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Crowdwork - Herausforderungen einer neuen Form der Beschäftigung für das deutsche Arbeitsrecht

von Benjamin Durst (Autor:in)
©2020 Dissertation 304 Seiten

Zusammenfassung

Mit Crowdwork hat sich ein Markt für bezahlte Arbeit entwickelt, der es Unternehmen ermöglicht, Aufgaben flexibel an externe Arbeitskräfte zu vergeben. Diesem Phänomen geht der Autor nach, indem er zunächst im Rahmen einer allgemeinen rechtsdogmatischen Untersuchung die rechtlichen Beziehungen zwischen Crowdworkern und deren Auftraggebern eingehend analysiert. Im Kern wird sodann der Frage nachgegangen, unter welchen Umständen und in welchem Umfang das Arbeitsrecht nach der geltenden Rechtslage auf die Rechtsbeziehungen zwischen Crowdworkern und ihren Auftraggebern Anwendung findet. Vor dem Hintergrund der gefundenen Ergebnisse werden schließlich Vorschläge unterbreitet, anhand derer de lege ferenda eine Verbesserung der Rechtslage erreicht werden kann.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • I. Neue Märkte und Arbeitsformen durch digitale Plattformen
  • II. Moderne Arbeitsorganisation durch Crowdwork
  • III. Chancen und Risiken von Crowdwork
  • IV. Zielsetzung der Arbeit
  • V. Gang der Untersuchung
  • B. Grundlegendes zu Crowdsourcing und Crowdwork
  • I. Etymologie und Definition
  • 1. Crowdsourcing
  • 2. Crowdwork
  • a) Crowdsourcer als Auftraggeber
  • b) Vergabe von Aufgaben im Rahmen des Crowdsourcing
  • c) Crowdworker als Auftragnehmer
  • d) Entgeltlichkeit
  • e) Digitalisierbarkeit der Arbeitsergebnisse
  • 3. Zwischenergebnis
  • II. Erscheinungsformen von Crowdwork
  • 1. Interne Crowdwork
  • 2. Externe Crowdwork
  • a) Direktes Crowdsourcing
  • b) Indirektes Crowdsourcing
  • 3. Zwischenergebnis
  • III. Praktische Relevanz
  • IV. Zusammenfassung
  • C. Dogmatische Einordnung von Crowdwork
  • I. Rahmenvertrag durch Registrierung
  • II. Vergabe einzelner Aufgaben
  • 1. Auslobung
  • a) Öffentliche Bekanntmachung
  • b) Belohnung
  • c) Für die Vornahme einer Handlung
  • d) Bindendes Versprechen
  • e) Sonderfall: Wettbewerbsbasierte Crowdwork
  • f) Zwischenergebnis
  • 2. Vertrag
  • a) Vertragsparteien
  • aa) Direktes Crowdsourcing
  • bb) Indirektes Crowdsourcing
  • (1) Plattform als Vermittlerin
  • (a) Dogmatische Einordnung der Vermittlungstätigkeit
  • (aa) Dienstvertrag
  • (bb) Dienstverschaffungsvertrag
  • (cc) Maklervertrag
  • (b) Zwischenergebnis
  • (2) Plattform als Vertragspartnerin
  • (3) Ermittlung der Vertragsparteien im Einzelfall
  • (a) Meinungsstand zu den Vertragsbeziehungen
  • (b) Stellungnahme
  • (aa) Einfluss der Regelungen in den AGB der Plattformen
  • (bb) Kriterien zur Bestimmung der Vertragsparteien
  • cc) Zwischenergebnis
  • b) Antrag
  • aa) Bestimmtheit
  • bb) Rechtsbindungswille
  • (1) Einstellen der Aufgabe auf der Plattform
  • (2) Einreichung des Ergebnisses
  • (3) Anklicken der Aufgabe382
  • (4) Zwischenergebnis
  • c) Annahme
  • d) Zwischenergebnis
  • III. Zusammenfassung
  • D. (Arbeits-)rechtliche Einordnung der Crowdworker
  • I. Crowdworker als Arbeitnehmer
  • 1. Für Arbeitnehmer geltende Schutzvorschriften
  • 2. Voraussetzungen nach § 611a Abs. 1 BGB
  • a) Privatrechtlicher Vertrag
  • b) Leistung von Arbeit
  • aa) Arbeit
  • bb) Leistung
  • (1) Dienstleistung
  • (a) Crowdwork als Gegenstand eines Werkvertrags
  • (b) Crowdwork als Gegenstand eines Dienstvertrags
  • (c) Crowdwork als Gegenstand einer Auslobung
  • (d) Zwischenergebnis
  • (2) Entgeltlichkeit
  • cc) Zwischenergebnis
  • c) Für einen anderen
  • d) In persönlicher Abhängigkeit
  • aa) Weisungsgebundenheit
  • (1) Interne Crowdwork
  • (2) Externe Crowdwork
  • (3) Zwischenergebnis
  • bb) Fremdbestimmtheit
  • cc) Sonstige Abgrenzungskriterien
  • (1) Wortwahl der Vertragsparteien
  • (2) Dauer des Vertragsverhältnisses
  • (3) Persönliche Leistungsverpflichtung
  • (4) Vergütung
  • (5) Wirtschaftliche Abhängigkeit
  • (6) Unternehmerische Chancen und Risiken
  • (7) Schulung, Training
  • e) Gesamtbetrachtung
  • aa) Interne Crowdwork
  • bb) Externe Crowdwork
  • 3. Vergleich zu anderen Formen des Fremdpersonaleinsatzes
  • 4. Zwischenergebnis
  • II. Crowdworker als arbeitnehmerähnliche Personen
  • 1. Anwendbare arbeitsrechtliche Schutzvorschriften
  • 2. Voraussetzungen für eine Arbeitnehmerähnlichkeit
  • a) Wirtschaftliche Abhängigkeit
