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Elektronische Präsenzkontrolle – überholte Technik oder neue Chance für junge Straftäter?

von Cornelia Tomasulo (Autor:in)
©2021 Dissertation 618 Seiten

Zusammenfassung

Bei der elektronischen Präsenzkontrolle handelt es sich um den Einsatz der elektronischen Fußfessel mittels Radiofrequenztechnik als elektronisch überwachter Hausarrest. Dieser wird deutschlandweit einzig in Hessen praktiziert. Nach einem drastischen Rückgang an Auslastungszahlen befasst sich die Autorin mit der Frage, ob die elektronische Präsenzkontrolle noch zeitgemäß und zukunftsfähig ist. Hierbei konzentriert sie sich besonders auf den Einsatz der erzieherischen, ambulanten Maßnahme bei nach dem JGG verurteilten Straftätern sowie auf seine Vor- und Nachteile. Die Auswertung der hessischen Projektdaten und einer explorativen Expertenbefragung unterstützen das Ergebnis der Autorin, dass die elektronische Präsenzkontrolle in geeigneten Einzelfällen eine vielversprechende Chance darstellt.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titelseite
  • Impressum
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Widmung
  • Danksagung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • 1 Einleitung
  • 1.1 Problemstellung
  • 1.2 Zielsetzung und Ausrichtung
  • 1.3 Aufbau
  • 2 Rahmenbedingungen und bisherige Erfahrungen
  • 2.1 Begriffsbestimmung
  • 2.1.1 Elektronische Präsenzkontrolle
  • 2.1.1.1 Allgemein
  • 2.1.1.2 Derzeitiger Einsatz in Deutschland
  • 2.1.2 Elektronische Aufenthaltsüberwachung
  • 2.1.2.1 Allgemein
  • 2.1.2.2 Derzeitiger Einsatz in Deutschland
  • 2.1.3 Gegenüberstellung des in Deutschland erfolgendenEinsatzes beider Maßnahmen
  • 2.2 Entwicklung der elektronischen Präsenzkontrolle
  • 2.2.1 Allgemeine Entwicklung
  • 2.2.2 Einführung in Deutschland
  • 2.2.3 Anknüpfung im Sanktionssystem
  • 2.2.4 Aktueller Stand der technischen Entwicklung
  • 2.2.4.1 Technik
  • 2.2.4.1.1 Dritte Generation
  • 2.2.4.1.2 RFID-Chips
  • 2.2.4.1.3 Substanz- und Bewegungskontrolle
  • 2.2.4.2 Entwicklungen im Umfeld
  • 2.2.4.3 Verschiedene Einsatzbereiche
  • 2.2.4.3.1 Opferschutz
  • 2.2.4.3.2 Gefahrenabwehr
  • 2.2.4.3.3 Strafvollzug
  • 2.2.4.3.4 Bewährungshilfe
  • 2.2.4.3.5 Ausblick
  • 2.3 Einordnung der elektronischen Präsenzkontrolle
  • 2.4 Diskussionsstand zum Pro und Contra eines Einsatzes derelektronischen Präsenzkontrolle
  • 2.4.1 Allgemeiner Diskussionsstand zum Pro und Contra
  • 2.4.1.1 Contra
  • 2.4.1.2 Pro
  • 2.4.1.3 Zwischenergebnis
  • 2.4.2 Nähere Auseinandersetzung mit einzelnen Kritikpunkten
  • 2.4.2.1 Net-Widening-Effekt
  • 2.4.2.2 Stigmatisierung
  • 2.4.2.3 Auswirkungen auf das soziale Umfeld
  • 2.4.2.4 Belastung des Betroffenen
  • 2.4.2.5 Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und derEuropäischen Menschenrechtskonvention
