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Der Auslandseinsatz der Parlamentsarmee im Spannungsverhältnis zwischen innerstaatlichen und völkerrechtlichen Vorgaben

von Daniel Hinze (Autor:in)
©2020 Dissertation 438 Seiten

Zusammenfassung

Der Auslandseinsatz der Bundeswehr stellt eine rechtlich wie politisch kontrovers diskutierte Thematik dar. Die Bundeswehr kann heute als Armee im Einsatz charakterisiert werden. In zahlreichen Auslandseinsätzen haben Soldatinnen und Soldaten ihren Dienst auch auf fremdem Staatsterritorium absolviert. Gleichzeitig bestehen auf dem Gebiet des Auslandseinsatzes signifikante Rechtsunsicherheiten, die sich negativ auf die Einsatzerfüllung auswirken können. Eine rechtliche Bewertung wird dadurch erschwert, dass sich das Themenfeld am Schnittpunkt zwischen Völker- und Verfassungsrecht befindet. Der Autor stellt diese Schnittpunkte mit einem Fokus auf aktuelle rechtliche und tatsächliche Entwicklungen dar und zeigt potentielle Lösungswege zur Minimierung bestehender Rechtsunsicherheiten auf.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einführung
  • A. Einleitung
  • B. Anlass der Untersuchung
  • C. Gegenstand der Untersuchung
  • I. Tatsächlicher Ausgangspunkt
  • II. Rechtliche Komponenten
  • III. Fokus auf dynamischen Entwicklungen
  • IV. Methodik der Untersuchung
  • V. Aufbau der Untersuchung
  • 1. Kapitel – Die Bundeswehr als eine Armee im Einsatz
  • A. Einführung
  • B. Überblick: Die aktuellen Auslandseinsätze der Bundeswehr
  • I. Einsatzorte
  • II. Einsatzaufgaben und Einsatzziele
  • C. Historische Wendepunkte
  • I. Nationale Ebene
  • 1. Inkrafttreten der Wehrverfassung
  • 2. Einbindung in internationale Strukturen
  • 3. Notstandsverfassung
  • 4. Dynamik der tatsächlichen Entwicklungen
  • 5. Streitkräfte-Urteil des Bundesverfassungsgerichts
  • a) Tatsächliche Ausgangslage
  • b) Wegweisender Inhalt des Urteils
  • II. Internationale Ebene
  • 1. Wegmarken der positivrechtlichen Entwicklung des Konfliktsvölkerrechts
  • 2. Wegmarken der positivrechtlichen Entwicklung des Friedenssicherungsrechts
  • 3. (In-)Aktivität des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
  • a) Zeitraum zwischen dem Ende des Kalten Krieges und dem Anfang der Syrien-Krise
  • b) Zeitraum ab dem Beginn des Syrien-Konflikts 2011
  • D. Das humanitäre Narrativ
  • I. Spannungsverhältnis zwischen innerer und äußerer Erwartungshaltung
  • II. Rechtliche Probleme eines humanitären Narratives
  • III. Fehlende Trennschärfe zwischen der Bezeichnung als Ausbildungseinsatz und Kampfeinsatz
  • 2. Kapitel – Der Einsatz der Bundeswehr nach den Regeln des ius contra bellum
  • A. Ausgangsüberlegung: Der Charakter des Völkerrechts
  • I. Unterschiede und Gemeinsamkeiten des Völker- und Verfassungsrechts
  • 1. Der koordinationsrechtliche Charakter des Völkerrechts
  • 2. Der dezentrale Charakter des Völkerrechts
  • 3. Der hochpolitische Charakter des Völkerrechts
  • II. Der durch die völkerrechtliche Methodik bedingte dynamische Charakter der Völkerrechtsordnung
  • 1. Auslegung völkerrechtlicher Verträge nach Art. 31 Abs. 3 lit. a und b WVK
  • 2. Historische Auslegung völkerrechtlicher Verträge als subsidiäres Auslegungsmittel
  • 3. Völkergewohnheitsrecht als dynamisches Element der Rechtsentwicklung
  • III. Fazit der Ausgangsüberlegung
  • B. Das universelle Gewaltverbot als Grundpfeiler des Friedenssicherungsrechts
  • I. Extensiver Tatbestand und umfassende Geltung des Art. 2 Abs. 4 SVN
  • 1. Keine wortlautimmanenten Ausnahmen in Art. 2 Abs. 4 SVN
  • a) Auslegung nach Art. 31 Abs. 1 und 2 WVK
  • b) Auslegung nach Art. 32 lit. a WVK
  • c) Zwischenergebnis
  • 2. Niedrige Schwelle für die Annahme des Vorliegens von Gewalt – die drei Schlüsselbegriffe des Friedenssicherungsrechts im Verhältnis zueinander
  • II. Tatbestandsausschließende Intervention auf Einladung als wirkungsmächtiges Instrument
  • 1. Grundlagen des Instituts
  • 2. Einladung zum Eingreifen in einen Bürgerkrieg
  • a) Aktuelle Staatenpraxis
  • b) Grenze beim Selbstbestimmungsrecht des Volkes
  • 3. Systematische Menschenrechtsverletzungen als Grenze der Einladungsbefugnis – Die Beteiligung der Bundeswehr an der Koalition COUNTER DAESH in Syrien
  • a) Grundlagen der Einladungsbefugnis
  • b) Die Einladung des syrischen Regimes 2014
  • c) Systematische Menschenrechtsverletzungen als Grenze der Einladungsbefugnis
  • aa) Beeinflussung der Völkerrechtsordnung durch die Menschenrechte
  • bb) Grenzziehung bei systematischen und weitreichenden Menschenrechtsverletzungen
  • d) Zwischenergebnis
  • 4. Ergebnis
  • III. Fazit
  • C. Möglichkeiten der Rechtfertigungen eines Gewalteinsatzes nach dem Rechtsregime des Friedenssicherungsrechts
