berufsbildungsverfahren
  • 3. Beiträge für das Urlaubsverfahren
  • a. Entreicherung durch Auszahlung
  • b. Erwerb von Rückforderungsansprüchen durch die ULAK
  • aa. Entfall der tariflichen Rechtsgrundlage für Erstattungsansprüche der Arbeitgeber
  • bb. Verwendung der Beiträge für Erstattungszahlungen an den anspruchstellenden Arbeitgeber
  • [1] Aufrechnung mit Gegenansprüchen
  • [2] Durchsetzbarer Gegenanspruch als Voraussetzung der Aufrechnung
  • [a] Unbegründete Einwendung der Entreicherung seitens des Arbeitgebers
  • [b] Begründete Einwendung der Entreicherung seitens des Arbeitgebers
  • cc. Verwendung der Beiträge für die Erstattungszahlungen an andere Arbeitgeber
  • c. Einwendung der Entreicherung seitens der Arbeitgeber
  • d. Zwischenergebnis
  • 4. Zwischenergebnis
  • IV. Entreicherung durch interne Weiterleitung der Beiträge
  • 1. Entreicherung bei unentgeltlicher Weitergabe an Dritte
  • 2. Die interne Weiterleitung der Sozialkassenbeiträge
  • 3. Ausschluss der Entreicherung bei gleichzeitigem Erwerb von Rückforderungsansprüchen
  • 4. Direktkondiktion nach § 822 BGB bei unentgeltlicher Weitergabe
  • a. Voraussetzungen der Direktkondiktion nach § 822 BGB
  • b. Vorliegen der Voraussetzungen von § 822 BGB im Falle der internen Weiterleitung von Sozialkassenbeiträgen
  • 5. Zwischenergebnis
  • V. Beweislast
  • VI. Ergebnis
  • J. Verjährung der Rückforderungsansprüche
  • I. Einschlägige Verjährungsregelung
  • II. Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB
  • 1. Entstehen des Anspruchs
  • 2. Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände
  • a. Verjährungsbeginn bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen
  • b. Verjährungsbeginn im Rahmen der CGZP-Rechtsprechung
  • c. Übertragbarkeit der CGZP-Rechtsprechung auf die Unwirksamkeit der AVE VTV
  • III. Ergebnis
  • K. Ergebnisse zu § 4
  • § 5 Systematik und Regelungsgehalt des SokaSiG
  • A. Entwurf des SokaSiG als Reaktion auf die Beschlüsse des BAG
  • B. In Bezug genommene Tarifverträge nach §§ 1 bis 8 SokaSiG
  • C. Anwendung auf das Entsendeverfahren
  • D. Verhältnis des SokaSiG zur AVE
  • E. Geltung der Tarifnormen
  • F. Beteiligte Sozialkassen in den Ländern Bayern und Berlin
  • G. Geltungsbereich
  • I. Betrieblicher Geltungsbereich
  • II. Zeitlicher Geltungsbereich
  • H. Zivilrechtliche Durchsetzung
  • § 6 Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG
  • A. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab
  • I. Vergleich mit der Grundrechtsbindung von Tarifverträgen und AVEen
  • 1. Grundrechtsbindung von Tarifnormen
  • 2. Grundrechtsbindung von allgemeinverbindlichen Tarifnormen
  • II. Sonderfall: Gesetz mit dem Inhalt eines Tarifvertrages und der Wirkung einer AVE
  • B. Verfassungsrechtliche Grundsätze
  • I. Verbot des Einzelfallgesetzes nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG
  • 1. Zielsetzung des Einzelfallgesetzverbots
  • 2. Regelung eines Einzelfalls durch das SokaSiG
