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Die gesellschaftsrechtliche Außenhaftung für die Verbindlichkeiten von Decentralized Autonomous Organizations

von Johannes Baur (Autor:in)
©2021 Dissertation 296 Seiten

Zusammenfassung

Die neuartige Distributed Ledger Technologie erlaubt ihren Einsatz zur dezentralen Steuerung von Unternehmen. Diese „Decentralized Autonomous Organizations" (kurz: DAOs) sollen die Unzulänglichkeiten herkömmlicher Unternehmen beseitigen und die Potenziale von Crowdsourcing und Crowdworking voll ausschöpfen. Die Teilnahme an DAO-Projekten kann jedoch mit Risiken, insbesondere für eine Haftung für durch das Projekt entstandene Verbindlichkeiten einhergehen. Der Autor geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen bei Gründung einer DAO ein rechtlicher Verband entsteht und die Teilnehmer für die Verbindlichkeiten des Verbandes persönlich einzustehen haben. Dabei wird nach rechtssicheren und ökonomisch effizienten Lösungen für künftige Projekte gesucht.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abbildungsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Einführung
  • I. Ziele der Untersuchung
  • II. Thematische Eingrenzung
  • 1. IPR
  • 2. Gesellschaftsrecht
  • 3. Finanz- und Kapitalmarktrecht
  • 4. Steuer- und Arbeitsrecht
  • 5. Neue Institutionenökonomik
  • III. Gang der Untersuchung
  • B. Die Gruppe der Zertifikatsinhaber als rechtlicher Verband
  • I. Die Schlüsselrolle der Zertifikatsinhaber in der DAO
  • 1. Technische Begriffserklärungen
  • a) Peer-to-Peer-Netzwerk
  • b) Distributed Ledger Technologie (DLT)
  • c) Smart Contracts
  • d) Token
  • e) Zusammenfassung
  • 2. Der Begriff der DAO
  • a) Bisherige Definitionsversuche
  • aa) Der weite DAO-Begriff
  • bb) Der enge DAO-Begriff
  • cc) Die Autonomität der Software
  • dd) Zwischenergebnis
  • b) Obligatorische Elemente derzeit existierender DAOs
  • aa) Eine steuernde Software auf einer DLT-Plattform
  • bb) Governance-Certificates
  • (1) Governance-Token
  • (2) Berechtigung durch Reputationserwerb
  • cc) Eine Voting-Applikation
  • c) Definition für diese Arbeit
  • 3. Zwischenergebnis
  • II. Die Abgabe einer Willenserklärung durch die Zertifikatsinhaber
  • 1. Handlung mit Erklärungsbewusstsein
  • 2. Pseudonymität der DLT-Plattform als Hinderungsgrund
  • 3. Beachtlicher Sachverhalt zur Ermittlung des Erklärungsinhalts
  • 4. Zwischenergebnis
  • III. Der Geschäftswille der Zertifikatsinhaber zur Gründung eines rechtlichen Verbandes
  • 1. Die dauerhafte Förderung eines gemeinsamen Zwecks
  • a) Identifizierung eines gemeinsamen Zwecks der Gruppe der Zertifikatsinhaber
  • aa) Der Begriff des gemeinsamen Zwecks
  • bb) Mögliche gemeinsame Zwecke der Gruppe der Zertifikatsinhaber
  • (1) Finanzierungs-DAO
  • (a) Finanzierung des Gesamtprojekts (Management-DAO)
  • (b) Finanzierung von Drittprojekten (Investment-DAO)
  • (c) Spenden (Spenden-DAO)
  • (aa) Mittel von den Zertifikatsinhabern
  • (bb) Mittel aus Transaktionsgebühren des Gesamtprojekts
  • (2) Steuerungs-DAO
  • (3) Zwischenergebnis
  • cc) Die Förderungstätigkeiten der Zertifikatsinhaber
  • (1) Die Förderung durch Bereitstellung von Kapital
  • (a) Einzahlung in die Budget-Wallet
  • (b) Zahlung an die Initiatoren
  • (c) Hinterlegung als Kaution
  • (d) Zwischenergebnis
  • (2) Die Förderung durch Abstimmungen
  • (a) Das Außenverhältnis betreffende Abstimmungen
  • (b) Das Innenverhältnis betreffende Abstimmungen
  • (c) Fehlende Kenntnis von der Abstimmungsmöglichkeit
  • dd) Zwischenergebnis
  • b) Dauerbeziehung
