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Ehe und Familienschutz in Zeiten des demografischen Wandels

Ein Rechtsvergleich zwischen dem deutschen und ivorischen Einkommensteuerrecht

von Patric Kra (Autor:in)
©2021 Monographie 488 Seiten

Zusammenfassung

Ziel dieser Arbeit war, das Wesen der deutschen Steuerdisziplin und des ivorischen Steuersystems, welches aufgrund der Kolonialzeit auch als Erbe Frankreichs angesehen wird, historisch auszuarbeiten. Besonders betrachtet wurde der steuerrechtliche Rahmen, da dieser in hohem Maße dem Schutz der Ehe und Familie dient. Anhand der unterschiedlichen Steuersysteme werden Verbesserungsvorschläge für das Steuersystem Deutschlands und der Elfenbeinküste gegeben, um die Ehe und die Familie besser zu schützen. Das Hauptaugenmerk liegt bei meinen Betrachtungen immer auf dem Schutz des/der Kindes/r. Insbesondere wird dabei auf die Stellung der Frau und deren Wandlung in den letzten Jahrzehnten eingegangen und es werden Vorschläge gemacht, wie vor allem Alleinerziehende und berufstätige Mütter sowohl in Deutschland als auch in der Elfenbeinküste steuerlich entlastet werden können und verfügt daher über einen hohen aktuellen Bezug.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Title
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Tabellenverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • Gang der Untersuchung
  • I. Das Familienbild in Zeiten des demografischen Wandels in Deutschland und in der Elfenbeinküste
  • II. Ehe und Familie als Überlebensgemeinschaft in der Elfenbeinküste
  • III. Ein Einkommensteuerrecht mit der Zielsetzung einer Stärkung der Familien
  • Teil I: Die Rahmenbedingungen für den Schutz von Ehe und Familie im deutschen und ivorischen Recht
  • Kapitel I: Die völkerrechtlichen Vorgaben zum Ehe- und Familienschutz
  • Abschnitt I: Die völkerrechtlichen Vorgaben, die für den Schutz der Ehe und Familie in beiden Ländern gelten
  • A- Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
  • B- Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte
  • Abschnitt II: Die regionalen völkerrechtlichen Vorgaben mit ausschließlich nationalem Bezug
  • A- Erläuterungen am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland
  • I. Der Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 9 i. V. m. Art. 33 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
  • II. Der Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 8 und Art. 12. EMRK
  • III. Das Diskriminierungsverbot der Ehe und Familie nach Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 1 des Protokolls Nr. 12 der EMRK
  • B- Erläuterungen am Beispiel der Elfenbeinküste
  • I. Die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker
  • II. Die Afrikanische Charta für die Rechte und das Wohlergehen des Kindes
  • III. Das Maputo-Protokoll für die Rechte von Frauen in Afrika
  • Abschnitt III: Schlussbemerkung zu völkerrechtlichen Vorgaben zum Ehe- und Familienschutz
  • Kapitel II: Verfassungsrechtliche Grundlagen des Schutzes der Ehe und Familie
  • Abschnitt I: Die verfassungsrechtlichen Grundlagen zum Schutz von Ehe und Familie in Deutschland
  • A- Die Entstehungsgeschichte des Art. 6 Abs. 1 GG
  • I. Art. 6 Abs. 1 GG: Eine andere Fassung des Art. 119 WRV
  • II. Art. 6 Abs. 1 GG: Eine Rechtsnorm i. S. der klassischen Grundrechte
  • B- Schutzobjekt des Art. 6 Abs. 1 GG
  • I. Der Begriff der Ehe
  • 1) Die Frage der Verschiedengeschlechtlichkeit in der Ehe
  • a- Die vormalige Voraussetzung der Verschiedengeschlechtlichkeit
  • b- Aufhebung der Verschiedengeschlechtlichkeit durch das Gesetz zur „Ehe für alle“ ab dem 01.10.2017
  • 2) Die Einigung durch einen Vertrag vor einem Standesbeamten
  • 3) Eheschließungsfreiheit und Ehehindernis
  • 4) Prinzip der Unauflösbarkeit, Monogamie und Erwachsenenehe
  • 5) Die Fragestellung der Eheschließung für Transsexuelle
  • II. Der Begriff der Familie
  • 1) Eine Gemeinschaft von Eltern und Kindern
  • 2) Die Entkoppelung der Familie von der Ehe
  • 3) Formen der Lebensgemeinschaft, die nicht vom Begriff der Familie erfasst werden
  • III. Die Frage der Anwendbarkeit der Begriffe Ehe und Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG auf die bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften
  • 1) Die eingetragene Lebenspartnerschaft in dem sachlichen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG
  • a- Historischer Abriss zur Stellung der homosexuellen Lebenspartnerschaft in Deutschland
  • b- Historischer Abriss zur Lebenspartnerschaft und dem Lebenspartnerschafts-gesetz
  • 2) Der Grundsatz der Ausklammerung der eingetragenen Lebenspartnerschaft vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG vor der Entscheidung des BVerfG vom 07.05.2013
  • 3) Die heutige zugelassene Gleichstellung mit der Ehe
  • IV. Die Frage der Ausdehnung der Begriffe Ehe und Familie auf nichteheliche Lebensgemeinschaften
  • C- Förderungsgebot und Benachteiligungsverbot als Schutzinhalt des Art. 6 Abs. 1 GG
  • D- Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG
  • I. Institutsgarantie
  • II. Freiheits- und Abwehrrecht
  • III. Anwendbarkeit des Schutzes des Art. 6 Abs. 1 GG auf Nicht-EU-Ausländer
  • 1) In der Fallgestaltung des Familiennachzugs
  • 2) In der Fallgestaltung der Ausweisung eines Ehegatten oder Familienangehörigen
  • Abschnitt II: Die verfassungsrechtlichen Grundlagen zum Schutz von Ehe und Familie in der Elfenbeinküste
  • A- Der Schutz von Ehe und Familie in den Verfassungen der Elfenbeinküste der Jahre 1959 und 1960
