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Das Rechtsinstitut der Führungsaufsicht unter besonderer Berücksichtigung von § 145a StGB

Probleme bei der Rechtsanwendung und Auslegung von § 145a StGB

von David Lehmann (Autor:in)
©2020 Dissertation 368 Seiten

Zusammenfassung

In Rechtsprechung und Literatur fristete § 145a StGB lange Zeit ein Schattendasein. Erst in Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur nachträglichen Sicherungsverwahrung rückte die Führungsaufsicht, und mit ihr § 145a StGB, zurück in die öffentliche Wahrnehmung. Der Autor befasst sich in diesem Zusammenhang mit dem der Führungsaufsicht innewohnenden Spannungsverhältnis, das daraus resultiert resozialisierend und gleichzeitig überwachend wirken zu wollen. Nach der Untersuchung der §§ 68 ff. StGB stellt der Autor die Frage, ob §145a StGB im Einklang mit den Vorgaben des Grundgesetzes steht. Mit der sich hieran anschließenden systematischen Untersuchung des Straftatbestands werden wertvolle Ideen für die praktische Anwendung und Fortentwicklung des Straftatbestands gegeben.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • § 1 Einleitung
  • § 2 Historische Entwicklung des § 145a StGB
  • § 3 Wesen und Zweck der §§ 68 ff. StGB
  • A. Charakterisierung der §§ 68 ff. StGB
  • I. Der Adressatenkreis der Führungsaufsicht
  • 1. Tätergruppen mit häufig negativer Legalprognose
  • a. Die Führungsaufsicht kraft Richterspruchs, § 68 Abs. 1 StGB
  • b. § 67d Abs. 2 S. 2, 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 StGB
  • c. § 67d Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 StGB
  • d. § 67d Abs. 4 S. 1, 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 StGB
  • e. § 67d Abs. 5 S. 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 StGB
  • f. § 67d Abs. 6 S. 4 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 StGB
  • g. § 68f Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 StGB
  • 2. Tätergruppen mit häufig positiver Legalprognose
  • a. § 67b Abs. 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 StGB
  • b. § 67c Abs. 1 S. 1 HS 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 StGB
  • c. § 67c Abs. 2 S. 4 HS 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 StGB
  • d. § 67d Abs. 2 S. 1, 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 StGB
  • II. Charakterisierung der Führungsaufsicht
  • B. Kritik am Rechtsinstitut der Führungsaufsicht
  • I. Mehrfachbetreuung und Kompetenzkonflikte
  • II. Gegenläufigkeit von Betreuungs- und Überwachungsfunktion
  • III. Abschaffung der §§ 68 ff. StGB und mögliche Reformen
  • 1. Abschaffung der Führungsaufsicht
  • 2. Abschaffung der Führungsaufsicht kraft Richterspruchs (§ 68 Abs. 1 StGB)
  • 3. Weitere Reformvorschläge der Führungsaufsicht
  • a. Korrekturen im Rahmen der Organisation und des Gesetzesvollzugs
  • b. Änderung der Aufgabenverteilung
  • c. Führungsaufsicht als reines Kontrollinstrument
  • d. Vollstreckungsaussetzung mit gleichzeitiger Bewährungsunterstellung
  • e. Nacheinander von Bewährungshilfe und Führungsaufsicht
  • f. Das Entflechtungsmodell
  • IV. Stellungnahme zu der an den §§ 68 ff. StGB geäußerten Kritik
  • § 4 Verfassungskonformität von § 145a StGB
  • A. Die rechtspolitische Diskussion um § 145a StGB
  • B. Vereinbarkeit von § 145a StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG
  • I. Blankettstrafgesetz und Bestimmtheitsgebot
  • 1. Vorliegen eines Blankettstraftatbestandes
  • 2. Vereinbarkeit von Blankettstraftatbeständen mit dem Grundgesetz
  • II. Vereinbarkeit von § 145a StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG
  • 1. Verstoß gegen eine „bestimmte Weisung“
  • a. § 145a StGB als „unechtes“ oder „echtes“ Blankettgesetz?
  • b. Vereinbarkeit von § 145a StGB mit dem Gesetzlichkeitsprinzip, Art. 103 Abs. 2 GG
  • 2. Gefährdung des Maßregelzwecks
  • C. Vereinbarkeit von § 145a StGB mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz
  • D. Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung, Art. 103 Abs. 3 GG
  • E. Verhältnismäßigkeit des § 145a StGB
  • I. Geeignetheit des § 145a StGB
  • II. Erforderlichkeit des § 145a StGB
  • 1. Verzicht auf die Pönalisierung
  • 2. Der Verstoß gegen Weisungen als Ordnungswidrigkeit
  • 3. Schaffung einer Widerrufsmöglichkeit in sämtlichen Fällen
  • 4. Warnarrest/ Präventivhaft
  • 5. Anordnung von Sicherungsverwahrung
  • III. Verhältnismäßigkeit von § 145a StGB im weiteren Sinne
  • 1. Angemessenheit von § 145a StGB
  • 2. Angemessenheit von § 68b Abs. 1 StGB
  • a. Angemessenheit der § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 2–6, 10 StGB
  • b. Angemessenheit der § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 7–9, 11, 12 StGB
  • (1) Angemessenheit der § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 7, 11, 12 StGB
  • (2) Angemessenheit der § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 8-9 StGB
  • 3. Der Strafrahmen des § 145a StGB
  • § 5 Der Tatbestand des § 145a StGB
  • A. Das von § 145a StGB geschützte Rechtsgut
  • B. Anwendbarkeit von § 28 Abs. 1 StGB
  • C. Verstoß gegen Führungsaufsichtsweisungen
  • I. Verstoß während der Führungsaufsicht
