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Leitung, Recht und Arbeit in der Kirche

Beiträge zur Geschichte und Gegenwart des evangelischen Kirchenrechts und des Religionsverfassungsrechts, Detlev W. Belling zu Ehren

von Christian Nottmeier (Band-Herausgeber:in) Martin Richter (Band-Herausgeber:in) Thorsten Ingo Schmidt (Band-Herausgeber:in)
©2019 Andere 242 Seiten

Zusammenfassung

Anlässlich des 65. Geburtstags von Detlev W. Belling und seines langjährigen erfolgreichen Wirkens als Direktor des Evangelischen Instituts für Kirchenrecht an der Universität Potsdam haben sich zahlreiche Autorinnen und Autoren aus dem Umfeld des Instituts zusammengefunden, um das Wirken des Jubilars zu würdigen. Die Festschrift umfasst Beiträge aus dem Religionsverfassungsrecht, dem kirchlichen Arbeitsrecht, dem allgemeinen evangelischen Kirchenrecht sowie der Kirchenrechtsgeschichte.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Kulturkampf: Fakten und Folgen für das gegenwärtige Verhältnis zwischen dem Staat und den Kirchen1
  • Kirchenrecht und Politik  – eine Erinnerung an Wilhelm Kahl (1849–1932)
  • Der kirchliche Auftrag  – was soziale Arbeit zur Diakonie macht
  • Rechtsgrundlagen der Evangelischen Gefängnisseelsorge in Berlin
  • Auf der Suche nach dem „Vierten Weg“
  • Die Wirkung kirchlicher Dienstvereinbarungen im staatlichen Arbeitsrecht
  • Das religiöse Kopftuchverbot am Arbeitsplatz  – Nationale und europarechtliche Vorgaben für eine neutrale Unternehmensgestaltung?
  • Der Ehebegriff des kirchlichen Steuerrechts
  • Die politische Idee der Selbstverwaltung in Staat und Kirche. Bürgersinn und Gemeinsinn als zeitübergreifende Qualitäten ziviler Ordnung
  • Kommunalrecht und Kirchenrecht  – Parallelen und Differenzen
  • Kampf um den öffentlichen Raum: Eine Apologie (nicht nur) religiöser Freiheit
  • Vom Spaghettimonster und Synagogenstreit  – Eine Annäherung an den staatskirchenrechtlichen Mikrokosmos in Brandenburg
  • Der Shari’a-Vorbehalt zu internationalen Menschenrechtsverträgen

Rainer Rausch*

Kulturkampf: Fakten und Folgen für das gegenwärtige Verhältnis zwischen dem Staat und den Kirchen1

Nur Kenntnis und Erkenntnis können künftige Konflikte vermeiden und einen gerechten Interessenausgleich im Recht ermöglichen.

I. Der Kulturkampf zwischen Reich und katholischer Kirche

I.1. Warum Kulturkampf?

Rudolf Virchow, der berühmte Arzt und Abgeordnete der Fortschrittspartei  – zu dessen Ehren einige Krankenhäuser und eine Straße in Neustrelitz benannt sind  –, hat den bereits von Ferdinand Lasalle im Jahr 18402 verwendeten Begriff ‚Kulturkampf‘3 als Synonym für die fast zwei Jahrzehnte andauernde Konfrontation (1871 bis 1887) zwischen dem Reich sowie einigen deutschen Einzelstaaten einerseits und der katholischen Kirche andererseits geprägt4. Rudolf Virchow hat ←9 | 10→in seiner programmatischen Rede am 17.  Januar  1873 im Preußischen Abgeordnetenhaus betont, „dass hier ein höherer, die ganze Kultur betreffender Kampf vorliege“5 gegen eine fortschrittshemmende Ideologie6.

