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Stiftungen und Sparkassen

von Christiane Krumme (Autor:in) Karlheinz Muscheler (Band-Herausgeber:in)
©2021 Dissertation 320 Seiten

Zusammenfassung

Die Sparkassen als öffentlich-rechtliche Anstalten stellen eine besondere Art Stifter dar. Sie sind Teil der öffentlichen Hand und unterliegen bei ihren Tätigkeiten den besonderen Bindungen des Verwaltungsprivatrechts. Dieser Besonderheit Rechnung tragend widmet sich die Arbeit der Untersuchung der Beziehung von Stiftungen und Sparkassen im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit der Errichtung von Stiftungen durch die Sparkassen und den Möglichkeiten der Ausgestaltung des Verhältnisses in der Praxis. Dabei nimmt sie insbesondere die Interessen der Sparkassen an der Ausgestaltung und Entwicklung der Stiftungen in den Blick. Neben der Errichtung werden die Verwaltung der Stiftungen analysiert und Haftungsfragen beleuchtet.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Problemstellung
  • Teil 1: Stiftungen und Sparkassen – gleichartig oder verschieden?
  • B. Gang der Untersuchung
  • A. Stiftungen
  • I. Historische Entwicklung des Rechtsmodells
  • II. Rechtsmodell in seiner heutigen Form
  • 1. Stiftungszweck
  • 2. Stiftungsvermögen
  • 3. Stiftungsorganisation
  • III. Zusammenfassung
  • B. Sparkassen
  • I. Historische Entwicklung des Rechtsmodells
  • II. Rechtsmodell in seiner heutigen Form
  • 1. Öffentlich-rechtliche Anstalt
  • 2. Kommunale Trägerschaft
  • 3. Öffentlicher Auftrag
  • 4. Regionalprinzip
  • 5. Verbundprinzip
  • III. Zusammenfassung
  • C. Verbindungsleitlinien zwischen Stiftungen und Sparkassen
  • I. Gemeinsamkeiten von Stiftungen und Sparkassen
  • II. Unterschiede der beiden Rechtsinstitute
  • III. Erkenntnisse zum Zusammenspiel von Stiftungen und Sparkassen
  • Teil 2: Errichtung der Sparkassen-Stiftungen
  • A. Wirksamkeit des Stiftungsgeschäfts
  • I. Stifterfähigkeit der Sparkassen
  • II. Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung bürgerlichen Rechts durch Sparkassen
  • 1. Meinungsstand
  • a. Unzulässigkeit aufgrund des Verstoßes gegen das Demokratieprinzip
  • b. Zulässigkeit in Anlehnung an die Theorie von der Wahlfreiheit der Verwaltung
  • c. Zulässigkeit der Stiftung bürgerlichen Rechts bei der Tätigkeit der Stiftung im dritten Sektor
  • d. Stellungnahme
  • 2. Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung bürgerlichen Rechts durch die Sparkassen zur Förderung des Gemeinwohls
  • III. Besondere Anforderungen bei der Errichtung einer Stiftung bürgerlichen Rechts durch die Sparkassen
  • 1. Wahrung der gesetzlichen Kompetenzordnung
  • a. Wahrnehmung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
  • b. Wahrnehmung gemeinnütziger Tätigkeiten
  • c. Zusammenfassung
  • 2. Bindung an Grundrechte und einfachgesetzliche Regelungen
  • a. Gemeinderechtliches Verbot zur Einbringung von Gemeindevermögen in eine Stiftung
  • aa. Eigentumsbegriff nach den Gemeindeordnungen
  • bb. Sparkassenvermögen als Gemeindevermögen
  • (1) Rechtsbeziehung zwischen Gemeinden und Sparkassen
  • (a) Beherrschung der Sparkassen durch die Gemeinden als Anstaltsträger
  • (b) Beherrschung der Sparkassen durch die Gemeinden aufgrund des Einflusses auf die Vermögenswerte der Sparkassen
  • (c) Zusammenfassung
  • (2) Einordnung des Vermögens der Sparkassen durch die gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen
  • cc. Ergebnis
  • b. Sparkassenrechtliche Vorgaben zur Einbringung von Sparkassenvermögen in eine Stiftung
  • c. Steuerrechtliche Obergrenzen bei Freigiebigkeitsleistungen
  • d. Ergebnis
  • 3. Kein Gesetzesvorbehalt für die Errichtung einer Stiftung bürgerlichen Rechts
  • 4. Zusammenfassung
  • IV. Formelle Anforderungen
  • 1. Verfahren
  • a. Beteiligung von Vorstand und Verwaltungsrat
  • b. Anforderungen an den Vorschlag des Vorstandes
  • c. Rechtfolgen bei fehlender Beachtung der Verfahrensvorschriften
  • d. Ergebnis
  • 2. Form
  • V. Zusammenfassung
  • B. Inhalt des Stiftungsgeschäfts
  • I. Stiftungserklärung
  • II. Stiftungssatzung
  • 1. Stiftungszweck
  • a. Bestimmung des Stiftungszwecks
  • aa. Rechtliche Vorgaben
  • (1) Stiftungsrechtliche Vorgaben
  • (2) Sparkassenrechtliche Vorgaben
  • (3) Steuerrechtliche Vorgaben zur Erlangung des Gemeinnützigkeitsstatus
  • bb. Praxis der Sparkassen-Stiftungen
  • (1) Regionale Tätigkeit
  • (2) Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach der Abgabenordnung
  • (a) Forschung, Wissenschaft und Wirtschaft
  • (b) Kunst und Kultur
  • (c) Soziales
  • (d) Sport
  • (e) Umwelt
  • (3) Bewertung der Satzungsregelungen
  • cc. Ergebnis
  • b. Arten der Zweckverwirklichung der Stiftung
  • aa. Fördernd und operativ
  • bb. Praxis der Sparkassen-Stiftungen
  • cc. Vorteile und Nachteile der unterschiedlichen Art und Weise der Zweckverwirklichung für die Sparkassen-Stiftungen
  • c. Ergebnis
  • 2. Stiftungsorganisation
  • a. Gestaltung der Organisation
  • b. Vorstand
  • aa. Aufgaben des Vorstandes
  • (1) Gesetzliche Vorgaben
  • (2) Satzungsrechtliche Regelungen
  • (3) Praxis der Sparkassen-Stiftungen
  • bb. Personelle Besetzung des Vorstandes
  • (1) Satzungsrechtliche Regelungen
  • (2) Praxis der Sparkassen-Stiftungen