  • 2.4.2.6 Befürchteter Paradigmenwechsel
  • 2.4.2.7 Technische Probleme
  • 2.4.2.8 Zwischenergebnis
  • 2.4.3 Ziele des Einsatzes der elektronischen Präsenzkontrolle
  • 2.4.3.1 Frühere Ziele der Implementierung der Maßnahme
  • 2.4.3.2 Aktuelle Ziele des Einsatzes der elektronischen Präsenzkontrolle
  • 2.4.3.2.1 Kosteneinsparung
  • 2.4.3.2.2 Entlastung deutscher Haftanstalten
  • 2.4.3.2.3 Vermeidung schädlicher Inhaftierungsfolgen
  • 2.4.3.2.4 Resozialisierung
  • 2.4.3.2.5 Kontrolle
  • 2.4.3.2.6 Zwischenergebnis
  • 2.4.4 Fazit
  • 2.5 In Deutschland durchgeführte Modellprojekte
  • 2.5.1 (Modell- )Projekt in Hessen
  • 2.5.1.1 Einsatzbereiche in Hessen
  • 2.5.1.1.1 Bewährungsweisung
  • 2.5.1.1.2 Untersuchungshaftvermeidung
  • 2.5.1.1.3 Führungsaufsicht
  • 2.5.1.1.4 Gnadenerlass
  • 2.5.1.1.5 Entlassungsvorbereitung bzw. -freistellung
  • 2.5.1.2 Anrechenbarkeit
  • 2.5.1.3 Funktionsweise
  • 2.5.1.3.1 Voraussetzungen
  • 2.5.1.3.2 Technische Aspekte
  • 2.5.1.3.3 Betreuung
  • 2.5.1.4 Aktueller Stand
  • 2.5.1.5 Empirische Auswertung
  • 2.5.1.5.1 Rückfallquote
  • 2.5.1.5.2 Vom Ministerium erhobene Berichte
  • 2.5.1.5.3 Statistische Auswertung
  • 2.5.1.5.3.1 Fußfesseltage
  • 2.5.1.5.3.2 Verteilung derAnordnungsgründe
  • 2.5.1.6 Fazit und Empfehlung
  • 2.5.2 Modellprojekt in Baden-Württemberg
  • 2.5.3 Modellprojekt in Bayern
  • 2.5.4 Fazit
  • 3 Anwendung der Maßnahme im Jugendstrafrecht
  • 3.1 Besonderheiten des Jugendstrafrechts
  • 3.2 Angestrebte Ziele des Einsatzes bei jungen Menschen
  • 3.2.1 Kosteneinsparung
  • 3.2.2 Entlastung stationärer Anstalten
  • 3.2.3 Vermeidung schädlicher Inhaftierungsfolgen
  • 3.2.4 Resozialisierung durch Erziehung
  • 3.2.5 Kontrolle
  • 3.2.6 Fazit
  • 3.3 Verhältnis von Erziehung und Strafe
  • 3.4 Bewertung der Maßnahme bezogen auf das Jugendstrafrecht
  • 3.4.1 Gründe gegen einen Einsatz der elektronischen Präsenzkontrolle
  • 3.4.1.1 Stigmatisierung
  • 3.4.1.2 Banalisierung und Profilierung
  • 3.4.1.3 Häusliche Langeweile
  • 3.4.1.4 Fehlende Selbstdisziplin
  • 3.4.1.5 Vorliegen weiterer entwicklungsbedingter Defizite
  • 3.4.2 Gründe für den Einsatz der elektronischen Präsenzkontrolle
  • 3.4.2.1 Vorübergehende Kriminalitätsbelastung
  • 3.4.2.2 Schwächerer Schuldvorwurf
  • 3.4.2.3 Andere Tatmotivation sowie bessere Formbarkeit
  • 3.4.2.4 Flexibilität der Maßnahme
  • 3.4.2.5 Positive Lerneffekte
  • 3.4.2.6 Länger anhaltendes und größeres Wirkungspotenzial
  • 3.4.2.7 Größere Transparenz
  • 3.4.2.8 Schnellere Reaktion
  • 3.4.2.9 Verbleib in der gewohnten Umgebung
  • 3.4.2.10 Strukturiertes Freizeitverhalten
  • 3.4.3 Einzelfallabhängige Aspekte
  • 3.4.3.1 Verbleib in der Familie
  • 3.4.3.1.1 Verbesserung des Familienzusammenhalts
  • 3.4.3.1.2 Verbleib im dysfunktionalen Elternhaus
  • 3.4.3.2 Verbleib in der Gesellschaft
  • 3.4.3.2.1 Aufbau und Erhalt von sozialem Kapital