  • c) Bildung eines Verbandswillens durch die Zertifikatsinhaber
  • d) Zwischenergebnis
  • 2. Die Vermögensordnung der DAO-Projekte
  • a) Die Bildung eines Gesellschaftsvermögens
  • aa) Der Begriff des Gesellschaftsvermögens
  • bb) Die Finanzierungs-DAO mit Budget-Wallet
  • (1) Die Gruppe der Zertifikatsinhaber als Organisationseinheit
  • (2) Vermögen zum Einsatz für den gemeinsamen Zweck statt Bruchteilsgemeinschaft
  • (3) Die Gruppe der Zertifikatsinhaber als Vermögensträger
  • (a) Die Budget-Wallet aus Mitteln der Zertifikatsinhaber
  • (b) Die Budget-Wallet aus Transaktionsgebühren
  • (aa) Die Budget-Wallet mit Auszahlungsmöglichkeit
  • (bb) Die Budget-Wallet ohne Auszahlungsmöglichkeit
  • (c) Zwischenergebnis
  • (4) An- und Abwachsung bei Gesellschafterwechseln
  • (5) Zwischenergebnis
  • cc) Die Steuerungs-DAO ohne Budget-Wallet
  • dd) Die Konsequenzen des fehlenden Gesellschaftsvermögens für die weitere Prüfung
  • ee) Zwischenergebnis
  • b) Gewinn- und Verlustbeteiligung
  • aa) Die Gruppe der Zertifikatsinhaber ohne potenzielles Gesellschaftsvermögen
  • bb) Die Gruppe der Zertifikatsinhaber mit potenziellem Gesellschaftsvermögen
  • cc) Zwischenergebnis
  • c) Kein partiarischer Darlehensvertrag
  • aa) Die Mittel fließen in die Budget-Wallet
  • bb) Die Mittel werden als Kaution hinterlegt
  • cc) Die Mittel fließen an die Initiatoren
  • dd) Zwischenergebnis
  • d) Schlussfolgerungen
  • 3. Treubindung und DAO-Split
  • 4. Die Gruppe der Zertifikatsinhaber im Verhältnis zum Gesamtprojekt
  • a) Die Vermögensverwaltung des Gesamtprojekts
  • aa) Die Gruppe der Zertifikatsinhaber in der Steuerungs-DAO
  • bb) Die Gruppe der Zertifikatsinhaber in der Management-DAO
  • (1) Die Transaktionsgebühren gehen alleine an die Zertifikatsinhaber
  • (2) Die Transaktionsgebühren werden im System aufgeteilt
  • cc) Zwischenergebnis
  • b) Die Beteiligung am Gewinn des Gesamtprojekts
  • aa) Gewinnbeteiligung durch Wertsteigerung des Governance-Certificates
  • bb) Gewinnbeteiligung durch Beteiligung an Transaktionsgebühren
  • cc) Zwischenergebnis
  • c) Der Einfluss auf die Führung des Gesamtprojekts
  • aa) Steuerungs-DAO
  • bb) Management-DAO
  • cc) Zwischenergebnis
  • d) Die Möglichkeit eines (partiarischen) Dienst- oder Auftragsverhältnisses mit den Initiatoren
  • aa) Abgrenzung zwischen Austausch- und Gesellschaftsvertrag
  • bb) Abgrenzung zur Gefälligkeit
  • (1) Beteiligung an den Transaktionsgebühren
  • (2) Keine Beteiligung an den Transaktionsgebühren
  • cc) Zwischenergebnis
  • e) Schlussfolgerungen
  • aa) Die Zertifikatsinhaber in der Steuerungs-DAO als Dienstleister oder Beauftragte
  • bb) Die Gruppe der Zertifikatsinhaber in der Management-DAO
  • (1) Die Management-DAO mit Gesellschaftsvermögen
  • (2) Die Management-DAO ohne Gesellschaftsvermögen
  • 5. Zwischenfazit
  • a) Steuerungs-DAO
  • b) Finanzierungs-DAO
  • aa) Die Investment-DAO
  • bb) Die Spenden-DAO
  • (1) Mittel von den Zertifikatsinhabern
  • (2) Mittel aus den Transaktionsgebühren des Gesamtprojekts
  • cc) Die Management-DAO
  • (1) Mittel von den Zertifikatsinhabern
  • (2) Mittel aus den Transaktionsgebühren des Gesamtprojekts
  • (a) Auszahlungsmöglichkeit für die Zertifikatsinhaber
  • (b) Keine Auszahlungsmöglichkeit für die Zertifikatsinhaber
  • IV. Dritte im Austausch mit der Gruppe der Zertifikatsinhaber
  • 1. Keine Innengesellschaft aller Beteiligten
  • a) Investment- und Spenden-DAO
  • b) Management- und Steuerungs-DAO
  • c) Zwischenergebnis
  • 2. Die Bedeutung des Governance-Certificates für die Mitgliedschaft im Verband
