Lade Inhalt...

Begründung und Reichweite der aktienrechtlichen Legalitätspflicht

von Manuel Schmutzler (Autor:in)
©2020 Dissertation 438 Seiten

Zusammenfassung

In allen Bereichen des Wirtschaftsrechts sehen sich Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften mit einer Vielzahl von Gesetzen konfrontiert. Zugleich sind sie als Geschäftsleiter verpflichtet, den regelmäßig in der Gewinnerzielung liegenden Gesellschaftszweck zu fördern. Die Publikation nimmt das hieraus resultierende Spannungsfeld zwischen Legalität und Gewinnerzielung in den Blick und fragt zunächst, auf welcher Grundlage es zu legitimieren ist, dass Gesetze im Außenverhältnis auf den Pflichtenkatalog im Organverhältnis einwirken können. Im Anschluss hieran wird deutlich, dass die Frage, ob der Vorstand im Organverhältnis zur Einhaltung eines bestimmten Gesetzes verpflichtet ist, nur anhand einer umfassenden Interessenabwägung beantwortet werden kann.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Kapitel 1 Themenstellung und Gang der Untersuchung
  • Kapitel 2 Bedeutung und Ausprägungen der Legalitätspflicht
  • A. Verständnis und Einordnung
  • B. Unterteilungsmöglichkeiten
  • I. Die Unterteilung in interne und externe Legalitätspflichten
  • II. Kritik an der Differenzierung und Anwendungsbereich der Legalitätspflicht
  • C. Einfügen in das System der Organpflichten
  • I. Die Legalitätspflicht als Teil der Sorgfaltspflicht
  • II. Folgen einer Sorgfaltspflichtverletzung
  • 1. Abberufung des Vorstands und Kündigung des Anstellungsvertrags
  • 2. Schadensersatz nach § 93 Abs. 2 AktG
  • a) Verschuldenserfordernis und Business Judgement Rule
  • b) Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
  • c) Zwischenfazit
  • 3. Entlastungsverweigerung
  • 4. Zwischenergebnis
  • D. Rechtspolitisches Bedürfnis und Begriff des „nützlichen Gesetzesverstoßes“
  • I. Die Legalitätspflicht als Mittel zur Verhaltenssteuerung des Vorstands
  • II. Nützliche Gesetzesverstöße
  • III. Freiheit von negativen Konsequenzen
  • 1. Mögliche Folgen von Rechtsverstößen
  • a) Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
  • b) Außenhaftung der Geschäftsleiter
  • c) Bereichsspezifische Pflichten
  • d) Aktienrechtliche Inhabilitätsvorschriften
  • e) Zwischenergebnis
  • 2. Vernichtung verhaltenssteuernder Wirkung durch den Aufwendungsersatzanspruch
  • a) Die Befürchtung der präventionsvernichtenden Wirkung des Aufwendungsersatzanspruchs
  • b) Auseinandersetzung mit der Befürchtung
  • aa) Reichweite des Aufwendungsersatzanspruchs
  • bb) Geeignetheit der Legalitätspflicht zur Verhinderung des Aufwendungsersatzanspruchs
  • 3. Zwischenergebnis
  • IV. Zwischenergebnis und Legitimationsproblem
  • E. Fazit
  • Kapitel 3 Begründung der Legalitätspflicht
  • A. Dogmatische Begründung einer strengen Legalitätspflicht
  • I. Herleitung aus der gesetzlichen Bindung der Aktiengesellschaft und der Organstellung des Vorstands
  • II. Anknüpfung an Normen des Aktienrechts
  • 1. Begründung durch die Business Judgement Rule (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG)
  • 2. § 93 Abs. 4 AktG als Anknüpfungspunkt
  • 3. Herleitung aus der Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 5 AktG
  • 4. Begründung durch die Auflösungsmöglichkeit in § 396 Abs. 1 Satz 1 AktG
  • 5. Herleitung aus der Organisationspflicht des § 91 Abs. 2 AktG
  • 6. Anknüpfung an §§ 142 ff. AktG
  • 7. Herleitung aus § 111 Abs. 4 AktG in Verbindung mit der Rechtsprechung des BGH
  • 8. Verankerung im Deutschen Corporate Governance Kodex
  • 9. Zwischenergebnis
  • III. Herleitung aus Normen außerhalb des Aktienrechts
  • 1. Anknüpfung an § 130 OWiG
  • 2. Begründung durch das Vereinsrecht (§§ 17, 3 VereinsG)
  • IV. Begründung mit übergeordneten Wertungen des (Aktien-)Rechts
  • 1. Teleologie der allgemeinen Sorgfaltspflicht und der Organhaftung
  • a) Die Sorgfaltspflicht als Lösung des Agency-Problems
  • aa) Der Agency-Konflikt in der Aktiengesellschaft
  • bb) Aussagegehalt für die Legalitätspflicht
  • b) Die Sorgfaltspflicht als Schadensabwendungspflicht
  • c) Herleitung über die Ratio der Binnenhaftung
  • aa) Die Ausgleichsfunktion
  • bb) Die Präventionsfunktion
  • d) Zwischenergebnis
  • 2. Herleitung aus der Leitungsverantwortung des Vorstands und der Zielkonzeption der Aktiengesellschaft
  • a) Überblick und historische Betrachtung
  • b) Das Primat der Aktionärsinteressen
  • c) Der Interessenpluralismus
  • d) Zwischenergebnis
  • 3. Begründung mit der Einheit der Rechtsordnung
  • a) Außenpflichten der Gesellschaft
  • aa) Unterscheidung zwischen Wertungs- und Normwidersprüchen
  • bb) Der Umgang mit Wertungswidersprüchen
  • cc) Die Einheit der Rechtsordnung als Verfassungsprinzip
  • dd) Ergebnis
  • b) Außenpflichten der Vorstandsmitglieder
  • aa) Möglichkeit einer gespaltenen Rechtmäßigkeitsbeurteilung
  • bb) Vorliegen eines Normenkonflikts?
  • c) Ergebnis
  • 4. Anknüpfung an den Normvollzugsanspruch
  • 5. Zwischenergebnis
  • V. Ergebnis
  • B. Dogmatische Begründung einer lockeren Legalitätspflicht
  • I. Überblick
  • II. Einzelne Begründungsansätze
  • 1. Rechtstreue bezüglich gesellschaftsschützender Normen
  • 2. Legalität in Abhängigkeit zu den Handlungsmöglichkeiten der Gesellschaft
  • 3. Ableitung aus der Orientierung am Unternehmensinteresse
  • C. Entwicklung und Ausarbeitung eines eigenen Herleitungsansatzes
  • I. Bedenken am Fehlen einer Legalitätspflicht aufgrund des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung
  • 1. Verfassungsrechtliche Verankerung des Geltungsanspruchs
  • 2. Die Rolle des § 134 BGB
  • II. Wirkungsweise des § 134 BGB im Rahmen der Vorstandspflichten
  • 1. Geltungsanspruch der Rechtsordnung in der Satzung
  • a) Privatautonome Bestimmung des Rahmens der Vorstandstätigkeit nach Maßgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  • b) Auswirkungen der §§ 104 ff. BGB auf die Rahmenbestimmung
  • 2. Konsequenzen für die Vorstandstätigkeit
  • a) Isolierter Aussagegehalt der Anwendung des § 134 BGB auf die Satzung
  • b) Einbeziehung der Konkretisierungspflicht des Vorstands
  • 3. Wirkungsweise des § 134 BGB im Rahmen der Konkretisierungsaufgabe des Vorstands
  • 4. Zwischenergebnis
  • Kapitel 4 Konkretisierung des Ansatzes und Ausräumen von Bedenken
  • A. Konkretisierung des Begründungsansatzes
  • I. Geltungsbereich der Legalitätspflicht
  • II. Die Voraussetzungen des § 134 BGB im Allgemeinen