  • 3.4.3.2.2 Fernhalten von der Peergroup
  • 3.4.3.2.3 Keine Trennung aus dem kriminogenenUmfeld
  • 3.4.4 Abschließendes Fazit
  • 3.5 Einsatz bei jungen Straftätern im hessischen Projekt
  • 3.5.1 Einsatzbereiche in Hessen
  • 3.5.1.1 Bewährungsweisung
  • 3.5.1.2 Entlassungsvorbereitung bzw. -freistellung
  • 3.5.1.3 Weitere allgemeine Einsatzmöglichkeiten
  • 3.5.2 Einwilligung bei Minderjährigen
  • 3.5.3 Anrechenbarkeit der Maßnahme
  • 3.5.4 Einsatz als Alternative zum Warnschussarrest
  • 3.5.4.1 Gegenüberstellung der Maßnahmen im Falle einerVorbewährung
  • 3.5.4.2 Ergebnis
  • 3.6 Innovative Anwendungsbereiche bei jungen Straftätern
  • 3.6.1 Neue normbezogene Einsatzgebiete
  • 3.6.1.1 Als freiwillige Diversionsmaßnahme
  • 3.6.1.2 Als vorläufige Anordnung über die Erziehung
  • 3.6.1.3 Als Erziehungsmaßregel
  • 3.6.1.4 Als ambulante Alternative zum Jugendarrest
  • 3.6.1.4.1 Allgemeine Kritik am Jugendarrest
  • 3.6.1.4.2 Zur Vermeidung von Dauerarrest
  • 3.6.1.4.3 Zur Vermeidung von Kurz- undFreizeitarrest
  • 3.6.1.4.4 Zur Vermeidung von Ungehorsamsarrestnach dem JGG
  • 3.6.1.4.5 Zur Vermeidung von Ungehorsamsarrestnach dem OWiG
  • 3.6.1.4.6 Abschließende Bewertung zum Einsatz alsArrestalternative
  • 3.6.2 Mögliche Personengruppen
  • 3.6.2.1 Einsatz bei Schulschwänzern
  • 3.6.2.2 Einsatz bei Intensivtätern
  • 3.6.2.3 Einsatz bei Strafunmündigen
  • 3.6.2.4 Einsatz als Alternative zur Abschiebehaft
  • 3.6.2.5 Einsatz bei jungen Menschen mit Alkoholproblematik
  • 3.6.3 Abschließendes Fazit
  • 3.7 Expertenbefragung
  • 3.7.1 Erstellen der Expertenbefragung
  • 3.7.1.1 Feldzugang
  • 3.7.1.2 Onlinebefragung
  • 3.7.1.3 Aussagekraft der Ergebnisse
  • 3.7.2 Auswertung der Expertenbefragung
  • 3.7.2.1 Erstellen eines Meinungsbildes
  • 3.7.2.1.1 Sinnhaftigkeit
  • 3.7.2.1.2 Vorteile
  • 3.7.2.1.3 Nachteile
  • 3.7.2.1.4 Einsatz als Alternative zum Warnschussarrest
  • 3.7.2.1.5 Innovative Einsatzbereiche
  • 3.7.2.1.5.1 Freiwilliger Einsatz im Rahmender Diversion
  • 3.7.2.1.5.2 Einsatz als vorläufige Anordnung über die Erziehung
  • 3.7.2.1.5.3 Einsatz zur Vermeidung von Ungehorsamsarrest
  • 3.7.2.1.5.4 Präventiver Einsatz bei jungen Intensivtätern
  • 3.7.2.1.5.5 Einsatz mit integrierter Alkoholmessfunktion
  • 3.7.2.1.6 Auslastung
  • 3.7.2.2 Expertenwissen
  • 3.7.2.2.1 Positive Beispiele
  • 3.7.2.2.2 Probleme aus der Praxis
  • 3.7.2.2.3 Ausgestaltungsmöglichkeiten
  • 3.7.2.2.4 Vorschläge weiterer innovativer Einsatzbereiche
  • 3.7.2.2.5 Weitere Anmerkungen
  • 3.7.2.3 Zusammenfassung und Auswertung der Ergebnisse
  • 4 Zusammenfassung, Fazit und Ausblick
  • 4.1 Zusammenfassung
  • 4.2 Fazit
  • 4.3 Ausblick
  • Anhang I: Übersicht 3M
  • Anhang II: Checkliste
  • Anhang III: Expertenbefragung
  • Abbildungsverzeichnis
  • Tabellenverzeichnis
  • Literaturverzeichnis