  • cc. Ergebnis
  • c. Kuratorium
  • aa. Interne Kontrollstrukturen
  • bb. Aufgaben des Kuratoriums
  • (1) Satzungsrechtliche Regelungen
  • (2) Praxis der Sparkassen-Stiftungen
  • cc. Personelle Besetzung des Kuratoriums
  • (1) Satzungsrechtliche Regelungen
  • (2) Praxis der Sparkassen-Stiftungen
  • dd. Ergebnis
  • d. Weitere fakultative Organe sowie Hilfspersonen
  • aa. Weitere fakultative Organe
  • bb. Hilfspersonen
  • cc. Ergebnis
  • e. Besondere Einflussmöglichkeiten des Stifters bei der Besetzung der Organe
  • aa. Besetzung der Organe mit dem Stifter nahestehenden Personen (Doppelmandatsmodell)
  • (1) Vorgaben zur personellen Besetzung der Organe mit dem Stifter und Personen mit Nähe zum Stifter
  • (2) Personelle Besetzung der Organe der Sparkassen-Stiftungen
  • (a) Doppelte Pflichtenbindung von Vertretern der Sparkassen
  • (b) Bestmögliche Verfolgung der Stiftungszwecke als Überschneidung der Interessen von Sparkassen und Sparkassen-Stiftungen
  • (c) Verhinderung von Interessenkonflikten im Einzelfall
  • (aa) Vorstand der Sparkassen-Stiftungen
  • (bb) Kuratorium der Sparkassen-Stiftungen
  • (3) Ergebnis
  • bb. Recht des Stifters zur Bestellung von Organmitgliedern
  • (1) Vorgaben zur Berufung von Organmitgliedern durch den Stifter
  • (2) Berufungsrechte durch die Sparkassen
  • (3) Ergebnis
  • f. Zusammenfassung
  • 3. Stiftungsvermögen
  • a. Das Grundstockvermögen der Stiftung
  • aa. Gesetzliche Vorgaben
  • bb. Praxis der Sparkassen-Stiftungen
  • b. Höhe des Stiftungsvermögens
  • aa. Gesetzliche Vorgaben
  • bb. Praxis der Sparkassen-Stiftungen
  • c. Zustiftungen und Spenden
  • aa. Stiftungsrechtliche Vorgaben
  • bb. Praxis der Sparkassen-Stiftungen
  • d. Zusammenfassung
  • 4. Sitz der Stiftung
  • a. Stiftungsrechtliche Vorgaben
  • b. Vorgaben aus dem Sparkassenrecht
  • c. Praxis der Sparkassen-Stiftungen
  • d. Zusammenfassung
  • 5. Name der Stiftung
  • a. Namenswahrheit
  • b. Namensrechtliche Anforderungen des § 12 BGB und der Namensrechte Dritter
  • c. Praxis der Sparkassen-Stiftungen
  • d. Zusammenfassung
  • 6. Ergebnis zum Inhalt des Stiftungsgeschäfts
  • III. Zusammenfassung
  • Teil 3: Verwaltung der Sparkassen-Stiftungen
  • A. Erfüllung des Stiftungszwecks durch Förderung
  • I. Aufstellung von Förderrichtlinien
  • 1. Satzungsrechtliche Vorgaben und organinterne Regelungen der Stiftungsorgane
  • 2. Praxis der Sparkassen-Stiftungen
  • II. Akquisition von Destinatären und Antragsstellung
  • 1. Rahmenbedingungen
  • 2. Praxis der Sparkassen-Stiftungen
  • III. Antragsprüfung und Entscheidung
  • 1. Rahmenbedingungen
  • 2. Praxis der Sparkassen-Stiftungen
  • IV. Transaktionsabwicklung
  • 1. Rahmenbedingungen
  • 2. Praxis der Sparkassen-Stiftungen
  • V. Einfluss der Sparkassen als Stifter auf den Förderprozess
  • VI. Zusammenfassung
  • B. Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • I. Grundlagen der Anlage des Vermögens
  • 1. Vermögenstrennung
  • 2. Vermögenserhaltung
  • a. Gesetzliche Vorgaben
  • b. Konkretisierung des Vermögenserhaltungsgebots
  • c. Praxis der Sparkassen-Stiftungen
  • 3. Erwirtschaftung von Erträgen
  • a. Pflicht der Stiftungsorgane zur Vermögensanlage
  • b. Maximen der Vermögensanlage
  • aa. Gesetzliche Vorgaben
  • bb. Praxis der Sparkassen-Stiftungen
  • 4. Vermögensumschichtungen
  • a. Gesetzliche Vorgaben
  • b. Praxis der Sparkassen-Stiftungen
  • 5. Ergebnis
  • II. Grundprinzipien der Verwendung der Erträge
  • 1. Pflicht zur zeitnahen und zweckkonformen Verwendung der ausschüttungsfähigen Mittel
  • 2. Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen
  • 3. Praxis der Sparkassen-Stiftungen
  • 4. Ergebnis
  • III. Zusammenfassung
  • C. Haftungsfragen
  • I. Haftung der Stiftung
  • II. Haftung der Organmitglieder
  • 1. Haftung gegenüber Dritten
  • a. Grundlagen der Haftung
  • b. Ansprüche auf Freistellung von Schadenersatzansprüchen Dritter
  • aa. Freistellungsanspruch gegenüber der Stiftung nach §§ 86, 31 a II BGB
  • (1) Gesetzlicher Freistellungsanspruch nach §§ 86, 31 a II BGB
  • (2) Haftungsprivilegierung bei Sparkassen-Stiftungen
  • bb. Freistellungsanspruch gegenüber einem Versicherungsunternehmen aufgrund einer D&O-Versicherung der Stiftung
  • (1) Inhalt einer D&O-Versicherung
  • (2) D&O-Versicherungen bei Sparkassen-Stiftungen
  • cc. Freistellungsansprüche gegenüber den Sparkassen und den Gemeinden
  • (1) Freistellungsansprüche der Vertreter der Sparkassen gegenüber den Sparkassen
  • (a) Freistellungsansprüche der Vorstandsmitglieder gegenüber den Sparkassen
  • (b) Freistellungsansprüche der Sparkassenmitarbeiter gegenüber den Sparkassen
  • (2) Freistellungsansprüche der Bürgermeister gegenüber den Gemeinden
  • (a) Zuordnung der Tätigkeiten in den Organen der Sparkassen-Stiftungen zum Hauptamt der Bürgermeister
  • (b) Wahrnehmung privatrechtlicher Aufgaben in den Sparkassen-Stiftungen
  • (c) Ergebnis zu den Ansprüchen der Bürgermeister gegenüber den Gemeinden
  • (3) Ergebnis
  • c. Zusammenfassung
  • 2. Haftung gegenüber der Stiftung
  • a. Grundlagen der Haftung
  • b. Möglichkeiten der Befreiung von der Haftung
  • aa. Entlastung des Stiftungsvorstandes und Verzicht der Stiftung auf die Geltendmachung von Schäden
