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Lockerungen im Strafvollzug

Eine Bestandsaufnahme mit bayerischem Schwerpunkt unter besonderer Berücksichtigung des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG

von Nina Sperber (Autor:in)
©2020 Dissertation 380 Seiten

Zusammenfassung

Der Strafvollzug hat zwei Aufgaben zu erfüllen: Er soll die Gefangenen resozialisieren und zugleich die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten schützen. Dabei gelten Vollzugslockerungen als Kernelement eines auf (Re-)Sozialisierung ausgerichteten Strafvollzugs. Wie keine andere Behandlungsmaßnahme spiegeln sie jedoch den immanenten Zielkonflikt zwischen dem individuellen Resozialisierungsinteresse des Gefangenen am Erhalt von Lockerungen und dem kollektiven Schutzinteresse wider. Die Autorin fokussiert die Öffnung des Strafvollzugs durch Vollzugslockerungen und erörtert deren historische, normative, empirische und vollzugspraktische Grundlagen. Besonderes Augenmerk wird auf die gerichtliche Überprüfung der vollzugsbehördlichen Lockerungsentscheidung und ihrer Implementierung gerichtet.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Abbildungsverzeichnis
  • Einleitung und Gang der Darstellung
  • 1. Kapitel Das heutige Lockerungssystem und seine historische Entwicklung
  • A. Vollzugslockerungen – eine Begriffsbestimmung
  • I. Vollzugslockerungen im engeren Sinn
  • II. Hafturlaub und sonstige Lockerungen als Vollzugslockerung im weiteren Sinn
  • III. Abgrenzung zum offenen Vollzug
  • IV. Abgrenzung zum Strafaufschub und zur Strafunterbrechung
  • V. Abgrenzung zur Aussetzung des Strafrestes
  • VI. Ergebnis
  • B. Lockerungsformen
  • I. Lockerungsformen des Art. 13 BayStVollzG (§ 11 StVollzG)
  • 1. Beschäftigungsbezogene Lockerungsformen
  • a) Außenbeschäftigung
  • b) Freigang
  • 2. Beschäftigungsunabhängige Lockerungen
  • a) Ausführung
  • b) Ausgang
  • 3. Sonstige nicht normierte Lockerungsformen
  • II. Hafturlaub
  • 1. Abgrenzung zum Sonderurlaub
  • 2. Abgrenzung zur Freistellung von der Arbeit
  • 3. Abgrenzung vom Freigängerurlaub
  • 4. Urlaubsverlauf in der Praxis
  • III. Verhältnis der Lockerungen zueinander
  • C. Vollzugslockerungen im historischen Kontext und ihr Weg in das Strafvollzugsgesetz
  • I. Das Verständnis von (Außen-)Arbeit und Strafe im Wandel
  • 1. (Außen-)Arbeit als mittelalterliche Strafe mit abschreckender Wirkung
  • 2. Arbeit als spezialpräventiver Teil der Strafe: Aufstieg und Fall des Erziehungs- und Besserungsgedankens in Zuchthäusern unter ökonomisch-merkantilistischen Einflüssen
  • 3. Renaissance der Spezialprävention durch Arbeit in der Aufklärung
  • 4. Außenarbeit als Vollzugslockerung im Stufenstrafvollzugssystem
  • a) Englischer Stufenstrafvollzug
  • b) Irischer Stufenstrafvollzug
  • 5. Außenarbeit zwischen Pluralität der Vollzugsziele und Vereinheitlichungsbemühungen im deutschen Strafvollzug des 19. Jahrhundert
  • 6. Bekenntnis zur Außenarbeit als Bestandteil des Stufenstrafvollzugs im Deutschen Reich (Deutsches Kaiserreich und Weimarer Republik)
  • II. Arbeitsunabhängige Lockerungen – Zur Entwicklung der Lockerungsformen Ausgang, Ausführung und Hafturlaub
  • 1. Die vorzeitige Entlassung als Ursprung der arbeitsunabhängigen Lockerungsformen
  • 2. Abkehr von Vollzugslockerungen – Renaissance des Vergeltungsprinzips im Nationalsozialismus
  • 3. Wiederanknüpfung an die Reformbestrebungen der Weimarer Republik in Zeiten der Neuorientierung in der Nachkriegszeit
  • 4. Vollzugslockerungen als integrativer Bestandteil des Vollzugs in der Dienst- und Vollzugsordnung der Länder von 1961
  • a) Bestimmungen zu Vollzugslockerungen in der DVollzO
  • b) Kritische Betrachtung der DVollzO als Grundlage für Vollzugslockerungen
  • III. Das Strafvollzugsgesetz und die wichtigsten Entwürfe
  • 1. Der Kommissionsentwurf (KE) von 1971
  • 2. Der Regierungsentwurf (RE) von 1973
  • 3. Der Alternativentwurf des Arbeitskreises deutscher und schweizerischer Strafrechtslehrer (AE) von 1973
  • 4. Das Strafvollzugsgesetz von 1977
  • D. Normative Grundlagen der Lockerungen nach der Föderalismusreform – Eine vergleichende Darstellung
  • I. Die Föderalismusreform des Jahres 2006
  • II. Vollzugslockerungen im Ländervergleich
  • 1. Landesstrafvollzugsgesetze der „ersten Phase“
  • a) Bayern
  • b) Niedersachsen
  • c) Hamburg
  • d) Baden-Württemberg
  • e) Hessen
  • f) Bewertung der ersten Phase
  • 2. Der Musterentwurf und die Vollzugsgesetze der zweiten Phase
  • a) Musterentwurf vom 23. August 2011
  • b) Bewertung des Musterentwurfs