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1Einleitung

In dieser Dissertation geht es um den Einsatz der elektronischen Fußfessel mittels Radiofrequenztechnik als elektronisch überwachter Hausarrest, der im Folgenden elektronische Präsenzkontrolle genannt wird. Nicht zuletzt im Hinblick auf die Neuerungen im deutschen Jugendstrafrecht, wie beispielsweise die Einführung des Warnschussarrests im Jahr 2013, wird besonders dem Einsatz der Maßnahme bei nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) verurteilten Straftätern1 Beachtung geschenkt. Auf den ersten Blick macht vor allem die Flexibilität des Einsatzes der elektronischen Präsenzkontrolle diese für eine Anwendung im täterorientierten Jugendstrafrecht attraktiv.

1.1Problemstellung

Die Diskussion um die elektronische Präsenzkontrolle ist über 17 Jahre nach deren Einführung in Deutschland im Frankfurter Modellprojekt in den Hintergrund getreten. Außer den Berichten der offiziellen Begleitforschung durch das Freiburger Max-Planck-Institut (MPI) – von denen der letzte im Jahr 2004 veröffentlicht wurde – und abgesehen von hessischen Lokalzeitungen, die das Thema der elektronischen Präsenzkontrolle ab und zu aufgreifen, ist es um die einst so umstrittene Maßnahme schon lange ruhig geworden.2 Nur bisweilen rückt sie in den medialen Fokus und in das besondere Interesse der Öffentlichkeit. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein mittels elektronischer Fußfessel überwachter Straftäter rückfällig geworden oder geflüchtet ist und unerlaubt das Land verlassen hat. In diesen Fällen misslingt häufig die Differenzierung zwischen der Überwachung mittels Radiofrequenztechnologie und GPS3-Technik. Letztlich verebbt das kurzzeitig entflammte Interesse regelmäßig nach kurzer Zeit wieder.

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Die Angst vor der neuen unbekannten Technik, die durch den Einsatz einer sogenannten „kleinen Fußfessel“ zur Überwachung mittels Radiofrequenz zu einem „Orwell’schen Überwachungsstaat“4 führen könnte, hat augenscheinlich nachgelassen, auch wenn sie noch nicht ganz verschwunden ist. Dass die Skepsis und die Angst gegenüber der elektronischen Präsenzkontrolle abgeklungen sind, könnte auch an der Anfang 2011 deutschlandweiten Einführung5 der deutlich eingriffsintensiveren elektronischen Aufenthaltsüberwachung, der sogenannten großen Fußfessel der zweiten Generation, liegen. Außerdem gehen viele Menschen heutzutage sehr viel sorgloser mit ihren persönlichen Daten um. So ist es nicht ungewöhnlich, dass Personen freiwillig und für alle frei zugänglich ihren aktuellen Standort auf Plattformen im Internet verbreiten. Es gibt mittlerweile sogar verschiedene Apps für Smartphones,6 die installiert und genutzt werden, um den eigenen exakten Standort kontinuierlich an ausgewählte Freunde zu versenden.7 Auch die zur Abschreckung sowie zur Aufklärung von Straftaten zunehmend allgegenwärtige Aufzeichnungen durch Videokameras, die auf Straßen und Plätzen, in Geschäften, Banken, Tankstellen sowie Privatbereichen stattfindet, sowie die Möglichkeit der Feststellung des Aufenthaltsortes durch die Aufzeichnung von Handytelefonaten8 werden von einem großen Teil der Allgemeinheit ohne Weiteres hingenommen und akzeptiert. Infolgedessen kam es aktuell zum Zweck der Strafverfolgungsvorsorge sowie zur Gefahrenabwehr9 – wenn auch nicht ohne vorherige Diskussion – zur Verabschiedung des Gesetzes zur Wiedereinführung der elektronischen Vorratsdatenspeicherung, das am 18.12.2015 in Kraft trat.10 Zahlreiche Eingriffe in ihr Privatleben werden von der Bevölkerung nicht einmal als solche wahrgenommen oder sogar positiv bewertet, wie beispielsweise das Anlegen von sogenannten data doubles ←24 | 25→beim Onlineshopping.11 Die Ubiquität technisierter Abläufe und Maßnahmen, die früher noch ein Ohnmachtsgefühl bei den Betroffenen auslöste,12 ist mittlerweile selbstverständlich geworden. Die Überwachung des Standorts einer Person erscheint heutzutage weder außergewöhnlich noch in irgendeiner Weise drakonisch.13 Das elektronische Erfassen der An- und Abwesenheit in der eigenen Wohnung, das die ausschließliche Aufgabe der elektronischen Fußfessel im Rahmen der Präsenzkontrolle ist, erscheint der sonstigen alltäglichen Überwachung gegenüber geradezu lächerlich.14

Nach einem Hoch der Überwachungszahlen des hessischen Projekts zur elektronischen Präsenzkontrolle15 zwischen 2009 und 2011 sinken die Fallzahlen überwachter Straftäter mittlerweile stetig.16 Auch aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob es sich beim Einsatz der elektronischen Präsenzkontrolle mittels Radiofrequenzüberwachung lediglich um ein veraltetes Modell handelt, das mittlerweile von der elektronischen Aufenthaltsüberwachung mittels GPS-Technologie überholt wurde, oder ob der Einsatz der Maßnahme mehr vermuten lässt. Daher scheint es interessant, mehr über die verschiedenen technischen Möglichkeiten und den bisherigen Einsatz der elektronischen Überwachung in Deutschland zu erfahren.

