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Die Relevanz des Urheberrechts für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG im Rahmen der Softwareentwicklung

Eine urheber- und einkommenssteuerrechtliche Betrachtung umfassender Nutzungsrechteeinräumungen

von Owen Mc Grath (Autor:in)
©2023 Dissertation 206 Seiten

Zusammenfassung

Die umfassende Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten im internationalen Kontext wird zuweilen als Überlassung und nicht als Übertragung interpretiert. Dies kann nach deutschem Einkommenssteuerrecht zu ungewollten Ergebnissen für den Vergütungsschuldner führen. Im Rahmen einer dogmatischen Analyse setzt sich der Autor mit den Auswirkungen urheberrechtlicher Vorschriften, die auch bei vollständiger Einräumung von Nutzungsrechten einen Verbleib von Rechten beim Urheber begründen, auf die einkommenssteuerrechtliche Bewertung ebensolcher Rechteeinräumungen auseinander. Bei der Untersuchung stellt der Autor klassische urheberrechtliche Werke und Computerprogramme gegenüber, um die Analyse des Rechteverbleibs zu veranschaulichen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Vorbemerkung
  • Siehe für Abkürzungen:
  • Inhalt
  • A. Einleitung
  • I. Problemdarstellung
  • II. Lösungsansatz und Methode
  • B. Bisherige einkommenssteuerrechtliche Einordnung von Nutzungsrechteeinräumungen
  • I. Klassische Werke
  • 1. Überlassung vs. Rechtekauf
  • 2. Die Unübertragbarkeit des Urheberrechts
  • a) Die monistische Theorie
  • b) Die dualistische Theorie
  • 3. Sonderkonstellationen
  • a) Miturheberschaft
  • b) Auftragsentwicklung und § 39 AO
  • c) Erschöpfungsgrundsatz
  • 4. Stellung des BFH
  • 5. Literatur
  • II. Software
  • 1. Grundsätzliche Einstufung durch das BMF
  • 2. Sonderkonstellationen
  • a) Gemischte Verträge
  • b) Das Erschöpfungsprinzip in der Softwareentwicklung
  • aa) Grundsatz
  • bb) Andere digitale Werke
  • cc) Zwischenergebnis
  • 3. Stellung des BFH
  • 4. Der Konflikt für die Vermarktung
  • 5. Literatur
  • III. Zwischenergebnis
  • C. Vergleich zwischen „klassischem“ Urheber und Softwareentwickler
  • I. Software als urheberrechtliches Werk
  • 1. Historie der Software im Urheberrecht
  • 2. Definition von Software
  • 3. Software als Sprachwerk
  • 4. Strukturelemente
  • a) Technische Aspekte
  • aa) Schlichter Werkgenuss vs. interaktive Nutzung
  • bb) Sonderfall Computerspiele
  • cc) Überschneidung Urheber- und Patentrecht
  • dd) Bestimmende Rolle für den technischen Fortschritt
  • ee) Zwischenergebnis
  • b) Wirtschaftliche Aspekte
  • aa) Sonderfall Computerspiele
  • bb) Vergleich mit der vorherrschenden Prägung anderer Werke
  • cc) Updates und Add-ons
  • dd) Zwischenergebnis
  • c) Künstlerische Aspekte
  • d) Geringe Nutzungsdauer
  • e) Enorme Vervielfältigung
  • f) Internationale Relevanz
  • g) Open Source Software
  • aa) Zustimmungsbedürftige Handlungen und die GPL
  • bb) Miturheberschaft oder einzelne Urheber
  • cc) Die regelmäßig fehlende Vergütung
  • dd) Zwischenergebnis
  • II. Schutz des klassischen Urhebers
  • 1. Urheberrechtliche Schutzvorschriften
  • a) Vergütungsregelungen
  • aa) § 32 UrhG
  • (1) Grundlagen
  • (2) Der brotlose Künstler
  • (3) Bruch mit der Vertragsfreiheit
  • (a) Die ausgeglichene Verhandlungssituation
  • (b) Eingeschränkte Vertriebsmöglichkeiten des Urhebers
  • (c) Das Interesse des Nutzungsberechtigten
  • bb) § 32a UrhG
  • (1) Grundlagen
  • (2) Verhältnis zu § 36 a.F. UrhG
  • (3) Grundsätzliche Kritik
  • (4) § 32a UrhG als Sonderfall der Störung der Geschäftsgrundlage
  • cc) § 32b UrhG
  • dd) Zwischenergebnis
  • b) Sonstige Regelungen
  • aa) §§ 32d, e UrhG
  • bb) § 29 UrhG
  • cc) § 31 UrhG