  • bb. Freistellungsansprüche von Vorstand und Kuratorium gegenüber einer Versicherungsgesellschaft
  • c. Zusammenfassung
  • III. Haftungsfragen zwischen Stifter und Stiftung
  • 1. Ansprüche der Stiftung gegenüber dem Stifter
  • 2. Ansprüche des Stifters gegenüber der Stiftung
  • 3. Haftungsrisiken im Verhältnis von Sparkassen und Sparkassen-Stiftungen
  • IV. Zusammenfassung
  • Teil 4: Besondere Rechtsfragen bei Sparkassen-Stiftungen
  • A. Gestaltungsmöglichkeiten der Sparkassen-Stiftungen bei Änderungen des Geschäftsgebiets der Sparkassen
  • I. Änderungen des Geschäftsgebiets bei Sparkassen
  • 1. Fusionen von Sparkassen
  • 2. Kommunale Gebietsänderungen
  • II. Auswirkungen der Änderungen des Geschäftsgebiets auf Sparkassen-Stiftungen
  • III. Gestaltungsmöglichkeiten der Organe der Sparkassen-Stiftungen
  • 1. Ausweitung der Tätigkeit der bestehenden Sparkassen-Stiftungen durch die Stiftungsorgane
  • a. Gesetzliche Vorgaben
  • aa. Zulässigkeit und Voraussetzungen der Änderung der Satzung
  • (1) Meinungsstand
  • (2) Stellungnahme
  • bb. Verfahren der Satzungsänderung
  • cc. Zusammenfassung
  • b. Änderung der Satzung bei Fusionen von Sparkassen sowie Gebietsänderungen
  • aa. Unveränderlichkeit des Stiftungsvermögens
  • (1) Änderung der Satzung aufgrund einer statutarischen Ermächtigung
  • (a) Wahrung der in der Satzungsermächtigung aufgestellten Vorgaben
  • (b) Änderung entspricht dem ursprünglichen Stifterwillen
  • (aa) Inhaltliche Ausfüllung des Kriteriums
  • (bb) Stifterwille bei der Fusion von Sparkassen sowie bei kommunalen Gebietsänderungen
  • (2) Änderung der Satzung nach den gesetzlichen Vorgaben
  • (a) Qualifizierte Satzungsänderung
  • (b) Wesentliche Änderung der Verhältnisse
  • (aa) Inhaltliche Ausfüllung des Kriteriums
  • (bb) Änderung der Verhältnisse bei der Fusion von Sparkassen sowie bei kommunalen Gebietsänderungen
  • (3) Ergebnis
  • bb. Wesentliche Erhöhung des Stiftungsvermögens
  • (1) Änderung der Satzung aufgrund einer statutarischen Ermächtigung
  • (2) Änderung der Satzung nach den gesetzlichen Vorgaben
  • (a) Wesentliche Änderung der Verhältnisse bei einer Zustiftung im Rahmen der Fusion von Sparkassen
  • (b) Änderung entspricht dem ursprünglichen Stifterwillen
  • (3) Ergebnis
  • 2. Errichtung einer gemeinsamen Stiftung durch Zusammenlegung und Zulegung von Stiftungen
  • a. Gesetzliche Vorgaben
  • aa. Zulässigkeit und Voraussetzungen für die Zusammenlegung und die Zulegung
  • (1) Meinungsstand
  • (2) Stellungnahme
  • bb. Verfahrensrechtliche Vorgaben
  • cc. Zusammenfassung
  • b. Zusammenlegung und Zulegung von Sparkassen-Stiftungen bei Änderungen des Geschäftsgebiets der Sparkassen
  • 3. Keine Notwendigkeit einer gesetzlichen Sonderregelung
  • IV. Zusammenfassung zu den Gestaltungsmöglichkeiten der Sparkassen-Stiftungen
  • B. Auskunftsansprüche der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit Sparkassen-Stiftungen
  • I. Auskunftsansprüche gegenüber den Sparkassen bei der Errichtung von Sparkassen-Stiftungen
  • 1. Auskunftsansprüche der Öffentlichkeit
  • a. Sparkassen als Auskunftsverpflichtete
  • aa. Persönlicher Anwendungsbereich
  • bb. Sachlicher Anwendungsbereich
  • cc. Ausnahmen vom Anwendungsbereich
  • dd. Ergebnis
  • b. Auskunftsberechtigte
  • c. Taugliche Informationen
  • d. Begrenzung des Anspruchs durch berechtigte Interessen der Sparkassen auf Geheimhaltung
  • aa. Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse
  • bb. Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
  • e. Ergebnis
  • 2. Auskunftsansprüche der Gemeinden bei der Errichtung einer Stiftung
  • a. Sparkassenspezifische Informationsansprüche
  • b. Auskunftsansprüche aus den Gemeindeordnungen der Länder
  • aa. Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung
  • bb. Ergebnis
  • c. Zusammenfassung
  • II. Auskunftsansprüche gegenüber den Sparkassen-Stiftungen
  • 1. Auskunftsverpflichtete Stellen nach den Informationsfreiheitsgesetzen
  • a. Definition der Wahrnehmung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben durch juristische Personen des Privatrechts
  • aa. Aufgaben, die gemeinwohlfördernd und im öffentlichen Recht verwurzelt sind
  • bb. Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechts und Beherrschung dieser durch die öffentliche Hand
  • b. Übernahme von öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten durch die Sparkassen-Stiftungen
  • aa. Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben
  • bb. Beherrschung der Sparkassen-Stiftungen durch die Sparkassen
  • c. Ergebnis
  • 2. Ausschluss des Auskunftsanspruchs aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen
  • a. Regelungen der Landesstiftungsgesetze in Bezug auf stiftungsbezogene Informationen
  • b. Verhältnis der Landesstiftungsgesetze zu den Informationsfreiheitsgesetzen
  • aa. Abschließende Regelung des Auskunftsanspruchs durch die Landesstiftungsgesetze
  • bb. Anwendbarkeit der Informationsfreiheitsgesetze der Länder neben den Landesstiftungsgesetzen
  • cc. Stellungnahme
  • c. Ergebnis
  • 3. Ergebnis zu den Auskunftsansprüchen gegenüber den Sparkassen-Stiftungen
  • III. Zusammenfassung
  • Teil 5: Zusammenfassung der Ergebnisse
  • Literaturverzeichnis