←25 | 26→

Bei einem ersten Studium der Akten zur elektronischen Präsenzkontrolle im Hessischen Ministerium der Justiz (HMdJ) fiel auf, dass die Maßnahme derzeit bei vergleichsweise vielen jungen Menschen eingesetzt wird. In den USA war ein derartiger Einsatz lange Zeit umstritten.17 Auf Grund der zahlreichen Vorteile, die ein Einsatz gerade bei jugendlichen Straftätern mit sich bringen kann, wird die elektronische Überwachung von Jugendlichen aber mittlerweile – mit der Ausnahme von New Hampshire – in allen amerikanischen Staaten durchgeführt.18 Vor diesem Hintergrund verwundert es, dass sich mit dieser Thematik in Deutschland bisher noch nicht eingehend19 auseinandergesetzt wurde. Momentan fehlen im deutschsprachigen Raum auf dem Gebiet der elektronischen Präsenzkontrolle bezogen auf Jugendliche jegliche (fundierte) wissenschaftliche Erkenntnisse.20

1.2Zielsetzung und Ausrichtung

Der Beantwortung aller in dieser Arbeit aufkommenden Fragestellungen unterliegt die grundlegende Frage, ob die elektronische Präsenzkontrolle noch zeitgemäß und zukunftsfähig ist. Vor diesem Hintergrund soll vorliegend auch der Frage nachgegangen werden, ob es sinnvoll ist, dem „Trend“ der sinkenden Fallzahlen im hessischen Projekt entgegenzutreten und wie ein solches Entgegenwirken aussehen könnte.

Neben der Auseinandersetzung mit dem derzeitigen Einsatz der elektronischen Präsenzkontrolle und den auftretenden Problemkreisen, liegt das Hauptaugenmerk dieser Arbeit allerdings auf der Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Einsatz auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts erstrebenswerte Vorteile bringt und ob diese die möglicherweise zwangsläufig ebenfalls zu erwartenden ←26 | 27→Nachteile überwiegen. Die Auseinandersetzung mit jungen Straftätern ist besonders relevant, da diese sowohl eine höhere Kriminalitätsbelastung als auch eine höhere Rückfallrate als erwachsene Straftäter aufweisen,21 wobei die Ubiquität und Episodenhaftigkeit der Jugendkriminalität selbstverständlich einbezogen werden muss.

Vorliegend soll sich explorativ mit der Frage beschäftigt werden, ob das bei nach dem JGG verurteilten Straftätern angestrebte Ziel der Legalbewährung durch die erzieherische, ambulante Maßnahme der elektronischen Präsenzkontrolle möglicherweise besser gefördert werden kann als durch eine stationäre Maßnahme. Konsequenterweise gilt es zu prüfen, ob das Jugendstrafrecht Konstellationen und Einsatzmöglichkeiten aufweist, in deren Kontext die Maßnahme effektiv angewandt werden kann. Hierbei drängt sich vor allem die Prüfung auf, ob der Einsatz der elektronischen Präsenzkontrolle dem immer noch umstrittenen, nun aber gesetzlich verankerten Warnschussarrest vorzuziehen ist. Neben den Einsatzbereichen, in denen elektronische Fußfesseln in Hessen bereits genutzt werden, gilt es neue Einsatzbereiche zu evaluieren und den Bedarf nach einem Einsatz der Maßnahme und die sich hier ergebenden Chancen zu begutachten. Ziel der Arbeit ist es, zu untersuchen, ob der Einsatz der Maßnahme – besonders in Bezug auf junge Straftäter – deutschlandweit ausgeweitet und in weitere Bereiche implementiert oder im Gegensatz in Hessen eingestellt werden sollte. Sollte ein Einsatz bei nach dem JGG verurteilten Straftätern befürwortet werden, so wäre schließlich eine stärkere Ausweitung im jugendstrafrechtlichen Bereich zu empfehlen.

Allein das Bundesland Hessen verfügt über einen mittlerweile über 17 Jahre zurückgehenden Datensatz zur elektronischen Präsenzkontrolle. Diese Arbeit setzt sich zum Ziel, diese allgemeinen Daten und im Bereich des Jugendstrafrechts auch das Wissen der bereits langjährig mit der Maßnahme betrauten Mitarbeiter soweit wie möglich auszuwerten und einzubringen, um die Effektforschung voranzubringen. Schließlich ist es auch im Interesse der anderen Bundesländer, die sich mit der Möglichkeit eines Einsatzes der elektronischen Fußfessel auseinandersetzen, auf fundierte wissenschaftliche Ergebnisse zurückgreifen zu können. Dies gilt besonders, da die Justizminister und -ministerinnen der Länder im Juni 2015 auf ihrer 86. Konferenz in Stuttgart beschlossen haben, wegen der sowohl in Deutschland als auch in Österreich erlangten positiven Ergebnisse und Erfahrungen von einer Expertengruppe prüfen zu lassen, ob die elektronische Überwachung allgemein und insbesondere auch im Hinblick ←27 | 28→auf den Opferschutz für weitere Anwendungsgebiete geöffnet werden sollte.22 Das Thema der elektronischen Überwachung – mit besonderem Schwerpunkt auf jugendlichen Straftätern – war zuvor von der hessischen Justizministerin Eva Kühne-Hörmann zur Diskussion angemeldet worden. Im Hinblick auf die Ergebnisse der Expertengruppe der Ministerkonferenz und deren anschließender Umsetzung lohnt sich die eingehende Beschäftigung mit dem Thema Elektronische Überwachung.23