  • 3. Stellungnahme
  • a. Einzelfallgesetz
  • b. Einzelpersonengesetz
  • c. Erlass des SokaSiG2
  • 4. Ergebnis
  • II. Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG
  • 1. Auswirkungen des Grundsatzes der Gewaltenteilung
  • 2. Erlass des SokaSiG als Eingriff in die Zuständigkeit der Judikative
  • 3. Ergebnis
  • III. Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, Art. 20 Abs. 3 GG
  • 1. Normwiederholungsverbot als Element der verfassungsmäßigen Ordnung
  • 2. Normwiederholungsverbot aus § 98 Abs. 4 S. 1 ArbGG
  • a. Normwiederholungsverbote in anderen Gesetzen
  • aa. § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO
  • bb. § 31 Abs. 2 BVerfGG
  • b. Transfer der gewonnenen Erkenntnisse auf § 98 Abs. 4 S. 1 ArbGG
  • aa. § 98 Abs. 4 S. 1 ArbGG als potentielles Normwiederholungsverbot
  • bb. Zulässige Normwiederholung am Maßstab von § 47 VwGO
  • cc. Zulässige Normwiederholung am Maßstab von § 31 BVerfGG
  • 3. Grundsatz der Verfassungsorgantreue als Grenze der Gesetzgebung
  • 4. Ergebnis
  • C. Verbot der Rückwirkung aus Art. 20 Abs. 3 GG
  • I. Rückwirkungsverbot als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips
  • II. Echte und unechte Rückwirkung
  • III. Einordnung des SokaSiG
  • IV. Ausnahmen vom Verbot der „echten“ Rückwirkung
  • 1. Bagatellvorbehalt
  • 2. Unklare und verworrene Rechtslage
  • 3. Kein begründetes Vertrauen in Fortbestand der früheren Regelung
  • 4. Ersetzen einer ungültigen Rechtsnorm
  • 5. Vorrangige Belange des Gemeinwohls
  • V. Anwendung auf das SokaSiG
  • 1. Bagatellvorbehalt
  • 2. Ersetzen einer ungültigen Rechtsnorm
  • a. Anwendungsfälle aus der Rechtsprechung
  • b. Ersetzen einer AVE durch ein formelles Gesetz
  • aa. SokaSiG als schlichte „Kopie“ der AVEen VTV 2008 – 2014
  • bb. Umwandlung von einer AVE zu einem formellen Gesetz als zulässiger Rechtsformwechsel
  • cc. Fehlerhafte Ermittlung des Quorums als „formeller“ Fehler
  • c. Zwischenergebnis
  • 3. Unklare und verworrene bzw. systemwidrige und unbillige Rechtslage
  • a. Unklare oder verworrene Rechtslage
  • b. Systemwidrige oder unbillige Rechtslage
  • c. Zwischenergebnis
  • 4. Vorrangige Belange des Gemeinwohls
  • a. Vorliegen von vorrangigen Belangen des Allgemeinwohls
  • aa. Voraussetzungen nach Rechtsprechung und Literatur
  • bb. Vorrangige Belange des Gemeinwohls im Falle des SokaSiG
  • cc. Stellungnahme
  • b. Tatsächliche Gefährdung der vorrangigen Belange des Allgemeinwohls
  • aa. Allgemeine Meinung zur finanziellen Situation der SOKA-BAU
  • bb. Potentielle Insolvenz der SOKA-BAU
  • [1] Pflicht zur Bildung von Rückstellungen
  • [2] Pflicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • [3] Rückstellungspflichtige Verbindlichkeiten
  • [4] Rückstellungspflichtige Verbindlichkeiten im Falle der potentiellen Rückforderungsansprüche gegen die SOKA-BAU
  • [5] Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers
  • c. Zwischenergebnis
