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Strafprozessuale Schranken und Hürden in der Kriminalitätsbekämpfung und -prävention

- untersucht am Beispiel der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz -

von Fabian Teichmann (Autor:in)
©2020 Habilitationsschrift 556 Seiten

Zusammenfassung

Während die Massnahmen und Organisationen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung bereits hinreichend untersucht wurden, ist nach wie vor wenig über die konkreten Vorgehensweisen von Terrorismusfinanzierern bekannt. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dieser Forschungslücke und zeigt auf, welche strafprozessualen Schranken und Hürden die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, aber auch anderer Straftaten, massgeblich erschweren. Zudem werden Anregungen für Gesetzesänderungen entwickelt, um eine effektivere Kriminalitätsbekämpfung und -prävention zu ermöglichen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Abstract
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Einleitung
  • 2. Stand der Forschung und Forschungslücke
  • 2.1. Definition der Terrorismusfinanzierung
  • 2.1.1. Ausgewählte strafrechtliche Aspekte
  • 2.1.1.1. Der Art. 260quinquies CH-StGB
  • 2.1.1.2. Der Tatbestand
  • 2.1.1.3. Der Eventualvorsatz und die Fahrlässigkeit
  • 2.1.1.4. Exkulpation nach Art. 260quinquies Abs. 3 und 4 CH-StGB
  • 2.1.1.5. Abgrenzung
  • 2.1.1.6. Das Strafmass
  • 2.1.1.7. Das Geldwäschereigesetz
  • 2.1.1.8. Schlussfolgerungen
  • 2.2. Literatur
  • 2.2.1. Einnahmequellen
  • 2.2.2. Vermögenstransfer
  • 2.2.3. Organisationen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung
  • 2.2.4. Massnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung
  • 2.3. Forschungslücke, Forschungsfragen und Forschungsziel
  • 3. Empirische Untersuchung
  • 3.1. Forschungsmethodische Vorgehensweise
  • 3.1.1. Vorstudie
  • 3.1.2. Hauptstudie
  • 3.1.3. Strafprozessuale Fragen
  • 3.2. Empirische Ergebnisse
  • 3.2.1. Vorstudie
  • 3.2.2. Hauptstudie
  • 3.2.2.1. Executive Summary
  • 3.2.2.2. Belegzitate
  • 4. Diskussion der empirischen Ergebnisse
  • 4.1. Allgemeine Aussagen
  • 4.1.1. Vermögenstransfer
  • 4.1.2. Einnahmequellen
  • 4.1.3. Täter
  • 4.1.4. Ermittlungsbehörden
  • 4.1.5. Erforderliche Massnahmen
  • 4.2. Einnahmequellen
  • 4.2.1. Legale Einnahmequellen
  • 4.2.2. Illegale Einnahmequellen
  • 4.3. Vermögenstransfer
  • 4.3.1. Bankensystem
  • 4.3.1.1. Bankensystem – generelle Eignung
  • 4.3.1.2. Bankensystem – konkrete Vorgehensweise
  • 4.3.1.3. Bankensystem – Entdeckungsrisiken
  • 4.3.1.4. Bankensystem – Gesamtwürdigung
  • 4.3.2. Parallelbankensysteme
  • 4.3.2.1. Parallelbankensysteme – generelle Eignung
  • 4.3.2.2. Parallelbankensysteme – konkrete Vorgehensweise
  • 4.3.2.3. Parallelbankensysteme – Entdeckungsrisiken
  • 4.3.2.4. Parallelbankensysteme – Gesamtwürdigung
  • 4.3.3. Kryptowährungen
  • 4.3.3.1. Kryptowährungen – generelle Eignung
  • 4.3.3.2. Kryptowährungen – konkrete Vorgehensweise
  • 4.3.3.3. Kryptowährungen – Entdeckungsrisiken
  • 4.3.3.4. Kryptowährungen – Gesamtwürdigung
  • 4.3.4. Money Transfer Systems
  • 4.3.4.1. Money Transfer Systems – generelle Eignung
  • 4.3.4.2. Money Transfer Systems – konkrete Vorgehensweise
  • 4.3.4.3. Money Transfer Systems – Entdeckungsrisiken
  • 4.3.4.4. Money Transfer Systems – Gesamtwürdigung
  • 4.3.5. Persönlicher Transfer
  • 4.3.5.1. Persönlicher Transfer – generelle Eignung
  • 4.3.5.2. Persönlicher Transfer – konkrete Vorgehensweise
  • 4.3.5.3. Persönlicher Transfer – Entdeckungsrisiken
  • 4.3.5.4. Persönlicher Transfer – Gesamtwürdigung
  • 4.4. Instrumente zur Terrorismusbekämpfung
  • 4.4.1. Informationsaustausch zwischen Privaten und Behörden
  • 4.4.2. Verdeckte Ermittler
  • 4.4.3. Onlinedurchsuchungen
  • 4.4.4. Amts- und Rechtshilfe
  • 4.4.5. Berufsgeheimnisse
  • 4.5. Vorstudie vs. Hauptstudie
  • 4.6. Gesamtwürdigung
  • 5. Strafprozessuale Implikationen der empirischen Untersuchung
  • 5.1. Onlinedurchsuchungen
  • 5.1.1. Schweiz
  • 5.1.1.1. Schweiz – Ausgangssituation
  • 5.1.1.2. Schweiz – Anregungen für gesetzgeberische Massnahmen
  • 5.1.1.2.1. Verfassungsrechtliche Aspekte
  • 5.1.1.2.2. Die Verwertbarkeit von Erkenntnissen
  • 5.1.1.2.3. Voraussetzungen für Online Durchsuchungen
  • 5.1.1.2.4. Art. 298e CH-StPO – Eine potentielle Lösung?
  • 5.1.2. Liechtenstein
  • 5.1.3. Österreich
  • 5.1.4. Deutschland
  • 5.1.4.1. Abgrenzungen und Definitionen
  • 5.1.4.2. BKAG
  • 5.1.4.2.1. § 20k aBKAG
  • 5.1.4.2.2. § 49 BKAG
  • 5.1.4.3. Strafprozessrechtliche Aspekte
  • 5.1.4.3.1. Abgrenzungen und Definitionen
  • 5.1.4.3.2. Voraussetzungen für Onlinedurchsuchungen
  • 5.1.4.3.3. Betroffene Personen
  • 5.1.4.3.4. Umsetzung
  • 5.1.4.3.5. Beweisverwertungsverbote
  • 5.1.4.3.5. Verfassungsrechtliche Aspekte
  • 5.1.4.4. Fazit
  • 5.2. Verdeckte Ermittlung
  • 5.2.1. Schweiz
  • 5.2.1.1. Schweiz – Ausgangssituation
  • 5.2.1.2. Schweiz – Anregungen für gesetzgeberische Massnahmen
  • 5.2.1.2.1. Erweiterte Befugnisse – Eine Notwendigkeit?
  • 5.2.1.2.2. Das Genehmigungsverfahren
  • 5.2.1.2.3. Anpassung von Art. 289 CH-StPO – Eine mögliche Lösung?
  • 5.2.2. Liechtenstein
  • 5.2.3. Österreich
  • 5.2.4. Deutschland
  • 5.2.4.1. Abgrenzungen, Definitionen und Voraussetzungen
  • 5.2.4.1.1. Voraussetzungen des Einsatzes
  • 5.2.4.1.2. Verdeckte Ermittler, V-Personen, Informanten und NOePs
  • 5.2.4.2. Umsetzung des Einsatzes
  • 5.2.4.2.1. Verfahren beim Einsatz Verdeckter Ermittler
  • 5.2.4.2.2. Verdeckte Ermittler und die Begehung von Straftaten
  • 5.2.4.2.3. Der Verdeckte Ermittler als Lockvogel?
  • 5.2.4.2.4. Rechtsschutz
  • 5.2.4.3. Verfassungsrechtliche Aspekte
  • 5.2.4.3. Fazit
  • 5.3. Gesamtwürdigung der strafprozessualen Implikationen
  • 6. Zusammenfassung
  • 7. Appendix
  • Appendix 1: Gedächtnisprotokolle der informellen Interviews
  • Appendix 2: Generalisierungen der formellen Interviews
  • Appendix 3: Belegzitate
  • Appendix 4: Interviewleitfaden
  • Appendix 5: Vorabpublikationen
  • I. Literaturverzeichnis
  • II. Internetquellen