  • 3. Austauschverträge zwischen den Dritten und dem Verband der Zertifikatsinhaber
  • a) Das Verhältnis der Gruppe der Zertifikatsinhaber zu den Initiatoren
  • aa) Treuhandverhältnis zwischen Initiatoren und Zertifikatsinhabern
  • bb) Die Bereitstellung der Plattform als Auftragsleistung
  • cc) Die Überlassung der Software als Schenkung
  • dd) Zwischenergebnis
  • b) Externe Prüfer als Beauftragte der Gruppe der Zertifikatsinhaber
  • c) Externe Proposer als Erbringer einer Gefälligkeit
  • 4. Zwischenergebnis
  • V. Ergebnis zur Gründung eines rechtlichen Verbandes
  • C. Die Haftung der Zertifikatsinhaber für die Verbindlichkeiten des Verbandes
  • I. Die Rechtsform des Verbandes
  • 1. Rechtsformen verwandter Verbände
  • a) Business Trust
  • b) Equity-based Crowdfunding (Crowdinvesting)
  • c) Geschlossener Investmentfonds
  • d) Investmentclubs
  • e) Zwischenergebnis
  • 2. Der Verband der Finanzierungs-DAO als Körperschaft
  • a) Körperschaftliche Struktur des Verbandes der Finanzierungs-DAO
  • aa) Gesellschafsvertrag als Satzung
  • (1) Transparenz des Satzungsinhalts für die Zertifikatsinhaber
  • (2) Satzungscharakter von Software und Dokumentation
  • (3) Zwischenergebnis
  • bb) Handlungshoheit durch Organe
  • (1) Willensbildungsorgan
  • (2) Leitungsorgan
  • (a) Einzelne Personengruppen als Leitungsorganträger
  • (aa) Die Prüfer als Leitungsorganträger
  • (bb) Die Initiatoren als Leitungsorganträger
  • (cc) Gewählte Geschäftsführer durch die Zertifikatsinhaber
  • (dd) Zwischenergebnis
  • (b) Gesamtgeschäftsführung aller Zertifikatsinhaber
  • (c) Zwischenergebnis
  • (3) Aufsichtsorgan
  • (4) Beirat
  • (5) Zwischenergebnis
  • cc) Unabhängigkeit von den Mitgliedern
  • dd) Grundsätzliche Haftungsbeschränkung auf das Gesellschafsvermögen
  • (1) Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung
  • (2) Beachtlichkeit der Haftungsbeschränkung für die Wahl der Rechtsform
  • (3) Zwischenergebnis
  • ee) Zwischenfazit
  • b) Der Verband der Finanzierungs-DAO als fehlerhafte AG
  • aa) Fehlender Wille zur Eintragung
  • bb) Das Governance-Certificate als Aktie
  • (1) Wertpapiereigenschaft des Governance-Certificates
  • (a) Wertpapier nach dem Howey-Test
  • (b) Wertpapier nach MiFID II
  • (aa) Übertragbarkeit
  • (bb) Handelbarkeit und Standardisierung
  • (cc) Ausstattung mit Rechten eines Aktionärs
  • (c) Zwischenergebnis
  • (2) Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
  • (3) Verbriefung der Aktie
  • (4) Zwischenergebnis
  • cc) Kapitalschutz
  • (1) Prinzip der Kapitalaufbringung
  • (2) Prinzip der Kapitalerhaltung
  • (a) Volatilität von Kryptowährungen
  • (b) Fehlende Mechanismen zur Kapitalerhaltung
  • (3) Zwischenergebnis
  • dd) Zwischenfazit
  • c) Der Verband der Finanzierungs-DAO als fehlerhafte GmbH
  • d) Der Verband der Spenden-DAO als nicht rechtsfähiger Idealverein
  • aa) Keine wirtschaftliche Tätigkeit in einem äußeren Markt
  • bb) Keine wirtschaftliche Tätigkeit in einem inneren Markt
  • cc) Zwischenergebnis
  • e) Zwischenfazit
  • 3. Der Verband der Finanzierungs-DAO als Personengesellschaft
  • a) Das Verbot der Mehrmitgliedschaft
  • b) Der Rechtsformzwang des § 139 KAGB
  • aa) Organismus für gemeinsame Anlagen
  • bb) Kapitalsammlung
  • cc) Anzahl von Anlegern
  • dd) Festgelegte Anlagestrategie
  • (1) Management-DAO
  • (2) Investment-DAO
  • (3) Zwischenergebnis
  • ee) Zum Nutzen der Anleger
  • ff) Kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors
  • gg) Ausnahme für selbstverwaltete Fonds
  • hh) Zwischenergebnis