  • 5. Kein begründetes Vertrauen in die Unwirksamkeit der AVEen VTV 2008 – 2014
  • a. Zeitraum bis hin zu den Beschlüssen des BAG vom 21. September 2016
  • aa. Rüge der unzureichenden demokratischen Legitimation
  • [1] Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung
  • [2] Bisheriger Meinungsstand in der Literatur
  • [3] Resonanz in der Literatur auf die Entscheidungen des BAG
  • [4] Stellungnahme
  • bb. Rüge der fehlerhaften Berechnung des 50-Prozent-Quorums
  • [1] Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung
  • [2] Bisheriger Meinungsstand in der Literatur
  • [3] Resonanz in der Literatur auf die Entscheidungen des BAG
  • [4] Stellungnahme
  • cc. Ergebnis
  • b. Zeitraum zwischen den Beschlüssen des BAG und der Verkündung des SokaSiG
  • c. Zwischenergebnis
  • 6. Zwischenergebnis
  • VI. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • 1. Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf eine rückwirkende Regelung
  • 2. Vierstufige Prüfung
  • a. Legitimer Zweck
  • aa. Voraussetzungen
  • bb. Zweck des SokaSiG
  • cc. Legitimität der Zwecke des SokaSiG
  • [1] Sicherung des Fortbestands des Sozialkassensystems des Baugewerbes
  • [2] Schutz des fairen Wettbewerbs in der Baubranche
  • [3] Sicherstellung des fortlaufenden Einzugs von Sozialkassenbeiträgen
  • b. Geeignetheit
  • c. Erforderlichkeit
  • aa. Ausschluss von Rückforderungsansprüchen als potentiell milderes Mittel
  • bb. Zwingende Geltung des SokaSiG als vermeidbare Belastung der Normadressaten
  • [1] Verhältnis von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen zu autonomen Tarifverträgen
  • [a] Verdrängungswirkung seit Geltung des TASG
  • [b] Grundsatz der Tarifkonkurrenz bzw. Tarifspezialität vor Geltung des TASG
  • [2] Verhältnis des SokaSiG zu autonomen Tarifverträgen
  • [a] Vorrang von Gesetz gegenüber Tarifvertrag
  • [b] Vergleich mit dem Verhältnis von Rechtsverordnungen nach §§ 7, 7a AEntG zu Tarifverträgen
  • [3] Auslegung des SokaSiG
  • cc. Verpflichtung von bisher Unbeteiligten durch das SokaSiG als vermeidbare Belastung der Normadressaten
  • [1] Zweckerreichung durch die Verpflichtung bisher Unbeteiligter
  • [2] Ausschluss von Rückforderungsansprüchen als milderes Mittel
  • dd. Gleiche Wirksamkeit des milderen Mittels
  • [1] Drohender Verlust von Leistungsansprüchen bei endgültigem Entfall von Beitragszahlungen
  • [2] Auswirkungen auf den fortlaufenden Beitragseinzug und die korrespondierenden Leistungsansprüche
  • [3] Auswirkungen auf noch nicht eingezogene Beitragszahlungen und die korrespondierenden Leistungsansprüche
  • [a] Auswirkungen auf die Leistungen des Urlaubsverfahrens
  • [b] Auswirkungen auf die Leistungen des Berufsbildungsverfahrens
  • [c] Auswirkungen auf die Leistungen der Altersversorgung
  • [d] Zwischenergebnis
  • [4] Potentielle Unwirksamkeit der AVEen der anderen Bau-Tarifverträge
  • [a] Entfall der Anspruchsgrundlage für bereits erfüllte Leistungen