  • I. Abriss zu der ivorischen Verfassung von 1959
  • II. Abriss zu der ivorischen Verfassung von 1960
  • B- Der Schutz von Ehe und Familie in den Verfassungen der Elfenbeinküste von 2000 und 2016
  • I. Familie und Kinder als normierte Schutzobjekte der Verfassungen von 2000 und 2016
  • II. Die indirekte Anerkennung des Schutzes der Ehe durch den UN-Sozialpakt und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
  • C- Ehe und Familie im ivorischen Recht
  • I. Die afrikanische Grundkonzeption von Ehe und Familie
  • II. Die Anwendung der strafbaren Aussteuer als „faktische Voraussetzung“ vor Eingehung der Ehe
  • D- Die allgemeinen juristischen Voraussetzungen
  • I. Die Ehe im ivorischen Recht
  • II. Die Familie im ivorischen Recht
  • III. Die Frage der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im ivorischen Recht
  • IV. Die Zukunft der Ehe und Familie in der Elfenbeinküste
  • Abschnitt III: Schlussbemerkung zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen des Ehe- und Familienschutzes
  • Kapitel III: Die steuerrechtlichen Prinzipien als Grundlage der Familienbesteuerung in Deutschland und in der Elfenbeinküste
  • Abschnitt I: Die in beiden Ländern anerkannten steuerrechtlichen Prinzipien
  • A- Das Allgemeinwohl als Rechtfertigungsgrund der Einkommensbesteuerung
  • B- Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz im Steuerrecht
  • C- Das Leistungsfähigkeitsprinzip
  • D- Die Garantie des Existenzminimums als steuerrechtliches Prinzip, das in der Elfenbeinküste noch nicht vertieft wurde
  • Abschnitt II: Die steuerrechtlichen Besonderheiten der Elfenbeinküste
  • A- Historischer Abriss zur Steuer in der Elfenbeinküste vor der Unabhängigkeit
  • I. Die Steuer vor der Kolonialzeit
  • 1) Die Steuer unter animistischem Einfluss
  • 2) Die Steuer unter muslimischem Einfluss
  • II. Die Steuer während der Kolonialzeit
  • 1) Die Steuer durch die Zwangsarbeit
  • 2) Die Anwendung der Steuer per capita
  • 3) Die harte und unbeliebte Steuer per capita
  • B- Allgemeines und Ausblick zur Besteuerung natürlicher Personen
  • I. Allgemeine Merkmale des ivorischen Einkommensteuerrechts
  • 1) Überblick zum ivorischen Steuersystem
  • 2) Steuerpflicht und Steuerbefreiung
  • 3) Die grundsätzliche Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung
  • 4) Einkunftsarten und Steuererhebung im ivorischen Einkommensteuerrecht
  • II. Die Festsetzung und Erhebung der Steuern
  • Abschnitt III: Schlussbemerkung zu den steuerrechtlichen Prinzipien als Grundlage der Familienbesteuerung in Deutschland und in der Elfenbeinküste
  • Abschnitt IV: Zwischenfazit und Stellungnahme zum Teil I
  • Teil II: Die Verwirklichung des Schutzes von Ehe und Familie im Einkommensteuerrecht Deutschlands und der Elfenbeinküste
  • Kapitel I: Mittel zum Schutz der Ehe und Familie im deutschen und ivorischen Einkommensteuerrecht
  • Abschnitt I: Schutz der Ehe und Familie im Einkommensteuerrecht Deutschlands
  • A- Das Ehegattensplitting als Mittel des Ehe- und Familienschutzes
  • I. Geschichte der Ehegattenbesteuerung
  • 1) Anwendung der Haushaltsbesteuerung von 1806 bis 1945
  • 2) Der Ehegattenbesteuerungsversuch vor der Entscheidung des BVerfG vom 17.01.1957
  • II. Die aktuellen Veranlagungsformen in der Ehegattenbesteuerung
  • 1) Die Zusammenveranlagung der Eheleute
  • 2) Die Einzelveranlagung für Eheleute
  • III. Das Ehegattensplitting auf dem Prüfstand
  • 1) Die steuerliche Besserstellung der Eheleute durch das Splittingverfahren
  • 2) Die Kritik am Ehegattensplitting
  • a- Ungerechtigkeit und veralteter Charakter
  • b- Die Kontraproduktivität des Ehegattensplittings im Blick auf die Erwerbstätigkeit der Frau
  • c- Kostspieligkeit des Splittings
  • IV. Das Ehegattensplitting und die eingetragenen Lebenspartnerschaften: eine Bestandsaufnahme
  • 1) Die Verweigerung des Ehegattensplittings für eingetragene Lebenspartnerschaften vor 2013
  • 2) Die Anwendung des Ehegattensplittings auf eingetragene Lebenspartnerschaften nach 2013
  • B- Auswertung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Ehegattensplitting
  • I. Das Ehegattensplitting und das Leistungsfähigkeitsprinzip
  • 1) Das Ehegattensplitting als Verwirklichung des objektiven Nettoprinzips
  • 2) Das Ehegattensplitting als Verwirklichung des subjektiven Nettoprinzips
  • II. Das Ehegattensplitting und das Gleichheitsprinzip
  • 1) Das Gleichheitsprinzip als Garant des Willkürverbots
  • 2) Die neue Formel der Gleichheitsprüfung
  • III. Die Ungleichbehandlung bei der Gewährung des Splittingvorteils
  • 1) §32a Abs. 5 EStG als Sozialzwecknorm
  • a- Eheförderung und i. w. S. Familienförderung
  • b- Arbeitsmarktpolitische Aspekte des Ehegattensplittings
  • 2) §32a Abs. 5 EStG als Fiskalzwecknorm
  • a- Vermeidung der Diskriminierung von Ehepaaren
  • b- Anerkennung der Entscheidungsfreiheit der Eheleute
  • c- Wertschätzung der Aufgabe der Ehefrau als Hausfrau und Mutter
  • 3) Die Rechtfertigung mittels der Typisierung: das typische Leitbild der intakten Ehe
  • IV. Ergebnisse der Rechtfertigungsprüfung
  • 1) Mangelnde Folgerichtigkeit des §32a Abs. 5 EStG betrachtet als Sozialzwecknorm
  • 2) Ungleichbehandlung durch §32a Abs. 5 EStG als Fiskalzwecknorm
  • C- Der Schutz der Ein-Eltern-Familie durch den Entlastungsbetrag
  • I. Entlastungsbetrag für Ein-Eltern-Familien: Allgemeines und Voraussetzung
  • II. Die Rechtsfolgen des Entlastungsbetrags
  • D- Die Unterhaltsleistungen als absetzbare Ausgabe
  • Abschnitt II: Schutz der Ehe und Familie im Einkommensteuerrecht der Elfenbeinküste