1. Einleitung

Im Rahmen der vorliegenden Arbeit werden strafprozessuale Schranken und Hürden in der Kriminalitätsbekämpfung und -prävention am Beispiel der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz untersucht. Terrorismusbekämpfung ist nach wie vor ein zentrales Thema. Der selbsternannte „Islamische Staat“, welcher auch als „IS“ bezeichnet wird, hält die Welt in Atem. Terroranschläge in Europa und Kämpfe um Gebiete in Syrien prägen die Berichterstattung der Medien. Es herrscht Einigkeit darüber, dass der Terrorismus bekämpft werden muss. Uneinigkeit existiert hingegen über die zu wählende Vorgehensweise.

Ein möglicher Ansatz der Terrorismusbekämpfung besteht darin, die Finanzierungsströme von Terroristen auszutrocknen. Die dieser Vorgehensweise zugrundeliegende Logik besagt, dass viele Formen von Terrorismus mit gewissen Kosten verbunden sind und Terroristen ohne entsprechende finanzielle Mittel in ihren Handlungsoptionen eingeschränkt sein dürften. Dies ist insofern logisch, als Terroristen unter anderem auf Waffen und Sprengstoff angewiesen sind, um Anschläge verüben zu können. Allerdings muss dieses Argument im Hinblick auf die jüngsten Anschläge in Nizza, Berlin und Stockholm auch relativiert werden. In den drei erwähnten Fällen wurde auf gestohlene Lastkraftwägen als Tatmittel zurückgegriffen, weshalb diese Anschläge nur mit sehr geringen Kosten verbunden waren. Grundsätzlich ist anzumerken, dass Terrorismus zu finanzieren erstaunlich günstig ist. Ein Anschlag kostet im Durchschnitt lediglich 10’000 US-$.1

Obwohl nicht jeder Terroranschlag mit hohen Kosten verbunden ist und es möglich sein dürfte, auch mit sehr geringen Kosten viele Menschen zu verletzen oder gar zu töten und folglich eine gewisse mediale Reichweite zu erreichen, ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass grössere terroristische Organisationen, wie beispielsweise der IS oder Al-Qaida, gewisse finanzielle Mittel benötigen, um ihre Strukturen aufrechtzuerhalten. Man denke hier exemplarisch an die Bezahlung von Kämpfern in Syrien, welche die Gebiete des IS verteidigen und damit eine Rückzugs- und Ausbildungsmöglichkeit für Terroristen aus aller Welt schaffen.