  • c) Die Umsetzung des Musterentwurfs in den Ländern
  • aa) Mecklenburg-Vorpommern
  • bb) Saarland
  • cc) Sachsen
  • dd) Brandenburg
  • ee) Rheinland-Pfalz und Thüringen
  • ff) Bremen
  • gg) Sachsen-Anhalt
  • hh) Schleswig-Holstein
  • ii) Berlin
  • d) Bewertung der zweiten Phase
  • 3. Nordrhein-Westfalen
  • 4. Zahlenmäßige Betrachtung des offenen Vollzugs und der Vollzugslockerungen
  • 5. Eine Bilanz der Föderalismusreform – varietas delectat?
  • III. Internationale Vorgaben zur Resozialisierung und zur Öffnung des Vollzugs
  • 2. Kapitel Bedeutung und Spannungsfelder der Vollzugslockerungen
  • A. Normative Bedeutung der Vollzugslockerungen für Resozialisierung und Strafvollzugsgrundsätze
  • I. Der verfassungsrechtliche Resozialisierungsauftrag
  • 1. Herleitung aus der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip
  • 2. Resozialisierung und lebenslange Freiheitsstrafe
  • 3. Reichweite des Resozialisierungsauftrags
  • II. Zur Definition des Resozialisierungsbegriffs
  • 1. Definition des Bundesverfassungsgerichts
  • 2. Ansätze in der Literatur
  • 3. Umschreibung der Resozialisierung in den Strafvollzugsgesetzen
  • a) Die Formulierung „Im Vollzug“
  • b) Die Befähigung künftig ohne Straftaten zu leben
  • c) In sozialer Verantwortung
  • d) Zusammenfassung
  • III. Die Strafvollzugsgrundsätze des Art. 5 BayStVollzG (§ 3 StVollzG)
  • 1. Der Angleichungsgrundsatz
  • 2. Der Gegensteuerungsgrundsatz
  • 3. Der Integrationsgrundsatz
  • 4. Weitere Gestaltungsgrundsätze des Musterentwurfs und der Landesstrafvollzugsgesetze
  • IV. Potential von Lockerungen im Hinblick auf die Strafvollzugsgrundsätze und das Resozialisierungsziel
  • V. Lockerungen und Resozialisierung in der Rechtsprechung des BVerfG
  • B. Lockerungen im Spannungsfeld zwischen Vollzugszielen und den Vollzugsaufgaben
  • I. Lockerungen im Spannungsfeld zum Schutz der Allgemeinheit
  • 1. Normative Ausgangslage
  • 2. Resozialisierung und Schutz der Allgemeinheit im Zielkonflikt
  • 3. Vollzugslockerungen im Zielkonflikt
  • 4. Zahlenmäßige Erfassung des Flucht- und Missbrauchsrisiko bei Vollzugslockerungen
  • a) Fälle von Nichtrückkehr und nicht rechtzeitiger Rückkehr aus Lockerungen
  • b) Missbrauch von Vollzugslockerungen – Art und Schwere der in Lockerungen begangenen Straftaten
  • c) Erstes Fazit und Probleme bei der Erfassung und Interpretation der Flucht- und Missbrauchsfälle
  • d) Zusammenfassende Bewertung des objektiven Risikos für die Sicherheit der Allgemeinheit
  • II. Lockerungen im Spannungsfeld zum Resozialisierungsauftrag
  • 1. Das Vollzugsziel in der Vollzugsrealität: Die Resozialisierungsidee in der Legitimations(dauer)krise
  • a) Erosion des demokratischen Fundaments
  • b) Realistische Entkleidung der Resozialisierung
  • c) Fazit: Krise ja, Ende nein!
  • 2. Vollzugslockerungen als Beitrag zur Resozialisierung? – Empirische Befunde zur Effizienz
  • a) Untersuchungen zur Effizienz des Freigangs
  • b) Untersuchungen zur Effizienz von Ausgang und Urlaub
  • c) Kritische Würdigung dieser Untersuchungen im Hinblick auf Selektionseffekte
  • C. Faktische Bedeutung und Schwachstellen der Vollzugslockerungen
  • I. Gefährdungsfaktor für innere Sicherheit als Nebenwirkung
  • II. Vollzugslockerungen als Indikator eines Zwei-Klassenvollzugs
  • III. Quid pro quo: Lockerungen als Belohnungs- und Disziplinierungsmaßnahme
  • IV. Reduzierung auf offenen Vollzug und Entlassungsvorbereitung
  • 1. Offener Vollzug
  • 2. Entlassungsvorbereitung
  • V. Erprobungsfunktion als Grundlage für eine vorzeitige Entlassung zur Bewährung
  • VI. Das Verantwortungsdilemma
  • D. Zusammenfassung und Ausblick
  • 3. Kapitel Die Lockerungsentscheidung der Justizvollzugsanstalt
  • A. Normstruktur des Art. 13 BayStVollzG (§ 11 StVollzG)
  • B. Dichotomie von unbestimmtem Rechtsbegriff und Ermessen?
  • I. Reine Ermessensgesamtentscheidung (Strenge Ermessenstheorie)
  • II. Ermessen als Tatbestandsergänzung (Strenge Tatbestandstheorie)
  • III. Zweistufigkeit der Entscheidung mit offenen Grenzen (Eingeschränkte Ermessenstheorie)
  • IV. Konsequente Zweistufigkeit von Beurteilungsspielraum und Ermessen (Trennbarkeitstheorie)
  • C. Der Tatbestand des Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG (§ 11 Abs. 2 StVollzG)
  • I. Zustimmung des Gefangenen
  • II. Die Flucht- und Missbrauchsklausel
  • 1. Die Befürchtung von Flucht oder Missbrauch als unbestimmter Rechtsbegriff
  • 2. Die Lockerungsprognose der Vollzugsbehörde
  • a) Besonderheiten der Lockerungsprognose
  • b) Überblick über die Prognosemethoden
  • c) Der negative Prognosemaßstab