  • c) Die Vereinbarung einer abgestuften Haftung
  • d) Der Betrieb eines Handelsgewerbes
  • aa) Selbstständigkeit
  • bb) Anbietende Tätigkeit am Markt
  • cc) Rechtsgeschäftliche Angebote
  • dd) Planmäßigkeit und Ausrichtung auf Dauer
  • ee) Entgeltlichkeit
  • ff) Zwischenergebnis
  • e) Folgen für die Rechtsform der Verbände der Zertifikatsinhaber
  • 4. Zwischenfazit
  • II. Haftungsfolgen für die Zertifikatsinhaber
  • 1. Handelndenhaftung nach § 54 S. 2 BGB für die Zertifikatsinhaber in der Spenden-DAO
  • a) Kein Handelnder in der Spenden-DAO
  • b) Die Entwickler der Software als Handelnde
  • c) Die Prüfer als Handelnde
  • d) Alle Zertifikatsinhaber als Handelnde
  • e) Zwischenergebnis
  • 2. Die Haftung nach § 128 HGB (analog) für die Zertifikatsinhaber in der Investment- und Management-DAO
  • III. Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung
  • 1. Institutionelle Haftungsbeschränkung
  • a) Haftungsbeschränkung aufgrund sozialpolitischer Erwägungen am Beispiel der Bauherrengemeinschaft
  • b) Haftungsbeschränkung aufgrund ökonomischer Erwägungen
  • aa) Die wirtschaftlichen Vorteile einer Haftungsbeschränkung
  • bb) Rechtfertigung einer Haftungsbeschränkung durch ökonomische Effizienzvorteile der DAO
  • (1) Senkung von Agenturkosten
  • (a) Entstehung von Agenturkosten
  • (b) Lösung des Prinzipal-Agent-Problems
  • (aa) Die DAO mit automatisiertem Agenten
  • (bb) Die DAO ohne Agent
  • (cc) Zwischenergebnis
  • (c) Abbau des Informationsdefizits durch die Software
  • (aa) Verborgene Eigenschaften und Absichten des Agenten
  • (bb) Verborgenes Handeln
  • (cc) Zwischenergebnis
  • (d) Schaffung eines Free-Rider-Problems
  • (e) Zwischenergebnis
  • (2) Senkung von Transaktionskosten
  • (a) Der Begriff der Transaktionskosten
  • (b) Einsparung von Transaktionskosten durch die DAO
  • (c) Kosten durch Abstimmung aller Zertifikatsinhaber
  • (d) Mangelnde Flexibilität des Abstimmungsprozesses
  • (e) Zwischenergebnis
  • cc) Zwischenfazit
  • c) Haftungsbeschränkung analog zur Haftung der Kommanditisten
  • aa) Die Abstimmenden als persönlich haftende Gesellschafter
  • bb) Die Prüfer als persönlich haftende Gesellschafter
  • cc) Die Initiatoren als persönlich haftende Gesellschafter
  • (1) Sonderstellung durch kostenfreien Erwerb des Governance-Certificates
  • (2) Sonderstellung durch Einflussmöglichkeiten auf die Projektführung
  • (3) Zwischenergebnis
  • d) Zwischenfazit
  • 2. Vertragliche Haftungsbeschränkung
  • a) Haftungsbeschränkung aufgrund ergänzender Vertragsauslegung
  • aa) Voraussetzungen für eine Anwendung der ergänzenden Vertragsauslegung
  • bb) Inhalt des Vertrages bei ergänzender Vertragsauslegung
  • (1) Kein Lückenschluss durch dispositives Recht
  • (2) Auslegung des Parteiwillens nach Treu und Glauben
  • (3) Berücksichtigung der Verkehrssitte
  • (a) Auslegung bei Status Quo
  • (b) Auslegung bei zukünftiger Entwicklung
  • cc) Ergebnis der ergänzenden Vertragsauslegung
  • b) Möglichkeit der Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung durch AGB
  • aa) Rechtsprechung des BGH zu geschlossenen Immobilienfonds
  • bb) Übertragbarkeit auf die DAO-Projekte
  • c) Zwischenfazit
  • IV. Ergebnis
  • D. Schlussbetrachtung
  • I. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 1. Voraussetzung für die Gründung eines rechtlichen Verbandes
  • 2. Die Rechtsform des Verbandes der Finanzierungs-DAO
  • 3. Haftungsfolgen für die Zertifikatsinhaber
  • II. Ausblick
  • 1. Governance durch Software
  • 2. Konzentration von Entscheidungsgewalt
  • Literaturverzeichnis