  • [b] Entfall der Anspruchsgrundlage für bisher nicht erfüllte Leistungen
  • [c] Zwischenergebnis
  • [5] Zwischenergebnis
  • ee. Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers
  • 3. Zwischenergebnis
  • VII. Ergebnis
  • D. Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung sog. „Außenseiter“
  • I. Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG
  • 1. Negative Koalitionsfreiheit
  • a. Verstoß durch die AVE VTV
  • b. Verstoß durch das SokaSiG
  • 2. Positive Koalitionsfreiheit
  • a. Verstoß durch die AVE VTV
  • aa. Kein Eingriff in das Recht der positiven Koalitionsfreiheit
  • bb. Entscheidung auf Grundlage der Geltung der allgemeinen Grundsätze der Tarifkonkurrenz
  • cc. Verfassungsmäßigkeit der Verdrängungswirkung nach § 5 Abs. 4 S. 2 TVG
  • [1] Vergleich von § 5 Abs. 4 S. 2 TVG mit § 8 Abs. 2 AEntG
  • [2] Meinungsstand in der Literatur
  • [3] Zwischenergebnis
  • b. Verstoß durch das SokaSiG
  • aa. Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BVerfG
  • bb. Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 4 S. 2 TVG als Problem für das SokaSiG
  • [1] Akzessorietät von SokaSiG und AVE
  • [2] Auswirkungen der Verfassungswidrigkeit von § 5 Abs. 4 S. 2 TVG
  • [a] Keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit von AVEen
  • [b] Akzessorietät und Auslegung des SokaSiG
  • 3. Ergebnis
  • II. Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG
  • 1. Verstoß durch die AVE VTV
  • 2. Verstoß durch das SokaSiG
  • 3. Ergebnis
  • E. Eingriff in die Tarifautonomie
  • I. Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien
  • II. Kein Normsetzungsmonopol der Tarifvertragsparteien
  • III. Kernbereich der Tarifnormsetzung
  • 1. Schutzbereich
  • 2. Eingriff in den Schutzbereich durch das SokaSiG
  • 3. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Eingriffs
  • a. Gesetz mit der Wirkung einer AVE
  • b. Verfassungsmäßigkeit der AVE in Bezug auf die kollektive Koalitionsfreiheit
  • c. Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG in Bezug auf die kollektive Koalitionsfreiheit
  • aa. Rechtfertigung des Eingriffs
  • bb. Verfassungskonforme Auslegung des SokaSiG
  • IV. Ergebnis
  • F. Verfassungsmäßigkeit der Ausbildungsumlage für „Solo-Selbstständige“ nach § 17 VTV
  • I. Ausbildungsumlage nach § 17 VTV
  • II. Stand der Rechtsprechung
  • III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
  • 1. Einschlägige Gesetzgebungskompetenz
  • 2. „Erforderlichkeit“ i.S.v. Art. 72 Abs. 2 GG
  • 3. Zwischenergebnis
  • IV. Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG
  • 1. Willkürliche Heranziehung zur Beitragszahlung
  • 2. Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip
  • 3. Zwischenergebnis
  • V. Verfassungskonforme Auslegung
  • VI. Ergebnis
  • G. Verfassungsrechtliche Beurteilung des SokaSiG durch das BAG
  • H. Ergebnisse zu § 6
  • § 7 Zusammenfassung der Ergebnisse
  • § 8 Ausblick
  • Literaturverzeichnis