Es ist die Zeit des Konstitutionalismus, der als Übergangsepoche zwischen Absolutismus und Republik einzuordnen ist. Die Reichsgründung 1871 wird als „Fortschritt in der Geschichte des Reiches Gottes“ gesehen7. Es ist die Zeit des von starkem Nationalitätsbewusstsein geprägten Staates, der sakrosankten Werten wie ‚Deutschsein‘8 hohe Priorität einräumt, ohne dass dies einen Gegensatz zwischen Nationalismus und Religion provoziert. Die mit aufklärerisch begründetem Gedankengut in Anspruch genommene Allzuständigkeit des Säkularen setzt die Zuständigkeit und Fürsorge auch für die Kirchen als selbstverständlich voraus. Während dies von vielen Protestanten in lutherischer Obrigkeitsgläubigkeit und in dem Glauben an Fortschritt und Wissenschaft widerspruchslos akzeptiert9 wird, wehrt sich die katholische Kirche. Sie wehrt sich gegen die Eingliederung in einen säkular verstandenen und darum staatlich beherrschten Kulturbereich, gegen die staatliche Anmaßung, sich in die kirchliche Zuständigkeit und in kirchliche Rechte einzumischen und kirchliche Fragen zu entscheiden ←10 | 11→sowie gegen das laizistische Sendungsgefühl, mit dem das Reich die katholische Kirche konfrontiert10.

Die Auseinandersetzungen nach dem beim I. Vatikanum verkündigten Unfehlbarkeitsdogma bilden den Ausgangspunkt des Kulturkampfes. Die von Rom festgestellte göttliche Autorität des Papstes ex cathedra empfindet der Staat als Beweis für die Rückständigkeit von Papsttum und Kirche unter Papst Pius IX. und als Angriff auf die Beziehungen zwischen Staat und Kirche11. Die Entscheidungen Roms dokumentieren einen für den Staat nicht hinnehmbaren Herrschaftsanspruch der römischen Kurie12, die die „Ingerenz- und Kontrollrechte der Staatskirchenhoheit im liberal und protestantisch geprägten 19. Jahrhundert abzuschütteln suchte.“13

Der Reichskanzler Bismarck versteht es in geschickter Weise, die Empörung der Öffentlichkeit über den Beschluss der päpstlichen Unfehlbarkeit ex cathedra in politischer Hinsicht zu nutzen14. Der Staat sieht sich als religionsneutraler Staat, der jeden religiösen Anspruch auf ein öffentliches Monopol abwehren muss15  – und dies mit aller Schärfe der Auseinandersetzungen16 mittels staatlicher Maßnahmen.

„Seien Sie außer Sorge, nach Canossa gehen wir nicht, weder körperlich noch geistig.“17

←11 | 12→

I.2. Nationalanspruch contra Universalanspruch

Das Canossa-Zitat aus der Reichstagsrede Bismarcks vom 14.  Mai  1872 erklärt gleichsam die nationale Stimmung, steht für das Selbstbewusstsein, im Gegensatz zum päpstlichen Vorrang im 11. und 12. Jahrhundert zu siegen. Auch wenn kein Gegensatz zwischen Religion und Nationalismus18 besteht, widerstrebt der Universalitätsanspruch der katholischen Kirche den preußischen Hegemonieansprüchen und denen des Reiches. Das kirchliche Autonomie- und Freiheitsstreben  – sowohl das der Kirchen als auch das der Bevölkerung19  – und der die nationale Euphorie hervorhebende staatliche Souveränitätsanspruch prallen aufeinander20. Die universalistisch verfasste weltweite katholische Kirche kann und will nicht in einer nationalen Gliederung aufgehen. Im Unterschied zu den evangelischen Landeskirchen, deren Gebietsstruktur sich überwiegend an den Ergebnissen des Wiener Kongresses anno 1815 ausrichtet und die dadurch keine Schwierigkeiten mit dem nationalen Kirchentum in der Form des Staatskirchentums haben, beschränkt sich die katholische Kirche in ihrer Organisation nicht auf den nationalen Bereich. Die katholische Kirche, die sich in ihrer Universalität dem Zugriff des einzelnen Staates entzieht, stellt dadurch per se eine Provokation für das Reich der Ära Bismarcks dar. Die Vorstellung vom Heiligen Stuhl als einer ‚auswärtigen Macht‘ mit politischen Souveränitätsansprüchen will der Staat nicht dulden. Deswegen ist der sich aus dem Machtgefüge Roms ergebende Einfluss aus seiner kulturstaatlichen Verantwortung heraus zu bekämpfen und einzudämmen.