Daher ist es im Interesse der internationalen Gemeinschaft, die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Dies dient dem Zweck, terroristische Organisationen ←15 | 16→zu schwächen. Dadurch werden die organisatorischen Strukturen dieser Vereinigungen in ihren Möglichkeiten eingeschränkt. Grössere Anschläge sind im Idealfall nicht mehr zu realisieren.

Allerdings stellt sich die Frage, wie man die Terrorismusfinanzierung definiert und bekämpft. Die vorliegende Arbeit verwendet die Definition von Art. 260quinquies CH-StGB2, welche in Kapitel 2.1. genauer erläutert wird. Auf die bestehenden Mechanismen der Terrorismusfinanzierung wird in Kapitel 2.2. eingegangen. Die Analyse der vorliegenden Literatur zum Thema Terrorismusfinanzierung wird Stärken und Schwächen der existierenden Massnahmen aufzeigen.

Insbesondere liegt der Schwerpunkt der bestehenden Forschung zum Thema Terrorismusfinanzierung auf dem Versuch, Statistiken über die Einnahmequellen und den Vermögenstransfer von Terroristen zu untersuchen. Dabei ist jedoch davon auszugehen, dass es eine ausserordentlich hohe Dunkelziffer gibt. Allerdings wurde bisher nicht untersucht, wie ein intelligenter Terrorismusfinanzierer vorgehen würde, um mit einem möglichst geringen Entdeckungsrisiko für die Terrorismusfinanzierung bestimmte Vermögenswerte zu schaffen und anschliessend zu transferieren.

Das Ziel dieser Studie ist es, das Vorgehen intelligenter Täter zu antizipieren und Vorschläge für gesetzgeberische Massnahmen für eine effektivere Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu entwickeln. Daher wird die Perspektive intelligenter Täter eingenommen und es werden Methoden zur Generierung von Einnahmequellen und zum Transfer von Vermögenswerten entwickelt. Diese Methoden dienen als Grundlage für eine Analyse der Schwachstellen der Terrorismusbekämpfung aus strafprozessualer Sicht.

Vor allem sollen strafprozessrechtliche Schwachstellen der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz analysiert werden. Im Besonderen soll dargestellt werden, wie intelligente Terrorismusfinanzierer vorgehen können und welche strafprozessrechtlichen Schwierigkeiten sich dabei für Ermittler ergeben. Zu diesem Zweck werden ausgewählte Instrumente der Ermittler auf ihre praktische Relevanz hin ←16 | 17→untersucht und rechtsvergleichend analysiert. Abschliessend werden Verbesserungsvorschläge für den Gesetzgeber entwickelt.

Zunächst werden im Sinne einer Vorstudie 15 informelle Gespräche mit illegalen Finanzdienstleistern geführt, um explorativ zu untersuchen, welche Einnahmequellen Terroristen nutzen und wie sie ihre Gelder transferieren könnten. Aufbauend auf den Ergebnissen der Vorstudie werden 15 semistandardisierte Experteninterviews mit Ermittlern im Rahmen einer zusammenfassenden qualitativen Inhaltsanalyse nach Mayring analysiert. Dabei wird untersucht, wie intelligente Terrorismusfinanzierer konkret vorgehen müssen, um mit möglichst geringem Risiko Vermögenswerte für die Terrorismusfinanzierung zu generieren und zu transferieren.

Anschliessend wird dargestellt, wie ausgewählte strafprozessrechtliche Instrumente den Ermittlern in der Schweiz helfen könnten, die im Rahmen der Diskussion der empirischen Ergebnisse beschriebenen Methoden der Terrorismusfinanzierung effektiver zu bekämpfen. Dabei wird die aktuelle Rechtslage in der Schweiz als Ausgangspunkt genommen und durch rechtsvergleichende Anregungen aus Deutschland, Liechtenstein und Österreich ergänzt. Letztendlich sollen dadurch Anregungen für eine Gesetzesreform in der Schweiz gegeben werden, um eine noch effektivere Bekämpfung und Prävention der Kriminalität in Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz zu ermöglichen.

Insbesondere wird angeregt, Onlinedurchsuchungen zu ermöglichen. Geschickt agierende Täter kommunizieren nicht mit anderen Personen über geplante Vorgehensweisen. Daher sind Onlinedurchsuchungen häufig das einzige zur Verfügung stehende Mittel, um sogenannte Lonely Wolves zu identifizieren und ihnen einen Verstoss gegen Art. 260quinquies CH-StGB nachzuweisen. Dies dürfte in vielen Fällen nur durch das unbemerkte Eindringen in Datenverarbeitungssysteme und deren Durchsuchung gelingen.