  • 1. Römischrechtliche Dreiteilung der Verbotsgesetze
  • 2. Skizzierung der heutigen Rechtslage
  • a) Die heutigen leges perfectae
  • b) Die Ordnungsvorschriften
  • c) Die Rolle des § 134 BGB
  • 3. Der Begriff des Verbotsgesetzes
  • 4. Der Normzweckvorbehalt
  • a) Bedeutung des Normzweckvorbehalts
  • b) Exkurs: Relevanz des einseitigen oder beidseitigen Verstoßes
  • c) Kriterien zur Auslegung der Verbotsgesetze – Prüfprogramm des § 134 Hs. 2 BGB
  • aa) Legitimer Zweck
  • bb) Geeignetheit
  • cc) Erforderlichkeit
  • dd) Angemessenheit und Beachtung des Prinzips praktischer Konkordanz
  • III. Übertragung der allgemeinen Voraussetzungen des § 134 BGB auf die Legalitätspflicht
  • 1. Adaption auf tatsächliche Verhaltensweisen der Organmitglieder
  • 2. Anpassung der durch § 134 BGB ausgelösten Rechtsfolge
  • a) Keine Veränderung bei Eingriffsziel und Eingriffszweck
  • b) Auswirkung der Veränderung des Eingriffsmittels
  • aa) Geeignetheit der Legalitätspflicht
  • bb) Erforderlichkeit der Pflichtwidrigkeitsanordnung
  • cc) Angemessenheit der Legalitätspflicht
  • c) Zwischenergebnis
  • 3. Kohärenz mit der Handlungsmaxime des Vorstands und Anwendbarkeit der Business Judgement Rule
  • a) Szenario 1: Verstoß gegen ein absolutes Verbotsgesetz
  • b) Szenario 2: Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift
  • c) Szenario 3: unklare Rechtslage
  • IV. Zwischenergebnis
  • B. Bedenken am Begründungsansatz
  • I. Auswirkung des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts auf den Konkretisierungsmaßstab
  • 1. Keine direkte Anwendbarkeit der §§ 241 und 243 AktG
  • 2. Rechtsgedankliche Anwendung der §§ 241 und 243 AktG bei geänderten Satzungsbestimmungen
  • a) Das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht der §§ 241 ff. AktG
  • b) Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 AktG
  • aa) Anwendungsbereich: Verbotsgesetze
  • bb) Normzweckvorbehalt in § 243 Abs. 1 AktG
  • c) Nichtigkeit gemäß § 241 Nr. 3 AktG
  • aa) Die Tatbestandsvarianten des § 241 Nr. 3 AktG
  • bb) Die Auslegung von § 241 Nr. 3 Var. 3 AktG
  • d) Gegenüberstellung
  • e) Auswirkungen auf die Legalitätspflicht
  • 3. Zwischenergebnis
  • II. Bedeutung des § 38 Abs. 4 Nr. 2 AktG
  • III. Rechtsstaatliche Bedenken
  • 1. Bestehen eines Normwiderspruchs
  • 2. Auflösung des Konflikts
  • 3. Relevanz der verfassungskonformen Auslegung für die Legalitätspflicht
  • C. Ergebnis
  • Kapitel 5 Reichweite der Legalitätspflicht
  • A. Gesetzliche Bindungen
  • I. Eingrenzung und Definition des Prüfungsrahmens
  • II. Strafrecht im engeren Sinne
  • 1. § 265b StGB – Kreditbetrug
  • a) Fallbeispiel: Kreditbetrug
  • b) Prüfung der Legalitätspflichtserstreckung
  • aa) Allgemeininteresse an der Durchsetzung des § 265b StGB
  • bb) Anderweitige Präventionsmaßnahmen
  • cc) Geeignetheit der Anordnung der Pflichtwidrigkeit zur Erreichung des Schutzzwecks des § 265b StGB
  • v. Zwischenergebnis
  • dd) Angemessenheitsabwägung
  • c) Ergebnis
  • 2. § 299 Abs. 2 StGB – Bestechung
  • a) Fallbeispiel: Schmiergeldzahlungen
  • b) Prüfung der Legalitätspflichtserstreckung
  • aa) Allgemeininteresse an der Durchsetzung des § 299 Abs. 2 StGB
  • bb) Anderweitige Präventionsmaßnahmen
  • cc) Geeignetheit der Anordnung der Pflichtwidrigkeit
  • dd) Angemessenheitsabwägung
  • c) Ergebnis
  • 3. § 266a StGB – Vorenthalten von Arbeitsentgelt
  • a) Fallbeispiel: Vorenthalten von Arbeitsentgelt
  • b) Prüfung der Legalitätspflichtserstreckung
  • aa) Allgemeininteresse an der Durchsetzung des § 266a StGB
  • bb) Anderweitige Präventionsmaßnahmen
  • cc) Geeignetheit der Anordnung der Pflichtwidrigkeit
  • dd) Angemessenheitsabwägung
  • c) Ergebnis
  • d) Exkurs: Pflichtenkollision in der Unternehmenskrise?
  • 4. Ergebnis
  • III. Steuerrecht
  • 1. Falsche Angaben bei der Lohnsteueranmeldung
  • a) Allgemeininteresse an der ordnungsgemäßen Lohnsteueranmeldung und -abführung
  • b) Anderweitige Präventionsmaßnahmen
  • aa) Steuerrechtliche Folgen
  • iii. Zwischenergebnis zu den steuerlichen Präventionsmaßnahmen
  • bb) Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen
  • cc) Sonstige Disziplinierungsinstrumente
  • dd) Zwischenergebnis
  • c) Geeignetheit der Anordnung der Pflichtwidrigkeit
  • aa) Schadensersatzanspruch, § 93 Abs. 2 AktG
  • bb) Abberufung und Kündigung
  • cc) Aufwendungsersatz
  • d) Angemessenheitsabwägung
  • e) Ergebnis
  • 2. Unterbleiben der Lohnsteuerabführung bei ordnungsgemäßer Anmeldung
  • a) Allgemeininteresse an der Lohnsteuerabführung
  • b) Anderweitige Präventionsmaßnahmen
  • aa) Steuerrechtliche Folgen
  • bb) Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen
  • cc) Sonstige Disziplinierungsinstrumente
  • c) Geeignetheit der Anordnung der Pflichtwidrigkeit
  • aa) Schadensersatzanspruch, § 93 Abs. 2 AktG
  • bb) Abberufung und Kündigung
  • cc) Aufwendungsersatz
  • d) Angemessenheitsabwägung
  • e) Ergebnis
  • IV. Umweltrecht
  • 1. Unerlaubtes Betreiben nicht genehmigungsfähiger Anlagen
  • a) Allgemeininteresse an der Durchsetzung des präventiven Verbots
  • b) Anderweitige Präventionsmaßnahmen
  • aa) Instrumente direkter Verhaltenssteuerung
  • bb) Instrumente indirekter Verhaltenssteuerung
  • cc) Zwischenergebnis
  • c) Geeignetheit der Anordnung der Pflichtwidrigkeit
  • aa) Schadensersatzanspruch, § 93 Abs. 2 AktG
  • bb) Abberufung und Kündigung
  • cc) Aufwendungsersatz
  • dd) Zwischenergebnis
  • d) Angemessenheitsabwägung
  • 2. Unerlaubtes Errichten genehmigungsfähiger Anlagen
  • a) Allgemeininteresse an der Durchsetzung des präventiven Verbots
  • b) Anderweitige Präventionsmaßnahmen
  • c) Geeignetheit der Anordnung der Pflichtwidrigkeit
  • d) Angemessenheitsabwägung
  • 3. Ergebnis
  • 4. Exkurs: Unerlaubtes Betreiben genehmigungsfähiger Anlagen
  • a) Fragestellung und Ausgangssituation
  • b) Strafbarkeit des Betreibens eine genehmigungsfähigen Anlage nach § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB
  • c) Schlussfolgerungen
  • V. Ergebnis
  • B. Nicht-gesetzliche Bindungen
  • I. Verwaltungsakte
  • 1. Nichtzahlung festgesetzter Steuerschulden
  • 2. Verstoß gegen immissionsschutzrechtliche Auflagen
  • 3. Verstoß gegen eine Gewerbeuntersagung
  • 4. Ergebnis
  • II. Vertragsbindungen
  • III. Grundsätze der Geschäftsmoral
  • Kapitel 6 Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
  • Literaturverzeichnis