  • b) Soziale Schutzbedürftigkeit
  • c) Vertragsart
  • d) Persönliche Arbeitsleistung
  • 3. Zwischenergebnis
  • III. Crowdworker als in Heimarbeit Beschäftigte
  • 1. Anwendbare Schutzvorschriften
  • a) Schutzvorschriften nach dem HAG
  • b) Schutzvorschriften außerhalb des HAG
  • 2. Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Heimarbeit
  • a) Heimarbeiter nach § 2 Abs. 1 HAG
  • aa) Selbstgewählte Arbeitsstätte
  • bb) Mitarbeitende Familienangehörige
  • cc) Auftraggeber
  • (1) Gewerbetreibender
  • (2) Zwischenmeister
  • dd) Erwerbsmäßige Arbeit
  • ee) Wirtschaftliche Abhängigkeit
  • ff) Verwertung der Arbeitsergebnisse
  • gg) Beschaffung der Roh- und Hilfsstoffe
  • hh) „Vergabe“ der Aufträge als Voraussetzung?
  • ii) Zwischenergebnis
  • b) Hausgewerbetreibende nach § 2 Abs. 2 HAG
  • c) Gleichstellung nach § 1 Abs. 2 HAG
  • 3. Konsequenzen der Anwendbarkeit des Heimarbeitsrechts
  • 4. Zwischenergebnis
  • IV. Crowdworker als Selbständige
  • 1. Schutz durch Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • a) Crowdworker als Verbraucher
  • b) Rechtsfolge bei Unwirksamkeit einer Bestimmung
  • 2. Pflicht zur Korrektur bei struktureller Unterlegenheit
  • 3. Zwischenergebnis
  • V. Zusammenfassung
  • E. Kollektive Interessenvertretung
  • I. Betriebsverfassungsrecht
  • 1. Anwendbarkeit des BetrVG
  • 2. Betriebsratswahlen
  • 3. Beteiligungsrechte des Betriebsrats
  • a) Mitwirkungsrechte
  • aa) Informationsrechte
  • bb) Anhörungs-, Konsultations- und Beratungsrechte
  • b) Mitbestimmungsrechte
  • aa) Auswahlrichtlinien
  • bb) Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
  • cc) Weitere Mitbestimmungsrechte
  • 4. Betriebsvereinbarungen
  • 5. Zwischenergebnis
  • II. Tarifvertragsrecht
  • 1. Tarifautonomie für Crowdworker
  • 2. Umfang der tariflichen Regelbarkeit
  • 3. Zwischenergebnis
  • III. Arbeitskampfrecht
  • 1. Streiks
  • 2. Streikarbeit durch Crowdworker
  • 3. Zwischenergebnis
  • IV. Selbsthilfe und sonstige Formen der Interessenvertretung
  • V. Zusammenfassung
  • F. Grenzüberschreitende Crowdwork
  • I. Anwendbares Recht
  • 1. Sonderregeln für Arbeitnehmer
  • 2. Einschränkung der Rechtswahlfreiheit auch zugunsten arbeitnehmerähnlicher Personen
  • 3. Selbständige Crowdworker
  • a) Abweichende Regelungen für Verbraucher
  • b) Vorliegen von Eingriffsnormen
  • c) Rückgriff auf den ordre public
  • 4. Zwischenergebnis
  • II. Gerichtliche Zuständigkeit
  • III. Zusammenfassung
  • G. Handlungsbedarf und Handlungsvarianten
  • I. Modifikation des Arbeitnehmerbegriffs
  • 1. Bestimmung über unternehmerische Chancen und Risiken
  • 2. Begriff des funktionalen Arbeitgebers
  • 3. Europäische Begriffsbestimmung
  • 4. Sonstige Ansätze
  • 5. Stellungnahme
  • 6. Zwischenergebnis
  • II. Anpassung des Schutzes für arbeitnehmerähnliche Personen927
  • 1. Erweiterung des Definitionsbereichs
  • a) Abstellen auf die Ertragsstärke bzw. –schwäche
  • b) Festlegung der Erwerbsquoten
  • 2. Umkehr der Darlegungs- und Beweislast
  • 3. Anpassung der anwendbaren Vorschriften
  • a) Gleichstellung in § 5 Abs. 1 S. 2 BetrVG
  • b) Mindestlohn
  • c) Maßregelungsverbot
  • 4. Haftungsprivilegierung bei betrieblich veranlassten Schadensfällen
  • 5. Zwischenergebnis
  • III. Reformierung des Heimarbeitsgesetzes
  • 1. Vergleichbarkeit traditioneller Heimarbeit mit Crowdwork
  • 2. Anwendungsprobleme
  • a) Listenführung
  • b) Mitteilungspflicht bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit
  • c) Unterrichtungspflicht, Entgeltverzeichnisse
  • d) Entgeltbelege
  • e) Arbeitszeitschutz
  • f) Mithaftung der Auftraggeber
  • g) Entgeltschutz
  • h) Zwischenergebnis
  • 3. Änderungsansätze
  • a) Erweiterung des Anwendungsbereichs
  • aa) Begriff des Heimarbeiters
  • bb) Einbeziehung von Intermediären in den Pflichtenkreis der Zwischenmeister
  • cc) Zwischenergebnis
  • b) Modernisierung der allgemeinen Schutzvorschriften
  • c) Anpassung der Vorschriften zum Arbeitszeitschutz
  • d) Mithaftung der Intermediäre für Entgelte
  • e) Zwischenergebnis
  • 4. Zwischenergebnis
  • IV. Stärkung der Rechtsstellung Soloselbständiger
  • V. Gebührenordnung zur Regelung von Mindestentgelten
  • VI. Zusammenfassung
  • H. Schluss
  • I. Forschungsergebnisse
  • II. Ausblick
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Literaturverzeichnis
  • Linkverzeichnis