  • A- Die Regelungen für den Ehe- und Familienschutz im ivorischen Einkommensteuerrecht
  • I. Die Haushaltsbesteuerung foyer fiscal als Mittel des Ehe- und Familienschutzes
  • II. Der quotient familial als Maßnahme zum Schutz der Ehe und Familie
  • B- Die verbesserte der Stellung der Frau im ivorischen Einkommensteuerrecht
  • I. Die Benachteiligung der Frau im Steuerrecht vor 2013
  • II. Die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Steuerrecht seit 2013
  • Abschnitt III: Schlussbemerkung zum einkommensteuerrechtlichen Schutz der Ehe und Familie in Deutschland und in der Elfenbeinküste
  • Kapitel II: Die kinderbezogenen Leistungen im Einkommensteuerrecht Deutschlands und der Elfenbeinküste
  • Abschnitt I: Der Kinderschutz im Einkommensteuergesetz Deutschlands
  • A- Die Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Kindes
  • I. Der Verwandtschaftsgrad
  • II. Das Alter des Kindes nach §32 Abs. 4 EStG
  • B- Die Hauptmittel zur Berücksichtigung der Kinder: Kinderfreibetrag und Kindergeld
  • I. Die Gewährung von Kindergeld
  • II. Die Gewährung der Kinderfreibeträge
  • C- Die sekundären Mittel zur Berücksichtigung der Kinder
  • I. Der Freibetrag für die Betreuung, die Erziehung und den Ausbildungsbedarf
  • II. Die Kinderbetreuungskosten als abzugsfähige Sonderausgaben nach §10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
  • Abschnitt II: Der Kinderschutz im Einkommensteuergesetz der Elfenbeinküste
  • A- Die Abwesenheit von direkten steuerrechtlichen Maßnahmen abgesehen vom quotient familial
  • I. Die altersmäßige Begrenzung für die Berücksichtigung des Kindes im ivorischen Einkommensteuerrecht
  • II. Die Berücksichtigung der Kinder im quotient familial
  • B- Das ivorische Kindergeld und die weiteren kinderbezogenen Familienleistungen
  • I. Das ivorische Kindergeld: allocations familiales
  • II. Die weiteren kinderbezogenen Familienleistungen
  • 1) Die vorgeburtlichen Zulagen: allocations prénatales
  • 2) Die Mutterschaftsbeiträge: allocations de maternité
  • 3) Die Beihilfe für den Haushalt der Arbeitnehmer: allocations au foyer du travailleur
  • Abschnitt III: Schlussbemerkung zu den kinderbezogenen Leistungen in beiden Ländern
  • Kapitel III: Stellungnahme für einen gerechten und zeitgemäßen Schutz der Ehe und Familie im Einkommensteuerrecht Deutschlands und der Elfenbeinküste
  • Abschnitt I: Stellungnahme im Fall der Bundesrepublik Deutschland
  • A- Bewertung der derzeitigen Lage in Deutschland
  • I. Das Fehlen einer geburtenfreundlichen Familienpolitik
  • II. Der starke demografische Wandel
  • B- Alternative Modelle zum Ehegattensplitting ohne Berücksichtigung der Kinder bei der Bemessung des Steuersatzes
  • I. Die unangemessene Alternative der Genderbesteuerung
  • II. Die unangemessene Alternative der Individualbesteuerung der Eheleute
  • C- Die Berücksichtigung der Kinder bei der Bemessung des Steuersatzes durch Anwendung des Familiensplittings
  • I. Die unangemessene Alternative: Das Familienrealsplitting
  • II. Die unangemessene Alternative: Das Familiensplitting nach französischem Vorbild
  • III. Das attraktivste Alternativmodell für Deutschland: Das Familiensplitting bei Beibehaltung des deutschen Kindergeldes
  • 1) Bekämpfung der niedrigen Geburtenrate
  • 2) Bekämpfung der Kinderarmut
  • 3) Der Schutz der Kinder in allen Familienkonstellationen
  • IV. Die Reformmaßnahmen bis zum Inkrafttreten des Familiensplittings
  • 1) Die Erhöhung der Kinderfreibeträge und des Kindergeldes
  • 2) Die Anhebung der steuerlichen Entlastung für Alleinerziehende
  • 3) Der Aufbau von ausreichenden Betreuungsmöglichkeiten
  • 4) Die volle Absetzbarkeit der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten
  • Abschnitt II: Stellungnahme im Fall der Elfenbeinküste mit einem Ausblick für die afrikanischen Länder südlich der Sahara angesichts des juristischen Erbes Frankreichs
  • A- Die ungerechtfertigte Anwendung des Familiensplittings am Vorbild Frankreichs
  • B- Die Anwendung der Individualbesteuerung als passende Maßnahme für die ehemaligen Kolonien Frankreichs
  • C- Die Verbesserungsvorschläge aus dem deutschen Einkommensteuerrechtssystem für die Anwendung in der Elfenbeinküste
  • I. Die Hauptmaßnahmen: Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für den Aufbau einer familienachtenden Einkommensteuer in der Elfenbeinküste
  • 1) Die automatische Anmeldung mit Steueridentifikationsnummer für alle Steuerpflichtigen als rahmenschaffende Maßnahme
  • 2) Die Absetzbarkeit außergewöhnlicher Belastungen aufgrund der Familie
  • II. Die sekundären Maßnahmen: Für die Besserung der Stellung der Kinder und der alleinerziehenden Eltern
  • 1) Anerkennung des Existenzminimums des Kindes
  • 2) Verbesserung der Stellung alleinerziehender Eltern
  • III. Die wenig inspirierenden Regelungen aus Deutschland
  • 1) Das deutsche Kindergeld für alle Kinder
  • 2) Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit der Ehe
  • Abschnitt III: Schlussbemerkung mit Orientierungspunkten für Entwicklungsländer südlich der Sahara
  • Resümee der Ergebnisse
  • Abschnitt I: Schlussbetrachtung der Ergebnisse mit abschließender Bewertung
  • Abschnitt II: Summary of the Main Results and final evaluation
  • Abschnitt III: Synthèse en langue française
  • Abréviations
  • Glossaire
  • Introduction
  • Partie I: Synopsis des notions juridiques et principes fiscaux vecteurs de la protection du couple et de la famille