Kapitel 1 Themenstellung und Gang der Untersuchung

Die gesellschaftsrechtliche Organhaftung befindet sich im Wandel. Eine Vielzahl an nicht nur im Fachpublikum aufsehenerregender Skandale, wie etwa die zur Finanzkrise führenden Subprime-Investitionen, die Korruptionsaffäre bei der Siemens AG oder jüngst die Abgasmanipulationen in der Automobilbranche,1 führte dazu, dass sich die Rechtspraxis vermehrt mit dem einstigen „Papiertiger“ auseinandersetzen muss.2 Der Gesetzgeber ist sichtlich darum bemüht, das lange vernachlässigte Rechtsgebiet den aktuellen Entwicklungen anzupassen und durch verschiedenste Haftungsverschärfungen sowie seltene Haftungserleichterungen auszutarieren.3 Da dieser Prozess naturgemäß nur langsam fortschreitet, hilft die Rechtsprechung vermehrt bei der Konkretisierung der Rahmenbedingungen für die Geschäftsleiterhaftung aus.4 Vor allem treibt aber das Schrifttum den Diskurs um den „richtigen“ Umgang mit der Organhaftung an und widmete diesem Themenbereich gar den Deutschen Juristentag 2014.

Korrespondierend mit dem auf allen Ebenen bemerkbar gestiegenen Interesse an der Geschäftsleiterhaftung sind in jüngster Zeit die Anforderungen an die unternehmerische Compliance gewachsen.5 Dieses mittlerweile omnipräsente ←25 | 26→Modewort umschreibt grob die Rechtstreuepflicht der Gesellschaft bei ihrer unternehmerischen Tätigkeit.6 Die Vorstandsmitglieder7 werden hierdurch im Binnenverhältnis auf zweierlei Weise angesprochen:8 Zum einen werden sie dazu verpflichtet, bei der eigenen Organtätigkeit für die Gesellschaft Gesetze und – je nach Standpunkt – andere Rechtsbindungen einzuhalten. Zum anderen oktroyiert eine umfassende Compliancepflicht den Mitgliedern des Leitungsorgans die Aufgabe, die Befolgung des geltenden Rechts auf allen nachfolgenden Ebenen der gesellschaftlichen Struktur sicherzustellen.

Die Parallelität des Bedeutungszuwachses von Geschäftsleiterhaftung und Complianceanforderungen überrascht nicht, vergegenwärtigt man sich die stetig wachsende Masse an Gesetzen, welche die Handelsgesellschaften bei ihrer unternehmerischen Tätigkeit trifft und für deren Beachtung die Vorstandsmitglieder zu sorgen haben.9 Regelmäßig sind es deshalb Gesetzesverstöße innerhalb des Unternehmens, die die Frage nach einer Haftung der Geschäftsleiter gegenüber der Aktiengesellschaft aufwerfen.

Die allenfalls fragmentarische gesetzliche Regelung von Inhalt und Ausmaß der Complianceverpflichtung macht Rechtsprechung und Literatur die Beurteilung dieser Fälle jedoch schwer. Bereits ein kursorischer Blick über die aktuelle Rechtslage im Bereich der Compliancepflichten zeigt, wie tiefgreifend die bestehenden Unsicherheiten trotz der beschriebenen Entwicklungen sind. So konnte schon bezüglich der wohl grundlegendsten Geschäftsleiterpflicht in diesem Bereich – der Legalitätspflicht als der Verpflichtung der Vorstandsmitglieder, sich bei der Organtätigkeit rechtstreu zu verhalten – bislang weder Konsens hinsichtlich ihrer Reichweite noch ihrer dogmatischen Begründung gefunden werden.