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Einleitung

A. Problemstellung

Das Stiftungswesen der Sparkassen in Deutschland hat eine lange Tradition.1 Seine Anfänge finden sich in den Tätigkeiten der Sparkassen in der Rechtsform der Stiftung Ende des 18. Jahrhunderts.2 In Norddeutschland wurde bei privaten Gründungen von Sparkassen vielerorts die Rechtsform der Stiftung gewählt.3 Die Zahl der privaten Sparkassen, die in der Rechtsform der Stiftung betrieben wurden, verringerte sich im Laufe der Zeit jedoch erheblich. Von sechs Sparkassen im Jahr 1960 existierten im Jahr 2003 nur noch die Sparkasse zu Lübeck und die Sparkasse zu Bredstedt.4 Diese gliederten ihren Bankbetrieb zum 1. Januar 2004 in eine Aktiengesellschaft aus.5 Seitdem gibt es keine Sparkassen in Deutschland mehr, die originär als Stiftung tätig sind.6 Wenn die Sparkassen auch nicht mehr in der Rechtsform der Stiftung existieren, ist deren Wechselbeziehung gleichwohl geblieben. Neben dem Betrieb des Bankgeschäfts in der Rechtsform der Stiftung war das Verhältnis von Stiftungen und Sparkassen durch das Engagement der Sparkassen für das Gemeinwohl durch Stiftungen geprägt. Bereits im 19. Jahrhundert errichteten die ersten Sparkassen Stiftungen.7 So wurde 1869 die Sparkassen-Stiftung der Sparkasse Flensburg gegründet. Sie hatte die Aufgabe, unverheiratete und in Not geratene Töchter Flensburger Bürger zu unterstützen.8 Das Engagement der Sparkassen in Stiftungen ist in den letzten drei Jahrzehnten gewachsen.9 Jede achtundzwanzigste Stiftung in Deutschland geht ←23 | 24→derzeit auf die Initiative der Sparkassen-Finanzgruppe zurück.10 Insgesamt gibt es in Deutschland um die 750 Sparkassen-Stiftungen.11 Diese verfügten zum Jahresende 2019 über ein Gesamtkapital von 2,74 Milliarden Euro.12 Von den Sparkassen-Stiftungen werden dabei jährlich rund 74 Millionen Euro für gemeinnützige Zwecke ausgeschüttet.13 Hieraus wird erkennbar, dass den Sparkassen als Stiftern in Deutschland eine wichtige Funktion zukommt.

Die Sparkassen als öffentlich-rechtliche Anstalten stellen eine besondere Art Stifter dar. Sie sind Teil der öffentlichen Hand und unterliegen bei ihren Tätigkeiten den besonderen Bindungen des Verwaltungsprivatrechts.14 Dieser Besonderheit Rechnung tragend widmet sich die folgende Untersuchung der Beziehung von Stiftungen und Sparkassen im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit der Errichtung von Stiftungen durch die Sparkassen und die Möglichkeiten der Ausgestaltung des Verhältnisses in der Praxis. Hierzu werden zunächst die Besonderheiten der Stiftungen aufgrund der Errichtung durch die Sparkassen als öffentlich-rechtliche Anstalten dargelegt. Neben der Errichtung ist die Verwaltung der Stiftungen zu betrachten. Trotz des vielfältigen Engagements der Sparkassen in Stiftungen fehlt es bisher an einer umfassenden rechtlichen Analyse ihrer Stiftungstätigkeit. Weiterhin bietet die besondere Rolle des Stifters als juristische Person des öffentlichen Rechts über ihren originären Wirkungskreis als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts hinaus Möglichkeiten der Gestaltung im Interesse des Gemeinwohls. Die Sparkassen haben deshalb wie jeder Stifter ein Interesse an der Ausgestaltung und der Entwicklung der Stiftung.15


1 Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV), Sparkassen und Stiftungen, S. 7.

2 Zu dem Betrieb einer Sparkasse in der Rechtsform einer Stiftung Blisse, ZStV 2016, 1, 2. Ein Beispiel für eine Sparkasse in der Form einer Stiftung stellt die ‘Ersparungscasse‘ der Allgemeinen Versorgungsanstalt in Hamburg dar, vgl. dazu Ashauer, Von der Ersparungscasse zur Sparkassen-Finanzgruppe, S. 51; Trende, Geschichte der Sparkassen, S. 29 ff.

3 Blisse, ZStV 2016, 1, 2.

4 Blisse, ZStV 2016, 1, 2.

5 Der Bankbetrieb wurde fortan nicht mehr durch die Stiftung betrieben, die Stiftung hält jedoch noch die Aktienmehrheit an der Sparkasse, vgl. Blisse, ZStV 2016, 1, 2.

6 Blisse, ZStV 2016, 1, 2.

7 DSGV, Sparkassen und Stiftungen, S. 16 f.

8 DSGV, Sparkassen und Stiftungen, S. 17.

9 DSGV, Sparkassen und Stiftungen, S. 7.

10 DSGV, Zahlen und Fakten, https://www.sparkassenstiftungen.de/sparkassenstiftungen/zahlen-fakten/ (06.02.2021).

11 DSGV, Zahlen und Fakten, https://www.sparkassenstiftungen.de/sparkassenstiftungen/zahlen-fakten/ (06.02.2021).

12 DSGV, Zahlen und Fakten, https://www.sparkassenstiftungen.de/sparkassenstiftungen/zahlen-fakten/ (06.02.2021).

13 DSGV, Zahlen und Fakten, https://www.sparkassenstiftungen.de/sparkassenstiftungen/zahlen-fakten/ (06.02.2021).

14 Brzoska, Die öffentlich-rechtlichen Sparkassen zwischen Staat und Kommunen, S. 16; Stern/Nierhaus, Das Regionalprinzip im öffentlich-rechtlichen Sparkassenwesen, S. 152 f.

15 Zum Interesse des Stifters an der weiteren Tätigkeit der Stiftung auch Schulte, Rechtsbeziehungen zwischen Stifter und Stiftung, S. 18.

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Teil 1: Stiftungen und Sparkassen – gleichartig oder verschieden?

Eingangs werden die den beiden Rechtssubjekten Stiftungen und Sparkassen zugrundeliegenden Ideen sowie ihre Rechtsformen und Aufgabenwahrnehmungen betrachtet. Dies erfolgt im Hinblick auf die Frage, ob die Interessen und Tätigkeiten der Sparkassen mit der Rechtsform der von ihnen initiierten selbstständigen Stiftung des bürgerlichen Rechts vereinbar sind.

B. Gang der Untersuchung

Im ersten Teil werden Stiftungen und Sparkassen in ihren wesentlichen rechtlichen Ausprägungen vorgestellt. Dabei sollen die Rechtsformen, die ihnen zugrundeliegenden charakteristischen Merkmale sowie Gemeinsamkeiten und Unterschiede herausgestellt werden. Im zweiten Teil wird die Errichtung der Sparkassen-Stiftungen dargestellt. Es werden die Voraussetzungen und die Besonderheiten der Errichtung einer Stiftung durch die Sparkassen aufgezeigt. Sodann werden im dritten Teil die Förderung des Stiftungszwecks, die laufende Vermögensverwaltung sowie Haftungsfragen untersucht. Schließlich widmet sich der vierte Teil zwei aktuellen Rechtsfragen: Vor dem Hintergrund von Fusionen von Sparkassen und kommunalen Gebietsreformen sollen Gestaltungsmöglichkeiten für die Sparkassen-Stiftungen analysiert werden. Weiterhin ist in den Blick zu nehmen, welcher Transparenz die Sparkassen als Stifter und ihre Stiftungen unterliegen. Vor diesem Hintergrund werden Auskunftsrechte von Privatpersonen sowie von Gemeinderatsmitgliedern gegenüber den Sparkassen und gegenüber den Sparkassen-Stiftungen betrachtet.