  • Chapitre 1: Similitudes des garanties juridiques et constitutionnelles en situation de changement démographique
  • Section 1: Analogie des notions juridiques de couple et de famille en situation de changement démographique
  • A- La notion et condition juridiques du binôme couple/mariage
  • I. La notion de couple/mariage en droit allemand et ivoirien
  • II. Les conditions essentielles du mariage
  • 1) Le principe du consentement au mariage devant les officiers d’état civil
  • 2) Le principe de pérennité et monogamie du mariage
  • 3) L’absence d’empêchement au mariage
  • 4) La question de la diversité sexuelle dans le mariage
  • B- La notion de famille: communauté formée des parents et de leurs enfants
  • C- Du changement démographique en Allemagne et en Côte d’Ivoire
  • Section 2: Analogie des principes constitutionnels du droit fiscal
  • A- Le principe de la nécessité de l’impôt pour la poursuite de l’intérêt général
  • B- Le principe de l’égalité devant la loi fiscale
  • C- L’imposition selon les capacités contributives
  • I. La garantie du minimum vital: un principe fondamental en droit allemand
  • II. La garantie du minimum vital: un principe à approfondir en droit ivoirien
  • Chapitre 2: Hétérogénéités et particularités juridiques
  • Section 1: Les hétérogénéités perceptibles en Allemagne
  • A- La dissociation du mariage et de la famille et leur protection constitutionnelle
  • B- La question du mariage transsexuel en Allemagne
  • C- La question du mariage homosexuel en Allemagne
  • Section 2: Hétérogénéités perceptibles en Côte d’Ivoire
  • A- La dot comme “condition de fait” avant la conclusion du mariage ivoirien
  • B- La garantie constitutionnelle de protection réduite à la famille et à l’enfant
  • C- La famille élargie: une communauté de survie non prise en compte par le droit fiscal ivoirien
  • Partie II: Évaluation de la retranscription en droit fiscal de la protection du couple et de la famille
  • Chapitre 1: Évaluation de la transcription fiscale
  • Section 1: Une transcription allemande élargie, mais désuète
  • A- La diversité des moyens de protection du couple et de la famille
  • I. L’allégement fiscal des époux par la procédure d’imposition commune avec fractionnement
  • II. La déductibilité des charges exceptionnelles occasionnées pour la famille
  • III. L’octroi d’allocation et de déduction fiscale du fait des enfants à charge
  • 1) L’allégement fiscal pour famille monoparentale
  • 2) L’allocation pour enfant à charge (Kindergeld )
  • 3) La déduction fiscale pour enfant (Kinderfreibetrag )
  • 4) L’abattement pour les soins, l’éducation et la formation
  • 5) La déduction forfaitaire des frais de garde de l’enfant
  • B- De l’inadéquation de l’imposition commune des époux avec fractionnement en raison du caractère obsolescent et injuste de la mesure
  • I. Manque de cohérence du §32a al. 5 EStG
  • II. L’inégalité de traitement du §32a al. 5 EStG
  • III. Du caractère contre-productif pour l’activité salariale des femmes
  • Section 2: Une transcription ivoirienne ciblée, mais lacunaire
  • A- Une transcription ciblant le couple et la famille
  • I. Le foyer fiscal comme moyen de protection du couple
  • II. Le quotient familial comme moyen de protection de la famille
  • III. L’octroi d’allocation pour enfant
  • 1) Les allocations familiales ivoiriennes
  • 2) Les autres prestations pour enfant
  • B- Une transcription ivoirienne lacunaire et inadaptée
  • I. La difficulté de recensement effectif des contribuables
  • II. L’inadaptation de la protection pro-nataliste au moyen du quotient familial
  • III. Le défaut de déduction d’impôts du fait de la famille élargie
  • Chapitre II: Perfectionnement et modernisation de la transcription fiscale
  • Section 1: Les mesures pour le perfectionnement de la transcription en droit allemand
  • A- Les modèles alternatifs du Ehegattensplitting avec prise en compte des enfants dans l’imposition de la famille
  • I. L’alternative inappropriée de la Familienrealsplitting
  • II. L’alternative inappropriée du quotient familial sur le modèle français
  • III. De la variante splitting familial avec application des allocations familiales allemandes comme alternative la mieux adaptée pour l’Allemagne
  • 1) Pour freiner le faible taux de natalité
  • 2) Pour lutter contre la pauvreté des enfants
  • 3) Pour la protection des enfants dans toutes les constellations familiales
  • B- Éléments de réforme jusqu’à l’entrée en vigueur du splitting familial
  • I. L’entière déductibilité des frais de garde d’enfants en raison de l’ activité professionnelle
  • II. La hausse de la déduction fiscale pour enfant et des allocations pour enfant
  • III. La hausse de l’allégement fiscal pour les parents isolés
  • Section 2: Les mesures pour le perfectionnement de l’IGR en droit ivoirien
  • A- Les mesures préalables au perfectionnement du droit fiscal ivoirien
  • I. L’enregistrement automatique avec numéro d’identification fiscale pour tous les contribuables en tant que mesure cadre
  • II. L’imposition individuelle des conjoints
  • III. La suspension de l’application du quotient familial
  • B- Points de référence d’origine allemande adéquats pour une protection fiscale effective du couple et de la famille en droit ivoirien
  • I. La déductibilité des charges exceptionnelles occasionnées par la famille
  • II. La reconnaissance du minimum vital de l’enfant
  • III. L’amélioration de la situation fiscale des parents isolés
  • Conclusion
  • Anhang
  • Literatur- bzw. Quellenverzeichnis
  • Reihenübersicht