Die vorliegende Arbeit will an dieser Stelle ansetzen und sich um die Beantwortung speziell dieser beiden Teilfragen bemühen. Hierfür ist es zunächst erforderlich, ein klares Verständnis von der Legalitätspflicht zu schaffen sowie anschließend zu erörtern, wie sich eine derartige Pflicht in das bestehende und als gesichert anzusehende System der Organpflichten einreihen kann. Insbesondere wird hier zu eruieren sein, wo überhaupt Raum für eine eigenständige Bedeutung der Legalitätspflicht besteht und weshalb sie herrschend für notwendig gehalten ←26 | 27→wird. Diesen Fragestellungen soll sich Kapitel 2 widmen. Im Anschluss werden in Kapitel 3 die mittlerweile zahlreichen Begründungsansätze für die Legalitätspflicht dargestellt und kritisch auf ihre Tragfähigkeit bewertet. Hierbei wird zu differenzieren sein zwischen den Stimmen, die eine strikte interne Rechtstreuepflicht propagieren, und denjenigen, die die Geschäftsleiter nur im Hinblick auf bestimmte Gesetzesbindungen zur Legalität verpflichten wollen. Schließlich wird der letzte Abschnitt dieses Kapitels der Herausarbeitung eines eigenen Begründungsansatzes für die Legalitätspflicht dienen. Diesen gilt es sodann in Kapitel 4 zu konkretisieren und für die Rechtsanwendung handhabbar zu machen. So wird an dieser Stelle der Untersuchung ein Leitfaden entwickelt, anhand dessen im Einzelfall bestimmt werden kann, ob eine Rechtsbindung von der Legalitätspflicht erfasst und damit für die Vorstandsmitglieder zwingend einzuhalten ist. Ebenso widmet sich dieses Kapitel der Antizipation und Entkräftung etwaiger Bedenken, die gegen den gefundenen Herleitungsansatz vorgebracht werden könnten. In Kapitel 5 wird das erarbeitete Prüfungsmodell zur Reichweitenbestimmung der Legalitätspflicht schließlich dem Praxistest unterzogen. Anhand verschiedener Beispielsfälle wird ermittelt, ob die jeweils im Fokus stehenden Normen der organschaftlichen Rechtstreuepflicht unterfallen. Die Arbeit will sich dabei auf Rechtsbindungen deutscher Provenienz konzentrieren, da solche zum einen für eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts typischerweise die größte Relevanz besitzen und es zum anderen auch für die Betrachtung ausländischer Rechtsbindungen essenziell erscheint, zunächst die Rechtslage hinsichtlich inländischer Rechtsbindungen geklärt zu haben. Während sich die in Kapitel 5 vorzunehmenden Beispielsstudien demnach auf gesetzliche Pflichten des nationalen Rechts fokussieren, soll im Anschluss hieran noch eine Würdigung des Einflusses nicht-gesetzlicher Rechtsbindungen, etwa aus Verwaltungsakten oder privatrechtlichen Vereinbarungen der Aktiengesellschaft, auf die Legalitätspflicht erfolgen.

←27 | 28→

1 Ein Überblick über namenhafte und aktuelle Haftungsfälle findet sich etwa bei Rieder/Holzmann, AG 2011, 265. Weitere Kompendien bei Meier/Wick, WM 2017, 1338; Rieger, Aktienrechtliche Legalitätspflicht, S. 21 ff.

2 Zur Beschreibung der (früheren) Organhaftung als in der Theorie gefährlichen, aber in der Parxis harmlosen „Papiertiger“ Brock, Legalitätsprinzip und Nützlichkeitserwägungen, S. 23. Zu dem Wandel der Geschäftsleiterhaftung hin zu einem praxisrelevanten Thema ferner Bachmann, Gutachten E, 70. DJT, S. 11 ff.; Bayer, NJW 2014, 2546; Breitenfeld, Organschaftliche Binnenhaftung, S. 19; Hauschka, NJW 2004, 257; Paefgen, AG 2014, 554; Schaefer/Missling, NZG 1998, 441.

3 Durch das KonTraG (BGBl. I. 1998, S. 786) wurde etwa mit § 91 Abs. 2 AktG die Pflicht zur Einrichtung eines Überwachungssystems eingeführt. Anschließend implementierte das UMAG (BGBl. I 2005, S. 2802) in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG die Business Judgement Rule als Haftungserleichterung, stärkte aber im selben Zug die Rechte der Aktionäre bei der Anspruchsverfolgung. Mit dem VorstAG (BGBl. I 2009, S. 2509) statuierte der Gesetzgeber die Pflicht zur Vereinbarung eines Selbstbehalts beim Abschluss von D&O-Versicherungen für die Organmitglieder (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG). Schließlich verlängerte das RestrukturierungsG (BGBl. I 2010, S. 1900) die Verjährungsfrist für Organhaftungsansprüche börsennotierter Unternehmen auf zehn Jahre.

4 Beispielhaft seien an dieser Stelle die ARAG/Garmenbeck-Entscheidung (BGHZ 135, 244), das ISION-Urteil (BGH NZG 2011, 1271) oder das Siemens/Neubürger-Urteil (LG München I NZG 2014, 345) genannt.

5 Zu dieser Entwicklung statt aller Reichert, Festschrift Hoffmann-Becking, S. 943.

6 Umfassend zum Begriff der Compliance Kutschelis, Korruptionsprävention und Geschäftsleiterpflichten, S. 194; Hauschka, NJW 2004, 257; Paefgen, WM 2016, 433.

7 Die Beschränkung auf Vorstandsmitglieder ist dem Umstand geschuldet, dass sich die vorliegende Arbeit auf die Rechtslage in der Aktiengesellschaft konzentrieren will. Die diskutierten Probleme sind aber freilich auch dem Recht der GmbH nicht fremd. Siehe überblicksartig Reichert/Lüneborg, GmbHR 2018, 1141.

8 Zur zweispurigen Verpflichtung der Geschäftsleiter etwa Harbarth/Brechtel, ZIP 2016, 241; Goette, ZHR 175 (2011), 388 (390 f., 400); Merkt, ZIP 2014, 1705 (1706); Weusthoff, Organhaftung der Aktiengesellschaft, S. 28 f.; Thole, ZHR 173 (2009), 504 (509 f.).

9 Beispielhaft zu dieser Gesetzesflut Hauschka, NJW 2004, 257 (258); Lutter, in: Krieger/U. H. Schneider, Handbuch Managerhaftung, § 1 Rn. 11; Weusthoff, Organhaftung der Aktiengesellschaft, S. 1.