1.3Aufbau

Als Einführung in die Materie erfolgt in Kapitel 2 zunächst eine allgemeine Darstellung zur elektronischen Fußfessel und den verschiedenen Möglichkeiten der elektronischen Überwachung. Nach einer Begriffsbestimmung wird in einer Sekundäranalyse auf die Entwicklung der elektronischen Präsenzkontrolle und im Rahmen dessen unter anderem auf den aktuellen Stand der technischen Entwicklung eingegangen. Nach einer Einordnung der Maßnahme folgt eine Beleuchtung des Diskussionsstands zum Pro und Contra ihres Einsatzes, eine nähere Auseinandersetzung mit einzelnen Kritikpunkten sowie die Darlegung der mit der Maßnahme angestrebten Ziele beinhaltend.

Auch hinsichtlich der im Anschluss in Kapitel 2.5 folgenden Darstellung von drei in Deutschland zur elektronischen Überwachung durchgeführten (Modell-) projekten erfolgt eine Analyse der einschlägigen Fachliteratur. Bezogen auf das einzige aktuell durchgeführte Projekt in Hessen wird nicht nur näher auf die verschiedenen Einsatzbereiche der hier eingesetzten elektronischen Präsenzkontrolle eingegangen, sondern auch auf deren Anrechenbarkeit sowie die allgemeine Funktionsweise der Maßnahme.

Das HMdJ stellte für die Untersuchung dankenswerterweise die zur elektronischen Präsenzkontrolle vorhandene Akten und Statistiken zur Verfügung, welche ausgewertet und zur Grundlage dieser Arbeit gemacht wurden. Anhand dieser Daten lässt sich in Kapitel 2.5.1.5 darlegen, wie viele Tage die elektronische ←28 | 29→Fußfessel seit Beginn ihrer Einführung bis zum Ende des Jahres 2015 in den einzelnen Landgerichtsbezirken (LG-Bezirken) zur Präsenzkontrolle eingesetzt wurde. Auch eine Auflistung der jeweils einzelnen Anordnungsgründe erfolgt in diesem Kapitel. Einer Auseinandersetzung mit den ausgewerteten Daten und einer kritischen Bewertung folgend werden anschließend Vorschläge für die künftige Datenerhebung unterbreitet.

Kapitel 3 setzt sich mit der Anwendung der Maßnahme bei nach dem JGG verurteilten Straftätern auseinander. Im Anschluss an eine kurze Darstellung der wichtigsten Prinzipien des Jugendstrafrechts und der Gründe, weshalb sich dieses so erheblich vom allgemeinen Strafrecht unterscheidet, befasst sich die vorliegende Arbeit auch aus diesem Blickwinkel mit den Zielen eines Einsatzes der elektronischen Präsenzkontrolle. Es werden sowohl Gründe für als auch gegen einen Einsatz der Maßnahme bei jungen Straftätern aufgezeigt und in einem Fazit Möglichkeiten aufgezeigt, die Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Nachteilen zu minimieren.

Im Fokus der in Kapitel 3.5 folgenden Darstellung des bereits im hessischen Projekt erfolgenden Einsatzes der elektronischen Präsenzkontrolle bei nach dem JGG verurteilten Straftätern steht die Gegenüberstellung dieser Maßnahme mit der seit nicht allzu langer Zeit möglichen Anordnung eines Warnschussarrestes nach § 16a JGG, wobei die Anordnung der Maßnahmen im Rahmen der sogenannten Vorbewährung exemplarisch als Fallbeispiel herangezogen wird. Hier werden die Vor- und Nachteile des Einsatzes der jeweiligen Maßnahme beleuchtet und anschließend begutachtet, ob Potenzial für den Einsatz der elektronischen Präsenzkontrolle besteht. Zudem erfolgt in Kapitel 3.5 eine Auseinandersetzung mit den Problemstellungen der Einwilligung und der Anrechenbarkeit der Maßnahme bei nach dem JGG verurteilten Straftätern in Hessen.

Kapitel 3.6 beschäftigt sich mit verschiedenen neuen und innovativen Möglichkeiten eines Einsatzes der elektronischen Präsenzkontrolle bei jungen Menschen. Diese Einsatzmöglichkeiten werden aufgezeigt, beleuchtet und kritisch bewertet. Hierbei handelt es sich sowohl um normbezogene als auch um personenbezogene Einsatzgebiete ohne eine ausschließliche Beschränkung auf verurteilte Straftäter.