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1:Progressive Besteuerung nach Art. 251 CGI

Tabelle 2:Anzahl der Divisoren je nach Familienstand, nach Art. 248 CGI.←27 | 28→←28 | 29→

Einleitung

Wenige Themen in Deutschland sind seit geraumer Zeit Gegenstand öffentlicher Diskussionen wie die Familienpolitik und die Familienförderung. Zahlreiche wissenschaftliche Veröffentlichungen kritisieren insbesondere die deutsche Familienpolitik und viele ihrer milliardenschweren Förderinstrumente1 als ineffektiv und zweckwidrig.2

In der Kritik steht insbesondere das Ehegattensplitting3, welches 1958 unter der Regierung von Bundeskanzler Konrad Adenauer eingeführt wurde, um Ehen und Familien im Steuerrecht besser zu berücksichtigen. Dem lag das damalige Verständnis zu Grunde, dass der Mann einer gut bezahlten Tätigkeit nachgeht, während die Frau bestenfalls eine gering(fügig)e Beschäftigung ausübte, die mit ihrer eigentlichen Hauptaufgabe, der Sorge um Haushalt und Kindererziehung, kompatibel sein sollte.

Heutzutage wird das Ehegattensplitting, welches allein die Ehe begünstigt, von vielen als veraltet und unpassend empfunden oder als ←37 | 38→ein ungerechtes und unmodernes Prinzip kritisiert.4 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte bereits in einer Entscheidung vom 10.11.1998, dass Teile des Familienbesteuerungssystems nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar seien.5 Daraufhin hat sich das BVerfG am 07.05.2013 für eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht entschieden, sodass das ganze System der Familienbesteuerung noch einmal sorgfältig überprüft werden musste.6

Alle diese Bemühungen sollen dem Schutz der Familie dienen. Deswegen befasst sich die folgende Untersuchung ratione materiae mit der Familienbesteuerung im Einkommensteuerrecht. Die Relevanz des Themas ist daran erkennbar, dass die Familie als Keimzelle der Gesellschaft gesehen wird. Dies bedeutet, dass die Familie in einer Gemeinschaft den kleinstmöglichen Kreis der wechselseitigen Verantwortung bildet. Sie stellt die erste soziale Einheit dar, in welcher der Bürger verwurzelt ist. Daher sollte die Familie als Institution besonders sorgfältig geschützt werden.

Im Jahr 1948 legten die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) fest, dass „die Familie die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft ist und einen Anspruch auf Schutz durch die Gesellschaft und den Staat hat“7. Ein Jahr später, am 23.05.1949, legte der deutsche Verfassungsgeber im Art. 6 Abs. 1 GG fest, dass „Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen“8. Damals verstand man unter dem Begriff Familie die Ehegatten und deren Kind(er).9 Heutzutage unterliegt die Familie in ←38 | 39→Zeiten des demografischen Wandels einem Umbruch in Deutschland.10 So, zu Recht oder zu Unrecht, gehören für den Laien zu den Begriffen Ehe und Familie nicht nur die eheliche Partnerschaft, sondern auch die eheähnliche Partnerschaft und die eingetragenen Lebenspartnerschaften.11

Vor diesem Hintergrund versucht der Gesetzgeber in Deutschland die bestmöglichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Familie zu gewährleisten.12 Denn diese garantiert die Kontinuität des Staates. Das Einkommensteuerrecht sollte dazu beitragen, dass die Ehe als „Ursprung und Fundament einer freiheitlichen, zukunftsoffenen Gesellschaft geschützt bleibt“13. Betrachtet man die Entwicklung der Rechtsprechung des BVerfG zum Thema Schutz der Familie im Zeitraum von 1957 bis heute, wird deutlich, dass auf diesem Gebiet von Seiten der Politik Neuerungen angestoßen wurden. Die Überlegungen, wie man in der heutigen Zeit die Familie in Deutschland als Säule der Gesellschaft steuerlich mehr entlasten kann, dauern nach wie vor an.

Zur Familienbesteuerung in Deutschland wurden bereits mehrere wissenschaftliche Arbeiten verfasst, wobei sich jedoch keine auf einen Vergleich der Rechtslage in Deutschland mit derjenigen der Elfenbeinküste, unter Einbeziehung der Lage zur Kolonialzeit unter Frankreich, erstreckt.14 Die Elfenbeinküste ist ein Staat in ←39 | 40→Westafrika15, dessen Steuersystem sich nach der politischen Krise des Jahres 201016 im Aufbau befindet.17

Die vorliegende Arbeit geht von einem vergleichenden Ansatz aus18, nicht auch zuletzt aufgrund der Globalisierung, in der die Regionalisierung der Wirtschaftspolitik und die Vernetzung der Weltwirtschaft ←40 | 41→nach einem Rechtsvergleich verlangen, um andere Systeme besser verstehen zu können.