  • I. Autorisierung eines Gewalteinsatzes durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
  • 1. Ermächtigung der Staaten durch den Sicherheitsrat „to use all necessary measures“
  • 2. Die Beteiligung der Bundeswehr an dem Kampf gegen den IS seit 2015 und die Rolle des Sicherheitsrates
  • a) Die rechtliche Begründung Deutschlands für den Einsatz
  • b) Keine Ermächtigung zur Gewaltanwendung durch Resolution 2249 (2015)
  • 3. Normative Vorrangstellung des Sicherheitsrates in Anbetracht der faktischen Lage
  • 4. Fazit
  • II. Das Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung nach Art. 51 SVN
  • 1. Der „bewaffnete Angriff“ als Schlüsselbegriff für eine gerechtfertigte unilaterale Gewaltanwendung
  • 2. Selbstverteidigung gegen nicht-staatliche Akteure
  • a) Nicht-staatliche Akteure als Urheber eines bewaffneten Angriffs im Sinne des Art. 51 SVN
  • aa) Auslegung des Art. 51 SVN nach Wortlaut, Systematik und Telos
  • (1) Der offene Wortlaut des Art. 51 SVN als Ausgangspunkt
  • (2) Auslegung nach der Systematik zu Art. 2 Abs. 4 SVN
  • (3) Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Art. 51 SVN
  • aaa) Der Zweck des Art. 51 SVN im Kontext der gesamten UN-Charta
  • bbb) Das Argument des Eskalationspotentials
  • ccc) Der spezifische Zweck des Art. 51 SVN
  • (4) Zwischenergebnis
  • bb) Authentische Auslegung des Art. 51 SVN
  • (1) Der 11.9.2001 als markanter Wendepunkt hinsichtlich der Staatenpraxis
  • (2) Das Vorgehen der Anti-IS-Koalition in Syrien als Verfestigung der Entwicklung der Staatenpraxis
  • (3) Die Rechtserheblichkeit staatlichen Schweigens bei der Feststellung der späteren Übung
  • cc) Zwischenergebnis
  • b) Staatlicher Adressat von Selbstverteidigungsmaßnahmen gegen nicht-staatliche Akteure – Das Problem der „state sovereignty barrier“
  • aa) Differenzierung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Zielen der Selbstverteidigungshandlung
  • bb) Anwendungsfall des Gewaltverbots
  • cc) Duldungspflicht des Territorialstaates
  • dd) Berücksichtigungsbedürftigkeit der Folgeerwägungen auf der Ebene der Verhältnismäßigkeit der Selbstverteidigungsmaßnahme gegen nicht-staatliche Akteure
  • ee) Das Verhältnis des von den Selbstverteidigungsmaßnahmen adressierten Staates zu den von seinem Staatsgebiet aus operierenden nicht-staatlichen Akteuren
  • (1) Unwilling or unable-Doktrin als Maßstab im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
  • (2) Schutzpflicht des Territorialstaates gegenüber Drittstaaten
  • (3) Beschränktes Maß an zulässiger Hoheitsausübung zum Zweck der Selbstverteidigung auf fremdem Staatsgebiet
  • (4) Beschränkte Missbrauchsgefahr
  • (5) Zwischenergebnis
  • c) Ergebnis
  • 3. Das Recht zur kollektiven Selbstverteidigung im Verhältnis zu der Intervention auf Einladung – Der Syrien-Fall
  • a) Die Eingriffsgrundlage der Koalition COUNTER DAESH in Syrien
  • b) Rechtliche Fragestellung
  • c) Grundsatz: Vorrangigkeit der Intervention auf Einladung
  • d) Ausnahme: Systematische und schwere Menschenrechtsverletzungen des Territorialstaates
  • e) Zwischenergebnis
  • 4. Fazit
  • III. Die humanitäre Intervention – Das Völkerrecht im Wandel
  • 1. Staatenpraxis als ausschließlicher Anknüpfungspunkt der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer humanitären Intervention
  • 2. Das Spannungsverhältnis zwischen der staatlichen Souveränität und den Menschenrechten
  • 3. Die Responsibility to Protect-Doktrin – ein modernes Verständnis der Souveränität
  • 4. Das Zögern der Staatengemeinschaft
  • 5. Die humanitäre Intervention vor dem Hintergrund der Entwicklungen in Syrien seit 2013
  • a) Blockade des Joint Investigative Mechanism im Sicherheitsrat nach dem Giftgasanschlag in Khan Scheikhoun im April 2017
  • b) Der Chemiewaffenangriff in Douma im April 2018 und der drohende Chemiewaffenangriff in Idlib im September 2018
  • c) Die Reaktionen der Staatengemeinschaft
  • d) Das Problem eines schweigenden Staates bei der Feststellung der opinio iuris
  • 6. Fazit
  • IV. Rettung eigener Staatsangehöriger
  • 1. Geringe Eingriffsintensität deutscher Evakuierungseinsätze
  • 2. Niedrige Eingriffsintensität vor dem Hintergrund des Art. 2 Abs. 4 SVN
  • 3. Art. 51 SVN als ausschließlicher Anknüpfungspunkt einer Rechtfertigung
  • 4. Bewaffneter Angriff auf das Staatsvolk
  • a) Auslegung des Art. 51 SVN
  • aa) Wortlaut
  • bb) Systematik
  • cc) Sinn und Zweck
  • dd) Spätere Übung
  • b) Zwischenergebnis
  • 5. Non-combatant evacuation operations
  • 6. Fazit
  • V. Gesamtergebnis
  • D. Fazit zum Einsatz der Bundeswehr nach den Regeln des Völkerrechts
  • 3. Kapitel – Extraterritoriale Gewaltanwendung im Lichte des Konfliktsvölkerrechts
  • A. Konfliktsvölkerrecht im Verhältnis zum Friedenssicherungsrecht