  • d) Konkretisierung des Prognosemaßstabs
  • e) Begründungsanforderungen einer Lockerungsversagung
  • D. Die Rechtsfolge des Art. 13 BayStVollzG (§ 11 StVollzG): Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt
  • E. Die Doppelfunktion der Verwaltungsvorschriften
  • I. Untersuchungshaft, anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren und ausländerrechtliche Maßnahmen als tatbestandsinterpretierende Richtlinien zur Fluchtgefahr
  • II. Tatbestandsinterpretierende Richtlinien zur Flucht- und Missbrauchsgefahr
  • 1. Reststrafenregelung
  • 2. Erhebliche Suchtgefährdung
  • III. Wohlverhalten als Entscheidungsrichtlinie
  • IV. Befürchteter negativer Einfluss auf Mitgefangene als Ermessensrichtlinie
  • V. Zusammenfassung
  • F. Berücksichtigungsfähigkeit weiterer Aspekte auf Tatbestandsebene
  • I. Nichtoffenbarung der Tatbeute
  • II. Leugnen der Urteilsfeststellungen
  • III. Selbsterstellung und polizeiliche Festnahme zum Strafantritt
  • G. Weitere Versagungsgründe auf Ermessensebene
  • I. Schutz der Allgemeinheit
  • II. Personelle und finanzielle Erwägungen
  • H. Anordnung der besonders gründlichen Prüfung der Vollzugslockerungen bei Gewalt-, Sexual- und Betäubungsmittelstraftätern und Einholung externer Sachverständigengutachten
  • I. Weitere Zustimmungs- und Beteiligungserfordernisse
  • J. Zusammenfassung und Lösungsansätze
  • 4. Kapitel Recht bekommen – Die gerichtliche Überprüfung der Versagung von Vollzugslockerungen
  • A. Überblick zur Historie gerichtlichen Rechtsschutzes im deutschen Strafvollzug
  • B. Die außergerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Versagung von Vollzugslockerungen
  • I. Vollzugsinterne (Selbst-)Kontrolle
  • 1. Beschwerderecht gem. Art. 115 BayStVollzG (§ 108 StVollzG)
  • 2. Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerden
  • 3. Allgemeine und lockerungsspezifische Möglichkeiten und Grenzen der vollzugsinternen Kontrollmechanismen
  • II. Sonstige außergerichtliche Rechtsbehelfe
  • C. Der gerichtliche Rechtsschutz
  • I. Überblick zu den gerichtlichen Rechtsschutzoptionen
  • II. Allgemeine Probleme des (gerichtlichen) Rechtsschutzes im Strafvollzug
  • 1. Rechtsschutz in der „totalen Institution“
  • 2. Rechts(un)kundigkeit, Rechtsberatung und Verteidigung in Vollzugssachen, Kostenlast
  • 3. Geringe Erfolgsaussichten
  • D. Der gerichtliche Rechtsschutz Gefangener im Verfahren gem. §§ 109 ff. StVollzG gegen die Versagung von Vollzugslockerungen – Ausfluss der Rechtsschutzgarantie?
  • I. Rechtsschutzgewährung durch die Strafvollstreckungskammer
  • 1. Geschichte und Idee eines vollzugsnahen Gerichts
  • 2. Divergenz zwischen Anspruch und Wirklichkeit
  • 3. Fazit: Scheitern der Idee vom vollzugsnahen Gericht?
  • II. (Lockerungsspezifische) Zulässigkeitsvoraussetzungen im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG
  • III. Zur gerichtlichen Überprüfung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen im Fokus der Begründetheitsprüfung
  • 1. Justiziabilität von Beurteilungsspielräumen bei unbestimmten Rechtsbegriffen
  • a) Verwaltungsrechtliche Lehre zum (begrenzt justiziablen) Beurteilungsspielraum
  • b) Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zum Beurteilungsspielraum im Strafvollzugsrecht BGHSt 30, 320 ff.
  • c) Kritische Auseinandersetzung mit der Argumentation des BGH
  • aa) Nichtberücksichtigung anderer Ansichten der Rechtsprechung und Literatur
  • bb) Zur Frage der (Un-)Übertragbarkeit verwaltungsrechtlicher Grundsätze zum Beurteilungsspielraum auf das Strafvollzugsrecht
  • cc) Schlussfolgerungen aus historischen und teleologischen Erwägungen
  • dd) Zweifel an der (größeren) Sachnähe der Vollzugsbehörde
  • ee) Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG
  • d) Abkehr von der Lehre des beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – eine Trendwende?
  • aa) Darstellung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen
  • (1) Entscheidung 1: Ausführung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
  • (2) Entscheidung 2: Ausgang bei lebenslanger Freiheitsstrafe
  • (3) Entscheidung 3: Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung bei Mördern
  • (4) Entscheidung 4: Ausgang eines Gefangenen im geschlossenen Vollzug
  • (5) Entscheidung 5: Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung
  • (6) Entscheidung 6: Aussetzungsentscheidung bei anhängigen Ausweisungsverfahren
  • (7) Entscheidung 7: Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe
  • (8) Entscheidung 8: Lockerungen bei lebenslanger Freiheitsstrafe