Die Rechtssysteme beider Vergleichsländer wurzeln im romanischen Recht.19 Sowohl Deutschland als auch die Elfenbeinküste können sich daher, abgesehen davon, dass beide wirtschaftliche Stabilisatoren und regionale Fackelträger sind, gegenseitig beeinflussen und ihre jeweiligen steuerrechtlichen Modelle einander annähern. Es bedarf keiner Erwähnung, dass Deutschland als Wirtschaftsmotor Europas gilt. Die Elfenbeinküste hatte ihrerseits im Jahr 2017 ein Wirtschaftswachstum von ca. 7,8 %20 und stellte ca. 40 % der weltweiten Kakao-Ernte.21

Ein weiterer Grund für diesen Rechtsvergleich ist die zunehmende Bedeutung der deutschen Rechtskultur im ehemaligen Kolonialraum Frankreichs. In der Tat haben afrikanische Forscher und Anwälte Begeisterung für das deutsche Recht entwickelt und so für sich ein neues Forschungsgebiet entdeckt.22 Dies ist z. B. der Fall für die Länder Gabun und Benin23, die sich von der Grundrechtslehre und der deutschen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit haben inspirieren lassen.24

Betrachtet man das Streben Deutschlands nach dem bestmöglichen Schutz der Ehe und Familie, so fragt man sich, wie die Länder Afrikas, in unserem Fall die Elfenbeinküste, sich orientieren sollten. Denn dort steht die Stärkung der Familie weniger im Fokus der öffentlichen ←41 | 42→Diskussion. Es sind vielmehr die wirtschaftlichen und politischen Fragen, denen Aufmerksamkeit geschenkt wird.

Diese Studie soll eine Antwort auf die Frage geben, wie Ehe und Familie in den beiden Vergleichsländern durch Änderungen im Einkommensteuerrecht gestärkt werden können.25 Zudem soll die Abhandlung Ausgangspunkt sein für weitergehende Überlegungen zur Besteuerung von Ehe und Familie in Entwicklungsländern südlich der Sahara.

Gang der Untersuchung

Das Hauptaugenmerk dieser Studie liegt auf der Suche nach einem umfassenden Schutz der Familie mittels einer Neugestaltung der Familienbesteuerung. Steuern sind als obligatorische Abgaben oder Leistungen ohne Gegenleistung definiert.26 Sie dienen der Finanzierung des Haushalts von Staat und Kommunen.27 Mit anderen Worten: eine Steuer ist „die einmalige oder laufende Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft“28.

Im Rahmen dieser rechtsvergleichenden Darstellung spielt das Familienbild in Zeiten des demografischen Wandels in Deutschland und in der Elfenbeinküste eine große Rolle (I), besonders in der Elfenbeinküste, wo Ehe und Familie als Überlebensgemeinschaft dienen (II). Um die Institutionen Ehe und Familie besser zu schützen, wurde die Stärkung der Familien als Ziel in das Einkommensteuergesetz beider Länder aufgenommen (III).

I. Das Familienbild in Zeiten des demografischen Wandels in Deutschland und in der Elfenbeinküste

Die vorliegende rechtsvergleichende Arbeit ist vor dem Hintergrund interessant, dass beide Länder einem gegenläufigen demografischen Wandel unterliegen.←42 | 43→

Deutschland besitzt gegenwärtig hinsichtlich des BIP die stärkste Wirtschaft der EU, welche sich auch während der Finanzkrise als robust erwiesen hat.29 Dabei darf man nicht außer Acht lassen, dass ein funktionierender Markt durch Produzenten und Konsumenten getragen wird. Deswegen muss der Wechsel der Generationen kontinuierlich durch Kinder belebt werden. Dazu bieten die Familien das Band zwischen Herkunft und Zukunft.30 Man muss daher erkennen, dass die wirtschaftliche Entwicklung eines Landes auf Nachwuchs angewiesen ist und die Institutionen Ehe und Familie daher die Zukunft von Markt und Markterfolg durch das Kind sichern.31

In Deutschland haben die sozialen und wirtschaftlichen Veränderungen der 1970er-Jahre das aktuelle Familienbild stark geprägt. Das konservativ und christlich orientierte Familienbild Deutschlands hat an Ansehen verloren.32 Dies geschah zugunsten des „Single Dasein, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft“33. Heutzutage sind, anders als noch in den 1950er-Jahren, sowohl die „wilde Ehe“ als auch wechselnde Beziehungen und homosexuelle Partnerschaften in der Gesellschaft als Formen des Zusammenlebens akzeptiert. Bündnis 90/Die Grünen sprachen sich bereits am 30.06.2009 für die Einführung der sog. Homosexuellen-Ehe in Deutschland aus34, welche nunmehr mit dem Gesetz zur „Ehe für alle“35 vom 20.07.2017 in Deutschland möglich ist.←43 | 44→