  • (1) Grundlagen
  • (2) Trennungs- und Abstraktionsprinzip
  • (3) Die Zweckübertragungsregel
  • (a) Grundlagen
  • (b) Bedeutung für Buy-Out-Verträge
  • (4) Zwischenergebnis
  • dd) §§ 34, 35 UrhG
  • ee) § 40a UrhG
  • (1) Grundlagen und Regelungsziel
  • (2) Kritik
  • (a) Faktisch kurze Nutzungsdauer
  • (b) Ausweitung der Ausschließlichkeit
  • (c) Verhältnis zu den Ansprüchen auf eine angemessene Vergütung
  • (d) Verbleibende Nutzungsmöglichkeit
  • (3) Zwischenergebnis
  • ff) § 41 UrhG
  • (1) Grundlagen
  • (2) Auswirkungen der Norm
  • (3) Einordnung durch den BFH
  • (4) Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage
  • (5) Gegenstimmen der Literatur
  • (6) Zwischenergebnis
  • gg) § 42 UrhG
  • (1) Grundlagen
  • (1) Auswirkungen
  • (2) Die Entschädigungspflicht
  • 2. Zwischenergebnis
  • III. Schutz des Softwareentwicklers
  • 1. Urheberrechtliche Schutzvorschriften
  • a) Vergütungsregelungen
  • aa) § 32 UrhG
  • (1) Altverträge
  • (2) Neuverträge
  • bb) § 32a UrhG
  • (1) Altverträge
  • (2) Neuverträge
  • cc) § 32b UrhG
  • b) Sonstige Regelungen
  • aa) §§ 32d, e UrhG
  • bb) § 29 UrhG
  • cc) § 31 UrhG
  • dd) §§ 34, 35 UrhG
  • (1) Sonderfall Computerprogramme
  • (2) Zustimmung in AGB
  • (a) Analogie zu Fernstudiumsmaterialien und die Verkehrsfähigkeit
  • (b) Verstoß gegen AGB-Recht
  • (c) Diskussion
  • (3) Anwendung bei Buy-Out-Verträgen
  • (4) Zwischenergebnis
  • ee) § 40a UrhG
  • ff) § 41 UrhG
  • (1) Altverträge
  • (2) Neuverträge
  • gg) § 42 UrhG
  • hh) §§ 69a ff. UrhG
  • (1) Rechtsinhaber statt Urheber
  • (2) Ausnahmen der Ausschließlichkeitsrechte
  • (3) Zwischenergebnis
  • 2. Zwischenergebnis
  • IV. Urheberposition im Arbeitsverhältnis
  • 1. Gewöhnliches Werk (43 UrhG)
  • a) § 31 UrhG
  • b) §§ 32 ff. UrhG
  • c) §§ 34, 35 UrhG
  • d) § 40a UrhG
  • e) §§ 41, 42 UrhG
  • f) Zwischenergebnis
  • 2. Softwareentwicklung (69b UrhG)
  • a) § 31 UrhG
  • b) §§ 32 ff. UrhG
  • aa) Altverträge
  • (1) Differenzierung zwischen § 32 UrhG und § 32a UrhG
  • (2) Stellungnahme des BGH
  • (3) Auskunftsansprüche
  • (4) Zwischenergebnis
  • bb) Neuverträge
  • c) §§ 34, 35 UrhG
  • d) § 40a UrhG
  • e) § 41 UrhG
  • aa) Altverträge
  • bb) Neuverträge
  • f) § 42 UrhG
  • g) Zwischenergebnis
  • V. Auswirkungen des urheberrechtlichen Schutzes auf den Rechteverbleib beim Urheber
  • 1. Gewöhnliches Werk
  • a) Freier Urheber
  • aa) Vergütungsregelungen
  • bb) Auskunftsansprüche
  • cc) Grundlagen des Vertragsrechts
  • dd) Zweitverwertungsrecht und Rückrufsrechte
  • ee) Zwischenergebnis
  • b) Arbeitnehmer
  • 2. Software
  • a) Freier Urheber
  • aa) Besonderheiten für Altverträge
  • bb) Übrige Normen und Besonderheiten für Neuverträge
  • cc) Zwischenergebnis
  • b) Arbeitnehmer
  • aa) Besonderheiten für Altverträge (Anwendung der §§ 32, 32a, 41 UrhG)
  • bb) Übrige Normen und Besonderheiten für Neuverträge
  • 3. Zwischenergebnis
  • D. Einkommenssteuerrechtliche Neubewertung der Nutzungsrechteeinräumung
  • I. Das Verhältnis von Urheber- und Steuerrecht im Licht der Einheit der Rechtsordnung
  • II. Überlassung oder Übertragung
  • 1. Bruch mit der monistischen Theorie
  • 2. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise
  • 3. Die Rechteeinräumung im Lichte des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
  • a) Freier herkömmlicher Urheber
  • b) Angestellter herkömmlicher Urheber
  • c) Freier Softwareurheber
  • d) Angestellter Softwareurheber
  • e) Zwischenergebnis
  • III. Zwischenergebnis
  • E. IPR
  • I. Urhebervertragsrecht
  • II. Schutzlandprinzip
  • III. Zwischenergebnis
  • F. Fazit
  • G. Ausblick
  • Literaturverzeichnis
  • Reihenübersicht