  • II. Rechtmäßigkeit der Führungsaufsichtsweisungen
  • 1. Anforderungen an die Bestimmtheit der Weisungen
  • a. Anforderungen an die Bestimmtheit strafbewehrter Weisungen
  • b. Angabe des der Anordnung der Weisung zugrunde liegenden Grundes
  • c. Pflicht zur Belehrung über die Strafbewertheit von Weisungen
  • (1) Exkurs: § 268a Abs. 3 S. 2 StPO als objektive Bedingung der Strafbarkeit639
  • (2) Form der Belehrung
  • d. Angabe der Geltungsdauer der Weisungen
  • e. Mehrdeutige Weisungen und Bestimmtheitsgrundsatz
  • 2. Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
  • a. Zulässigkeit von Führungsaufsichtsweisungen
  • b. Zumutbarkeit von Weisungen, § 68b Abs. 3 StGB
  • (1) Maßstab der Zumutbarkeit
  • (2) Das Subsidiaritätsprinzip
  • c. Konnexitätserfordernis
  • (1) Konnexität zwischen Führungsaufsichtsweisungen und Anlasstat
  • (2) Konnexität zwischen Anlasstat, Weisung und zu erwartender Straftat
  • III. Gefährdung des Maßregelzwecks
  • 1. Bestimmung der Deliktsnatur des § 145a StGB
  • 2. Die Gefährdung des Maßregelzwecks
  • 3. Das Kausalitätserfordernis
  • a. Intensität der Weisungsverstöße
  • b. Weisungsverstöße aus anerkennenswerten Motiven
  • c. Umgang mit verfehlten und unzweckmäßigen Weisungen
  • D. Der Weisungskatalog des § 68b Abs. 1 StGB
  • I. § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB: Das Mobilitätsverbot
  • 1. Mobilitätsverbot mit der Wirkung eines Hausarrests
  • 2. Das Verlassen der Gebotszone
  • a. Bestimmung des Zeitintervalls
  • b. Modifikation des Zumutbarkeitsmaßstabs
  • 3. Erteilung der Erlaubnis durch die Aufsichtsstelle
  • II. § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB: Ortsverbot
  • 1. Aufenthalt in der Gebotszone
  • 2. Der Weisungszweck als Grenze des Ortsverbots
  • III. § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB: Personenkontakte
  • 1. Adressatenkreis der Weisung
  • 2. Das Kontaktverbot zu dem früheren Tatopfer
  • 3. Verhältnis von § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB zu zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen
  • IV. § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB: Tätigkeitsverbot
  • 1. Verhältnis von Berufsverbot (§§ 70 ff. StGB) und Tätigkeitsverbot
  • a. Kumulative Anordnung von Berufsverboten und berufsverbotsgleichen Weisungen
  • b. Anordnung einer berufsverbotsgleichen Weisung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 StGB
  • (1) Lösung bei gleichbleibender Tatsachenlage
  • (2) Lösung bei dem Vorliegen neuer Tatsachen
  • c. Anordnung einer berufsverbotsgleichen Weisung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 StGB
  • 2. Verhältnis von Führungsaufsicht und Verwaltungsrecht
  • 3. Außerberufliche und punktuelle Tätigkeitsverbote
  • V. § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StGB: Besitzverbot
  • VI. § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB: Fahrzeugverbot
  • VII. § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB: Meldepflicht
  • VIII. § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 8 StGB: Anzeigepflicht
  • IX. § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 9 StGB: Meldung bei Erwerbslosigkeit
  • X. § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB: Abstinenz- und Kontrollweisung
  • 1. Das Rauschmittelverbot nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Alt. 1 StGB
  • a. Voraussetzungen für die Anordnung eines Rauschmittelverbots
  • b. Umfang des Rauschmittelverbots
  • c. Zumutbarkeit des Rauschmittelverbots
  • 2. Die Kontrollweisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Alt. 2 StGB
  • a. Zulässige Kontrollmethoden
  • b. Verwertung der durch die Rauschmittelkontrolle gewonnenen Erkenntnisse
  • (1) Selbstbelastungsfreiheit und Rauschmittelkontrolle
  • (2) Rückgriff auf § 81a StPO
  • 3. Kostentragung der Rauschmittelkontrolle
  • XI. § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StGB: Vorstellungsweisung
  • XII. § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB: elektronische Aufenthaltsüberwachung
  • 1. Spezielle Anordnungsvoraussetzungen des § 68b Abs. 1 S. 3 StGB
  • a. § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 StGB
  • b. § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 2 StGB
  • c. § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 3 StGB
  • d. § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 StGB
  • (1) Erforderlichkeit der Weisung
  • (2) Verwertung der Daten, § 463a Abs. 4 S. 2 Nr. 1-2, 4 StPO
  • (3) Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (§ 463a Abs. 4 S. 2 Nr. 3, 5 StPO)
  • 2. Inhalt der Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB
  • E. Das Strafantragserfordernis nach § 145a S. 2 StGB
  • I. Verfassungsmäßigkeit des Antragserfordernisses nach § 145a S. 2 StGB
  • 1. Vereinbarkeit von § 145a S. 2 StGB mit dem Offizialprinzip
  • 2. Vereinbarkeit von § 145a S. 2 StGB mit dem Legalitätsprinzip
  • II. Kriterien für die Ausübung des Antragsrechts
  • III. Die Anhörung des Bewährungshelfers, § 68a Abs. 6 StGB
  • 1. Anhörung als Wirksamkeitsvoraussetzung des Strafantrags
  • 2. § 68a Abs. 6 HS 1 StGB als Zustimmungserfordernis
  • § 6 Fazit
  • Literaturverzeichnis