A. Einleitung

„Wir stehen vor einem grundlegenden Wandel des überkommenen Systems der Erwerbsarbeit. Traditionelle Begrenzungen und Normierungen werden brüchig, bisherige Stabilitäten in Frage gestellt. Am rasantesten vollziehen sich die Umbrüche im Sektor der informations- und kommunikationstechnisch gestützten Dienstleistungsarbeit, aber sie machen auch vor dem klassischen industriellen Sektor nicht halt. […] Es sind wenig erfreuliche Szenarien denkbar, in denen die arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen und sozialrechtlichen Stabilitäten des Industriezeitalters für einen großen Teil der abhängig Beschäftigten der Vergangenheit angehören und sich ein Heer formal Selbstständiger ohne soziale Sicherung von Auftrag zu Auftrag hangelt. Lebensplanung und langfristige Bindungen werden behindert, gearbeitet würde in diesem neuen Nomadentum so lange und so viel, wie es die Einhaltung der unter dem Konkurrenzdiktat vereinbarten Termine und Leistungen erfordert.“1

I. Neue Märkte und Arbeitsformen durch digitale Plattformen

Mit der Digitalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der immer mehr Fahrt aufnehmenden digitalen Transformation der Industrie erleben wir eine der größten Veränderungen der modernen Gesellschaft. Nicht nur die Art, wie Waren hergestellt, angeboten und von Endkunden bezogen und konsumiert werden, ändert sich grundlegend und nachhaltig. Auch der Markt für Werk- und Dienstleistungen erfährt durch digitale Innovationen eine regelrechte Revolution. Um die Bedeutung dieses digitalen Umbruchs zu reflektieren, haben sich in der deutschen Literatur bereits Begriffe wie „Industrie 4.0“ oder „Arbeit 4.0“ ←15 | 16→etabliert.2 Auf diese Weise wird der digitale Wandel mit der Einführung der Dampfmaschine, des Fließbands und des Computers gleichgesetzt.3

Zu den digitalen Basisinnovationen der vergangenen Jahre zählen insbesondere Smartphones, mobiles Internet oder Cloud-Computing.4 Die Nutzung von Suchmaschinen, sozialen Netzwerken, Online-Shops oder Streaming-Diensten stellt heutzutage eine Selbstverständlichkeit dar, auf die kaum einer mehr verzichten möchte. Doch die Entwicklung führt nicht nur dazu, dass das Internet für zahlreiche Freizeitaktivitäten an Bedeutung gewinnt. Aufgrund der örtlich und zeitlich unbegrenzten Verfügbarkeit digitaler Daten eröffnen sich auch Wertschöpfungsketten, die noch vor wenigen Jahren undenkbar schienen.