A. Einleitung

I. Problemdarstellung

Umfassende Nutzungsrechteeinräumungen von Software werden im deutschen Steuerecht bisher durch das Bundesfinanzministerium (BMF) als beschränkte Rechteüberlassung eingeordnet. Diese Bewertung führt insbesondere in Sachverhalten mit internationalem Bezug zu diversen Schwierigkeiten. Den Einstieg in die zu bearbeitende Problematik bildet die einkommenssteuerrechtliche Betrachtung von grenzüberschreitenden urheberrechtlichen Nutzungsrechteeinräumungen.

Räumt ein ausländischer Software-Urheber einem inländischen Unternehmen bzw. Nutzer umfassende Nutzungsrechte an seinem Werk ein (auch: Inbound-Überlassung)1, ist der ausländische Urheber, sofern er nicht bereits aufgrund einer inländischen Betriebsstätte oder ständigen Vertretung im Inland nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG beschränkt steuerpflichtig ist, nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG beschränkt steuerpflichtig.2 Die Einkommenssteuer wird in diesem Zusammenhang als Abzugsteuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG fällig. Einzubehalten und abzuführen ist der entsprechende Betrag (15% der Vergütung) gem. § 50a Abs. 5 S. 2 EStG vom Erwerber der Nutzungsrechte. Die Unterwerfung der Nutzungsrechteeinräumung unter die beschriebene Abzugsteuerpflicht (auch: Quellenabzugsteuerpflicht oder Quellensteuerabzugsverpflichtung) ergibt sich aus der Interpretation der Einräumung als zeitlich begrenzte Überlassung der Nutzungsrechte. Durch den Quellensteuerabzug wird dem deutschen Fiskus das Steuersubstrat für Einkommen, welches im Inland generiert wird, gesichert. Auf den Vergütungsschuldner ist als Inländer wesentlich leichter zuzugreifen als auf den ausländischen Vergütungsgläubiger als eigentlich Steuerpflichtigen.3 So besteht auf staatlicher Seite ein Interesse, die Abzugsteuerpflicht zu erhalten. Ursprünglich sollten durch den Steuerabzug außerdem aufwendige Veranlagungen von ausländischen Künstlern und Sportlern vermieden werden.4

Die Einbehaltung der Abzugsteuer führt für den Vergütungsschuldner allerdings zu unerwünschtem Mehraufwand.5 Die verpflichtende Einbehaltung als solche bedeutet einen großen Verwaltungsaufwand für Medienkonzerne.6 Ferner liegen zumeist Doppelbesteuerungsabkommen mit den Staaten der Vergütungsgläubiger vor, die das Besteuerungsrecht (zumindest in Teilen) eben diesen Staaten zusprechen.7 Um nicht an beide Staaten leisten zu müssen, ist auf Seiten des Vergütungsgläubigers dann ein Antrag auf Steuerentlastung nach § 50d EStG zu stellen.8 Hierbei wird regelmäßig die Unterstützung des in Deutschland sitzenden Vergütungsschuldners notwendig.9 Währenddessen wird der Vergütungsschuldner und damit auch Abzugsverpflichteter den entsprechenden Betrag für die Abzugsteuer dennoch regelmäßig sicherheitshalber zurückhalten.10 Im Ergebnis entsteht damit ein der Modalität der Abzugsteuer geschuldeter Mehraufwand ohne tatsächliche Steuereinnahmen.11

Teilweise führt die stärkere Verhandlungsposition des Lizenzgebers bei der Überlassung von Standardsoftware12 ferner zu einer vertraglich vereinbarten Übernahmeverpflichtung des Quellensteuerabzugs auf Lizenznehmerseite und somit zu einer entsprechenden Mehrbelastung auf Erwerberseite.13 Dabei ist nicht außer Acht zu lassen, dass der Vergütungsschuldner, also der Lizenznehmer, nach § 50a Abs. 5 S. 5, 7 EStG für die Einbehaltung und Abführung der Steuer haftet und verpflichtet ist, dem Gläubiger auf Verlangen die Zahlung der Steuer nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen.14 Damit ist dem beschriebenen Vorgehen schon durch Gesetz Tür und Tor geöffnet.