←20 | 21→

Abkürzungsverzeichnis

AcP Archiv für die civilistische Praxis

AnwBl Anwaltsblatt

BB Betriebs-Berater

BKR Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht

BMF Bundesministerium für Finanzen

BMJV Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz

BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

BSC Budget Smart Contract

CR Computer und Recht

DAC Decentralized Autonomous Corporation

DAO Decentralized Autonomous Organisation

DGB Decentralized Governance by Blockchain

DLT Distributed Ledger Technologie

DNotZ Deutsche Notar-Zeitschrift

DO Decentralized Organization

GWR Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht

GS Goltdammer’s Archiv für Strafrecht

ICO Initial Coin Offering

InTeR Zeitschrift für Innovations- und Technikrecht

JAIS Journal of the Association for Information Systems

JEMT Journal of Economics, Management and Trade

JuS Juristische Schulung

JZ JuristenZeitung

MMR MultiMedia und Recht

NJW Neue Juristische Wochenschrift

NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

RGZ Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

RPfleger Der deutsche Rechtspfleger

SSRN Journal SSRN Electronic Journal

WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankenrecht

ZBB Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft

ZfBR Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht

ZfgK Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen

ZGB Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

ZGR Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

←21 | 22→

ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik

ZUM Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht

Für weitere Abkürzungen wird verwiesen auf Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache.

←22 | 23→

A. Einführung

Seit der Veröffentlichung des Bitcoin-Protokolls im Jahr 20081 hat sich die sogenannte Distributed Ledger Technologie (kurz: DLT) rasant verbreitet, wobei in der öffentlichen Diskussion dabei meist ihr prominentester Vertreter, die „Blockchain“, stand. Bislang wurde die wirtschaftliche Bedeutung von DLT insbesondere durch die Markkapitalisierung2 von sogenannten Kryptowährungen (auch: Kryptocoins) deutlich, deren dezentraler Austausch durch den Einsatz der Technik ermöglicht wird. Neben Kryptocoins können auf einer DLT-Plattform auch andere Werte dezentral ausgetauscht werden, ohne dass hierfür ein Intermediär verwaltend tätig werden muss.3

Im Schatten der öffentlichen Aufmerksamkeit, die sich meist auf das Spekulationsobjekt „Bitcoin“ oder vergleichbare Kryptowährungen konzentrierte, haben sich Anwendungsfelder der DLT entwickelt, die über den bloßen Einsatz als Zahlungsmittel hinausgehen.4 Eines dieser Anwendungsfelder ist der Einsatz der Technologie zur dezentralen Steuerung von Unternehmen, welche als „Decentralized Autonomous Organizations“ (kurz: DAOs) bezeichnet werden.5 Bekanntestes Beispiel ist das vom deutschen Unternehmen slock.it UG (haftungsbeschränkt) am 30. April 20166 gestartete Projekt „TheDAO“7, welches innerhalb von vier Wochen ←23 | 24→Einzahlungen von Kryptocoins im Wert von damals ungefähr 150 Millionen US-Dollar generieren konnte.8 „TheDAO“ sollte es seinen Teilnehmern ermöglichen, dieses Kapital in Projekte Dritter zu investieren und von den vereinbarten Rückzahlungen zu profitieren.9 Kurze Zeit nach seiner Gründung scheiterte das Projekt aber aufgrund eines Hacker-Angriffs am 17. Juni 2016, der eine Schwachstelle im Softwarecode, welcher der DAO zugrunde lag, ausnutzte. Auf diese Weise wurden Kryptocoins im Wert von ungefähr 50 Millionen US-Dollar entzogen.10 Trotz oder gerade wegen dieses Vorfalls, erhielt das Konzept einer DAO in der Folge vermehrt Aufmerksamkeit.11