Eine tragende Rolle spielt in diesem Bereich die sogenannte Plattformökonomie.5 Hinter dem Begriff verbirgt sich ein Geschäftsmodell, bei dem Anbieter verschiedenster Produkte oder Dienstleistungen mit Interessenten bzw. Kunden auf einem digitalen Marktplatz (der „Plattform“) zusammengebracht werden.6 Die Plattformbetreiber nehmen dabei in der Regel die Rolle der Vermittler zwischen Nutzergruppen innerhalb eines übergreifenden „Ökosystems“ ein.7 Neben sozialen Kommunikationsplattformen wie Facebook,8 Instagram,9 Youtube,10 Twitch11 oder Twitter,12 die Kontakte und zumeist personenbezogene Informationen vermitteln und den Austausch unter den Nutzern ermöglichen, und digitalen Marktplätzen wie ebay,13 Amazon14 oder Kleiderkreisel,15 die einen virtuellen Ort anbieten, auf dem Anbieter und Nachfrager zusammentreffen können, haben sich in den letzten Jahren vor allem solche Plattformen im World Wide ←16 | 17→Web etabliert, die die Vermittlung verschiedenster Dienste zwischen Anbieter und Nachfrager zum Gegenstand haben.16 Hierbei ist wiederum danach zu unterscheiden, ob die über die jeweilige Plattform vermittelten Dienste ortsgebunden oder ortsungebunden stattfinden. Bei der ersten Variante handelt es sich um Plattformen der sogenannten On-Demand-Economy.17 Die geforderten Dienste sind hier stets an bestimmten Orten zu bestimmten Zeiten zu erbringen. So können beispielsweise über die Plattform Uber18 Anbieter und Nachfrager von Chauffeurdiensten zusammengebracht oder über Airbnb19 Ferienwohnungen an Reisende vermittelt werden.20 Dagegen handelt es sich bei der zweiten Variante um eine Form der Auftragsvergabe, bei der die Arbeit nicht nur über die Plattform angeboten, sondern auch online verrichtet und abgeliefert wird.21 Plattformen, die dieses Geschäftsmodell nutzen, bieten als IT-gestützte Vermittler digitaler Arbeit klar definierte Arbeitspakete in Form offener Aufrufe zur Bearbeitung an und zeichnen sich so – im Gegensatz zu den Plattformen der On-Demand-Economy – dadurch aus, dass die geforderten Leistungen nicht nur an einem konkreten Ort, sondern online von überall auf der Welt erbracht werden können.22 Bei dieser Form der Arbeitsorganisation, die sich bis vor wenigen Jahren noch relativ unbemerkt entwickelt hat, handelt es sich um Crowdwork.

II. Moderne Arbeitsorganisation durch Crowdwork

Mit Crowdwork hat sich ein Markt für bezahlte Arbeit entwickelt, der es Unternehmen ermöglicht, Aufgaben flexibel an externe Arbeitskräfte zu vergeben. Crowdwork stellt dabei eine von mehreren möglichen Ausprägungen des sog. ←17 | 18→Crowdsourcing dar.23 Beim Begriff „Crowdsourcing“ handelt es sich um eine im Jahr 2006 durch den US-amerikanischen Journalisten Jeff Howe geprägte Wortneuschöpfung, die – angelehnt an das traditionelle Outsourcing – als Adressaten der von Unternehmen ausgelagerten Arbeitsaufgaben nicht externe Dienstleister im Auge hat, sondern eine unbestimmte Gruppe von Internetnutzern, die Arbeiten über das Internet erbringen.24 Während beim Outsourcing Unternehmensaufgaben und -strukturen an externe Dienstleister ausgelagert werden, geht Crowdsourcing einen Schritt weiter: Hier werden Unternehmenstätigkeiten, die ursprünglich durch einzelne Vertragspartner (in der Regel Arbeitnehmer) erfüllt wurden, auf eine große Anzahl von Personen, eben die Crowd, verlagert. Die Vermittlung dieser Prozesse erfolgt durch verschiedene Internetplattformen. Als Crowdwork hat sich im wissenschaftlichen Sprachgebrauch letztlich die Erscheinungsform des Crowdsourcing etabliert, welche die entgeltliche Erledigung ausgeschriebener Arbeitsaufgaben zum Gegenstand hat.25