Die Steuerabzugsverpflichtung bringt somit unerwünschte Nebeneffekte mit sich. Zusätzlich besteht aufgrund dieser undurchsichtigen Verhältnisse generelle Unklarheit über die tatsächliche steuerliche Behandlung.

Übertragungen im Sinne von Rechtekäufen wurden vom Gesetzgeber vom Steuerabzug befreit, da diese unter anderem regelmäßig durch Doppelbesteuerungsabkommen nicht im Inland besteuert werden.15 Sieht man urheberrechtliche Nutzungsrechteeinräumung also als dauerhafte Übertragung der Rechte und den gesamten Vorgang als Rechtekauf, entfällt die beschriebene Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Abzugsteuer.16 Die beschriebenen Probleme bei der Behandlung des Steuerabzugs würden entfallen.

Das wirft die Frage auf, ob ein sog. total-buy-out tatsächlich möglich ist. Dies ist vor allem unter Berücksichtigung der urheberrechtlichen Grundlagen zu Nutzungsrechteeinräumungen und dem Schutz des Urhebers zu beurteilen. In dieser Arbeit soll insbesondere die Thematik des „total-buy-out“ im Softwarebereich beleuchtet werden. Relevant ist hierbei auch die Stellung des Arbeitnehmer-Urhebers.

Der Rückgriff auf die urheberrechtlichen Regeln im Zusammenhang mit der Steuerabzugsverpflichtung aus § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ergibt sich schon aus der Konkretisierung der steuerrechtlichen Einordnung von Urheberrechten in § 73a Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Darin wird festgelegt, dass sich der Begriff der Urheberrechte in § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG nach den Maßgaben des Urheberrechtsgesetzes richtet.

In zwei jüngeren Urteilen stützt der Bundesfinanzhof (BFH) die Zwangsläufigkeit einer nur begrenzten Überlassung des umfassenden Nutzungsrechts im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG maßgeblich auf den fortdauernden Beteiligungsanspruch des Urhebers aus § 32a UrhG.17 Da die beiden Entscheidungen im Wesentlichen inhaltsgleich sind, beziehen sich die folgenden Ausführungen exemplarisch auf eines der Urteile.18

In älteren Entscheidungen hält der BFH eine vollständige Rechteübertragung schon wegen des Rückrufrechtes aus § 41 Abs. 1 UrhG für ausgeschlossen.19 Diese Argumentation, die an späterer Stelle beleuchtet wird, verdeutlicht die Notwendigkeit des in dieser Arbeit zu leistenden Rückgriffs auf die urheberrechtlichen Schutzvorschriften zur steuerrechtlichen Bewertung eines Sachverhaltes.

II. Lösungsansatz und Methode

Der tragende Gedanke hinter der folgenden Bearbeitung ist die Darlegung der Möglichkeit einer vollständigen, dauerhaften Übertragung umfassender Nutzungsrechte von Software im Sinne eines „total-buy-out“. Entsprechenden Argumentationsstoff hierzu soll zum einen die Eigenart von Software als solche – besonders in wirtschaftlicher Hinsicht – bilden und zum anderen die konkrete urheberrechtliche Einordnung des Programmschutzes. Ferner soll auch die Betrachtung des angestellten Programmierers weitere Argumentationsstützen für die Möglichkeit eines „total-buy-out“ liefern.

Um eine umfassende Bewertung der steuerrechtlichen Einordnung von Nutzungsrechteeinräumungen treffen zu können, sind im Folgenden alle in Frage kommenden urheberrechtlichen Schutzvorschriften, die zum Vorteil des Schöpfers eines Werkes gereichen und auch nach Einräumung von Nutzungsrechten wirken, einer dogmatischen Analyse zu unterziehen. Bei dieser Beleuchtung werden klassische urheberrechtliche Werke wie Musikstücke, Literaturwerke und Filme der Software als zwar auch urheberrechtlich geschütztes, aber einigen Besonderheiten unterliegendes Werk gegenübergestellt. Im Vorlauf zu diesem Vergleich wird Software in ihrer Eigenart und als urheberrechtliches Werk näher betrachtet. Dies dient sowohl dem besseren Verständnis als auch der Einordnung in den Schutzbereich des Urheberrechts.