Auch wenn das Projekt „TheDAO“, aufgrund des Programmierfehlers, nicht von Erfolg gekrönt wurde, lebt die Idee einer dezentralen Organisation auf einer DLT-Plattform weiter.12 In der Zwischenzeit wurden zahlreiche weitere Projekte entwickelt, die sich an einer Umsetzung des Konzepts versuchen, wobei diese dabei nicht zwingend dieselben Zwecke wie die des gescheiterten Projekts „TheDAO“ verfolgen.13 Die Gründung neuer DAOs ist mit zahlreichen Hoffnungen verbunden. So sollen die Projekte die Unzulänglichkeiten herkömmlicher Unternehmen beseitigen und die Potenziale von Crowdsourcing und Crowdworking voll ausschöpfen.14 Teilweise werden unendlich skalierbare Unternehmen,15 die Schaffung von mehr Transparenz oder die Bekämpfung von Ineffizienz,16 Korruption und Machtmissbrauch prognostiziert.17

Bei aller Euphorie um die möglichen Potenziale der DAO stellt sich die Frage der rechtlichen Einordnung dieser Zusammenschlüsse. Während von Entwicklerseite oftmals die These vertreten wird, es handele sich bei einer ←24 | 25→DAO lediglich um einen „Organismus“18, nicht jedoch um ein rechtliches Unternehmen,19 verbirgt sich dahinter wohl meist der Wunsch, keine Haftung für das Projekt übernehmen zu müssen. Aus juristischer Perspektive wird man diese Einschätzung nicht ohne weiteres akzeptieren können. Auch die deutsche Bundesregierung macht in ihrem Strategiepapier zur DLT deutlich, dass für einen sicheren Betrieb solcher Organisationen eine rechtliche Einordnung der DAO erforderlich ist.20

Der bisherige Befund der rechtswissenschaftlichen Literatur zeigt, dass die Frage nach der Rechtsform der DAO bislang nicht abschließend beantwortet wurde. So finden sich in der deutschsprachigen Literatur bislang kaum Stellungnahmen.21 Insbesondere im US-amerikanischen Recht häufen sich Stimmen, die eine Einordnung als General Partnership vorschlagen.22 Abgesehen von der Tatsache, dass hierbei keine Anwendung des deutschen Gesellschaftsrechts geprüft wird, leiden die bisherigen Aufsätze unter der Schwäche, dass sie nicht hinreichend zwischen den verschiedenen Erscheinungsformen einer DAO differenzieren. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich daher als erste ausführlich mit der Einordnung der derzeit zu beobachtenden Erscheinungsformen der DAO ins deutsche Gesellschaftsrecht. Im Folgenden wird zunächst erläutert, worin die Ziele der Untersuchung liegen (I), welche Themen dabei einbezogen werden (II) und wie der Gang der Untersuchung verläuft (III).

I. Ziele der Untersuchung

Eine Teilnahme an DAO-Projekten ist nur dann attraktiv, wenn ihr Nutzen gegenüber den Risiken überwiegt. Sind die mit der Teilnahme verbundenen ←25 | 26→Risiken zu hoch, so werden Teilnehmer nicht bereit sein, in das Projekt zu investieren. Auch der künftige Erfolg von DAO-Projekten hängt daher von diesen Risiken ab. Für die Entscheidung zur Teilnahme sind die Risiken im Vorfeld zu evaluieren. Diese können neben wirtschaftlicher auch rechtlicher Art sein. Zu letzteren gehört insbesondere das Risiko einer Haftung für durch das Projekt entstandene Verbindlichkeiten. Solche können dadurch entstehen, dass durch das Projekt ein rechtlicher Verband gegründet wird, welcher vertragliche Rechtsbeziehungen mit Dritten eingeht oder gesetzliche Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zu erfüllen hat.

Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit ist daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen durch die Gründung eines DAO-Projekts ein rechtlicher Verband entsteht und die Teilnehmer des Projekts für die Verbindlichkeiten des Verbandes persönlich einzustehen haben. Für diese Untersuchung ist zunächst erforderlich, den Begriff der „DAO“ für die Zwecke dieser Arbeit zu definieren. Die Arbeit wird dann, soweit wie möglich, allgemeingültige Ergebnisse für alle DAO-Projekte festhalten, die dieser Definition entsprechen. Im Laufe der Prüfung wird sich jedoch zeigen, dass eine Klassifikation verschiedener DAO-Projekte erforderlich ist. Die Prüfung kommt dann für die einzelnen DAO-Klassen zu unterschiedlichen Endergebnissen.

Zukünftiges Ziel für die Gestaltung von DAO-Projekten sollte eine wirtschaftlich effiziente und rechtssichere Lösung sein, die Anreize für Investitionen schafft.23 Daher werden neben den Rechtsfolgen bisheriger Gestaltungen auch deren ökonomische Potenziale untersucht. Dies geschieht im Rahmen der Diskussion um eine institutionelle Haftungsbeschränkung. Hieraus lassen sich Anforderungen für künftige Gestaltungen von DAOs ableiten.

