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Die D&O-Versicherung des Aufsichtsrats

von Franziska Höhne (Autor:in)
©2020 Dissertation 254 Seiten

Zusammenfassung

Die praxisorientierte Arbeit verschafft einen Überblick, welche Themen bei der D&O-Versicherung des Aufsichtsrats zu beachten sind. Dabei liegt ein besonderer Fokus auf den Haftungsrisiken des Aufsichtsrats und den Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung. Schwerpunkte sind Alternativen zur Unternehmenspolice beispielsweise durch Trennung der Versicherungen von Vorstand und Aufsichtsrat, die Versicherung ausgeschiedener Organmitglieder, die Abschlusskompetenz, die Abtretung des Freistellungsanspruchs, der Selbstbehalt des Aufsichtsrats sowie die unzureichende Deckungssumme bei Großschadensfällen. Dazu werden wertvolle Reformvorschläge insbesondere im Hinblick auf die Kodexreform 2019 vorgestellt. Daneben wird der Dieselskandal rund um den VW-Konzern als aktuelles Haftungsbeispiel untersucht.

Inhaltsverzeichnis

  • Titelseite
  • Titel
  • Impressum
  • Über das Buch
  • Autorenangaben
  • Danksagung
  • Gliederung
  • A. Einführung
  • I. Einleitung
  • II. Problemaufriss
  • III. Ausblick
  • B. Hauptteil
  • I. Erstes Kapitel: Die Haftung des Aufsichtsrats
  • II. Zweites Kapitel: Die Haftungsbegrenzung durch die D&O-Versicherung
  • III. Drittes Kapitel: Die amerikanische Business Corporation
  • IV. Viertes Kapitel: Gemeinsame D&O-Versicherung oder Trennung?
  • V. Fünftes Kapitel: Versicherung ausgeschiedener Organmitglieder
  • VI. Sechstes Kapitel: In welchem Interesse wird die D&O-Versicherung abgeschlossen? (Abschlusskompetenz)
  • VII. Siebtes Kapitel: Möglichkeit der Abtretung des Freistellungsanspruchs aus der D&O-Versicherung
  • VIII. Achtes Kapitel: Der Selbstbehalt des Aufsichtsrats
  • IX. Neuntes Kapitel: Versicherungssumme bei Großschadensfällen
  • X. Zehntes Kapitel: D&O-Versicherung: Ja oder Nein?
  • C. Endfazit
  • D. Zusammenfassung in Thesen
  • E.  Abkürzungsverzeichnis
  • F.   Literaturverzeichnis
  • G. Anhang

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A. Einführung

I. Einleitung

1. Allgemein

Vorstand und Aufsichtsrat sind zwei Organe, welche wir dem dualistischen System zu verdanken haben. Wenn es um Wirtschaftsskandale und Unternehmenskrisen ging, stand lange Zeit der Vorstand im Fokus der Aufmerksamkeit. Was das angeht, führte der Aufsichtsrat dagegen ein „Schattendasein“. In den letzten Jahren ist der Aufsichtsrat aber immer mehr in das Licht der Öffentlichkeit gerückt. Verantwortlich dafür ist unter anderem, dass dem Aufsichtsrat immer größerer Einfluss zugesprochen wird. Die tradierte Machtverteilung verschiebt sich immer weiter zugunsten des Aufsichtsrats.1 Aber ist das wirklich zu seinen Gunsten? Zwar steigt sein Einfluss auf das Unternehmen, aber damit erhöht sich gleichzeitig sein Haftungsrisiko. „Jede Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds ist eine potenzielle Pflichtverletzung des Aufsichtsrats.“2 Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollten sich bei der Mandatsübernahme und Ausübung der Tätigkeit dieser Gefahr bewusst sein. Allerdings können sie ihr begegnen, indem sie sich – neben der verantwortungsbewussten Wahrnehmung ihrer Aufgaben – mit den notwendigen Details ihres Versicherungsschutzes beschäftigen.