Zusätzliche Kenntnisse zum Einsatz der elektronischen Präsenzkontrolle, vor allem bei nach dem JGG verurteilten Straftätern, wurden durch die Auswertung einer explorativen Expertenbefragung erworben. Hierzu erfolgte die Befragung der Projektbeauftragten und Sachverständigen der einzelnen LG-Bezirke Hessens – dem einzigen deutschen Projekt zur elektronischen Präsenzkontrolle – zu ihrer Meinung und ihren persönlichen Erfahrungen im Umgang mit jungen Menschen mit Fußfessel. In Kapitel 3.7 wird zunächst auf das methodische ←29 | 30→Vorgehen und danach auf die Ergebnisse der Online-Befragung mit vorgegebenen, halboffenen sowie offenen Fragen eingegangen. Hier wird ein Meinungsbild auch bezüglich neuer Einsatzmöglichkeiten aufgezeigt und anschließend werden mehrere Beispiele aus der Praxis gegeben. Vor allem in diesen praxisbezogenen Teil der Untersuchung flossen auch Inhalte aus Gesprächen mit (ehemaligen) Mitarbeitern des Ministeriums, wobei insbesondere Frau Pirner, Herr Prof. Dr. Fünfsinn und Herr Dr. Müller zu nennen sind, und mit Frau Werner von der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD)24 ein.


1 In der gesamten Arbeit wird der Übersichtlich- und Lesbarkeit halber bezogen auf Personen sowie Personengruppen ausschließlich die männliche Form genutzt, womit ggf. aber auch weibliche Personen erfasst werden sollen. Zudem fallen unter die Bezeichnung elektronisch überwachte Straftäter auch die zur Untersuchungshaft elektronisch überwachten Personen, die weder einer Straftat überführt noch wegen ihr verurteilt wurden. Die Bezeichnung junge Straftäter umfasst in dieser Arbeit sämtliche nach dem JGG verurteilten Straftäter.

2 Vgl. Bergmann FS 2007, 262 sowie Kaiser 2016, S. 1.

3 Global Positioning System.

4 Dahs NJW 1999, 3469, 3469; Krahl NStZ 1997, 457, 461.

5 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.2010, in Kraft getreten am 01.01.2011 (BGBl. 2010, Teil I, S. 2300).

6 Beispielsweise bis August 2013 Google Latitude und nunmehr die App Glympse.

7 Vgl. Wood The Atlantic 2010, 86, 94.

8 Dahs NJW 1999, 3469, 3470, der den freiwilligen Eingriff durch die elektronische Präsenzkontrolle im Vergleich hierzu als geringer gewichtet.

9 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 09.06.2015, BT-Drs. 18/5088, S. 2.

10 Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.2015 (BGBl. 2015, Teil I, Nr. 51, S. 2218–2228).

11 Hierdurch erstellt der Verkäufer für den jeweiligen Käufer ein persönliches Onlineprofil, das dessen Vorlieben widerspiegelt und auf Grund dessen gezielte Kaufvorschläge gemacht werden können, Bergmann 2004, II.1. (dort Fn. 14).

12 Siehe Wittstamm 1999, S. 101.

13 Nellis in: Nellis/Vanhaelemeesch Conference Report 2012, S. 3.

14 Nagenborg führt dagegen aus, dass es in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit einen großen Unterschied zwischen staatlicher und nicht-staatlicher Überwachung gebe. Vor allem in Deutschland werde eine staatliche Überwachung sofort mit den Machenschaften der Staatssicherheit verknüpft, was zu einer negativen Wahrnehmung führe (so auch Illert 2005, S. 60 f.). Daneben existiere jedoch allgemein eine große Akzeptanz nicht- öffentlicher Überwachung – beispielsweise durch die sozialen Medien – was in einem seltsamen Kontrast zu der eigentlichen Skepsis gegenüber der elektronischen Überwachung stünde, Nagenborg in: Kylstad Øster/Beumer Conference Report 2014, S. 8.

15 Wobei fraglich ist, ob nach dem über sechszehnjährigen Einsatz der Maßnahme und der bereits im Jahr 2007 abgeschlossenen hessenweiten Ausdehnung des Projekts überhaupt noch von einem Modellprojekt gesprochen werden kann. Da das Frankfurter Modellprojekt bereits im Mai 2002 in eine ständige Einrichtung überführt wurde, wird in dieser Arbeit im Folgenden – außer in gebotenen Ausnahmen – anstelle des Begriffs Modellprojekt der Begriff Projekt genutzt. Dies gilt trotz des in Hinblick auf eine deutschlandweite Ausweitung möglichen Modellcharakters des Projekts.