II. Thematische Eingrenzung

Bisherige DAO-Projekte verfolgen heterogene Ziele. Je nach Geschäftsmodell des DAO-Projekts können daher unterschiedliche rechtliche Vorgaben relevant werden. Das Phänomen der Unternehmensorganisation durch eine DAO ist indes so neu, dass es bislang bereits an der Beantwortung grundlegender Fragen mangelt.24 Diese Arbeit nimmt daher keine vertiefte Analyse ←26 | 27→einzelner DAO-Projekte vor, sondern verfolgt das Ziel, das „Organisationskonstrukt DAO“ in das geltende Gesellschaftsrecht einzuordnen. Dabei wird größtenteils mit gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen gearbeitet. Weitere Rechtsgebiete werden dabei teilweise berührt, soweit dies für die Einordnung erforderlich ist. Andere Rechtsfragen werden hingegen bewusst aus der Betrachtung ausgenommen.

1. IPR

Eine in der Praxis nicht zu unterschätzende Vorfrage ist die Bestimmung des für DAO-Projekte anzuwendenden Rechts. Aufgrund des oftmals grenzüberschreitenden Charakters von DAOs wird sich diese Frage in den meisten Einzelfällen stellen.

Mangels eines internationalen Gesellschaftsrechts können DAO-Projekte nur nach nationalem Recht begutachtet werden. Dabei weist das internationale Privatrecht jedem Verband eine geltende Rechtsordnung zu, nach der die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten zu bewerten sind. Diese Frage soll in dieser Arbeit jedoch nicht beantwortet werden.25 Stattdessen geht die Arbeit von der Prämisse aus, dass das deutsche Gesellschaftsrecht auf die untersuchten DAO-Projekte Anwendung findet. Die so gefundenen Ergebnisse lassen sich teilweise auf andere Rechtsordnungen übertragen.

2. Gesellschaftsrecht

Wie bereits erwähnt, liegt der Schwerpunkt der Untersuchung auf der Einordnung von DAO-Projekten in das deutsche Gesellschaftsrecht. Dabei wird die grundlegende Frage nach den Voraussetzungen zur Gründung eines rechtlichen Verbandes sowie sich daraus ergebender Haftungsfolgen erörtert.

Prüfungsgegenstand sind damit in erster Linie die Vorschriften zur BGB-Gesellschaft. Für die Frage der Rechtsform wird weiter auf die AG, die GmbH und das Vereinsrecht eingegangen. Dabei bleibt der Prüfungsumfang auf die Voraussetzungen zur Gründung des jeweiligen Verbandes beschränkt. Weitere gesellschaftsrechtliche Fragen sind nicht Teil der Betrachtung. Insbesondere wird nicht auf Detailfragen unterschiedlicher Gesellschaftsformen eingegangen, soweit nicht deren Beantwortung in Anbetracht des obenstehenden Prüfungsumfangs erforderlich ist.

←27 | 28→

Auch die Rechtsverhältnisse zwischen einem möglicherweise gegründeten Verband und Dritten sind nicht Teil dieser Arbeit. Eine Ausnahme besteht für die Unterscheidung, ob es sich bei einzelnen Akteuren um Mitglieder des Verbandes oder externe Dritte handelt. Ebenso können die Rechtsverhältnisse zwischen Dritten und dem Verband relevant werden, soweit die Begründung von Verbindlichkeiten des Verbandes infrage steht, für welche die Mitglieder möglicherweise einzustehen haben.

3. Finanz- und Kapitalmarktrecht

Gesellschaftsrechtliche Fragen weisen oftmals Schnittpunkte zum Finanz- und Kapitalmarktrecht auf.26 Diese werden auch für die vorliegende Betrachtung relevant, soweit es um die Frage nach der Wahl der geltenden Rechtsform geht. So könnten Mitgliedschaftsrechte an einem gegründeten Verband als Wertpapiere eingeordnet werden.

Auch wenn das Finanz- und Kapitalmarktrecht in der bisherigen Literatur27 und ersten Regulierungsbemühungen28 bezüglich des Einsatzes von DLT einen hohen Stellenwert einnimmt, wird es in dieser Arbeit nur insoweit betrachtet, wie es für die Beantwortung der Frage nach der Wahl der Rechtsform erforderlich ist.