Durch die neu geschaffene Möglichkeit, Arbeiten über digitale Plattformen im Internet an eine nahezu unbegrenzte Masse an Personen auszulagern, hat sich für Unternehmen eine neue Form der Arbeitsorganisation eröffnet.26 Während das klassische Bild der Arbeitsorganisation noch darin besteht, Arbeitsaufgaben durch die betriebseigene Belegschaft erledigen zu lassen, eröffnet Crowdwork Unternehmen nunmehr die Möglichkeit, durch die Nutzung der „Intelligenz ←18 | 19→der Masse“ Informationen, Ideen und Lösungen von Menschen aus der ganzen Welt mit relativ geringem Aufwand zu aggregieren und in den Leistungserstellungsprozess einzubeziehen. Dadurch können schnellere, kostengünstigere und unter Umständen sogar bessere Arbeitsergebnisse erzielt werden.27 Einzige Voraussetzung für diese Art der Arbeitsorganisation ist, dass die auszuschreibende Aufgabe digitalisierbar und per Internetverbindung transferierbar ist.28 Wie die Praxis zeigt, ist das Spektrum der Aufgaben, die im Rahmen von Crowdwork ausgeschrieben und bearbeitet werden können, keinesfalls auf spezifische Aufgabenbereiche beschränkt. Die Digitalisierung macht es möglich, dass nahezu jede Tätigkeit in jeder Branche mittels Crowdwork ausgelagert werden kann.29 Die Bandbreite reicht dabei von relativ einfachen Aufgaben wie etwa kleinen Recherche- oder Übersetzungsarbeiten über die Überprüfung von Software oder die Entwicklung von Logos und Webseiten bis hin zu hochkomplexen Programmier- und Softwareentwicklungsarbeiten.30 Crowdwork wird darüber hinaus auch in der Produktion, im Vertrieb und im Marketing genauso wie in den unterstützenden Bereichen Forschung, Entwicklung, Finanzen oder in der Untemehmensinfrastruktur eingesetzt.31

Da plattformbasierte Erwerbsarbeit ein vergleichsweise neues Phänomen ist, liegen bislang erst wenige empirische Studien über deren Bedeutung und Ausgestaltung vor. Ein Vergleich der Ergebnisse zweier Unternehmensbefragungen des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) aus den Jahren 2014 und 2016 in der Informationswirtschaft und im verarbeitenden Gewerbe zeigen jedoch, dass die Bekanntheit von Crowdwork in diesem kurzen Zeitraum deutlich angestiegen ist.32 Während im vierten Quartal 2014 noch 55,3 Prozent der befragten Unternehmen aus dem Wirtschaftszweig Informationswirtschaft ←19 | 20→angaben, dass ihnen der Begriff bzw. das Konzept von Crowdwork bekannt sei, erhöhte sich der Anteil bei einer Befragung aus dem dritten Quartal 2016 auf 77,5 Prozent.33 Bei Unternehmen in der IKT-Branche und Mediendienstleistern beträgt der Bekanntheitsgrad sogar knapp 85 Prozent und damit etwa doppelt so viel wie noch im Jahr 2014.34 Auch im verarbeitenden Gewerbe gaben insgesamt 70,8 Prozent der Unternehmen an, das Konzept zu kennen.35 Die genannten Zahlen dürften inzwischen deutlich höher ausfallen. Selbstverständlich bedeutet dies nicht gleichzeitig, dass Crowdwork bereits in entsprechend großer Bandbreite von Unternehmen tatsächlich angewandt wird.36 Die Zeichen deuten jedoch darauf hin, dass Crowdwork für den deutschen Arbeitsmarkt zunehmend an Bedeutung gewinnt.37

III. Chancen und Risiken von Crowdwork

Die Chancen, die Unternehmen durch Crowdwork eröffnet werden, sind vielfälig. Treibender Faktor für den Einsatz von Crowdwork ist oftmals die Einsparung von Kosten.38 Unternehmen müssen gewisse Strukturen nicht vorhalten und finden auf diesem Weg Arbeitskräfte, durch welche ein Arbeitspensum in kürzester Zeit und oftmals für einen geringeren Lohn als von einer nicht spezialisierten Stammkraft erledigt wird.39 Zudem können Unternehmen durch den Einsatz von Crowdwork schnell auf ein schwankendes Auftragsvolumen reagieren und auch so Kosten einsparen bzw. flexibel halten.40 Dies kann unter Umständen so weit gehen, dass Unternehmen ganze Teile der eigenen Infrastruktur einsparen, weil sie nicht mehr benötigt werden. Darüber hinaus besteht durch Crowdwork die Möglichkeit, ein Wissens- und Talentpotenzial zu erschließen, das durch ←20 | 21→die eigene Belegschaft kaum abgedeckt werden kann.41 Besonders im kreativen Bereich können Unternehmen vom Ideenreichtum der Crowd profitieren.42 Der bloße Einsatz unternehmensinterner Mitarbeiter kann dagegen verständlicherweise keine Crowd von mehreren 1000 Personen ersetzen. Die Zerlegung in Teilaufgaben, die Spezialisierung der Crowdworker auf bestimmte Aufgaben und der aufgabenspezifische Zukauf von Leistungen durch die Unternehmen ermöglichen eine schnellere Aufgabenabwicklung und qualitativ hochwertige Ergebnisse.43 Schließlich können Unternehmen sich den Umstand, dass Crowdworker über nationale Grenzen hinweg tätig werden und in unterschiedlichen Zeitzonen leben, zunutze machen.44 Unternehmen können so quasi rund um die Uhr von der Produktivität der Crowdworker profitieren. Das Grundkonzept, nämlich die Vergabe von Aufträgen an Dritte, ist natürlich hinreichend bekannt und nicht neu. Das Besondere ist vielmehr die durch Crowdwork geschaffene Reichweite der Auftragsvergabe und die mögliche Kleinteiligkeit der Aufgaben. Viele Unternehmen nutzen Crowdwork, um sich auf ihre Kernkompetenzen zu fokussieren und nebensächliche Aufgaben auszulagern.45 Ein Gedanke, der auch dem klassischen Outsourcing zugrunde liegt.