Hinzu kommt, dass u. a. aufgrund der schweren Vereinbarkeit von Familie und Karriere die Geburtenrate in Deutschland rückläufig ist.36 Viele Frauen verschieben die Kinderplanung immer wieder, zunächst wegen des Studiums, dann aufgrund der eigenen Karriere, bis es häufig altersbedingt zum biologisch bedingten Kinderverzicht kommt.37 Derzeit liegt die Geburtenrate in Deutschland bei 1,5 Kinder pro Frau.38 Dabei müsste die Geburtenrate 2,1 Kinder pro Frau betragen39, damit sich eine Gesellschaft selbst reproduziert. In der Bevölkerungsstatistik liegt Deutschland im Vergleich zu 191 Staaten in Bezug auf die Geburtenrate auf Platz 180.40 Dabei wird die Zuwanderung von hoch qualifizierten Menschen nach Deutschland dieses Problem auf Dauer nicht lösen, sondern allenfalls den Alterungsprozess abschwächen können.41 Nach Kirchhof sollte demnach das Familien- und Steuerrecht in Deutschland dazu beitragen die Bereitschaft für mehr Kinder zu fördern.42 Dieses Ziel verfolgt ebenso die hier vorgelegte Arbeit, mit dem Fokus auf mögliche steuerrechtliche Maßnahmen in Deutschland sowie in der Elfenbeinküste. Dies ist angesichts der Bevölkerungsentwicklung und -prognose bis 2100 dringend nötig (vgl. Abbildung 1).←44 | 45→

In Abbildung 1 ist zu sehen, dass die Bevölkerung Deutschlands von 1950 bis 2017 von 69.966.000 auf 82.114.000 zugenommen hat.43 Die UN kommt in seiner Prognose zur Bevölkerungsentwicklung zu dem Ergebnis, dass ab 2017 die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland kontinuierlich abnehmen wird. Schätzungsweise ist zwischen den Jahren 2050 und 2100 mit einem Bevölkerungsrückgang von ca. 10 % zu rechnen.44 Im Gegenteil dazu hat sich die Bevölkerung in der Elfenbeinküste seit 1950 exponentiell gesteigert. Von 1950 bis 2017 hat sich die Bevölkerung fast verzehnfacht (von 2.630.000 im Jahr 1950 auf 24.295.000 im Jahr 2017). Vorliegende Daten der UN prognostizieren eine Verdopplung der ivorischen Bevölkerung von 2050 bis 2100 (von 51.375.000 auf 103.563.000).45

Abbildung 1: Bevölkerungsentwicklung der Elfenbeinküste und Deutschlands von 1950 bis 2017, sowie die Prognosen bis 2100, Daten für die Erstellung der Abbildung aus World Population Prospects - The 2017 Revision; Key Findings and Advance Tables

←45 | 46→Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Gegensatz zu Deutschland die Bevölkerung in der Elfenbeinküste beständig steigt.46 Die Erklärung für den Bevölkerungszuwachs in der Elfenbeinküste liegt in der jungen Bevölkerung, welche eine starke Geburtenrate von vier bis sechs Kindern pro Frau aufweist.47 Dies führt dazu, dass die Elfenbeinbüste u. a. die Herausforderung der Armuts- und Arbeitslosigkeitsbekämpfung, sowie den faktischen Zugang zur Bildung, lösen muss.48 Obwohl das Land eines der stärksten BIP der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion aufzeigt, werden die Kinder nicht selten bis über ihr dreißigstes Lebensjahr hinaus von ihren Eltern unterhalten.49 Wegen des oben beschriebenen demografischen Wandels wird die Familie in beiden Ländern immer mehr in den Fokus politischer Diskussion gestellt. Dies ist in der Elfenbeinküste nicht zuletzt deswegen der Fall, weil die Ehe und Familie als Überlebensgemeinschaft angesehen werden (II).

II. Ehe und Familie als Überlebensgemeinschaft in der Elfenbeinküste

Die kulturellen Unterschiede zeigen sich darin, dass Ehe und Familie in der Elfenbeinküste vorrangig das Überleben absichern. Hinzu ←46 | 47→kommt, dass der Mensch in Afrika als Individuum seinen persönlichen Wert allein aus der Zugehörigkeit zu einer Gruppe zieht.50 Aus dieser Vorrangstellung des Verbandes gegenüber dem Einzelnen ergibt sich die besondere Bedeutung der familiären Gemeinschaft, die wirtschaftlich, kulturell und religiös eigenständig ist.51

Nach Ansicht des senegalesischen Dichters und Politikers Léopold Sédar Senghor umfasst die Familie – anders als in Europa ‒ nicht nur das Kind und seine Eltern, sondern die Gesamtheit aller lebenden und verstorbenen Personen, die einen gemeinsamen Stammvater haben.52 Deswegen ist es in Afrika nicht unüblich, dass sich eine ganze Dorfgemeinschaft als Familie bezeichnet. Die Familie übernimmt die soziale Verantwortung für alle Mitglieder, insbesondere, wenn der Staat noch im Aufbau oder politisch instabil ist. In der Elfenbeinküste gibt es bsw. kein gut funktionierendes Sozialsystem, welches der gesamten Bevölkerung zugänglich ist.53 Die Familienmitglieder müssen sich gegenseitig unterstützen und gelten als Überlebensgemeinschaft bei der Armutsbekämpfung und der Kinderbetreuung. Die Familie ist in diesem Zusammenhang die wichtigste Garantie für das Überleben des Einzelnen und gleichzeitig „die Bewahrerin, der von der Gemeinschaft anerkannten Sitten und traditionellen Werte“54.

Durch das prognostizierte Bevölkerungswachstum steht die Elfenbeinküste vor einer großen Herausforderung, die negative Auswirkungen auf die Familie als Überlebensgemeinschaft haben könnte. Aufgrund der geringen finanziellen Möglichkeiten des ivorischen Staates ist diese Herausforderung allerdings schwer zu bewältigen. Deutschland hingegen sollte durch finanzielle Anreize versuchen, einen Anstieg der Geburtenrate zu fördern, um dem prognostizierten Bevölkerungsrückgang entgegenzuwirken. Beide Länder sollten bei der Modernisierung des jeweiligen Einkommensteuerrechts die Stärkung der gesellschaftlichen Institution „Familie“ zum Ziel haben (III).←47 | 48→

III. Ein Einkommensteuerrecht mit der Zielsetzung einer Stärkung der Familien

Bei der Argumentation für die Neufassung des Einkommensteuerrechts war es dem Verfasser wichtig, den Fokus auf die Stärkung der Familie zu legen und dieses Ziel mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben und dem Prinzip der Leistungsfähigkeit in Einklang zu bringen.