Ferner wird vorgeschlagen, die Befugnisse der Verdeckten Ermittler3 zu erweitern. Verdeckte Ermittler sind in der Regel verhältnismässig leicht von Tätern zu identifizieren. Dies liegt daran, dass es Verdeckten Ermittlern, abgesehen von wenigen Ausnahmen, nicht gestattet ist, Straftaten zu begehen.

←17 | 18→ ←18 | 19→

1 ZEIT, 2015: S. 1 ff.

2 CH-StGB – schweizerisches Strafgesetzbuch

CH-StPO – schweizerische Strafprozessordung

DE-StGB – deutsches Strafgesetzbuch

DE-StPO – deutsche Strafprozessordnung

Ö-StGB – österreichisches Strafgesetzbuch

Ö-StPO – österreichische Strafprozessordnung

FL-StGB – liechtensteinisches Strafgesetzbuch

FL-StPO – liechtensteinische Strafprozessordnung

3 „Verdeckte Ermittler“, „- Ermittlung“, „- Fahnder“ und „- Fahndung“ werden als Eigennamen gross geschrieben.

2. Stand der Forschung und Forschungslücke

In diesem Kapitel werden der Stand der Forschung zum Thema Terrorismusfinanzierung, allfällige Forschungslücken sowie die dieser Studie zugrundeliegende forschungsmethodische Vorgehensweise dargestellt. Ziel dieses Kapitels ist es nicht, eine Enzyklopädie über Literatur zum Thema Terrorismusfinanzierung zu verfassen. Vielmehr sollen die theoretischen Grundlagen für die anschliessende empirische Untersuchung geschaffen werden. Dies setzt voraus, dass dem Leser ein Überblick über den aktuellen Stand der Forschung gegeben wird, um zu erläutern, warum die Untersuchung der Forschungsfragen sinnvoll und notwendig ist.

In einem ersten Schritt wird der Begriff der Terrorismusfinanzierung für die Zwecke dieser Arbeit definiert. Anschliessend wird dargestellt, welche Einnahmequellen Terroristen haben und wie sie Vermögenswerte zum Zweck der Terrorismusfinanzierung transferieren. Ferner werden bestehende Massnahmen zum Zweck der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung betrachtet. Abschliessend wird eine Forschungslücke identifiziert.

2.1. Definition der Terrorismusfinanzierung

Zunächst muss definiert werden, welches Phänomen überhaupt bekämpft werden soll.4 Im Gegensatz zu anderen Straftaten sind Terrorismus und die Terrorismusfinanzierung nicht leicht zu definieren.5 Trotz intensiver Bemühungen ist es der internationalen Gemeinschaft bisher nicht gelungen, sich auf eine einheitliche Definition der Terrorismusfinanzierung zu einigen.6

Die Tatsache, dass es keine einheitliche Definition für Terrorismusfinanzierung gibt, ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass es schwer ist, eine einheitliche Definition für Terrorismus zu entwickeln.7 Dabei scheint es sich um ein nahezu unüberwindbares Problem zu handeln, da sich die internationale ←19 | 20→Gemeinschaft nicht auf eine einheitliche Definition verständigen kann.8 Beispielsweise muss zwischen Freiheitskämpfern und Terroristen unterschieden werden.9 Alleine die USA verfügen bereits über diverse verschiedene Definitionen von Terrorismus.10

Zudem wird der Begriff von verschiedenen Gruppen weltweit missbraucht, um noch radikalere Vorgehensweisen zu rechtfertigen.11 Dies führt wiederum zu Fragen bei der Strafverfolgung. Schliesslich ist unklar, ob der Tatbestand der Finanzierung des Terrorismus erfüllt ist, wenn der Täter eine Gruppe finanziert hat, welche unter Umständen gar nicht eindeutig als terroristische Vereinigung definiert werden kann.

In der Schweiz wurde die Terrorismusfinanzierung in Art. 260quinquies CH-StGB definiert. Andere Gesetze, wie beispielsweise das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, verweisen auf diese Definition. Selbige dient somit auch als Grundlage für die vorliegende Arbeit. Mit Art. 260quinquies CH-StGB wurde in der Schweiz letztendlich das Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (ÜBFT), welches am 09. Dezember 1999 in New York getroffen worden war, umgesetzt. Art. 260quinquies CH-StGB lautet wie folgt:

«Finanzierung des Terrorismus

1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.

3 Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.

4 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.»12

←20 | 21→

Art. 260quinquies CH-StGB wird im nachfolgenden Kapitel detailliert behandelt. Folglich wird vorliegend auf weitere Ausführungen verzichtet.

In Deutschland wurde die Terrorismusfinanzierung in § 89c DE-StGB definiert. Dort heisst es

« (1) 1Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung

1. eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), einer Körperverletzung nach § 224 oder einer Körperverletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt,

2. eines erpresserischen Menschenraubes (§ 239a) oder einer Geiselnahme (§ 239b),

3. von Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährlicher Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Absatz 1, 3 oder 4, des § 316b Absatz 1 oder 3 oder des § 316c Absatz 1 bis 3 oder des § 317 Absatz 1,

4. von Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,

5. von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 oder 2 oder § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,

6. von Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes,

7. einer Straftat nach § 328 Absatz 1 oder 2 oder § 310 Absatz 1 oder 2,

8. einer Straftat nach § 89a Absatz 2a

verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Satz 1 ist in den Fällen der Nummern 1 bis 7 nur anzuwenden, wenn die dort bezeichnete Tat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftaten zu begehen.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Tat im Ausland begangen wird. 2Wird sie ausserhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die finanzierte Straftat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