Auch auf Seiten der Crowdworker ergeben sich durch Crowdwork zahlreiche Chancen. Zu nennen ist hier das hohe Maß an Selbstbestimmung und Flexibilität, welches mit den durch die Plattformarbeit geschaffenen neuen Beschäftigungsformen einhergeht.46 Crowdworker können selbst entscheiden, wann und wie sie arbeiten, und sind nicht an Büros oder andere Arbeitsstätten gebunden.47 Ferner bestehen kaum Hürden für die Erlangung von ←21 | 22→Arbeit bzw. Aufträgen. Letztlich meldet man sich nur in den entsprechenden Internetportalen an und kann kurz darauf mit der Bearbeitung von Aufgaben loslegen. Schließlich werden durch Crowdwork auch Personen angesprochen, die sonst kaum Möglichkeiten eines (Neben-)Erwerbs hätten, etwa weil deren Mobilität eingeschränkt ist.48

Dass Crowdwork jedoch nicht nur Vorteile mit sich bringt, machte Lukas Biewald, CEO der Plattform CrowdFlower, in einer seiner Reden aus dem Jahr 2010 – wohl in einem Moment unkontrollierter Spontaneität – deutlich, als er sich zu dem damals noch sehr jungen Phänomen wie folgt äußerte: „Vor dem Internet wäre es richtig schwierig gewesen, jemanden zu finden, der sich für zehn Minuten hinsetzt, damit er für dich arbeitet, und ihn dann nach diesen zehn Minuten zu feuern. Aber mit dieser Technologie kannst du tatsächlich jemanden finden, bezahlst ihm einen winzigen Geldbetrag und wirst ihn dann los, wenn du ihn nicht mehr brauchst.“49

Die durch Crowdwork geschaffene erhöhte Flexibilität hat auf der Kehrseite zur Folge, dass die klassische Betriebsform, wie wir sie kennen, aufgeweicht wird.50 Es besteht die Gefahr, dass Unternehmen ganze Abteilungen „crowdsourcen“, um auf diese Weise die Stammbelegschaft zu reduzieren und Kosten einzusparen. Indem Arbeiten anstelle von Stammbeschäftigten, von deren Erfahrung und Sachkunde Arbeitgeber in der Regel nach einer gewissen Zeit profitieren, fortan von jederzeit ersetzbaren Crowdworkern erledigt werden, gehen Crowdwork betreibende Unternehmen ferner das Risiko ein, im Rahmen der Aufgabenauslagerung unternehmensinterne Kompetenz zu verlieren.51 Die Möglichkeit, kostengünstige Arbeitskräfte zur schnellen Erledigung einzelner Aufgaben zu akquirieren, lässt zumindest in Teilen die aktuelle Struktur von Unternehmen hinfällig erscheinen und legt die Vermutung nahe, dass in naher Zukunft in einigen Sparten nur noch „Rumpfunternehmen“ übrig bleiben, welche einen Großteil ihrer Aufgaben an die Crowd auslagern.