  • bb) Aussagen aus den Entscheidungen des BVerfG im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum
  • (1) BVerfG zum Prüfungsmaßstab im Hinblick auf das Resozialisierungsgebot
  • (2) BVerfG zum Prüfungsmaßstab im Hinblick auf die Interdependenz zwischen Vollzugslockerung und Aussetzungsentscheidung
  • cc) Kritische Würdigung einer Interpretation der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung als Trendwende
  • (1) Gesetzessystematische Bedenken
  • (2) Gefahr der Überbewertung der Bedeutung von Vollzugslockerungen für die §§ 57, 57a StGB
  • (3) Kritik an der vom BVerfG auferlegten Gewichtung der Vollzugslockerungen bei der Aussetzungsprognose
  • (4) Das Bundesverfassungsgericht als vollzugssteuernde Superrevisionsinstanz?
  • (5) Abschließende Stellungnahme zu der Schlussfolgerung einer Trendwende
  • 2. Gerichtliche Kontrolle von Ermessensentscheidungen
  • IV. Tenorierung von Entscheidungen und Reduzierung des Beurteilungs- und Ermessensspielraums auf Null
  • V. Beispiele aus der Rechtsprechung zur Reduzierung von Beurteilungs- und Ermessensspielräume auf Null
  • E. Abschließende Stellungnahme zum Rechtsschutz bei der Lockerungsentscheidung und Vorschläge zur Abhilfe
  • 5. Kapitel Die Durchsetzung (der gerichtlichen Entscheidung) des „Lockerungsanspruchs“ und behördliche Renitenz
  • A. Durchsetzungshindernisse
  • I. Normative „legale“ Durchsetzungshemmnisse
  • II. Das Phänomen der behördlichen Renitenz als faktisches Durchsetzungshindernis
  • 1. Merkmale behördlicher Renitenz
  • 2. Ursachen und Häufigkeit
  • B. Lösungswege zur Überwindung der Renitenz – Mittel gegen behördliche Untätigkeit
  • I. Androhung, Festsetzung und Vollstreckung eines Zwangsgeldes gegen die Vollzugsbehörde
  • 1. Der neue § 120 Abs. 1 S. 1 StVollzG
  • 2. Gesetzlicher Hintergrund der Neuregelung
  • II. Rückblick: Rechtsschutzmöglichkeiten vor Einführung der Zwangsgeldregelung
  • 1. Fehlende Vollstreckbarkeit mangels Anwendbarkeit der §§ 170, 172 VwGO im Strafvollzugsrecht
  • 2. Vornahmeantrag gem. §§ 109, 113 StVollzG
  • 3. Dienstaufsichtsbeschwerde, Petition und Individualbeschwerde
  • III. § 454a StPO als Mittel gegen vollzugsbehördliche Renitenz bei Vollzugslockerungen?
  • IV. Ersetzung der behördlichen Entscheidungen durch die Strafvollstreckungskammer im Streitverfahren nach §§ 109 ff. StVollzG
  • V. Ersetzung der behördlichen Entscheidung und Anordnung von Vollzugslockerungen im Aussetzungsverfahren
  • C. Bewertung des neuen Zwangsgeldes und Ausblick
  • Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse und Schlussfolgerungen
  • A. Normative Grundlagen nach der Föderalismusreform
  • B. Resozialisierung als verfassungsrechtliche Notwendigkeit
  • C. Das Potential der Vollzugslockerungen für das Resozialisierungsziel und die Gestaltungsgrundsätze
  • D. Lockerungen im Spannungsfeld zwischen Vollzugszielen und Vollzugsaufgaben
  • I. Normative Lösung am Beispiel des BayStVollzG
  • II. Vollzugslockerungen im Spannungsfeld zum Schutz der Allgemeinheit
  • III. Vollzugslockerungen im Spannungsfeld zur Resozialisierung
  • IV. Vollzugslockerungen als Indikator eines Zweiklassenvollzuges
  • V. Faktische Bedeutung für die Strafrestaussetzung
  • VI. Das Verantwortungsdilemma
  • E. Die Lockerungsentscheidung der Justizvollzugsanstalt
  • I. Koppelungsvorschrift mit Beurteilungs- und Ermessensspielraum
  • II. Flucht- und Missbrauchsprognose
  • III. Ermessensentscheidung
  • IV. Appell an den Gesetzgeber
  • F. Der gerichtliche Rechtsschutz gem. §§ 109 ff. StVollzG durch die Strafvollstreckungskammern
  • I. Die Strafvollstreckungskammern als vollzugsnahes Gericht
  • II. Justiziabilität von Beurteilungs- und Ermessenentscheidungen
  • 1. Die Grundsätze des BGH zur Justiziabilität der Flucht- und Missbrauchsprognose (BGHSt 30, 320 ff.)
  • 2. Keine Trendwendeneinleitung bei der beschränkten Überprüfbarkeit von Beurteilungsspielräumen durch das Bundesverfassungsgericht
  • a) Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zum Beurteilungsspielraum
  • b) Kritische Würdigung einer Interpretation als Trendwende
  • c) Reduzierung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen auf Null
  • d) Problemanalyse und Abhilfevorschlag
  • G. Die Durchsetzung des gerichtlichen Beschlusses und das Phänomen der vollzugsbehördlichen Renitenz
  • I. § 454a StPO als untaugliche Abhilfemöglichkeiten zur Durchsetzung einer Lockerungsgewährung im Falle der postjudikativen Renitenz
  • II. Die neu geschaffene Zwangsvollstreckungsmöglichkeit des § 120 Abs. 1 S. 1 StVollzG und Schlussfolgerung
  • Literaturverzeichnis