§ 1 Einleitung

1Die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie lebt von dem Prinzip, dass die Tarifvertragsparteien die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder selbst bestimmen können. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Normsetzungsbefugnis der Koalitionen erstreckt sich dabei aber grundsätzlich nur auf die Mitglieder der tarifvertragschließenden Parteien.1 Die Allgemeinverbindlicherklärung (nachfolgend AVE, im Plural die AVEen) nach § 5 TVG durchbricht dieses Prinzip und ermöglicht es den Tarifvertragsparteien, in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ihre abgeschlossenen Tarifverträge auf alle Arbeitgeber2 und Arbeitnehmer des jeweiligen Geltungsbereichs zu erstrecken – unabhängig von deren Tarifbindung. Die AVE stellt damit, neben anderen Rechtsinstrumenten wie den Rechtsverordnungen auf Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes3, die wichtigste Methode dar, um eine Tarifnormerstreckung durch staatlichen Akt herbeizuführen.

In der Bauwirtschaft nutzt man das Instrument der AVE bereits seit Jahrzehnten, um ein komplexes Sozialkassensystem auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Baugewerbes zu erstrecken. Dabei werden einerseits durch spezielle Flächentarifverträge die Mindestlöhne, die Urlaubssicherung, das Berufsbildungsverfahren und eine zusätzliche Altersversorgung für alle Arbeitnehmer der Branche einheitlich geregelt. Andererseits werden aber auch alle Betriebe des Baugewerbes über die AVE des Tarifvertrags zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (nachfolgend AVE VTV, im Plural die AVEen VTV) einheitlich bei den Sozialkassen der Bauwirtschaft zur Kasse gebeten, um die finanziellen Lasten dieses brancheneigenen Sozialkassensystems auf alle Betriebe des Baugewerbes zu verteilen. In der AVE VTV sind demnach die Beitragspflichten sowie umfassende Auskunfts- und Meldepflichten der Baubetriebe geregelt. Durchgeführt wird das Verfahren durch die Sozialkassen der Bauwirtschaft, die sog. SOKA-BAU.

←27 | 28→

Gesetzlich ermöglicht wird das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft insbesondere durch § 5 Abs. 1a TVG, der die AVEen von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen zur Einziehung von Beiträgen und der Gewährung von Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Die Sozialkassen der Bauwirtschaft sind solche gemeinsame Einrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 1a TVG.

Mithilfe der AVE VTV finanziert sich die SOKA-BAU also von den Beiträgen aller Arbeitgeber des Baugewerbes. Ohne die solidarische Unterstützung der nichtorganisierten Arbeitgeber wäre die Existenz der SOKA-BAU in ihrer jetzigen Form kaum denkbar. Als Gegenwert erbringt die SOKA-BAU eine Vielzahl an Leistungen, die auf die besonderen Bedürfnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Baubranche zugeschnitten sind.

2Während es einerseits eine große Zahl an Befürwortern dieses solidarischen Systems gibt, ist die Interessenvertretung der Gegner ebenfalls nicht zu unterschätzen. Durch diese wird bis heute regelmäßig der extrem große betriebliche Geltungsbereich der Tarifverträge in Frage gestellt. Außerdem wird immer wieder ein Eingriff in das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit gerügt, da die AVE VTV die Arbeitgeber zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren „zwingt“. Die AVE VTV wurde daher im Jahr 2015 (erneut) durch mehrere Antragsteller vor dem LAG Berlin-Brandenburg angegriffen. Durch das Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 98 ArbGG sollte die Unwirksamkeit der AVEen VTV von 2008, 2010, 2012, 2013 I, II und 2014 (nachfolgend zusammen die AVEen VTV 2008 – 2014) durch das Landesarbeitsgericht mit Wirkung für und gegen jedermann („erga omnes“) festgestellt werden. Die Antragsteller waren dabei größtenteils Arbeitgeber, die keinem Arbeitgeberverband angehören und lediglich aufgrund der AVE VTV zur Beitragszahlung an die Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet waren (sog. „Außenseiter“). Nach einer Niederlage vor dem LAG Berlin-Brandenburg4 obsiegten die Außenseiter am 21. September 2016 letztendlich vor dem 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts – die AVE VTV 2008, 2010 und 2014 sind allesamt unwirksam.5 Am 25. Januar 2017 wurden dann ←28 | 29→auch die AVEen VTV 2012, 2013 I und 2013 II durch den 10. Senat für unwirksam erklärt.6 Nach Auffassung des BAG waren die AVEen zum einen nicht ausreichend demokratisch legitimiert, da die zuständigen Bundesminister sich nicht mit den AVEen befasst hatten. Zum anderen rügte das BAG die fehlerhafte Ermittlung des 50-Prozent-Quorums nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TVG in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung wegen der Verwendung ungeeigneter Schätzgrundlagen.