←21 |
 22→

Mit § 89c DE-StGB hat der Gesetzgeber einen einheitlichen und eigenständigen Straftatbestand mit einer Mindestfreiheitsstrafe geschaffen. § 89c des Deutschen Strafgesetzbuches ist Art. 260quinquies des Schweizerischen Strafgesetzbuches nachgebildet.14 § 89c DE-StGB weist somit erhebliche Ähnlichkeit mit dem schweizerischen Art. 260quinqies CH-StGB auf. Diese Ähnlichkeiten beziehen sich insbesondere auf die Merkmale des Sammelns und der Zurverfügungstellung von Vermögenswerten, welche wertmässig nicht näher eingegrenzt wurden. In subjektiver Hinsicht besteht erhebliche Ähnlichkeit im Hinblick auf den dolus directus 1. und 2. Grades, welcher in Artikel 260quinqies Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und in Art. 2 Abs. 1 des UN-Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus zu finden ist.15 Im Gegensatz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch differenziert das Deutsche Strafgesetzbuch nicht, ob Vermögenswerte lediglich einmalig oder gelegentlich entgegengenommen wurden.16

Zur Erfüllung der internationalen Vorgaben wird in § 89c Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 8 DE-StGB auf zahlreiche Straftaten Bezug genommen, welche sowohl ←22 | 23→Individualrechtsgüter als auch Gemeinschaftsrechtsgüter schützen. Nach Abs. 1 S. 2 gilt für Fälle des Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 7 eine Regelung, welche jener vom § 129a Abs. 2 DE-StGB entspricht. Dadurch wird gewährleistet, dass § 89c DE-StGB lediglich auf Sachverhalte angewandt werden kann, welche dem originär-terroristischen Bereich zugeordnet werden müssen. Interessanterweise orientiert sich § 89c DE-StGB an Art. 260quinquies des Schweizerischen Strafgesetzbuches. In der Literatur wird § 89c DE-StGB häufig kritisiert, insbesondere wird die verfassungsmässig erforderliche Bestimmtheit und Verhältnismässigkeit von § 89c DE-StGB infrage gestellt.17 Im § 89c DE-StGB wird danach differenziert, ob die terroristische Tat von einem Dritten oder vom finanzierenden Täter selbst begangen werden soll. Weitere inhaltliche Unterschiede zwischen § 89c Abs. 1 (Begehung der Tat durch einen Dritten) und Abs. 2 (Begehung der Tat durch den Finanzierer selbst) bestehen nicht.18 Die zu finanzierende Tat muss zudem entweder hinsichtlich der Art ihrer Begehung oder ihrer Auswirkungen geeignet sein, dem Staat oder eine internationale Organisation erheblich zu schädigen.19

Im § 89c Abs. 1 DE-StGB werden das Sammeln und die Entgegennahme von Vermögenswerten sowie die Zurverfügungstellung von selbigen zum Zwecke der Terrorismusfinanzierung geregelt.20 Es ist anzumerken, dass mindestens zwei Personen involviert sein sollten und ein äusserlich sichtbares Verhalten gefordert sein muss. Damit kann gewährleistet werden, dass lediglich das Einsammeln, aber nicht das Ansammeln die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.21 Es muss sich zudem um ein mehrartiges Geschehen handeln. Hinsichtlich des Sammelns ist insbesondere auf eine Planmässigkeit und Konstanz in der Entgegennahme oder dem Einfordern von Vermögenswerten abzustellen.22 Unter der Entgegennahme von Vermögenswerten ist insbesondere ein Verhalten zu verstehen, dass die Annahme, aber nicht die Aufforderung zur Vermögensspende umfasst.23 Hinsichtlich des Entgegennehmens ist darauf hinzuweisen, dass eine gewisse Entscheidungsautonomie über die Vermögenswerte vorausgesetzt werden kann.24 Unter der Zurverfügungstellung hingegen ist die Übergabe ←23 | 24→von Vermögenswerten zu verstehen.25 Die Zurverfügungstellung meint sodann auch die mittelbare Überlassung an Dritte. Diese kann beispielsweise durch Überweisung oder Aushändigung erfolgen.26 Davon abzugrenzen sind alltägliche Vermögenszuflüsse, wie beispielsweise Gehaltszahlungen. Diese sollen nicht tatbestandsmässig sein.27

Als Vermögenswerte gelten somit insbesondere Geld sowie alle anderen geldwerten Gegenstände und Tatmittel.28 Diese können beweglich oder unbeweglich sein. Auch Rechte kommen hierfür infrage.29 Letztere dürften insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Kryptowährungen und anderen Blockchain-Technologien, wie beispielsweise Token, interessant sein. Es ist inzwischen möglich, auch Rechte zu verbriefen und hierfür die Blockchain-Technologie zu nutzen. Die erwähnten Definitionen sind in Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz weitestgehend identisch. In § 89 Abs. 1 DE-StGB ist die Finanzierung fremder Taten geregelt. Dabei gilt es hervorzuheben, dass hierbei nicht nur schwere staatsgefährdende Gewalttaten gemeint sind, sondern jede Art von terroristischer Straftat.30 In § 89c Abs. 2 DE-StGB werden dieselben Tathandlungen wie in Abs. 1 unter Strafe gestellt. Dabei werden insbesondere Vorbereitungshandlungen, welche vorher straflos waren, neu unter Strafe gestellt.31 Auch hiervon sind keine Alltagsgeschäfte, welche auf Rechtspflicht beruhen, erfasst.32 Alltägliche Vermögenszuflüsse sollen im Tatbestand von § 89c DE-StGB nicht erfasst sein.33