  • B. Systematik des Rechts der bewaffneten Konflikte
  • I. Untergliederung des Konfliktsvölkerrechts
  • II. Benennung als humanitäres Völkerrecht
  • C. Kompromisscharakter des Konfliktsvölkerrechts
  • I. Schutzcharakter des Rechts der bewaffneten Konflikte
  • 1. Genfer Strang
  • 2. Haager Strang
  • II. Eingriffscharakter des Rechts der bewaffneten Konflikte
  • 1. Konfliktsvölkerrechtliches Verhältnismäßigkeitsprinzip
  • a) Kundus-Fall
  • b) Das Verhältnismäßigkeitsprinzip im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt
  • c) Problematische Abwägung zwischen Menschenleben und militärischem Vorteil
  • 2. Militärische Notwendigkeit und Schutz von Zivilisten
  • 3. Kriegsgefangenenschaft als Präventivhaft
  • III. Fazit
  • D. Menschenrechtsschutz und Konfliktsvölkerrecht
  • I. Abweichungen zum Menschenrechtsschutz abseits eines bewaffneten Konflikts
  • 1. Recht auf Leben
  • 2. Recht auf Freiheit
  • II. Konfliktsvölkerrecht als lex specialis zu dem Schutz der Menschenrechte
  • III. Ergebnis
  • E. Fazit
  • 4. Kapitel – Kompetenzverteilung zwischen Bundesregierung und Bundestag
  • A. Ausgangspunkt: Enge Auslegung des Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG
  • B. Wehrverfassungsrechtlicher Parlamentsvorbehalt
  • I. Schlüsselstellung des Bundesverfassungsgerichts
  • II. Rechtserheblicher Einfluss des Parlaments
  • III. Gegenstand der Parlamentsbeteiligung
  • 1. Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen
  • 2. Qualifizierte Erwartung
  • 3. Eigene militärische Bewaffnung keine notwendige Bedingung der Zustimmungspflichtigkeit
  • 4. Unbeachtlichkeit des Einsatztyps oder des Einsatzcharakters
  • 5. Formelle Rechtssicherheit, aber keine Auswirkungen auf die materielle Rechtslage
  • IV. Fazit
  • C. Nicht gegebene Zustimmungspflichtigkeit eines Kurzeinsatzes der Bundeswehr
  • I. Grundsatz: Nachträgliche Zustimmungspflichtigkeit bei eilbedürftigen Einsätzen
  • II. Sonderkonstellation: Gefahr im Verzug bei Kurzeinsätzen (Pegasus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts)
  • III. Kein wehrverfassungsrechtliches Mitentscheidungsrecht des Bundestages beim Kurzeinsatz
  • 1. Abweichende Fallkonstellationen
  • 2. Gefährdungslage der Soldaten sowie Eskalations- und Verstrickungspotential als Gründe der Zustimmungsbedürftigkeit
  • 3. Keine konstitutive Wirkung eines nachträglichen Zustimmungsbeschlusses zum Kurzeinsatz
  • a) Unbeachtlichkeit politischer Wirkungen eines nachträglichen Zustimmungsbeschlusses
  • b) Argument der fehlenden öffentlichen Diskussion
  • 4. Restriktiv auszulegender Ausnahmefall
  • 5. Ergebnis
  • IV. Kein nachträgliches Mitspracherecht aus § 5 Abs. 3 S. 1 ParlBG beim Kurzeinsatz
  • V. Fazit
  • D. Reformvorschläge des Grundgesetzes im Hinblick auf den wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt
  • E. Der Zustimmungsantrag der Bundesregierung
  • I. Gliederung des Antrags
  • II. Benennung der Rechtsgrundlagen des Einsatzes
  • 1. Fehlende Benennung der Grundlagen des Konfliktsvölkerrechts
  • 2. Erste qualitative Fortentwicklung der Zustimmungsanträge
  • 3. Zweite qualitative Fortentwicklung der Zustimmungsanträge
  • III. Rechtliche Bewertung der Antragspraxis im Hinblick auf die Rechtsgrundlage
  • 1. Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
  • 2. Auslegung des § 3 Abs. 2 Fall 3 ParlBG
  • a) Wortlaut
  • b) Systematik
  • c) Sinn und Zweck
  • d) Genetische Auslegung
  • 3. Zwischenergebnis
  • IV. Reichweite der Informationspflicht hinsichtlich konfliktsvölkerrechtlicher Grundlagen
  • 1. Nennung der grundlegenden Rechtsgrundlagen
  • 2. Trennung zwischen operativen und rechtlichen Details
  • F. Rechtlich unzulässige Zusammenlegung wesensverschiedener Mandate
  • I. Zusammenlegung der Mandate für Syrien und Irak in einem gemeinsamen Zustimmungsantrag seit März 2018
  • II. Anforderungen des Parlamentsbeteiligungsgesetzes
  • 1. Nennung der Rechtsgrundlagen
  • 2. Nennung des Einsatzgebietes
  • 3. Umgehung der Erfordernisse des Parlamentsbeteiligungsgesetzes
  • 4. Vergleich zu den Mali-Einsätzen
  • 5. Kapitel – Der Einsatz der Bundeswehr nach den Regeln der Wehrverfassung
  • A. Ausgangsüberlegung: Das Grundgesetz als Ausdruck der Interdependenz der Staaten in Friedensfragen
  • I. Der Konnex zwischen der völker- und der verfassungsrechtlichen Bewertung
  • II. Offene Verfassungsstaatlichkeit
  • III. Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes
  • 1. Funktion des Verfassungsprinzips der Völkerrechtsfreundlichkeit
  • 2. Grenzen der völkerrechtsfreundlichen Auslegung
  • IV. Fazit
  • B. Regelungssystematik der Wehrverfassung
  • I. Die Wehrverfassung als Teil des Grundgesetzes
  • II. Differenzierung zwischen Innen- und Außeneinsätzen