4. Steuer- und Arbeitsrecht

Kommt man zum Ergebnis der Gründung eines rechtlichen Verbandes, so stellen sich steuerrechtliche und u.U. arbeitsrechtliche Folgefragen. Diese werden im Rahmen der Arbeit jedoch nicht weiter untersucht.

5. Neue Institutionenökonomik

Im Rahmen der Frage nach den Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung wird vom Verfasser eine institutionelle Haftungsbeschränkung erwogen. Eine solche könnte sich unter anderem dann rechtfertigen lassen, wenn die Folgen ←28 | 29→einer Haftungsbeschränkung für die beteiligten Parteien ökonomische Vorteile bieten. Dabei sollen insbesondere die ökonomischen Potenziale bestehender DAO-Projekte anhand der Prinzipien der Neuen Institutionenökonomik, namentlich der Transaktionskostenlehre und des Prinzipal-Agent-Problems, untersucht werden. Hierbei erfolgen keine vertieften ökonomischen Berechnungen, sondern Überlegungen zu Effizienzvorteilen anhand der Anwendung von Grundsätzen.

III. Gang der Untersuchung

Die Prüfung widmet sich zunächst den Voraussetzungen zur Gründung eines rechtlichen Verbandes durch die Teilnehmer (B). Als Teilnehmer werden dabei zunächst diejenigen in den Fokus genommen, die ein Zertifikat erwerben, das zur Interaktion mit dem DAO-Projekt berechtigt. Um die Schlüsselrolle dieser Zertifikatsinhaber zu verstehen, wird zunächst eine für diese Arbeit gültige Definition der DAO gefunden und die Aufgabe der Zertifikatsinhaber eingeordnet (B.I). Weiter wird geklärt, dass diese bei der Teilnahme am DAO-Projekt im Bewusstsein handeln, etwas rechtlich Erhebliches zu erklären (B.II).

Die anschließende Prüfung der Voraussetzungen des Geschäftswillens zur Gründung eines rechtlichen Verbandes lässt die Frage nach der Einordnung des Verbandes als Personengesellschaft oder Körperschaft zunächst offen, wobei das Recht der BGB-Gesellschaft, als einfachste Form des Verbandes, als Orientierungshilfe dient (B.III).

Soweit die Gründung eines rechtlichen Verbandes bejaht werden kann, wird weiter untersucht, inwieweit sich daraus Haftungsfolgen für die Zertifikatsinhaber ergeben (C). Dabei wird zunächst die Wahl der Rechtsform durch die Zertifikatsinhaber (C.I) und die sich daraus ergebenden gesetzlichen Haftungsfolgen erörtert (C.II). Schließlich wird untersucht, inwieweit diese Haftung durch institutionelle oder vertragliche Beschränkung beeinflusst werden kann (C.III). In einem Schlussteil werden schließlich die sich daraus ergebenden Folgen für die Gestaltung von DAO-Projekten aufgezeigt (D).


1 Die Kryptowährung Bitcoin geht auf die Veröffentlichung durch eine Person oder Personengruppe unter dem Pseudonym „Satoshi Nakamoto“ zurück, Nakamoto, Bitcoin. Die Identität des Erfinders ist bis heute ungeklärt, Wenz, Satoshi Nakamoto – auf der Jagd nach dem Bitcoin Erfinder.

2 So erreichte die Marktkapitalisierung aller Kryptowährungen am 07.01.2019 ihren Höchststand von ungefähr 835 Milliarden US-Dollar. Nach einer Krise im Jahr 2018 liegt der Wert Ende November 2019 immerhin noch bei ungefähr 200 Milliarden US-Dollar, Quelle: https://coinmarketcap.com/charts/ (zuletzt abgerufen am 02.05.2020).

3 Zu technischen Erklärung der Funktionsweise von DLT sogleich näher unter B.I.1.

Details

Seiten
296
Jahr
2021
ISBN (PDF)
9783631850176
ISBN (ePUB)
9783631850183
ISBN (MOBI)
9783631850190
ISBN (Hardcover)
9783631844199
DOI
10.3726/b18177
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (Januar)
Schlagworte
DAO DLT Smart Contracts Haftungsbegrenzung KAGB GbR AG KG Investmentvermögen Blockchain
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 296 S., 6 s/w Abb.

Biographische Angaben

Johannes Baur (Autor:in)

Johannes Baur hat Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt im Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sowie mit Schwerpunkt im Internationalen Recht der Università Roma Tre studiert. Im Anschluss war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht in Münster tätig. Sein Referendariat absolviert er im Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg.

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