Die neue Rechtsprechung des BAG stellt die SOKA-BAU nach eigener Aussage der Tarifparteien vor enorme finanzielle Probleme, da der Rechtsgrund für die Zahlung der Sozialkassenbeiträge durch die Unwirksamkeit der AVEen entfallen ist.7 Das genaue Ausmaß ist dabei noch unbekannt.8 Die Tarifparteien erwarten jedoch Rückforderungen in der Höhe von mindestens 340 Mio. Euro, die das Eigenkapital der SOKA-BAU aufbrauchen und die SOKA-BAU letztendlich überschulden würden.9

Um das befürchtete Ende des Sozialkassenverfahrens der Bauwirtschaft abzuwenden, hat sich die Bundesregierung um eine möglichst schnelle Lösung bemüht.10 Bereits am 13. Dezember 2016 wurde der Gesetzesentwurf des sog. „Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes“ (SokaSiG) durch die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Bundestag eingebracht. Mithilfe dieses Gesetzes sollen die bislang nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Baugewerbes kraft Gesetzes zur Anwendung kommen – und das mit Rückwirkung beginnend ab dem 1. Januar 2006. Das Gesetz verwendet dafür eine statische Verweisung auf die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in ihrer jeweiligen Fassung, die dem Gesetz allesamt als Anlage beiliegen. Das Gesetz inklusive Anlagen umfasst daher 506 Seiten. ←29 | 30→Am 26. Januar 2017 wurde das SokaSiG schließlich verabschiedet und bereits jetzt sind mehrere Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Und auch in laufenden Gerichtsverfahren über Beitragsansprüche der SOKA-BAU spielt das SokaSiG bereits jetzt eine tragende Rolle, so dass sich bspw. das LAG Hessen intensiv mit der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes auseinandersetzen musste.11

3Die erhobenen Verfassungsbeschwerden gegen das SokaSiG stellen keine große Überraschung dar. Das Gesetz war bereits während des Gesetzgebungsverfahrens umstritten und auch noch nach Erlass des Gesetzes wurden Stimmen in der juristischen Fachliteratur laut, die erhebliche Probleme mit der Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG hatten.12

Dabei spielen einerseits die aus der Vergangenheit bereits bekannten Reibungspunkte der AVE VTV mit der Verfassung eine Rolle. So war die „Zwangsmitgliedschaft“ am Sozialkassenverfahren auf Grundlage der AVE VTV schon das Thema mehrerer Entscheidungen des BAG sowie des BVerfG. Denn die Außenseiter sehen sich in ihrer negativen Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt. Zwar kamen die Gerichte in der Vergangenheit einheitlich zu dem Ergebnis, dass die AVE VTV gegen keine Grundrechte der Außenseiter verstößt. Die Übernahme der umstrittenen tarifvertraglichen Regelungen in ein formell-materielles Gesetz verlangt jetzt aber eine erneute, gesonderte Prüfung. Der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab hat sich aufgrund des Rechtsformwechsels von einer AVE zu einem Gesetz geändert.

Hinzu kommt die Berührung des SokaSiG mit gleich mehreren verfassungsmäßigen Grundsätzen – insbesondere dem Verbot der Rückwirkung. Denn das SokaSiG ordnet abgeschlossene Sachverhalte und Zeitperioden aus der Vergangenheit dem Anwendungsbereich von Tarifverträgen zu und verpflichtet die Außenseiter hierdurch zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen. Es ist daher zu klären, ob das SokaSiG einen zulässigen Ausnahmefall vom Rückwirkungsverbot oder aber einen ungerechtfertigten Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip darstellt. Schließlich könnten die Außenseiter seit den Beschlüssen des BAG ein begründetes Vertrauen darauf entwickelt haben, dass sie nicht mehr zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen herangezogen werden können bzw. ihre abgeführten Sozialkassenbeiträge zurückfordern können – zumindest für den ehemaligen Geltungszeitraum der AVEen VTV 2008 – 2014. Aber auch bereits vor den Beschlüssen des BAG könnte ein solches Vertrauen entstanden sein. Denn die ←30 | 31→AVEen VTV 2008 – 2014 waren von Anfang an unwirksam, unabhängig von den Beschlüssen des BAG.