A. Stiftungen

Der Begriff der Stiftung ist bisher nicht im Gesetz legaldefiniert. Er stammt aus dem Hochmittelalter vom althochdeutschen Wort ‚stiftungha‘ und bezeichnet eine Tätigkeit des Bauens, Gründens, Schaffens, Erlassens, Anstiftens sowie Schenkens.16 Die Idee einer Stiftung hat es zu allen Zeiten und in den ←25 | 26→unterschiedlichsten Kulturen gegeben.17 Ihr liegt die Überlegung zugrunde, dauerhaft Vermögensmassen für einen bestimmten Zweck zu widmen.18 Stiftungen haben sich den jeweiligen Bedürfnissen und Rahmenbedingungen angepasst. Sie haben sich über die Jahrhunderte immer wieder neu erfunden und zu ihrer heutigen Rechtsform entwickelt.19 Es soll daher zunächst ein Blick auf die historische Entwicklung des Rechtsmodells geworfen werden, um im Anschluss die heutigen charakteristischen Eigenschaften einer Stiftung darzustellen.

I. Historische Entwicklung des Rechtsmodells

Die heute in Deutschland verbreiteten Stiftungen haben ihre Anfänge im Zeitalter der Aufklärung.20 Zunächst gab es seit dem 5./6. nachchristlichen Jahrhundert die Stiftung zur Verfolgung von piae causae.21 Bei piae causae handelte es sich um kirchlich-religiöse und soziale Zuwendungen für Seelenmessen, für Christus und die Heiligen, für Kirchen und kirchliche Anstalten, für die Armen sowie für das öffentliche Wohl.22 Die Kirche lehrte, dass jeder Christ für sein Seelenheil einen Teil seines Vermögens durch Schenkung oder Zuwendung von Todes wegen für diese Zwecke zur Verfügung stellen sollte.23 Im Zeitalter der Aufklärung kam die Förderung des Gemeinwohls (utilitas publica) als Stiftungszweck hinzu.24 In dessen Folge verlor das Stiftungsrecht seine sakralen und metaphysischen Bezüge.25 Dieser Wandel führte zu einer ersten Kodifikation des modernen Stiftungsrechts im Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794 (ALR). Das ALR sorgte für eine Zusammenführung aller Staatsgewalt beim König, wobei der Staatsgewalt insgesamt ein wesentlicher Einfluss auf das ←26 | 27→Stiftungsrecht zugesichert wurde.26 Nützliche Stiftungen, nach damaligem Verständnis ein Zusammenspiel aus Fürsorge, Kultus und Wohltätigkeit, wurden gefördert und ihre Verwaltung sowie ihr Schicksal wurden dem Staat auferlegt.27

Nach den Anfängen der Verrechtlichung des Stiftungswesens in der Epoche der Aufklärung stellte das 19. Jahrhundert ein weiteres wichtiges Zeitalter für Stiftungen in Deutschland dar. In dieser Zeit bildeten sich zwei wesentliche Merkmale der Stiftung heraus. Zum einen entstand die Stiftung als selbstständige Rechtspersönlichkeit.28 Dies geht auf die Lehre der selbstständigen Rechtspersönlichkeit zurück, die vor allem von Friedrich Carl von Savigny (1779–1861) geprägt wurde.29 Savigny sah in seiner Fiktionstheorie die juristische Person als ein von der Rechtsordnung für juristische Konstruktionen geschaffenes fiktives Gedankengebilde an.30 Ausgehend vom Bild der natürlichen Person übertrug er ihre Handlungsmöglichkeiten auf den Personenverband sowie die Vermögensgesamtheit und verlieh diesen Gebilden damit eine künstliche Vermögensfähigkeit.31 Mit der Anerkennung der eigenen Rechtspersönlichkeit der Stiftung ging die Frage nach der Genehmigungsbedürftigkeit eines solchen Rechtsgebildes einher.32 Die Genehmigung einer Stiftung durch den Staat sah Savigny als zentrales Merkmal an.33 Bei der Stiftung handele es sich um eine juristische Person. Deren künstliche Rechtsfähigkeit könne nur durch den Willen der ←27 | 28→höchsten Gewalt, also der des Staates existieren.34 Dabei kam es Savigny neben der Bekanntmachung der Entstehung einer juristischen Person vor allem darauf an, eine staatliche Kontrolle zu gewährleisten.35 Mit dem Inkrafttreten des BGB wurden Regelungen zum Stiftungsgeschäft gesetzlich verankert und die Länder bekamen den Auftrag, Ausführungsgesetze zu erlassen, die die Genehmigungsbedürftigkeit regeln sollten.36

Im Jahr 2002 kam es zu einer wichtige Neuausrichtung des Stiftungsrechts.37 Das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts hat den Zweck verfolgt, das materielle Stiftungsrecht zu modernisieren und zur Förderung des Stiftungswesens beizutragen.38 Dies führte zu einer Unitarisierung des Stiftungsrechts.39 Wesentliche Änderungen waren der Rechtsanspruch auf Anerkennung der Stiftung und eine bundeseinheitliche Bestimmung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer Stiftung.40

II. Rechtsmodell in seiner heutigen Form

Die selbstständige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist eine juristische Person.41 Es handelt sich bei ihr um eine mit einem bestimmten Vermögen ausgestattete, rechtsfähige, nicht verbandsmäßig organisierte Institution, die zu einem bestimmten Zweck geschaffen wurde und diesem dauerhaft gewidmet ist.42 Ihre ←28 | 29→charakteristischen Strukturmerkmale sind das Stiftungsvermögen, der Stiftungszweck und die Stiftungsorganisation.43 Die Regelungen zur Stiftung bürgerlichen Rechts finden sich de lege lata im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie in den Landesstiftungsgesetzen. Seit geraumer Zeit wird die Neuregelung des Stiftungsrechts im BGB angestrebt.44 Im Rahmen der Neuregelung ist beabsichtigt, die Stiftung im BGB im Rahmen der dem Bund zustehenden Gesetzeskompetenz möglichst umfassend zu regeln.45 Viele der geplanten bundesrechtlichen Regelungen sollen an schon bestehendes Landesrecht angelehnt werden.46

1. Stiftungszweck

Der Stiftungszweck ist das wichtigste Strukturmerkmal der Stiftung und wird wegen seiner weitreichenden Wirkung als die ‚Seele‘ der Stiftung bezeichnet.47 Er prägt die Identität der Stiftung.48 Zugleich gibt er das Programm für die Funktion ←29 | 30→der Stiftung vor.49 Zwar sind das Stiftungsvermögen und die Stiftungsorganisation ebenfalls unverzichtbare Elemente, jedoch kommt ihnen im Verhältnis zum Stiftungszweck eine untergeordnete Rolle zu.50 Er ist nach der Anerkennung der Stiftung im Grundsatz der Disposition des Stifters sowie der Stiftungsorgane entzogen. Nur unter bestimmten engen Voraussetzungen, die nach derzeitigem Recht vornehmlich in den Stiftungsgesetzen der Länder bezeichnet sind (z. B. § 10 StiftG NRW), ist eine Zweckänderung möglich.51