16 Sich auf Daten des HMdJ bis Ende 2015 beziehend. Mehr hierzu siehe Kapitel 2.5.1.4.17 Friel/Vaughn Federal Probation 1986, 3, 9; Weigend BewHi 1989, 298, 299.

18 Weisburd Iowa Law Review 2015, 297, 299.

19 Ein solcher Einsatz wurde im Jahr 2000 im Abschlussbericht der Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionssystems von der Korreferentin, der leitenden Ministerialrätin Riehe, und der Arbeitsgruppe der Justizministerkonferenz wegen der ihnen zufolge nach nicht zu erwartenden erzieherischen Wirkung eher pauschal abgelehnt, siehe Riehe Abschlussbericht 2000, S. 173 und Sperlich Abschlussbericht 2000, S. 174.

20 Illert setzt sich zwar in ihrer Dissertation aus dem Jahr 2005 auch mit dem elektronischen Hausarrest im Rahmen jugendstrafrechtlicher Sanktionen auseinander, kann in diesem Zusammenhang allerdings auf keine belastbaren Daten und Erkenntnisse hinsichtlich eines Einsatzes in Deutschland zurückgreifen und solche letztlich auch nicht generieren, siehe Illert 2005, S. 146 ff.

21 Heinz 2007, S. 498: bzgl. der höheren Kriminalitätsbelastung Heinz 2008, S. 8.

22 Beschluss zu Top II. 7. Nr. 2 „Einsatzmöglichkeiten der elektronischen Überwachung“ der 86. Konferenz der Justizminister und -ministerinnen der Länder am 17./18.06.2015 in Stuttgart.

23 Siehe hierzu den Abschlussbericht „Einsatzmöglichkeiten der Elektronischen Überwachung“ vom 7. Dezember 2016 der durch den Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz eingesetzten Länder-Arbeitsgruppe, der zwar am 21. und 22.06.2017 auf der Frühjahrskonferenz der Justizminister in Deidesheim erstmals vorgestellt, jedoch bislang nicht veröffentlicht wurde.

24 Bei der HZD handelt es sich um einen kaufmännisch eingerichteten Landesbetrieb und folglich um einen unselbstständigen Teil der hessischen Landesverwaltung. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Datenverabeitungsverbundgesetz ist die HZD zentraler Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnik aller Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Hessen. Für nähere Information zur HDZ siehe: https://hzd.hessen.de/organisation/die-hzd-als-landesbetrieb (Stand: 15.12.2017).

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2Rahmenbedingungen und bisherige Erfahrungen

2.1Begriffsbestimmung

Zunächst ist es wichtig, den Begriff Elektronische Präsenzkontrolle, der in dieser Arbeit angelehnt an die offizielle Bezeichnung des HMdJ genutzt wird, näher zu bestimmen und zu erläutern. Hierbei gilt es, auch weitere in diesem Zusammenhang stets wiederkehrende Begriffe wie beispielsweise Elektronische Überwachung, electronic monitoring, location monitoring, home confinement, kleine und große elektronische Fußfessel, Elektronisch überwachter Hausarrest, Elektronische Aufenthaltsüberwachung sowie Aktiv- und Passivsystem einzuordnen und zu definieren.

Elektronische Überwachung ist genau wie Elektronische Aufsicht25 ein Überbegriff für die verschiedenen Arten, eine Person mithilfe elektronischer Hilfsmittel zu überwachen. Im englischsprachigen Bereich wird von electronic monitoring, electronic surveillance26 oder umgangssprachlich auch von tagging gesprochen, was so viel bedeutet, wie mit einer Marke oder einem Aufkleber versehen.27

Details

Seiten
618
Jahr
2021
ISBN (PDF)
9783631847404
ISBN (ePUB)
9783631847411
ISBN (MOBI)
9783631847428
ISBN (Paperback)
9783631844052
DOI
10.3726/b18043
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (März)
Schlagworte
Elektronische Fußfessel Haftvermeidung Elektronische Überwachung Jugendstrafrecht Modellprojekt Radiofrequenztechnik Elektronischer Hausarrest Hessisches Projekt Resozialisierung Expertenbefragung
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 618 S., 7 s/w Abb., 24 Tab.

Biographische Angaben

Cornelia Tomasulo (Autor:in)

Cornelia Tomasulo studierte Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg, der University of Southern Queensland (Australien) und der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Ihr Rechtsreferendariat absolvierte sie am Landgericht Mainz. Ihre Promotion erfolgte an der Philipps-Universität Marburg am Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie. Cornelia Tomasulo ist Richterin am Landgericht in Darmstadt.

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Titel: Elektronische Präsenzkontrolle – überholte Technik oder neue Chance für junge Straftäter?
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