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen
Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über
http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Zugl.: Erlangen, Nürnberg, Univ., Diss., 2019

Autorenangaben

David Lehmann studierte Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg und der Ludwig-Maximilians-Universität-München. Die Promotion erfolgte an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg. Nach einer Tätigkeit in der bayerischen Finanzverwaltung ist der Autor nun in dem höheren Justizdienst des Landes Baden-Württemberg tätig.

Über das Buch

In Rechtsprechung und Literatur fristete § 145a StGB lange Zeit ein Schattendasein. Erst in Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur nachträglichen Sicherungsverwahrung rückte die Führungsaufsicht, und mit ihr § 145a StGB, zurück in die öffentliche Wahrnehmung. Der Autor befasst sich in diesem Zusammenhang mit dem der Führungsaufsicht innewohnenden Spannungsverhältnis, das daraus resultiert resozialisierend und gleichzeitig überwachend wirken zu wollen. Nach der Untersuchung der §§ 68 ff. StGB stellt der Autor die Frage, ob § 145a StGB im Einklang mit den Vorgaben des Grundgesetzes steht. Mit der sich hieran anschließenden systematischen Untersuchung des Straftatbestands werden wertvolle Ideen für die praktische Anwendung und Fortentwicklung des Straftatbestands gegeben.

Zitierfähigkeit des eBooks

Diese Ausgabe des eBooks ist zitierfähig. Dazu wurden der Beginn und das Ende einer Seite gekennzeichnet. Sollte eine neue Seite genau in einem Wort beginnen, erfolgt diese Kennzeichnung auch exakt an dieser Stelle, so dass ein Wort durch diese Darstellung getrennt sein kann.