Der Stifter kann den Stiftungszweck wählen.52 Es finden sich weder im BGB noch in den Landesstiftungsgesetzen positive Anforderungen an den Stiftungszweck.53 Die Vorschriften der §§ 80 ff. BGB legen trotz der großen Freiheit des Stifters bei der Wahl des Zwecks drei wesentliche Merkmale fest, die der Stifter zu beachten hat: Das sind erstens die fehlende Gemeinwohlgefährdung, zweitens die Fremdnützigkeit und drittens das Erfordernis der dauerhaften und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.54

←30 | 31→

Die Stiftung ist zweckneutral und kann sowohl für privatnützige als auch gemeinnützige Zwecke errichtet werden.55 Einzige Einschränkung ist, dass der Stiftungszweck nach § 80 II 1 BGB das Gemeinwohl nicht gefährden darf. Insofern hat sich der Begriff der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung etabliert.56 In Anlehnung an das Republikaner-Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen und des BVerwG ist eine Gemeinwohlgefährdung anzunehmen, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Genehmigung der Stiftung und damit die Verfolgung des Stiftungszwecks zu einer Beeinträchtigung von Rechten und Rechtsgütern führen, die unter dem Schutz und auf dem Boden der Rechtsordnung stehen. Das bedeutet, dass schon die hinreichende Gefahr des Umschlagens in rechtswidriges Handeln ausreichend ist.57

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Die Fremdnützigkeit bedeutet, dass die Stiftung einen außerhalb ihrer selbst und des Stifters liegenden Zwecks erfüllen muss.58 Daher ist eine Stiftung für den Stifter ausgeschlossen.59 Bei einer solchen wird die Stiftung zur Verfolgung eigennütziger Zwecke genutzt.60 Dies unterliegt rechtlichen Schranken, da ansonsten dem eigenen Wohl dienendes Sondervermögen geschaffen würde, auf das mangels pfändbarer Anteile sowie Ansprüche des Stifters und des Destinatärs nicht von Gläubigern zugegriffen werden kann.61 Weiterhin darf die Stiftung nicht lediglich den Zweck verfolgen, sich selbst und der Verwaltung ihres eigenen Vermögens zu dienen (sog. Selbstzweckstiftung).62 Dies ergibt sich aus §§ 80 ff. BGB, wonach ein Vermögen der Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen ist und es somit nur Mittel zur Verwirklichung eines außerhalb seines selbst liegenden Zwecks sein kann.63

Schließlich muss eine dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 80 II 1 BGB gesichert erscheinen. Das Erfordernis der dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks besagt, dass als Stiftungszwecke nur solche infrage kommen, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind und mit denen der Wunsch nach einer rechtlichen Verselbstständigung des Stiftungsvorhabens zu einer juristischen Person ←32 | 33→gerechtfertigt erscheint.64 Ausgeschlossen sind somit Stiftungszwecke, die sachlich beschränkt oder zeitlich befristet sind.65 Ausnahmsweise sind, wie § 80 II 2 BGB belegt, Verbrauchsstiftungen anerkennungsfähig, bei denen nicht nur die Erträge zur Erfüllung eingesetzt werden, sondern auch das Stiftungskapital selbst.66

2. Stiftungsvermögen

Eine Definition des Begriffs des Stiftungsvermögens fehlt in §§ 80 ff. BGB. Er wird bisher entweder in einem weiteren oder einem engeren Sinne verstanden.67 Ersterer bezeichnet die verfügbaren Mittel der Stiftung.68 Letzterer meint die bei der bzw. für die Errichtung übertragenen Vermögenswerte, die nach den Regeln der Satzung, dem Bundes- und ergänzend dem Landesrecht im Bestand zu erhalten sind.69 In diesem Sinne wird Stiftungsvermögen oftmals als Grundstockvermögen bezeichnet.70

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Das Stiftungsvermögen dient dazu, die Stiftungszwecke auf Dauer verfolgen zu können.71 Die zeitliche Dauer von Stiftungsgestaltungen ist Gegenstand intensiver Auseinandersetzungen.72 Heute wird weitgehend anerkannt, dass sich mithilfe der Stiftung ein Stiftungszweck in Ewigkeit erzielen lässt. Dennoch ist der dauerhafte Bestand des Stiftungsvermögens kein konstitutives Element des Stiftungsbegriffs. Auch Verbrauchsstiftungen, bei denen das Stiftungsvermögen im Laufe der Zeit aufgebraucht wird, sind gemäß § 80 II 2 BGB zulässig.73 Der Einsatz des Vermögens kann auf verschiedene Arten erfolgen. Vorrangiger Zweck des Stiftungsvermögens ist es zunächst, mit dem Vermögen der Stiftung Erträge zu erwirtschaften, mit denen die Stiftung ihre Zwecke verfolgen kann.74 Das Stiftungsvermögen umfasst Vermögenswerte aller Art wie Bargeld, Wertpapiere, Immobilien, Rechte an Grundstücken sowie Unternehmensanteile.75 Die Höhe des Stiftungsvermögens muss nach § 80 II BGB so bemessen sein, dass mit ihm die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint. Ein ausreichendes und im Zusammenspiel mit dem Stiftungszweck angemessenes Stiftungsvermögen ist Voraussetzung für die Anerkennung der Stiftung.76 Fehlt dieses zeitweilig, führt dies noch nicht zwangsläufig zur Aufhebung der Stiftung. Der Mangel muss jedoch in absehbarer Zeit behoben werden.77

3. Stiftungsorganisation

Wesentliches Merkmal einer Stiftung, das diese von anderen juristischen Personen abgrenzt, ist das Fehlen einer verbandsmäßigen Struktur. Anders als ein privatrechtlicher Verein oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft hat eine ←34 | 35→Stiftung keine Mitglieder, von deren Willen die Tätigkeit abhängig ist.78 Einzig der ursprüngliche – im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung niedergelegte – Wille des Stifters bestimmt das Leben der Stiftung. Das Wirken und der Bestand der Stiftung bestimmen sich ausschließlich nach der Organisation der Stiftung, die ihre Grundlage im Gesetz und in der Satzung findet.79 Die Organisation gewährleistet die Unabhängigkeit der Stiftung. Sie verhindert das Einwirken von außenstehenden Personen und Institutionen sowohl des Staates als auch des Stifters nach dem Errichtungsakt, sofern der Stifter nicht Organmitglied ist.80 Um im Rechtsverkehr handlungsfähig zu sein, muss sich die Stiftung natürlicher Personen bedienen.81 Die natürlichen Personen treffen die Entscheidungen gemäß der vom Stifter im Stiftungsgeschäft und in der Satzung enthaltenden Vorgaben für die Stiftung und setzen ihre Handlungen um.82 Die innere Struktur der Stiftung beschreibt die Stiftungsorganisation.83 Außerdem richten sich nach dem Stiftungszweck sowie der Vermögensausstattung die Bedürfnisse der Stiftung bei der Organisation insbesondere bezüglich der Anzahl und Größe der Organe.84 Die Organisationsstruktur der Stiftung bestimmt sich primär aus der Satzung und subsidiär nach dem BGB.85 Das BGB enthält in § 81 I 3 Nr. 5 BGB als einziges Pflichtmerkmal der Organisation der Stiftung die Einsetzung eines Vorstandes.86 Es können auf den Vorstand gemäß § 86 BGB ←35 | 36→teilweise die Regelungen des Vereinsrechts angewendet werden. Die Verwaltung und die Erfüllung des Stiftungszwecks liegen ausschließlich in den Händen der Stiftungsorgane.87

III. Zusammenfassung

Die Stiftung ist eine juristische Person, die sich im Gebiet zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht bewegt. Sie besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist unabhängig von verbandsmäßigen Strukturen. Strukturmerkmale sind die nicht gemeinwohlgefährdenden Zwecke, das Stiftungsvermögen sowie die Organisation.