Die über Jahrhunderte andauernde Abhängigkeit von Rom, die im Bußgang des Kaisers nach Canossa 107721 ihren sichtbaren Ausdruck gefunden hat, soll nun beendet werden. Der Bezug auf historische Ereignisse wie beispielsweise ←12 | 13→den mittelalterlichen Konflikt soll deutlich machen, dass ‚Canossa‘22 sich nicht wiederholen darf. „Wer nach Canossa zurück wollte, konnte  – so sahen es die Liberalen  – im Grunde keine Eisenbahnen bauen.“23 Viele Liberale hegen in einer „Art säkularisierter Kreuzzugsstimmung“24 einen tiefen Hass gegen den katholischen Klerus, den sie als das größte Hindernis für den kulturellen Fortschritt ansehen. Wilhelm Busch beschreibt die Situation wie folgt:

„Schweigen will ich von Lokalen,

wo der Böse nächtlich prasst,

wo im Kreis der Liberalen

man den Heilʼgen Vater hasst.“25

I.3. Kulturkampfgesetze

Die Auseinandersetzungen eskalieren zunehmend und werden so unversöhnlich, so erbittert geführt, dass sich beide Seiten über Jahre hinweg der Verständigung durch eine Politik der symbolischen Stärke und Profilierung verweigert haben.

Der sich gegen die Katholiken richtende herrschaftspolitische Konflikt wird bald mit den Mitteln des liberalen Rechtsstaates geführt, d.  h. mittels der Gesetzgebung. „Im Kulturkampf verbanden sich Versuche einer gesetzlichen Diskriminierung der Katholiken mit dem unbedingten Willen, zu einer konsequenten Abgrenzung staatlicher und kirchlicher Befugnisse zu gelangen.“26 Insgesamt 21 Kulturkampfgesetze werden verabschiedet, von denen nur einige wenige nachfolgend pars pro toto genannt werden. Die erste Provozierung und Diffamierung vermeintlicher Gegner und zugleich die erste Vorschrift, durch die der Staat sich im Kulturkampf selbst ins Unrecht zu setzen beginnt, ist der am 10.  Dezember  1871 in das Strafgesetzbuch27 eingefügte §  130a. Der Kanzelparagraph sieht ←13 | 14→„für Geistliche, die in Ausübung ihres Berufes Angelegenheiten des Staates in einer zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet erscheinenden Weise erörtern, Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren“28 vor. Dieser ‚Maulkorbparagraph‘ verbietet es den Geistlichen, in ihren Predigten Stellung gegen die Politik der Regierung zu beziehen und bewirkt in der Praxis eine Aufhebung der Meinungsfreiheit des Klerus29.

Das Schulaufsichtsgesetz vom 11.  März  187230 ordnet dem Staat die Aufsicht über das Schulwesen und auch über den Religionsunterricht zu. Die Schulinspektion der Geistlichen wird abgeschafft.

Durch Änderung der Preußischen Verfassung wird die staatliche Aufsicht über die Kirche verfestigt31. Gesetzlich werden die Befugnisse des Staates hinsichtlich Vorbildung, Anstellung und Entlassung der Geistlichen und Religionsdiener, z.  B. durch eine Mindeststudiendauer an einer staatlichen Universität mit dem Abschluss des Staatsexamens, geregelt und die kirchliche Disziplinargewalt per Gesetz begrenzt.

Die Gesetze über die Errichtung des Königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten vom 12.  Mai  187332 und über die Grenzen kirchlicher Straf- und Zuchtmittel vom 13.  Mai  187333 beseitigen die Wirkung des Kirchenbanns34. Staatliche Sondergerichte werden für die kirchliche Disziplinierung deutscher Geistlicher zuständig.

Das Gesetz über den Austritt aus der Kirche vom 14.  Mai  187335 missachtet bewusst das theologische Selbstverständnis und die Vorschriften des kanonischen Rechts über die Absolutheit und göttliche Stiftungsnatur der Kirche. Der Kirchenaustritt (und damit die Loslösung vom Bekenntnis) wird mittels einfacher Erklärung vor einem Richter erlaubt.