Aus subjektiver Sicht genügt bedingter Vorsatz.34 Der Vorsatz des Täters muss sich zudem darauf beziehen, dass die Mittel für eine terroristische Tat verwendet werden sollen.35 Allerdings ist hier zwischen fremden Taten und eigenen Taten zu differenzieren. Bei fremden Taten im Sinne von § 89c, Abs. 1 ist entweder ein dolus directus 2. Grades, also das sichere Wissen, dass dies andere Personen eine Straftat im Sinne von § 89c, Abs. 1 S. 1 DE-StGB begehen möchten und die ←24 | 25→betroffenen Vermögenswerte hierfür verwendet werden sollen oder ein Handeln mit einer entsprechenden Absicht erforderlich. Sofern es sich um eine eigene Tat im Sinne des § 89c Abs. 2 DE-StGB handelt, ist ein dolus directus 1. Grades, also echte Absicht, erforderlich.36 Dabei kommt ein Straftatenkatalog zur Anwendung, welcher an § 129a DE-StGB angelegt ist. Die Straftaten sind in § 89c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 8 DE-StGB aufgeführt.37 Es erübrigt sich, den Katalog der Straftaten vorliegend noch mal zu wiederholen, da der Gesetzestext mit abgedruckt wird. Erwähnenswert ist jedoch, dass § 89c Abs. 1 S. 2 DE-StGB fordert, dass die in Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 7 DE-StGB aufgeführten Straftaten eine besondere Bestimmung und Eignung aufzuweisen haben.38

In § 89c Abs. 3 DE-StGB ist die Anwendbarkeit auf Auslandstaten geregelt. Dabei wird insbesondere zwischen Taten innerhalb und ausserhalb der Europäischen Union differenziert. Letztere unterliegen einschränkenden Voraussetzungen. Die Regelung erinnert an § 89a Abs. 3 DE-StGB.39 Bestimmte Auslandssachverhalte werden unter einem Ermächtigungsvorbehalt gestellt. Diese Regelung erinnert an § 89a Abs. 4 DE-StGB.40 Ähnlich wie bei § 89a DE-StGB beurteilt sich die Rechtswidrigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen. Sie gilt als indiziert, sofern der Tatbestand erfüllt ist. Insbesondere sind keinerlei Rechtfertigungsgründe ersichtlich.41

Im früheren § 89a Abs. 4 DE-StGB wurde eine Erheblichkeit der Vermögenszuwendung vorausgesetzt.42 Der Gesetzgeber hat bewusst auf das Erfordernis der Erheblichkeit der Vermögenszuwendung verzichtet. Dafür wurde in Absatz 5 ein minderschwerer Fall bzw. in Absatz 6 die zwingende Minderung sowie ein potentielles Absehen von Strafe vorgesehen. In der Literatur wurde argumentiert, dass diese Technik ein Verstoss gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz darstellt. Es wurde in den Raum gestellt, dass damit die Möglichkeiten für präventivpolizeiliche Massnahmen erweitert werden.43 Es gilt zu beachten, dass das Gericht bei geringer Schuld die Strafe nach § 49 Abs. 1 DE-StGB zu mildern hat. Es kann alternativ (fakultativ) auch von der Strafe absehen.44 Die Geringwertigkeit des ←25 | 26→Vermögens hat nicht mehr Straflosigkeit, wie vorher, zur Folge, sondern führt zu einer Reduktion des Strafmasses um die Hälfte.45 Problematisch ist aus der Sicht des Autors, dass der Wert der Vermögensgegenstände nicht eingegrenzt wurde. So fallen auch sehr niedrige Vermögenswerte unter den Tatbestand von § 89c DE-StGB. Man denke hierbei an wenige Euro für einige Schuss Munition.46

Hinsichtlich des Strafrahmens ist festzuhalten, dass bei geringwertigen Vermögenswerten eine Halbierung der Strafe vorzunehmen ist. Hierbei könnte man im Inland auf eine Wertgrenze von 50,00 € abstellen. Im Ausland könnte man auf die am jeweiligen Tatort üblichen Verhältnisse Rücksicht nehmen. Letzteres dürfte jedoch für deutsche Richter schwierig zu beurteilen sein.47

§ 89c DE-StGB wurde als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, dabei richten sich Täterschaft und Teilnahme nach den allgemeinen Grundsätzen. Der Versuch ist hingegen nicht strafbedroht.48 Taten im Sinne von § 89c DE-StGB gelten als mitbestrafte Vortat und treten im Rahmen der Gesetzeskonkurrenz hinter durchgeführte Taten in jedem Stadium sowie jeder Form der Beteiligung zurück.49

In Österreich ist die Terrorismusfinanzierung in § 278d Ö-StGB geregelt:

« (1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung

1. einer Luftpiraterie (§ 185) oder einer vorsätzlichen Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),

2. einer erpresserischen Entführung (§ 102) oder einer Drohung damit,

3. eines Angriffs auf Leib, Leben oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person oder eines gewaltsamen Angriffs auf eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein Beförderungsmittel einer solchen Person, der geeignet ist, Leib, Leben oder Freiheit dieser Person zu gefährden, oder einer Drohung damit,

4. einer vorsätzlichen Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171), einer Drohung damit, eines unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen (§ 177b), einer sonstigen strafbaren Handlung zur Erlangung von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen oder einer Drohung mit der Begehung eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen, um einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen,

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5. eines erheblichen Angriffs auf Leib oder Leben eines anderen auf einem Flughafen, der der internationalen Zivilluftfahrt dient, einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung eines solchen Flughafens oder eines darauf befindlichen Luftfahrzeugs oder einer Unterbrechung der Dienste des Flughafens, sofern die Tat unter Verwendung einer Waffe oder sonstigen Vorrichtung begangen wird und geeignet ist, die Sicherheit auf dem Flughafen zu gefährden,

6. einer strafbaren Handlung, die auf eine in den §§ 185 oder 186 geschilderte Weise gegen ein Schiff oder eine feste Plattform, gegen eine Person, die sich an Bord eines Schiffes oder auf einer festen Plattform befindet, gegen die Ladung eines Schiffes oder eine Schifffahrtseinrichtung begangen wird,

7. der Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen öffentlichen Ort, zu einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung oder des Einsatzes solcher Mittel mit dem Ziel, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen, sofern die Zerstörung geeignet ist, einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden herbeizuführen,

8. einer strafbaren Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen,

9. einer sonstigen strafbaren Handlung nach § 278c Abs. 1, einer strafbaren Handlung nach den §§ 278e, 278f oder 278g oder der Anwerbung eines anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10,

verwendet werden, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögenswerte für

1. eine andere Person, von der er weiss, dass sie Handlungen nach Abs. 1 begeht, oder

2. ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der er weiss, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Abs. 1 zu begehen,

bereitstellt oder sammelt.

§ 278d Ö-StGB ist ebenfalls als Typ des Vorbereitungsdelikts zu betrachten.51 Er wurde als Auffangtatbestand geschaffen und dient der Umsetzung des UN-Terrorismus-Finanzierungsübereinkommens BGB i III. 2002/102 sowie der ←27 | 28→UN-Sicherheitsrats-Resolution 1373 (2001).52 Insbesondere soll gewährleistet werden, dass auch die Finanzierung des Terrorismus bereits strafbar ist.53 Tatbestandsmässig ist die vorsätzliche Bereitstellung oder das Sammeln von Vermögenswerten, welche zur Ausführung einer oder verschiedener der in den Ziffern 1 bis 8 erwähnten Katalogtaten verwendet werden sollen.54

Unter Vermögenswerten sind ähnlich wie in Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein auch in Österreich sämtliche Vermögensgegenstände zu verstehen. Diese können materieller, immaterieller, beweglicher oder auch unbeweglicher Natur sein. Die Art des Erwerbs spielt hierbei keine wesentliche Rolle. Insbesondere ist auch die Übertragung von Rechten denkbar.55 Ähnlich wie der deutsche § 89c, d, e DE-StGB sieht auch § 278d Abs. 1 Ö-StGB keine Erheblichkeitsgrenze vor. In der Literatur wird jedoch die Meinung vertreten, dass eine einmalige, geringfügige Leistung nicht zwingend tatbildlich sein muss.56 Die Auflistung der Katalogtaten erfolgt in § 278d Ö-StGB teilweise explizit und teilweise taxativ.57 Auf eine Wiedergabe der einzelnen Katalogtaten mit vorliegend verzichtet. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Gesetzestext mit abgedruckt wird.

Tatbestandsmässig ist sowohl das Bereitstellen als auch das Sammeln von Vermögenswerten, sofern diese für eine der in § 278d Ö-StGB erwähnten Katalogtaten verwendet werden sollen. In Absatz 1 wird Verwendungsvorsatz verlangt.58 Strafbar nach § 278d Ö-StGB ist das Sammeln oder Bereitstellen von Vermögenswerten, welche wenigstens zu einem Teil zur Ausführung einer der in Absatz 1 erwähnten Katalogtaten verwendet werden soll.59 In Absatz 1a wird das erforderliche Wissen verlangt. Beide Begehungsformen sind taxativ und somit rechtlich gleichwertig. Es wird von einem sogenannten alternativen Mischdelikt gesprochen.60 Unter dem Bereitstellen von Vermögenswerten wird letztendlich die Einräumung der faktischen Verfügungsmacht verlangt.61 Als Sammeln ist jede Tätigkeit zu verstehen, welche darauf abzielt, Vermögenswerte übertragen zu bekommen oder zu akkumulieren.62