  • III. Mangelnde Erheblichkeit einer Differenzierung zwischen Einsätzen militärischen und polizeilichen Charakters bei Auslandseinsätzen
  • IV. Die defensive Ausrichtung des Grundgesetzes
  • C. Art. 26 Abs. 1 S. 1 GG als absolute Grenze des extraterritorialen Bundeswehreinsatzes
  • I. Das Gewaltverbot im systematischen Kontext zu den Ausnahmebestimmungen der UN-Charta auf grundgesetzlicher Ebene
  • II. Völkerrechtlich gerechtfertigte Gewaltanwendung als kein Anwendungsfall des Art. 26 GG
  • 1. Ausdrücklich in der UN-Charta vorgesehene Rechtfertigungsgründe
  • 2. Nicht ausdrücklich in der UN-Charta vorgesehene Rechtfertigungsgründe
  • III. Umfassende und systematische Menschenrechtsverletzungen als friedensstörende Handlung
  • IV. Ergebnis
  • D. Rechtfertigung extraterritorialer bewaffneter Einsätze der Bundeswehr nach dem Grundgesetz
  • I. Generelle Differenzierung nach Einsatzart und konkrete Differenzierung nach Einsatzkonstellation
  • II. Erforderlichkeit einer grundgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für bewaffnete Auslandseinsätze
  • 1. Art. 87a Abs. 2 GG als Ausgangspunkt der Bewertung
  • 2. Erfordernis eines klarstellenden Zusatzes in Art. 87a Abs. 2 GG
  • III. Der Einsatz zur Verteidigung nach Art. 87a Abs. 2 GG
  • 1. Auslegung des Art. 87a Abs. 2 GG im Einklang mit dem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht
  • 2. Grundgesetzliche Verteidigung gegen nicht-staatliche Akteure
  • 3. Terminologische Differenzierung zwischen Verteidigung und Verteidigungsfall
  • 4. Vorschlag zu einer klarstellenden Verfassungsänderung des Art. 87a Abs. 2 GG
  • 5. Ergebnis
  • IV. Auslandseinsätze in Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit nach Art. 24 Abs. 2 GG
  • 1. Art. 24 Abs. 2 GG als Schlüsselnorm der Wehrverfassung in der Rechtspraxis
  • 2. Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit
  • a) NATO und EU als Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit
  • b) Beschränkung von Hoheitsrechten
  • 3. Erforderlichkeit klarstellender Ergänzungen in Art. 24 Abs. 2 GG und Art. 87a Abs. 2 GG
  • 4. Abgrenzung zur Koalition der Willigen
  • a) Merkmale einer Ad-hoc-Koalition
  • b) Mangelnde Anwendbarkeit des Art. 24 Abs. 2 GG auf Ad-hoc-Koalitionen
  • c) Einsätze in Syrien und Irak als Beteiligung an Ad-hoc-Koalitionen
  • d) Die Syrien-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2019)
  • 5. Erforderlichkeit einer ermächtigenden Sicherheitsratsresolution für NATO- und EU-Missionen?
  • a) Relevanz von NATO-Missionen ohne Mandat des Sicherheitsrates
  • aa) Intervention auf Einladung
  • bb) Humanitäre Intervention
  • b) Einordnung der NATO als kollektives Sicherheitssystem als Indiz gegen das Erfordernis eines Sicherheitsratsbeschlusses
  • c) Ziel der Friedenswahrung als begrenzendes Kriterium auch bei reinen NATO-Einsätzen
  • d) Zwischenergebnis
  • 6. Ergebnis
  • V. Die Blockade des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vor dem Hintergrund der Verfassungsrechtspraxis in Bezug auf Art. 87a Abs. 2 GG und Art. 24 Abs. 2 GG
  • 1. Auswirkungen der Blockade des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
  • a) Erhöhte Relevanz von Einsätzen im Rahmen der NATO und EU
  • b) Bedeutungsgewinn von Ad-hoc-Koalitionen
  • c) Der Verteidigungseinsatz außerhalb des Systems der Vereinten Nationen
  • 2. Der politische Fokus auf Art. 24 Abs. 2 GG im Kontext der wehrverfassungsrechtlichen Lage
  • a) Das politische Argument des verlässlichen Bündnispartners
  • b) Politische Aktivierung des Art. 87a Abs. 2 GG
  • 3. Ergebnis
  • VI. Grundgesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Einsatztypen im Spiegel aktueller Auslandseinsätze
  • 1. Der Bewertung zugrunde zu legende Faktoren
  • a) Die Blockade des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
  • b) Das Obiter dictum des Bundesverfassungsgerichts im Lissabon-Urteil
  • c) Keine grundgesetzliche Kompetenzbegründung völkerrechtlich zulässiger Einsätze durch Art. 32 Abs. 1 GG
  • 2. Die Intervention auf Einladung
  • a) Lösungsvariante über Art. 87a Abs. 2 GG
  • b) Lösungsvariante über Art. 24 Abs. 2 GG
  • c) Reformvorschlag
  • 3. Die Rettung eigener Staatsangehöriger
  • a) Besonderheit aufgrund des unilateralen Vorgehens
  • b) Art. 87a Abs. 2 GG als Anknüpfungspunkt
  • c) Reformvorschlag
  • 4. Die humanitäre Intervention
  • a) Kein Anwendungsfall des Art. 87a Abs. 2 GG
  • b) Art. 24 Abs. 2 GG als möglicher Anknüpfungspunkt
  • c) Zwischenergebnis
  • 5. Ergebnis
  • VII. Fazit
  • E. Änderungsbedürftigkeit der Wehrverfassung
  • I. Sicherstellung der normativen Kraft der Wehrverfassung
  • II. Systematik einer Verfassungsänderung
  • III. Zusammenfassung der Reformvorschläge