Im Rahmen der dogmatischen Analyse der einschlägigen Normen ist darzulegen, dass der Schutz von Software, im Gegensatz zu anderen Werken eines Urhebers, einer anderen Bewertung unterliegt, die eine entsprechende Loslösung der Zugriffsrechte vom Urheber zulässt. Entscheidend für diese Loslösung ist die Ermittlung des „Rechteverbleibs“. Es ist durch Analyse und Auslegung der relevanten Normen festzustellen, welche Rechte dem Urheber auch nach Einräumung umfassender Nutzungsrechte zustehen und wie sich dies auf die Argumentation einer Übertragung von Nutzungsrechten auswirkt.

Da im Ergebnis auch eine einkommenssteuerrechtliche Bewertung vorgenommen werden soll, sind die steuerrechtlichen Auslegungsvorschriften nicht außer Acht zu lassen. Besonders relevant wird unter anderem die Betrachtung im Lichte des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO sein, welcher eine rein wirtschaftliche Bewertung als relevanten Maßstab für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern abseits des Eigentümers im zivilrechtlichen Sinne heranzieht. Im Zuge dessen ist auch auf das Verhältnis von Urheberrecht und Steuerrecht einzugehen und auf die Frage, inwiefern der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung eine einheitliche Bewertung von urheberrechtlichen, also zivilrechtlichen, und steuerrechtlichen, also öffentlich-rechtlichen, Sachverhalten verlangt.


1 Hecht/Lampert in FR 2009, 1127, 1129.

2 BMF vom 27.10.2017, IV C 5 – S 2300/12/10003: 004, BStBl. I 2017, 1448, Rn. 1; Ackermann in ISR 2016, 258, 258.

3 S. dazu auch: Roder-Hießrich in CR 2021, 374, 375.

4 S. bspw. Thiele in DStR 2018, 274, 274.

5 Klomp in EFG 2017, 303, 304; Schlotter/Hruschka in StbJb 2017/2018, 667, 669 f.

6 Klomp in EFG 2017, 303, 304.

7 Anm. Pohl zu BFH vom 24.10.2018, I R 69/16, IStR 2019, 425, 428 f.; Backu in ITRB 2012, 188, 190; Hecht/Lampert in FR 2010, 68, 68 f.; Reiter in IStR 2017, 572, 573.

8 Anm. Pohl zu BFH vom 24.10.2018, I R 69/16, IStR 2019, 425, 428 f.; Reiter in IStR 2017, 572, 573; Salomon/Riegler in IStR 2009, 785, 787 f.

9 Anm. Pohl zu BFH vom 24.10.2018, I R 69/16, IStR 2019, 425, 428 f.

10 S. dazu Backu in ITRB 2012, 188, 189.

11 Anm. Pohl zu BFH vom 24.10.2018, I R 69/16, IStR 2019, 425, 428 f.

12 S. dazu: BT-Drs. 18/8625, 27; ebenso: BT-Drs. 19/27426, 67 f.

13 Petersen in IStR 2013, 896, 896; Roder-Hießrich in CR 2021, 374, 375; Schlotter/Hruschka in StbJb 2017/2018, 667, 669.

14 Backu in ITRB 2012, 188, 189; Hecht/Lampert in FR 2010, 68, 70.

15 BT-Drs. 16/10189, 62; Schaal/Gebhardt in IStR 2021, 887, 887.

Details

Seiten
206
Jahr
2023
ISBN (PDF)
9783631906699
ISBN (ePUB)
9783631906705
ISBN (Hardcover)
9783631906330
DOI
10.3726/b21084
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2023 (September)
Schlagworte
Nutzungsrechteeinräumung Rechteverbleib Vergütungsansprüche Abzugssteuer Quellensteuerabzug Rückrufsrechte Überlassung Übertragung Rechteverbleib beim Originator Auslösung der Abzugssteuer Umfassende Rechteeinräumungen
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2023. 206 S.

Biographische Angaben

Owen Mc Grath (Autor:in)

Owen Mc Grath studierte Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunkt Steuerrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Im Anschluss war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht in Münster tätig, wo er auch promovierte. Sein Referendariat absolviert er im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle mit Stationen beim Deutschen Patent- und Markenamt und einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Hamburg.

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