In Deutschland bezieht sich die Kritik am Einkommensteuergesetz u. a. auf die Privilegierung der Verheirateten durch das Ehegattensplitting.55 Diese ablehnende Haltung beruht maßgeblich auf dem gesellschaftlichen Wandel, wonach die Ehe nicht mehr als notwendige Voraussetzung für die Gründung einer Familie angesehen wird. Häufig wird die Ehe vielmehr als „Joch“56 dargestellt, welches der Unterdrückung der Frau diente. Vor diesem Hintergrund ist die Kritik am Ehegattensplitting zu sehen, welches als ungerechtfertigte Begünstigung Verheirateter wahrgenommen wird.57

Durch die Zusammenveranlagung von Ehegatten gem. §§26, 26b EStG wirkt das Ehegattensplitting negativ auf die Bereitschaft der verheirateten Frauen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und verletze deshalb den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 2 GG.58 Andere Kritiker des Ehegattensplittings betonen, dass die Ehe nur eine Unterhalts-, nicht jedoch eine Erwerbsgemeinschaft sei. Der Unterhaltsanspruch ←48 | 49→rechtfertige daher allenfalls einen Abzugsbetrag, nicht jedoch eine hälftige Zurechnung der Einkünfte.59

Für die Elfenbeinküste hätte die Frage, ob das ivorische Einkommensteuerrecht an die Großfamilie anknüpft und einen minimalen Schutz gewährleistet, eine größere Bedeutung. Wenn man die Belastung der Familie als Überlebensgemeinschaft wahrnimmt, wäre es sinnvoll, dass Familien durch Steuerminderungen finanziell entlastet werden. Ein weiteres Anliegen besteht darin, dem Leser vor Augen zu führen, dass der Ehe- und Familienschutz in der Elfenbeinküste einer Novellierung bedarf, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das „geerbte“ Familiensplitting (quotient familial) nicht zu den aktuellen gesellschaftlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungszusammensetzung passt.60

Im Folgenden soll dargelegt werden, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Stärkung von Ehe und Familie eine konkrete Linie vermissen lässt, was im Ergebnis derzeit zu einem unzureichenden Schutzniveau führt. Dies fällt besonders bei der Analyse des im §32a Abs. 5 EStG geregelten Ehegattensplitting auf. Neben diesen rechtlichen Gründen stellt sich überdies politisch die Frage, ob der Gesetzgeber weiterhin an dem umstrittenen Ehegattensplitting61 festhalten will, das die Männer zur Rolle des Alleinernährers und die Frauen zur Arbeitslosigkeit ermutigt62, d. h. eine Regelung, die zur Diskriminierung von Frauen führt.63 Dies gilt umso mehr, als dass sich die Ehe- sowie die Lebens- und ←49 | 50→Arbeitsbedingungen im gegenwärtigen Deutschland in den letzten Jahren erheblich geändert haben.64 Hier ist ein neues Konzept für Deutschland dringend nötig.65 Dies ist den demografischen Veränderungen, der wachsenden Zahl an Rentnern und dem daraus resultierenden Druck auf die Rentenkasse geschuldet.66

Seit langem soll der Familienlastenausgleich, der de lege lata Familienleistungsausgleich genannt wird, die besonderen Leistungen der Familie in Deutschland aufwerten.67 Der Familienleistungsausgleich ist aber überaus kompliziert, für den normalen Verbraucher nicht durchschaubar68 und führt „nach wie vor zu einer Benachteiligung von Familien, die dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. I GG nicht gerecht wird“69.

Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt daher auf einer Stellungnahme für einen gerechteren Umgang mit der Familie im deutschen und ivorischen Steuerrecht, ausgehend von der Auswertung der jeweiligen verfassungsrechtlichen Untersuchung des Ehegattensplittings70 bzw. des quotient familial und der kinderbezogenen Leistungen.71 Um den Ehe- und Familienschutz in beiden Ländern besser zu verstehen, ist es unabdingbar, zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen im deutschen und ivorischen Recht darzulegen (Teil I), bevor näher auf die Umsetzung eines erhöhten Schutzniveaus im Einkommensteuerrecht eingegangen wird (Teil II).


1Ahner/Possinger, NDV 2013, S. 433.

2Rötter, Familienpolitik im Kontext des Neo-Institutionalismus: Deutschland, Schweden und Frankreich aus der Gender-Perspektive, S. 118; Ahner/Possinger, NDV 2013, S. 433; Oepen, IFSt-Schrift 1999, S. 9 ff.; Mühling/Schwarze (Hrsg.), Lebensbedingungen von Familien in Deutschland, Schweden und Frankreich. Ein familienpolitischer Vergleich, S. 58 ff.; Seidel/Teichmann/Thiede, DIW Wochenbericht 40/99, S. 719.

Details

Seiten
488
Jahr
2021
ISBN (PDF)
9782807614666
ISBN (ePUB)
9782807614673
ISBN (MOBI)
9782807614680
ISBN (Paperback)
9782807614697
DOI
10.3726/b18223
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (Juli)
Schlagworte
Droit comparé Droit franco-allemand Droit fiscal allemand et ivoirien Droit fiscal de la famille
Erschienen
Bruxelles, Berlin, Bern, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 488 S., 6 s/w Abb., 2 Tab.

Biographische Angaben

Patric Kra (Autor:in)

Patric Kra, Doktor des öffentlichen Rechts, ist Lehrbeauftragter des Deutsch-Französischen Studiengangs Rechtswissenschaften an den Universitäten Paris-Nanterre und Potsdam.

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Titel: Ehe und Familienschutz in Zeiten des demografischen Wandels
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