  • F. Ergebnis
  • 6. Kapitel – Die konfliktsvölkerrechtliche Befugnis zur (gezielten) Tötung im Lichte der Grundrechte
  • A. Extraterritoriale Grundrechtsbindung deutscher Soldaten
  • B. Die Menschenwürde völkerrechtsgemäß getöteter Zivilisten
  • I. Der starre Ausgangspunkt des Art. 1 Abs. 1 GG
  • II. Wertungswiderspruch zwischen der grundgesetzlichen Menschenwürde und dem konfliktsvölkerrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot
  • 1. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz
  • 2. Konfliktsvölkerrechtliche Eingriffsbefugnisse
  • 3. Vergleichbarkeit des innerstaatlichen Flugzeugabschusses und der extraterritorialen Kampfführung
  • a) Unterschiede der Fälle
  • b) Gemeinsamkeiten der Fälle
  • c) Zwischenergebnis
  • 4. Ergebnis
  • III. Ansätze zur Vermeidung des Wertungswiderspruchs
  • 1. Vollständige Verdrängung konfliktsvölkerrechtlicher Schädigungsbefugnisse?
  • a) Gesamtsystematik des Grundgesetzes
  • b) Von der Luftsicherheitsgesetz-Rechtsprechung abweichende Urteile
  • c) Drohende Folge der militärischen Handlungsunfähigkeit Deutschlands
  • d) Handlungsfähigkeit als wesentlicher Faktor in der vorausgegangenen Rechtsprechung
  • e) Zwischenergebnis
  • 2. Differenzierung zwischen Einsätzen „nichtkriegerischer“ und „kriegerischer“ Art
  • a) Begrenzung der Luftsicherheitsgesetz-Rechtsprechung auf Einsätze „nichtkriegerischer Art“
  • b) Problem der situationsbedingten Auslegung der Menschenwürde
  • 3. Berücksichtigungsbedürftigkeit des Völkerrechts bei der Bestimmung der Reichweite der Menschenwürde
  • a) Völkerrechtsfreundliche Auslegung der Menschenwürde
  • b) Berücksichtigung völkerrechtlicher Erwägungen bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs der grundgesetzlichen Menschenwürde
  • aa) Art. 1 Abs. 2 GG als direkte Verbindung zu völkerrechtlichen Wertungen
  • bb) Wertung der Völkerrechtsordnung
  • cc) Mangelnde Willkürlichkeit einer konfliktsvölkerrechtskonformen Tötung
  • c) Zwischenergebnis
  • 4. Ergebnis
  • IV. Fazit
  • C. Das Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 GG im bewaffneten Konflikt
  • I. Fehlen eines Auslandseinsatzgesetzes
  • II. Der Vorbehalt des Gesetzes
  • 1. Durch den Vorbehalt des Gesetzes gestellte Anforderungen
  • 2. Die Funktionen des Vorbehalts des Gesetzes
  • 3. Modifikation der Anforderungen an den Vorbehalt des Gesetzes bei Tötungshandlungen im Krieg?
  • a) Dogmatischer Anknüpfungspunkt
  • b) Möglichkeit der Modifikation aufgrund des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit in Verbindung mit dem Grundsatz der Einheit der Verfassung
  • c) Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
  • d) Zwischenergebnis
  • III. Lösungsansätze zur Rechtfertigung extraterritorialer Tötungshandlungen
  • 1. Keine implizite Eingriffsermächtigung aus den grundgesetzlichen Bestimmungen der Art. 59 Abs. 2 S. 1 und Art. 25 GG
  • 2. Keine Ermächtigung aus Art. 24 Abs. 2 GG und Art. 87a GG
  • 3. (Schein-)Fortschritt eines Auslandseinsatzgesetzes
  • 4. Der konstitutive Parlamentsbeschluss als im Grundsatz taugliche Eingriffsgrundlage
  • a) Bedenken der Literatur gegen die Geeignetheit des konstitutiven Parlamentsbeschlusses als geeignete Eingriffsgrundlage
  • b) Erhöhte Transparenz der Entscheidungen durch das Verfahren des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts
  • c) Funktionsgerechte Kompetenzverteilung zwischen Exekutive und Legislative durch das Verfahren des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts
  • d) Hohe Legitimationskraft des konstitutiven Parlamentsbeschlusses
  • e) Problem der Hürde des Erfordernisses eines förmlichen Parlamentsgesetzes
  • aa) Rechtsnatur des konstitutiven Parlamentsbeschlusses
  • bb) Modifikationen der Anforderungen des Gesetzesvorbehalts
  • f) Zwischenergebnis
  • 5. Mangelnde Tauglichkeit derzeitiger Zustimmungsbeschlüsse als Eingriffsgrundlage
  • 6. Anforderungen an künftige Zustimmungsanträge der Bundesregierung
  • 7. Der konstitutive Zustimmungsbeschluss in Kombination mit anderen Lösungsmodellen
  • a) Kombination aus Art. 24 Abs. 2 GG und konstitutivem Parlamentsbeschluss
  • b) Kombination aus Auslandseinsatzgesetz und konstitutivem Parlamentsbeschluss
  • c) Kombination aus Zustimmungsgesetz zu konfliktsvölkerrechtlichen Verträgen und konstitutivem Parlamentsbeschluss
  • IV. Ergebnis
  • D. Fazit
  • Ergebnis und Thesen
  • A. Das Friedenssicherungsrecht im engeren Sinne (ius contra bellum)
  • B. Das Recht der bewaffneten Konflikte (ius in bello)
  • C. Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt
  • D. Die materielle Verfassungsrechtslage
  • E. Grundrechte des Grundgesetzes im bewaffneten Konflikt
  • Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