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Einleitung und Gang der Darstellung

Vollzugslockerungen. Ein Nominalkompositum, das mit den gemeinen Vorstellungen des Vollzuges einer Freiheitsstrafe nur schwer in Einklang zu bringen ist. Für die meisten Menschen ist es eine Selbstverständlichkeit, dass Verurteilte ihre Freiheitsstrafen hinter Gittern verbüßen und zumindest für die Zeit der Inhaftierung auch eingesperrt bleiben. Es gibt Fälle, in denen der verhängte Freiheitsentzug tatsächlich auf diese Weise verläuft bzw. verlaufen muss. Dass die Verbüßung einer Freiheitsstrafe auch anders verlaufen kann, sogar soll, entzieht sich teilweise der Kenntnis der Allgemeinheit und stößt mitunter auf Unverständnis. Dabei sehen sämtliche Strafvollzugsgesetze der Länder der Bundesrepublik Deutschland, wie schon das Bundesstrafvollzugsgesetz, zahlreiche Öffnungen des Vollzuges nach außen vor. Die Spannbreite reicht von Telefonaten, Besuchen und Schriftverkehr bis zu Vollzugsöffnungen, die die Einsperrung tatsächlich (zumindest temporär) aufheben. Darunter fallen die Unterbringung in Anstalten oder Abteilungen des offenen Vollzugs und die vielfältigen Vollzugslockerungen, namentlich Ausführungen, Ausgänge, Außenbeschäftigungen und Freigänge sowie Hafturlaube. Gerade in späteren Haftphasen der Entlassungsvorbereitung spielen diese vollzuglichen Behandlungsmaßnahmen eine herausragende Rolle. Oftmals werden sie zum wichtigsten Baustein der Entlassungsvorbereitung und zum Wegbereiter für eine etwaige Strafrestaussetzung zur Bewährung durch die Strafvollstreckungskammer. Das KG Berlin geht von einem sehr weitreichenden Zusammenhang zwischen Vollzugslockerungen und der Aussetzungsentscheidung aus und schreibt dem Vollzug deutlich die Aufgabe der Erprobung zu: „Vollzugslockerungen sind dann unbedingt erforderlich, wenn der Verurteilte dazu neigt, die Gesetze zu brechen oder zwar guten Willens, charakterlich aber möglicherweise zu schwach ist, um den außerhalb der Anstalt vorhandenen Versuchungen zu widerstehen. In einem solchen – häufigen – Fall ist es geboten, vor der Bewertung der Prognose als günstig zu probieren, ob und gegebenenfalls wie der Verurteilte seine Neigungen, Straftaten zu begehen, beherrschen kann.“1