Kapitel 2 Bedeutung und Ausprägungen der Legalitätspflicht

Bevor die Untersuchung ihrer dogmatischen Begründung und schließlich ihrer Reichweite beginnen kann, gilt es, sich Klarheit über die Bedeutung und die Ausprägungen der Legalitätspflicht zu verschaffen. Dabei fällt schon bei einer ersten Sichtung der zu dieser Thematik vorhandenen Literatur große Uneinheitlichkeit im Hinblick auf die verwendeten Begriffe sowie bezüglich der Bedeutung und Reichweite, die der Legalitätspflicht zugeschrieben werden, auf.10

A. Verständnis und Einordnung

Herrschend wird der Legalitätspflicht die Aufgabe beigemessen, den Vorstand in seiner Funktion als Gesellschaftsorgan zu rechtmäßigem Handeln zu zwingen.11 Nicht überzeugend ist es dagegen, diese Pflicht – gegebenenfalls durch begriffliche Aufwertung zu einem „Prinzip“ – darüber hinaus auf die Aktiengesellschaft selbst auszuweiten und den Verband so zur Beachtung der für ihn geltenden Rechtsnormen zu drängen.12 Denn die Rechtsbindung der Aktiengesellschaft bezüglich der an sie gerichteten Normen kann zu Recht als „Trivialität“ bezeichnet werden, für die es keines separaten Pflichtenkonstrukts bedarf.13 Die Legalitätspflicht ist demnach als eine reine Innenpflicht des Vorstands gegenüber der Aktiengesellschaft zu verstehen, nach der rechtstreues Verhalten geschuldet ist. Dabei wird ←29 | 30→diese Pflicht allgemein deshalb für nötig befunden, weil der Verband zwar selbst als juristische Person nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AktG Zuordnungssubjekt der an ihn gerichteten Normbefehle ist, aber zu deren Umsetzung des Vorstands bedarf, der im Organisationsgefüge der Gesellschaft das zentrale Handlungsorgan darstellt.14

Folgt man der herrschenden Auffassung, führt deshalb jeder Gesetzesverstoß, den ein Geschäftsleiter als Organmitglied der Gesellschaft für diese begeht, unabhängig von den wirtschaftlichen Folgen des rechtswidrigen Verhaltens und ohne Rücksicht auf die vertraglichen Bestimmungen im Anstellungsvertrag mit dem Vorstandsmitglied zu einer Pflichtverletzung im Binnenverhältnis.15 Gerade die Herleitung und die Bestimmung der Reichweite dieses Automatismus wird den zentralen Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit bilden.

Weitgehend ausgeklammert wird dagegen die Frage, inwiefern der Vorstand – neben eigenem rechtstreuen Verhalten – durch organisatorische Maßnahmen für gesetzesmäßiges Verhalten der Gesellschaft durch Arbeitnehmer und Beschäftigte sorgen muss.16 Diese unter dem Stichwort der Legalitätskontrollpflicht diskutierte Aufgabe stellt – je nach Auffassung des konkreten Autors – einen Unterfall17 oder eine Abwandlung18 zur Legalitätspflicht ←30 | 31→dar.19 In jedem Fall scheint die Diskussion über die Verhinderung von Gesetzesverstößen unterhalb der Vorstandsebene der Frage nachgelagert, ob überhaupt auf oberster Leitungsebene eine Rechtstreuepflicht besteht.

Ebenso will die Arbeit den Problemkreis um Vorstandspflichten bei unklarer Rechtslage und damit zusammenhängend die Beurteilung schlichter Rechtsanwendungsfehler ausblenden. Dieser Thematik kommt in der jüngsten Zeit viel Aufmerksamkeit zu.20 Indes muss auch hierfür zunächst geklärt werden, wie sich die Pflichtenlage bei gesicherter Rechtslage darstellt. Erst wenn rechtlich schlüssig geklärt wurde, dass der Vorstand gegenüber der Aktiengesellschaft verpflichtet ist, nicht gegen Gesetze und andere Rechtsbindungen zu verstoßen, lässt sich der auf Verschuldensaspekte abzielende Aspekt der unklaren Rechtslage sinnvoll erörtern.

Zentral für die folgende Untersuchung steht deshalb der bewusste und gewollte Rechtsbruch des Vorstands als Organ der Aktiengesellschaft. Ob dieser per se zur Pflichtwidrigkeit im Binnenverhältnis führt, ist die Frage, mit der sich die Legalitätspflicht im Ausgangspunkt beschäftigt.

B. Unterteilungsmöglichkeiten

Um die Handhabung dieser weitläufigen Pflicht zu vereinfachen und zu systematisieren, werden in der Literatur verschiedene Unterteilungsmöglichkeiten vorgeschlagen. Diese gehen gemeinhin auf den im Ausgangspunkt sicher richtigen Gedanken zurück, nicht sämtliche Rechtsbindungen „über einen Kamm zu scheren“, sondern dagegen Unterschiede in Herkunft und Adressatenkreis der Normen zu berücksichtigen.

←31 | 32→

I. Die Unterteilung in interne und externe Legalitätspflichten

Als durchaus herrschend kann die auf Fleischer zurückgehende Trennung zwischen interner und externer Pflichtenbindung bezeichnet werden.21 Dabei soll die interne Legalitätspflicht jedes Vorstandsmitglied einerseits an die Bestimmungen der Satzung und etwaiger Geschäftsordnungen, wie insbesondere die Regelung des Unternehmensgegenstands, der den Rahmen zulässiger Handlungen für die Gesellschaft absteckt,22 sowie andererseits an die sich aus diesen Quellen und den Normen des Aktienrechts ergebende Kompetenzordnung innerhalb der Gesellschaft binden. Ebenfalls unter die interne Pflichtenbindung fallen darüber hinaus die im Aktiengesetz selbst geregelten Einzelpflichten des Vorstands, wie beispielsweise die Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen (§ 83 AktG) oder die Berichterstattung an den Aufsichtsrat (§ 90 AktG). Aber auch Normen außerhalb des Aktienrechts sollen nach Fleischer von dem Bereich der internen Pflichten umfasst werden, sofern sie sich direkt an den Vorstand als Gesellschaftsorgan richten und damit das „organschaftliche Pflichtenprogramm“ präzisieren.23

Eine externe Pflichtenbindung der Geschäftsleiter soll dagegen aus den Rechtsbindungen des Außenverhältnisses resultieren, die zunächst zwar die Aktiengesellschaft als Rechtssubjekt treffen, aber für deren Einhaltung der Vorstand verantwortlich ist.24 Unabhängig von systematischer Herkunft und ←32 | 33→Regelungsmaterie werden diese Normbefehle nach Fleischer über die externe Legalitätspflicht in das Organverhältnis transportiert und binden so den Vorstand gegenüber der Gesellschaft zu diesbezüglicher Rechtstreue.