andere Ansicht

A/HRC

General Assembly/Human Rights Council

A/RES

General Assembly/Resolution

Abs.

Absatz

AEMR

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AJIL

The American Journal of International Law

Alt.

Alternative

AMRK

Amerikanische Menschenrechtskonvention

AÖR

Archiv des Öffentlichen Rechts

Art.

Artikel

AU

Afrikanische Union

AWACS

Airborne Early Warning and Control System

BeckOK

Beck´scher Online-Kommentar

Begr.

Begründer

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BIP

Bruttoinlandsprodukt

bspw.

beispielsweise

BT

Bundestag

BT WD

Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages

Bt-Drs.

Bundestagsdrucksache

BvE

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

BVerwGE

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

CBC-News

Canadian Broadcasting Corporation News

CDU

Christlich Demokratische Union

CJIL

Chinese Journal of International Law

CSU

Christlich-Soziale Union

CTC

Counter-Terrorism-Committee

ders.

derselbe

dies.

dieselbe

DNA

Deoxyribonucleic acid

DoA

Definition of Aggression

DÖV

Die Öffentliche Verwaltung

Dr.

Doktor

DVBl.

Deutsches Verwaltungsblatt

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

ehem.

ehemalige

EJIL

European Journal of International Law

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

et al.

und andere

EU

Europäische Union

EU NAVFOR

European Union Naval Force

EUNAVFOR MED

European Navel Forces Mediterranean

EUTM

European Union Training Mission

EUV

Vertrag über die Europäische Union

FAS

Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung

FAZ

Frankfurter Allgemeine Zeitung

FDP

Freie Demokratische Partei

ff.

fortfolgende

FRD

Friendly Relations Declaration

FS

Festschrift

FW

Friedens-Warte

G3

Sturmgewehr der Bundeswehr

G36

Sturmgewehr der Bundeswehr (Nachfolgergewehr des G3)

GBA

Generalbundesanwalt

GG

Grundgesetz

GK

Genfer Konvention

GSVP

Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik

GYIL

German Yearbook of International Law

HGR

Handbuch der Grundrechte

HLO

Haager Landkriegsordnung

Hrsg.

Herausgeber

HStR

Handbuch des Staatsrechts

HUV-I

Humanitäres Völkerrecht, Informationsschriften

ICISS

International Commission on Intervention and State Sovereignty

I.C.J.

International Court of Justice

ICLQ

International and Comparative Law Quarterly

ICRC

International Committee of the Red Cross

ICTY

International Criminal Tribunal for the former Yoguslavia

IGH

Internationaler Gerichtshof

IHL

International Humanitarian Law

IKRK

Internationales Komitee vom Roten Kreuz

ILA

International Law Association

ILC

International Law Commission

Insbes.

insbesondere

IPBPR

Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte

IS

Islamischer Staat

ISAF

International Security Assistance Force

i.S.d.

im Sinne des/der

ISIL

Islamischer Staat im Irak and the Levant

ISIS

Islamischer Staat im Irak und Syrien

IStGH

Internationaler Strafgerichtshof

i.V.m.

in Verbindung mit

JA

Juristische Arbeitsblätter

JCSL

Journal of Conflict & Security Law

JILPAC

Journal of International Law of Peace and Armed Conflict

JIM

Joint Investigative Mechanism

JÖR n.F.

Jahrbuch des Öffentlichen Rechts, neue Folge

JUFIL

Journal on the Use of Force and International Law

JURA

Juristische Ausbildung

JuS

Juristische Schulung

JZ

Juristenzeitung

KFOR

Kosovo Force

KSZE

Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

lit.

littera (Buchstabe)

LJIL

Leiden Journal of International Law

LuftSiG

Luftsicherheitsgesetz

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

Minusma

United Nations Multidimensional Integrated Stabilization Mission in Mali

MPEPIL

Max Planck Encyclopedia of Public International Law

MPYUNL

Max Planck Yearbook of United Nations Law

NATO

North Atlantic Treaty Organization

NJW

Neue juristische Woche

Nr.

Nummer

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NZWehrr

Neue Zeitschrift für Wehrrecht

o.Ä.

oder Ähnliches

OAE

Operation Active Endeavour

OSZE

Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

ParlBG

Parlamentsbeteiligungsgesetz

PESCO

Permanent Structured Cooperation

P5

Permanent Members of the United Nations Security Council

R2P

Responsibility to Protect

RAF

Rote Armee Fraktion

RES

Resolution

RGBI

Reichsgesetzblatt

Rn.

Randnummer

RSM

Resolute Support Mission

RtoP

Responsibility to Protect

RuP

Recht und Politik

S.

Seite

S/PRST

Statements made by the President of the United Nations Security Council

S/RES

Security Council/Resolution

SC

Security Council

SG

Soldatengesetz

SPD

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

SR

Sicherheitsrat

StGB

Strafgesetzbuch

SVN

Satzung der Vereinten Nationen

SZ

Süddeutsche Zeitung

u.

und

u.a.

unter anderem

UAbs.