Dass vollzugsöffnende Maßnahmen als Behandlungsmaßnahmen (bei entsprechender Eignung) Bestandteil der Freiheitsstrafe und ihres Vollzugs sein können, ist bislang nicht vollumfänglich in das Bewusstsein und in das Interesse der mit dem Strafvollzug wenig vertrauten Öffentlichkeit vorgedrungen. ←29 | 30→Ein Schicksal, das indes viele vollzugliche Behandlungsmaßnahmen teilen. Dass unzählige Besuche beanstandungsfrei verlaufen, jeden Tag Arbeit innerhalb der Vollzugseinrichtung verrichtet wird, dass Schul- und Berufsausbildungen erfolgreich absolviert werden, in Sportgruppen trainiert wird, Sucht- und Gesprächsgruppen angeboten werden, dass Gefangene aus der Haft heraus zu Gerichtsverhandlungen, Arzt- oder Krankenhausbesuchen gebracht werden und dass jährlich tausende von Vollzugslockerungen beanstandungsfrei verlaufen, fügt sich nicht für alle in die verbreitete Vorstellung vom „harten“ Vollzug der Freiheitsstrafe. Die (mediale) Öffentlichkeit nimmt oftmals erst und nur dann Notiz von Vollzugslockerungen, wenn sie nicht plangemäß verlaufen. Einen negativen Höhepunkt bildet der Fall eines vielfach und einschlägig wegen Straßenverkehrsdelikten vorbelasteten Freigängers, der beim Versuch, sich einer Polizeikontrolle zu entziehen, als Geisterfahrer einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang verursachte. Er wurde dafür wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Erstinstanzlich durch das LG Limburg wegen fahrlässiger Tötung zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe zur Bewährung verurteilt wurden zudem die beiden juristischen Entscheidungsträger, die die Verbringung in den offenen Vollzug und die Gewährung von Vollzugslockerungen genehmigt hatten.2 Die den Fahrlässigkeitsvorwurf tragende Pflichtverletzung stützte das LG auf die Annahme, dass vom Gefangenen auch während Zeiten des Strafvollzugs weitere Fahrten ohne Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und daher die abweichende Prognose im nicht vertretbaren Maße schlicht falsch war. Rechtskräftig wurden diese Verurteilungen allerdings nie. Auf Revision der Angeklagten beendete der Bundesgerichtshof den Strafvollzugskrimi mit Urteil vom 26. November 2019 (Az.: 2 StR 557/18), hob die erstinstanzlichen Urteile auf und sprach die beiden Strafvollzugsbediensteten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei.