II. Kritik an der Differenzierung und Anwendungsbereich der Legalitätspflicht

Eine Auseinandersetzung mit der soeben dargestellten Differenzierung hat mit einer Kritik an den von Fleischer gewählten Begrifflichkeiten zu beginnen. So ist die Bezeichnung der „externen Pflichtenbindung“ unnötig irreführend, weil begrifflich damit eher ein Bezug zum Bereich der Außenhaftung der Geschäftsleiter suggeriert wird als eine Konkretisierung des Binnenverhältnisses, dem die Legalitätspflicht angehört.25 Sofern damit allein die Herkunft der jeweiligen Rechtsbindung betont werden soll, überzeugt es jedenfalls nicht, dass Fleischer Normen des WpHG oder des HGB – folglich Normen außerhalb der Gesellschaftssphäre – den internen Pflichtenbindungen zuordnen will, wenn sie sich dem Wortlaut nach direkt an den Vorstand richten.

Aber auch jenseits terminologischer Kritikpunkte leuchtet es nicht ein, für die Bindung des Vorstandsmitglieds an die Satzung oder die Geschäftsordnung ein Konstrukt wie die Legalitätspflicht zu bemühen. Denn der Umstand, dass sich der Vorstand an diese bei sämtlichem Handeln für die Gesellschaft zu halten hat, ergibt sich bereits aus § 82 Abs. 2 AktG. Es ordnet folglich bereits § 82 Abs. 2 AktG die Pflichtwidrigkeit an, wenn der Vorstand jenseits des Unternehmensgegenstands handelt oder die in der Geschäftsordnung getroffene Ressortverteilung unterläuft.26

Daneben sind die im Aktiengesetz geregelten Einzelpflichten für die angesprochenen Geschäftsleiter schon unmittelbar als Konkretisierungen der allgemeinen Sorgfalts- oder Treuepflicht verbindlich27 und bedürfen deshalb keiner weiteren ←33 | 34→Bestärkung durch eine Rechtstreuepflicht.28 Zusammen mit Satzung und Geschäftsordnung drücken diese zudem die aktienrechtliche Kompetenzordnung aus, die gewissermaßen den dritten Aspekt der internen Pflichtenbindungen nach Fleischer darstellen soll. Aus einem Zusammenspiel des bisher Gesagten ist die aktienrechtliche Kompetenzordnung damit ebenso verbindlich, ohne dass es einer Legalitätspflicht bedarf.29 Diese Formen der „internen“ Rechtsbindung sind dem Vorstand mithin ausdrücklich durch Gesetz gegenüber der Aktiengesellschaft zugewiesen – dass ein Verstoß gegen sie zur Pflichtwidrigkeit führt, kann mit Recht als „selbstverständlich“ bezeichnet werden.30

Nicht selbstverständlich ist dagegen die im Rahmen der „externen Pflichtenbindungen“ angesprochene Transportfunktion der Legalitätspflicht. Der Normbefehl richtet sich hier an die Aktiengesellschaft als eigene Rechtspersönlichkeit31 – eine aktienrechtliche Norm, die diesen (ausdrücklich) auf den Vorstand überleitet, gibt es nicht.32 Das bedeutet einerseits, dass im Hinblick auf diese Facette ein deutlich größerer Begründungsaufwand bezüglich einer Rechtsbindung des Vorstands betrieben werden muss, und andererseits, dass hier anders als bei den „internen“ Pflichtenbindungen ein wirklicher Anwendungsbereich der Legalitätspflicht besteht, da sie sich hier nicht in der Wiedergabe des Selbstverständlichen ←34 | 35→erschöpft.33 Dem entspricht es, dass sich die jüngeren Arbeiten zur Legalitätspflicht auf die Untersuchung genau dieses Aspektes fokussieren.34

Mit Blick auf die oben im Rahmen der Darstellung der herrschenden Differenzierung dargestellten Rechtsbindung verbleibt aber noch eine Einordnung jener Normen, die außerhalb des Aktienrechts angesiedelt sind, sich aber direkt an den Vorstand und nicht an die Gesellschaft wenden.35 Die Verbindlichkeit dieser Normen im Außenverhältnis bedarf dabei keiner weiteren Begründung, da insoweit ein klarer und an die Geschäftsleiter adressierter Normbefehl besteht.36 Mithin ist allein die Frage offen, ob eine Missachtung dieser Pflicht – neben der Rechtswidrigkeit im Außenverhältnis – zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Innenverhältnis konstituiert. Wie oben bereits angeführt, vermag es entgegen der Ansicht Fleischers nicht zu überzeugen, diese Normen der Gruppe der „internen“ Pflichtenbindungen zuzuordnen, da sie nicht dem Binnenverhältnis der Gesellschaft entstammen, sondern ihren Ursprung vielmehr im Außenverhältnis haben.37 Gleichzeitig unterscheiden ←35 | 36→sie sich aber von dem soeben herausgearbeiteten „wirklichen“ Anwendungsbereich der Legalitätspflicht, da es keiner gesonderten Begründung der Verbindlichkeit des Normbefehls gegenüber dem Vorstand im Außenverhältnis bedarf.38 Vielmehr ist allein die Ausstrahlung der Bindungswirkung in das Organverhältnis begründungsbedürftig. Es liegt nahe, an dieser Stelle eine Parallele zu der Situation des Pflichtentransports bezüglich der Außenpflichten der Gesellschaft zu sehen, zumal – wie unten noch ausführlich dargelegt wird39 – hier dasselbe rechtpolitische Bedürfnis nach einer internen Rechtstreuepflicht besteht.