Unterabsatz

UK

United Kingdom

UN

United Nations

UNAMID

United Nations Hybrid Mission in Dafur

UNIFIL

United Nations Interim Force in Lebanon

UNIM

United Nations Independent Mechanism of Investigation

UNMISS

United Nations Mission in the Republic of South Sudan

UNO

United Nations Organization

UNOSOM

United Nations Operation in Somalia

UNSC

United Nations Security Council

USA

United States of America

UZwG

Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen

v.

von/vom

VCLT

Vienna Convention on the Law of Treaties

VG

Verwaltungsgericht

VN

Vereinte Nationen

vs.

versus

VStGB

Völkerstrafgesetzbuch

VVDStRL

Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer

WEU

Westeuropäische Union

WStG

Wehrstrafgesetz

WVK

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

YJIL

Yale Journal of International Law

YUN

Yearbook of the United Nations

ZaöRV

Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

Ziff.

Ziffer

ZP

Zusatzprotokoll

ZParl

Zeitschrift für Parlamentsfragen

ZPI

Zeitschrift für Internationale Politik

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

Einführung

A. Einleitung

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland besteht im Mai 2019 bereits seit 70 Jahren. Die Wehrverfassung hat vor über 50 Jahren die letzten wesentlichen Änderungen durch den verfassungsändernden Gesetzgeber erfahren.1 Das auf dem Gebiet des extraterritorialen Einsatzes2 bewaffneter Streitkräfte bahnbrechende Streitkräfte-Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1994 liegt bereits 25 Jahre zurück.3 Die historischen Daten deuten darauf hin, dass das Grundgesetz es geschafft hat, seine Stabilisierungsfunktion4 im Bereich des Militärischen hervorragend zu erfüllen. Dies ist umso bemerkenswerter, weil der Regelungsbereich der Wehrverfassung eine Materie betrifft, die schnellen tatsächlichen Entwicklungen unterliegt. Das sicherheitspolitische Umfeld hat sich in den vergangenen 25 Jahren seit der Entscheidung kontinuierlich verändert. In dem Weißbuch zur „Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr“ aus dem Jahre 2016 wird der transnationale Terrorismus als eine der größten Herausforderungen für die deutsche Sicherheitspolitik erkannt. Terroristische Anschläge werden als die „unmittelbarste Herausforderung“ der Sicherheit Deutschlands identifiziert.5

Diese Gefährdungslage war 1969, als noch die expansive Politik der Sowjetunion sowie die Bündnisverteidigung im Rahmen der NATO gegenüber dem östlichen Militärbündnis des Warschauer Pakts6 im Mittelpunkt standen, ←33 | 34→nicht absehbar. Die maßgebliche Frage muss daher lauten, ob die Verfassung im Bereich des extraterritorialen bewaffneten Einsatzes deutscher Streitkräfte noch die Fähigkeit besitzt, die tatsächlichen Geschehnisse zu bestimmen und zu regulieren. Damit ist die Frage nach der normativen Kraft des Grundgesetzes im Regelungsbereich der Auslandseinsätze der Bundeswehr gestellt.7 Zahlreiche rechtliche Problemstellungen, die den normativen Rahmen des Grundgesetzes auf die Probe stellen, zeigen sich nicht zuletzt in den bereits stattfindenden Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Von Deutschland wird international kontinuierlich die Übernahme zusätzlicher militärischer Verantwortung verlangt. Jüngst wurde von den USA in Berlin das Anliegen vorgetragen, deutsche Bodentruppen nach Syrien zu entsenden.8 Gleichzeitig muss auf die seit 2011 erneut erkennbar werdende Blockade des Zentralorgans des durch die Satzung der Vereinten Nationen etablierten kollektiven Sicherheitssystems, des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, reagiert werden.9 So ist im Weißbuch 2016 mit Blick auf zwischenstaatliche Kooperationen von „neuen Formaten“ die Rede.10

Aufgrund der Übernahme zusätzlicher militärischer Verantwortung in Auslandseinsätzen seit den frühen 1990er Jahren hat die Bundeswehr in einigen bewaffneten Konflikten gekämpft. Im Jahre 2009 stand schließlich das Verhalten eines im Auslandseinsatz agierenden deutschen Offiziers vor dem Hintergrund der Einhaltung insbesondere konfliktsvölkerrechtlicher Normen auf dem ←34 | 35→Prüfstand. Ein Ermittlungsverfahren gegen einen deutschen Oberst, der die Bombardierung zweier von Talibankämpfern entführter Tanklaster durch amerikanische Kampfflugzeuge anordnete, infolge derer es zahlreiche zivile Opfer zu beklagen gab, wurde mangels Verletzung konfliktsvölkerrechtlicher Grundsätze vom Generalbundesanwalt eingestellt.11 Das Verfahren förderte sowohl für die deutsche Öffentlichkeit als auch für die Politik zwei wichtige Erkenntnisse zutage, die bis dahin nicht im Fokus standen: Dass die Bundeswehr mit Bodentruppen in einem Krieg12 kämpfte, war (spätestens) nun13 öffentlich nicht mehr zu leugnen, wurde dies doch in aller Eindeutigkeit vom Generalbundesanwalt herausgearbeitet.14 Ferner wurden die mit dem Recht der bewaffneten Konflikte einhergehenden umfassenden Handlungsbefugnisse eines Staates verdeutlicht. Auch in diesem Rahmen ergeben sich maßgebliche Fragen im Hinblick auf das Verhältnis der internationalen Rechtsordnung und des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Der rechtliche Rahmen für den Auslandseinsatz der Bundeswehr ist so exakt wie kaum eine andere Thematik an dem Schnittpunkt des Völker- und Verfassungsrechts zu verorten. Die Interdependenz der Staaten wird überdies zuvorderst im Bereich der Friedenssicherung deutlich. Kein anderer Staat der Welt als Deutschland könnte als besserer Beleg dafür dienen, inwieweit die Einbindung in internationale Strukturen dazu im Stande ist, dauerhaft Frieden zu schaffen. Auffällig ist zunächst der enge zeithistorische Zusammenhang zwischen den wesentlichen zugrundeliegenden Rechtsregimen – die UN-Charta ist am 24.10.1945 in Kraft getreten,15 das Grundgesetz am ←35 | 36→23.5.1949.16 Die viel zitierte Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ist Ausdruck eben dieses Näheverhältnisses.17 Das besondere Verhältnis des Grundgesetzes zu der Rechtsordnung des Völkerrechts kommt im Bereich der Wehrverfassung prägnant zum Ausdruck.