←14 | 15→

Eheschließungen, Geburten und Todesfälle müssen nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung von staatlichen Standesbeamten beurkundet werden36. Nach Einführung der obligatorischen Zivilehe kommt der kirchlichen Trauung keine zivilrechtliche Konsequenz mehr zu. Zur Durchsetzung der unpopulären obligatorischen Zivilehe wird die Strafbarkeit der kirchlichen Trauung ohne vorhergehende standesamtliche Eheschließung eingeführt. Das Voraustrauungsverbot wird erst mit Wirkung vom 1.  Januar  2009 aufgehoben37.

„Woran wir uns aufrichteten in jener schweren Zeit? Das war die geschlossene Haltung der katholischen Bevölkerung; das waren die mutvollen Reden unserer parlamentarischen Vertreter.“38

I.4. Widerstand gegen die Kulturkampfgesetze

„Die wahre Freiheit wollen Sie nicht. Sie wollen die Omnipotenz des Staates, der alle und jede Lebensregelung von der Geburt bis zum Grabe ordnet und polizeilich reglementiert.“39 Dies beklagt der führende Zentrumspolitiker Ludwig Windthorst40 am 10.  Januar  1873 im Preußischen Abgeordnetenhaus. Wegen der bestehenden politischen Konstellationen kann parlamentarischer Widerstand nicht erfolgreich sein. Deshalb nutzen die Katholiken ungeachtet ←15 | 16→der pseudolegalen Unrechtsmaßnahmen und gesellschaftlichen Ausgrenzungen andere Möglichkeiten, um auf die massiven An- und Eingriffe in die Souveränität und Würde der katholischen Kirche als Institution und auf die Eingriffe in die Religionsausübung zu reagieren. In Hirtenbriefen rufen katholische Bischöfe die Gläubigen direkt zu passivem Widerstand auf41. Sie teilen mit, dass sie die staatlichen Gesetze nicht anerkennen und sich außerstande sehen, an deren Vollzug mitzuwirken42. Sie boykottieren die in den Gesetzen festgelegten Antragsrechte, Anzeigepflichten und Rechtswegmöglichkeiten, ignorieren das vorgeschriebene staatliche Kulturexamen, verweigern die gesetzlich vorgeschriebene Vereidigung auf die Staatsgesetze. Die staatlichen Strafen werden in Kauf genommen. Die Konsequenzen sind einschneidend: Sperrung der staatlichen Gelder, Schließung der katholischen Anstalten und Einrichtungen, Geldstrafen sowie Konfiszierung des bischöflichen Eigentums und als letzter Schritt folgen Gefängnisstrafen, Ausweisung, Absetzung. Allein in den ersten vier Monaten des Jahres 1875 werden 241 Geistliche, 136 Redakteure und 210 weitere Katholiken zu Geld- und Haftstrafen verurteilt, 20 Zeitungen konfisziert, 74 Wohnungen durchsucht, 103 Personen vertrieben oder eingekerkert und 55 Versammlungen aufgelöst43. Die Priesterseminare sind geschlossen. Mit Ausnahme von vier Bischöfen44 sind im Jahr 1876 sämtliche katholischen Bischöfe Preußens entweder im Gefängnis oder im Exil. Nahezu ein Viertel der katholischen Pfarrstellen sind vakant, 24  % der insgesamt 4.627 Pfarreien im Jahr 1881 in Preußen nicht besetzt und mehr ←16 | 17→als tausend Gemeinden müssen ohne seelsorgerische Betreuung auskommen. Infolge dieser erzwungenen Vakanzen sind die katholische Kirchenorganisation und die pastorale Situation desolat45.

Die Kulturkampfgesetzgebung und deren Vollzug werden flankiert von Schikanen, Zensurmaßnahmen und Gesinnungsschnüffelei. Wenn das Eigentum der Priester wegen der Missachtung der Gesetze und nicht bezahlter Geldstrafen gepfändet und zwangsversteigert wird, gibt dies stets Anlass zu Protestkundgebungen. Es dauert nicht lange, bis nahezu die Hälfte des preußischen Episkopats bestraft im Gefängnis sitzt. Da die Bestrafung nichts bewirkt, setzt das staatliche Sondergericht die Bischöfe und Priester in dem dafür vorgesehenen staatlichen Verfahren ab.

Bismarck unterschätzt den Widerstand der Katholiken46.