Von solchen Extremfällen abgesehen, bleibt der Öffentlichkeit weitgehend verborgen, welche Behandlungsmaßnahmen im Vollzug durchgeführt werden, wie der Haftalltag gestaltet ist, wie eine Entlassungsvorbereitung verläuft. Die breite Öffentlichkeit befasst sich nicht wissenschaftlich fundiert und empirisch abgesichert mit der Frage, wieviel Geschlossenheit der Strafvollzug verlangt und wieviel Offenheit er gegebenenfalls zulassen muss. Das liegt nicht unbedingt daran, dass der Strafvollzug sich von der Öffentlichkeit abschirmt. Plausibler scheint die Annahme, dass die Öffentlichkeit sich in dem trügerischen ←30 | 31→Bewusstsein wähnt, dass alles Böse dort sicher verwahrt und dauerhaft von der Gesellschaft ferngehalten wird und sich vor dem verschließt, was im Vollzug hinter geschlossenen Türen und hohen Mauern geschieht. In Anbetracht des Vollzugsziels bzw. der Vollzugsaufgabe der Resozialisierung und der Tatsache, dass jede zeitige Freiheitsstrafe irgendwann endet und sogar lebenslange Freiheitsstrafen im bundesweiten Schnitt nach weniger als 20 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, kann sich der Strafvollzug eine solch simple Perspektive nicht leisten. Der Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen können sich Justizvollzugsanstalten ebenso wenig entziehen wie die Strafvollstreckungskammern der Prüfung der Straf(rest)aussetzung zur Bewährung.

Damit öffnet sich ein Spannungsfeld um den Themenkomplex der Vollzugslockerungen. Einerseits sollen sie, beispielsweise mit dem KG Berlin, sehr großzügig gewährt werden, um die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu ebnen. Auf der anderen Seite drohen den Entscheidungsträgern ernstliche strafrechtliche Konsequenzen, falls eine gewährte Lockerung dann zur Begehung von Straftaten missbraucht wird.