B. Anlass der Untersuchung

Auslandseinsätze der Bundeswehr sind sowohl in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart ein rechtlich und politisch kontrovers diskutiertes Thema. Rechtliche Ausarbeitungen zu oder im Zusammenhang mit der Thematik sind spätestens seit Beginn der 1990er Jahre keine Seltenheit mehr. Einige Probleme, die bis heute keiner eindeutigen Lösung zugeführt werden konnten, sind dabei immer wieder Gegenstand der Diskussion.18 Andererseits führen die weltweit zu beobachtenden, in ihrer Ausprägung vielfältigen und sich stetig wandelnden Bedrohungslagen19 auch zu neuen Problemstellungen. Bestehende rechtliche Unsicherheiten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der aktuellen Auslandseinsätze der Bundeswehr in Syrien und im Irak sowohl auf verfassungs- als auch auf völkerrechtlicher Ebene20 indizieren bereits die Notwendigkeit einer Befassung mit der Thematik. Der Bearbeitung zugrunde zu legen ist die Tatsache, dass ein bewaffneter Auslandseinsatz der Bundeswehr elementare Rechtsgüter nicht nur von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr tangiert. Oberstes Ziel muss es daher sein, Rechtsunsicherheiten in diesem Bereich zu beseitigen.21

←36 | 37→

Entbehrt es einer grundgesetzlichen Grundlage für einen Auslandseinsatz der Bundeswehr, gehen hiermit auch erhebliche praktische Konsequenzen einher. So können Soldaten, deren „zentrale Dienstpflicht“ im Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten gründet,22 einen Befehl unter anderem dann verweigern, wenn der Befehl die Menschenwürde verletzt oder nicht zu „dienstlichen Zwecken“ erfolgt.23 Ein Befehl ist dann als nicht einem „dienstlichen Zweck“ dienend anzusehen, wenn er in Bezug zu einem Auslandseinsatz steht, für den keine verfassungsrechtliche Grundlage existiert.24 Ist die Bundeswehr einmal in einen bewaffneten Konflikt entsandt und übt extraterritorial deutsche Hoheitsgewalt aus, sind auch Friktionen zwischen den grundgesetzlich niedergelegten Grundrechten und den eingriffsintensiven Befugnissen des sogenannten humanitären Völkerrechts denkbar.25

Die Intervention auf Einladung, die Rettung eigener Staatsangehöriger und die humanitäre Intervention sind drei Einsatzarten, die grundgesetzlich nicht ausdrücklich geregelt sind. Mit Ausnahme der humanitären Intervention handelt es sich hierbei um in der Praxis der Bundeswehr gängige Einsatzkonstellationen. Die Praxisrelevanz von Rettungsoperationen wurde nach der Operation Pegasus in Libyen im Jahre 2011 zuletzt im Jahre 2016 durch die Evakuierung eigener Staatsangehöriger aus dem Südsudan unter Beweis gestellt. Im Irak beteiligt sich Deutschland an einem Militäreinsatz, der auf Einladung der irakischen ←37 | 38→Regierung erfolgt, für den aber kein Mandat des Sicherheitsrates vorliegt. Missionen zur Ausbildung lokaler Sicherheitskräfte erfolgen typischerweise auf Einladung des Territorialstaates. Doch auch die Frage der Beteiligung Deutschlands an einer humanitären Intervention ist im Zuge der Ereignisse des Syrien-Konflikts akut geworden.26 Darüber hinaus ist die Rechtmäßigkeit der Bekämpfung nicht-staatlicher Akteure zum Zweck der Selbstverteidigung auf dem Gebiet eines Drittstaates sowohl auf völker- als auch auf verfassungsrechtlicher Ebene umstritten.

C. Gegenstand der Untersuchung

Der Titel der vorliegenden Ausarbeitung, „Der Auslandseinsatz der Parlamentsarmee im Spannungsverhältnis zwischen innerstaatlichen und völkerrechtlichen Vorgaben“, enthält bereits die wesentlichen Aussagen zum Gegenstand der Untersuchung. An der Namensgebung lassen sich die zu untersuchenden Themenschwerpunkte herausarbeiten.

Details

Seiten
438
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631832714
ISBN (ePUB)
9783631832721
ISBN (MOBI)
9783631832738
ISBN (Hardcover)
9783631830093
DOI
10.3726/b17445
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (September)
Schlagworte
Bundeswehr Parlamentsvorbehalt Auslandseinsatzgesetz Verteidigung Pegasus-Urteil Streitkräfte Zustimmungsantrag Kampfführungsbefugnisse extraterritorialer Einsatz
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 438 S.

Biographische Angaben

Daniel Hinze (Autor:in)

Daniel Hinze studierte zwischen Oktober 2010 und Februar 2016 Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln mit einem Schwerpunkt auf dem Völker- und Europarecht. Hieran anschließend erfolgte bis Mai 2020 die Promotion an der Universität zu Köln.

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Titel: Der Auslandseinsatz der Parlamentsarmee im Spannungsverhältnis zwischen innerstaatlichen und völkerrechtlichen Vorgaben
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