←22 | 23→

Gerade bei Betrachtung der derzeitigen Situation der Crowdworker wird klar, dass Crowdwork das Potenzial hat, das geltende Arbeitsrecht umfassend auszuhebeln. Denn Crowdworker werden – zumindest nach derzeitigem Stand – faktisch wie Soloselbständige52 behandelt.53 Dass eine solche Einordnung für Unternehmen von Vorteil ist, liegt auf der Hand: Werden anstelle von Arbeitnehmern Selbständige beschäftigt, fallen für Unternehmen deutlich niedrigere Kosten an. Ferner besteht für selbständig Tätige kein arbeitsrechtlicher Schutz, der andernfalls einzuhalten wäre. Folglich arbeiten Crowdworker oftmals deutlich unter Mindestlohn, erhalten im Krankheitsfall keine Entgeltfortzahlung und unterstehen keinem Kündigungsschutz. Auch die Mitbestimmung von Betriebsräten gestaltet sich schwierig, da sich nach § 5 BetrVG die im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Rechte und Pflichten nur auf Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes erstrecken.54 Die Rechte und Pflichten der Crowdworker richten sich vielmehr nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Plattformen.55 Die Plattformbetreiber entziehen sich damit der unternehmerischen Verantwortung und ihrem Beitrag an den sozialen Sicherungssystemen.56 Eine derartige Entwicklung bringt aber auch soziale Risiken mit sich: Der Arbeitsmarkt könnte durch Crowdwork weiter fragmentiert werden, sogenannte „Prekarisierungstendenzen“ könnten sich verschärfen und den Druck auf Crowdworker erhöhen.57 Für Personen, die Crowdwork haupterwerblich betreiben, könnten sich Zeitdruck, Monotonie, entgrenzte Arbeitszeiten, Existenzängste, schlechte Bezahlung, permanente Unsicherheit und ←23 | 24→Vereinsamung weiter erhöhen.58 Die Entstehung eines „digitalen Prekariats“ wäre denkbar.59

IV. Zielsetzung der Arbeit

Ziel der Arbeit ist es, neben einer umfassenden rechtsdogmatischen Einordnung der verschiedenen Erscheinungsformen des Phänomens Crowdwork, eingehend zu untersuchen, unter welchen Umständen und in welchem Umfang das Arbeitsrecht auf die Rechtsbeziehungen zwischen Crowdworkern und ihren Auftraggebern anwendbar ist. Vor dem Hintergrund der gefundenen Ergebnisse sollen sodann Vorschläge erarbeitet werden, anhand derer de lege ferenda eine Verbesserung der Rechtslage der Crowdworker erreicht werden kann. Dadurch soll schließlich zu einer erhöhten Rechtssicherheit hinsichtlich dieser durch die Digitalisierung entstandenen neuen Form der Beschäftigung beigetragen werden. Die vorliegende Arbeit versteht sich dabei stets als Beitrag zur rechtswissenschaftlichen Diskussion über das Phänomen Crowdwork. Ziel ist es, eine umfangreiche rechtliche Einschätzung zu diesem Thema zu liefern, die in weiterer Folge nicht als abgeschlossene Lösung, sondern vor allem als Basis und Denkanstoß für eine weitere wissenschaftliche Diskussion verstanden werden soll.

V. Gang der Untersuchung

Dieser Einleitung folgt eine grundlegende Darstellung der allgemeinen Erkenntnisse zu Crowdsourcing und Crowdwork (Kapitel B). Dabei wird zunächst die Herkunft der Begriffe „Crowdsourcing“ und „Crowdwork“ hinterfragt, woraufhin eine Arbeitsdefinition der Begriffe präsentiert und der weiteren Untersuchung zu Grunde gelegt wird. Im Anschluss werden die verschiedenen Erscheinungsformen von Crowdwork vorgestellt und die Entwicklung sowie die praktische Bedeutung des Phänomens dargelegt. Die darauffolgenden Kapitel bilden den Schwerpunkt der Arbeit. Begonnen wird in Kapitel C mit einer allgemeinen rechtsdogmatischen Einordnung der Tätigkeit auf Crowdwork-Plattformen, bei der insbesondere den Fragen nachgegangen wird, ob Crowdworker auf Grundlage einer Auslobung oder eines Vertrags tätig werden und in welcher rechtlichen Beziehung die beteiligten Parteien zueinander stehen. Vor dem Hintergrund des Ergebnisses, dass Crowdworker regelmäßig auf Grundlage ←24 | 25→eines Vertrags tätig werden, folgt in Kapitel D eine eingehende Überprüfung der Rechtsstellung der Crowdworker. Im Zentrum dieser Prüfung steht dabei die Frage, inwieweit das Arbeitsrecht auf Crowdworker Anwendung findet, mithin, ob bzw. unter welchen Umständen Crowdworker als Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere Heimarbeiter, oder aber als „bloße“ Selbständige ohne jeglichen arbeitsrechtlichen Schutz anzusehen sind. In Kapitel E wird sodann untersucht, inwieweit das kollektive Arbeitsrecht bei Crowdwork Anwendung findet. Dabei wird neben betriebsverfassungsrechtlichen Fragen hinsichtlich der Einführung und Durchführung von Crowdwork in Betrieben auch erörtert, inwieweit die Arbeitsbedingungen der Crowdworker zum Gegenstand von Tarifverträgen gemacht werden können und ob ihnen zur Durchsetzung etwaiger tariflicher Forderungen das Streikrecht zusteht. Da Crowdwork aus unternehmerischer Perspektive nicht zuletzt aufgrund der Möglichkeit des Zugangs zu einem globalen Arbeitsmarkt attraktiv ist, wird für den Fall, dass im Rahmen der Crowdwork nationale Grenzen überschritten werden, in Kapitel F geklärt, welches Recht Anwendung findet und welche Gerichte für diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten zuständig sind. Die Ergebnisse der vorangegangenen Kapitel bilden schließlich den Grundstein für die anschließende Diskussion in Kapitel G, inwieweit auf Seiten des Gesetzgebers Handlungsbedarf besteht und wie sich die Situation der Crowdworker auf rechtspolitischer Ebene verbessern lässt. Hier werden diverse Vorschläge zur Regulierung von Crowdwork auf ihre Sinnhaftigkeit hin überprüft und auch eigene Vorschläge zur Verbesserung der Rechtsstellung digitaler Plattformarbeiter unterbreitet. Die Arbeit schließt in Kapitel H mit einem Fazit und einem kurzen Ausblick auf die zu erwartende Entwicklung des untersuchten Problemfeldes ab.