Daher widmet sich diese Arbeit der Thematik um die Öffnung des Strafvollzugs durch Vollzugslockerungen. Ziel der Arbeit ist es, die normativen und empirischen Grundlagen der Vollzugslockerungen darzulegen, sie im Spannungsfeld zwischen Resozialisierung und dem Schutz der Allgemeinheit zu verorten und ihren Stellenwert für die Strafrestaussetzung zur Bewährung herauszuarbeiten. Ein Schwerpunkt wird hier auf dem Strafvollzug in Bayern liegen.

Insgesamt hat sich bei der Gewährung von Vollzugslockerungen im Vergleich zu Zeiten des Erlasses des Bundesstrafvollzugsgesetzes in den 1970er Jahren eine zurückhaltendere Praxis eingestellt. Die fachgerichtliche wie bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung weisen die Tendenz auf, sich einer restriktiven Lockerungspolitik zunehmend entgegenzustellen. Den Justizvollzugsanstalten wurden im Laufe der Jahre immer konkreter werdende Leitlinien vorgegeben, wie und unter welchen Voraussetzungen Vollzugslockerungen abgelehnt und gewährt werden dürfen. Dabei stößt man unweigerlich auf Fragen des Vollzugsverfahrensrechts, insbesondere auf gerichtliche wie außergerichtliche Kontrollmechanismen, mit denen sich Gefangene gegen eine vollzugsbehördliche Lockerungsversagung zur Wehr setzen können. Dabei dürfte es sich um einen Themenkomplex handeln, der in der politisch-medialen Öffentlichkeit einen noch geringeren Platz einnimmt als die vollzuglichen Behandlungsmaßnahmen. Daher soll ein weiterer Schwerpunkt auf der lockerungsspezifischen Betrachtung des strafvollzuglichen Rechtsschutzverfahrens liegen.

Hierfür werden im folgenden Kapitel 1 zunächst die Vollzugslockerungen im Kontext dieser Arbeit definiert und von vollzugsöffnenden Maßnahmen im ←31 | 32→weiteren Sinne, insbesondere dem offenen Vollzug, abgegrenzt. Sodann werden die einzelnen Lockerungsformen und ihre praktische Ausgestaltung näher dargestellt. Diesem Teil der Untersuchung wird das Bayerische Strafvollzugsgesetz zugrunde gelegt. Da im Zuge der Föderalismusreform mittlerweile alle Bundesländer eigene Strafvollzugsgesetze erlassen haben, findet das Bundesstrafvollzugsgesetz auf den Themenkomplex der Vollzugslockerungen keine Anwendung mehr. Zur Übersichtlichkeit werden die entsprechenden Regelungen aus dem Bundesstrafvollzugsgesetz als Klammerzusatz jedoch mit angegeben. Auf die Vollzugsgesetze und die vollzugsöffnenden Vorschriften der anderen Bundesländer wird in einem Ländervergleich ausführlich eingegangen, der sich an einen Überblick über die Entwicklung der Lockerungen im historischen Kontext bis hin zum Strafvollzugsgesetz des Bundes anschließt. Das Kapitel endet mit einem kurzen Überblick über die wichtigsten internationalen und europäischen Reglements, die sich der Vollzugsöffnung und den Vollzugslockerungen widmen.

Details

Seiten
380
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631827444
ISBN (ePUB)
9783631827451
ISBN (MOBI)
9783631827468
ISBN (Hardcover)
9783631814833
DOI
10.3726/b17190
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (Juli)
Schlagworte
Vollzugslockerungen Resozialisierung Lockerungsprognose Rechtsschutz Beurteilungsspielraum Hafturlaub Schutz der Allgemeinheit Flucht- und Missbrauchsgefahr Zwangsgeld Föderalismusreform
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 380 S., 6 s/w Abb.

Biographische Angaben

Nina Sperber (Autor:in)

Nina Sperber studierte Rechtswissenschaften an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU). Nach dem Referendariat im OLG-Bezirk Nürnberg war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie an der FAU beschäftigt. Seit 2015 ist sie als Abteilungsleiterin im bayerischen Justizvollzug tätig.

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Titel: Lockerungen im Strafvollzug
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