Vorwort

Diese Arbeit wurde im Wintersemester 2019/2020 von dem Fachbereich Rechtswissenschaft der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg als Dissertation angenommen. Vor der Veröffentlichung wurde die Arbeit nochmals überarbeitet und befindet sich nun auf dem Stand von Dezember 2019. Der Arbeitstitel, der vor der Veröffentlichung umbenannten Arbeit, lautete: Die Strafbewehrung von Führungsaufsichtsweisungen nach § 145a StGB. Probleme bei der Rechtsanwendung und Auslegung von § 145a StGB.

Mein ganz herzlicher Dank gilt meiner Doktormutter Prof. Dr. Gabriele Kett-Straub für ihre stetige Unterstützung und ihre hilfreichen Anregungen. Durch ihr persönliches Engagement und ihre wertvollen Ratschläge hat sie das Entstehen dieser Arbeit stets begleitet und gefördert.

Darüber hinaus danke ich Herrn Prof. Dr. Hans Kudlich für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens und seine konstruktiven Anmerkungen.

Mein besonderer Dank gilt meinen Eltern Rolf Lehmann und Irene LitterstLehmann, die mir ihr Vertrauen schenkten, mir immer und in jeder Hinsicht ideell und finanziell zur Seite standen und die Arbeit Korrektur gelesen haben. Ihnen ist diese Arbeit gewidmet.

Außerdem Danke ich Herrn Dr. Nikolaus Lange, der mit seiner engagierten Korrektur und als kritischer Gesprächspartner entscheidend zu dem Gelingen dieser Arbeit beigetragen hat.

Zum Schluss verdient meine geliebte Ehefrau Anneliese Lehmann einen besonderen Dank dafür, dass sie mich von Beginn der Arbeit unterstützt und mich ermutigt hat die hier vorliegende Arbeit zum Abschluss zu bringen.

Vergelt´s Gott!

David Lehmann
Rottweil, im Dezember 2019

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Einleitung

§ 2 Historische Entwicklung des § 145a StGB

§ 3 Wesen und Zweck der §§ 68 ff. StGB

A. Charakterisierung der §§ 68 ff. StGB

  I. Der Adressatenkreis der Führungsaufsicht

1. Tätergruppen mit häufig negativer Legalprognose

a. Die Führungsaufsicht kraft Richterspruchs, § 68 Abs. 1 StGB

b. § 67d Abs. 2 S. 2, 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 StGB

c. § 67d Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 StGB

d. § 67d Abs. 4 S. 1, 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 StGB

e. § 67d Abs. 5 S. 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 StGB

f. § 67d Abs. 6 S. 4 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 StGB

g. § 68f Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 StGB

2. Tätergruppen mit häufig positiver Legalprognose

a. § 67b Abs. 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 StGB

b. § 67c Abs. 1 S. 1 HS 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 StGB

c. § 67c Abs. 2 S. 4 HS 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 StGB

d. § 67d Abs. 2 S. 1, 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 StGB

 II. Charakterisierung der Führungsaufsicht

B. Kritik am Rechtsinstitut der Führungsaufsicht

  I. Mehrfachbetreuung und Kompetenzkonflikte

 II. Gegenläufigkeit von Betreuungs- und Überwachungsfunktion

III. Abschaffung der §§ 68 ff. StGB und mögliche Reformen

1. Abschaffung der Führungsaufsicht

2. Abschaffung der Führungsaufsicht kraft Richterspruchs (§ 68 Abs. 1 StGB)

3. Weitere Reformvorschläge der Führungsaufsicht

a. Korrekturen im Rahmen der Organisation und des Gesetzesvollzugs

b. Änderung der Aufgabenverteilung

c. Führungsaufsicht als reines Kontrollinstrument

d. Vollstreckungsaussetzung mit gleichzeitiger Bewährungsunterstellung

e. Nacheinander von Bewährungshilfe und Führungsaufsicht

f. Das Entflechtungsmodell

IV. Stellungnahme zu der an den §§ 68 ff. StGB geäußerten Kritik

§ 4 Verfassungskonformität von § 145a StGB

A. Die rechtspolitische Diskussion um § 145a StGB

B. Vereinbarkeit von § 145a StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG

  I. Blankettstrafgesetz und Bestimmtheitsgebot

1. Vorliegen eines Blankettstraftatbestandes

2. Vereinbarkeit von Blankettstraftatbeständen mit dem Grundgesetz

II. Vereinbarkeit von § 145a StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG

1. Verstoß gegen eine „bestimmte Weisung“

a. § 145a StGB als „unechtes“ oder „echtes“ Blankettgesetz?