B. Sparkassen

Der Begriff ‚Sparkasse‘ deutet bereits die Verbindung der Institution zum ‚Sparen‘ an. Die Sparkassen haben sich seit jeher dem Ziel unterworfen, die Bevölkerung beim Aufbau einer Vermögensrücklage zu unterstützen.88 Heute sind die Sparkassen komplexe Rechtsinstitute, die ihre ursprünglichen Leitideen weiterhin verfolgen und diese zugleich weiterentwickelt haben.

I. Historische Entwicklung des Rechtsmodells

Alle Sparkassen in Deutschland lassen sich zurückführen auf die zentrale Idee, eine Einrichtung zu schaffen, die der finanziellen Versorgung von wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungsschichten dient.89 Als eine der ersten Sparkassen in Deutschland gilt die ‚Ersparungscasse‘ der Allgemeinen Versorgungsanstalt in Hamburg.90 Diese wurde im Jahr 1778 von Personen, die dem gehobenen Bürgertum angehörten, mit dem Ziel gegründet, Personen wie Dienstboten, ←36 | 37→Tagelöhnern, Handarbeitern und Seeleuten die Gelegenheit zu geben, etwas zurückzulegen und diese Anlagen sicher verzinsen zu lassen.91

Nach zögerlichen Anfängen etablierte sich die Sparkassenidee im 19. Jahrhundert in Deutschland. Dabei veränderte sich nicht nur die privatrechtliche Trägerschaft, sondern auch die Geschäftstätigkeit der Sparkassen. 1801 entstand die erste Sparkasse, für die eine Kommune die Haftung übernahm.92 Im Zuge der an Bedeutung gewinnenden kommunalen Selbstverwaltung Anfang des 19. Jahrhunderts, insbesondere in Preußen, entstanden immer mehr kommunale Sparkassen. Das Modell der kommunalen Trägerschaft entwickelte sich zum Regelfall in Deutschland.93 In dem neuen Konstrukt wurden die Sparkassen zu einer rechtlich unselbstständigen Gemeindeeinrichtung.94 Die Kommunen erkannten, dass durch die Förderung der Spartätigkeit in breiten Teilen der Bevölkerung ihre Kosten für die Armenpflege sanken.95 In der Zeit von 1850 bis 1910 erfolgten wichtige Regelungen zur weiteren Ausgestaltung des Sparkassenwesens insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeiten der Sparkassen.96 Zunächst wurden den Sparkassen im Jahr 1908 das Depositengeschäft sowie der Scheck- und Kontokorrentverkehr erlaubt.97 Wenig später wurden das ←37 | 38→Wertpapierkommissionsgeschäft und das Depotgeschäft eröffnet.98 In Folge dieser Veränderungen wandelten sich die Sparkassen bis zum Ende des Ersten Weltkriegs zu Universalkreditinstituten.99

Nachdem die Sparkassen über 100 Jahre lang eine unselbstständige Gemeindeeinrichtung waren, erfolgte im Jahr 1931 eine wichtige Veränderung in Bezug auf ihre Rechtsform. Die Sparkassen wurden mit der Reichsverordnung vom 6.10.1931 rechtlich verselbstständigt und waren fortan Anstalten des öffentlichen Rechts.100 Das Ziel der Reichsnotverordnung war die Gewährleistung, dass das Sparkassenvermögen nicht für Gemeindeschulden verwendet wurde. Damit sollte im Rechtsverkehr das Vertrauen der Anleger gewonnen werden.101 In ihrer Gestalt als Anstalt des öffentlichen Rechts kamen den Sparkassen auch die Anstaltslast und Gewährträgerhaftung zu.102 Die Gewährträgerhaftung regelt die externe Verpflichtung des Trägers gegenüber Gläubigern der Anstalt, während die Anstaltslast das interne Verhältnis zwischen Errichtungskörperschaft und Anstalt bezeichnet.103 Die Anstaltslast und Gewährträgerhaftung bei Sparkassen wurden jedoch zum 18.7.2005 unter Vorbehalt von Übergangsregelungen bis Ende 2015 abgeschafft.104 Die Monopolkommission der EU-Kommission sah die Gewährträgerhaftung als staatliche Beihilfe an, die nicht mit Art. 107 I AEUV vereinbar war.105

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II. Rechtsmodell in seiner heutigen Form

Fast alle der derzeit 372 in Deutschland bestehenden Sparkassen sind öffentlich-rechtliche Sparkassen.106 Fünf der Sparkassen befinden sich jedoch in privatrechtlicher Trägerschaft, auch freie Sparkassen genannt. Diese sind als Aktiengesellschaften organisiert.107 Dabei handelt es sich um die Bordesholmer Sparkasse AG, die Sparkasse Bremen AG, die Hamburger Sparkasse AG, die Sparkasse zu Lübeck AG sowie die Sparkasse Mittelholstein.108 Eine Besonderheit bei den öffentlich-rechtlichen Sparkassen stellt sich in Berlin, im Raum Braunschweig, in Frankfurt am Main, in Stuttgart sowie in Bremerhaven dar. In Berlin verwendet die Sparkasse ein Beleihungsmodell, bei dem Träger der Sparkasse die Landesbank Berlin als Aktiengesellschaft ist.109 Dieses Modell besteht auch bei der Braunschweigischen Landessparkasse.110 Die Frankfurter Sparkasse ←39 | 40→und die in Stuttgart tätige Landesbank Baden-Württemberg haben ebenfalls keine Kommunen als Träger, obwohl sie öffentlich-rechtliche Anstalten sind.111 Die Weser-Elbe Sparkasse verwendet als eine weitere Art der Gestaltung der Sparkassen ein Stiftungsmodell.112 Diese Besonderheiten sollen an dieser Stelle nicht vertieft werden. Für den Gang dieser Arbeit werden allein die öffentlich-rechtlichen Sparkassen in kommunaler Trägerschaft als Stifter betrachtet. Diese stellen das am häufigsten Verwendung findende Rechtsmodell der Sparkassen dar.113 Nicht betrachtet werden weiterhin Sparkassen-Stiftungen, die von einem Sparkassen- und Giroverband errichtet werden.114

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1. Öffentlich-rechtliche Anstalt