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Dem dualistischen System wird zwar der Nachteil zugesprochen, dass der Aufsichtsrat zu wenig Einfluss auf Entscheidungsprozesse der Geschäftsführung, mangelnde Sachnähe und Informationslücken im Vergleich zum Vorstand hat. Allerdings ist der Gesetzgeber dieser Kritik mit einer stärkeren „Einbindung des Aufsichtsrats in die Verwaltung der Gesellschaft begegnet“. Wiesner zieht daraus sogar den Schluss, dass sich das dualistische System damit immer weiter in Richtung des monistischen Systems bewegt.3 Hand in Hand mit dieser Entwicklung geht die „Professionalisierung des Aufsichtsrats“4 einher, wonach die Anforderungen an den Aufsichtsrat und seine Tätigkeit immer komplexer werden. Seit Jahren lässt sich eine „Tendenz zur generellen Aufwertung der Stellung des Aufsichtsrats in der Aktiengesellschaft“ erkennen.5 Damit untrennbar verbunden ist wiederum ein erhöhtes Haftungsrisiko der Aufsichtsratsmitglieder.6

Ist der Verdacht einer fehlerhaften Entscheidung des Vorstands gegeben, so kann der Aufsichtsrat inzwischen nicht mehr nur darauf verweisen, dass der Vorstand allein die Geschäftsführung zu vertreten hat und für den Aufsichtsrat höchstens eine Verletzung der Überwachungspflicht in Betracht kommt. Vielmehr sollte die Geschäftsleitung des Vorstands nicht getrennt von der Überwachung und Beratung durch den Aufsichtsrat betrachtet werden.7 Der Aufsichtsrat kann als „mit-unternehmerisches Organ der Gesellschaft“8 beziehungsweise „Kontrolleur und Mit-Unternehmer“9 bezeichnet werden.

2. Dieselskandal

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Den Anlass zu dem Beginn der Recherche dieser Arbeit gab der Dieselskandal, welcher maßgeblich durch den Volkswagen (VW) Konzern verursacht wurde10. Denn dieser Skandal zeigte einmal mehr, dass auf der Suche nach den Verantwortlichen natürlich als Erstes Vorwürfe in Richtung der Führungsebene erhoben werden. Dabei stand im Mittelpunkt der medialen und ermittelnden Aufmerksamkeit vorrangig der Vorstand. Doch da der Aufsichtsrat zur Prüfung der Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Vorstand verpflichtet ist, kann auch er sich einer gewissen Aufmerksamkeit sicher sein.11 Außerdem steigern sich in der Situation einer Unternehmenskrise die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats.12

Der Dieselskandal hat die deutsche Automobilindustrie und damit den Eckpfeiler der deutschen Wirtschaft bis ins Mark erschüttert. Trotz der Aufarbeitung seit 2015 schafft er es immer noch nicht, aus dem Fokus der Presse zu gelangen, und seine Auswirkungen werden noch lange anhalten. Die ungeklärten Fragen scheinen nicht enden zu wollen. Außerdem bietet der VW Konzern reichlich „Futter“ für die Darlegung von Haftungsbeispielen im Zusammenhang mit Aufsichtsratsmitgliedern, insbesondere in Verbindung mit Porsche. In dieser Arbeit soll allerdings keine Aufarbeitung des Dieselskandals oder der Presse rund um den VW Konzern erfolgen. Stattdessen soll aufgezeigt werden, dass ein solches Großereignis nicht nur negative Folgen mit sich bringt, sondern vielmehr der Rechtsentwicklung und dem Fortschritt dienen kann. Dies ergibt sich daraus, dass entweder Rechtsfragen zum ersten Mal aufgeworfen werden oder bereits vorhandene Lösungsmöglichkeiten weiterentwickelt werden können.13

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Durch einen solchen Skandal wird nämlich oft erst das Interesse der Allgemeinheit geweckt, sodass eine öffentliche Auseinandersetzung erfolgen und die Bedeutung von ungelösten Problemen in das Bewusstsein gerufen werden kann. Der Dieselskandal brachte beispielsweise erst die Einführung der Musterfeststellungsklage ins Rollen.14 Durch die Vielzahl an geschädigten Verbrauchern und die damit verbundene Aufarbeitung gleichgelagerter Schadensfälle erlangen außerdem die Möglichkeiten durch Legal-Tech immer mehr an Bedeutung, wodurch deren Weiterentwicklung voranschreitet.15 Das Legal-Tech Start-up myRight hatte zum Beispiel die erste Musterklage gegen VW eingereicht, bevor die Musterfeststellungsklage möglich war.16

Im Rahmen der Einführung soll erst kurz der Dieselskandal zusammengefasst werden:

Alles begann 2015 damit, dass in den USA durch eine Umweltbehörde die Manipulation bei Diesel-Fahrzeugen von VW durch eine Abschalteinrichtung entdeckt wurde. Diese Abschalteinrichtung sorgte dafür, dass außerhalb der erkannten Prüfungssituation auf dem Motorprüfstand die Abgasreinigungsanlage des Motors abgeschaltet wurde, sodass die Grenzwerte der Abgasemissionen nur während der Prüfung eingehalten und außerhalb der Prüfung während des normalen Fahrbetriebs eklatant überschritten wurden. Der Grund dafür war die Vermeidung höherer Kosten und eines höheren Verbrauchs.17 Nicht nur VW, auch die Konzerntöchter, insbesondere Audi, waren davon betroffen. Außerdem rückte die Porsche Automobil Holding SE (Porsche SE) in den Vordergrund des Geschehens, da sie mit 52,2 % der Stammaktien an der VW Aktiengesellschaft (AG) beteiligt ist, „über 90 % ihrer Bilanzsumme in die Beteiligung an“ der VW AG investiert hat und damit wirtschaftlich abhängig von der VW AG ist.18

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Die Frage ist nun, wer für den Schaden geradestehen muss.19 Einerseits klagen die Käufer auf Schadensersatz mit teilweisem Erfolg gegen die VW AG selbst als Hersteller20, andererseits rückt die Frage in den Vordergrund, ob auch Vorstand und Aufsichtsrat persönlich gegenüber der Gesellschaft, den Kunden oder den Aktionären haften. Bis kurz vor Veröffentlichung der Arbeit stand beispielsweise das KapMuG-Musterverfahren beim OLG Braunschweig gegen die Volkswagen AG und die Porsche SE noch aus.21 Inzwischen wurde die Klage zurückgenommen nachdem sich auf einen umfangreichen Rahmenvergleich geeinigt wurde.22 Jüngst hat der BGH mit seinem Urteil von Ende Mai 2020 festgestellt, dass einem VW-Käufer ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen VW als Hersteller zusteht.23

Wie bereits angedeutet, konzentriert sich diese Arbeit auf die Haftung des Aufsichtsrats und es soll insbesondere die Begrenzung der Haftung durch die Directors‘ and Officers‘ Liability Insurance – sogenannte D&O-Versicherung – näher beleuchtet werden. Der Dieselskandal kann dabei teilweise als praktisches Beispiel für die Haftungsfrage herangezogen werden. Gegen VW wurde beispielsweise wegen des Dieselskandals ein Bußgeld von einer Milliarde Euro verhängt. Deshalb stellt sich die Frage, ob die Gesellschaft sich zumindest einen Anteil einer solch hohen Schadenssumme von den verantwortlichen Organmitgliedern zurückholen darf.24 Schutz gegen die persönliche Haftung können sich die Manager nur von der teilweise als „Manager-Haftpflichtversicherung“25 bezeichneten D&O-Versicherung erhoffen, denn VW hat die verantwortlichen D&O-Versicherer bereits informiert26. Die Versicherung kann die Organmitglieder im Rahmen einer Rechtsabwehr unterstützen und die Kosten können von der Versicherungssumme gedeckt werden. Inwiefern ein D&O-Versicherungsfall realistisch ist und ob die die Versicherungssumme die Organmitglieder wirklich ausreichend vor einer Haftung schützen kann, wird im Laufe der Arbeit herausgearbeitet.

II. Problemaufriss

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Um die Problematik der D&O-Versicherung rund um den Aufsichtsrat zu verstehen, muss der Ursprung der D&O-Versicherung betrachtet werden. Die heutige deutsche D&O-Versicherung wurde ursprünglich für das amerikanische System entwickelt und genau hier liegt ein „Geburtsfehler“ der deutschen D&O-Versicherung.27 Durch die unterschiedlichen Aktienrechtssysteme kommt es zu einer grundlegenden Transferproblematik.28 Grund dafür ist, dass das deutsche Aktienrecht auf dem dualistischen System, auch „Two-Tier Board System“ genannt, beruht. Dieses sieht eine Trennung von Geschäftsführung durch den Vorstand und Überwachung durch den Aufsichtsrat vor. Dem gegenüber steht das international vorherrschende monistische Board System, bei dem Geschäftsführung und Überwachung von nur einem Organ übernommen werden, dem „board of directors“.29 Die sich daraus ergebende Transferproblematik beruht auf der Tatsache, dass trotz der Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat beide Organe regelmäßig mit nur einer gemeinsamen Deckungssumme versichert sind. Wenn nun der Vorstand zuerst in Anspruch genommen wird, besteht für den Aufsichtsrat die Gefahr, dass die Versicherungssumme bereits verbraucht und damit für seine Anspruchsabwehr nichts mehr übrig ist.30 Deshalb wird sich die Arbeit als erstem Problemschwerpunkt der Frage widmen, ob die D&O-Versicherungen von Vorstand und Aufsichtsrat für einen besseren Schutz des Aufsichtsrats getrennt werden sollten.31

Zuvor muss aber geklärt werden, wann die Aufsichtsratsmitglieder in der Theorie haften und wie die tatsächliche Aufsichtsratshaftung sowie der Schutz durch die D&O-Versicherung in der Praxis aussehen.