b. Vereinbarkeit von § 145a StGB mit dem Gesetzlichkeitsprinzip, Art. 103 Abs. 2 GG

2. Gefährdung des Maßregelzwecks

C. Vereinbarkeit von § 145a StGB mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz

D. Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung, Art. 103 Abs. 3 GG

E. Verhältnismäßigkeit des § 145a StGB

  I. Geeignetheit des § 145a StGB

II. Erforderlichkeit des § 145a StGB

1. Verzicht auf die Pönalisierung

2. Der Verstoß gegen Weisungen als Ordnungswidrigkeit

3. Schaffung einer Widerrufsmöglichkeit in sämtlichen Fällen

4. Warnarrest/ Präventivhaft

5. Anordnung von Sicherungsverwahrung

III. Verhältnismäßigkeit von § 145a StGB im weiteren Sinne

1. Angemessenheit von § 145a StGB

2. Angemessenheit von § 68b Abs. 1 StGB

a. Angemessenheit der § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 2–6, 10 StGB

b. Angemessenheit der § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 7–9, 11, 12 StGB

(1) Angemessenheit der § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 7, 11, 12 StGB

(2) Angemessenheit der § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 8-9 StGB

3. Der Strafrahmen des § 145a StGB

§ 5 Der Tatbestand des § 145a StGB

A. Das von § 145a StGB geschützte Rechtsgut

B. Anwendbarkeit von § 28 Abs. 1 StGB

C. Verstoß gegen Führungsaufsichtsweisungen

  I. Verstoß während der Führungsaufsicht

II. Rechtmäßigkeit der Führungsaufsichtsweisungen

1. Anforderungen an die Bestimmtheit der Weisungen

a. Anforderungen an die Bestimmtheit strafbewehrter Weisungen

b. Angabe des der Anordnung der Weisung zugrunde liegenden Grundes

c. Pflicht zur Belehrung über die Strafbewertheit von Weisungen

(1) Exkurs: § 268a Abs. 3 S. 2 StPO als objektive Bedingung der Strafbarkeit

(2) Form der Belehrung

d. Angabe der Geltungsdauer der Weisungen

e. Mehrdeutige Weisungen und Bestimmtheitsgrundsatz

2. Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

a. Zulässigkeit von Führungsaufsichtsweisungen

b. Zumutbarkeit von Weisungen, § 68b Abs. 3 StGB

(1) Maßstab der Zumutbarkeit

(2) Das Subsidiaritätsprinzip

c. Konnexitätserfordernis

(1) Konnexität zwischen Führungsaufsichtsweisungen und Anlasstat

(2) Konnexität zwischen Anlasstat, Weisung und zu erwartender Straftat

III. Gefährdung des Maßregelzwecks

1. Bestimmung der Deliktsnatur des § 145a StGB

2. Die Gefährdung des Maßregelzwecks

3. Das Kausalitätserfordernis

a. Intensität der Weisungsverstöße

b. Weisungsverstöße aus anerkennenswerten Motiven

c. Umgang mit verfehlten und unzweckmäßigen Weisungen

D. Der Weisungskatalog des § 68b Abs. 1 StGB

  I. § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB: Das Mobilitätsverbot

Details

Seiten
368
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631836095
ISBN (ePUB)
9783631836101
ISBN (MOBI)
9783631836118
ISBN (Paperback)
9783631818305
DOI
10.3726/b17616
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (September)
Schlagworte
Elektronische Aufenthaltsüberwachung Führungsaufsichtsweisung Tätigkeitsverbot Abstinenzweisung Strafbewehrung Weisungsverstöße § 145a StGB Führungsaufsicht
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 368 S.

Biographische Angaben

David Lehmann (Autor:in)

David Lehmann studierte Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg und der Ludwig-Maximilians-Universität-München. Die Promotion erfolgte an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg. Nach einer Tätigkeit in der bayerischen Finanzverwaltung ist der Autor nun in dem höheren Justizdienst des Landes Baden-Württemberg tätig.

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