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§ 278d Abs. 1 Ö-StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet, wobei dolus eventualis im Sinne von § 5 Abs. 1 Ö-StGB ausreichend ist.63 Dieser muss sich jedoch auf sämtliche Tatbildmerkmale beziehen. Verlangt wird unter anderem ein deliktspezifischer erweiterter (Eventual-) Vorsatz hinsichtlich der Verwendung der Vermögenswerte zur Ausführung einer der in den Ziffern 1–8 erwähnten Katalogtaten. In diesem Zusammenhang wird auch von Verwendungsvorsatz gesprochen. Entscheidend ist, dass dieser Vorsatz bereits zum Zeitpunkt des Sammelns oder Bereitstellens der Vermögenswerte vorhanden sein muss. Dadurch wird das Unrecht konstituiert. Eine tatsächliche Ausführung der Katalogtaten ist hingegen nicht erforderlich.64 § 278d Abs. 1a Ö-StGB ist ebenfalls ein Vorsatzdelikt. Da hier jedoch kein Verwendungsvorsatz verlangt wird, ist bereits die Finanzierung einzelner Terroristen, beispielsweise durch die Übernahme der Lebensunterhaltskosten, tatbestandsmässig.65

§ 278d Ö-StGB ist als sogenanntes selbständiges Vorbereitungsdelikt ausgestaltet, sowohl der Versuch als auch der Rücktritt im Sinne des § 16 Ö-StGB möglich. Es handelt sich bei § 278d Ö-StGB um ein sogenanntes Erfolgsdelikt. Die Tathandlung des Bereitstellens gilt als vollendet, sobald die Vermögenswerte Dritten tatsächlich übergeben oder diesen zumindest eine faktische Verfügungsmacht darüber eingeräumt wurde.66 Im Hinblick auf das Sammeln von Vermögenswerten gilt die Tat als vollendet, sobald der Täter entsprechende Vermögenswerte erhält. Allerdings sind auch strafbare Versuchshandlungen denkbar. Darunter fallen unter anderem Spendenaufrufe.67 § 278d Ö-StGB ist als Allgemeindelikt ausgestaltet. Es gelten somit die allgemeinen Grundsätze für die Beteiligung.68 Die Beitragstäterschaft gilt nur als versucht und ist somit nicht strafbar (§ 15 Abs. 2 Ö-StGB), sofern die gesammelten oder bereitgestellten Mittel nicht für eine in § 278d Abs. 1 Ö-StGB erwähnte Katalogtat verwendet werden.69 In § 278d Ö-StGB ist eine Freiheitsstrafe von ein bis zu zehn Jahren vorgesehen. Straf-Befreiungen sind mit BGB i I. 2013/134 entfallen.70

Sofern die zur Verfügung gestellten Mittel tatsächlich zur Ausführung einer terroristischen Straftat verwendet werden, ist eine Regelbeitragstäterschaft im ←29 | 30→Sinne von § 12 Ö-StGB (dritter Fall) gegeben. Dies falls tritt § 278d Ö-StGB hinter die strenger bestrafte Tat zurück. Dies insbesondere im Hinblick auf die § 278d Abs. 2 Ö-StGB verankerte Subsidaritätsklausel.71 Sofern ein Rücktritt von einem Versuch zu einer in § 278d Abs. 1 Ziffer 1–8 Ö-StGB aufgelisteten Katalogtat erfolgt und folglich straffrei bleibt, leben § 278d Ö-StGB und die damit verbundene Strafbarkeit wieder auf.72 Da in den internationalen Vorgaben kein Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue vorgesehen ist, wurde dieser auch in § 278d Ö-StGB nicht übernommen.73

Der liechtensteinische § 278d FL-StGB ist nahezu identisch mit dem österreichischen § 278d Ö-StGB:

«1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, verwendet werden

1. zur Ausführung

a) einer Luftpiraterie (§ 185) oder einer vorsätzlichen Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),

b) einer erpresserischen Entführung (§ 102) oder einer Drohung damit,

c) eines Angriffs auf Leib, Leben oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person oder eines gewaltsamen Angriffs auf eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein Beförderungsmittel einer solchen Person, der geeignet ist, Leib, Leben oder Freiheit dieser Person zu gefährden, oder einer Drohung damit,

d) einer vorsätzlichen Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171), einer Drohung damit, einer strafbaren Handlung zur Erlangung von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen oder einer Drohung mit der Begehung eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen, um einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen,

Details

Seiten
556
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631829455
ISBN (ePUB)
9783631829462
ISBN (MOBI)
9783631829479
ISBN (Hardcover)
9783631828243
DOI
10.3726/b17281
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (Juli)
Schlagworte
Terrorismusfinanzierung Strafrecht Strafprozessrecht Strafverfahrensrecht Kriminologie
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 556 S., 2 Tab.

Biographische Angaben

Fabian Teichmann (Autor:in)

Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt und Notar in der Schweiz (St. Gallen). Er hat einen Bachelor of Science an der Bocconi University in Mailand sowie Masterabschlüsse in General Management an der Harvard University und in Rechnungswesen und Finanzen sowie Rechtswissenschaften an der Universität St. Gallen absolviert. Anschliessend hat er an der Universität Zürich zum Dr. iur. und an der Universität Kassel zum Dr. rer. pol. promoviert sowie einen LL.M. Studiengang am King’s College abgeschlossen. Fabian Teichmann hat Lehraufträge an verschiedenen Universitäten.

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Titel: Strafprozessuale Schranken und Hürden in der Kriminalitätsbekämpfung und -prävention
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