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Vor dem Hintergrund der Professionalisierung des Aufsichtsrats und der steigenden Haftungsrisiken für Manager im Allgemeinen in den letzten Jahren32 kommt der Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung durch die D&O-Versicherung immer mehr Bedeutung zu.33 Denn das Risiko der persönlichen Haftung der Organe senkt die Attraktivität der Topmanager-Positionen.34 Man kann sogar so weit gehen zu sagen, dass „[w]enn insbesondere die Aufsichtsräte wüssten, wofür sie haften, würden viele von ihnen ihr Mandat niederlegen“35. Dies kann nicht vollständig durch ein hohes Gehalt beziehungsweise eine hohe Vergütung ausgeglichen werden, sondern nur durch eine schützende Absicherung in Form einer möglichst umfassenden und konfliktfreien D&O-Versicherung. Dass die D&O-Versicherung aber durchaus Lücken und Konflikte aufweist und wie man diesen begegnen kann, wird Teil dieser Arbeit sein.

Mit dem Ziel einer möglichst umfassenden D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat wird deshalb ein besonderes Augenmerk auf die weitere Versicherung ausgeschiedener Manager gelegt. Im Hinblick auf die Einflussnahme des Aufsichtsrats auf die Ausgestaltung und den Abschluss der D&O-Versicherung wird die Frage der Abschlusskompetenz der D&O-Versicherung besprochen. Durch zwei aktuelle Entscheidungen des BGH ist die Abtretung des Freistellungsanspruchs von der Rechtsprechung als zulässig anerkannt worden, woraus sich einige Folgefragen für die D&O-Versicherung ergeben, für welche die Arbeit Empfehlungen zur Lösung geben wird. Die Frage, ob der Selbstbehalt des Aufsichtsrats sinnvoll ist und inwiefern der Selbstbehalt im Rahmen einer D&O-Versicherung den Sinn und Zweck der Organhaftung sicherstellen soll, wird aufgearbeitet und beantwortet. Der vorletzte Problemschwerpunkt der unzureichenden Versicherungssumme bei Großschadensfällen stellt wiederum die D&O-Versicherung selbst in Frage, weshalb das darauf folgende, abschließende Kapitel die Sinnhaftigkeit der D&O-Versicherung allgemein behandelt.

III. Ausblick

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, dem Leser ein tiefergehendes Verständnis der aktuellen Problematik rund um die D&O-Versicherung des Aufsichtsrats nahezubringen. Hierbei wird neben der rechtlichen Einordnung das Augenmerk auf die praxisrelevanten Bereiche, insbesondere für das Aufsichtsratsmitglied selbst im Vergleich zum Vorstand, gelegt. Dafür beginnt der Hauptteil mit allgemeinen Erläuterungen und Beispielen zur Aufsichtsratshaftung, der Darstellung der D&O-Versicherung sowie der Einführung in die amerikanische Form der Aktiengesellschaft. Dem folgend soll aufgeschlüsselt werden, welche offenen Rechtsfragen und gegenwärtigen Konfliktpotentiale hinsichtlich der D&O-Versicherung des Aufsichtsrats bestehen und auf welchen Ursachen sie beruhen. Am Ende jedes Problemschwerpunkts soll nicht nur eine Aufarbeitung der Problemfelder stehen, sondern auch ein Ausblick auf die sinnvollsten Lösungsmöglichkeiten gegeben werden. Die Zusammenfassung der Probleme und die damit korrespondierenden Lösungsvorschläge werden die Lektüre in Form von Thesen abschließen.


1 So auch beispielsweise Seibt, Manager Magazin 6/2018, S. 75; Freund, NZG 2018, 1361, 1362.

Details

Seiten
254
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631834121
ISBN (ePUB)
9783631834138
ISBN (MOBI)
9783631834145
ISBN (Hardcover)
9783631831229
DOI
10.3726/b17529
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (November)
Schlagworte
VW Unabhängige Deckungssumme Versicherungstrennung Organhaftung Haftungsbegrenzung Unternehmenspolice TTT-Policy Selbstbehalt Dieselskandal Two-Tier-Board-System
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 254 S.

Biographische Angaben

Franziska Höhne (Autor:in)

Franziska E. Höhne studierte Rechtswissenschaft mit dem Schwerpunkt Handel und Wirtschaft an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Daneben arbeitete sie als Wissenschaftliche Mitarbeiterin im gesellschaftsrechtlichen und versicherungsrechtlichen Bereich.

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