Die Sparkassen in kommunaler Trägerschaft sind Anstalten des öffentlichen Rechts. Dies ist in den Sparkassengesetzen der Länder geregelt.115 Die Organisationsform stellt ein prägendes Rechtsprinzip der Sparkassen dar.116 Die Anstalt hat charakteristische Merkmale wie die Zusammenfassung von Sach- und Personalmitteln, die dazu bestimmt sind, in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen117, jedoch gibt es keine verbindlich vorgeschriebene Organ- und Binnenstruktur118. Die Sparkassengesetze der Länder geben als wesentliche Merkmale für die Anstalt des öffentlichen Rechts bei Sparkassen vor, dass diese rechtlich selbstständig sind.119 Die rechtliche Selbstständigkeit bedeutet, dass die Sparkassen selbst Träger von Rechten und Pflichten i. S. d. § 1 BGB sind und unmittelbar am Rechtsverkehr teilnehmen können.120

2. Kommunale Trägerschaft

Sparkassen sind Kommunalanstalten und Bestandteile der mittelbaren Kommunalverwaltung.121 Als allgemeiner Grundsatz sollen die Träger der Sparkassen diesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben helfen.122 Dieser Grundsatz wird durch ←41 | 42→die Übertragung von einzelnen Aufgaben und Befugnissen auf die Gemeinden konkretisiert.

Zunächst sind diese für die Errichtung der Sparkassen zuständig.123 Im Rahmen der Errichtung bestimmen die Sparkassengesetze der Länder als potenzielle Träger der öffentlich-rechtlichen Sparkassen die Gemeinden, Landkreise sowie Zweckverbände als deren Zusammenschlüsse.124 Gemeinden können auf ihrem Gemeindegebiet Sparkassen errichten.125 Landkreise können Kreissparkassen bilden.126 Sofern sich mehrere Gebietskörperschaften für den Betrieb einer Sparkasse zusammenschließen, wird eine Zweckverbandssparkasse gebildet.127 Neben der Errichtung der Sparkassen ist den Trägern die grundlegende Organisation der Sparkassen überlassen.128 Weiterhin besteht die Befugnis der Träger, die Entscheidung über Auflösung und Fusion der Sparkassen zu treffen.129

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Einfluss auf die Sparkassen können die Träger durch ihre Einwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsrat sowie durch die ihnen gesetzlich zugedachten Rechte nehmen. Zunächst können die Träger durch die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates über die personelle Besetzung des Verwaltungsrats entscheiden.130 Je nach Landesrecht stellen Vertreter des Trägers ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats.131 Außerdem ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates in vielen Bundesländern aufgrund gesetzlicher Regelung der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers.132 Insofern besitzen die Träger einen besonderen Einfluss im Verwaltungsrat. Dem Verwaltungsrat als dem obersten Organ der Sparkassen stehen wichtige Kompetenzen zu.133 Diese umfassen grundsätzlich die Kontrolle des Vorstandes. Weiterhin obliegt dem Verwaltungsrat in vielen Bundesländern die Entscheidungen zur Festlegung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichts als Alleinkompetenz.134 ←43 | 44→Auch gibt der Verwaltungsrat die Richtlinien der Geschäftspolitik vor.135 Schließlich unterliegen bestimmte Entscheidungen des Vorstandes, wie z. B die Schließung von Geschäftsstellen, der Zustimmung des Verwaltungsrates.136

Weiterhin besitzen die Träger bei zentralen Entscheidungen der Sparkassen je nach landesgesetzlichen Regelungen zusätzliche Rechte. So muss in manchen Bundesländern die Besetzung des Vorstandes vom Träger genehmigt werden.137 Außerdem können sie bei Entscheidungen über die Entlastung der Organe mitwirken.138 Schließlich besitzen die Träger teilweise die Möglichkeit, die Richtlinien der Geschäftspolitik der Sparkassen zu genehmigen.139 Weiterhin beschließt die Trägervertretung teilweise über die Verwendung des Jahresabschlusses.140

Die Gemeinden haften als Träger der Sparkassen seit der Aufhebung der Anstaltslast und Gewährträgerhaftung nicht mehr für die laufenden Geschäfte der Sparkassen.141 Die Träger der Sparkassen sind nicht verpflichtet, den Sparkassen zur Fortführung ihres Geschäftsbetriebs Mittel zur Verfügung zu stellen.142

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3. Öffentlicher Auftrag

Neben der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft ist der öffentliche Auftrag ein wichtiges Kennzeichen einer öffentlich-rechtlichen Anstalt. Anstalten werden mit dem Ziel errichtet, einen bestimmten öffentlichen Zweck im Interesse der Allgemeinheit zu erfüllen.143 Der öffentliche Auftrag ist in den Sparkassengesetzen der Länder verankert.144 Dieser beinhaltet eine Versorgungs-, Förder- und Wettbewerbsfunktion.145 Zum Ersten geht es bei dem öffentlichen Auftrag der Sparkassen um die kreditwirtschaftliche Versorgungs- und Gewährleistungsfunktion.146 Diese teilt sich auf in die Versorgung der Bevölkerung mit bankgeschäftlichen Leistungen, die Förderung der Wirtschaft sowie die Versorgung des Gewährträgers mit Krediten.147 Zum Zweiten kommt den Sparkassen aufgrund ihres öffentlichen Auftrags eine Unterstützungsfunktion zu.148 Es sollen die finanzielle Eigenvorsorge und Selbstverantwortung der Jugend, aber auch der sonstigen Altersgruppen der Bevölkerung gefördert werden.149 Als drittes Merkmal zeichnet sich der öffentliche Auftrag durch eine ←45 | 46→Wettbewerbskonkretisierungsfunktion aus.150 Die Sparkassen sollen den Wettbewerb fördern, indem sie in ihrem Geschäftsgebiet neben den Privatbanken als Wettbewerber am Markt tätig sind.151 Zudem wird als viertes Merkmal die Förderung der kommunalen Aufgabenerfüllung angeführt. Die dabei erfassten Aufgaben sind gesetzlich nicht näher ausgestaltet.152 Es bleibt mangels gesetzlicher Ausgestaltung dieses Merkmals des öffentlichen Auftrags ein weites Handlungsfeld, in dem die ,kommunalen Belange insbesondere im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich153‘ gefördert werden sollen.154 Die Leistungen erfolgen im Hinblick auf die kommunale Bindung der Sparkassen und geben der Gemeinwohlorientierung Ausdruck.155 Eine Verpflichtung zu derartigen Leistungen besteht jedoch nicht.156

Details

Seiten
320
Jahr
2021
ISBN (PDF)
9783631859612
ISBN (ePUB)
9783631859629
ISBN (MOBI)
9783631859636
ISBN (Hardcover)
9783631851340
DOI
10.3726/b18821
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (Juli)
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 320 S.

Biographische Angaben

Christiane Krumme (Autor:in) Karlheinz Muscheler (Band-Herausgeber:in)

Christiane Viktoria Krumme studierte Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms Universität in Münster und absolvierte ihr Referendariat am Landgericht Düsseldorf. Sie wurde an der Ruhr-Universität Bochum promoviert.

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Titel: Stiftungen und Sparkassen
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