←25 | 26→←26 | 27→

1 Kurt van Haaren im Jahr 2001, damals Vorsitzender der deutschen Postgewerkschaft, zitiert in Boes/Kämpf/Langes/Lühr/Steglich, Cloudworking und die Zukunft der Arbeit, S. 90.

2 Vgl. nur Franzen in Industrie 4.0 als Herausforderung des Arbeitsrechts, S. 107 ff.; Günther/Böglmüller, NZA 2015, 1025; Schwab, Die Vierte Industrielle Revolution, S. 16 ff.

3 Vgl. BMAS, Grünbuch Arbeiten 4.0, S. 33 ff.; Günther/Böglmüller, NZA 2015, 1025.

4 BMAS, Weißbuch Arbeiten 4.0, S. 55.

5 Ausführlich zum Begriff Schmidt, Arbeitsmärkte in der Plattformökonomie, S. 9 ff.

6 Vgl. BMAS, Weißbuch Arbeiten 4.0, S. 55; Schmidt, Arbeitsmärkte in der Plattformökonomie, S. 9.

7 BMAS, Weißbuch Arbeiten 4.0, S. 55.

8 https://www.facebook.com (letzter Aufruf 27.07.2020).

9 https://www.instagram.com (letzter Aufruf 27.07.2020).

10 https://www.youtube.com (letzter Aufruf 27.07.2020).

11 https://www.twitch.tv (letzter Aufruf 27.07.2020).

12 https://twitter.com (letzter Aufruf 27.07.2020).

13 https://www.ebay.de (letzter Aufruf 27.07.2020).

14 https://www.amazon.de (letzter Aufruf 27.07.2020).

15 https://www.kleiderkreisel.de (letzter Aufruf 27.07.2020).

16 Vgl. zu den verschiedenen Ausprägungen digitaler Plattformen auch BMAS, Weißbuch Arbeiten 4.0, S. 56; Krause, NZA-Beilage 2017, 53, 59; Schmidt, Arbeitsmärkte in der Plattformökonomie, S. 6 f.

17 Vgl. Klein, SPA 2017, 93; Krause, NZA-Beilage 2017, 53, 59; Mecke, SGb 2016, 481; teilweise auch als „Gig-Economy“ bezeichnet, vgl. Schmidt, Arbeitsmärkte in der Plattformökonomie, S. 19.

18 https://www.uber.com/de (letzter Aufruf 27.07.2020).

19 https://www.airbnb.de (letzter Aufruf 27.07.2020).

20 Ein weiteres Beispiel stellt die Vermittlung haushaltsnaher Dienstleistungen durch Plattformen wie Helpling (https://www.helpling.de, letzter Aufruf 27.07.2020) dar, vgl. auch BMAS, Weißbuch Arbeiten 4.0, S. 55; Krause, NZA-Beilage 2017, 53, 59.

Details

Seiten
304
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631837818
ISBN (ePUB)
9783631837825
ISBN (MOBI)
9783631837832
ISBN (Paperback)
9783631836217
DOI
10.3726/b17695
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (November)
Schlagworte
Digitalisierung Crowdsourcing Crowdworking Plattformökonomie Arbeitnehmer Plattform Heimarbeitsgesetz (HAG) Heimarbeiter Heimarbeit Arbeitnehmerähnliche Person
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 304 S.

Biographische Angaben

Benjamin Durst (Autor:in)

Benjamin Durst studierte Rechtswissenschaften an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg. Er war als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht der Universität Würzburg tätig, wo auch seine Promotion erfolgte.

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