Dieses muss im Übrigen auch für solche Rechtsbindungen gelten, die sich nicht ausdrücklich an „den Vorstand“ oder „den gesetzlichen Vertreter“ richten, aber dennoch für die einzelnen Mitglieder im Außenverhältnis verbindlich sind.40 Zu denken ist hier beispielsweise an Normen des StGB. Wie bei den spezialgesetzlich geregelten Vorstandspflichten stellt sich hier die Frage, inwiefern ein Rechtsbruch im Außenverhältnis – etwa ein Betrug (§ 263 StGB) durch einen Geschäftsleiter zugunsten der Aktiengesellschaft – zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Binnenverhältnis begründen kann, wenn dem Rechtsbruch ein Bezug zur Gesellschaft zukommt.41

Resümiert werden kann demnach, dass die Legalitätspflicht dann Bedeutung erlangt, wenn es darum geht, im Außenverhältnis bestehende Pflichten – seien es solche der Gesellschaft, spezialgesetzlich geregelte Einzelpflichten des Vorstands (als gesetzlichen Vertreter) oder schlicht an alle Rechtssubjekte gerichtete Normbefehle – in das Verbandsverhältnis zu übertragen. Die Legalitätspflicht – ihr ←36 | 37→tatsächliches Bestehen vorausgesetzt – dient damit der Internalisierung42 von Rechtsbindungen dergestalt, dass die im Außenverhältnis geschuldete Pflicht zu einer der Aktiengesellschaft gegenüber bestehenden Organpflicht umgewandelt wird.43

C. Einfügen in das System der Organpflichten

Bevor die Untersuchung der Grundlage und Reichweite eines derartigen Pflichtenkonstrukts beginnen kann, stellt sich die Frage, wie sich eine Legalitätspflicht nach diesem Verständnis in das tradierte System der Organpflichten einreiht.

I. Die Legalitätspflicht als Teil der Sorgfaltspflicht

Dazu empfiehlt sich zunächst ein kurzer Blick auf die Rolle des Vorstandsamts in der Gesellschaft. Wie aus § 77 AktG hervorgeht,44 ist der Vorstand das Organ, dem die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft anvertraut ist. Legt man ein weites Verständnis des Begriffs der Geschäftsführung zugrunde und fasst sie demnach als jedes rechtliches oder tatsächliches Handeln für die Gesellschaft auf,45 verwundert es nicht, dass dem Vorstand durch § 76 AktG auch die Leitung und durch § 78 AktG die Vertretung des Verbands zugewiesen sind. Schließlich kann die Leitung als herausgehobener Teil der Geschäftsführung46 und die Vertretung als Geschäftsführung ←37 | 38→nach außen verstanden werden.47 Aus alledem ergibt sich, dass der Vorstand das Organ ist, das der Aktiengesellschaft überhaupt ihre Handlungsfähigkeit verleiht.48 Dagegen kommt dem Aufsichtsrat vorrangig die Rolle des Überwachungsorgans zu, während die Hauptversammlung als reines Beschlussorgan in (überwiegend) gesetzlich geregelten Fällen die Einflussnahme der Aktionäre auf die Geschäfte der Gesellschaft ermöglicht.49 Es sei aber nicht verschwiegen, dass sich diese auf den ersten Blick so klar getrennten Aufgabenbereiche der Organe an verschiedenen Stellen durchaus überschneiden können.50 An der Stellung des Vorstands als Leitungs- und zentralem Handlungsorgan der Gesellschaft ändert sich dadurch jedoch nichts.

Der Vorstand steht damit sinnbildlich für die im Kapitalgesellschaftsrecht vorherrschende Trennung von Unternehmensführung auf der einen und in Aktien aufgeteiltes Eigentum an der Gesellschaft auf der anderen Seite. Damit einhergehend kennzeichnet das Aktienrecht zugleich ein Auseinanderfallen von Handelndem (Vorstand) und Haftendem (Aktiengesellschaft).51 Um die hiervon ausgehende Gefahr der unsachgemäßen Ausfüllung des Vorstandsamts einzudämmen,52 unterliegen die Vorstandsmitglieder – getreu dem amerikanischen Vorbild des Zusammenspiels von duty of care und duty of loyalty53 – der Sorgfaltspflicht aus § 93 ←38 | 39→Abs. 1 AktG54 und daneben55 einer Treuepflicht, deren Existenz zwar gesetzlich nicht explizit verankert ist, jedoch mit Recht allgemein anerkannt wird.56 Die Kombination beider nicht zur Disposition stehender57 Verhaltensmaßstäbe soll sicherstellen, dass der Vorstand bei Erfüllung seiner Aufgaben wie ein pflichtbewusster und selbständiger Unternehmensleiter agiert, der dabei ähnlich einem Treuhänder fremde Vermögensinteressen verwaltet.58 Dabei sind sowohl die Sorgfaltspflicht ←39 | 40→als auch die Treuepflicht in hohem Maße konkretisierungsbedürftig.59 Dem wird der Gesetzgeber durch die Statuierung diverser Einzelpflichten als Ausprägungen dieser Verhaltensmaßstäbe60 nur bedingt gerecht – darüber hinaus bleibt es Rechtsprechung und Literatur überlassen, die Gebote zu präzisieren.61

Im Zuge dieser Konkretisierungsarbeit ist schließlich die Legalitätspflicht als Ausprägung der allgemeinen Sorgfaltspflicht entstanden. Nach der herrschenden Auffassung gehört es demnach zu den Regeln ordentlicher und sorgsamer Unternehmensleitung, für ein rechtmäßiges Verhalten der Gesellschaft nach außen zu sorgen.62 Hierbei überzeugt es zunächst, die Legalitätspflicht nicht als Teil der Treuepflicht anzusehen und dementsprechend dem Bereich der Sorgfaltspflicht zuzuordnen. Denn die Treuepflicht lässt sich allgemein als Pflicht umschreiben, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, den eigenen Nutzen hinter denjenigen der Gesellschaft zurückzustellen und die Organstellung nicht für Privatinteressen auszunutzen.63 Eine hiergegen verstoßende illoyale ←40 | 41→Entziehung von Vorteilen zu eigenen Gunsten haftet den Fällen der Legalitätspflichtsverletzung aber zumindest nicht typischerweise an.64 Die Verortung in der Sorgfaltspflicht scheint demnach naheliegender.

Dennoch besitzt die Legalitätspflicht Eigenschaften, die ihr im Bereich der allgemeinen Sorgfaltspflicht eine gewisse Sonderstellung einräumen. Zunächst ist anzumerken, dass die Legalitätspflicht in dem herrschend propagierten Umfang zur Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften verpflichtet. Dadurch wird ein Maßstab aufgestellt, der von den Eigenarten des jeweiligen Unternehmens und der jeweiligen Situation, in der sich der Vorstand bei der Entscheidungsfindung befindet, unabhängig ist. Diese Absolutheit ist im Bereich der Sorgfaltspflicht zwar kein völlig neues Phänomen,65 widerspricht aber der grundsätzlich betonten Relativität, nach der sich der Inhalt ordnungsgemäßer Geschäftsführung stets in Abhängigkeit verschiedener Faktoren wie Art und Größe des Unternehmens, Art der jeweiligen Geschäftsführungsmaßnahmen und Konjunkturlage zu bestimmen hat.66