Die Bindung an Papst und Papsttum bildet zugleich einen Schutz gegen Bestrebungen einer katholischen Nationalkirche. Der ursprünglich als Schimpfwort gedachte Begriff ‚ultramontan‘ wird zum Synonym für kirchliche Treue47. Insgesamt zeigt der Widerstand der katholischen, aber auch der protestantischen48 Bevölkerung, dass die positive Religionsfreiheit der kirchlich gebundenen Bevölkerung im 19. Jahrhundert politische sowie rechtliche Brisanz und Relevanz erhält und mit dazu verhilft, dass die Kirche sich trotz aller Kampfmaßnahmen behaupten kann.

Die Reaktionen der katholischen Kirche sind aber nicht nur im Sinne von Abwehr der staatlichen Kulturkampfmaßnahmen zu werten. Trennungs-, aber auch Toleranzerwägungen sind hier zu nennen49. Die katholische Kirche kämpft „im Grunde nicht gegen den monarchisch-konservativen Staat und sein Recht, in welchem sie selbst Gottes Anordnung sah und gegen die Revolution verteidigte, sondern für diesen Staat und für sein besseres Recht und seine höhere ←17 | 18→Bindung, um diese  – in ihrer Sicht  – vor der Perversion der Staatsgewalt und vor dem Rechtsbruch der tieferen Rechtsgrundlage zu schützen.“50

Die katholische Kirche leistet auch Widerstand gegen die zweite und die dritte Staffel der preußischen Kampfgesetze aus den Jahren 1874–1876. Die Konflikte verschärfen sich. Die staatliche Politik versagt. Die Untauglichkeit der Mittel zur Erreichung des gewünschten Erfolgs wird immer evidenter, das Vorgehen zunehmend unangemessener.

Durch die Kulturkampfmaßnahmen in ihren unterschiedlichen Auswirkungen, auch bezüglich der Religionsfreiheit, emanzipiert sich der Staat von der Staatskirche51, die er durch die Kulturkampfgesetze zugleich  – welch’ ein Widerspruch  – gefestigt und festgeschrieben hat.

I.5. Religionsfreiheit zur Zeit des Kulturkampfes

Die staatlichen Kulturkampfmaßnahmen beachten überwiegend grundsätzlich die Religionsfreiheit derjenigen, die zu einer der protestantischen Landeskirchen gehören. Auch die Garantie der Religionsfreiheit für den Freigeist und den Dissidenten, nicht zu einem bestimmten Glauben oder zu einer bestimmten religiösen Haltung gezwungen zu werden (negative Religionsfreiheit) und auch diesbezüglich nicht diskriminiert zu werden, ist im ausgehenden 19. Jahrhundert gewahrt. Der Staat versucht, die Religionsfreiheit seiner Bürger zu beeinflussen. Dadurch wird Religionsfreiheit einerseits gemindert und unterdrückt. Andererseits erhält aber die positive Seite der Religionsfreiheit infolge der Bedrängnisse des Episkopats, des Klerus’ und des Kirchenvolkes im Verlauf des Kulturkampfes auch für diese eine bisher ungewohnte rechtliche Dynamik52, die Religionsfreiheit in der positiven Variante gegen alle Widerstände so zu leben, wie es die katholische Kirche ihren Gläubigen im Gehorsam gegen Schrift, Tradition, Dogma und Hirtengewalt vorgibt und vorschreibt.

„Die evangelische Kirche behandeln wir mit Liebe, die katholische mit Gerechtigkeit.“53

←18 | 19→

I.6. Formalparität mit dem Ziel der Imparität

Details

Seiten
242
Jahr
2019
ISBN (PDF)
9783631791479
ISBN (ePUB)
9783631791486
ISBN (MOBI)
9783631791493
ISBN (Hardcover)
9783631762714
DOI
10.3726/b15696
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (Juni)
Schlagworte
Kirchenrechtsgeschichte Religionsverfassungsrecht Staatskirchenrecht Kirchliches Arbeitsrecht Kirchenrecht
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2019., 242 S.

Biographische Angaben

Christian Nottmeier (Band-Herausgeber:in) Martin Richter (Band-Herausgeber:in) Thorsten Ingo Schmidt (Band-Herausgeber:in)

Christian Nottmeier – Martin Richter – Thorsten Ingo Schmidt

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Titel: Leitung, Recht und Arbeit in der Kirche
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