Eine entscheidende Rolle spielt auch die Frage, ob die Existenz der SOKA-BAU ohne Erlass des SokaSiG tatsächlich bedroht gewesen wäre. Der Gesetzgeber stützt sich zur Rechtfertigung des Gesetzes größtenteils auf die drohende Insolvenz der SOKA-BAU, die aufgrund von Rückforderungsansprüchen der Außenseiter hätte eintreten können. Ob und in welchem Maße diese Rückforderungsansprüche aber tatsächlich bestanden und hätten durchgesetzt werden können, ist bisher ungeklärt und wird an keiner Stelle der Begründung des Gesetzesentwurfs ausgeführt. Hier steht zum einen die Frage im Raum, ob eine ältere, wirksame AVE VTV womöglich gegenüber den Außenseitern gem. § 4 Abs. 5 TVG nachgewirkt und somit eine fortdauernde Rechtsgrundlage für den Einzug von Sozialkassenbeiträgen dargestellt hat. Zum anderen ist bisher unklar, in welchem Ausmaß sich die SOKA-BAU gegenüber Rückforderungsansprüchen auf einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB hätte berufen können. Diese und andere Rechtsfragen der Rückabwicklung sollen daher im Rahmen der folgenden Arbeit geklärt werden.

4Ferner verpflichtet der VTV zur Zahlung eines Mindestbeitrags zur Finanzierung der Berufsbildung im Baugewerbe. Diesen Mindestbeitrag haben auch sog. „Solo-Selbstständige“ zu zahlen, d.h. Betriebe die selbst weder Angestellte noch Auszubildende beschäftigen. Die Verfassungsmäßigkeit der Ausbildungsumlage wurde bereits bei Einführung in den VTV angezweifelt und kann jetzt auch ein Problem für die Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG darstellen, da die Regelung unverändert übernommen wurde.

Außerdem beschäftigt sich die folgende Arbeit mit einer grundsätzlichen Frage: Kann sich der Gesetzgeber über höchstrichterliche Rechtsprechung hinwegsetzen und Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts der Wirkung nach aufheben? Der Erfolg der klagenden Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht wäre damit wie weggewischt. Mit dem Entwurf des SokaSiG hat der Gesetzgeber insoweit einen Präzedenzfall geschaffen und damit womöglich den Grundstein für eine zukünftige Gesetzgebungspraxis gelegt.

Die Relevanz der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der SokaSiG hat sich zusätzlich verstärkt, nachdem am 1. September 2017 das SokaSiG2 erlassen wurde. Durch dieses Gesetz wurden auch den Regelungen der Tarifverträge zum Sozialkassenverfahren in zahlreichen anderen Handwerks- und Wirtschaftszweigen13, die bisher per Allgemeinverbindlichkeit zur Anwendung kamen, gesetzliche Wirkung verliehen. Man befürchtete auch hier die umfängliche ←31 | 32→Unwirksamkeit aller AVEen, die auf Grundlage des § 5 TVG in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung ergangen sind und somit noch das Erreichen des 50-Prozent-Quorums zur Voraussetzung hatten.14 Der Vorbildcharakter des SokaSiG ist damit belegt und damit auch dessen verfassungsrechtliche Bedeutung.

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1 BVerfG vom 24.05.1977 - 2 BvL 11/74 = BVerfGE 44, 322.

2 In der folgenden Arbeit wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich auf Personen beiderlei Geschlechts.

Details

Seiten
268
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631819258
ISBN (ePUB)
9783631819265
ISBN (MOBI)
9783631819272
ISBN (Paperback)
9783631814048
DOI
10.3726/b16839
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (April)
Schlagworte
Baugewerbe SOKA-BAU Rückforderungsansprüche Tarifverträge Nachwirkung Verfassungsmäßigkeit Rückwirkung Fortgeltung Sozialkassenverfahren
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 268 S.

Biographische Angaben

Benjamin Brettschneider (Autor:in)

Benjamin Brettschneider studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, wo auch seine Promotion erfolgte. Während seiner Promotion war er als Rechtsanwalt im Bereich Arbeitsrecht tätig

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Titel: Allgemeinverbindlichkeit per Gesetz – das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)
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