Wirklich einzigartigen Charakter erhält die Legalitätspflicht aber durch einen Rekurs auf die Teleologie der Sorgfaltspflicht aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG. Denn letztere dient im Zusammenspiel mit der Haftung aus Abs. 2 allem voran dem Zweck, die durch das Prinzip der Fremdorganschaft begründete – in der Ökonomie als Agency-Konflikt betitelte – Gefahr des sorglosen Umgangs mit fremden Vermögensinteressen einzudämmen.67 Dagegen dient eine strikte Rechtstreuepflicht – wie im Laufe dieser Arbeit noch verschiedentlich aufgegriffen wird – zuvörderst den Interessen der Allgemeinheit an der Beachtung von Rechtsnormen.68 Wie ←41 | 42→zu einem späteren Zeitpunkt der Untersuchung genauer erörtert wird, konfligiert eine Pflicht zur bedingungslosen Gesetzesmäßigkeit unter Umständen sogar mit den auf Gewinnerzielung ausgerichteten Vermögensinteressen der Anteilsinhaber.69 Ob und in welchem Umfang dieser Paradigmenwechsel begründet werden kann, wird im weiteren Verlauf dieser Arbeit zu zeigen sein.

Zuvor empfiehlt es sich, einen Blick auf die gesellschaftsinternen Folgen einer Sorgfaltspflichtverletzung zu werfen. Denn gerade diese werden eröffnet, wenn man der Sorgfaltspflicht weitere Komponenten wie eben die Rechtstreue hinzufügt.

II. Folgen einer Sorgfaltspflichtverletzung

Als binnenrechtliche Konsequenzen einer Verletzung der Geschäftsleitersorgfalt nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG des Vorstands stehen maßgeblich die Abberufung, die Kündigung des Anstellungsvertrags sowie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zur Verfügung. Weiter kann die Verweigerung der Entlastung der Vorstandsmitglieder nach § 120 AktG genannt werden, wenn diese auch nicht direkt eine Pflichtwidrigkeit voraussetzt. Zunächst ausgeblendet werden soll dagegen die häufig faktisch mit einer internen Pflichtverletzung einhergehende, aber von dieser eben rechtlich unabhängige Außenhaftung der Vorstandsmitglieder.70

1. Abberufung des Vorstands und Kündigung des Anstellungsvertrags

Die Abberufung der Vorstandsmitglieder – im Wortlaut des § 84 Abs. 3 AktG: der Widerruf der Bestellung71 – und die außerordentliche Kündigung der Anstellungsverträge nach § 626 Abs. 1 BGB sind rechtlich zu trennen. Während Bestellung und Abberufung das Organverhältnis der Vorstandsmitglieder betreffen, regelt der Anstellungsvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsdienstvertrags72 die privatrechtliche Beziehung der Geschäftsleiter zur Aktiengesellschaft als eigener Rechtspersönlichkeit.73

←42 | 43→

Dennoch können die beiden Instrumente der Abberufung und Kündigung an diesem Punkt zusammen behandelt werden, weil sie einerseits ähnlichen Voraussetzungen unterliegen und andererseits – entgegen der nur punktuellen Belastung durch einen Schadensersatzanspruch – dauerhafte Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit des jeweiligen Geschäftsleiters haben. Mit dem körperschaftsrechtlichen Akt des Widerrufs der Bestellung, für den nach § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG der Aufsichtsrat zuständig ist, endet die Organstellung mitsamt aller Rechte und Pflichten des Geschäftsleiters. Das Vorstandsmitglied verliert mit sofortiger Wirkung Leitungs-, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die Aktiengesellschaft.74 Auch für die einseitige Gestaltungserklärung der Kündigung ist der Aufsichtsrat gemäß § 112 AktG zuständig.75 Durch sie verliert das Vorstandsmitglied alle schuldrechtlich begründeten Rechte, insbesondere seine Ansprüche auf Vergütung und Versorgung durch die Aktiengesellschaft.

Diesen erheblichen Auswirkungen von Abberufung und außerordentlicher Kündigung für die betroffenen Individuen entspricht es, dass für beide Maßnahmen nicht jede Pflichtverletzung seitens des Vorstandsmitglieds genügt. Vielmehr fordern sowohl § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG als auch § 626 Abs. 1 BGB einen „wichtigen Grund“, der die Fortsetzung des Organ- bzw. Anstellungsverhältnisses nach Abwägung aller Interessen als unzumutbar erscheinen lässt.76 Diese Unzumutbarkeit kann sich nach beiden Normen insbesondere aufgrund von groben Pflichtverletzungen des Geschäftsleiters ergeben.77 Mit Blick auf die Legalitätspflicht müsste diesbezüglich gefragt werden, ob der begangene Gesetzesverstoß als erheblicher Pflichtverstoß gewertet werden kann. Dabei geht die herrschende Auffassung davon aus, dass zumindest strafbares Verhalten der Geschäftsleiter regelmäßig oberhalb der Erheblichkeitsschwelle anzusiedeln ist und den Aufsichtsrat damit ←43 | 44→zur Abberufung und Kündigung berechtigt.78 Dies soll an dieser Stelle unkommentiert bleiben, da sich die Untersuchung zunächst der Frage widmen soll, inwiefern ein Rechtsverstoß überhaupt eine Pflichtverletzung bedingt. Jedenfalls stehen der Gesellschaft mit dem Widerruf der Bestellung und der außerordentlichen Kündigung zwei Reaktionsmöglichkeiten auf Pflichtverletzungen zur Verfügung, die für das Vorstandsmitglied erhebliche Auswirkungen entfalten können.

2. Schadensersatz nach § 93 Abs. 2 AktG

Details

Seiten
438
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631827727
ISBN (ePUB)
9783631827734
ISBN (MOBI)
9783631827741
ISBN (Hardcover)
9783631823620
DOI
10.3726/b17201
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (Mai)
Schlagworte
Vorstand Verhältnismäßigkeit Aktienrecht Geltungsanspruch Organverhältnis Rechtstreue
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 438 S.

Biographische Angaben

Manuel Schmutzler (Autor:in)

Manuel H. Schmutzler studierte Rechtswissenschaft mit Wirtschaftswissenschaftlicher Zusatzausbildung an der Universität Bayreuth, wo er auch promoviert wurde. Während seiner Promotion war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer internationalen Kanzlei in München tätig.

Zurück

Titel: Begründung und Reichweite der aktienrechtlichen Legalitätspflicht
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
book preview page numper 25
book preview page numper 26
book preview page numper 27
book preview page numper 28
book preview page numper 29
book preview page numper 30
book preview page numper 31
book preview page numper 32
book preview page numper 33
book preview page numper 34
book preview page numper 35
book preview page numper 36
book preview page numper 37
book preview page numper 38
book preview page numper 39
book preview page numper 40
440 Seiten